Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6633/2010
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______ Foundation, …,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
A-6633/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A-6633/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A-6633/2010
Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Falles
der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 26. Oktober 2009 das Dossier von
Y._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ Foundation
übermittelt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b
beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhebt die X._______ Foundation
(Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Kontobeziehung der
Beschwerdeführerin mit der Bank UBS AG in Zürich sei als nicht
amtshilfefähig zu betrachten. Die Auslieferung von Daten an eine
ausländische Steuerbehörde sei zu verweigern und der Entscheid der
ESTV vom 9. August 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht
dabei im Wesentlichen geltend, sie als Stiftung sei keine "offshore
company" und falle somit nicht unter den Staatsvertrag 10.
A-6633/2010
Seite 5
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010, die
Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Obwohl der eingereichten Beschwerde vom 14. September 2010
auch eine Vollmacht von Y._______ beigelegt wurde, erhebt vorliegend
lediglich die X._______ Foundation Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6406/2010 vom 15. April 2011 E. 1.2.4,
A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1.1.2, mit weiteren Hinweisen).
Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
A-6633/2010
Seite 6
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5.
1.5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere
auch in BVGE 2010/40]).
1.5.2. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den
USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
A-6633/2010
Seite 7
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE
2010/26 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5,
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
1.5.3. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
A-6633/2010
Seite 8
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3,
A-6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.2).
2.
2.1. Der Staatsvertrag 10 ist für die schweizerischen Behörden
verbindlich. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
können ihm entgegengehalten werden (BVGE 2010/40 E. 6.7; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1, A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1).
2.2. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der
Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK,
SR 0.111; für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten) ist der
Staatsvertrag 10 – immer unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE
2010/7 E. 3.6.1) – gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen.
Weil die VRK in diesem Bereich Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat,
können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche
vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c),
bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert
haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6159/2010 vom
28. Januar 2011 E. 3.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1,
ausführlich in A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4 [teilweise auch in
BVGE 2010/40]).
Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt
sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung, den Zusammenhang, Ziel und Zweck des
Vertrags sowie Treu und Glauben. Dabei haben die einzelnen
Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5).
Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die
Umstände des Vertragsabschlusses, welche nur, aber immerhin, zur
A-6633/2010
Seite 9
Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen
Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK). Das Prinzip von
Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz der
Staatsvertragsauslegung während des gesamten Auslegungsvorgangs zu
beachten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 6, A-6258/2010 vom 14. Februar 2011
E. 11, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1, A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 4.1, mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the period
of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or
the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008
eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und
dergleichen" dargelegt werden kann.
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US-Citizens"
(US-Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
A-6633/2010
Seite 10
3.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in konstanter
Praxis das UBS-Konto einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als
"offshore company account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10
qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3.3, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
3.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US Person" das sich auf dem UBS Konto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
Person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBS Konto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation
Conventions", 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
A-6633/2010
Seite 11
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4,
A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 3.4, ausführlich in A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.2).
3.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Person – trotz (allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu
beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in
Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV
ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen für die
relevanten Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich des Kontos wird im Staatsvertrag 10 verlangt, dass dieses
während mindestens drei Jahren – einschliesslich eines vom Ersuchen
umfassten Jahres – bestand und dass darauf innerhalb einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.–
erzielt worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die
Berechnung der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen
und Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht kein Raum für den Nachweis
der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1,
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 3 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
4.
A-6633/2010
Seite 12
4.1. Laut der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 9. August 2010 ist
den eingereichten Bankunterlagen zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Konto während mindestens drei Jahren
zwischen 1999 und 2008 bestanden haben. Y._______ sei eine
"US person" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10; er besitze
gemäss seinen eigenen Angaben die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Zudem sei er an der Beschwerdeführerin und damit auch an deren
Bankkonto mit der Stammnummer _______ wirtschaftlich berechtigt
gewesen. Er habe der ESTV keine Berechtigung erteilt, beim IRS Kopien
seiner FBAR-Erklärungen einzuholen. Im Jahr 2006 seien Erträge von Fr.
84'828.–, im Jahr 2007 von Fr. 141'660.– und im Jahr 2008 solche von
Fr. 68'495.– erzielt worden. Dazu kämen die im Jahr 2006 erzielten
Kapitalgewinne von mindestens Fr. 37'112.–. Die durchschnittlichen
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen
demgemäss den Betrag von Fr. 100'000.– pro Jahr. Damit seien alle
gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b erfüllt.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie das Vorliegen
eines "offshore company accounts". Eine "company" sei eine
Gesellschaft, das heisse ein Rechtsträger, unter dem sich ein oder
mehrere Gesellschafter vereinigten oder zusammenfänden; andere
Rechtsstrukturen würden nicht unter diesen Begriff fallen. Aus der
Formulierung ergebe sich klar, dass sich der Parteiwille auf sog.
Offshore-Gesellschaften beschränke; anderenfalls hätten die
Vertragsparteien eine andere Formulierung verwendet. Sowohl nach der
schweizerischen wie auch nach der amerikanischen Auslegung könne
eine Stiftung nicht unter den Begriff "company" subsumiert werden. Es
gehe zudem nicht an, dass sich die Vorinstanz bei der Auslegung des
Begriffs "company" auf die VRK stütze, da die USA dieses Regelwerk gar
nicht unterzeichnet habe. Auch könne nicht von einer
völkergewohnheitsrechtlichen Regel ausgegangen werden, um den
Sinngehalt eines Abkommens zu ergründen.
4.2.2. Wie dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,
dass unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen seien.
Darunter fielen auch "offshore"-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer
oder amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als
eigenes (Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Das
A-6633/2010
Seite 13
Bundesverwaltungsgericht hielt explizit fest, dass durchaus auch das
UBS-Konto einer liechtensteinischen Stiftung als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 zu qualifizieren sei
(vgl. E. 3.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; die
Beschwerdeführerin als Liechtensteiner Stiftung ist eine "offshore-
company" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrags 10. Keine Rolle
spielt, ob die Beschwerdeführerin – wie sie behauptet – eine dem Trust
entsprechende Struktur aufweist. Selbst wenn dem so wäre, änderte dies
grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsform. Zudem würde ein nach
ausländischem Recht errichteter Trust ohnehin auch als "company"
gelten (vgl. E. 3.3).
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin weder geltend, Y._______
könne das sich auf dem "offshore company account" befindliche
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen
Rahmen der Gesellschaft hindurch nicht wirtschaftlich kontrollieren und
darüber verfügen, noch erbringt sie diesbezüglich den Urkundenbeweis
(vgl. E. 1.5.3 und E. 3.4). Vielmehr räumt die Beschwerdeführerin
ausdrücklich ein, dass Y._______ am "offshore company account" im
vorliegend relevanten Zeitraum wirtschaftlich berechtigt war.
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend
macht, Verträge mit den USA dürften nicht gestützt auf die VRK
ausgelegt werden, da die USA kein Mitgliedsstaat der VRK sei, ist sie
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese
Auffassung bereits in seinem Piloturteil vom 15. Juli 2010 (A-4013/2010)
widerlegte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich
bei den Auslegungsregeln der VRK um Völkergewohnheitsrecht
(vgl. E. 2.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht weder, dass Y._______
im fraglichen Zeitraum US-Staatsangehöriger und damit "US person" im
Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gewesen ist, noch – wie
gesehen (vgl. E. 4.2.2) – dessen wirtschaftliche Berechtigung am ins
Verfahren einbezogenen Konto. Damit erweisen sich die zwei
Identifikationskriterien der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 mit Bezug auf Y._______ als erfüllt (vgl. E. 3.2 und
E. 3.4). Daran ändert auch nichts, wenn – wie behauptet wird –
Y._______ seit Jahrzehnten nicht mehr in den USA leben würde und sein
gesamtes Vermögen ausserhalb den USA erarbeitet hätte.
A-6633/2010
Seite 14
4.4. Weiter ist zu prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte
und schwere Steuerdelikte" besteht, damit basierend auf dem Anhang
zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. oben E. 3.5).
4.4.1. Vorliegend räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass
Y._______ seine Mittel dem amerikanischen Fiskus nicht deklariert habe
und er somit auch seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf
seine Interessen an der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist.
Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10
besteht somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte". Unbeachtlich bleibt demzufolge der Einwand der
Beschwerdeführerin, Y._______ habe die Stiftung nicht aufgrund von
Steuerüberlegungen und nicht in der Absicht, jemanden zu täuschen oder
etwas zu simulieren, gegründet.
Unbestrittenermassen und gemäss den an die ESTV eingereichten
Bankunterlagen bestanden sodann die Beschwerdeführerin und ihr Konto
während mindestens 3 Jahren und einschliesslich eines vom Ersuchen
erfassten Jahres. Gemäss der zutreffenden Dossieranalyse der
Vorinstanz sind auf dem Konto der Beschwerdeführerin in den Jahren
2006 bis und mit 2008 Erträge von insgesamt mindestens Fr. 332'095.–
erzielt worden. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren übersteigen damit den Betrag von Fr.
100'000.–. Diese Berechnungen blieben ebenfalls unbestritten.
4.4.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang aus der Behauptung, sie habe während den
vorliegend relevanten Jahren 2001 bis 2008 nie "Us-securities" gehalten.
Ebenso irrelevant ist, ob eine Familienstiftung überhaupt zum verdeckten
Halten von "US-securities" durch eine "US person" verwendet werden
konnte. Ob der Staatsvertrag 10 nämlich an das sog. QI-Verfahren
anknüpft oder nicht, ist unerheblich; von Bedeutung ist – einmal mehr –
einzig der Inhalt des Staatsvertrages 10 (vgl. E. 3) und dieser differenziert
bei der Berechnung der massgeblichen Einkünfte nicht danach, ob die
Erträge aus "US-securities" stammen. Massgebend ist in diesem
Zusammenhang nur, dass insgesamt jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000.– erzielt worden sind und dass der wirtschaftlich
Berechtigte seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf seine
Interessen an der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen ist (vgl. dazu
A-6633/2010
Seite 15
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April
2011 E. 4.4).
4.5. Nach dem Gesagten sind alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss
Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen
eines begründeten Verdachts auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten Kontoeigenschaften) gemäss
Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10, vorhanden. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
15'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 20'000.– zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.– ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
A-6633/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.– verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Versand am: