B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-662/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Eichenberger
und MLaw Claudio Helmle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
A-662/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. Oktober 2011 meldete die B._______ AG bei der Zollstelle
C._______ (hiernach: Zollstelle) eine für die A._______ AG (hiernach:
Zollpflichtige oder Beschwerdeführerin) bestimmte Sendung im EDV-
Verfahren wie folgt zur Einfuhr an:
Ware: Andere Arzneiwaren, keine Betäubungsmittel und
Antibotika enthaltend, X._______
Tarifnummer: 3004.9000
Eigengewicht: 3613.449
Rohgewicht: 5395.0
Ansatz: 0.00
Die Zollstelle beschaute die Ware und entnahm zwei Warenmuster. Mit
provisorischer Veranlagung Nr. […] vom 25. Oktober 2011 veranlagte sie
provisorisch einen Zoll von Fr. 0.-.
B.
Die Zollstelle überwies die anlässlich der vorerwähnten Beschau erhobe-
nen Muster zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzolldirek-
tion (OZD). Die unterbreiteten Muster wurden durch die Sektion Che-
misch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse teilte die OZD der Zollkreisdirektion Schaff-
hausen am 5. Dezember 2011 im Wesentlichen folgenden Zollbefund mit:
"X._______
- 1000
Ergänzungsnahrungsmittel
gelbe, ovale transparente Weichgelatinekapseln (sog. Snipp-off-Kapseln
können aufgeschnitten und ausgepresst oder als Ganzes konsumiert wer-
den) mit einer Füllung aus Nachtkerzenöl mit Zusatz von etwas Vitamin E, in
Aufmachung für den Einzelverkauf mit zwei Kunststoffdosen à je 120 Kap-
seln
Tarifnummer: 1515.9099"
Gestützt auf diesen Zollbefund der OZD nahm die Zollstelle die definitive
Veranlagung nach Tarifnummer 1515.9099 vor und erhob mit definitiver
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Veranlagungsverfügung Nr. […] vom 30. Dezember 2011 für die einge-
führte Ware einen Zoll von Fr. 8'467.45.
C.
Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die Zollpflichtige am
17. Februar 2012 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen er-
heben. Sie beantragte, die Sendung sei als Arzneimittel der Zolltarif-
Nummer 3004.9000 zuzuweisen.
Mit kostenpflichtigem Entscheid vom 9. Januar 2013 wies die Zollkreisdi-
rektion die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, das im
Streit liegende Produkt X._______ könne zollrechtlich nicht als Arzneimit-
tel qualifiziert werden, weil es lediglich zur unterstützenden Behandlung
von Hautkrankheiten angepriesen werde.
D.
Gegen diesen Entscheid liess die Zollpflichtige mit Eingabe vom 8. Feb-
ruar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie be-
antragt die Aufhebung des Entscheides der Zollkreisdirektion unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge. Ferner fordert sie, die eingeführte Ware
X._______ sei als Arzneimittel der Zolltarifnummer 3004.9000 zuzuwei-
sen und zollfrei zu erklären. Sie macht im Wesentlichen geltend, dieses
Erzeugnis komme als von der Swissmedic zugelassenes Arzneimittel bei
der Behandlung von atopischen Ekzemen zur Anwendung und sei damit
auch zollrechtlich als Arzneiware zu qualifizieren.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2013 beantragt die Oberzolldirek-
tion (OZD) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
F.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 6. Mai 2013 hält die Be-
schwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Zudem bean-
tragt sie im Sinne einer Beweisofferte die Einholung eines Gutachtens der
Gesellschaft H._______ zur Frage, ob es sich bei atopischen, ekzematö-
sen Hauterkrankungen um eine klar bestimmte Krankheit im zollrechtli-
chen Sinne handle.
G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
A-662/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach den Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung (Art. 48 VwVG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung selbst findet das VwVG keine
Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Zollveranlagung unterliegt den
durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Ver-
fahrensvorschriften des Zollrechts, welche dem VwVG vorgehen (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März
2012 E. 1.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 1.2, A-8527/2007
vom 12. Oktober 2010 E. 1.2, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu-
chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwal-
tungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.). Allerdings ist es grundsätzlich nicht
Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen
Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vor-
bringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen zu erforschen
(BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1942/2011 vom 18. November 2011 E. 1.3, A-5550/2008 vom 21. Oktober
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2009 E. 1.5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.52).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge-
schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1265/2011 vom 3. Juli 2012
E. 1.3, A-1107/2008 und A-1108/2008 vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19
Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundla-
gen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1
Bst. b ZG).
2.2 Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausge-
führt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abwei-
chungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmun-
gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf
dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.1).
2.2.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na-
tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif-
ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994
zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
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zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau
dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachun-
gen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er wi-
derspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum
Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizie-
rung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen
Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom
22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS]
sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III
377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom
30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-
8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.2.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im In-
ternet (unter ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den
Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29
zum ZTG; Art. 15 der Verordnung vom 17. November 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsver-
ordnung, PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der
AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.3,
A-5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.4, A-829/2011 vom 30. Dezember
2011 E. 2.4.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1), darun-
ter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Har-
monisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum-
mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (siehe dazu hinten
E. 2.4.2) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen
anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel,
Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die
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Seite 7
Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-
Übereinkommens).
2.3.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur
(vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles
générales pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorge-
hen bei der Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-8527/2007 vom
12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Den-
selben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend auch:
Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé"
(nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation)
auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems (nachfol-
gend: Ausschuss) genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7
Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese
Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben
einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er-
läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5368/2011 vom 24. April 2012 E. 2.5.2, A-
829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.2, A-3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.2.3, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.2.3, A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.2.3). Bei einer Änderung eines Einreihungsavis
durch die internationalen Organe richtet sich die Frage nach dem an-
wendbaren Tarif nach den Regeln der Rechtsänderung und nicht jener
der Praxisänderung (BGE 119 Ib 103 E. 4). Entsprechend gelangt der
Grundsatz zur Anwendung, dass diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5;
BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011
vom 18. November 2011 E. 2.2.3).
2.4
2.4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungs-
zweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzel-
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nen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist.
Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger
der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.1, A-3151/2008 vom 26. November 2010
E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom
10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.4.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des HS-
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es
sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext
– Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfol-
gende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorange-
hende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifie-
rung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.5.3, A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.3.2, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2, A-
3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.4.3 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Num-
mern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Wa-
ren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden
nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt ge-
nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzu-
wenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwen-
den, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung
brachte etc. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie
dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmer-
A-662/2013
Seite 9
kungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund
der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die
Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 2.3.3, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.3).
2.5 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri-
sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwal-
tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – gestützt auf Verord-
nungen der EU-Kommission – tun (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4, A-1942/2011 vom
18. November 2011 E. 2.4, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-
1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit Hinweis; MICHAEL BEUSCH, Der
Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwaltungsrechtspflege im inter-
nationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ]
Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356).
3.
3.1
3.1.1 Die Tarifnummer 1515 umfasst – soweit hier interessierend – fol-
gende Waren:
1515 Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (ein-
schliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert:
- Leinöl und seine Fraktionen:
- Maisöl und seine Fraktionen:
- Rizinusöl und seine Fraktionen:
- Sesamöl und seine Fraktionen:
1515.90 - andere:
- - Getreidekeimöl:
- - Jojoba-Öl und seine Fraktionen:
- - Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen:
- - andere:
1515.9091 - - - zu Futterzwecken
- - - andere:
1515.9098 - - - - in Zisternen oder Metallfässern
1515.9099 - - - - andere
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Seite 10
Die Tarifnummer gehört zum Abschnitt III "Tierische und pflanzliche Fette
und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs".
3.1.2 Soweit hier interessierend fallen unter Tarifnummer 3004 folgende
Waren:
3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder
3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu therapeuti-
schen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeugnissen, do-
siert (einschliesslich derer, welche zur perkutanen Verabreichung be-
stimmt sind) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
3004.9000 - andere
Die Tarifnummer 3004 gehört zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemi-
schen Industrie oder verwandter Industrien" und hierin zu Kapitel 30
"Pharmazeutische Erzeugnisse". Nicht zu Kapitel 30 zählen indessen
gemäss Anmerkung 1a zu diesem Kapitel "diätetische Nahrungsmittel,
angereicherte Nahrungsmittel, Nahrungsmittel für die Diabetiker, Ergän-
zungsnahrung, tonische Getränke und Mineralwasser, [sowie] andere als
intravenös zu verabreichende Nährstoffe (Abschnitt IV)". Die Erläuterun-
gen (D.6) zu Kapitel 30 halten unter anderem fest, dass unter Tarifnum-
mer 3004 keine Ergänzungsnahrungsmittel fallen, welche "Vitamine oder
Mineralsalze enthalten und zur Erhaltung der Gesundheit dienen, die
aber keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung einer Krankheit
enthalten". Diese Erzeugnisse, welche gewöhnlich in flüssiger Form vor-
lägen, jedoch auch pulverförmig oder tablettiert sein könnten, würden im
Allgemeinen zu Tarifnummer 2106 oder zu Kapitel 22 gehören.
Gemäss den "Notes explicatives" zur Tarifnummer 3004 wird sodann un-
ter anderem verlangt, dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar
derart aufgemacht sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzel-
personen, Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwe-
cken abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form ent-
sprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden, gegen
die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur jeweils ein-
zunehmenden Menge usw. Diese Angaben können auf dem Behältnis
oder auf der Verpackung angebracht, in der dem Erzeugnis beigefügten
Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt sein (vgl. "No-
tes explicatives" zur Nummer 3004 Bst. b).
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Seite 11
Anders gesagt hat ein Erzeugnis zur Verhütung oder Behandlung einer
klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt zu sein,
um als Arzneimittel im Sinne der (internationalen) zollrechtlichen Bestim-
mungen gelten zu können. Dieses Erfordernis gilt denn auch nach gefes-
tigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der frühe-
ren Zollrekurskommission (ZRK); es bildet das entscheidende Kriterium
zur Abgrenzung der Arzneiware vom Ergänzungsnahrungsmittel (vgl. zum
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom
16. Oktober 2009 E. 3.1.2, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.2;
Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, VPB 64.109 E. 2a und 4a,
vom 27. Oktober 1994, VPB 59.34 E. 3a und , 2003-018 vom
18. April 2005 E. 4a.aa und 4b.aa, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Gestützt auf diese Kriterien hat die ZRK entschieden, dass beispiels-
weise Vitamin-C-Kapseln keine prophylaktische oder therapeutische Wir-
kung in Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit im Sinne der Tarifnum-
mer 3004 haben, da sie in genereller Weise einen Vitamin-C-Mangel be-
heben oder der Deckung eines erhöhten Vitamin-C-Bedarfes dienen sol-
len (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4a.b.cc). Auch
Kapseln, die gegen eine Reihe von wenig präzis beschriebenen Be-
schwerden wirken sollen wie Müdigkeit, Reizbarkeit und Konzentrations-
schwäche, wurden nicht als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifes einge-
reiht (Entscheid der ZRK vom 27. Oktober 1994, a.a.O., E. ). Nicht
als Arzneimittel qualifiziert wurden sodann Wacholder-Kapseln, da "Ver-
dauungsbeschwerden wie Aufstossen, Sodbrennen, Völlegefühl und Blä-
hungen", zu deren Linderung die Kapseln beitragen sollen, nicht als ei-
gentliche Krankheiten und auch nicht als Symptome von Krankheiten im
Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen zu werten sind (Entscheid der
ZRK 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4). Hingegen wurde als Arzneiware im
Sinne des Zollrechts „Aktiferrin-F Suscaps“ eingeordnet. Dieses Produkt
dient der Behebung eines nachgewiesenen Eisen- und Folsäuremangels
bei Schwangeren und Stillenden. Es ist damit geeignet, gezielt den durch
einen Folsäuremangel verursachten, klar umschriebenen Schädigungen
oder Störungen des menschlichen Körpers entgegenzuwirken (Entscheid
der ZRK vom 19. Januar 2000, VPB 64.109 E. 5c). In einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007 wurde sodann aus-
geführt, dass Bachblütenessenzen, welche zur Behandlung von alltägli-
chen emotionalen Unausgeglichenheiten eingesetzt würden, lediglich der
Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens dienten und deshalb nicht
als Arzneimittel gemäss den in Tarifnummer 3004 festgehaltenen Kriterien
A-662/2013
Seite 12
gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. De-
zember 2007 E. 3.2.3).
3.3 Bei der Untersuchung der Frage, ob das allein massgebende Kriteri-
um der prophylaktischen oder therapeutischen Wirkung in Bezug auf eine
klar bestimmte Krankheit erfüllt ist, kommt praxisgemäss den Angaben
auf dem Packungsprospekt oder allenfalls der Packung selbst entschei-
dende Bedeutung zu (Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005
E. 4.b.aa, mit weiteren Hinweisen).
3.4 Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz vom
15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelge-
setz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen Regelungsin-
halten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen. Das schweize-
rische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen einheitlichen Kontrolle der
Heilmittel und damit dem Schutz der Gesundheit der Menschen. Dies soll
erreicht werden, indem – unter Aufsicht der Swissmedic – nur qualitativ
hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht wer-
den (vgl. Art. 1 HMG; vgl. auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.).
Im Unterschied dazu steht bei der Zollgesetzgebung die Generierung von
Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenver-
kehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem Klassifizie-
rungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht übermässig
erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so dass die Waren
beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht neu bezeichnet, neu
eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl. die Präambel des Über-
einkommens). Von der einheitlichen Bezeichnung der Waren nach einem
international anerkannten System, das von den Zollverwaltungen, den mit
der Erstellung von Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten
Stellen, den Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen
einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite Verein-
fachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung des in-
ternationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357, 362).
Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic
(bzw. vorgängig die „Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel“ [IKS])
kann deshalb für die Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein, lie-
gen doch deren Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittelgesetzgebung
und der -kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei der Zolltarifierung
(vgl. Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a, 2003-018
A-662/2013
Seite 13
vom 18. April 2005 E. , 843/93 vom 12. Mai 1995 E. 4a mit weiteren
Hinweisen). Es bestehen zudem keine Vorschriften, welche eine Bindung
der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an Begutachtungen durch
die Swissmedic vorsehen würden. Immerhin kann die Qualifikation eines
Produkts durch die Swissmedic unter Umständen gewisse Hinweise lie-
fern. So spricht etwa die Zulassung eines Erzeugnisses zum Verkauf in
Apotheken oder Drogerien mit Publikumsreklame gegen die zollrechtliche
Qualifikation als Arzneiware (vgl. Entscheid der ZRK vom 19. Januar
2000, a.a.O., E. 4a; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 2.6.4).
3.5
3.5.1 Beim vorliegend importierten Produkt X._______ handelt es sich um
transparente, weiche sog. Snipp-off-Kapseln (Kapseln, die aufgeschnitten
und ausgepresst oder als Ganzes konsumiert werden können) mit einer
Füllung aus Nachtkerzenöl sowie einem Zusatz von etwas Vitamin E. Die
Kapselhüllen bestehen aus modifizierter Maisstärke, Wasser, Glyserol,
Carrageenan und Natriumdiphosphat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 15).
Die Kapseln sind in Kunststoff-Dosen verpackt, welche ihrerseits in Falt-
schachteln abgepackt sind.
Für die Einreihung des streitbetroffenen Produkts kommen die Tarifnum-
mern 1515 und 3004 in Frage. Freilich kann die anzuwendende Tarif-
nummer unbestrittenermassen allein aufgrund des Wortlauts dieser
Nummern nicht bestimmt werden.
3.5.2 Es gilt deshalb zu prüfen, ob die Bestimmung der zutreffenden Ta-
rifnummer aufgrund der Anmerkungen erfolgen kann. Es stellt sich folg-
lich die Frage, ob es sich vorliegend um ein Ergänzungsnahrungsmittel
handelt, das gemäss Anmerkung 1a zu Kapitel 30 des Gebrauchszollta-
rifs 1986 nicht zu diesem Kapitel gehört. Dies gilt es nun unter Heranzie-
hung des genannten Kriteriums zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln
und Ergänzungsnahrungsmitteln zu klären, wobei der Verpackungsauf-
schrift und dem Packungsprospekt entscheidende Bedeutung zukommt
(vgl. hiervor E. 3.1.2–3.4).
Auf der Verpackungsaufschrift des Produkts X._______ findet sich der
Vermerk "Pflanzliches Arzneimittel – bei atopischen, ekzematösen Haut-
erkrankungen". Zur Anwendung des Produktes wird dabei ergänzend
Folgendes ausgeführt:
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Seite 14
"Zur unterstützenden Behandlung und zur symptomatischen Erleichterung
von atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen mit begleitendem Juckreiz."
Zum Wirkstoff und zum Anwendungsgebiet des Produkts findet sich so-
dann in der Packungsbeilage insbesondere der folgende Hinweis:
"Der wirksame Bestandteil in X._______ ist das aus den Samen der Nacht-
kerze gewonnene Pflanzenöl […]. In diesem Öl ist eine wichtige Fettsäure
enthalten, die Gamolensäure […]. Normalerweise wird Gamolensäure im
Körper aus den mit der Nahrung zugeführten Fettsäuren gewonnen. Bei Pa-
tienten mit Hauterkrankungen, die sich als juckende Ekzeme bemerkbar ma-
chen, ist die Konzentration von Gamolensäure im Blut erniedrigt. Hierin wird
ein Grund für die Hautstörungen vermutet. Mit dem Öl der Nachtkerzensa-
men wird dem Körper Gamolensäure direkt zugeführt und der Mangel aus-
geglichen."
Zur Anwendungsweise von X._______ wird in der Packungsbeilage na-
mentlich Folgendes festgehalten:
"Soweit nicht anders verordnet nehmen Erwachsene 2 x täglich den Inhalt
von 2–3 Kapseln ein, Kinder im Alter von 1–12 Jahren nehmen 2 x täglich
den Inhalt von 1–2 Kapseln ein. […]
Es ist möglich, dass sich in den ersten Wochen der Behandlung die Sym-
ptome verschlechtern. Bei Verschlechterung des Ekzems sollten Sie Ihren
Arzt um Rat fragen. Er entscheidet dann, ob die Behandlung mit X._______
abgebrochen oder weitergeführt werden soll.
Halten Sie sich an die in der Packungsbeilage angegebene oder vom Arzt
verschriebene Dosierung. Wenn Sie glauben, das Arzneimittel wirke zu
schwach oder zu stark, so sprechen Sie mit Ihrem Arzt, Apotheker oder Dro-
gisten bzw. mit Ihrer Ärztin, Apothekerin oder Drogistin."
Das Produkt ist gemäss Verpackungsaufschrift und Packungsbeilage oh-
ne ärztliche Verschreibung in Apotheken und Drogerien erhältlich.
Die erwähnten Elemente der Verpackungsaufschrift und Packungsbeilage
finden sich sodann in der von der Swissmedic genehmigten Patientenin-
formation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz (vgl. Beschwerde-
beilage 7).
3.5.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist "eine unterstützende Behand-
lung gegen Hauterkrankungen, die den Juckreiz günstig beeinflussen
kann, keine [für eine Qualifikation als Arzneimittel im Sinne des Zolltarifs]
genügende Anpreisung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwe-
cken gegen eine klar bestimmte Krankheit" (E. 7 des angefochtenen Be-
A-662/2013
Seite 15
schwerdenentscheides; vgl. auch Vernehmlassung, S. 9). Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin geltend, bei atopischen Ekzemen handle
es sich um eine klar umschriebene Krankheit und ihr Produkt sei für die
Behandlung dieser Krankheit bestimmt (vgl. insbesondere Beschwerde,
S. 10).
Die erwähnten Hinweise auf der Verpackung, der Packungsbeilage und in
der Patienteninformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz
sind zwar hinsichtlich der Frage, ob darin auf eine klar bestimmte Krank-
heit Bezug genommen wird, durch die Rede von "Hauterkrankungen"
verhältnismassig allgemein gehalten. Jedoch ist zugunsten der Be-
schwerdeführerin zu berücksichtigen, dass jeweils nicht generell "Hauter-
krankungen" erwähnt sind, sondern der Kreis der angesprochenen der-
matologischen Erkrankungen auf atopische, ekzematöse Hauterkrankun-
gen mit begleitendem Juckreiz beschränkt wird. Es geht weder aus den
Akten hervor noch bestehen Anhaltspunkte, dass es ganz unterschiedli-
che Arten solcher Hautkrankheiten gibt. Vielmehr kann als gerichtsnoto-
risch gelten, dass die "atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen mit
begleitendem Juckreiz" im hiervor E. 3.5.2 erwähnten Sinne mit atopi-
schen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz identisch sind bzw. keine wei-
teren Hauterkrankungen mitumfassen. Letzteres suggerieren auch die
Ausführungen in der Beschwerde, welche insoweit seitens der Vorinstanz
nicht substantiiert bestritten wurden.
Bei atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz handelt es sich damit
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – um eine klar umschriebene
bzw. klar bestimmte Krankheit im hiervor (E. 3.1.2 und 3.2) genannten
Sinn.
3.5.4 Zu klären ist sodann, ob das in Frage stehende Produkt mit Bezug
auf atopische Ekzeme mit begleitendem Juckreiz in der für die zollrechtli-
che Qualifikation als Arzneimittel erforderlichen Art prophylaktische oder
therapeutische Wirkung entfaltet.
3.5.4.1 Nach der erwähnten Darstellung in der streitbetroffenen Pa-
ckungsbeilage und der Patienteninformation des Arzneimittel-
Kompendiums kann X._______ der – bei Betroffenen mit juckenden Ek-
zemen vermutungsweise für diese Erkrankungen ursächlichen – ernied-
rigten Konzentration von Gamolensäure im Blut entgegenwirken. Demzu-
folge basiert die in diesen Unterlagen in Zusammenhang mit der Behand-
lung von atopischen Ekzemen mit begleitendem Juckreiz behauptete un-
A-662/2013
Seite 16
terstützende therapeutische Wirkung auf einer Vermutung. Dieser Um-
stand vermag aber für sich allein die zollrechtliche Qualifikation des Pro-
duktes als Arzneimittel nicht auszuschliessen. Denn entsprechend den
vorstehenden Ausführungen (vorn E. 3.1.2) muss es grundsätzlich genü-
gen, wenn das Erzeugnis – wie dies vorliegend der Fall ist – für die Be-
handlung einer klar umschriebenen Krankheit bestimmt ist.
3.5.4.2 Immerhin fragt sich, ob zollrechtlich dann nicht von einem Arznei-
mittel ausgegangen werden kann, wenn ein Produkt nach seiner Aufma-
chung (Packung, Packungsbeilage etc.) zwar für die therapeutische Be-
handlung einer klar umschriebenen Krankheit bestimmt, jedoch wirkungs-
los ist. Es stellt sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage,
ob mit Bezug auf die massgebende therapeutische Wirkung eines Pro-
dukts ausschliesslich auf die Angaben auf der Verpackung und der Pa-
ckungsbeilage (sowie allenfalls auf die Informationen in der Patientenin-
formation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz) abzustellen ist
(vgl. dazu auch die entsprechende, seinerzeit ausdrücklich offen gelasse-
ne Frage im Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4c/aa).
Den Angaben auf der Verpackung und in der Packungsbeilage wurde
nach der Rechtsprechung bei der Tarifeinreihung von Kapseln jeweils
nicht nur mit Blick auf die vorn E. 3.1.2 erwähnten (das Behältnis, die
Verpackung und die dem Erzeugnis beigefügten Drucksachen ausdrück-
lich erwähnenden) – hier verbindlichen – "Notes explicatives" entschei-
dende Bedeutung beigemessen. Grund dafür war überdies die Annahme,
dass Verpackung und Packungsbeilage – jedenfalls bei Fehlen von Hin-
weisen für eine unkorrekte Abfassung der entsprechenden Texte – grund-
sätzlich verständlich und in vertrauenswürdiger Weise über die Natur der
Kapseln sowie den darin enthaltenen Wirkstoff informieren (vgl. Entscheid
der ZRK vom 27. Oktober 1994, VPB 59.34 E. 3a/bb, mit Hinweisen). Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die zollrechtliche Qualifikation ei-
nes nach seiner Aufmachung prophylaktische oder therapeutische Wir-
kung mit Bezug auf eine klar umschriebene Krankheit entfaltenden Er-
zeugnisses als Arzneimittel jedenfalls dann nicht allein mit Hinweis auf
dessen angeblich fehlende Wirksamkeit zu verneinen, wenn Letztere in
der Fachliteratur kontrovers ist.
Zur Frage nach der tatsächlichen Wirkung des Hauptinhaltsstoffes von
X._______, des Nachtkerzenöls, auf atopische Ekzeme mit begleitendem
Juckreiz lassen sich die vorliegend eingereichten Fachartikel und weite-
ren Publikationen heranziehen. Zwar beziehen sich diese Dokumente
A-662/2013
Seite 17
teilweise auf die Wirkung von Nachtkerzenöl bei atopischer Dermatitis.
Da der Übergang von einer atopischen Dermatitis zu einem atopischen
Ekzem jedoch fliessend ist und diese Begriffe (sowie der Begriff Neuro-
dermitis) teilweise synonym verwendet werden (vgl. Roche Lexikon Medi-
zin, Stichworte "Dermatitis" und "Ekzem, atopisches", abrufbar unter
[im Folgenden: Roche Lexikon], zuletzt be-
sucht am 16. Oktober 2013; vgl. auch Beschwerdebeilage 14 S. 1), ge-
ben die fraglichen Aktenstücke auch Aufschluss über die Wirksamkeit von
Nachtkerzenöl bei atopischen Ekzemen. Letzteres ist denn auch zu Recht
unbestritten.
Die vorliegenden Fachartikel halten zum Teil fest, es habe eine signifikan-
te Verbesserung des Krankheitsbildes durch die Verabreichung von
Nachtkerzenöl und/oder X._______ festgestellt werden können (vgl. Be-
schwerdebeilagen 8–19). Nach anderen Veröffentlichungen ist nicht hin-
reichend belegt, dass Nachtkerzenöl ein wirksames Mittel zur Behand-
lung der atopischen Dermatitis bildet, und wird von einem Widerruf der
Zulassung von Produkten mit Gamolensäure zur Behandlung von atopi-
scher Dermatitis durch die britische Arzneimittelbehörde im Jahr 2002 be-
richtet (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 22–26). Mit anderen Worten ist die
Frage der Wirksamkeit von Nachtkerzenöl bei atopischer Dermatitis und
atopischen Ekzemen umstritten. Die Qualifikation von X._______ als Arz-
neimittel lässt sich deshalb nicht mit dem Hinweis auf eine angeblich feh-
lende Wirksamkeit dieses Produkts bei atopischen Ekzemen mit beglei-
tendem Juckreiz ausschliessen.
Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
sich die in Frage stehende Wirkung von X._______ entgegen der Darstel-
lung der Vorinstanz nach der Aufmachung dieses Produktes und den ak-
tenkundigen Fachartikeln nicht bloss auf eine "günstige Beeinflussung"
des Juckreizes bei den in Frage stehenden atopischen Ekzemen be-
schränkt. Dies spricht ebenfalls dafür, diesem Produkt die zollrechtliche
Qualifikation als Arzneimittel nicht mit Hinweis auf eine angeblich fehlen-
de Wirksamkeit abzusprechen.
3.5.5 Zwar verweist die Vorinstanz auf verschiedene aktenkundige Aus-
züge von paramedizinischen sowie medizinischen Internetseiten, wonach
X._______ zur Behandlung des Prämenstruellen Syndroms (PMS) und
zur Behandlung von Schmerzen bei rheumatoider Arthritis angepriesen
bzw. eine entsprechende Verwendung dieses Produkts diskutiert wird
(vgl. Vernehmlassung, S. 9; Vernehmlassungsbeilagen 19–21). Der Um-
A-662/2013
Seite 18
stand, dass das streitige Erzeugnis für die Behandlung anderer Krankhei-
ten als der auf seiner Aufmachung genannten Hauterkrankung eingesetzt
werden kann und auf verschiedenen Internetportalen eine entsprechende
Anpreisung zu finden ist, schliesst dessen zollrechtliche Qualifikation als
Arzneimittel nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sowohl das PMS als auch
die rheumatoide Arthritis klar umschriebene Krankheiten bilden.
Das hier genannte Vorbringen der Vorinstanz ändert nichts daran, dass
das fragliche Erzeugnis gezielt zur Behandlung oder Linderung einer klar
bestimmten Krankheit eingesetzt und entsprechend angepriesen wird.
Damit wird der Bereich der ergänzenden Verwendung zu Ernährungs-
zwecken aber verlassen und geht es zollrechtlich um ein Arzneimittel
(vgl. Entscheid der ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4c/bb).
3.6 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass das streitige
Produkt gemäss seiner – im vorliegenden Kontext entscheidenden –
Aufmachung zur Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen
Krankheit (Schädigung, Störung) bestimmt ist und es sich damit zollrecht-
lich nicht um ein Ergänzungsnahrungsmittel, sondern um ein Arzneimittel
handelt.
In diesem Zusammenhang passt ins Bild, dass die Oberzolldirektion in
einem aktenkundigen Schreiben vom 25. Juni 2007 ein Produkt mit der
Bezeichnung "Neobonsen", das aus mit Nachtkerzenöl gefüllten Kapseln
bestand und das gemäss den Angaben auf der Packungsbeilage zur Be-
handlung von Neurodermitis verwendet wurde, zolltariflich als Arzneiware
qualifizierte (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9). Zwar führt die Vorinstanz
aus, es habe sich bei diesem Produkt um ein anderes als das vorliegend
in Frage stehende Erzeugnis gehandelt (vgl. Vernehmlassung, S. 10).
Gleichwohl erscheint das Produkt X._______ als im Wesentlichen mit
dem im genannten Schreiben der Oberzolldirektion bezeichneten Er-
zeugnis vergleichbar, nämlich hinsichtlich seines Hauptinhaltsstoffes
(Nachtkerzenöl) und seiner Bestimmung gemäss seiner Aufmachung (un-
terstützende Behandlung atopischer Ekzeme; zur Vergleichbarkeit der
Begriffe atopisches Ekzem und Neurodermitis vgl. vorne E. 3.5.4.2).
Für die zollrechtliche Qualifikation des fraglichen Produkts als Arzneimittel
ist im Übrigen nach dem hiervor Ausgeführten (vorn E. 3.4) nicht ent-
scheidend, ob dieses Erzeugnis oder Nachtkerzenöl als Arzneimittel bei
der Swissmedic registriert sowie zugelassen ist. Immerhin spricht die Zu-
lassung des streitbetroffenen Produkts als Heilmittel durch die Swissme-
A-662/2013
Seite 19
dic nicht gegen dessen zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel. So-
dann braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob eine allfällige Auf-
nahme des Produkts in die Spezialitätenliste der Kranken- und Unfallver-
sicherungen – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – für dessen
zollrechtliche Qualifikation als Arzneimittel ins Feld geführt werden kann
(vgl. Beschwerde, S. 11; Vernehmlassung, S. 8).
3.7 Es bleibt auf die übrigen, von der Vorinstanz gegen eine zollrechtliche
Einreihung von X._______ als Arzneimittel vorgebrachten Argumente ein-
zugehen:
3.7.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, ein vom Rat
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heu-
te: Weltzollorganisation) im Jahr 1995 genehmigtes "Avis de classement"
zu einem konkreten Produkt aus Nachtkerzenöl spreche gegen die zoll-
rechtliche Qualifikation von X._______ als Arzneimittel (vgl. Vernehmlas-
sung, S. 10).
Nach der genannten Einreihungsavise ist das darin genannte Erzeugnis
aus Nachtkerzenöl mit Zusatz von Vitamin E und Milchfett, das in – für
den Detailhandel in durchsichtige Plastikverpackung gelegte – Gelatine-
bzw. Glycerolkapseln gefüllt ist und zur Ergänzung der Nahrung mit es-
sentiellen, im Öl enthaltenen Fettsäuren (insbesondere Gamma-
Linolensäure) verwendet wird, der Tarifnummer 1517.90 zuzuordnen
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 28). Dieses "Avis de classement" ist ver-
bindlich (vgl. vorn E. 2.3.2).
Das vorliegend im Streit liegende Produkt ist insoweit mit dem in dieser
Einreihungsavise erwähnten Erzeugnis vergleichbar, als es ebenfalls aus
Kapseln mit dem Hauptinhaltsstoff Nachtkerzenöl besteht und es un-
bestrittenermassen einen Zusatz von etwas Vitamin E enthält. Zudem
enthalten die Kapseln des Produktes X._______ ebenso wie das in der
Einreihungsavise erwähnte Erzeugnis unter anderem Glycerol (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage 15). Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin,
dass die Kapseln bei beiden Produkten in einer für den Einzelhandel be-
stimmten Form abgepackt sind.
Freilich besteht insoweit ein entscheidender Unterschied zwischen den
erwähnten Erzeugnissen, als X._______ nach seiner Aufmachung nicht
als Mittel zur Ergänzung der Nahrung mit essentiellen, im Öl enthaltenen
Fettsäuren (insbesondere Gamma-Linolensäure) verwendet wird, son-
A-662/2013
Seite 20
dern – wie hiervor aufgezeigt wurde (vorn E. 3.5.2 ff.) – als pflanzliches
Arzneimittel bei atopischen, ekzematösen Hauterkrankungen.
Die erwähnte Einreihungsavise, welche sich unbestrittenermassen auf ein
konkretes Erzeugnis bezieht (vgl. Vernehmlassung, S. 10), bildet somit
eine Einzelentscheidung, welche für den vorliegenden Fall keine klaren
Rückschlüsse auf den anzuwendenden Zolltarif erlaubt. Die Vorinstanz
hat denn auch zu Recht im angefochtenen Entscheid noch keinen Bezug
auf diese Einreihungsavise genommen.
3.7.2 Die Vorinstanz bringt ergänzend vor, in der EU seien Erzeugnisse
der vorliegend in Frage stehenden Art zollrechtlich nicht als Arzneiwaren
einzureihen (Vernehmlassung, S. 10). Sie verweist dabei auf ein Urteil
des Gerichtshof der EU (EuGH) aus dem Jahre 2009 und einen akten-
kundigen Ausdruck aus der Homepage der Europäischen Kommission.
Die Zuweisung eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Tarif-Nummer
durch die EU bildet zwar ein Indiz für die Richtigkeit der Tarifierung unter
diese Nummer (vorn E. 2.5). Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sind je-
doch die Produkte, welche Gegenstand des genannten Urteils des EuGH
und des fraglichen Auszuges der Homepage der Europäischen Kommis-
sion bildeten, nicht mit dem vorliegend im Streit liegenden Erzeugnis ver-
gleichbar:
3.7.2.1 Das erwähnte Urteil des EuGH betraf Rechtsfragen im Zusam-
menhang mit der Tarifierung von Lebensmittelzubereitungen zur Nah-
rungsergänzung, die hauptsächlich pflanzliches oder tierisches Öl enthiel-
ten und denen eine bestimmte Menge an Vitaminen zugesetzt war. Die
Zubereitungen befanden sich in einer Hülle, die hauptsächlich aus Gelati-
ne bestand, und wurden in Form von Kapseln dargereicht (vgl. Urteil des
EuGH vom 17. Dezember 2009, verbundene Rs. C‑410/08 bis C‑412/08
Rz. 24). Der EuGH schloss eine Einreihung dieser Lebensmittelzuberei-
tungen in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur, die "letztlich
eine verfeinerte Aufgliederung des Harmonisierten Systems (HS)" bildet
(vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Kol-
ler/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 397), mit der Begründung
aus, mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren würden
nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts keine therapeutischen
oder prophylaktischen Zwecke verfolgt (Urteil des EuGH vom 17. De-
zember 2009, verbundene Rs. C‑410/08 bis C‑412/08, Rz. 38).
A-662/2013
Seite 21
Da das vorliegend in Frage stehende Produkt – wie ausgeführt – für ei-
nen therapeutischen Zweck bestimmt ist, unterscheidet es sich von den
im Urteil des EuGH erwähnten Lebensmittelzubereitungen. Aus diesem
Urteil lässt sich deshalb nichts gegen eine zollrechtliche Qualifikation von
X._______ als Arzneimittel ableiten.
3.7.2.2 Was den erwähnten Auszug aus der Homepage der Europäischen
Kommission betrifft, soll es sich nach Darstellung der Vorinstanz um eine
verbindliche Zollauskunft handeln (vgl. Vernehmlassung, S. 10). Das ent-
sprechende Dokument betrifft ein Produkt namens "Y._______", das aus
Kapseln mit Nachtkerzenöl sowie Vitamin E besteht und auf dessen Ver-
packung sich der allgemeine Hinweis "Gut für die Haut" findet. Die Einrei-
hung dieses Erzeugnisses unter Position Nr. 3004 der Kombinierten No-
menklatur wurde dabei unter Hinweis auf die fehlende Aufmachung im
Sinne dieser Position ausgeschlossen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 31).
Da das vorliegend streitige Produkt anders als die Nachtkerzenöl-Kapseln
"Y._______" derart aufgemacht ist, dass sein therapeutischer Zweck in
Bezug auf eine klar bestimmte Krankheit ersichtlich ist (vgl. vorn
E. 3.5.4 f.), erscheint der fragliche Auszug aus der Homepage der Euro-
päischen Kommission vorliegend von vornherein nicht als entscheider-
heblich.
3.7.3 Die Vorinstanz macht ferner geltend, die OZD habe gestützt auf ein
ihr unterbreitetes Muster bereits im Jahr 2001 das Produkt
"X._______ […]" unter die Tarifnummer 1515.9099 eingereiht (vgl. Ver-
nehmlassung, S. 10 f.). Diese Darstellung trifft zwar zu (vgl. Vernehmlas-
sungsbeilage 9). Freilich geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor,
ob das damals beurteilte Produkt "X._______ […]" mit dem vorliegenden
Erzeugnis X._______ unter rechtswesentlichen Aspekten vergleichbar ist.
Insbesondere fehlt es an Hinweisen bezüglich der Aufmachung von
"X._______ […]". Selbst wenn die im Jahr 2001 beurteilte Ware mit dem
in Streit liegenden Produkt identisch oder vergleichbar wäre, wäre im Üb-
rigen der entsprechende, nicht näher begründete Entscheid der OZD vom
5. April 2001 nicht präjudizierend für den Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens.
3.8 Aus dem Gesagten folgt, dass das in Frage stehende Erzeugnis
X._______ ein Arzneimittel im Sinne der Tarifnummer 3004 bildet.
A-662/2013
Seite 22
Zu Recht ist unbestritten, dass dieses Produkt, sofern es zollrechtlich als
Arzneimittel (im Sinne der Tarifnummer 3004) zu behandeln ist, unter Ta-
rifnummer 3004.9000 einzureihen ist. Weitere Ausführungen hierzu erüb-
rigen sich.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist schliesslich davon auszugehen,
dass die Einholung eines Gutachtens der Gesellschaft H._______ keine
entscheiderheblichen neuen Erkenntnisse zur streitigen Tarifeinreihung zu
vermitteln vermag. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdefüh-
rerin ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vorn E. 1.3) abzuwei-
sen.
3.9 Gemäss dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Januar
2013 aufzuheben. Das im Streit liegende Produkt X._______ ist als Arz-
neimittel unter Tarifnummer 3004.9000 einzureihen und damit als zollfrei
zu veranlagen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen den von
der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Ver-
fahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- ist der Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls zurückzuerstatten.
4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst
die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, in-
klusive Mehrwertsteuer (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). War die obsiegende Beschwerdeführerin
bereits in einem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind
im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat,
auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote einge-
A-662/2013
Seite 23
reicht hat, somit eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der
Akten auf Fr. 4'500.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Januar 2013 aufgehoben.
2.
Das im Streit liegende Produkt X._______ ist unter Tarifnum-
mer 3004.9000 einzureihen und damit zu einem Zollansatz von Fr. 0.- zu
veranlagen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion
Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vo-
rinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls
zurückerstattet.
4.
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das vorinstanzliche Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.-
zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben).
A-662/2013
Seite 24
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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