B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 24.11.2016 (9C_446/2016)
Abteilung I
A-6625/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Dr. iur. Eugen Mätzler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung B._______ AG in Liq.,
(…),
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Genehmigung Verteilungsplan.
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Sachverhalt:
A.
Die Personalfürsorgestiftung B._______ AG in Liquidation ist eine überob-
ligatorisch tätige Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in (…). Sie ist eine Stiftung
i.S.v. Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom
2. Mai 2016 und Art. 3 der Stiftungsurkunde die berufliche Vorsorge für die
Arbeitnehmenden der Stifterfirma "C._______" sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von
Alter, Tod und Invalidität ebenso wie die Unterstützung von Vorsorgeneh-
menden oder deren Hinterlassenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall,
Invalidität und Arbeitslosigkeit. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Bei-
trägen und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbe-
freite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Desti-
natäre bestehen (vgl. auch Urteil des BVGer C-7479/2008 und
C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 Sachverhalt A.).
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 genehmigte die BVG- und Stiftungs-
aufsicht des Kantons Zürich BVS (nachfolgend: Vorinstanz) den vorgeleg-
ten Verteilungsplan der Personalfürsorgestiftung B._______ AG in Liquida-
tion (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 28. Juni 2014 und ordnete
an, dieser sei erst nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung zu vollzie-
hen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Zustellung ihrer Verfügung an die
Destinatäre obliege der Liquidatorin.
C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 11. November 2014 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Der Kreis der Anspruchsbe-
rechtigten und der Verteilungsschlüssel seien neu zu bestimmen und zwar
derart, dass die in den Jahren ab 1995 angestellten Mitarbeitenden mit
mindestens einjährigem Anstellungsverhältnis als Anspruchsberechtigte
berücksichtigt würden.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Weiter stellt er diverse Editions- und damit ver-
bundene Akteneinsichtsbegehren sowie ein Auskunftsbegehren. So sei die
Liquidatorin der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Liquidatorin) zu ver-
pflichten, diejenigen Gesprächsprotokolle, welche für die Überprüfung des
rechtserheblichen Sachverhalts und für die Erstellung des Verteilungsplans
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relevant seien, zu edieren, und es seien ihm diese nachfolgend zur Ein-
sicht- und Stellungnahme zuzustellen. Zudem sei die Liquidatorin durch
das Bundesverwaltungsgericht zu verpflichten, darüber Auskunft zu geben,
von wem sie die ihm ausgehändigten Auszüge aus den Jahresrechnungen
1997 bis 2004 der liquidierten Stifterfirma erhalten habe. Nach erfolgter Of-
fenlegung seien die betreffenden Personen unter Androhung der Ungehor-
samstrafe nach Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, die vollständigen
Jahresabschlüsse der Stifterfirma von 1997 bis 2004 zu edieren. Diese Do-
kumente seien ihm wiederum zur Einsicht- und Stellungnahme zuzustellen.
Eventualiter sei der Liquidator der Stifterfirma, D._______, zu verpflichten,
die vorgenannten Jahresrechnungen bei der C._______ in (…) zu beschaf-
fen und dem Bundesverwaltungsgericht zu edieren, woraufhin ihm diese
zur Einsicht- und Stellungnahme zu überlassen seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 heisst das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung gut.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. März 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin, abgesehen vom bereits behandelten Begehren um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung seien sämtliche Begehren abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten sei.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. April 2015 an seinen Rechts-
begehren gemäss Beschwerdeschrift vom 11. November 2014 fest.
H.
Mit Dupliken vom 2. und 29. Juni 2015 wiederholen die Vorinstanz und die
Beschwerdegegnerin ihre mit Vernehmlassung vom 13. März 2015 und Be-
schwerdeantwort vom 16. März 2015 gestellten Anträge.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird –
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sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vor-
sorge. Die Beschwerdegegnerin untersteht als Personalfürsorgestiftung
nach Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 ZGB i.V.m. Art. 61 BVG und § 2 Abs. 1 und § 11
des kantonalen Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG- und Stiftungs-
aufsicht (BVSG, LS 833.1) der Aufsicht der Vorinstanz. Letztere hat in ihrer
Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson-
dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für
den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an-
wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
2.
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG). Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist
zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen
ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann. So-
mit muss der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Si-
tuation des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen (MARANTELLI/HU-
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BER in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 48 Rz. 10 mit weiteren Hinwei-
sen und ISABELLE HÄNER in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 48 Rz. 21
mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist mit Bezug auf den Verteilungsplan, den die Vorinstanz mit der an-
gefochtenen Verfügung genehmigt hat, insofern betroffen, als ihm die Zu-
gehörigkeit zum Destinatärkreis verweigert worden ist. Allerdings ist frag-
lich, ob ein schutzwürdiges Interesse in praktischer Hinsicht zu bejahen ist,
d.h. ob der erlittene Nachteil bei Gutheissung seiner Beschwerde beseitigt
würde. Wenn rein auf den Wortlaut seines Rechtsbegehrens abgestellt
würde, wonach der Kreis der Anspruchsberechtigten derart neu bestimmt
werden solle, dass die ab 1995 angestellten Mitarbeitenden mit mindes-
tens einjährigem Arbeitsverhältnis – und damit theoretisch auch der Be-
schwerdeführer – als Anspruchsberechtigte berücksichtigt würden, wäre
dies der Fall. Wie sich aufgrund nachfolgender materieller Erwägungen
ergibt (vgl. hinten E. 7.3), wäre er im Verteilungsplan jedoch selbst dann
nicht als Begünstigter zu berücksichtigen, wenn seinem Begehren stattge-
ben würde. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann letztlich offen
gelassen werden, ob der Beschwerdeführer all diese Voraussetzungen er-
füllt und damit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. auch Urteil des
BVGer A-775/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3).
Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG) eingereichte Beschwerde wird demnach eingetreten.
3.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Fragen, über wel-
che die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht oder in einem anderen
Verfahren entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden
musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die
funktionelle Zuständigkeit Ersterer eingreifen würde (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit weiteren Hin-
weisen).
Strittig ist vorliegend die rechtmässige Erstellung des Verteilungsplans der
Beschwerdegegnerin, insbesondere die Festlegung des Stichtags für die
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Seite 6
Gesamtliquidation ihres Vermögens. Die Liquidation des BVG-Sammelstif-
tungsvermögens derselben Stifterfirma bei der E._______ bildet nicht
Streitgegenstand, weshalb auf die in diesem Zusammenhang beantragte
Zeugeneinvernahme schon aus diesem Grund von vornherein nicht einzu-
gehen ist.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG grundsätzlich die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat.
Die Wahl des Stichtages im Rahmen der Erstellung des Verteilungsplans
fällt ins Ermessen des Liquidators. Die Aufsichtsbehörde hat sich daher bei
der Prüfung auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 mit
weiteren Hinweisen und ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vor-
sorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 62 Rz. 5). Da sich die Kognition in
oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Ver-
fahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht – in Abweichung
von Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es
darf sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichts-
behörde setzen und kann nur einschreiten, wenn deren Genehmigungs-
entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder ein-
schlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. statt vieler BGE 139 V 407
E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem
sie sich nicht ausreichend mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt
habe.
Ebenso sei dieser Anspruch mit der Verweigerung der vollständigen Ein-
sichtnahme in den Verteilungsplan seitens der Liquidatorin unter Berufung
auf nicht näher begründete datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt
worden. Weiter sei er dadurch verletzt worden, dass die Liquidatorin ihm
ebenfalls unter Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe keine Einsicht
in die Protokolle der von ihr mit ehemaligen Mitarbeitenden der Stifterfirma
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Seite 7
durchgeführten Gespräche und in die ihr vorgelegenen Auszüge der Jah-
resrechnungen der Stifterfirma gewährt habe. Diese Dokumente hätten
nämlich Grundlage für die Festlegung der Verteilkriterien gebildet. Ihr Inhalt
gehöre damit zu den Grundlagen für den Ermessensentscheid der Liqui-
datorin.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) gebietet u.a., dass staatliche Entscheide zu begründen sind.
Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat,
definiert Art. 35 VwVG nicht näher und lässt sich auch nicht in allgemeiner,
abstrakter Weise bestimmen. Die Anforderungen sind vielmehr unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der
Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheides muss jeden-
falls so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn sachgerecht anfechten
können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmitte-
linstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer-
den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Ent-
scheid tatsächlich zugrunde liegen (vgl. statt vieler BGE 141 III 28 E. 3.2.4,
BGE 138 I 232 E. 5.1, Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember
2015 E. 4.3.1 je mit weiteren Hinweisen und auch Urteil des BVGer
D-5700/2014 vom 28. April 2016 gesamte E. 4 sowie UHLMANN/SCHILLING-
SCHWANK in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 10 mit weiteren
Hinweisen).
5.2.2 Die Vorinstanz hat sich mit dem seitens der Beschwerdegegnerin
erstellten Verteilungsplan in der angefochtenen Verfügung teilweise zwar
bloss in knapper Form, jedoch umfassend auseinandergesetzt und die we-
sentlichen Überlegungen genannt, von welchen sie sich leiten liess. Der
Beschwerdeführer war sich, wie sich anhand seiner Vorbringen zeigt, über
die Tragweite des angefochtenen Entscheids im Klaren und imstande, die-
sen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung
des angefochtenen Entscheids erweist sich daher als unbegründet.
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Seite 8
5.3
5.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre umfasst der Anspruch
auf rechtliches Gehör als Teilgehalt ebenfalls das Recht der Parteien auf
Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwal-
tungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG konkretisiert
(WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 26
Rz. 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem in Art. 26 Abs. 1 VwVG
beschriebenen Akteneinsichtsrecht hat jede Partei oder ihr Vertreter grund-
sätzlich Anspruch darauf, in ihrer Sache die Verfahrensunterlagen, d.h. ins-
besondere die Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behör-
den (Bst. a) und alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b), am
Sitz der verfügenden Behörde einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht soll es
den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu
äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 32 mit weiteren Hinweisen und statt
vieler Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 E. 8.5 mit
weiteren Hinweisen). Innerhalb der jeweiligen Sache erstreckt sich das Ein-
sichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch
zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid
in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Sie kann daher nicht mit der
Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfah-
rensausgang belanglos. Es muss den Betroffenen selbst überlassen wer-
den, die Relevanz der Akten zu beurteilen (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
Art. 26 Rz. 60 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen
statt vieler Urteil des BGer 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.2,
BGE 132 V 387 E. 5.1 und Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. Novem-
ber 2015 E. 8.6.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
die Akten nur verweigern, wenn wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern. Die Verweigerung
der Einsichtnahme darf sich dabei nur auf die Aktenstücke erstrecken, für
die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Im Falle der
Verweigerung der Einsichtnahme in ein Aktenstück darf auf dieses gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Nicht jedes entgegenste-
hende öffentliche oder private Interesse rechtfertigt die Verweigerung oder
Einschränkung der Akteneinsicht: Es ist Aufgabe der Verwaltungsbehörde
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Seite 9
oder im Streitfall des Gerichts, im Einzelfall abzuwägen, ob ein konkretes
Geheimhaltungsinteresse das grundsätzlich (ebenfalls) wesentliche Inte-
resse an der Akteneinsicht überwiegt. Die sorgfältige und umfassende Ab-
wägung und Bewertung der im Konflikt stehenden Interessen ist dabei
nach pflichtgemässem Ermessen, allenfalls nach Rücksprache mit Dritten
und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzuneh-
men (grundlegend BGE 115 V 297 E. 2c ff. mit weiteren Hinweisen; MI-
CHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 242; WALD-
MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 3 mit weiteren Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.96 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem bereits zitierten Art. 27 Abs. 2 VwVG ergibt sich, dass sich die
Verweigerung der Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat.
Mithin dürfen nur Akten und Aktenteile, welche selber einen geheimhal-
tungswürdigen Inhalt aufweisen, der Einsichtnahme entzogen werden.
Diese in Art. 27 Abs. 2 VwVG vorgenommene Konkretisierung des Verhält-
nismässigkeitsprinzips führt somit zu einem Anspruch auf insgesamt teil-
weise Einsichtsgewährung bzw. volle Einsichtsgewährung in alle übrigen
Akteninhalte, gegen deren Offenlegung keine überwiegenden Interessen
auszumachen sind (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 39 f. mit
weiteren Hinweisen; ALBERTINI, a.a.O., S. 245).
5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Bundes-
gerichtspraxis formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist eine nicht be-
sonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch aus-
nahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Mög-
lichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien
Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unte-
ren Instanz hätten unterbreitet werden können (statt vieler BGE 127 V 431
E. 3d/aa mit weiteren Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie abgesehen werden, wenn die Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö-
gerungen führen würde (statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2; WALDMANN/BI-
CKEL in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 106, 108, 111 und 114
mit weiteren Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-1696/2015
vom 27. April 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 10
5.3.3 Der Beschwerdeführer hat vor Erhebung seiner Beschwerde unbe-
strittenermassen Einsicht sowohl in die vorgelegenen Auszüge aus den
Jahresrechnungen der Stifterfirma als auch in den vollständigen Vertei-
lungsplan erhalten; insbesondere wurden die Begünstigten und deren Be-
teiligungsquoten an der Verteilung der Eigenmittel der Stifterfirma offenge-
legt. Dementsprechend war er in der Lage, dessen Genehmigung wirksam
anzufechten und es ist diesbezüglich keine Verletzung seines Gehörsan-
spruchs auszumachen.
Betreffend die beantragte Einsichtnahme in die Gesprächsprotokolle lässt
die Beschwerdegegnerin verlauten, dass es sich bei den strittigen Doku-
menten nicht um Wortprotokolle einer Einvernahme durch die Liquidatorin,
sondern um deren persönliche Besprechungsnotizen handle, welche sie
im Hinblick auf eine rasche Vergleichslösung angefertigt habe. Ohne Bei-
zug der entsprechenden Akten kann eine Gehörsverletzung diesbezüglich
nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre,
würde eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund
des materiellrechtlichen Ergebnisses (vgl. hinten E. 7.3) jedoch zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.
Aus prozessökonomischen Gründen wird daher bereits davon abgesehen,
diese Dokumente zur Überprüfung, ob es sich um verfahrensbezogene Ak-
ten, die Grundlage zur Erstellung des strittigen Verteilungsplans gebildet
haben, handelt oder nicht, beizuziehen (vgl. auch hinten E. 7.4).
6.
Vorab stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. In diesem Zu-
sammenhang ist die Rechtsform der Beschwerdegegnerin, auf welche zu-
nächst nachfolgend eingegangen wird, bedeutsam.
6.1
6.1.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Personalfür-
sorgestiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB (vgl. Sachverhalt A.). Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung, die sich auch auf die Lehre stützt, zeichnet
sich die Personalfürsorgestiftung durch ihren besonderen Destinatärkreis
sowie Zweck aus. Ersterer umfasst die Arbeitnehmenden eines oder meh-
rerer Unternehmen, d.h. diejenigen Personen, die in einem Arbeitsverhält-
nis (Art. 319 ff. Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m.
Art. 331 OR) zum Arbeitgebenden stehen oder gestanden haben, und ihre
Angehörigen. Der Zweck besteht in der Personalvorsorge. Darunter fallen
Leistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens, wie insbesondere für
Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die Ausrichtung dieser Leistungen
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Seite 11
vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitnehmenden abhän-
gig gemacht werden. Zu den typischen Wesensmerkmalen einer Personal-
fürsorgestiftung i.S.v. Art. 89a Abs. 6 ZGB gehört, dass sie den beitrags-
pflichtigen Destinatären planmässig Rechtsansprüche auf versicherungs-
mässige Leistungen (Renten, Kapital oder Kombinationen) beim Eintritt
versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen mit Versicherungscharakter).
Werden hingegen den Destinatären ohne Beitragspflicht blosse Ermes-
sensleistungen (in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne ver-
sicherbare Risikodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt, welche al-
lein durch die Stifterfirma finanziert werden, handelt es sich um einen pat-
ronalen Wohlfahrtsfonds, auf welchen seit 1. April 2016 die Bestimmungen
von Art. 89a Abs. 7 und Abs. 8 ZGB Anwendung finden (BGE 138 V 362
E. 3.1.1 [bestätigt in BGE 140 V 304 E. 2.2] mit zahlreichen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre; MARTINA STOCKER, Die Teilliquidation von Vor-
sorgeeinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Härtefallprob-
lematik bei Teilliquidationen in Unterdeckung, Freiburg, 2012, S. 184 mit
weiteren Hinweisen und zum Begriff der Personalfürsorgestiftung im Allge-
meinen RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der
Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 7 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
A-3029/2014 vom 30. März 2016 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf
die Lehre).
6.1.2 Die Rechtsfrage, ob eine Personalfürsorgestiftung ein patronaler
Wohlfahrtsfonds i.S.v. Art. 89a Abs. 7 ZGB oder eine Vorsorgeeinrichtung
i.S.v. Art. 89a Abs. 6 ZGB ist, beurteilt sich nach dem reglementarisch um-
schriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen Fi-
nanzierung der Stiftungsaufgaben (BGE 138 V 346 E. 3.1.3 mit Hinweis).
Zur Feststellung der Rechtsnatur der Beschwerdegegnerin ist in erster Li-
nie auf die Zweckumschreibung in der Stiftungsurkunde abzustellen (vgl.
Urteil des BVGer A-3029/2014 vom 30. März 2016 E. 3.2 i.V.m. E. 2.2.3 mit
Hinweis).
6.1.3 Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin entscheidet, da kein Reg-
lement erlassen wurde, gemäss Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde nach
pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Leistungen. Ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 der Stiftungsurkunde wurde der Stiftung bei der Errich-
tung ein Anfangskapital von Fr. 50'000.– gewidmet. Laut Satz 2 dieser Be-
stimmung sind weitere Zuwendungen an die Stiftung jederzeit möglich. Ob-
wohl aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie das Vermögen der Stiftung
weiter geäufnet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitneh-
menden Beiträge geleistet haben, da die Stiftungsurkunde eine solche
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Seite 12
Möglichkeit nicht vorsieht. Zudem bestimmt gemäss Art. 6 Abs. 1 der Stif-
tungsurkunde allein die Stifterfirma die Mitglieder des Stiftungsrates, was
gemäss dem bei Errichtung der Stiftung am 2. Juni 1989 geltenden
Art. 89bis Abs. 3 ZGB, welcher im Wortlaut dem heutigen Art. 89a Abs. 3
ZGB entspricht, nicht zulässig wäre, wenn die Arbeitnehmenden Beiträge
entrichten würden. Schliesslich deutet auch die Zweckbestimmung (Art. 3
der Stiftungsurkunde, vgl. auch Sachverhalt A.) der Beschwerdegegnerin
darauf hin, dass ein patronaler Wohlfahrtsfonds vorliegt, d.h. eine berufli-
che Vorsorgeeinrichtung ohne reglementarische Leistung, die einzig durch
Zuwendungen der Arbeitgeberseite finanziert wird und deren Destinatäre
keinerlei Rechtsansprüche auf Leistungen haben. Deren Ausrichtung liegt
vielmehr im Ermessen des Stiftungsrats (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
BVGer C-7479/2008 und C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 E. 4.1.1 f. mit
weiteren Hinweisen betreffend die Beschwerdegegnerin).
6.2 Mit Bezug auf das anwendbare Recht sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, welche bei der
Erfüllung des zu den fraglichen Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (vgl. statt vieler BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und Urteil des BVGer
C-6175/2010 vom 14. September 2012 E. 4.1 je mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen der Bestimmung des fraglichen Stichtags gemäss Verteilungs-
plan – welche wiederum bedeutsam ist für die Ermittlung des Kreises der
Anspruchsberechtigten – stellt sich die Frage nach einem prägenden Ge-
samtliquidationsmoment (vgl. diesbezüglich auch BGE 139 V 407 E. 4.3
mit weiteren Hinweisen und hinten E. 7.1.2). Im Sinne einer doppelrelevan-
ten Tatsache ist das Ereignis, welches die Gesamtliquidation der Be-
schwerdegegnerin ausgelöst hat, ebenfalls massgeblich für die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts. In diesem Zusammenhang ist die Rechts-
norm betreffend die Aufhebung von Stiftungen einschlägig.
6.2.1 Gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hebt die zuständige Behörde eine
Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn deren Zweck uner-
reichbar geworden ist und die fragliche Stiftung durch eine Änderung der
Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Die Gesamtliquida-
tion eines patronalen Wohlfahrtsfonds findet ihre Rechtsgrundlage regel-
mässig in dieser Bestimmung (HERMANN WALSER, Gesamt- und Teilliqui-
dation patronaler Stiftungen, in: Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtun-
gen, 2000, S. 102). Die Liquidation einer Stifterfirma hat zwar nicht zwin-
gend die Liquidation der entsprechenden Personalfürsorgestiftung zur
A-6625/2014
Seite 13
Folge (BGE 119 Ib 46 E. 3b). Hat die Stifterfirma jedoch ihre Tätigkeit ein-
gestellt und sind keine – allenfalls bereits anspruchsberechtigte – Destina-
täre mehr vorhanden, kann das Erreichen des Stiftungszwecks unerreich-
bar werden (Urteil des BVGer C-7479/2008, C-7607/2008 vom 18. Februar
2011 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein weiterer typischer Grund für die
Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung neben der Einstellung des Betriebs
der Stifterfirma ist sodann der Übertritt sämtlicher versicherter Arbeitneh-
menden in eine andere Unternehmung, womit ihr Destinatärkreis wegfällt
(CHRISTINA RUGGLI, Aufsichtsbehördliche Tätigkeit bei der Teil- und Ge-
samtliquidation in: Gesamt- und Teilliquidation von Pensionskassen, 2013,
S. 49).
6.2.2 Die Vorinstanz hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
14. Oktober 2008 auf, setzte sie damit in Liquidation und legte mit dersel-
ben Verfügung ersatzvornahmeweise deren Verteilungsplan fest. Mit Urteil
C-7479/2008, C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz sei zu dieser Ersatzvornahme
nicht befugt gewesen, hob dementsprechend die vorgenannte Verfügung
auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die erforder-
lichen Massnahmen für eine ordnungsgemässe Liquidation der Stiftung
treffe (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.7 des vorgenannten bundesverwaltungs-
gerichtlichen Entscheids). Die Vorinstanz ging in der Folge zweistufig vor:
So hat sie in einer ersten Verfügung vom 4. Oktober 2011 die Beschwer-
degegnerin erneut aufgehoben und in Liquidation gesetzt (Dispositiv-Zif-
fer I), vom Rücktritt des Sachwalters Kenntnis genommen (Dispositiv-Ziffer
II), sowie eine Liquidatorin eingesetzt (Dispositiv-Ziffer III). In der zweiten,
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2014 hat sie den sei-
tens der Beschwerdegegnerin erstellten Verteilungsplan genehmigt.
Die Stifterfirma hat ihren Betrieb hingegen bereits Ende Februar 2004 ein-
gestellt. Ihren Arbeitnehmenden wurden damals von der neu gegründeten
und am (…) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen
F._______ neue Arbeitsverträge angeboten. Das letzte Arbeitsverhältnis
mit der Stifterfirma endete Ende Juni 2004. Nach diesem Zeitpunkt richtete
die Beschwerdegegnerin keine Leistungen mehr aus und verfügte über
keine – auch keine bereits anspruchsberechtigten – Destinatäre mehr. Ihr
Stiftungszweck (vgl. Art. 3 Stiftungsurkunde und Sachverhalt A.) war damit
unerreichbar geworden. Mit der Vorinstanz ist daher auf die Vorgänge bei
der Stifterfirma und nicht auf die aufsichtsbehördlich angeordnete Liquida-
tion abzustellen und somit davon auszugehen, dass das die Gesamtliqui-
dation auslösende Ereignis bereits vor Ende 2004 eintrat (vgl. auch Urteile
A-6625/2014
Seite 14
des BVGer C-7479/2008, C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 E. 4.2.2 und
C-6363/2008 vom 1. November 2010 E. 1.3 sowie BGE 139 V 407 E. 4.2.1
zur entgegengesetzten Ausgangslage).
6.2.3 Für die vorliegende Gesamtliquidation ist demnach auf die Rechts-
lage vor Inkrafttreten der ersten BVG-Revision per 1. Januar 2005 abzu-
stellen (vgl. auch Urteil des BVGer C-7479/2008, C-7607/2008 vom
18. Februar 2011 E. 4.2.2). Damals bestand noch keine gesetzliche Rege-
lung betreffend die Gesamtliquidation von Wohlfahrtsfonds. Bis zum In-
krafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 war die Teil- und Ge-
samtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in Art. 23 des Freizügigkeitsge-
setzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) geregelt. Nach der da-
maligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung war Art. 23 FZG – in der bis
Ende 2004 gültigen Fassung – bei der Liquidation eines patronalen Wohl-
fahrtsfonds nicht (analog) anwendbar (Urteil BGer 2A.402/2005 vom
15. Februar 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 16] E. 3.1). Vielmehr ge-
langten die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts sinngemäss
zur Anwendung (Urteil BGer 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1
und Urteil des BVGer C-7479/2008, C-7607/2008 vom 18. Februar 2011
E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass mit der Revision
von Art. 89a ZGB vom 25. September 2015 die Bestimmung von Art. 53c
BVG betreffend Gesamtliquidation seit 1. April 2016 direkt auf patronale
Wohlfahrtsfonds anwendbar ist (AS 2016 935, BBl 2014 643; vgl. auch
HANS MICHAEL RIEMER, Die patronalen Wohlfahrtsfonds [mit Ermessens-
leistungen] der beruflichen Vorsorge nach der Revision von Art. 89a ZGB
vom 25. September 2015 in: SZS 1/2016, S. 4 f.; ausführlich zur davor be-
stehenden Rechtslage Urteil des BVGer A-3029/2014 vom 30. März 2016
E. 2.2.2 und E. 2.2.4 f. je mit weiteren Hinweisen und spezifisch zum Lehr-
streit mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Teilliquidationsbestimmungen
auf patronale Wohlfahrtsfonds STOCKER, a.a.O., S. 185-188 und zur Ge-
setzesrevision MÜLLER/BOCK, Die Revision von Art. 89a ZGB aus der Sicht
des Praktikers in: SZS 2/2016, S. 158-172).
7.
Der strittige Verteilungsplan sieht vor, dass diejenigen Destinatäre begüns-
tigt werden, welche bei Schliessung des Betriebs der Stifterfirma – d.h. am
29. Februar 2004 – für diese tätig waren oder innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren vor diesem Stichtag aus der Stifterfirma ausgetreten sind
A-6625/2014
Seite 15
sowie kumulativ bei ihrem Austritt mindestens ein volles Jahr für die Stif-
terfirma gearbeitet haben. Das Vermögen soll unter den begünstigten Des-
tinatären nach folgendem Schlüssel verteilt werden: Ein Drittel der freien
Mittel soll nach dem Lebensalter verteilt werden, die übrigen beiden Drittel
nach pensumsgewichteten Dienstjahren.
Der Beschwerdeführer rügt die Erstellung des Verteilungsplans in diverser
Hinsicht, nämlich mit Bezug auf die Bestimmung des Stichtags und damit
zusammenhängend bezüglich Destinatärkreis. Nachfolgend ist im An-
schluss an kurze theoretische Ausführungen auf die diesbezüglichen Vor-
bringen der Parteien einzugehen.
7.1
7.1.1 Dem Stiftungsrat steht bei der Erstellung des Verteilungsplans ein
grosser Ermessensspielraum zu, welcher bei patronalen Wohlfahrtsfonds
weiter ist als bei reglementarischen Vorsorgeeinrichtungen (WALSER, Ge-
samt- und Teilliquidation patronaler Stiftungen, a.a.O., S. 105 und S. 108).
Er hat bei seinem Entscheid jedoch die Stiftungsurkunde und die allgemei-
nen Rechtsgrundsätze – Willkürverbot, Gleichbehandlung und Treu und
Glauben – zu beachten (Urteil des BGer 2A.402/2005 vom 15. Februar
2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 16] E. 3.2, vgl. auch BGE 128 II 394
E. 3.3 und RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4 Rz. 14 mit weiteren Hinwei-
sen).
Auch im Fall der Liquidation von Personalvorsorgevermögen, auf welches
keine Rechtsansprüche der Destinatäre bestehen, ist somit ein Vertei-
lungsplan zu erstellen, der dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu genü-
gen hat. Letzterer verlangt gemäss Lehre und Rechtsprechung, dass der
Kreis der Anspruchsberechtigten nicht nur auf die im Moment der Liquida-
tion bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmenden beschränkt wird. In
den Verteilungsplan sind vielmehr auch diejenigen Arbeitnehmenden ein-
zubeziehen, die – bei umfassender Betrachtungsweise – aufgrund dersel-
ben Veränderungen bei der Arbeitgeberfirma, die auch zur Liquidation der
Stiftung führten, schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (vgl. statt
vieler Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a und Urteil
des BVGer C-7479/2008 und C-7607/2008 vom 18. Februar 2011 E. 4.3 je
mit weiteren Hinweisen; THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit Liquidation
von Stiftungen, insbesondere von Personalvorsorgestiftungen, Diss. 1986,
S. 155 f. mit weiteren Hinweisen). Arbeitnehmende dagegen, die aus
freiem Entschluss, d.h. ohne Veranlassung seitens des Arbeitgebenden ein
Arbeitsverhältnis selber aufgelöst haben, brauchen nicht berücksichtigt zu
A-6625/2014
Seite 16
werden, denn sie werden durch die Umstrukturierung nicht in ihrem Ver-
trauen auf allfällige künftige Leistungen der Personalfürsorgestiftung ent-
täuscht (Urteil des BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a mit wei-
teren Hinweisen und BGE 119 Ib 46 E. 4d).
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt das Stiftungsvermögen
dem Personal. So hat gemäss Lehre und Rechtsprechung die Verteilung
der freien Mittel nach objektiven Kriterien zu erfolgen, welche auf die Mehr-
heit der Begünstigten anwendbar sind: Dabei gelten praxisgemäss insbe-
sondere das Lebens- und das Dienstalter als anerkannte Kriterien (vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer C-3571/2012 vom 30. Juli 2014 E. 9.1.2 f.
mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
7.1.2 Im Rahmen einer Teilliquidation bestimmt sich der Stichtag prinzipiell
nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis. Erfolgt der Personalabbau
schleichend, wird regelmässig nicht ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum
festgelegt. Die Gesamtliquidation wird zwar für bestimmte Vorgänge im
Einzelnen geregelt (vgl. Art. 88-98 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
[Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]). Indes bedarf die Aufhebung grund-
sätzlich einer individuellen Beurteilung des Gesamtliquidationssachver-
halts durch die Aufsichtsbehörde. Entsprechend gestaltet sich die Bestim-
mung des Stichtages im Vergleich zur Teilliquidation weniger systematisch
(vgl. zum Ganzen BGE 137 V 407 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stifterfirma habe ihm – wie
sämtlichen Geschäftsführern aller Tochtergesellschaften – Ende Juni 2000
auf Druck der sich damals kurz vor dem Insolvenzverfahren befindlichen
deutschen Muttergesellschaft gekündigt. Er stellt sich auf den Standpunkt,
der Stichtag für die Bestimmung des Destinatärkreises sei auf einen Zeit-
punkt am Ende des Jahrs 2000 oder zu Beginn des Jahres 2001 festzule-
gen, da sich die Stifterfirma spätestens ab dann in faktischer Liquidation
befunden habe, habe sie es doch seither nicht mehr geschafft, einen Ge-
winn zu erzielen. Sämtliche Arbeitnehmenden, welche bis zu fünf Jahren
vor diesem Stichtag in einem überjährigen Arbeitsverhältnis bei der Stifter-
firma angestellt gewesen seien, sollten als Destinatäre bei der Verteilung
der freien Mittel der Beschwerdegegnerin berücksichtigt werden. Der Per-
sonalbestand habe sich von sieben bis neun Personen in den Jahren zwi-
schen 1997 und 2000 auf zwei bis drei Personen ab 2001 reduziert. Die
Liquidatorin setze den Stichtag für die Verteilung der freien Mittel auf den
A-6625/2014
Seite 17
29. Februar 2004 – den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs der Stifter-
firma – an bei einer minimalen rückwirkenden Zeitspanne von drei Jahren.
