Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6634/2010
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6634/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit von
MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
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wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 12. Januar 2010 das Dossier von B._______
(nachfolgend auch: Verfügungsadressat) der ESTV übermittelt hatte,
gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten, B._______
betreffenden Fall ([…]) seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie
2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu
edieren.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess B._______ gegen die
Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem
beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin insoweit
aufzuheben, als Namen und/oder Angaben von Dritten weitergeleitet
würden. Dementsprechend seien die Namen und Angaben von Dritten
auf den zu übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw.
abzudecken. Eventualiter sei die Verfügung der ESTV insoweit
aufzuheben, als Namen und/oder andere Angaben von
Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, insbesondere von
C._______, A._______, D._______ und E._______ sowie betreffend die
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Firmen X._______ und Y._______ weitergeleitet würden.
Dementsprechend seien die Namen und Angaben betreffend diese
Personen und Firmen auf den zu übermittelnden Dokumenten zu
anonymisieren bzw. abzudecken. Das Bundesverwaltungsgericht
eröffnete unter der GeschäftsNr. A6684/2010 ein Verfahren.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die ESTV die
Beschwerde von B._______ teilweise insofern gutzuheissen, als
zusätzlich zu den in der Schlussverfügung vom 9. August 2010 als
abdeckungswürdig bezeichneten Angaben auch die beiden in Ziff. 2.18
der Beschwerdebegründung genannten Textseiten vollständig
abzudecken seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
J.
Mit Urteil vom 4. Juli 2011 im Verfahren A6684/2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B._______ gegen die
erwähnte Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 teilweise gut.
Es ordnete an, dass die Namen und Angaben zu den Familienmitgliedern
auf den Dokumenten mit den Paginiernummern […] bis und mit […] vor
der Gewährung der Amtshilfe zu anonymisieren seien. Vor Gewährung
der Amtshilfe vollständig abzudecken seien sodann die Dokumente mit
den Paginiernummern […] und […]. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.
K.
Bereits mit Eingabe vom 14. September 2010 hatte A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die an B._______ adressierte
Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen,
die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als Namen
und/oder Angaben betreffend den Beschwerdeführer und die Personen
von D._______ und E._______ sowie betreffend der Firmen X._______
und Y._______ weitergeleitet würden. Dementsprechend seien die
Namen und Angaben betreffend dieser Personen und Firmen auf den zu
übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw. abzudecken.
L.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragte der im Rubrum
verzeichnete Vertreter das Bundesverwaltungsgericht, es sei das
A6634/2010
Seite 6
Verfahren und der Entscheid in Sachen des Beschwerdeführers
einstweilen zu sistieren, bis über die Beschwerde des
Verfügungsadressaten (GeschäftsNr. A6684/2010) entschieden worden
sei. Diesem Antrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010.
M.
Als ergänzende Eingabe zu der Beschwerde vom 14. September 2010
reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 weitere
Beweismittel zu den Eigentumsverhältnissen an den Aktien der
Y._______ ein.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Zwischenverfügung vom 18. Juli
2011 die mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 angeordnete
Sistierung wieder auf, da es mit Urteil vom 4. Juli 2011 im
Beschwerdeverfahren in Sachen des Verfügungsadressaten (Geschäfts
Nr. 6684/2010) entschieden hatte (vgl. Sacherhalt J).
O.
Mit EMail vom 8. August 2011 liess der im Rubrum verzeichnete
Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von F._______
vom 4. August 2011 zukommen. Darin führte dieser unter anderem aus,
das Bundesverwaltungsgericht verneine in seinem Urteil A6242/2010
vom 11. Juli 2011 zu Unrecht eine Verletzung des Bundesgesetztes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) durch die
Weitergabe von Daten über Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens mit der USA, namentlich weil es sich nicht mit Art. 6
DSG und ungenügend mit Art. 19 DSG auseinandersetzen würde.
P.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 verzichtete die ESTV auf die
Stellung eines formellen Antrags, dies unter Hinweis auf die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im B._______
betreffenden Urteil A6684/2010 vom 4. Juli 2011 (insbesondere
Erwägungen 2.4 und 4 sowie Dispositiv Ziff. 1).
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A6634/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese
Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6711/2010 vom 1. Dezember
2010 E. 1.3.1; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG
Kommentar], Art. 48 N. 3). Als schutzwürdig gilt jedes rechtliche oder
tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person
geltend machen kann. Materiell beschwert ist somit in erster Linie der
Adressat – eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder
(gegebenenfalls) des öffentlichen Rechts – einer Verfügung, dessen
Rechtsstellung durch eine Verfügung direkt beeinträchtigt wird (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.65 und 2.74).
1.2.2. Dritte, welche gleichartige Interessen wie der Verfügungsadressat
verfolgen, können allenfalls daran interessiert sein, eine den
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Verfügungsadressaten belastende Verfügung anzufechten. Zur
Anfechtung solcher adressatenbelastenden Verfügungen sind Dritte nur
legitimiert, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung dieser Verfügung haben und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen. Soweit hingegen ein Verzicht des Verfügungsadressaten auf eine
Anfechtung feststeht, ist die Drittbeschwerde zugunsten des Adressaten
in der Regel mangels Dispositionsbefugnis des Dritten nicht zulässig
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6538/2010 vom 20. Januar
2011 E. 1.2.1, A5662/2007 vom 26. August 2010 E. 2.3.1; VERA
MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend:
Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N. 34; differenziert auch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5646/2008 vom 13. August 2009
E. 4.4.3 ff. auch zum Folgenden). Eine Ausnahme davon bildet die
sogenannte Drittbeschwerde pro Adressat. Sie kommt nur in Frage, wenn
der Dritte ein unmittelbares Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeführung geltend machen kann. Dabei ist die notwendige
Beziehungsnähe nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition der
Drittperson durch den angefochtenen Hoheitsakt unmittelbar
verschlechtert (HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 17).
1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt – auch bei der Prüfung der
Beschwerdelegitimation – der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE
119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem – wenn auch
in sehr abgeschwächter Form – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der
Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
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Seite 9
2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen.
1.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren vor der ESTV
als Vorinstanz richte sich ausschliesslich gegen den
Verfügungsadressaten und nur dieser habe Gelegenheit erhalten, im
Verfahren vor der Vorinstanz eine Stellungnahme abzugeben. Mit
Letzterer habe der Verfügungsadressat den Antrag auf
Anonymisierung/Abdeckung von Namen und Angaben von Drittpersonen
gestellt. Trotz Hinweise des Vertreters des Verfügungsadressaten, habe
die ESTV keinem Dritten, auch nicht dem Beschwerdeführer, die
Möglichkeit gegeben, am Verfahren teilzunehmen. Damit ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhalten habe zur
Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz, womit die Voraussetzung
zur Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG gegeben
seien. Der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, weil sein Name und andere Angaben betreffend seine
Person gemäss dieser Verfügung der ESTV an den IRS weitergeleitet
werden sollen. Er sei damit stärker als jedermann betroffen und in einer
besonderen beachtenswerten Beziehung zur Streitsache. Falls die
angefochtene Verfügung unverändert bestehen bleiben würde, drohe
dem Beschwerdeführer einerseits ein ideeller Nachteil (Verletzung seiner
Privatsphäre) sowie andererseits ein wirtschaftlicher Nachteil. Damit
seien auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG
erfüllt, womit sich zusammenfassend ergebe, dass der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert sei.
1.5. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien Namen und/oder
Angaben betreffend seine Person und die Firma «X._______»
(nachfolgend: X._______) – deren Aktien sich alle im Eigentum des
Beschwerdeführers befinden sollen – vor Leistung der Amtshilfe auf den
zu übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw. abzudecken, hat
dieser ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung bzw.
Änderung der Verfügung der ESTV und steht in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand; beinhaltet die
zu leistende Amtshilfe in Bezug auf den Verfügungsadressaten doch die
Übermittlung von Dokumenten mit Namen und Angaben zur Person des
Beschwerdeführers sowie zu X._______. Der Beschwerdeführer erfüllt
damit in Bezug auf die Anträge zu seiner Person und zu X.________ die
A6634/2010
Seite 10
Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
und auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit
einzutreten. Insoweit mit den in E. 1.4 wiedergegebenen Anträgen über
die Legitimationsfrage hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt werden sollte, so hätte eine solche – sofern überhaupt vorliegend,
was offen gelassen werden kann – als geheilt zu gelten (vgl. anstelle
zahlreicher Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6872/2010 vom 1.
September 2011 E. 2).
1.6. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerdeanträge, gemäss
denen die Namen und/oder andere Angaben betreffend die Personen von
D._______ (Bruder des Beschwerdeführers) und E._______ (Mutter des
Beschwerdeführers) sowie betreffend der Firma Y.________ (deren
Aktien sich im Eigentum von D._______ befinden sollen) vor Leistung der
Amtshilfe auf den zu übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw.
abzudecken seien. Hierfür gebricht es dem Beschwerdeführer als nicht
Verfügungsadressaten an einem eigenen schutzwürdigen Interesse
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6872/2010 vom 1. September
2011 E. 1.1.1 und A6660/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.4).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951
über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat
zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere auch in
BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch
mit den USA wird abgechlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
A6634/2010
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 1.5 und BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
3.
3.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBAUSA 96 auf gleicher Stufe ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom
23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posteriorRegel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBAUSA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch
auf das DBAUSA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses
anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren:
Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBAUSA 96 stützende Vo
DBAUSA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt ([anstelle zahlreicher] Urteil des
A6634/2010
Seite 12
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
BVGE 2010/64 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
3.2. Gemäss Art. 26 DBAUSA 96 tauschen die zuständigen Behörden
diejenigen Auskünfte aus, die notwendig sind für die Verhütung von
Betrugsdelikten und dergleichen. Mit dem Staatsvertrag 10 hat sich die
Schweiz gegenüber den USA verpflichtet, auch in Fällen von schwerer
Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten bzw. Informationsaustausch zu
bieten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2013 vom 15. Juli
2010 E. 8.1; teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40). Damit umfasst der
Ausdruck «Betrugsdelikte und dergleichen» in Art. 26 DBAUSA 96 für
den Informationsaustausch gemäss dem Staatsvertrag 10 auch die
schwere Steuerhinterziehung, sofern die Kriterien im Anhang zum
Staatsvertrag 10 in Ziff. 2 Bst. A/b und Bst. B/b erfüllt sind. Die dabei
geltenden Grundsätze finden folglich gleichermassen Anwendung auf die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 vorgesehenen Fälle der schweren
Steuerhinterziehung.
3.3. Im Amtshilfeverfahren gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010 vom 9. März 2011 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.2). Dies bedeutet für den Umfang der
Amts und Rechtshilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über
das Rechts oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie
allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat
dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben
werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen
eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen
zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige
Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es
dürfen daher unter Umständen selbst Informationen und Dokumente
übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt
worden sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).
Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Dabei darf die ersuchte
Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der
ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss
A6634/2010
Seite 13
Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der
angeordneten Massnahmen. Den ausländischen Behörden sind
diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den
im Rechts oder Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen
können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II
142 E. 5a; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3.
Juli 2007 E. 7.2; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2).
3.4.
3.4.1. Namen und Angaben zu Dritten sollen also (nur) dann nicht an den
IRS übermittelt werden, wenn diese offensichtlich nichts mit den
vorgeworfenen Handlungen zu tun haben bzw. es sich um einen sog.
unbeteiligten Dritten handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.1, A7011/2010 vom 19. Mai 2011
E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10
noch das DBAUSA 96 noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen,
wer als «unbeteiligter Dritter» gilt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können aber die einschlägigen Grundsätze über die
internationale Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26
DBAUSA 96 herangezogen werden ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3). Dies entspricht
denn auch ständiger Praxis und erscheint angesichts des vergleichbaren
Zwecks von Amts und Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in
Frage zu stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
3.4.2. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
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Seite 14
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib
462 E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462 E.
2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni
2000 E. 4c; vgl. auch Christoph Peter, Zum Schicksal des echten
«unbeteiligten Dritten» in der Strafrechts und Amtshilfe, in Rechtliche
Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25
Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St.
Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die
Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010
vom 9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3, A
7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1, A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E.
2.4.2).
3.4.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5 und A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4.3).
3.5. Gemäss dem vom IRS am 31. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über
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die Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung)
von amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem
betreffenden Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese
Information nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.3, A7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen
sowie A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.5).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien insbesondere die
Dokumente mit den Paginiernummern […] und […] abzudecken bzw.
nicht zu übermitteln, da es sich hierbei um Bankunterlagen handle,
welche das Konto des Beschwerdeführers und nicht das UBSKonto des
Verfügungsadressaten betreffen würden. Mit dem Urteil A6684/2010
vom 4. Juli 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des
Verfügungsadressaten in Bezug auf die Dokumente mit den
Paginiernummern […] und […] gutgeheissen und angeordnet, dass diese
vor Gewährung der Amtshilfe vollständig abzudecken sind. Die Vorbingen
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Seite 16
des Beschwerdeführers betreffend die Dokumente mit den
Paginiernummern […] und […] sind damit gegenstandlos geworden und
es kann auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden.
4.2.
4.2.1. Zudem macht der Beschwerdeführer generell geltend, die
Verfügung der ESTV vom 9. August 2010 sei insoweit aufzuheben, als
Namen und/oder andere Angaben betreffend seine Person sowie
X._______ weitergeleitet würden und dementsprechend seien diese auf
den zu übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw. abzudecken.
Er begründet dies insbesondere damit, dass Gegenstand der Amtshilfe
einzig die Angaben zu den erzielten Einkünften auf dem UBSKonto sei
und diese immer noch ersichtlich wären, wenn sämtliche Namen und
Angaben von ihm und X._______ bei den zu überliefernden Dokumenten
abgedeckt würden. Da die Schlussverfügung der ESTV aber auch
vorsehe, Dokumente mit Angaben und Namen von ihm und X._______
an den IRS weiterzuleiten, würde sich diese eines schärferen
Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern würden und
damit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 42
VwVG verstossen. Des Weiteren würde Art. 26 DBAUSA 96 einzig im
Fall von Steuerbetrug vorsehen bzw. erlauben, die Namen und Angaben
von Dritten im Rahmen des Informationsaustausches an die ausländische
Behörde zu übermitteln. In allen anderen Fällen seien die Namen und
Angaben von Dritten und somit auch von ihm und X._______ zwingend
zu anonymisieren. Ferner sei der Informationsaustausch gemäss Art. 26
DBAUSA 96 auf die für die Durchführung der Bestimmungen des
Abkommens notwendigen Auskünfte beschränkt. Zur Beurteilung, ob es
sich um eine fortgesetzte und schwere Steuerhinterziehung des
Verfügungsadressaten bezüglich seines UBSKontos handle oder nicht,
bedürfe es aber nicht der Offenlegung von Namen und Angaben von
Dritten bzw. ihm oder X._______.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht eine
Liste eingereicht, welche die Dokumente aufführt auf denen Namen und
Angaben von ihm und X._______ zu anonymisieren seien
(Beschwerdebeilage 10). Ausführend dazu bringt er vor, dass die ESTV
zwar in ihrer Schlussverfügung unter E. 5c die Namen und Angaben zu
den Familienmitgliedern des Verfügungsadressaten auf den Dokumenten
mit den Paginiernummern […] ff. als abdeckungswürdig qualifiziere, die
Namen und Angaben zu den gleichen Personen (damit auch diejenigen
zum Beschwerdeführer) auf den anderweitigen Unterlagen im Dossier
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Seite 17
des Verfügungsadressaten jedoch nicht. Die Namen und Angaben zu
seiner Person seien Teil der durch Art. 8 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) geschützten Privatsphäre. Dieser Schutz sei unteilbar
und es mache keinen Sinn, nur in einem Teil der Dokumente die Namen
und Angaben zu seiner Person abzudecken, wenn diese anderweitig
immer noch ersichtlich seien. Geschützt durch Art. 8 EMRK seien
ebenfalls seine Vermögensverhältnisse. Dementsprechend sei der Name
X._______ auf den zu übermittelnden Dokumenten abzudecken.
Einschränkungen von Art. 8 EMRK seien nur zulässig, soweit der Eingriff
«gesetzlich vorgesehen» sei. Der Eingriff müsse also auf einer generell
abstrakten Norm beruhen, der innerstaatliche Gesetzeskraft zukomme
(Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Staatsvertrag 10 sei nur auf einen ganz
bestimmten Personenkreis mit Konten bei der UBS anwendbar. Der
Beschwerdeführer falle nicht unter diesen Personenkreis, was sich
schlüssig daraus ergebe, dass von der ESTV kein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei. Eine andere gesetzliche Grundlage bestehe nicht,
um in die Privatsphäre des Beschwerdeführers einzugreifen. Zudem
würde kein entsprechendes Amtshilfeersuchen des IRS vorliegen. Weiter
verlange Art. 8 Abs. 2 EMRK, dass sich die Einschränkung des
Grundrechts auf einen zulässigen Eingriffszweck abstütze. Im Fall des
Beschwerdeführers würde es bei der Übermittlung seiner persönlichen
Daten einerseits nicht um die Anwendung des Staatsvertrags 10 gehen
und andererseits könne der Staatsvertrag 10 im Fall des
Verfügungsadressaten auch vollständig und korrekt erfüllt werden, wenn
abgedeckte Dokumente übermittelt würden. Damit würde betreffend den
Beschwerdeführer kein zulässiger Eingriffszweck vorliegen und die
Massnahme sei überdies auch nicht verhältnismässig bzw.
zwecktauglich. Bei mehreren tauglichen Massnahmen müsse diejenige
gewählt werden, welche die Position des von der Massname Betroffenen
möglichst schonen würde. Aufgrund der abgedeckten Unterlagen würden
sich die Einkünfte auf dem UBSKonto des Verfügungsadressaten
zweifelsfrei, vollständig und lückenlos übermitteln lassen. Damit bestehe
keine Veranlassung, Dokumente zu übermitteln, welche die Privatsphäre
des Beschwerdeführers verletzen würden.
4.3. Die ESTV hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2011 unter
Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Urteil A6684/2010 vom 4. Juli 2011 (insbesondere Erwägungen 2.4 und
4 sowie Dispositiv Ziff. 1) auf die Stellung eines formellen Antrags
verzichtet.
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Seite 18
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer ist von der Schlussverfügung der ESTV vom
9. August 2010 insofern betroffen, als die Dokumente, welche im Rahmen
der Amtshilfe im Fall des Verfügungsadressaten an den IRS übermittelt
werden, Namen und Angaben zu seiner Person sowie zu X._______
enthalten. Damit ist der Beschwerdeführer im Informationsaustausch mit
den amerikanischen Steuerbehörden als eine Drittperson anzusehen und
seinen Anträgen auf Anonymisierung von Namen und Angaben zu seiner
Person kann nur stattgegeben werden, wenn es sich bei ihm um einen
sog. unbeteiligten Dritten handelt (vgl. E. 3.4.2). Dabei ist – wie gesagt –
vom Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Aktenstück, das nach seiner
Auffassung zu anonymisieren ist, zu bezeichnen und im Einzelnen
darzulegen, weshalb es sich bei ihm um einen unbeteiligten Dritten
handelt (oben E. 3.4.3). Wie bereits im Urteil A6684/2010 vom 4. Juli
2011 betreffend den Verfügungsadressaten festgehalten wurde, ist im
Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren in Steuersachen einzig als
unbeteiligter Dritter anzusehen, wer mit dem in das Verfahren
einbezogenen Konto in keiner Weise verbunden zu sein scheint. Folglich
kann gerade nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden, wer für das
Konto zeichnungsberechtigt ist und/oder Vergütungen davon erhalten hat
(vgl. E. 4.2.1 des genannten Urteils sowie [anstelle zahlreicher] Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4,
A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3). In einem solchen Fall ist denn
auch unbeachtlich, ob es sich bei den Dritten um Familienangehörige
oder um sog. «Drittbanken» handelt, deren Konten nicht unter Art. 1 Ziff.
1 des Staatsvertrags 10 fallen.
4.4.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht eine
Liste eingereicht, mit Nennung der Dokumente, die Namen und Angaben
zu seiner Person enthalten würden, welche vor Leistung der Amtshilfe im
Fall des Verfügungsadressaten zu anonymisieren seien. Der Liste kann
entnommen werden, dass es sich dabei um Überweisungs bzw.
Vergütungsanzeigen, Kreditkarten und Kontoauszüge, Vollmachten
sowie anderweitige Korrespondenz handelt, die alle das Konto des
Verfügungsadressaten betreffen. Zu den einzelnen Dokumenten wurde
jeweils der Vermerk «Einzelheiten geben Details / belastet Drittperson
(Name des Beschwerdeführers und/oder X._______) ausserhalb der
Untersuchung» oder «(Interne) Überweisung – belastet Drittperson
(Name des Beschwerdeführers) ausserhalb dieser Untersuchung»
angebracht. Abgesehen davon, dass sich der Antrag auf Anonymisierung
des Namens und von Angaben des Beschwerdeführers und von
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Seite 19
X.________ schon aus prozessualen Gründen als unzureichend erweist,
ist auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb es sich beim
Beschwerdeführer um einen unbeteiligten Dritten handeln sollte. Wie den
auf der eingereichten Liste aufgeführten Dokumenten entnommen
werden kann, hat der Beschwerdeführer nicht nur regelmässig
Überweisungen von dem fraglichen UBSKonto erhalten, sondern er war
auch in der gemäss dem Staatsvertrag 10 relevanten Zeitperiode im
Besitz von Vollmachten für dieses Konto. Damit scheint der
Beschwerdeführer mit dem in das Verfahren einbezogenen UBSKonto
nicht in keiner Weise verbunden zu sein und kann er daher nicht als
unbeteiligter Dritter angesehen werden (vgl. oben E 4.4.1). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbaren Konstellationen wie der
vorliegenden denn auch festgehalten, dass unter diesen Umständen
Gesuchen um Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4.3.2
und A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3).
4.4.3. Wie bereits dargelegt, sollen gemäss ständiger Rechtsprechung
Namen und Angaben zu Dritten in einem Amtshilfeverfahren nur dann
nicht – vorliegend dem IRS – übermittelt werden, wenn diese
offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben.
Wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt, weshalb die
einzelnen Aktenstücke im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein
können (in diesem Fall: Vorliegen eines unbeteiligten Dritten; vgl.
Definition in E. 3.4.2), werden die Dokumente im Fall der zu
gewährenden Amtshilfe, wie im entsprechenden Amtshilfeersuchen
angefordert und ohne Einschränkung, weitergeleitet (vgl. E. 3.4.1 und E.
3.4.3). Daran ändern auch die von F._______ in seinem Schreiben vom
4. August 2011 gemachten Ausführungen nichts (vgl. dazu Sachverhalt
O).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist
und nicht Gegenstandslosigkeit vorliegt – abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 10'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine
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Seite 20
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand: