Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6636/2010
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien 1. A.X._______, …,
Beschwerdeführer 1
2. B.X._______, …,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 28. September 2009 das Dossier von
A.X._______ und B.X._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte
diese in ihrer Schlussverfügung vom 2. August 2010 (aus näher
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen A.X._______
(Beschwerdeführer 1) und B.X._______ (Beschwerdeführerin 2;
nachfolgend zusammen: Beschwerdeführende) gegen die
Schlussverfügung der ESTV vom 2. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Vorinstanz aufzuheben, und das Amtshilfeverfahren sei einzustellen.
Die Beschwerdeführenden bestreiten vorliegend die wirtschaftliche
Berechtigung am streitbetroffenen Konto bei der UBS AG.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-
USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 [bzw. BVGE
2010/40] E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs.
1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
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Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor.
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
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2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des
Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren
zum Tragen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 12). Mit Bezug auf den
Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch nur das, was
die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft eigener Prüfung
als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und
andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte Beweiskraft für ihre
inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich beurkundet worden sind
(Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 92 zu Art. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E.
2.3).
3.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter
Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like")
dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies ist der
Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den
USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9
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während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens
ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-
Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als CHF 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden
Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und
Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten 50 % der während des
relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die
effektiven Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag
10 werden weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug
gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren
Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit
Amtshilfe geleistet wird, aber bei ihrem Vorliegen im Sinn einer
praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
8.3.3, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.).
4.
4.1. Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der
"wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore
company accounts" auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das
Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die
Funktion hat, sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US
person" an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden,
wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben
hat, um ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche
Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus
schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche
Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b
angenommen werden muss, entscheidend ist, inwiefern die in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der
Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die
betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das
Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte
verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im
Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu
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betrachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem
UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. "substance
over form"-Betrachtung) zu beurteilen (ebendort E. 7.3.2).
4.2. Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche
Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch
wirtschaftlich berechtigt ("beneficially owned") war (vgl. oben E. 3). Das
Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b
sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen
Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die
vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten
verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein
Grund ersichtlich, den in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10
verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially
owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen
Berechtigung im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag
10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2).
Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein
"undisclosed (non-W-9) custody account" und/oder ein "banking deposit
account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während
des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran
wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein
Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das
sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus
erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von
2001 bis 2008) innehatte (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4).
5.
5.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen
Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihren Namen gelautet
habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine
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Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular
W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31.
Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. Im Jahr 2001 seien Erträge von Fr. 717'214.-- und im Jahr
2002 solche von Fr. 433'810.-- erzielt worden und damit im Rahmen von
drei aufeinander folgenden Jahren deutlich mehr als durchschnittlich
Fr. 100'000.-- Damit seien alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien
für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten weder ihren Wohnsitz in den
USA für die relevante Zeitperiode noch ihre Stellung als (gemeinsame)
Inhaber des UBS-Kontos. Auch die Schwellenwerte in Bezug auf das
besagte UBS-Konto sowie die übrigen Kontoeigenschaften werden nicht
bestritten. Allerdings machen die Beschwerdeführenden geltend, aus
wirtschaftlicher Sicht habe das Geld auf dem UBS-Konto dem Vater des
Beschwerdeführers 1 gehört. Dieser habe das Vermögen durch seine
Geschäftstätigkeit erworben. Das Geld sei für den Unterhalt der Eltern
des Beschwerdeführers 1 bestimmt gewesen. Nach dem Tod des Vaters
des Beschwerdeführers 1 sei das Vermögen auf die Witwe und nach
deren Ableben im Jahr 2006 auf die ältere Schwester des
Beschwerdeführers 1 übergegangen. Das Vermögen auf dem UBS-Konto
sei somit vorwiegend durch Überweisungen auf die Mutter und die
Schwester des Beschwerdeführers 1 übertragen worden, bis der
Vermögensstand beinahe auf null gesunken und das Konto im August
2008 geschlossen worden sei. Die letztgenannten Empfänger hätten die
volle Verfügungsmacht über die erhaltenen Gelder erlangt. Keine dieser
Vermögenswerte seien auf Konten geflossen, die sie (die
Beschwerdeführenden) direkt oder indirekt gehalten hätten oder an
denen sie wirtschaftlich berechtigt gewesen wären. Insgesamt seien sie
mithin nicht wirtschaftlich berechtigt am Vermögen auf dem fraglichen
UBS-Konto, und die Voraussetzungen des Anhangs zum Staatsvertrag
10 seien nicht erfüllt. Die vorstehenden Tatsachen würden die dem
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Urkunden beweisen.
5.3. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, die
Beschwerdeführenden seien als (gemeinsame) Inhaber des besagten
UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützten sich auf die von der
UBS AG übermittelten Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass
das besagte Konto im Jahr 1995 auf die Namen der
Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Als Zustelladresse wurde "Frau
M._______, …" angegeben (Paginiernummer …). Letztgenannte war
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ausserdem im Besitz einer Bankvollmacht ("Special Power of Attorney for
Asset Management"), unterzeichnet am 24. Mai 1995 durch die
Beschwerdeführenden (Paginiernummer …). Gestützt darauf trat den
Akten gemäss hauptsächlich Frau M._______ gegenüber der UBS AG
als Kontaktperson auf. Es finden sich darin hingegen keine Hinweise,
dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die Mutter oder die
Schwester des Beschwerdeführers 1 die wirtschaftlich Berechtigten an
den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten gewesen wären. Im
Gegenteil: Der UBS AG gegenüber gab Frau M._______ am
15. November 2001 an, der Vater [des Beschwerdeführers 1], welcher ihr
seit 1975 bekannt sei, habe seinem Sohn [dem Beschwerdeführer 1]
"noch zu Lebzeiten [d.h. am 24. Mai 1995] einen Teil der Gelder von UBS
[…] übergeben" wollen; der Beschwerdeführer 1 sei mithin "durch seinen
verstorbenen Vater" zu seinem Vermögen gekommen (Paginiernummer
…). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführenden als (gemeinsame) Kontoinhaber an den besagten
Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren. Bei dieser Sachlage
obliegt es den Beschwerdeführenden, die Annahme, dass sie aufgrund
ihrer Eigenschaften als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten
Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2).
5.4. Als Beweis dafür, dass nicht sie (die Beschwerdeführenden),
sondern zunächst die Mutter und alsdann die Schwester des
Beschwerdeführers 1 am UBS-Konto ... wirtschaftlich berechtigt waren,
legen die Beschwerdeführenden folgende Beweisurkunden ins Recht: (1)
eine in … am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche
Erklärung von Frau M._______, wonach, soweit sie orientiert gewesen
sei, die Angehörigen des Beschwerdeführers 1 (gemeint sind wohl
dessen Eltern sowie nach deren Ableben dessen Schwester) "die effektiv
wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen des UBS Kontos Nr. […]"
gewesen seien, und dieses Vermögen für Familieninvestitionen
gebraucht worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe zu keiner Zeit sein
eigenes Vermögen auf dieses Konto überwiesen noch habe er Gelder
von diesem Konto bezogen; (2) eine weitere öffentlich beurkundete
eidesstattliche Erklärung von C.X._______, der Schwester des
Beschwerdeführers 1, erstellt am 6. September 2010 in …, in welcher
diese im Wesentlichen die bereits durch Frau M._______ gemachten
Aussagen bestätigt.
Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich
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um öffentliche Urkunden des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1
ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da die
Urkundsperson nicht in der Lage ist, den materiellen Inhalt der Aussage
zu überprüfen. Die erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die
Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache, dass vor der
Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde
(vgl. oben E. 2.3). Mit den vorgelegten Urkunden gelingt es den
Beschwerdeführenden deshalb nicht, die berechtigte Annahme der
Vorinstanz, dass sie als (gemeinsame) Kontoinhaber daran wirtschaftlich
berechtigt gewesen seien, klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. oben E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.4).
6.
Im Ergebnis sind in Bezug auf die Beschwerdeführenden sämtliche
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist
den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 13
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
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