Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6641/2010
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (Abkommen 09, AS 2009 5669). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen
mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur
Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten
von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am
19. August 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April
2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010
1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist
dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
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Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt. Mit Urteil
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40)
stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Staatsvertrag 10 für
das Gericht im Sinne von Art. 190 BV verbindlich ist.
F.
Nachdem die UBS AG am 7. Dezember 2009 das Dossier von A._______
der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die Unterlagen zu edieren. Den Bankunterlagen sei zu
entnehmen, so die Begründung der ESTV, dass A._______ während des
massgeblichen Zeitraumes in den USA Wohnsitz gehabt habe. An der
fraglichen Bankbeziehung, die auf seinen Namen gelautet habe, sei er
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass
während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht
worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Oktober 2007 die
relevante Grenze von CHF 1 Mio. überschritten. Sodann seien in den
Jahren 2004 und 2006 Kapitalgewinne von mindestens CHF 314'346.--
erzielt worden, womit die durchschnittlichen Einkünfte in drei
aufeinanderfolgenden Jahren den massgeblichen Betrag von
CHF 100'000.-- pro Jahr überstiegen hätten. Damit seien sämtliche im
Anhang zum Staatsvertrag 10 genannte Kriterien der Kategorie 2/A/b
erfüllt und es sei Amtshilfe zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______
(Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und keine Amtshilfe zu leisten. Er
bestritt, dass das fragliche Konto in der Zeit zwischen 2001 und 2008 den
Betrag von CHF 1 Mio. überschritten habe, wie dies für die Kategorie
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2/A/b gemäss Staatsvertrag 10 verlangt sei. Das fragliche Konto habe per
31. Oktober 2007 «Aktivwerte» im Umfang von CHF 707'106.-- sowie
Schulden («liabilities») von CHF 300'000.-- zuzüglich aufgelaufene
Schuldzinsen von CHF 878.-- aufgewiesen, was insgesamt
CHF 1'007'984.-- ergebe. Dieser Betrag sei von der UBS als «Total Gross
Asset Value» bezeichnet worden. Der «Total Net Asset Value» hingegen
habe per 31. Oktober 2007 CHF 707'106.-- betragen. Nach allgemeinem
wirtschaftlichen Verständnis bestehe der Saldo eines Kontos aus den
Aktiven ohne die Verbindlichkeiten. Somit habe der Beschwerdeführer
während der relevanten Zeitdauer den Betrag von CHF 1 Mio. nie effektiv
überschritten. Die Kriterien des Staatsvertrags 10 seien folglich nicht
erfüllt.
H.
Die ESTV beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in
seiner Replik vom 1. Februar 2011 an seinen Anträgen fest. Auf die
Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben, weshalb
auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist.
1.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
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jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
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den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff.,
S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne
Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2).
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2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. E erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (BVGE 2010/40)
betreffend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin
entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen
Behörden verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch
innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung wiederholt bestätigt und
sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik
auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen. Entsprechendes wird vom
Beschwerdeführer zu Recht auch nicht verlangt.
2.2. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des
Staatsvertrags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) «undisclosed (non-W-9)
custody account(-s)» oder einen oder mehrere «banking deposit
account(-s)» bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran berechtigt
waren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr
als CHF 1 Mio. lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amtshilfegesuch
betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jahre in der
Zeitspanne von 1999 bis 2010 kein Formular W-9 eingereicht hat. Zudem
muss auf dem fraglichen UBS-Konto innerhalb von drei
aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jährliches
Durchschnittseinkommen von mehr als CHF 100'000.-- erzielt worden
sein. Als Einkünfte gelten «Bruttoeinkommen» (Zinsen und Dividenden)
und Kapitalgewinne, wobei letztere als 50 % der Bruttoverkaufserlöse
berechnet werden (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.3.1-8.3.3).
2.3. Vorliegend ist einzig strittig, ob beim im Anhang zum
Staatsvertrag 10 umschriebenen Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
von «‹undisclosed (non-W-9) custody accounts› und ‹banking deposit
accounts› von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während
des Zeitraums von 2001 bis 2008)» eine Netto- oder Bruttomillion
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verlangt ist, ob konkret ein bei der nämlichen Bank aufgenommener
Lombardkredit bei der Berechnung des relevanten Betrages zu
berücksichtigen ist oder nicht. Dies ist eine Auslegungsfrage, die gemäss
den hiernach in E. 4 dargelegten Auslegungsregeln zu beantworten ist.
3.
Vorab aber ist festzuhalten, dass es sich beim Staatsvertrag 10 um einen
selbständigen völkerrechtlichen Vertrag handelt und nicht – wie noch
beim Abkommen 09 – um eine Verständigungsvereinbarung, die sich
innerhalb des vom DBA-USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss.
Der Staatsvertrag 10 steht mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe
(BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; hiernach E. 4.1.), demgemäss der
frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit dem späteren
Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies präzisiert Art. 7a des
Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der Behandlung des
vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen des IRS vom
31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Damit hat der
Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber den
älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96
Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern
der Staatsvertrag 10 keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Solches gilt beispielsweise für das Verfahren: Anwendbar bleibt – soweit
der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält – die sich
auf das DBA-USA 96 stützende Vo DBA-USA, was sich im Übrigen auch
aus Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrags 10 ergibt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.).
4.
Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRK ist der Staatsvertrag 10 – unter Vorbehalt
speziellerer Regeln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1) – gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil
die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht enthält, können diese Regeln auch für
Abkommen angewendet werden, die vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c)
bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben.
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4.1. Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und
stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung (E. 4.1.1.), den Zusammenhang (E. 4.1.2.), Ziel
und Zweck des Vertrags (E. 4.1.3.) sowie Treu und Glauben. Dabei
haben die einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert
(BVGE 2010/7 E. 3.5). Ergänzende Auslegungsmittel sind die
Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses, welche
nur, aber immerhin zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder
widersprüchlichen Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32
VRK). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender Grundsatz
der Staatsvertragsauslegung während des gesamten
Auslegungsvorgangs zu beachten. Dieser Grundsatz verpflichtet die
auslegenden Vertragsparteien zu einer redlichen, von Spitzfindigkeiten
und Winkelzügen freien Auslegung von vertraglichen Bestimmungen.
Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das Verbot des
venire contra factum proprium sowie das Rechtsmissbrauchsverbot
(BVGE 2010/7 E. 3.5.3 mit Hinweisen; vgl. zur ganzen E. 4.1. und damit
auch zu den nachfolgenden Ausführungen [anstelle mehrerer] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11,
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1 und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.1. Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der
vertraglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich
selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren.
Diese gewöhnliche Bedeutung ist in Übereinstimmung mit ihrem
Zusammenhang sowie dem Ziel und Zweck des Vertrags gemäss Treu
und Glauben zu eruieren. Vorbehalten bleibt nach Art. 31 Abs. 4 VRK
eine klar manifestierte einvernehmliche Absicht der Parteien, einen
Ausdruck nicht im üblichen, sondern in einem besonderen Sinn zu
verwenden (BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.6.2).
4.1.2. Was unter dem Zusammenhang einer Bestimmung zu verstehen
ist, wird in Art. 31 Abs. 2 VRK definiert. Der Begriff des Zusammenhangs
im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK ist eng auszulegen. Er erstreckt sich
insbesondere weder auf die Umstände anlässlich des
Vertragsabschlusses (welche in Form der vorbereitenden Arbeiten etwa
als Hilfsmittel gemäss Art. 32 VRK ausschliesslich subsidiär zur
Auslegung herangezogen werden können; BVGE 2010/7 E. 3.5.2) noch
auf Elemente ausserhalb des Textes. Art. 31 Abs. 3 VRK definiert
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diejenigen Elemente, welche als «contexte externe» gleich wie der
Zusammenhang bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Gemäss
Art. 31 Abs. 3 Bst. c VRK ist in diesem Sinn auch jeder in den
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige
Völkerrechtssatz in die Auslegung einzubeziehen. Es existiert keine
Hierarchie zwischen Art. 31 Abs. 2 und 3 VRK (BVGE 2010/7 E. 3.5.4).
4.1.3. Ziel und Zweck eines Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die
Parteien mit dem Vertrag erreichen wollen. Art. 31 VRK spricht sich nicht
darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen
werden können. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich allgemein die
Bedeutung des Titels und der Präambel des Vertrags, wobei für
Abkommen im Bereich des Steuerrechts darauf hingewiesen wird, dass
sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von einem
Abkommen zur Bekämpfung von Steuerbetrug unterscheidet und dieser
Unterscheidung im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen sei
(BVGE 2010/7 E. 3.5.2).
4.2. Die Auslegungsregeln der VRK kommen – wie oben in E. 4.1.
erwähnt – nur zur Anwendung, wenn diesen keine spezielleren Regeln
vorgehen. Dies entspricht dem auch auf völkerrechtliche Verträge
anwendbaren Grundsatz des Vorrangs der lex specialis (BGE 133 V 237
E. 4.1). In erster Linie ist folglich zu prüfen, ob für die vorliegend zu
klärenden Begriffe «‹undisclosed (non-W-9) custody accounts› und
‹banking deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million» (englisch: «in
excess of CHF 1 million») im Staatsvertrag 10 selbst eine vorrangig
anwendbare Definition oder Auslegungsregel vorhanden ist (vgl.
BGE 116 Ib 217 E. 3a; BVGE 2010/7 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.2
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2). Dies trifft nicht zu. Der
Anhang zum Staatsvertrag 10, worin die Voraussetzungen für die
Amtshilfe umschrieben sind, enthält weder Begriffsbestimmungen noch
Auslegungsregeln. Die Begriffe «‹undisclosed (non-W-9) custody
accounts› und ‹banking deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million»
(englisch: «in excess of CHF 1 million») sind deshalb nach den Regeln
der VRK auszulegen, vorausgesetzt, das DBA-USA 96 selbst halte keine
spezielleren Regeln bereit, welche zur Auslegung der Begriffe des
Staatsvertrags 10 anwendbar sind, was nachfolgend zu prüfen ist.
4.3. Das DBA-USA 96, welches nach wie vor gilt, soweit ihm der
Staatsvertrag 10 nicht als jüngeres Recht oder als lex specialis vorgeht
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(vgl. E. 3.), enthält in den Art. 3-5 eine Reihe von Begriffsbestimmungen.
Die Begriffe «‹undisclosed (non-W-9) custody accounts› und ‹banking
deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million» (englisch: «in excess of
CHF 1 million») sind im entsprechenden Katalog aber nicht aufgeführt.
Jedoch enthält das DBA-USA 96 in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 folgende
Auslegungsregel:
«Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder
im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen
gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die
zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf
eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.»
Hierbei gilt es erneut zu berücksichtigen, dass der Staatsvertrag 10 – anders als das anlässlich des
Abschlusses des DBA-USA 96 unterzeichnete Protokoll – ein eigenes Abkommen darstellt (oben E. 3.).
Das DBA-USA 96 wird durch den Staatsvertrag 10 weder revidiert noch ergänzt, sondern von diesem für
die in ihm geregelten Konstellationen temporär überlagert. Dies erhellt aus Art. 2 des Staatsvertrags 10,
wonach sich die Parteien verpflichten, das neue Protokoll, «welches Art. 26 (und gewisse andere
Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens [gemeint ist das DBA-USA 96] ändert und am
18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009,
zu unterzeichnen». Hätten sich hingegen die USA bzw. die Schweiz vom DBA-USA 96 lösen wollen, hätten
sie im Staatsvertrag 10 nicht noch dessen Revision vorgesehen. Die damals vorgeschlagene Revision ist
zwischenzeitlich denn auch durchgeführt worden (vgl. Bundesbeschluss über die Genehmigung eines
Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten von Amerika [Entwurf], BBl 2010 235; am 18. Juni 2010 von den eidgenössischen Räten in der
Schlussabstimmung angenommen, BBl 2010 4359; die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2010 unbenutzt
abgelaufen).
Für die vorliegend zu klärende Frage, ob für die Auslegung eines Begriffs des Staatsvertrags 10 die
spezielle Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 anwendbar ist, bedeutet dies Folgendes: Der
Staatsvertrag 10 umschreibt den im DBA-USA 96 verwendeten und im dazugehörigen Protokoll an sich
bereits definierten Begriff «Betrugsdelikte und dergleichen» für eine gewisse Anzahl Fälle abweichend vom
DBA-USA 96. Es widerspräche nun Art. 30 Abs. 3 VRK sowie Art. 7a des Staatsvertrags 10, wenn
innerhalb dieser speziellen und mit dem Staatsvertrag 10 gewollten, abweichenden Begriffsbestimmung
wiederum auf das DBA-USA 96 zurückgegriffen würde. Bei der Auslegung der hier fraglichen Begriffe
«‹undisclosed (non-W-9) custody accounts› und ‹banking deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million»
(englisch: «in excess of CHF 1 million») hat Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96 deshalb keine Bedeutung. Die
Begriffe sind somit nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK und damit autonom
auszulegen (E. 4. hievor). Zum nämlichen Resultat gelangte man im Übrigen selbst bei Einbezug von Art. 3
Abs. 2 DBA-USA 96, zumal der diesem vorbehaltene «Zusammenhang» ebenfalls eine autonome
Auslegung nach den Regeln der VRK gebieten würde. Gleich entschied das Bundesverwaltungsgericht
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bezüglich der im Anhang zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriffe «US domiciled» (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3) bzw. «US persons», «offshore
company accounts» und «beneficially owned» (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 5.3).
5.
5.1. Der gemäss den Regeln der VRK den Ausgangspunkt bildende
Wortlaut (E. 3.1.) in der massgeblichen englischen Originalversion des
Staatsvertrags 10 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1) spricht von «‹undisclosed
(non-W-9) custody accounts› und ‹banking deposit accounts› in excess of
CHF 1 million». Während der Betrag (CHF 1 Mio.) noch keine Fragen
aufwirft, ist der Wortlaut «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und
«banking deposit accounts» unklar. Sowohl das Wort «custody» wie auch
«deposit» weisen darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Konten um
solche zur Hinterlegung bzw. Verwahrung handelt, dass es sich also
gemäss der hier massgebenden, gewöhnlichen Bedeutung des Textes
um Depotkonten handelt. Wären sämtliche Konten der betroffenen
Person für die Berechnung des relevanten Betrages von CHF 1 Mio.
heranzuziehen, wäre der generische Begriff «Konten» oder
«Bankkonten» («banking accounts») und nicht der spezifischere Begriff
«custody accounts» und «banking deposit accounts» zu verwenden
gewesen. Somit sind die Salden allfälliger weiterer Konten der
betroffenen Personen bei der UBS AG nicht beizuziehen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011
E. 11.3.2). Nur, aber immerhin Depotkonten (oder genauer: die sich auf
den Depotvertrag beziehenden Konten) sind massgebend. Damit ist auch
gesagt, dass ein etwaiger Lombardkredit nicht zur Berechnung
herangezogen werden kann, obwohl das Depotkonto (bzw. die sich darin
befindlichen Wertschriften) hierfür verpfändet wurde. So wurde im
konkreten Fall für allfällige Kredite denn auch eine separate Vereinbarung
(«Basic Agreement for collateral loans») abgeschlossen. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist im hier massgeblichen
Staatsvertrag 10 weder die Rede von «Aktivwerten» noch von
«Guthaben», sondern von «undisclosed (non-W-9) custody accounts»
und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Mio.
5.2.
5.2.1. Sodann sind Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 zu beleuchten.
Dem Text der Artikel und des Anhangs des Staatsvertrags 10 lassen sich
keine Hinweise entnehmen, wonach Ziel und Zweck desselben den
A-6641/2010
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Beizug einer Netto- oder aber einer Bruttomillion verlangten. Zwar wird in
Art. 1 Staatsvertrag 10 die Anzahl der – laufenden und saldierten und
gemäss den Kriterien des Anhang massgeblichen – Konten genannt, die
unter das Amtshilfegesuch fallen sollen, nämlich «ungefähr 4'450». Ob
das Erreichen dieser Zahl als ein Ziel des Staatsvertrags 10 eher auf eine
enge oder weite Auslegung des Begriffs «undisclosed (non-W-9) custody
accounts» und «banking deposit accounts» schliessen lässt, kann aber –
wenn überhaupt – erst nach Abschluss aller UBS-Amtshilfeverfahren
gesagt werden.
5.2.2. Hinweise zu Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 enthält
hingegen dessen Präambel (E. 4.1.3.). Danach geht es um die Lösung
eines Souveränitätskonfliktes zwischen den USA und der Schweiz, der
darin bestand, dass die UBS AG den amerikanischen Untersuchungs-
bzw. Steuerbehörden etwas hätte aushändigen müssen, was ihr das
schweizerische Recht auszuhändigen verbot (vgl. dazu Art. 3 des
Staatsvertrags 10, wonach die USA und die UBS AG unmittelbar nach
Unterzeichnung des Abkommens gegenüber dem United States Court for
the Southern District of Florida eine gemeinsame Eingabe für die
Abschreibung der Vollstreckungsklage betreffend den John Doe
Summons einreichen werden). Dies wird bestätigt durch die – im Sinne
eines ergänzenden Auslegungsmittels gemäss Art. 32 VRK (E. 4.1) –
heranziehbare Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des
Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des
Änderungsprotokolls vom 14. April 2010 (BBl 2010 2965, S. 2969 ff.).
Ursprünglich wollten die USA Zugang zu einer weit grösseren Anzahl von
Dossiers (Botschaft, S. 2969 ff.). Vor die Wahl gestellt, Daten auch
bezüglich Fällen herauszugeben, in denen das bestehenden DBA-
USA 96 keine Amtshilfe vorsah, oder aber allfällige Nachteile der
UBS AG in Kauf zu nehmen (vgl. Botschaft, S. 2970 ff.), entschieden sich
zuerst der Bundesrat, dann auch das Parlament, für Ersteres
(Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Genehmigung des
Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG sowie des
Änderungsprotokolls [AS 2010 2907]). Bezogen auf die konkrete
Auslegungsfrage, ob (verkürzt) die Netto- oder Bruttomillion entscheidend
ist, kann mit Blick auf Ziel und Zweck des Staatsvertrages 10 Folgendes
festgehalten werden: (1) Es sollte statt für sämtliche Konten nur, aber
immerhin für Konten, bei denen gewisse (im Anhang näher definierte)
Kriterien erfüllt waren, Auskunft erteilt werden. Ziel und Zweck war
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Seite 15
demnach eine Beschränkung der betroffenen Konten. (2) Diese Zahl der
unter diese Kriterien fallenden Konten sollte «ungefähr 4'450» betragen.
Ob aber das Erreichen dieser Anzahl eher auf eine enge oder weite
Auslegung des Begriffs «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und
«banking deposit accounts» schliessen lässt, kann – wenn überhaupt und
wie bereits erwähnt – erst nach Abschluss aller UBS-Amtshilfeverfahren
gesagt werden.
5.3. Sodann ist in Übereinstimmung mit Art. 26 VRK der Sinn der
vertraglichen Bestimmung «‹undisclosed (non-W-9) custody accounts›
und ‹banking deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million» auch
gemäss Treu und Glauben zu ermitteln, wobei dies das Verhältnis der
Schweiz und den USA und nicht jenes zwischen der Schweiz und den
Kunden der UBS AG oder zwischen der USA und der UBS AG beschlägt
(E. 4.1.). Es ist weder spitzfindig noch stellt es ein venire contra factum
proprium dar, wenn die Schweiz bei der Berechnung des massgeblichen
Betrages von CHF 1 Mio., wie im Staatsvertrag 10 ausdrücklich
vorgesehen, die «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und die
«banking deposit accounts» beizieht, nicht aber die mit derselben Bank
bestehenden (Lombard)kreditbeziehungen berücksichtigt.
5.4. Schliesslich ist der Zusammenhang (im unter E. 4.1.2. dargestellten
Sinn) zu ermitteln. Das Kriterium «‹undisclosed (non-W-9) custody
accounts› und ‹banking deposit accounts› von mehr als CHF 1 Million»
steht im Zusammenhang mit weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen, damit Amtshilfe geleistet wird. Namentlich müssen in der hier
betroffenen Kategorie zusätzlich zur verlangten CHF 1 Mio. in der
relevanten Periode Durchschnittseinkünfte in einer gewissen Höhe erzielt
worden sein, wobei für Zwecke dieser Analyse die Einkünfte als
«Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne»
definiert werden. Die Kapitalgewinne werden dabei zu «50% der während
des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse»
berechnet (Staatsvertrag 10, Anhang Ziffer. 2 Bst. A/b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
Dies zeigt immerhin, dass die Vertragsparteien an einem anderen Ort des
gleichen Staatsvertrages einen Bruttobetrag für massgeblich erachteten.
Ob sich deshalb aus dem Zusammenhang ergibt, dass auch für die
Berechnung des Vermögens ein Bruttobetrag ausschlaggebend sein soll,
kann, muss aber nicht zwingend angenommen werden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann aber genauso wenig
festgehalten werden, das Abstellen auf den Bruttobetrag bei den
A-6641/2010
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Einkünften rechtfertige sich allein aus Praktikabilitätsgründen, bei der
Bestimmung des Vermögens hingegen sei dies nicht nötig und deshalb
abzulehnen. Bei einer solcher Argumentation handelt es sich nicht mehr
um eine Auslegung der fraglichen Bestimmung, sondern um eine
Spekulation über deren Sinn und Zweck. Festzuhalten bleibt, dass sich
aus dem Zusammenhang nicht zwingend ergibt, ob (verkürzt) die Brutto-
oder Nettomillion ausschlaggebend sein soll. Schliesslich ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn aufgrund des
Zusammenhangs ein anderes Auslegungsergebnis gefunden worden
wäre als das oben in E. 5.1. dargestellte, dieses nicht über den Wortsinn
von «‹undisclosed (non-W-9) custody accounts› und ‹banking deposit
accounts› von mehr als CHF 1 Million» hinausgehen dürfte und der
vorliegend allein massgebliche Wortsinn – wie mehrmals erwähnt – nur
Depotkonten, nicht aber sämtliche Konten der betroffenen Person
umfasst.
6.
Abschliessend ist in der vorliegenden Amtshilfesache zu prüfen, ob ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» im
erwähnten Sinn besteht und – bejahendenfalls – ob es dem
Beschwerdeführer gelingt, den begründeten Verdacht klarerweise und
entscheidend zu entkräften (E. 1.5.). Das Wertschriftendepot des
Beschwerdeführers hat zumindest einmal in der Zeit zwischen 2001 und
2008 einen Betrag von mehr als CHF 1 Mio. erreicht. Der massgebliche
«Total Gross Asset Value» belief sich am 31. Oktober 2007 auf
CHF 1'007'984.--. Der Lombardkredit («UBS Lombard Fixed-Term
Advance CHF») in der Höhe von CHF 300'000.-- kann hiervon – wie
gezeigt – nicht abgezogen werden. Da auch die übrigen Kriterien der
Amtshilfe gemäss Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllt sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den derart
begründeten Verdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist
der von der ESTV gezogene Schluss, es sei Amtshilfe zu leisten, nicht zu
beanstanden.
7.
Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
CHF 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
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entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF
20'000.-- zu verrechnen. Parteientschädigungen sind bei diesem
Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
A-6641/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
CHF 5'000.-- wird zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Urban Broger
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