Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6638/2010
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
A-6638/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A-6638/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
Das Dossier von A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 30.
November 2009.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A-6638/2010
Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt, und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
In ihrer Schlussverfügung vom 26. Juli 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 26. Juli
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Amtshilfeverfahren
einzustellen und die ihn betreffenden Dokumente zu vernichten.
Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer, nachfolgend von ihm
bezeichnete Textstellen in den zu übermittelnden Akten abzudecken;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 schloss die ESTV auf
Beschwerdeabweisung.
A-6638/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
A-6638/2010
Seite 6
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1;
128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010,
teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit
Hinweisen).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend Urteile
A-6638/2010
Seite 7
des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3, A-
6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in
Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in
welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung
eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren
(welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst)
unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte.
Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in Ziff. 2/A/b ebenfalls
erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten Steuerdelikte, für
welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer Verwaltungspraxis
Informationen beschaffen kann, kommt keine eigenständige Bedeutung
zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4
der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
[SR 0.111, VRK]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010
vom 15. Juli 2010, teilweise publiziert in BVGE 2010/40, E. 8.3.1).
3.2 Zum vornherein ins Leere zielt das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die streitbetroffene Bankbeziehung falle nicht unter
das Amtshilfeabkommen, da er sie vor dem Jahr 2000 auf den X.
[Angabe eines Staates] gegründet habe. Der Staatsvertrag 10 stellt bei
A-6638/2010
Seite 8
der Frage, ob Amtshilfe an die US-amerikanischen Steuerbehörden zu
leisten ist, nicht auf das Jahr und den Ort der Begründung der
Bankbeziehung ab.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, im abkommensrelevanten Zeitpunkt in
den USA Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die
Gewährung von Amtshilfe sei.
4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30.
November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im
Staatsvertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der
Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den
allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszulegen ist
(E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen
zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden
muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten
Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den
Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im
Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche
Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittelpunktes des
Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte,
der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die
Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im
abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren
Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte
(E. 5.4).
4.2 Die Voraussetzung des "US domicile" gemäss Ziff. 2/A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 korreliert mit der Voraussetzung der
unterlassenen Deklaration des UBS-Kontos während einer beliebigen
Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010, da die Pflicht zur
Einreichung eines Formulars "W-9" sich an "US domiciled clients of UBS"
richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines
Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years")
weist darauf hin, dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei
aufeinander folgende Jahre betreffen muss (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2).
5.
A-6638/2010
Seite 9
5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen
Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer …, die auf seinen Namen gelautet
habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise
vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9
eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe
am 31. Dezember 2002 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. Im Jahr 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr.
xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr.
100'000.-- jährlich generiert worden seien. Damit seien alle gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie
2/A/b erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe
fälschlicherweise davon aus, dass er während des abkommensrelevanten
Zeitraums von 2001 bis 2008 seinen Wohnsitz in den USA gehabt habe.
Er habe sich im Jahr 2000 von seiner in den USA wohnhaften Ehefrau
getrennt und lebe seither in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in
Y. [Stadt ausserhalb der USA im Staat Z.], wo er als [nicht-US-
amerikanischer] Staatsangehöriger [des Staates Z.] aufgewachsen sei.
Seit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 habe er keine
ständige Wohnstätte mehr in den USA. Im Scheidungsurteil vom … 2006
sei das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder sowie das Wohnhaus
in den USA seiner Ehefrau zugesprochen worden. Wenn er seine Kinder
in den USA besuche, miete er ein Hotelzimmer oder übernachte bei
Freunden. Seit der Trennung im Jahr 2000 gehe er keiner vollberuflichen
Tätigkeit als [Angabe des Berufs] mehr nach, sondern lebe grösstenteils
vom Vermögen. Jedoch sei er als Konsulent […] bei einem Kollegen in Y.
tätig. Auch nehme er aktiv am Wissenschaftsleben der [Angabe einer
Vereinigung in Y.] teil. Er habe in Y. viele Freunde und Bekannte und ein
Grossteil seiner Verwandtschaft lebe dort. Ausserdem besuche er
regelmässig Fitness- und Gesundheitszentren in Y. Sein persönlicher und
wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt befinde sich demnach seit dem Jahr
2000 in Y. Gegenüber der UBS AG habe er bloss der Einfachheit halber
seine ehemalige Wohnadresse in den USA angegeben, damit keine
Adressänderung erforderlich gewesen sei. Zudem habe er aus Erfahrung
gewusst, dass bei der […] Post [im Staat Z.] hin und wieder
Postsendungen verloren gehen würden. Aus diesem Grund habe sich
seine Ehefrau damit einverstanden erklärt, dass er in bestimmten Fällen
A-6638/2010
Seite 10
weiterhin die gemeinsame Adresse in den USA als Zustelladresse angab.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 wendet die
Vorinstanz ein, weder aus den Bankbelegen noch aus den
Beschwerdebeilagen lasse sich zweifelsfrei ermitteln, dass der
Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 seinen Wohnsitz in Y. gehabt habe.
Beim Erlass der Schlussverfügung habe sie sich bezüglich des
Wohnsitzes auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen müssen.
Auf dem am 8. April 2002 ausgefüllten Formular zur Eröffnung des
streitbetroffenen UBS-Kontos habe der Beschwerdeführer eine US-
amerikanische Adresse als Wohnadresse angegeben.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe im
abkommensrelevanten Zeitraum in den USA Wohnsitz gehabt, auf
Bankunterlagen. Im Formular zur Eröffnung des streitbetroffenen UBS-
Kontos am 8. April 2002 gab der Beschwerdeführer die Familienadresse
in den USA an, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern
unbestrittenermassen lebte (…). Die Annahme der Vorinstanz, der
Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt der
Kontoeröffnung im April 2002 und in den unmittelbar folgenden Jahren an
der von diesem im Kontoeröffnungsformular angegebenen Adresse in
den USA befunden, basiert somit auf einem genügenden Anhaltspunkt.
Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, die Annahme der
Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. E. 2.2 hiervor).
5.4.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, er habe seinen
Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr
2000 nach Y. verlegt, als erstes auf einen Auszug aus dem
Scheidungsurteil eines US-amerikanischen Gerichts vom … 2006. Weiter
legt er eine undatierte Bestätigung seines Anwalts ins Recht, woraus
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einer geerbten Liegenschaft in
Y. wohnt. Hinzu kommt die im Zeitraum 2002 bis 2007 verfasste
Korrespondenz des Anwalts des Beschwerdeführers, welcher die geerbte
Liegenschaft verwaltete und die Briefe jeweils an eine […] Adresse [im
Staat Z.] des Beschwerdeführers sandte, diverse Schreiben und Belege
über die Entrichtung der nach dem […] Recht [des Staats Z.] zu
bezahlenden "constructed property tax" für die geerbte Liegenschaft in
den Jahren 1999 bis 2008 sowie ein vom 2. Oktober 2009 datierendes
A-6638/2010
Seite 11
Schreiben des Anwalts betreffend die vom Beschwerdeführer zu
bezahlende "municipality charges" für das Jahr 2007. Sodann stützt sich
der Beschwerdeführer auf eine im September 2010 verfasste Bestätigung
eines in Y. tätigen … [Angabe des Berufs eines Kollegen], dass er den
Beschwerdeführer seit 2001 kenne und dass dieser während den
vergangenen Jahren in [Angabe der Arbeitsstätte] als Konsulent tätig
gewesen sei, sowie auf eine im September 2010 ausgestellte Bestätigung
des Generalsekretärs der [Angabe einer Vereinigung in Y.], wonach sich
der Beschwerdeführer seit 2002 für diese Vereinigung engagiere. Als
Beweis für die Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Y. legt der
Beschwerdeführer schliesslich Kopien der Ausweise von Club-
Mitgliedschaften in diversen Fitnesszentren in Z. aus den Jahren 2002 bis
2008 ins Recht.
Die vorgelegten Unterlagen reichen jedoch nicht aus, um die Annahme
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Eröffnung
des UBS-Kontos im April 2002 und darüber hinaus seinen Wohnsitz in
den USA gehabt, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Von
vornherein unbeachtlich ist ein in […] Sprache verfasstes, nicht
übersetztes Schriftstück (angeblich ein in Y. ausgestellter Führerschein
des Beschwerdeführers), das der Beschwerdeführer zu den Akten
reichte. Gestützt auf das vorgelegte Scheidungsurteil vom … 2006 lässt
sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2000 resp.
im Jahr 2002 (Jahr der Eröffnung des UBS-Kontos) nicht mehr mit seiner
Ehefrau und seinen Kindern an der gemeinsamen Adresse in den USA
gewohnt. Auch lassen die Umstände, dass er in Y. eine von seiner Mutter
geerbte Liegenschaft besitzt und dafür Abgaben entrichtet, sich an
diesem Ort aufhält und gewisse berufliche Beziehungen als Konsulent
und Mitglied eines [Angabe der Vereinigung] pflegt, nicht zweifelsfrei
darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002
seinen Lebensmittelpunkt nach Y. verlegt hatte. So wäre ebenfalls
denkbar, dass der Beschwerdeführer bis zur Scheidung im Jahr 2006 bei
seiner Familie in den USA wohnte und sich jeweils zeitlich begrenzt in Y.
aufhielt, jedoch ohne seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt zu haben.
Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer der
UBS AG keine Adressänderung mitteilte und zugegebenermassen an
seiner US-amerikanischen Adresse erreichbar war, wo seine Ehefrau
jeweils die Postsendungen entgegennahm.
5.4.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, die
Annahme der Vorinstanz betreffend seinen Wohnsitz in den USA im
A-6638/2010
Seite 12
Zeitpunkt der Kontoeröffnung im April 2002 bis zur Scheidung im
November 2006 zu entkräften. Damit ist auch der Verdacht der
unterlassenen Deklarationspflicht gegenüber den US-amerikanischen
Steuerbehörden durch den Beschwerdeführer als "US domiciled client of
UBS" während einer Dreijahresperiode gegeben (vgl. E. 4.2 hiervor). Die
weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe für die Kategorie 2/A/b sind
ebenfalls erfüllt (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerde erweist sich im
Hauptpunkt somit als unbegründet.
6.
6.1 Im Eventualantrag ersucht der Beschwerdeführer um Abdeckung
bestimmter, im Rechtsbegehren aufgeführter Textstellen in den an die
US-amerikanischen Steuerbehörden zu übermittelnden Akten. In diesen
dürfen nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Informationen
enthalten sein, die einen Rückschluss auf Beziehungen des
Beschwerdeführers zu anderen Banken und Finanzinstituten erlauben
und zur vorliegend relevanten Bankbeziehung des Beschwerdeführers
mit der UBS AG keinen Bezug aufweisen.
6.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelangen die
Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auch im
Verfahren der Amtshilfe zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts
2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40, E. 7.2.1). Dazu gehört insbesondere der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).
6.3 Das Verhältnismässigkeitsprinzip bedeutet für den Umfang der Amts-
und Rechtshilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das
Rechts- oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie
allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat
dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben
werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen
eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen
zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige
Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a;
Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es
dürfen daher unter Umständen selbst Informationen und Dokumente
A-6638/2010
Seite 13
übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt
worden sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).
Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Dabei darf die ersuchte
Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der
ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss
Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der
angeordneten Massnahmen. Den ausländischen Behörden sind
diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den
im Rechts- oder Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen
können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II
142 E. 5a; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3.
Juli 2007 E. 7.2; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A-
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2).
6.4 Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier- oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über
die Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung)
von amerikanischen UBS-Kunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBS-Kunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBS-Kunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBS-interne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
A-6638/2010
Seite 14
Bank- und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem
betreffenden Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese
Information nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBS-Konten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBS-Konten überprüfen zu können (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.3).
6.5 Der Beschwerdeführer verlangt die Abdeckung interner Notizen und
Berichte von UBS-Mitarbeitern, aus denen hervorgeht, dass er über
Konten und Geldanlagen bei weiteren Finanzinstituten verfügt und dass
geplant oder zumindest darüber gesprochen wurde, die dort liegenden
Vermögen auf das streitbetroffene UBS-Konto des Beschwerdeführers zu
transferieren. Im Amtshilfegesuch wird die Übermittlung interner Notizen
und Berichte der UBS AG betreffend das streitberoffene Konto des
Beschwerdeführers ausdrücklich verlangt. Die Lieferung der besagten
Unterlagen geht deshalb nicht über das Amtshilfegesuch hinaus. Hinzu
kommt, dass die ersuchten Unterlagen für das ausländische Verfahren
möglicherweise erheblich sein können, geht es dem IRS doch gerade
darum, die Verschiebung von Vermögenswerten auf das (mutmasslich
nicht deklarierte) UBS-Konto überprüfen zu können. Die Übermittlung der
Bankdokumente ohne Schwärzung von Textstellen verstösst daher nicht
gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerde erweist sich
demnach auch bezüglich des Eventualantrags als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
A-6638/2010
Seite 15
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
A-6638/2010
Seite 16
Charlotte Schoder Gabriela Meier
Versand: