Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6640/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien 1. A. X._______, …,
2. B. X._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
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Seite 4
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A. und B. X._______ übermittelte
die UBS AG der ESTV am 28. September 2009. In ihrer
Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte diese (aus näher
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV
Bill Isenegger Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigter zu.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhoben A. und B. X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV
vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei keine
Amtshilfe zu leisten, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die von der
UBS AG edierten Unterlagen zu vernichten bzw. in ihren EDV-Systemen
zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2010 schloss die Vorinstanz
auf Beschwerdeabweisung.
J.
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Seite 5
Mit Eingabe vom 1. November 2010 nahmen die Beschwerdeführer unter
Aufrechterhaltung ihrer Anträge nochmals Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerdeführer erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine
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strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit
Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: bezüglich der Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen UBS-Bankkonto). Ausreichend ist, wenn die Vorinstanz
genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend entkräftet
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2010 vom 4. Februar 2011
E. 2.2).
3.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in
Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in
welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung
eines Formulars "W-9" während eines Zeitraums von mindestens drei
Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.--
erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Im Piloturteil A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 wurde diesbezüglich festgehalten, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des am Konto wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am
Konto selbst. Es spielt daher keine Rolle, ob am Konto mehrere Personen
wirtschaftlich berechtigt sind. Entscheidend ist, ob auf dem betreffenden
Konto die genannten Einkünfte erzielt wurden (Urteil A-4013/2010 E.
8.3.3, letzter Abschnitt).
4.
Die Beschwerdeführer bestreiten die wirtschaftliche Berechtigung am
fraglichen UBS-Konto.
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4.1. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in einem Pilotentscheid
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 im Rahmen eines Falls der Kategorie
2/B/b mit dem Begriff "wirtschaftlich berechtigt" ("beneficially owned") an
so genannten "offshore company accounts" und hielt dazu insbesondere
Folgendes fest: Das Identifikationskriterium "beneficially owned" im
Staatsvertrag 10 hat die Funktion, sicherzustellen, dass
Kontoinformationen von einer "US Person" an die US-amerikanischen
Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn jene steuertechnisch ein
körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre
Deklarationspflichten für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen
und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das
Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als
Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss,
entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene
Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-Gesellschaft gelegene
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen
Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und
darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die
Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen auf dem UBS-
Konto verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte
verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im
Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu
betrachten. Ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche
Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto
gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich
bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. "substance over form"-
Betrachtung) zu beurteilen (Urteil A-6053/2010 E. 7.3.2; ebenso Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E.
4.1).
4.2. Wie in E. 3.1 ausgeführt, setzt Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 für die Kategorie 2/A/b u.a. voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren betroffene Person das UBS-Konto während des
massgeblichen Zeitpunkts direkt hielt und daran wirtschaftlich berechtigt
("beneficially owned") war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in
einem weiteren Urteil A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 zum Ergebnis,
dass der Begriff "beneficially owned" für die Kategorie 2/A/b nicht anders
auszulegen ist als für die Kategorie 2/B/b; mithin ist entscheidend, dass
die Person, welche das Konto hielt, unter Beurteilung des rein Faktischen
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
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UBS-Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
innehatte (Urteil A-6672/2010 E. 4.2).
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung der Vorinstanz sei den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während des
massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An
der Bankbeziehung mit der Stammnummer […], die auf ihren Namen
gelautet habe, seien sie je zu 33 % wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die
Eltern der Beschwerdeführer seien an der Bankbeziehung ebenfalls zu
33 % berechtigt gewesen, hätten während des relevanten Zeitraums
jedoch keinen Wohnsitz in den USA gehabt. Es lägen keine Hinweise vor,
dass während des massgebenden Zeitraums ein Formular "W-9"
eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des besagten Kontos habe am
31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. In den Jahren 2002 bis 2004 seien Erträge von Fr. 187'859.-
-, Fr. 156'030.-- und Fr. 166'979.-- erzielt worden und damit im Rahmen
von drei aufeinanderfolgenden Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr
als Fr. 100'000.-- pro Jahr. Dementsprechend seien alle gemäss Anhang
zum Staatsvertrag 10 massgebenden Kriterien für die Kategorie 2/A/b
erfüllt.
5.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, am genannten Konto wirtschaftlich
berechtigt gewesen zu sein. Im Wesentlichen bringen sie vor, die auf dem
Konto deponierten Mittel und die daraus fliessenden Erträge hätten
ausschliesslich ihrem mittlerweile verstorbenen Vater zugestanden. Sie
seien bei der Eröffnung der Bankbeziehung nur zu dem Zweck als
Kontoinhaber aufgeführt worden, dass die Familie im Falle des Ablebens
des Vaters oder bei dessen beschränkter oder vollständiger
Handlungsunfähigkeit auf die deponierten Werte hätte greifen können.
Beabsichtigt gewesen sei eine Bevollmächtigung der Söhne für Fälle, in
denen der Vater nicht selbst hätte handeln können. Die Bank habe aus
Gründen einer späteren Legitimierung dazu geraten, die
Beschwerdeführer als Kontoinhaber zu registrieren. Diese
Vorgehensweise sei durchaus üblich und führe keineswegs dazu, dass
alle formell als Kontoinhaber deklarierten Personen an den deponierten
Werten und den daraus fliessenden Erträgnissen zivilrechtlich oder auch
nur wirtschaftlich berechtigt wären. Aus den Bankunterlagen gehe klar
hervor, dass für die Bank einzig der Vater als Bankkunde gegolten habe.
Es hätten keine Zweifel daran bestanden, dass die eingelegten Mittel aus
Quellen des Vaters gestammt hätten und dass allein der Vater über das
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Konto verfügt hätte. Im Juli 2005 habe der Vater das Konto schliesslich
saldieren lassen. Wenn die fraglichen Vermögenswerte auch den
beschwerdeführenden Söhnen zugestanden hätten, wäre eine Saldierung
mit Überweisung des gesamten Vermögensbestandes einzig an den
Vater eher absonderlich gewesen. Diesem Vorgang hafte nur dann nichts
Aussergewöhnliches an, wenn die im Konto deponierten
Vermögenswerte stets und ausschliesslich dem Vater gehört hätten.
5.3. In ihrer Vernehmlassung erklärt die ESTV, die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Entstehungsgeschichte und zum Zweck des UBS-
Kontos sowie zur Herkunft der eingebrachten Mittel seien für die Frage
der wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführer bzw. für die
Frage, ob Amtshilfe zu leisten sei, irrelevant. Aus den übermittelten
Bankunterlagen, welche die Beschwerdeführer unterzeichnet hätten,
gehe klar hervor, dass diese am UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt
gewesen seien. Rechtlich gesehen seien die Beschwerdeführer nach
aussen weiterhin als Kontoinhaber und wirtschaftlich berechtigte
Personen zu betrachten.
5.4. In ihrer Eingabe vom 1. November 2010 weisen die
Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass sich die Vorinstanz nicht
über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegsetzen und stattdessen auf
rein formale Kriterien abstützen dürfe. Damit würde in Kauf genommen,
dass bezüglich der "falschen" Personen Amtshilfe geleistet werde, d.h.
bezüglich Personen, die am fraglichen Konto nicht wirtschaftlich
berechtigt gewesen seien. Die Vorinstanz scheine die Frage nach den
"richtigen" Verfügungsadressaten als irrelevant zu betrachten. Im
vorliegenden Fall habe nur der Vater der Beschwerdeführer während der
Dauer der Bankbeziehung über die hinterlegten Vermögenswerte verfügt.
Dennoch zulasten seiner Söhne Amtshilfe zu leisten, sei rechtswidrig.
5.5.
5.5.1. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, die
Beschwerdeführer seien als (Mit-)Inhaber des besagten UBS-Kontos
daran wirtschaftlich berechtigt, stützen sich auf die von der UBS AG
übermittelten Bankdokumente. Darin finden sich u.a. die Unterlagen zur
Kontoeröffnung sowie das Formular A betreffend die wirtschaftliche
Berechtigung am Konto, welches die beiden Beschwerdeführer, nebst
ihren Eltern, als Kontoinhaber aufführt und die Unterschriften der
Beschwerdeführer enthält ([…]). Die Tatsache, dass die
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Beschwerdeführer als Kontoinhaber in den anlässlich der Kontoeröffnung
ausgestellten Bankdokumenten aufgeführt wurden, lässt die Annahme
der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer an den auf dem UBS-Konto
deponierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt waren, nicht als
offensichtlich falsch erscheinen.
5.5.2. Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführern, die
Annahme der Vorinstanz, dass sie am UBS-Konto wirtschaftlich
berechtigt waren, mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu
entkräften (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Begriff der Urkunde wird nach
schweizerischem Recht definiert. Das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes enthält indessen keine Definition des Urkundenbegriffs. Art. 12
Bst. a VwVG besagt lediglich, dass Urkunden als Beweismittel
zugelassen sind, ohne den Urkundenbegriff zu definieren. Nach einem
Teil der Lehre gelten als Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG alle
Dokumente (Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme,
Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen), die geeignet
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (CHRISTOPH
AUER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 25 zu Art. 12). Diese Definition stellt auf den
zivilprozessualen Urkundenbegriff ab (AUER, a.a.O. Rz. 25 zu Art. 12
VwVG), wonach Urkunden Dokumente und dergleichen sind, die
Tatsachen kundtun (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Rz. 5 zu Art. 177;
OSCAR VOGEL/KARL SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des
internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Zürich 2005, 10
Rz. 107). Nicht erheblich ist, wer die Urkunde ausgestellt hat. Ein anderer
Teil der Lehre betrachtet als Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG
lediglich Urkunden im strafrechtlichen Sinn (Art. 110 Abs. 4 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0),
welche zu Beweiszwecken ausgestellt ("bestimmt") sein müssen. Nach
dieser Lehrmeinung sind Urkunden im zivilprozessualen Sinn aber
ebenfalls zugelassen, da die in Art. 12 VwVG enthaltene Liste der
zugelassenen Beweismittel nicht abschliessend zu verstehen sei
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.124 und 3.133). Im Ergebnis
stellt diese zweite Lehrmeinung somit ebenfalls auf den weiten, an das
Zivilprozessrecht anlehnenden Urkundenbegriff ab. In den das Gesuch
des IRS vom 31. August 2009 betreffenden Amtshilfeverfahren gegen
Kunden der UBS AG kommt dieser weite Urkundenbegriff zur
Anwendung.
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Wie dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor), knüpft der Begriff der wirtschaftlichen
Berechtigung ("beneficially ownership") am streitbetroffenen UBS-Konto
an die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über die dort
liegenden Vermögenswerte an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt
dabei auf das rein Faktische ab (sog. "substance over form"-
Betrachtung).
5.5.3. Die Beschwerdeführer belegen ihre Behauptung, einzig ihr
verstorbener Vater sei aus rein faktischer Sicht am streitbetroffenen
UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen, mit einer Reihe von
Bankunterlagen, d.h. mit Urkunden im Sinn von Art. 12 Bst. a VwVG:
Als erstes stützen sich die Beschwerdeführer auf das Dokument
"Picturing" ([…]), worauf unter der Rubrik "Total assets composition"
vermerkt ist, dass das auf dem UBS-Konto liegende Vermögen vom Vater
der Beschwerdeführer stammt. Laut diesem Dokument war dieser einst
Kunde der UBS Luxemburg gewesen und liess infolge der Schliessung
der Nordamerika-Abteilung der UBS Luxemburg am 18. Juli 2001 die dort
liegenden Vermögenswerte auf das am 9. Juli 2001 eröffnete UBS-Konto
in der Schweiz überweisen. Die Beschwerdeführer belegen die
Zahlungsüberweisung mit einem Kontoauszug und einer
Gutschriftsanzeige der UBS Zürich.
Als Beweis dafür, dass faktisch allein ihr Vater über das Zürcher UBS-
Konto verfügte, berufen sich die Beschwerdeführer auf eine Kontaktnotiz
eines Bankberaters der UBS. Daraus geht hervor, dass sich der Vater bei
diesem darüber informierte, wer nach seinem Tod an dem auf dem Konto
liegenden Vermögen berechtigt sei ([…]). Aus diesem von den
Beschwerdeführern bezeichneten Dokument geht zusätzlich hervor, dass
der Vater der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen war, da er
sich einer Herzoperation unterziehen musste. Aktenkundig ist auch, dass
die Mutter der Beschwerdeführer an der Alzheimer-Krankheit litt. Insoweit
ist die Begründung der Beschwerdeführer, sie seien bloss deshalb
"Mitinhaber" des UBS-Kontos, um den Vater im Falle seines Ablebens
oder einer gesundheitlichen Verschlechterung zu vertreten, glaubhaft.
Dass die Verfügungsmacht über das UBS-Konto rein faktisch einzig
durch den Vater ausgeübt wurde, ergibt sich des Weitern daraus, dass
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dieser am 17. Dezember 2004 eine grössere Geldsumme per 20.
Dezember 2004 auf eine ausländische Bank überweisen, das UBS-Konto
im Juli 2005 saldieren ([…]) und den Restbetrag in zwei Tranchen
wiederum auf eine ausländische Bank überweisen liess. Als Beleg
nennen die Beschwerdeführer die Zahlungsaufträge ("payment orders"),
in denen der Vater als Auftraggeber erscheint ([…, …, …]). Im Übrigen
trifft die Behauptung der Beschwerdeführer zu, dass gemäss Akten nur
der Vater gegenüber der Bank als Kontoinhaber auftrat.
Mit den von den Beschwerdeführern bezeichneten Bankunterlagen
("Picturing", Kontoauszüge, Gutschriftsanzeigen, Zahlungsaufträge und
diverse Notizen des Bankberaters) gelingt es diesen, die Annahme der
Vorinstanz, sie seien am streitbetroffenen UBS-Konto – aus der vom
Bundesverwaltungsgericht als massgeblich anerkannten faktischen
Sichtweise ("substance over form"-Betrachtung) – wirtschaftlich berechtigt
gewesen, klarerweise und entscheidend zu entkräften. Zwar waren die
Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht Kontoinhaber, unter dem
Blickwinkel des rein Faktischen ging die Verwaltung und Verfügung über
das auf dem Konto liegende Vermögen aber ausschliesslich vom
mittlerweile verstorbenen Vater der Beschwerdeführer aus. Gegen
dessen Söhne Amtshilfe zu leisten, ist daher nicht rechtmässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss
zurückerstattet. Den Beschwerdeführern ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
A-6640/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Vorinstanz
vom 9. August 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführern einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
20'000.-- wird diesen zurückerstattet.
Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Ursula Spörri
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