B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6648/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Eisenring und
MLaw Jean-Claude Spillmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf
Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfege-
such an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die DGFP hinsichtlich des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sach-
verhaltes ausführt, die französische Steuerverwaltung führe ein Kontroll-
verfahren betreffend die französische Gesellschaft B._______ durch;
dass sie weiter erklärt, die erwähnte Gesellschaft habe im Zusammenhang
mit dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ Kommissionen an die
schweizerische A._______ GmbH bezahlt, und zwar auf die Konten mit
den Nummern CH … und CH … bei der Kantonalbank mit der SWIFT-Ad-
resse …;
dass die DGFP ferner festhält, dass die bezahlten Kommissionen in dem
zwischen der B._______ und dem Klienten E._______ abgeschlossenen
Vertrag nicht vorgesehen seien;
dass das Amtshilfegesuch im Zusammenhang mit der französischen Kör-
perschaftssteuer betreffend die B._______ und die Jahre 2010 und 2011
gestellt wurde;
dass es nach der darin enthaltenen Darstellung der Feststellung der von
der B._______ an die A._______ GmbH überwiesenen Beträge sowie der
Identifikation des tatsächlich Berechtigten an den auf die Konten in der
Schweiz bezahlten Geldern dient;
dass im Amtshilfegesuch unter dem Abschnitt «Renseignements et
documents souhaités» verschiedene Fragen an die ESTV gestellt sowie
bestimmte Angaben sowie Unterlagen verlangt werden;
dass dieser Abschnitt des Gesuches im Wesentlichen wie folgt lautet:
«(a) Qui sont les titulaires des comptes bancaires mentionnés […]? Merci
d'indiquer les noms et adresses des personnes disposant de procura-
tions sur ces comptes.
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(b) Pouvez-vous indiquer le nom et l'adresse des personnes ayant ouvert
les comptes mentionnés […]?
(c) Merci de produire les relevés des comptes justifiant les versements
réalisés par la B._______ en 2010 et 2011.»;
dass es sich bei der Bank mit der SWIFT-Adresse … um die X._______
Kantonalbank handelt;
dass die ESTV diese Bank mit Editionsverfügung vom 27. Dezember 2013
aufgefordert hat, ihr betreffend die im Amtshilfegesuch genannten Konten
Informationen zu erteilen;
dass die X._______ Kantonalbank dieser Aufforderung mit Schreiben vom
10. Januar 2014 unter Einreichung verschiedener Unterlagen nachgekom-
men ist;
dass die ESTV die A._______ GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2014
unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme darüber in Kenntnis
setzte, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersu-
chen zu übermitteln beabsichtigte;
dass die A._______ GmbH innert zweimal erstreckter Frist und nach Ein-
sichtnahme in die Verfahrensakten am 1. Mai 2014 eine Stellungnahme
einreichen liess;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 13. Oktober 2014 ge-
genüber der A._______ GmbH eine Schlussverfügung erliess;
dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betref-
fend die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und ihr
folgende von der X._______ Kantonalbank edierten Informationen betref-
fend «B._______ […], handelnd durch Herrn C._______ […]» übermittelt
(Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung):
«a) Le titulaire du compte nr. … et du compte nr. … est A._______ GmbH. La
relation bancaire nr. … n'existe pas à la X._______ Kantonalbank.
b) Voir annexe 2 (USB-Stick).
c) Voir annexe 2 (USB-Stick).»;
dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung die DGFP
darauf hinweisen wird, dass
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«a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur
im Verfahren gegen B._______, …, Frankreich, für den im Ersuchen
vom 7. Dezember 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dür-
fen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen
Rechts beschafften Informationen geheim zu halten sind und nur den
Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der
Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafver-
folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
in Artikel 28 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungs-
abkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden.»;
dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am
13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liess;
dass sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
«Mehrwertsteuerzuschlag») zulasten der ESTV sei diese «in Bezug auf
[Dispositiv-]Ziff. 2 lit. b und c der Schlussverfügung vom 13. Oktober
2014 […] anzuweisen, in den betreffenden Unterlagen sämtliche Hinweise
(insbesondere Namen) auf vom Verfahren gegen B._______ nicht be-
troffene Personen (Privatpersonen und Gesellschaften) zu schwärzen und
nur diese geschwärzten Dokumente im Rahmen der Amtshilfe an die fran-
zösischen Behörden herauszugeben» (Beschwerde, S. 2 f.);
dass die Beschwerdeführerin ferner verlangt, ihr seien «die geschwärzten
wie auch die ungeschwärzten Dokumente […] vor der Übermittlung unter
Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2);
dass sodann mit der Beschwerde sinngemäss verlangt wird, das Verfahren
sei mit einem Beschwerdeverfahren gegen die ebenfalls am 13. Oktober
2014 erlassene, an die A._______ GmbH adressierte Wiedererwägungs-
verfügung der ESTV mit der Ref.-Nr. … zu vereinigen;
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragt, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Unterlagen – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen wird;
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und zieht in Erwägung,
1.
dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen
Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;
dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem
4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art.
7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683;
im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Ka-
lender- oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach
Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010
beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009);
dass das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit
Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre
2010 und 2011 betrifft;
dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;
dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser
Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird;
dass die ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV);
dass die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausge-
führt) am 4. November 2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in
Kraft trat;
dass somit die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die
abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens
– hier also des DBA-F – vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);
dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist;
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dass nämlich das StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die
nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contra-
rio);
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt;
dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe gehört (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II
404 E. 2.1.1 und 2.3);
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung
der Beschwerde somit gegeben ist;
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Beschwerdebefug-
nis erfüllt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als
Verfügungsadressatin sowie mit Blick auf die sie betreffenden, nach der
angefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informa-
tionen materiell beschwert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 ADV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2932/2013
vom 29. Juli 2013 E. 1.3);
dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5
und Art. 13 Abs. 4 ADV);
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
3.
dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei mit einem Be-
schwerdeverfahren betreffend eine an sie adressierte Wiedererwägungs-
verfügung der ESTV vom 13. Oktober 2014 (Verfahren A-6652/2014) zu
vereinigen;
dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein
selbständiges Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufechten
ist; dass es aber gerechtfertigt ist, von diesem Grundsatz abzuweichen und
die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen
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Seite 7
und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt
vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen);
dass unter den gleichen Voraussetzungen auch getrennt eingereichte Be-
schwerden in einem Verfahren vereinigt werden können (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6537/2013 und A-7158/2013 vom 23. Septem-
ber 2014 E. 1.1.1);
dass die Frage der Vereinigung von Verfahren im Ermessen des Gerichts
steht und mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammenhängt, wo-
nach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch
und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E.
1, 128 V 124 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5499/2012 und
A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER et
al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz.
3.17);
dass es in den vorliegenden Verfahren A-6648/2014 und A-6652/2014 um
zwei verschiedene Amtshilfegesuche der DGFP betreffend die B._______
geht und teils unterschiedliche Fragen zu klären sind;
dass eine Verfahrensvereinigung deshalb aus prozessökonomischer Sicht
nicht als geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin die in den
beiden Verfahren streitbetroffenen Verfügungen der Vorinstanz mit einer
einzigen Eingabe angefochten hat, sich die erhobenen Rügen jeweils auf
beide Verfahren beziehen und der gleiche Grundsachverhalt in Frage
steht;
dass somit der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
dem Verfahren A-6652/2014 abzuweisen ist;
4.
dass die Beschwerdeführerin insbesondere rügt, ihr rechtliches Gehör sei
verletzt worden;
dass sie zur Begründung ausführt, die Vorinstanz habe nicht kenntlich ge-
macht, welche Dokumente bzw. welche Informationen sie der ersuchenden
Behörde zu übermitteln beabsichtige, weil sie der Beschwerdeführerin
nicht mitgeteilt habe, welche Dokumente bzw. welche Informationen auf
dem gemäss der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 der DGFP aus-
zuhändigenden USB-Stick enthalten seien;
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dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung bindend ist, aber zur
Feststellung von dessen Tragweite weitere Umstände, namentlich die Be-
gründung der Verfügung, herangezogen werden können (vgl. BGE 116 II
738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom
3. Juli 2013 E. 3.2);
dass in der Begründung der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung
auf ein Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 Bezug genommen wird;
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben erklärt
hat, welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln ge-
denke; dass sie in diesem Schreiben insbesondere ausführte, sie beab-
sichtige, der DGFP als Antworten auf die Fragen 2 und 3 des Amtshilfege-
suches jeweils den Hinweis «Voir annexe 2 (USB-Stick)» zu übermitteln;
dass diesem Schreiben ein USB-Stick beigelegt war;
dass die Umschreibung der nach Absicht der ESTV an die ersuchende Be-
hörde zu übermittelnden Informationen in diesem Schreiben im Wesentli-
chen mit dem entsprechenden Passus in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochte-
nen Schlussverfügung übereinstimmt;
dass der Begründung der Schlussverfügung sodann keine Anhaltspunkte
zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz
(nunmehr) andere Informationen an die DGFP weiterleiten will, als sie in
ihrem Schreiben vom 21. Februar 2014 erwähnt hat;
dass die Schlussverfügung vor diesem Hintergrund nach Treu und Glau-
ben nur so verstanden werden kann, dass danach der DGFP zur Beant-
wortung der Fragen 2 und 3 des Amtshilfegesuches ein USB-Stick mit den-
jenigen Dokumenten übermittelt werden soll, welche auf dem als Beilage
zum Schreiben der ESTV vom 21. Februar 2014 an die Beschwerdeführe-
rin ausgehändigten USB-Stick gespeichert sind;
dass die Beschwerdeführerin folglich entgegen ihrer Auffassung rechtsge-
nügend darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Dokumente und Infor-
mationen auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung erwähnten
USB-Stick enthalten sind;
dass die Vorinstanz folglich darauf verzichten durfte, in der Schlussverfü-
gung die auf diesem USB-Stick gespeicherten Dokumente einzeln aufzu-
führen;
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dass nach dem Gesagten das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin weder auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf eine andere Rechtsverletzung schliessen
lässt;
5.
dass das vorliegende Amtshilfegesuch im Rahmen einer in Frankreich
durchgeführten behördlichen Überprüfung der Steuersituation der franzö-
sischen Gesellschaft B._______ gestellt wurde;
dass die DGFP dieses Gesuch insbesondere mit der Begründung einge-
reicht hat, die B._______ habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von
geistigen Getränken nach Y._______ zugunsten der Beschwerdeführerin
Kommissionen auf ein Konto der X._______ Kantonalbank überwiesen;
dass unbestritten ist, dass das von der französischen Steuerbehörde ge-
stellte Amtshilfegesuch in formeller Hinsicht die erforderlichen Angaben
enthält und gestützt darauf grundsätzlich Amtshilfe betreffend die
B._______ zu leisten ist;
6.
dass einzig die Frage im Streit liegt, ob vor der Informationsübermittlung in
den Dokumenten, welche nach der angefochtenen Schlussverfügung mit-
tels USB-Stick der DGFP auszuhändigen sind, Namen von Privatpersonen
und Gesellschaften zu schwärzen sind, welche vom Verfahren gegen die
B._______ angeblich nicht betroffen seien;
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend
macht, die Namenangaben, welche in den nach Ansicht der ESTV mittels
USB-Sticks an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Dokumenten
figurieren, seien für das in Frankreich stattfindende Verfahren mit Sicher-
heit nicht erheblich und die Amtshilfeleistung sei deshalb im entsprechen-
den Umfang unverhältnismässig;
dass das Beschwerdeverfahren durch die Dispositionsmaxime geprägt ist
und das Bundesverwaltungsgericht deshalb die angefochtene Schlussver-
fügung prinzipiell nur insoweit überprüfen darf, als Letztere angefochten
wird (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1372; OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009,
Art. 49 N. 49);
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dass freilich auch nicht beanstandete Punkte überprüft werden, soweit sie
in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen
(vgl. BGE 135 V 413 E. 1b; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N. 49);
dass die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – nur in Bezug auf die Na-
men in den Unterlagen, welche nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der an-
gefochtenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermitteln sind, eine Ver-
weigerung bzw. Beschränkung der Amtshilfe verlangt;
dass aber vorliegend generell die Frage nach der Zulässigkeit der Weiter-
leitung dieser Unterlagen an die DGFP zu klären ist, da zwischen den Na-
men und den übrigen Angaben in diesen Dokumenten ein enger Sachzu-
sammenhang besteht;
dass hingegen aufgrund der Dispositionsmaxime bzw. mangels diesbezüg-
lichen Antrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht
beurteilt werden muss, ob die in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. a der Schlussverfü-
gung erwähnten Informationen an die DGFP zu übermitteln sind;
7.
dass nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejeni-
gen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Ver-
tragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-
spricht»;
dass gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F der Verweis
auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «ei-
nen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleis-
ten [soll], ohne dass die Vertragsstaaten ‹fishing expeditions› durch-führen
oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklä-
rung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahr-
scheinlich ist»;
dass es sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den
OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens handelt, wo-
nach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable rele-
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Seite 11
vence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem ange-
strebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer
unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A-6547/2013
vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit
zahlreichen Hinweisen; STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen
Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz.
89);
dass die OECD «fishing expeditions» definiert als «speculative requests
for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investi-
gation» bzw. als «‹d’aller à la pêche aux renseignements›, c’est-à-dire de
demander des renseignements dont il est peu probable qu’ils aient un lien
avec une enquête ou contrôle en cours» umschreibt (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2);
dass das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
stehen, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-5390/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen);
dass der ersuchte Staat nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen
darf, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, da in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich
ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 7.4.1);
dass in letzterem Sinn auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden ist, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18.
Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2);
dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips Namen von Dritten, wel-
che offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt
zu tun haben, nicht an den ausländischen Staat übermittelt werden dürfen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März
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2013 E. 13.1; s. zum Begriff des unbeteiligten Dritten auch BGE 139 II 451
E. 4.2.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4929/2014 vom 19.
November 2014 E. 4.1, B-6872/2013 vom 3. März 2014 E. 5.1; CHARLOTTE
SCHODER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014,
N. 48);
dass eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem
konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines be-
reits gestellten Amtshilfegesuches, aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zusatz-
protokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen ist (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6989/2014 vom 25. Februar 2015
E. 3.5, A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5);
8.
dass sich die vorliegenden, nach der Schlussverfügung mittels USB-Sticks
an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen zum einen aus einer Kontoer-
öffnungsbestätigung für zwei auf die Beschwerdeführerin lautende Konten
bei der X._______ Kantonalbank und zum anderen aus Überweisungsbe-
legen (Belastungs- und Gutschriftsanzeigen) betreffend eines dieser Kon-
ten zusammensetzen;
dass es sich bei den beiden erwähnten Konten um diejenigen Konten han-
delt, auf welche nach den Angaben im Amtshilfegesuch die in Frage ste-
henden Kommissionen im Zusammenhang mit dem Verkauf geistiger Ge-
tränke nach Y._______ bezahlt worden sind;
dass die (in der gemäss der Schlussverfügung amtshilfeweise weiterzulei-
tenden Fassung teilweise – aus hier nicht relevanten Gründen – ge-
schwärzte) Kontoeröffnungsbestätigung zwecks Beantwortung der im
Amtshilfegesuch gestellten Frage, wer die beiden Konten eröffnet hat, an
die DGFP übermittelt werden soll;
dass die mit dieser Frage verlangten Informationen als im abkommens-
rechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren sind, da Anga-
ben darüber, wer die betreffenden Konten eröffnet hat, Aufschluss über die
Natur der von der B._______ an die Beschwerdeführerin geleisteten, für
die korrekte Anwendung des französischen Körperschaftssteuerrechts auf
die erstere Gesellschaft potentiell relevanten Zahlungen geben kann;
dass die fragliche Bestätigung Einblick in die Umstände der Eröffnung der
beiden Konten und die dabei involvierten Personen zu geben vermag;
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Seite 13
dass die Kontoeröffnungsbestätigung vor diesem Hintergrund als voraus-
sichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu qualifizieren ist;
dass insbesondere auch die der (teilweise geschwärzten) Kontoeröff-
nungsbestätigung zu entnehmenden Namen im abkommensrechtlichen
Sinne voraussichtlich erhebliche Angaben bilden;
dass nämlich dieser Kontoeröffnungsbestätigung vom 9. März 2006 zu ent-
nehmen ist, dass sie an «C._______ und D._______ / A._______ GmbH»
adressiert worden ist und die X._______ Kantonalbank darin für eine glei-
chentags erfolgte telefonische Besprechung «zwischen Herrn … und Frau
…» dankt, und diese Angaben einen Beitrag zur Beantwortung der erwähn-
ten Frage der DGFP leisten können;
dass jedenfalls kein Grund erkennbar ist, welcher diese Namenangaben
als mit Sicherheit nicht erheblich bzw. die erwähnten Personen als offen-
sichtlich nicht in die von den französischen Behörden untersuchte Angele-
genheit verwickelt erscheinen lässt;
dass die in Frage stehenden Überweisungsbelege ausschliesslich Zahlun-
gen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______ betreffen, wel-
che über das eine der im Amtshilfeersuchen erwähnten Konten bei der
X._______ Kantonalbank und über ein Konto bei einer Bank in Paris abge-
wickelt wurden;
dass die entsprechenden Überweisungsbelege, soweit diese Zahlungen
der B._______ an die Beschwerdeführerin betreffen und damit Gutschrifts-
anzeigen bilden, (ebenfalls) als voraussichtlich erheblich im Sinne des Ab-
kommensrechts zu qualifizieren sind, weil sie über Art und Umfang der Ge-
genstand des Amtshilfeersuchens bildenden Kommissionen Aufschluss
geben;
dass dies insbesondere auch für die in den Gutschriftsanzeigen enthalte-
nen Namen, nämlich für die Namen der Beschwerdeführerin, der
B._______ und der X._______ Kantonalbank gilt;
dass in Zusammenhang mit diesen Gutschriftsanzeigen (ebenfalls) nicht
von unbeteiligten, also offensichtlich nicht in den im Amtshilfegesuch dar-
gestellten Sachverhalt involvierten Dritten ausgegangen werden kann;
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dass nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die in
den Gutschriftsanzeigen namentlich Erwähnten mit Sicherheit nichts mit
den fraglichen Kommissionszahlungen zu tun haben;
dass somit in der Kontoeröffnungsbestätigung und den Gutschriftsanzei-
gen, welche nach der Schlussverfügung mit einem USB-Stick an die DGFP
zu übermitteln sind, keine Namen enthalten sind, welche als mit Sicherheit
nicht voraussichtlich erheblich zu qualifizieren wären und aus diesem
Grund dem ersuchenden Staat nicht bekanntgegeben werden dürften;
dass sich somit die Rüge, es fehle betreffend die Namenangaben in den
nach Auffassung der ESTV zu übermittelnden Dokumenten an der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit der Informationen, soweit sie überhaupt genü-
gend substantiiert ist, und die damit verbundene Rüge der Unverhältnis-
mässigkeit der Amtshilfeleistung als unbegründet erweisen, soweit es um
die Kontoeröffnungsbestätigung und die Gutschriftsanzeigen geht (zur
Substantiierung bzw. zum Erfordernis, für jedes einzelne, genau zu be-
zeichnende Aktenstück darzulegen, weshalb es nach Auffassung des Be-
schwerdeführers im ausländischen Verfahren voraussichtlich nicht erheb-
lich ist, vgl. BGE 128 II 407 E. 6.3; SCHODER, a.a.O., N. 228);
9.
dass hingegen insoweit, als die Vorinstanz die Übermittlung der erwähnten
Belastungsanzeigen beabsichtigt, von einer unzulässigen ergänzenden
spontanen Amtshilfe auszugehen ist, da diese Zahlungen Leistungen der
Beschwerdeführerin zugunsten der B._______ betreffen und die DGFP mit
ihrem Gesuch nur nach Kontoauszügen gefragt hat, welche die von der
B._______ in den Jahren 2010 und 2011 geleisteten Zahlungen auswei-
sen;
dass, soweit vorliegend nicht – wie ausgeführt – eine unzulässige ergän-
zende spontane Amtshilfe in Frage steht, sodann nicht erkennbar ist und
auch nicht geltend gemacht wird, dass eine dem französischen Recht ent-
sprechende Besteuerung, wie sie vorliegend die DGFP mit ihrem Amtshil-
fegesuch anstrebt, dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung
der Amtshilfeleistung den hiervor zitierten letzten Passus von Art. 28 Abs. 1
Satz 1 DBA-F);
10.
dass es sich indessen fragt, ob insoweit, als die von der ESTV gemäss
A-6648/2014
Seite 15
Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung beab-
sichtigte Weiterleitung von Unterlagen an die DGFP nicht (wie mit Bezug
auf die Belastungsanzeigen) aufgrund des Verbots der ergänzenden spon-
tanen Amtshilfe ausgeschlossen ist, andere Gründe einer Informations-
übermittlung entgegenstehen;
dass Art. 28 Abs. 3 DBA-F bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leis-
tung von Amtshilfe enthält;
dass nämlich gemäss dieser Abkommensklausel der ersuchte Vertrags-
staat nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder
Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Ver-
waltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft wer-
den können (Bst. b); dass zudem gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen besteht, «die ein Handels-,
Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Ge-
schäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche»;
dass freilich die Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende Vorschrift von Art. 28
Abs. 5 DBA-F ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vor-
gesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält, indem da-
nach der ersuchte Vertragsstaat die Leistung von Amtshilfe nicht «nur des-
halb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem
sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treu-
händer befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person be-
ziehen» (Satz 1);
dass in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F den Steuer-
behörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung
der in diesem Absatz der Amtshilfeklausel genannten Informationen durch-
zusetzen;
dass die Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F indes nicht bedeutet, dass der
ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat
zu übermitteln hat;
dass nämlich die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 28
Abs. 3 DBA-F statuiert sind, auch auf Bankinformationen zur Anwendung
kommen, soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe
stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu
A-6648/2014
Seite 16
tun haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7.
Oktober 2014 E. 2.2; OESTERHELT, a.a.O., Rz. 126, mit weiteren Hinwei-
sen);
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV die ESTV, wenn die Vorprüfung
zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der be-
troffenen Person oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der er-
suchten Informationen verlangt;
dass nach Art. 6 Abs. 2 ADV zur Beschaffung von Informationen nur Mas-
snahmen durchgeführt werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht
entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare Abkommen aus-
drücklich erlaubt;
dass gemäss Art. 6 Abs. 3 ADV die ESTV Zwangsmassnahmen nach Art. 9
ADV ergreifen kann, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung von
Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren
Abkommens oder den Bestimmungen des schweizerischen Rechts erfüllt
sind;
dass die hier genannten Regelungen der ADV – jedenfalls soweit hier inte-
ressierend – mit dem DBA-F, namentlich mit dessen Art. 28, in Einklang
stehen;
11.
dass vorliegend die nach Ansicht der ESTV der DGFP zu übermittelnden
Informationen mittels Editionsverfügung von einer schweizerischen Bank,
nämlich der X._______ Kantonalbank, beschafft wurden;
dass sich vorliegend mit Blick auf die erwähnte Regelung von Art. 6 Abs. 2
ADV fragt, ob die entsprechende Massnahme zur Informationsbeschaffung
dem schweizerischen Recht entspricht oder gemäss ausdrücklicher Rege-
lung im DBA-F zulässig ist;
dass für die Beantwortung der Frage, ob die von der ESTV ergriffene Mas-
snahme dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären ist, ob und in-
wiefern gegebenenfalls die mit dieser Massnahme (bzw. der entsprechen-
den Anfrage der ESTV) anvisierte Person (vorliegend die X._______ Kan-
tonalbank) im Besteuerungsverfahren gegen die vom Amtshilfeersuchen
betroffene Person (hier die B._______) zur Mitwirkung verpflichtet wäre,
falls sich das Besteuerungsverfahren in der Schweiz abspielen würde (vgl.
DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
A-6648/2014
Seite 17
Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26
OECD-Musterabkommen N. 287);
dass die Steuerbehörde gemäss dem schweizerischen Recht im Bereich
der direkten Steuern von der steuerpflichtigen Person zusätzliche Unterla-
gen betreffend die Bankbeziehungen verlangen kann und sie dann, wenn
die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht
einreicht, diese normalerweise direkt beim bescheinigungspflichtigen Drit-
ten einfordern kann (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Satz 1 des Bun-
desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11] bzw. Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]);
dass jedoch gemäss Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art. 43 Abs. 2 Satz 2
StHG das Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten bleibt;
dass Letzteres, da das Bankgeheimnis im Sinne von Art. 47 des Bundes-
gesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Ban-
kengesetz, BankG; SR 952.0) als Berufsgeheimnis gilt, zur Folge hat, dass
die Steuerbehörde die bei der steuerpflichtigen Person erfolglos verlangten
Unterlagen gegebenenfalls nicht direkt von der fraglichen Bank einfordern
kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Ok-
tober 2014 E. 3.6, mit Hinweisen);
dass somit die schweizerischen Steuerbehörden im Bereich der direkten
Steuern betreffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt sind, in einem
Veranlagungs- oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei
Banken und anderen Finanzintermediären Bankinformationen oder Infor-
mationen einzuholen, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Ver-
tragsverhältnisse betreffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6);
dass dies nach dem schweizerischen Recht der direkten Steuern einzig in
Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, das heisst eines Steuer-
betrugs oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 f. DBG bzw.
Art. 59 StHG), und im Falle anderer schwerer Steuerwiderhandlungen (wie
namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge; vgl. Art.
190 DBG) möglich ist (ausführlich zum Fehlen eines Editionsverweige-
A-6648/2014
Seite 18
rungsrechts von Bankangestellten in diesen Fällen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 8.2.2 ff., mit Hin-
weisen);
dass die erwähnte Bescheinigungspflicht von Art. 127 Abs. 1 Bst. b DBG
bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG nur für Dritte gilt, welche mit dem Steuerpflichtigen
in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen (vgl. den Wortlaut von Art.
43 Abs. 1 StHG; s. dazu ferner Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG sowie Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E.
2.4.4.1, A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.1);
dass vorliegend nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass die
DGFP einzig bezüglich der B._______ als betroffene Person, also als
«Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden»
(Art. 3 Bst. a ADV), um Amtshilfe ersucht und die französische Behörde in
diesem Zusammenhang Informationen über die Beschwerdeführerin ver-
langt;
dass nämlich auch nicht ansatzweise im Amtshilfegesuch behauptet wird,
die Beschwerdeführerin weise abkommensrelevante steuerliche, allenfalls
bislang zu Unrecht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in Frankreich
auf (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4.1);
dass die Kontoeröffnungsbestätigung und die Gutschriftsanzeigen der
X._______ Kantonalbank nach dem schweizerischen Recht der direkten
Steuern mit Blick darauf, dass einzig die B._______ als betroffene Person
gilt, diese soweit ersichtlich in keinem Vertragsverhältnis zu dieser Bank
stand und es an Anhaltspunkten für schwere Steuerwiderhandlungen wie
einen Steuerbetrug fehlt bzw. solche im Amtshilfeersuchen nicht einmal an-
satzweise geltend gemacht werden, nicht von dieser Bank hätten beschafft
werden dürfen;
dass sich die Weiterleitung der in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der ange-
fochtenen Schlussverfügung genannten Unterlagen an die DGFP, soweit
sie nicht (wie in Bezug auf die Belastungsanzeigen) ohnehin infolge des
Verbots der ergänzenden spontanen Amtshilfe ausgeschlossen ist, vor die-
sem Hintergrund nicht mit der Begründung rechtfertigen lässt, die von der
ESTV zur Beschaffung dieser Informationen ergriffene Massnahme sei
nach dem schweizerischen Gesetzesrecht zulässig;
A-6648/2014
Seite 19
dass sich die entsprechende Informationsübermittlung auch nicht damit be-
gründen lässt, dass Art. 28 Abs. 5 DBA-F das Bankgeheimnis durchbreche;
dass diese (an sich Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende) Vorschrift nämlich
in der vorliegenden Konstellation nicht greift, weil sich die Verweigerung
der Amtshilfeleistung auf Gründe stützt, welche nichts mit der Eigenschaft
der Informationsinhaberin als Bank zu tun haben, sondern weil es mangels
Vertragsverhältnisses zwischen der X._______ Kantonalbank und der
B._______ an einer Bescheinigungspflicht der Bank gegenüber der
B._______ fehlt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014 vom 7. Oktober
2014 E. 7.2.2);
dass das DBA-F damit auch keine ausdrückliche Regelung enthält, welche
es der ESTV erlaubt hätte, die noch in Frage stehenden Unterlagen von
der X._______ Kantonalbank einzufordern;
dass die Art und Weise der Beschaffung der amtshilfeweise verlangten In-
formationen durch die Vorinstanz nach dem Ausgeführten im Widerspruch
zu Art. 6 Abs. 2 ADV steht;
12.
dass indessen abweichende Regelungen im DBA-F vorbehalten blei-
ben (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV) und sich deshalb fragt, ob in einer Konstellation
wie der vorliegenden abkommensrechtlich eine Amtshilfeverpflichtung un-
abhängig davon besteht, ob die von den zuständigen Behörden des er-
suchten Staates tatsächlich ergriffenen Massnahmen zur Informationsbe-
schaffung dessen innerstaatlichem Recht entsprechen oder nach dem
DBA-F ausdrücklich erlaubt sind;
dass der ersuchte Staat aufgrund von Art. 28 Abs. 3 DBA-F zwar nicht dazu
verpflichtet ist, zur Beschaffung der verlangten Informationen bzw. zur Her-
ausgabe dieser Informationen an den ersuchenden Staat über sein inner-
staatliches Recht hinauszugehen (vgl. HOLENSTEIN, a.a.O:, Art. 26 OECD-
Musterabkommen N. 273);
dass diese Abkommensklausel jedoch dem ersuchten Staat, soweit er die
nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer in Einklang
mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme hätte beschaf-
fen können, nicht das Recht einräumt, sich der Amtshilfeverpflichtung von
Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Amtshilfegesuch
A-6648/2014
Seite 20
verlangten Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht wider-
sprechenden Massnahme beschafft;
dass sich dieses Verständnis von Art. 28 Abs. 3 DBA-F schon deshalb auf-
drängt, weil völkerrechtliche Verträge so auszulegen sind, dass ihr Ziel und
Zweck bestmöglichst erreicht werden kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10
E. 3.5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6989/2014 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 3.2; SCHODER, a.a.O., N. 49);
13.
dass sich somit die Frage stellt, ob in der vorliegenden konkreten Konstel-
lation die Vorinstanz die nach Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c der angefoch-
tenen Schlussverfügung zu übermittelnden Dokumente, soweit ihre Wei-
terleitung nicht aufgrund des Verbots der ergänzenden spontanen Amts-
hilfe unzulässig ist, statt mittels einer an die X._______ Kantonalbank
adressierten Editionsverfügung auf andere Weise sowie in Einklang mit
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht hätten beschaffen können;
dass nach Art. 3 Bst. b ADV unter Vorbehalt einer hier nicht interessieren-
den Ausnahme als Informationsinhaberin oder Informationsinhaber die
Person gilt, «die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt»;
dass vorliegend davon auszugehen ist, dass nebst der X._______ Kanto-
nalbank auch die Beschwerdeführerin über die in Dispositiv-Ziff. 2 der
Schlussverfügung erwähnten Informationen verfügt(e);
dass demnach auch die Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin gilt;
dass die Vorinstanz folglich grundsätzlich von der Beschwerdeführerin die
Herausgabe der noch in Frage stehenden, von der X._______ Kantonal-
bank edierten Dokumente hätte verlangen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 ADV);
dass aber auch in diesem Zusammenhang nur Massnahmen hätten ergrif-
fen werden dürfen, welche dem schweizerischen Recht entsprechen oder
deren Durchführung das DBA-F ausdrücklich erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 2
ADV);
dass somit vorab zu klären ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Be-
schwerdeführerin nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht der
direkten Steuern gegenüber der ESTV zur Mitwirkung verpflichtet gewesen
wäre, wenn sich das Verfahren betreffend die Besteuerung der B._______
in der Schweiz abgespielt hätte;
A-6648/2014
Seite 21
dass gemäss Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 43 Abs. 1 StHG «Perso-
nen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben»,
bzw. «Dritte, die mit dem Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis ste-
hen oder standen», dem Steuerpflichtigen schriftliche Bescheinigungen
über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen ausstellen müssen;
dass die Steuerbehörde diese Bescheinigungen grundsätzlich direkt bei
den bescheinigungspflichtigen Drittpersonen einfordern kann, wenn der
Steuerpflichtige diese trotz Mahnung nicht einreicht; dass aber dabei das
Berufsgeheimnis ausdrücklich vorbehalten bleibt (Art. 127 Abs. 2 DBG und
Art. 43 Abs. 2 StHG);
dass vorliegend die Beschwerdeführerin nach der Darstellung im Amtshil-
fegesuch jedenfalls insoweit mit der B._______ Geschäfte tätigte, als sie
von letzterer Gesellschaft die Gegenstand des Informationsersuchens bil-
denden Kommissionen erhielt;
dass somit, wenn die B._______ in der Schweiz als Steuerpflichtige veran-
lagt worden wäre, die Beschwerdeführerin die zwischen diesen Gesell-
schaften erbrachten Leistungen hätte bescheinigen müssen;
dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die entsprechende Beschei-
nigung an die Steuerbehörde (und nicht an die B._______) hätte richten
müssen;
dass nämlich die (hypothetische) Sachlage massgebend ist, dass die
B._______ in der Schweiz Steuerpflichtige wäre und den schweizerischen
Steuerbehörden die fragliche Bescheinigung der Beschwerdeführerin trotz
Mahnung nicht eingereicht hätte (Letzterem entspricht, dass vorliegend
aufgrund des Amtshilfegesuches davon auszugehen ist, dass die
B._______ die in diesem Gesuch verlangten Informationen den französi-
schen Steuerbehörden nicht geliefert hat);
dass sich die in Frage stehenden Gutschriftsanzeigen der X._______ Kan-
tonalbank (wie ausgeführt) ausschliesslich auf Leistungen zwischen der
Beschwerdeführerin und der B._______ beziehen;
dass somit nach dem Gesagten die in diesen Gutschriftsanzeigen enthal-
tenen Angaben aufgrund einer die Beschwerdeführerin treffenden Beschei-
nigungspflicht an die Steuerbehörde hätten herausgegeben werden müs-
sen, wenn sich das Besteuerungsverfahren betreffend die B._______ in
der Schweiz abgespielt hätte;
A-6648/2014
Seite 22
dass in dieser Konstellation in Bezug auf die Angaben in den erwähnten
Gutschriftsanzeigen kein einschlägiges gesetzlich geschütztes Berufsge-
heimnis gegriffen hätte, welches nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 DBG und Art.
43 Abs. 2 Satz 2 StHG die Beschwerdeführerin von der Pflicht, der Steuer-
verwaltung eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, befreit hätte;
dass hingegen unter der Annahme, dass das Besteuerungsverfahren be-
treffend die B._______ in der Schweiz durchgeführt worden wäre, hinsicht-
lich der streitbetroffenen Kontoeröffnungsbestätigung nach dem inner-
staatlichen Recht keine Bescheinigungspflicht bestanden hätte, da sich die
in diesem Dokument enthaltenen Angaben nicht auf beiderseitige Ansprü-
che und Leistungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______
beziehen;
dass sodann auch das DBA-F nicht ausdrücklich die Durchführung einer
Massnahme der Informationsbeschaffung erlaubt, welche der Vorinstanz
die Einholung der fraglichen Kontoeröffnungsbestätigung bei der Be-
schwerdeführerin ermöglicht hätte;
14.
dass folglich die Angaben in den streitbetroffenen Gutschriftsanzeigen,
nicht aber diejenigen in der Kontoeröffnungsbestätigung der X._______
Kantonalbank gestützt auf eine in Einklang mit Art. 6 Abs. 2 ADV stehenden
Massnahme hätten beschafft werden dürfen;
dass sich die Schweiz somit der Amtshilfeverpflichtung im Sinne von Art. 28
Abs. 1 DBA-F in Bezug auf die erwähnten Gutschriftsanzeigen nicht mit
dem Hinweis entledigen kann, die Vorinstanz hätte diese Unterlagen nicht
von der X._______ Kantonalbank edieren dürfen;
dass indessen hinsichtlich der Kontoeröffnungsbestätigung die Vorausset-
zungen für die Amtshilfeleistung nicht erfüllt sind, da dieses Dokument –
wie ausgeführt – nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht nicht
hätte beschafft werden dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F in Verbin-
dung mit Art. 6 Abs. 2 ADV);
dass nach dem Ausgeführten diese Kontoeröffnungsbestätigung nicht an
die DGPF zu übermitteln ist und aufgrund des Verbots der ergänzenden
spontanen Amtshilfe Gleiches auch für die Belastungsanzeigen der
X._______ Kantonalbank gilt;
A-6648/2014
Seite 23
dass hingegen in Bezug auf die Gutschriftsanzeigen die Voraussetzungen
für eine Amtshilfeleistung nach dem Gesagten erfüllt sind;
dass – wie gezeigt – insbesondere kein Grund für eine Schwärzung der in
den Gutschriftsanzeigen enthaltenen Namen vor der Informationsübermitt-
lung besteht;
15.
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen – im Sinne einer «Richtigstel-
lung […] der guten Ordnung halber» – geltend macht, die Darstellung in
Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung, wonach die B._______ durch
C._______ handle, sei unzutreffend (Beschwerde, S. 14);
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung konzediert, dass es sich bei
der Bezeichnung von C._______ als Vertreter der B._______ um einen re-
daktionellen Fehler handelt;
dass aber aus diesem redaktionellen Versehen nichts zugunsten der Be-
schwerdeführerin abgeleitet werden kann;
dass nach dem Gesagten der Antrag auf eine teilweise Schwärzung der
Gutschriftsanzeigen vor der Weiterleitung an die DGFP unbegründet ist;
dass folglich auch das Begehren, «die geschwärzten wie auch die unge-
schwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin vor der Übermitt-
lung [an die DGFP] unter Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen»
(Beschwerde, S. 2), in Bezug auf diese Gutschriftsanzeigen unbegründet
ist;
dass der sinngemässe Antrag auf teilweise Anonymisierung der (bereits
partiell seitens der ESTV geschwärzten) Kontoeröffnungsbestätigung so-
wie der Belastungsanzeigen und das Begehren, die entsprechend diesem
Antrag geschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführerin «unter
Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2),
durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden, da die Konto-
eröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen – wie ausgeführt –
nicht an die französische Behörde zu übermitteln sind;
16.
dass somit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Vorinstanz
anzuweisen ist, die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzei-
gen der X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2
A-6648/2014
Seite 24
Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung genannten USB-Stick
gespeichert sind, nicht an die DGFP zu übermitteln;
dass die Beschwerde im Übrigen unbegründet und – soweit nicht gegen-
standslos geworden – abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- angesichts des teilweisen Ob-
siegens in reduziertem Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass letzterer Betrag dem Kosten-
vorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 1'500.- der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstat-
ten ist;
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für die erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechtsvertretung
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]);
dass die reduzierte Parteientschädigung praxisgemäss auf gesamthaft
Fr. 2'250.- (MWST inbegriffen) festgesetzt wird;
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht
entscheidet, ob dies der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfah-
ren A-6652/2014 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die ESTV wird angewiesen,
die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen der
X._______ Kantonalbank, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c
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Seite 25
ihrer Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 genannten USB-Stick ge-
speichert sind, nicht an die DGFP zu übermitteln.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kosten-
vorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
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In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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