Damit verteile sie das Vermögen der Beschwerdegegnerin nur auf die we-
nigen, in der Stifterfirma verbliebenen Personen, welche 2001 bis 2004 das
verbleibende, abnehmende Reparaturgeschäft abgewickelt und im Übri-
gen die Unternehmung liquidiert hätten. Weitere Personen, welche jahre-
lang zum Erfolg der Stifterfirma beigetragen hätten, blieben hingegen un-
berücksichtigt, was in der Lehre und Rechtsprechung verpönt sei. Insbe-
sondere sei der Stiftungsrat G._______, welcher sich im Wesentlichen nur
noch um die Aufrechterhaltung des Reparaturbetriebs und die Liquidation
der Stifterfirma gekümmert habe, massiv begünstigt worden und habe Leis-
tungen zulasten des Stiftungsvermögens erhalten. Ein solches Vorgehen
widerspreche sowohl dem Stiftungszweck als auch dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz. Die Liquidatorin habe den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht pflichtgemäss untersucht, sondern sich nur auf Gespräche mit ehe-
maligen Mitarbeitenden und Auszüge aus den Jahresrechnungen 1997 bis
2003 der Stifterfirma abgestützt. So habe sie die tatsächlichen Verhältnisse
in den letzten Jahren vor der Liquidation nicht vollständig und objektiv be-
urteilen können. Die Vorinstanz habe sodann die von der Liquidatorin vor-
geschlagenen Verteilungsparameter, welche auf einer ungenügenden
Sachverhaltsabklärung beruhten, nicht hinreichend kritisch überprüft.
Mit Bezug auf seine Behauptung, es habe eine schleichende Liquidation
stattgefunden, führt er Folgendes aus: Das Geschäft der Stifterfirma mit
dem Verkauf von neuen Getrieben habe in den Jahren 1995 bis 2000
durchschnittlich 30 bis 40 % des gesamten Jahresumsatzes ausgemacht,
im Jahr 1999 sogar 50 bis 60 %, während der übrige Anteil aus dem Repa-
raturgeschäft resultiert habe. Zufolge Insolvenz der deutschen Mutterge-
sellschaft seien keine Getriebelieferungen in die Schweiz mehr erfolgt und
daher sei das Verkaufsgeschäft der Stifterfirma spätestens 2001 zum Er-
liegen gekommen. Seit November 2000 habe die Stifterfirma keine neuen
Verkaufsgeschäfte mehr abgewickelt. Vielmehr sei dieser Geschäftsbe-
reich weggefallen und habe sich ihre Tätigkeit auf die abnehmende Repa-
ratur von früher verkauften Antrieben reduziert. Damit zusammenhängend
sei der Personalbestand sukzessive abgebaut worden. Zu Neueintritten sei
es nicht mehr gekommen. Der Beschwerdeführer erklärt, zum Nachweis
dieser Tatsache seien die vollständigen Jahresrechnungen der Stifterfirma
– aufgeschlüsselt nach Verkaufs- und Reparaturgeschäft – dieser Periode
notwendig und zu edieren. Insbesondere anhand der Bilanzen zeige sich
wohl, dass die Aktiven der Stifterfirma sich ab 2001 jährlich vermindert hät-
A-6625/2014
Seite 18
ten. Vermutungsweise wäre als Stichtag sodann wie im Rahmen der Liqui-
dation des Sammelstiftungsvermögens der Stifterfirma der 1. März 2001
valabel.
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, es liege in ihrem
pflichtgemässen Ermessen, die drei für die Verteilung des zu liquidieren-
den Stiftungsvermögens entscheidenden Faktoren – Stichtag, Destinatär-
kreis und Verteilschlüssel – festzulegen. Der Stichtag sei im Rahmen einer
Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung auf den Zeitpunkt des Ereig-
nisses festzusetzen, welches diese ausgelöst habe. Dies sei vorliegend die
Einstellung des Betriebs der Stifterfirma. Es lägen aufgrund der ihr verfüg-
baren Auszüge aus den Jahresrechnungen der Stifterfirma keine Hinweise
dafür vor, dass deren wirtschaftlicher Niedergang bereits mit der Insolvenz
ihrer deutschen Muttergesellschaft Ende 2000 begonnen habe. Vielmehr
sei die Zahl ihrer Mitarbeitenden bis 2004 konstant geblieben und allfälliger
Bedarf an personellen Kapazitäten seien mittels Temporärangestellten ge-
deckt worden. Eine sukzessive Reduktion des Personalaufwands ab dem
Jahr 2000, welche die Gefahr einer Ungleichbehandlung von zu verschie-
denen Zeitpunkten gekündigten Mitarbeitenden berge, sei nicht erfolgt. Da-
her bestehe kein Grund, den im Verteilungsplan vorgesehenen Zeitraum
von drei Jahren vor dem Stichtag für die Berücksichtigung von Anspruchs-
berechtigten noch weiter auszudehnen.
7.2.3 Die Vorinstanz erachtet die Begründung der Liquidatorin, die Be-
triebsschliessung als Stichtag zu wählen, für plausibel. Ebenfalls nachvoll-
ziehbar und mit der Rechtsprechung vereinbar sei die Beschränkung des
Beobachtungszeitraums auf drei Jahre vor dem Stichtag, da kein schlei-
chender Personalabbau feststellbar gewesen sei. Angesichts der doku-
mentierten Personalfluktuation in der Stifterfirma mit Bezug auf Tempo-
rärangestellte sei es sachgerecht, nur Personen mit mindestens einem vol-
len Dienstjahr im Verteilungsplan zu berücksichtigen. Die freien Mittel wür-
den ausgewogen und unter Berücksichtigung des Sozialgedankens des
Wohlfahrtsfonds unter den Begünstigten verteilt. Es würden weder sach-
fremde Kriterien verwendet noch einschlägige Aspekte ausser Acht gelas-
sen. Verstösse gegen das Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben lägen nicht vor.
7.3 Betrachtet man die persönliche Situation des Beschwerdeführers, so
war er vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2000 als Verkaufsleiter und in
tatsächlicher Funktion als Geschäftsführer der Stifterfirma angestellt. Zu-
dem war er rund vier Jahre Mitglied des Stiftungsrats. Ab Mitte Juni 1999
A-6625/2014
Seite 19
bis zu seiner Kündigung war er infolge Erkrankung arbeitsunfähig. Die Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers seitens der Stif-
terfirma erfolgte unwidersprochen aus persönlichen, nicht aus wirtschaftli-
chen Gründen. So wurde seine Stelle als Geschäftsführer denn auch um-
gehend erneut besetzt. Ob seine Kündigung gerechtfertigt war, bildet im
vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Jedenfalls ist der Be-
schwerdeführer nicht aufgrund des nämlichen Sachverhalts aus der Stif-
terfirma ausgeschieden, welcher zur Liquidation der beschwerdegegneri-
schen Stiftung und zur Begünstigung der verbliebenen Destinatäre geführt
hat. Er könnte somit selbst dann nicht in den Kreis der Begünstigten ge-
mäss des – infolge der zur Frage stehenden Gesamtliquidation erstellten –
Verteilungsplans fallen, wenn seinem Begehren grundsätzlich stattgege-
ben und der Destinatärkreis erweitert würde. Das Gleichbehandlungsgebot
ist daher nicht verletzt (vgl. auch BGE 119 Ib 46 E. 4d betreffend freiwillige
Kündigung eines Beschwerdeführers) und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen.
Bei dieser Ausgangslage kann davon abgesehen werden zu überprüfen,
ob tatsächlich eine sich in Personalabbau und Aufgabe eines Geschäfts-
zweigs äussernde schleichende Liquidation stattgefunden hat. Anzumer-
ken bleibt jedenfalls Folgendes: Der Zweck der beschwerdegegnerischen
Stiftung wurde wie erwähnt infolge der Betriebseinstellung und des Über-
gangs der Stifterfirma auf eine Rechtsnachfolgerin mit vollständiger Ein-
gliederung der Arbeitnehmenden in die übernehmende Gesellschaft uner-
reichbar (vgl. vorne E. 6.2.2). Die Begründung der Stiftungsorgane für die
Festlegung des Stichtags im Verteilungsplan erscheint nachvollziehbar, da
wirtschaftliche Veränderungen seitens der Stifterfirma, die zu einer Ge-
samtliquidation der Stiftung führen, regelmässig von Bedeutung sind
(vgl. auch Urteil des BVGer C-3268/2009 vom 29. September 2011 E. 7.2).
Der vor diesem Stichtag angesetzte Beobachtungszeitraum ist im Übrigen
praxisüblich.
7.4 Resultiert anhand einer antizipierten Beweiswürdigung, dass die Be-
weisanträge einer Partei nicht erhebliche Tatsachen betreffen oder die frag-
liche Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und ange-
nommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis
nichts ändern wird, kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet werden (statt vieler Urteil
des BGer 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.2; BVGE 2012/15
E. 1.2.2 und Urteil des BVGer A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2, je
mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorangehenden materiellen Prüfung
A-6625/2014
Seite 20
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als Destinatär zu berücksich-
tigen ist, egal wie der Verteilungsplan ausgestaltet wird, und unabhängig
davon, ob tatsächlich eine schleichende Liquidation stattgefunden hat oder
nicht. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die Ge-
sprächsprotokolle der Liquidatorin betreffend Erstellung des Verteilungs-
plans sowie die vollständigen Jahresabschlüsse der Stifterfirma von 1997
bis 2004 heraus zu verlangen sowie die in diesem Zusammenhang ersuch-
ten Auskünfte einzuholen und die diesbezüglich beantragte Zeugeneinver-
nahme durchzuführen.
Aus demselben Grund erübrigen sich Ausführungen mit Bezug auf die be-
haupteten Verhaltensweisen des dem Beschwerdeführer nachfolgenden
Geschäftsführers, welche negative Auswirkungen auf die Grösse des zu
verteilenden Stiftungsvermögens gezeitigt haben sollen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Mit Ausnahme der nicht ins Gewicht fal-
lenden systembedingten (vgl. Art. 74 Abs. 3 BVG) prozessualen Frage be-
treffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung – welche die Beschwer-
degegnerin mit gleichlautendem Antrag unterstützt hat – unterliegt der Be-
schwerdeführer, weshalb er die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 3'000.– zu tragen hat. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.–
sind ihm daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung für ihm er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die
nicht anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trä-
gerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5904/2013 vom
27. November 2015 E. 9.2. mit weiteren Hinweisen und BGE 126 V 143
E. 4 mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren; vgl. auch Art. 7 Abs. 3
VGKE). Die Vorinstanz hat ebenso wenig Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-6625/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungs-
gericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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