Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6630/2010
Urteil vom 19. Juli 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______ Foundation, c/o Y._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars "W-9" war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit
dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier des zuvor verstorbenen A._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ Foundation
(nachfolgend: Foundation), einer Stiftung mit Sitz in … bzw. Adresse in …
(…), übermittelte die UBS AG der ESTV am 19. Oktober 2009. In ihrer
Schlussverfügung vom 5. Juli 2010 gelangte die ESTV zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Kriterien der Kategorie 2/B/b erfüllt, um
dem IRS betreffend den Nachlass des verstorbenen A._______ Amtshilfe
zu leisten und die Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung wurde der von
der ESTV ernannten Zustellungsbevollmächtigten Z._______ AG
zugestellt. Diese leitete die Schlussverfügung am 20. Juli 2010 mangels
Kenntnis über den Aufenthalts- bzw. Wohnort der Erben des
Verstorbenen an die Foundation weiter.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess die Foundation
(Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV aufzuheben, und es sei dem IRS keine Amtshilfe zu
gewähren. Eventualiter seien bestimmte (genau bezeichnete)
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Aktenstücke der UBS AG vor der Übermittlung an den IRS unkenntlich zu
machen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, sowie andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert,
wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die
beschwerdeführende Person muss demnach durch den angefochtenen
Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6729/2010 vom 5. April 2011 E. 1.2, A-
7710/2010 vom 11. Februar 2011 E. 1.3.2, A-6829/2010 vom 4. Februar
2011 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65).
Die Beschwerdeführerin hatte keine Gelegenheit, am vorinstanzlichen
Verfahren teilzunehmen. Als in der Verfügung genannte Kontoinhaberin
ist sie mehr als die Allgemeinheit vom angefochtenen Entscheid betroffen
und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung.
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Deshalb ist sie zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde im Übrigen form-
und fristgerecht eingereicht.
1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE
119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die
rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
2.
2.1. Partei- und Prozessfähigkeit richten sich im Verwaltungsverfahren
nach Bundeszivilrecht. Parteifähig sind alle Personen, die als Partei in
einem Prozess auftreten können, ihr entspricht die zivilrechtliche
Rechtsfähigkeit. Die Prozessfähigkeit ist gegeben, wenn die
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit vorliegt. Nach schweizerischem Recht
fehlt einem Nachlass die Partei- und Prozessfähigkeit. Die
Rechtsprechung anerkennt nur bei Erbengemeinschaften die
Rechtsfähigkeit, obschon auch ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt (BGE
102 Ia 430 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6711/2010 vom
1. Dezember 2010 E. 1.3.3).
Aus dem vorliegend massgeblichen Völkerrecht ergibt sich kein
Widerspruch zum Landesrecht. Wohl werden in den allgemeinen
Begriffsbestimmungen in Art. 3 Ziff. 1 Bst. a DBA-USA 96 Nachlässe
("estates") erwähnt, aber aus Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag 10,
der das DBA-USA 96 temporär überlagert, geht hervor, dass die Kriterien
des Staatsvertrags 10 auf "natürliche Personen" ("individuals") zutreffen
müssen, damit Amtshilfe zu leisten ist. Ein Nachlass ist kein "individual";
die "individuals" werden damit im Staatsvertrag 10 klar von den "estates"
unterschieden. Folglich kann ein Nachlass nicht als eigenständige Person
in das Amtshilfeverfahren gemäss Staatsvertrag 10 einbezogen werden
und kann demnach auch nicht Verfügungsadressat sein (Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2, A-
6406/2010 vom 15. April 2011 E. 2.1, A-6729/2010 vom 5. April 2011
E. 2.1).
2.2. Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung einer unteren Instanz ist
von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung
rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich
anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur
dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 132 II 342
E. 2.1, 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 31 Rz. 13-15; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif,
3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2 ff., S. 364 ff.).
Schwere Verfahrensfehler, wie die Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde, sind Nichtigkeitsgründe (BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1,
122 I 97 E. 3a/aa, 116 Ia 215 E. 2c; BVGE 2008/59 E. 4.2, 2008/8 E. 6.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6639/2010 vom 21. Juni 2011
E. 2.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).
2.3. Im Zivilrecht nimmt die Lehre Nichtigkeit an, wenn ein Entscheid sich
an eine nicht existierende Partei richtet (FABIENNE HOHL, Procédure civile,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 2010, N 548, S. 110; WALTER J. HABSCHEID,
Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, N 459, S. 259). Dieser Mangel kann nicht
durch die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren geheilt
werden, litte doch das Beschwerdeverfahren wieder am gleichen Mangel,
indem die nicht existierende Person in das Verfahren einbezogen würde
(Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1, auch
zum Folgenden). Nichtig sind weiter Entscheide, die gefällt werden, ohne
dass Klage erhoben worden wäre, Entscheide, die nicht umgesetzt
werden können oder eine Rechtsfolge nach sich ziehen, die dem
schweizerischen Recht unbekannt ist, solche, die zu einer verbotenen
oder gegen die guten Sitten verstossenden Leistung verurteilen (HOHL,
a.a.O., N 548, S. 110 f.; HABSCHEID, a.a.O., N 459, S. 259), ausserdem
alle Entscheide, deren Ausführung schwer gegen die Rechtsordnung
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verstossen würde. Diese Grundsätze sind gleichermassen im
Strafprozessrecht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008
vom 10. Juli 2009 E. 2.2; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL
HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel/Genf/München 2005, § 101 N 20 ff., insb. N 23, S. 497), und es ist
kein Grund ersichtlich, sie nicht auf das öffentliche Recht zu übertragen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6729/2010 vom 5. April 2011
E. 2.2.2, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2).
2.4. Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden
Rechtswirkung nicht Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132
II 342 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2, A-
6406/2010 vom 15. April 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist nicht der Verstorbene selbst Verfügungsadressat,
sondern dessen Nachlass. Die Verfügung richtet sich insbesondere nicht
gegen die Erbengemeinschaft oder die Erben, sondern gegen den
Nachlass selbst. Die drei angeblichen Erben sind nur als "per Adresse"
(also als Zustelladresse, wobei diese "unbekannt" sei) in die Verfügung
aufgenommen. Somit stellt sich die Frage, ob der Nachlass
Verfügungsadressat sein kann.
3.1. Wie festgehalten (vgl. E. 2.1 hiervor), ist der Nachlass selbst weder
partei- noch prozessfähig. Ihm kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Damit richtet sich die Schlussverfügung der ESTV vom 5. Juli 2010 an
eine nicht existierende Person. Eine Verfügung, die sich gegen eine nicht
existierende Person richtet, ist nichtig. Dass im vorliegenden Fall
dennoch Beschwerde erhoben wurde, liegt einzig daran, dass die
Foundation als Inhaberin des streitbetroffenen Kontos Beschwerde führte.
Sie kann dies aber nicht im Namen des Nachlasses tun, denn eine
Nichtperson kann sich auch nicht vertreten lassen bzw. kann nicht
vertreten werden. Die Beschwerdeführerin konnte einzig in eigenem
Namen Beschwerde führen, was sie denn auch tat. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass der Verfügungsadressat nicht existiert. Der Mangel, an
dem die Schlussverfügung der ESTV leidet, erweist sich damit als so
schwer, dass er nicht geheilt werden kann und die Nichtigkeit der
Schlussverfügung zur Folge hat, sofern die einschlägigen weiteren
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Voraussetzungen (vgl. E. 2.2. hiervor) gegeben sind. Dazu ist
festzuhalten, dass der Mangel leicht erkennbar war, richtet sich die
Schlussverfügung der ESTV vom 5. Juli 2010 doch klar gegen eine nicht
existierende Person. Schliesslich wird die Rechtssicherheit durch die
Nichtigkeit der Schlussverfügung nicht beeinträchtigt.
3.2. Damit bleibt festzuhalten, dass die Schlussverfügung der ESTV vom
5. Juli 2010 nichtig ist. Gestützt auf eine nichtige Schlussverfügung kann
keine Amtshilfe geleistet werden. Da gegen eine nichtige Verfügung
mangels Anfechtungsobjekt keine Beschwerde geführt werden kann, ist
auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, jedoch ist die
Nichtigkeit der genannten Schlussverfügung im Dispositiv festzustellen.
Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf deren
Eventualantrag, ist unter diesen Umständen nicht einzugehen.
4.
4.1. In der Regel werden die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten
der beschwerdeführenden Partei auferlegt, und es wird von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Da vorliegend die
Nichtigkeit jedoch nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden
konnte, die Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein
Interesse hatte und ausserdem dieser Entscheid im Ergebnis für sie die
gleichen Folgen zeitigt wie eine Gutheissung der Beschwerde, rechtfertigt
es sich, die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzuwenden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.1, A-
6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4).
4.2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der
Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden können
keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens prüft das Gericht, ob eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei Art. 5 VGKE sinngemäss
gilt (Art. 15 VGKE).
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4.3. Damit die Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV vom 5. Juli
2010 festgestellt werden konnte, musste die Beschwerdeführerin die
vorliegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anheben. Das
Verfahren wurde somit wegen des Verhaltens der Vorinstanz notwendig,
welche die nichtige Verfügung erliess. Der ESTV können jedoch keine
Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin
sind nach dem Gesagten ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Damit
sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.4. Da sich die Beschwerde als gerechtfertigt erweist, ist der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen,
welche gemäss Art. 6 ff. VGKE festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung
der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften, des
notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von
Fr. 10'000.-- als angemessen.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass die Schlussverfügung der ESTV vom 5. Juli
2010 nichtig ist. Demzufolge darf dem IRS gestützt auf diese
Schlussverfügung keine Amtshilfe geleistet werden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet. Diese wir ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
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Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
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