Abtei lung I
A-6650/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Regio Energie Solothurn, Rötistrasse 17, Postfach,
4502 Solothurn,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Badertscher
und Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser,
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stahl Gerlafingen AG, Bahnhofstrasse,
4563 Gerlafingen,
Papierfabrik Utzenstorf AG, 3427 Utzenstorf,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael
Merker, Langhaus am Bahnhof 3, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Recht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Netzzugang auf Rohrleitungsanlagen, Zuständigkeit des
BFE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6650/2009
Sachverhalt:
A.
Die Stahl Gerlafingen AG und die Papierfabrik Utzenstorf AG beab-
sichtigen, bei ausländischen Gasanbietern Erdgas zu beziehen. Dazu
sind sie darauf angewiesen, das Gas über die Leitungsnetze der
Schweizerischen Aktiengesellschaft für Erdgas (Swissgas), der regio-
nalen Versorgerin Gasverbund Mittelland und der lokalen Versorgerin
Regio Energie Solothurn (RES) zu leiten.
B.
Mit einer als Klage und Feststellungsbegehren betitelten Eingabe vom
19. Mai 2008 haben sich die Stahl Gerlafingen AG und die Papierfabrik
Utzenstorf an das Bundesamt für Energie (BFE) gewandt und
beantragt, Preise und Bedingungen des Gastransports festzulegen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2009 erklärte sich das
BFE sowohl für den Hochdruckbereich (Druck über 5 bar) als auch für
die von der RES betriebenen Niederdruckleitungen (Druck bis 5 bar)
zuständig.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Regio Energie Solothurn (nach-
folgend Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, die Zwischenverfügung des BFE (nachfol-
gend Vorinstanz) sei aufzuheben, soweit sich diese auch für den
Niederdruckbereich (Druck bis 5 bar) zuständig erklärt habe. Sie führt
zur Begründung aus, auf Leitungen im Niederdruckbereich finde das
Rohrleitungsgesetz nur beschränkt Anwendung, insbesondere seien
die Bestimmungen zur Transportpflicht und damit auch die Rege-
lungskompetenz der Vorinstanz ausgenommen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihre Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung und fügt an, ein aus dem Kartellrecht
abgeleitetes Transportrecht müsste den Vorgaben des rohrleitungs-
rechtlichen Transportanspruchs entsprechen, die rohrleitungsrecht-
lichen Regeln müssten daher analog auch für die Vertragsverhältnisse
im Niederdruckbereich herangezogen werden.
Seite 2
A-6650/2009
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 schliessen die Stahl
Gerlafingen AG und die Papierfabrik Utzenstorf AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerinnen) auf Abweisung der Beschwerde. Angesichts
der engen Verbindung zwischen den drei Stufen der Gasversorgung
erscheine eine Teilung der Zuständigkeit zur Regulierung des
Transportrechts nicht sachgerecht. Die Abgrenzung zwischen Hoch-
und Niederdruckbereich betreffe lediglich die Frage der technischen
Überwachung, nicht aber jene des (unteilbaren) Zugangs zum Lei-
tungsnetz. Die Transportpflicht würde ihres Gehalts beraubt, wenn sie
auf den Hochdruckbereich, zu dem die Endkunden keinen direkten
Zugang hätten, beschränkt werde.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. März 2010 bestätigt die
Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Anträge. Sie
führt aus, die gesetzliche Ordnung sehe eine Transportpflicht nur im
Hochdruckbereich vor. Die Vorinstanz sei für den Vollzug des Gesetzes
zuständig, nicht aber zur Schaffung von neuen Zuständigkeiten auf
dem Wege der Auslegung.
Seite 3
A-6650/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Angefochten ist eine Zwischenverfügung betreffend die sachliche
Zuständigkeit der Vorinstanz. Gegen solche Zwischenverfügungen ist
die Beschwerde gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG zulässig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung. Strittig ist die Frage, ob die Vorinstanz zuständig ist, eine Durch-
leitungspflicht der Beschwerdeführerin anzuordnen und zu regeln. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Die schweizerische Gaswirtschaft ist dreistufig gegliedert. Auf der
ersten Stufe steht die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas
(Swissgas). Diese bezieht Gas aus dem Ausland und liefert es an die
zweite Stufe, die vier Regionalgesellschaften. Swissgas steht gross-
mehrheitlich im Besitz der Regionalgesellschaften. Die dritte Stufe
schliesslich bilden die lokalen Versorger (wie beispielsweise die
Beschwerdeführerin), welche die Endkunden mit Gas beliefern. Die
lokalen Versorger sind wiederum Aktionäre der Regionalgesell-
schaften. Die Rohrleitungsanlagen der verschiedenen Stufen weisen
teilweise einen unterschiedlichen Betriebsdruck auf.
Die Beschwerdegegnerinnen beabsichtigen, Gas direkt im Ausland
einzukaufen. Sie sind zu diesem Zweck darauf angewiesen, das Gas
durch die Netze aller drei Stufen transportieren zu können. Sie haben
daher die Vorinstanz ersucht, eine Transportpflicht für alle drei Stufen
Seite 4
A-6650/2009
festzustellen und die Bedingungen hierfür festzulegen. Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Zwischenentscheid vom 21. September 2009
ihre Zuständigkeit zur Festlegung der Transportpflicht und -bedin-
gungen sowohl im Hoch- als auch im Niederdruckbereich bejaht.
Während die Swissgas und der Gasverbund Mittelland die sie
betreffende Zuständigkeit der Vorinstanz im Hochdruckbereich nicht
bestreiten, ist die Zuständigkeit für die Regulierung einer Transport-
pflicht im Niederdrucknetz der Beschwerdeführerin umstritten.
3.
Die Vorinstanz stützt ihre Zuständigkeit auf Art. 13 Abs. 1 und 2 des
Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG, SR 746.1). Art. 13
Abs. 1 RLG verpflichtet Rohrleitungsunternehmen, vertraglich Trans-
porte für Dritte zu unternehmen, wenn sie technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar sind und wenn der Dritte eine angemessene
Gegenleistung entrichtet. Gemäss Art. 13 Abs. 2 RLG entscheidet die
Vorinstanz bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zum Vertragsab-
schluss und die Vertragsbedingungen.
Die Vorinstanz führt aus, bei einer zeitgemässen Auslegung des RLG
sei von einem Durchleitungsrecht nach Art. 13 RLG auch im Nieder-
druckbereich auszugehen. Angesichts des engen sachlichen Zusam-
menhangs der Durchleitung im Hochdruck- und im Niederdruckbereich
müsse eine einzige Behörde zur Regelung der Transportbedingungen
zuständig sein. Wenn im Niederdruckbereich keine Transportpflicht
bestehe, sei der Zugang von Endkunden zum Gasmarkt faktisch
verunmöglicht. Die gesetzgeberischen Ziele der Vermeidung paralleler
Leitungen und des Missbrauchs monopolistischer Stellungen würden
gleichermassen für den Hoch- wie für den Niederdruckbereich gelten.
Ein Blick auf andere Infrastrukturbereiche, namentlich das Fernmelde-
wesen und die Stromversorgung, zeige, dass der heutige Gesetzgeber
eine Marktöffnung anstrebe. Es wäre vor diesem Hintergrund schwer
verständlich, wenn die Endbezüger von Gas faktisch keinen Zugang zu
Rohrleitungen erhielten. Es sei zudem keine andere Behörde erkenn-
bar, welche zur Regelung zuständig sein könnte.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss Art. 1 Abs. 2 und
Abs. 3 RLG finde das Gesetz auf Rohrleitungen, die den vom Bundes-
rat festgesetzten Durchmesser und Betriebsdruck nicht erreichten, nur
teilweise Anwendung. Eine Auslegung ergebe, dass Art. 13 RLG im
Niederdruckbereich nicht anwendbar sei. Eine Transportpflicht könne
Seite 5
A-6650/2009
unter den Voraussetzungen des Kartellrechts geltend gemacht wer-
den, nicht aber gestützt auf das RLG. Dementsprechend seien nicht
die Vorinstanz, sondern die im Kartellrecht vorgesehenen Behörden
zuständig. Auch aus den gesetzgeberischen Arbeiten zur Revision des
Rohrleitungsgesetzes gehe hervor, dass der zeitgemässe Gesetz-
geber keine Ausweitung der Transportpflicht anstrebe.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Gasversorgung sei als inte-
griertes System zu betrachten und der Anspruch auf Netzzugang sei
nicht teilbar. Die Betriebsdruckgrenze von 5 bar gemäss Art. 2 Abs. 1
Bst. a der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR
746.11) sei lediglich ein technischer Grenzwert, dem in Bezug auf Art.
13 RLG keine Bedeutung zukomme. Der Sinn und Zweck der
Transportpflicht verlange, dass diese für alle Leitungsebenen gelte. Zu
den Vernehmlassungsverfahren im Zusammenhang mit den Revisions-
vorhaben zum RLG hält die Beschwerdegegnerin fest, diese würden
lediglich die Haltung der Gasversorgungsunternehmen aufzeigen, ein
gesetzgeberischer Wille lasse sich daraus nicht ableiten.
4.
Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Gastransport unter-
stehen dem RLG. Die Bestimmungen des RLG sind auf Anlagen bis zu
einem bestimmten Betriebsdruck nur teilweise anwendbar (Art. 1 Abs.
2 und Art. 41 RLG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 RLG findet das Gesetz in
vollem Umfang nur auf Rohrleitungen Anwendung, die einen
bestimmten Durchmesser und einen bestimmten Betriebsdruck
übersteigen. Auf andere Rohrleitungsanlagen sind demgegenüber
gemäss Art. 41 RLG nur die Bestimmungen des IV. Abschnittes (Art.
41 – 43 RLG) betreffend die Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht
der Kantone sowie die Regeln zur Haftung (III. Abschnitt, Art. 33 bis
40 RLG) und zu Straf- und Verwaltungsmassnahmen (V. Abschnitt, Art.
44 bis 47a RLG) anwendbar. Der Bundesrat hat in Art. 2 Abs. 1 RLV
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a RLG einen Grenzwert von 5 bar festgesetzt.
5.
Die Frage, ob Art. 13 RLG auch auf den Niederdruckbereich anwend-
bar ist, ist durch Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zu be-
antworten. Dabei ist nicht allein der Gehalt von Art. 13 RLG mass-
gebend. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 13 RLG auf Nieder-
druckanlagen ist nicht in dieser Bestimmung selbst geregelt. Art. 13
RLG auferlegt den Unternehmungen eine Transportpflicht, ohne sich
Seite 6
A-6650/2009
dazu zu äussern, ob damit auch Betreiberinnen von Niederdruck-
anlagen gemeint sind. Die entsprechende Abgrenzung erfolgt durch
Art. 1 Abs. 2 RLG, Art. 41 RLG und Art. 2 Abs. 1 RLV. Für die Frage
der Anwendbarkeit von Art. 13 RLG sind daher auch die Art. 41 RLG
und Art. 2 Abs. 1 RLV auszulegen.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehalts einer
gesetzlichen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der
höchstrichterlichen Auslegungsmethodik, wonach das Gesetz in erster
Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und
Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss.
Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem
Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wert-
vorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufge-
geben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht entscheidend
historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die Rege-
lungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen
lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die
es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt.
Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist
die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt
es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierar-
chischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. dazu statt vieler BGE
131 III 35 E. 2; BVGE 2009/8 E. 7, je mit Hinweisen, ULRICH HÄFE-
LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rn. 80 ff.).
5.1
5.1.1 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Ausle-
gung. Sie stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter
Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der allgemeine Sprachge-
brauch zu verstehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a. a. O., Rn. 91 f.).
Seite 7
A-6650/2009
Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, gemäss Art. 1 Abs. 2 RLG
sei das Gesetz in vollem Umfang nur auf Rohrleitungen anwendbar,
die einen bestimmten Durchmesser und einen bestimmten Betriebs-
druck übersteigen. Auf andere Rohrleitungsanlagen fänden gemäss
dem klaren Wortlaut von Art. 41 RLG nur die Bestimmungen des
IV. Abschnittes (Art. 41 – 43 RLG) betreffend die Rohrleitungsanlagen
unter der Aufsicht der Kantone sowie die Regeln zur Haftung
(III. Abschnitt, Art. 33 bis 40 RLG) und zu Straf- und Verwaltungsmass-
nahmen (V. Abschnitt, Art. 44 bis 47a RLG) Anwendung. Der
Bundesrat habe gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Bst. a RLG in Art. 2 Abs. 1
RLV die Grenze bei 5 bar gezogen. Auch die Vorinstanz kommt bei
einer Auslegung nach der grammatikalischen Methode zu diesem
(Zwischen-)Ergebnis.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Wortlaut der
Bestimmung beschränke ihre Anwendbarkeit nicht auf den Hoch-
druckbereich. Die Unterscheidung zwischen Hoch- und Niederdruck
von Art. 2 Abs. 1 RLV beziehe sich nur auf den Anwendungsbereich
der RLV. Diese Grenze sei lediglich gezogen worden, um die Über-
wachungskompetenzen im technischen Bereich zwischen Bund und
Kantonen auszuscheiden. Der Zugang zum Rohrleitungsnetz sei
sachlich unteilbar, die Grenzziehung sei in diesem Bereich nicht
sinnvoll.
5.1.2 Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zum Anwendungs-
bereich des RLG ist nicht missverständlich. Art. 1 Abs. 2 RLG erteilt
dem Bundesrat die Kompetenz, einen Grenzwert für die Anwend-
barkeit des ganzen Gesetzes festzulegen; Art. 41 RLG hält fest,
welche Bestimmungen auf Anlagen, die diesen Grenzwert nicht
erreichen, anwendbar sind. Art. 13 RLG gehört nicht dazu.
Fraglich ist allenfalls, ob die in Art. 2 Abs. 1 RLV festgelegten Werte als
die Grenzwerte, zu deren Festsetzung der Bundesrat in Art 1 Abs. 2
RLG ermächtigt wird, zu betrachten sind. Nach dem Wortlaut von
Art. 2 Abs. 1 RLV umschreibt die Bestimmung (nur) den Geltungs-
bereich der Verordnung, wäre mithin bei einer streng am Wortlaut
orientierten Auslegung nicht für die teilweise oder vollständige
Anwendung des Gesetzes massgebend. Daraus kann aber – entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht abgeleitet werden,
dass Art. 13 RLG auch im Niederdruckbereich anwendbar sei. Würde
davon ausgegangen, die Bestimmung beziehe sich nur auf den
Seite 8
A-6650/2009
Anwendungsbereich der Verordnung, hätte der Bundesrat überhaupt
keinen Grenzwert im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RLG festgelegt. Dies
würde – wiederum bei wörtlicher Auslegung – bedeuten, dass keine
Anlagen unter Art. 1 Abs. 2 RLG fallen würden, mithin alle
Rohrleitungen nur im beschränkten Ausmass von Art. 41 RLG dem
Gesetz unterstehen würden.
Im Übrigen können – im Sinne einer erweiterten systematischen
Auslegung – keine Zweifel bestehen, dass Art. 2 Abs.1 RLV als der
gemäss Art. 1 Abs. 2 RLG vom Bundesrat festzusetzende Grenzwert
zu betrachten ist. Die RLV stützt sich auf Art. 52 Abs. 2 RLG und stellt
mithin die Ausführungsbestimmungen des RLG dar. In diesen
Ausführungsbestimmungen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a RLG die
mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes und ihre Aufgaben
zu bezeichnen sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten
Amtsstellen zu regeln. Die Abgrenzung zwischen den (unter die
Bundeskompetenz fallenden) Hochdruckanlagen und die im Wesent-
lichen den kantonalen Bestimmungen unterstehenden Niederdruck-
leitungen ist damit Gegenstand der RLV. Zudem ergibt sich auch aus
Art. 3 RLV, dass die Verordnung den Anwendungsbereich des Geset-
zes umgrenzt. Diese Bestimmung bezeichnet die Anlagen, auf die das
RLG nicht anwendbar ist.
5.1.3 Bei grammatikalischer Auslegung ergibt sich damit, dass Art. 13
RLG auf Niederdruckanlagen nicht anwendbar ist.
5.2
5.2.1 Dieses Ergebnis der grammatikalischen Auslegung wird von der
Vorinstanz nicht bestritten. Diese macht aber geltend, der Gesetz-
geber sei sich der Sachlage nicht hinreichend bewusst gewesen bzw.
eine zeitgemässe Auslegung würde zu einem andern Verständnis der
Norm führen.
Allgemeine Zweckmässigkeitsüberlegungen, wie sie die objektiv tele-
ologische Auslegungsmethode beinhaltet, greifen allenfalls in den
Fällen, wo der Wortlaut mehreren Deutungen zugänglich und die Be-
deutungsfestsetzung zweifelhaft ist, fallen aber bei sprachlicher
Eindeutigkeit zur Ermittlung eines abweichenden Normsinns von vorn-
herein ausser Betracht. Der klare Wortsinn trägt die Vermutung in sich,
dass er die (historische) gesetzgeberische Interessenwertung zutref-
fend zum Ausdruck bringt. Erweist sich im Rahmen der historischen
Auslegung, dass der Gesetzgeber einen vom Wortlaut abweichenden
Seite 9
A-6650/2009
Zweck verfolgte oder eine bestimmte Sachlage nicht in seine Über-
legungen eingeschlossen hat, kann diese Vermutung relativiert wer-
den, bestätigt dagegen die historische Auslegung den eindeutigen
Wortlaut, verdichtet sich diese Vermutung zur Gewissheit. Hat der
Gesetzgeber den Interessenkonflikt erkennbar bewertet und seine
Regelungsabsicht im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, findet die Rechtsfindung nach dem Gesetzeszweck ihre
Schranke am Wortsinn (MANUEL JAUN, Die teleologische Reduktion im
schweizerischen Recht, Bern 2001, S. 110 f.).
Innerhalb dieser Schranken ist eine Auslegung gegen den
Gesetzeswortlaut unter gegebenen Umständen denkbar. Dem Gericht
ist es indessen verwehrt, die dem eindeutigen Wortsinn nach zu tref-
fende Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie der Zielvor-
stellung des Gesetzgebers in optimaler Weise Rechnung trägt oder ob
sich diese nicht wirksamer mit anderen, vollkommeneren Mitteln ver-
wirklichen liesse. Solange sich die wörtliche Auslegung noch im Rah-
men der dem Normzweck nach denkbaren Mittel bewegt, mithin
sachlich nicht unhaltbar ist und auch nicht nachgewiesenermassen
dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, insbesondere keine
unvernünftigen und sinnwidrigen Ergebnisse zeitigt, hat der Richter
sich damit zu bescheiden, auch wenn eine differenziertere Regelung
vielleicht zweckmässiger wäre (BGE 99 Ia 571 E. 3; JAUN, a.a.O.,
S. 152 f.).
Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die historische Auslegung die
Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung stützt und wieweit damit
ein Spielraum für eine zeitgemässe Auslegung bleibt.
5.2.2 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer
Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Die Norm soll somit gelten, wie
sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Insbesondere bei neueren Er-
lassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen
werden (BGE 128 I 288 E. 2.4). Es gilt zu ermitteln, ob der Gesetz-
geber bei Erlass von Art. 13 RLG beabsichtigte, diesen auch auf
Niederdruckanlagen anzuwenden.
5.2.3 Die Vorinstanz führt dazu aus, den Materialien seien keine
Hinweise zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sein Ziel, monopo-
listische Stellungen und parallele Leitungen zu verhindern, auf den
Hochdruckbereich habe beschränken wollen. Ferner führt sie an, beim
Erlass des RLG im Jahr 1962 sei eine Regelung für Erdölleitungen im
Seite 10
A-6650/2009
Vordergrund gestanden, Gasleitungen seien damals noch kaum be-
kannt gewesen. Im Erdölbereich stelle sich die Frage der Unter-
scheidung zwischen Hoch- und Niederdruck nicht, da die Feinver-
teilung nicht über Rohrleitungen erfolge. Dementsprechend sei die
Frage der Transportpflicht im Niederdrucknetz nicht ausdrücklich
behandelt worden.
5.2.4 Der Botschaft des Bundesrats betreffend den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger
oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 28. September 1962
(BBl 1962 791 ff) sind einerseits die Grundsätze zu entnehmen, nach
denen der Grenzwert gemäss Art. 1 Abs. 2 RLG zu bestimmen ist (BBl
1962 811 f.). Andererseits wird ausgeführt, die beschränkte räumliche
Ausdehnung der Anlagen im Niederdruckbereich würden ein Bundes-
konzessionsverfahren entbehrlich machen, die Anlagen seien aber den
Sicherheits-, Haftungs-, Straf- und Verwaltungsmassnahmebestimmun-
gen zu unterstellen (BBl 1962 823).
Zu Art. 13 RLG wird in der Botschaft (BBL 1962 817) festgehalten, mit
der Transportpflicht solle einerseits die Ausnützung einer monopolis-
tischen Stellung des Rohrleitungsinhabers und anderseits der Bau
unnötiger, parallel verlaufender Leitungen verhindert werden. Weiter
wird festgehalten, die ordentlichen Gerichte wären zur Beurteilung von
Streitigkeiten zu diesem Artikel kaum geeignet, eine Aufteilung der
Zuständigkeit zwischen Aufsichtsbehörde und Gerichten sei nicht
zweckmässig, da beide Fragen eng zusammenhängen würden. Dage-
gen äussert sich die Botschaft nicht ausdrücklich dazu, ob Art. 13 RLG
auch im Niederdruckbereich anwendbar sein soll. Die Bestimmungen
der bundesrätlichen Vorlage wurden vom Parlament ohne wesentliche
Änderungen übernommen.
Ob bei Erlass des RLG tatsächlich Rohrleitungen zum Transport von
Erdöl im Vordergrund standen, muss nicht weiter untersucht werden.
Selbst wenn der Gesetzgeber die sich bei der Anwendung des RLG im
Erdgasbereich stellenden Probleme nicht in letzter Konsequenz vor
Augen gehabt haben sollte, steht jedenfalls fest, dass der Gesetzgeber
– wie bereits aus dem Titel des RLG und der Umschreibung des
Geltungsbereichs in Art. 1 Abs. 1 RLG hervorgeht – durchaus auch
eine Anwendung des Gesetzes auf gasförmige Treibstoffe beab-
sichtigte. Aus einer allfälligen zur Zeit des Erlasses des Gesetzes
vorherrschenden Nutzung von Rohrleitungen zum Erdöltransport
Seite 11
A-6650/2009
können deshalb für die vorliegend interessierenden Fragen keine
Schlüsse gezogen werden.
5.2.5 Aus einer historischen Auslegung des RLG ergeben sich keine
Hinweise zur Frage, ob die Anwendbarkeit von Art. 13 RLG auf den
Hochdruckbereich beschränkt sein soll. Klar ist aber, dass der Gesetz-
geber eine Abgrenzung zwischen den dem Gesetz umfassend
unterstehenden Hochdruckanlagen und den primär unter kantonaler
Hoheit stehenden Niederdruckanlagen vornehmen wollten. Deutliche
Hinweise, dass der Gesetzgeber Art. 13 RLG entgegen dem Wortlaut
von Art. 41 RLG auch auf den Niederdruckbereich anwenden wollte,
sind indessen keine ersichtlich. Die Vermutung, dass der klare Wort-
sinn die gesetzgeberische Interessenbewertung zutreffend wiedergibt,
wird durch die historische Auslegung überwiegend gestützt. Es bleibt
damit kein grosser Spielraum für eine zeitgemässe Auslegung der
Norm, welche wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ohnehin zu
keinem anderen (Auslegungs-)Ergebnis führen.
5.3 Die zeitgemässe Auslegung stellt auf das Normverständnis und
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtsanwendung ab. Massgeblich
ist somit der Sinn einer Norm, wie er uns heute im Rahmen der
geltungszeitlichen Umstände erscheint. Die zeitgemässe Methode hat
heute eine erhebliche, wenn nicht gar vorrangige Bedeutung. Sie
kommt insbesondere in technischen, einem starken Wandel unter-
worfenen Bereichen zur Anwendung (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rn. 114 ff.). Angesichts der technischen Materie und des relativ hohen
Alters der gesetzlichen Regelung ist der zeitgemässen Auslegungs-
methode daher vorliegend – trotz des klaren Wortlauts – ein gewisses
Gewicht zuzumessen. Die zeitgemässe Auslegung ist eng verbunden
mit der Auslegung nach der teleologischen Methode. Im deren
Rahmen ist, abstellend auf die der Rechtsnorm zugrunde liegenden
Zweckvorstellungen und die vom Gesetzgeber erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen, der wahre Sinngehalt der zu beurteilenden
Regelung zu ermitteln. Dabei muss der Zweck in der Norm selbst
enthalten sein; es ist unzulässig, normfremde Zwecke in die Norm
hineinzulegen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rn. 121 f.). Es ist dem
Richter insbesondere verwehrt, einer als zweckmässiger erachteten
Lösung den Vorzug zu geben, soweit sich die vom Wortlaut
vorgegebene nicht als sachlich völlig unhaltbar erweist (vgl. vorne
E. 5.2.1).
Seite 12
A-6650/2009
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gesetz- und Verord-
nungsgeber habe verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, an der
historischen Auslegung, dass Art. 13 RLG nur auf den Hochdruck-
bereich Anwendung finde, festzuhalten. Eine zeitgemässe Auslegung
müsse sich aber am Willen des Gesetzgebers, nicht an jenem der
Vollzugsbehörde orientieren.
Der Wille des heutigen Gesetzgebers lasse sich unter anderem an-
hand der Arbeiten zu einer Revision des RLG in den vergangenen
Jahren feststellen. In einer ersten Vorlage im Jahr 2001 (Vernehm-
lassung für ein Bundesgesetz über die Kontrolle der technischen
Sicherheit [BGTS, BBl 2001 4929]) sei vorgesehen gewesen, das RLG
einer Totalrevision zu unterziehen und auf alle Rohrleitungsanlagen
anwendbar zu erklären. Die unverändert übernommene Bestimmung
zur Transportpflicht wäre damit auch im Niederdruckbereich anwend-
bar geworden. Die Gasbranche habe im Vernehmlassungsverfahren
die Ausdehnung der Transportpflicht bekämpft. Auf diese Intervention
hin sei im überarbeiteten Entwurf für ein Sicherheitskontrollgesetz
auch die RLG Revisionsvorlage angepasst worden (E-RLG 2006,
BBl 2006 6023). In diesem Entwurf sei vorgesehen gewesen, die
Unterscheidung zwischen Hoch- und Niederdruckanlagen auch bezo-
gen auf die Transportpflicht beizubehalten. Der zeitgemässe Gesetz-
geber habe damit keine Anstalten getroffen, diese Unterscheidung
aufzuheben. Ferner sei im Rahmen der Neufassung der RLV im Jahr
2000 die bisherige Grenze zwischen Hoch- und Niederdruckbereich
beibehalten worden.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, aus den spezialgesetzlichen
Regelungen des Marktzugangs im Fernmelde- und Elektrizitätswesen
könne nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber wolle auch im Rohr-
leitungsrecht eine Marktöffnung. Der Umstand, dass im Gegensatz zu
diesen Bereichen im Gasmarkt keine spezialgesetzliche Marktöffnung
eingeführt wurde, zeige, dass ein Quervergleich unzulässig sei. Ein
Anspruch auf Netzzugang bestehe im Niederdruckbereich – wie im
Elektrizitätswesen vor Erlass der spezialgesetzlichen Regelungen –
nur gestützt auf das Kartellgesetz.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Art. 13 RLG solle gros-
sen Endverbrauchern der Anschluss an das Hochdrucknetz ermöglicht
werden, dies um aus Sicherheits- und Raumplanungsgründen den Bau
unnötiger Leitungen zu vermeiden. Dagegen erachte der Gesetzgeber
Seite 13
A-6650/2009
den Bau von Niederdruckleitungen, um den Anschluss an das Hoch-
drucknetz sicherzustellen, als vertretbar.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, für die Auslegung von Art. 13
RLG sei das Gesetz massgebend, nicht eine Verordnung. Die
Verordnung sei im Übrigen nur formell, nicht aber inhaltlich revidiert
worden. Neue Entscheide – auch bestätigende – seien keine getroffen
worden. Aus der Revision der RLV könnten keine Rückschlüsse auf
den Gehalt von Art. 13 RLG gezogen werden. Auch im Rahmen des
E-RLG 2006 sei nicht zur vorliegend strittigen Frage Stellung bezogen
worden. Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, aus der Vorlage
für eine Revision des RLG im Rahmen des Entwurfs für ein Sicher-
heitskontrollgesetz [SKG, BBl 2006 6023]) könne nicht abgeleitet
werden, dass die Transportpflicht im geltenden RLG auf den
Hochdruckbereich beschränkt sein solle. Zum einen sei das Parlament
auf die Vorlage nicht eingetreten. Zum andern habe die Revision im
fraglichen Bereich lediglich eine Übernahme der bestehenden
Bestimmung vorgesehen, ohne dass zur Unterscheidung zwischen
Hoch- und Niederdruckbereich Stellung genommen worden sei.
Festzuhalten sei aber, dass der Bundesrat ermächtigt worden wäre,
die Transportpflicht auf den Niederdruckbereich auszudehnen.
5.3.3 Die Vorinstanz führt an, der Quervergleich zur Gesetzgebung im
Strom- und Telekommunikationsmarkt zeige, dass im Bereich des
Zugangs zu Infrastrukturanlagen mit faktischen Monopolstellungen
eine umfassende Marktordnung gewünscht sei. Sie hält weiter fest,
Sinn und Zweck von Art. 13 RLG sei es, monopolistische Stellungen
und den Bau paralleler Leitungen zu verhindern. Die Transportrechte
würden stark relativiert, wenn sie auf den Hochdruckbereich be-
schränkt würden, da viele Gasbezüger auf die Benutzung der Nieder-
druckanlagen angewiesen seien. Die Beschwerdegegnerin vertritt
zudem die Auffassung, es sei weder raumplanerisch noch volkswirt-
schaftlich sinnvoll, mit einer Beschränkung der Transportrechte auf
den Hochdruckbereich den Bau von unnötigen Niederdruckleitungen
zu forcieren.
5.3.4 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Revisionsentwürfe
und die Änderung der RLV lassen zumindest keine Bestrebung des
Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich von Art. 13 RLG auf
den Niederdruckbereich auszuweiten. Diesen Elementen ist im Rah-
men der zeitgemässen Auslegung indessen ohnehin nur beschränktes
Seite 14
A-6650/2009
Gewicht zuzuschreiben. Als Änderung von Verordnungsbestimmungen
lässt die RLV-Revision gerade nicht auf den Willen des Gesetzgebers
schliessen, sondern widerspiegelt (nur) das Normverständnis der Exe-
kutivbehörden. Die Vernehmlassungsvorlage und die Botschaft zum
Entwurf für eine Totalrevision des RLG wären bei einer Auslegung des
revidierten Gesetzes sicherlich gewichtige Materialien. Um eine Aus-
sage zum aktuellen Willen des Gesetzgebers machen zu können, sind
sie aber im Zusammenhang mit der Behandlung in den Räten zu
sehen. Nachdem das Parlament auf den Revisionsentwurf nicht einge-
treten ist, kann dieser daher nicht als Ausdruck eines zeitgemässen
gesetzgeberischen Willens gewertet werden. Aus den Revisions-
bemühungen können für die vorliegend zu beurteilende Frage deshalb
keine Schlüsse gezogen werden.
5.3.5 Die Vorinstanz schliesst aus den Bestimmungen zur Öffnung des
Telekommunikations- und des Elektrizitätsmarktes, bei einer zeitge-
mässen Auslegung sei davon auszugehen, der Gesetzgeber wolle
eine umfassende Marktöffnung im Infrastrukturbereich, mithin auch im
Bereich der Rohrleitungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden. Zwar weisen die Netze im Bereich der Stromversorgung eine
Struktur mit ähnlichen Merkmalen auf wie die Erdgasversorgung. In
beiden Bereichen sind verschiedene Netzebenen auszumachen.
Während im Gasbereich Netze verschiedener Druckstufen und Durch-
messer bestehen, ist das Stromnetz in Übertragungs- und Versor-
gungsnetze verschiedener Spannungen gegliedert. Nach der expliziten
Regelung von Art. 2 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom
13. März 2007 (StromVG, SR 734.7) ist das Gesetz auf alle Elektrizi-
tätsnetze anwendbar, die mit 50 Herz Wechselstrom betrieben werden;
mithin auf alle Netzebenen. Der Gesetzgeber hat hier mittels
ausdrücklicher Regelung Zugangsrechte auf allen Netzebenen einge-
räumt und die Eidgenössische Elektrizitätskommission gemäss Art. 22
Abs. 2 Bst. a StromVG für die Festsetzung der Netzzugangsbedin-
gungen zuständig erklärt. Der Netzzugang gilt aber im Strommarkt
nicht unbeschränkt, so haben zur Zeit die sog. festen Endverbraucher
mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Mwh keinen Anspruch
auf Netzzugang.
Auch im Bereich des Telekommunikationsmarktes hat der Gesetzgeber
spezifische Regeln getroffen (vgl. Art. 11 ff. des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]. Hier wurde der marktbeherr-
schenden Unternehmung eine Pflicht auferlegt, den anderen Fernmel-
Seite 15
A-6650/2009
dedienstanbieterinnen Zugang zu ihrem Netz zu gewähren. Dabei
wurde geregelt, welche Technologien der Zugangsanspruch umfasst,
zu welchen Bedingungen Zugang zu gewähren ist und wer zur Rege-
lung von Zugangsstreitigkeiten zuständig ist. Besondere Regeln
bestehen weiter für den Marktzugang im Schienenverkehr (Art. 9 ff.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber
in den genannten Gesetzen Marktzugangsordnungen für einzelne
Sachbereiche geschaffen hat. Er hat die Zugangsrechte auf den
einzelnen Sektor abgestimmten Bedingungen unterstellt und die
Zuständigkeiten zur Regelung des Marktzugangs geklärt. Diese
Bestimmungen sind aber jeweils auf den einzelnen Sektor beschränkt.
Der Gesetzgeber hat dagegen darauf verzichtet, eine umfassende
Marktzugangsordnung zu schaffen oder in den verschiedenen Märkten
vergleichbare Regelungen aufzustellen.
Diesen Unterschieden in den gesetzlichen Grundlagen ist Rechnung
zu tragen. Aus einem Quervergleich können deshalb keine Schlüsse
für die Zuständigkeitsordnung im Rohrleitungsbereich gezogen wer-
den.
5.3.6 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen richtig aus-
führen, soll mit Art. 13 RLG der sicherheitspolitisch und raumpla-
nerisch unerwünschte Bau paralleler Leitungen vermieden werden.
Dabei hatte der Gesetzgeber zwischen diesem Ziel und dem damit
verbundenen Eingriff in die Autonomie der Betreiber der Rohrleitungs-
anlagen abzuwägen. Die Vermeidung paralleler Leitungen erscheint
durchaus auch im Niederdruckbereich wünschbar. Allerdings scheint
es vertretbar, aufgrund der kleineren Dimensionen der Anlagen und
der mit dem tieferen Druck verbundenen geringeren Gefahren im Nie-
derdruckbereich zu einem anderen Resultat der Abwägung zu
kommen. Das Ziel, den Bau paralleler Leitungen zu verhindern, ver-
langt mithin nicht unbedingt, Art. 13 RLG auf den Niederdruckbereich
anzuwenden.
5.3.7 Eine Beschränkung der Transportpflicht auf den Hochdruckbe-
reich relativiert diese in der Tat erheblich. Dies bedeutet aber nicht
zwingend, dass eine solche Beschränkung in einem Widerspruch zum
Ziel steht, monopolistische Stellungen zu verhindern. So kann durch-
aus die Auffassung vertreten werden, die Transportpflicht sei nur
zugunsten der lokalen Versorger und der direkt an das Hochdrucknetz
Seite 16
A-6650/2009
angeschlossenen Grossverbraucher vorgesehen, während andere
Gasbezüger – wenn überhaupt – lediglich davon profitieren könnten,
wenn sie die Zufuhr zum Ausspeisepunkt mit dem Betreiber der
Niederdruckanlagen vertraglich oder – bei gegebenen Vorausset-
zungen – mit kartellrechtlichen Behelfen sichergestellt haben. Es kann
beispielsweise argumentiert werden, mit einer solchen Ordnung solle
verhindert werden, dass Endkunden oder Kleinverbraucher Transport-
gesuche stellen und so für die Netzbetreiber und die zuständige
Behörde einen unzumutbaren Aufwand verursachen.
Dass diese Auffassung nicht realitätsfremd ist, zeigt ein Quervergleich
mit den bereits genannten Marktordnungen im Telekommunikations-
und im Elektrizitätsbereich. In beiden Märkten sind die Zugangsrechte
beschränkt. Im Elektrizitätsmarkt können zur Zeit nur Grossverbrau-
cher ihren Elektrizitätsanbieter frei wählen, für Privatkunden ist die
Marktöffnung bisher nicht eingeführt worden (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 34
Abs. 3 StromVG); im Telekommunikationsbereich besteht ein Zugangs-
recht gegenüber der marktbeherrschenden Anbieterin nur für bestimm-
te Technologien und zugunsten anderer Fernmeldedienstanbie-
terinnen, nicht aber zugunsten der Endkunden. Ob und wie weit in ein
faktisches Monopol eines Netzbetreibers eingegriffen und ein
Marktzugang für Endkunden eingeführt werden soll, ist demnach dem
Entscheid des Gesetzgebers überlassen.
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterscheidung zwischen dem
Hochdruck- und dem Niederdruckbereich und die Beschränkung der
Transportpflicht auf den Hochdruckbereich führt damit nicht zu zweck-
widrigen Ergebnissen. Es besteht daher kein Raum für eine dem
klaren Wortlaut widersprechende Auslegung (JAUN, a.a.O., S. 253 f.).
5.3.8 Die Zuständigkeit einer Behörde hat sich zudem auf eine
gesetzliche Grundlage zu stützen. Enthält das Gesetz keine Zustän-
digkeitsnorm oder erschiene eine abweichende Zuständigkeitsordnung
als wünschbar, darf diese nicht leichthin auf dem Weg der Auslegung
abgeändert werden. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe,
welche ihre Zuständigkeit allenfalls als sachgerecht erscheinen lassen
würden, könnten zwar vom Gesetz- oder Verordnungsgeber beim Er-
lass einer neuen Zuständigkeitsordnung beachtet oder bei der Ausle-
gung einer unklaren Bestimmung berücksichtigt werden. Vom klaren,
d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf indes wie
erwähnt nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn
Seite 17
A-6650/2009
triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt (BGE 129 II 232 E. 2.4; JAUN, a.a.O., S. 253 f.).
5.4
Auch aus der systematischen Auslegung, bei welcher der Sinn einer
Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch
den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie sich in
einem Gesetz präsentiert, bestimmt wird (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER,
a. a. O., Rn. 97), ergeben sich keine anderen Schlüsse.
Dass sich aus einem Quervergleich zur Elektrizitäts- und Telekom-
munikationsmarktordnung nicht der von der Vorinstanz dargelegte
Rückschluss auf ihre Zuständigkeit ergibt, wurde vorstehend im
Rahmen der zeitgemässen und der teleologischen Auslegung bereits
hinreichend dargelegt.
Soweit die Vorinstanz weiter feststellt, nach der Systematik des RLG
sei der 1. Abschnitt des RLG, zu dem Art. 13 RLG gehöre, auf den
Niederdruckbereich nicht anwendbar, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Art. 41 RLG regelt die Gesetzessystematik in Bezug auf die
Anwendbarkeit im Niederdruckbereich ausdrücklich. Art. 13 RLG
gehört zu den allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes, die
gemäss Art. 41 RLG im Niederdruckbereich nicht anwendbar sind.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer grammatikalischen
Auslegung Art. 13 i.V.m. Art. 41 RLG klarerweise auf den Hochdruck-
bereich beschränkt ist. Auch die anderen Auslegungsmethoden führen
zu keinem anderen Ergebnis. Die Zuständigkeitsnorm von Art. 13 Abs.
2 RLG ist damit im Niederdruckbereich nicht anwendbar und die
Vorinstanz folglich im Niederdruckbereich nicht zur Regelung der
Transportpflicht und -bedingungen zuständig. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und die Zwischenverfügung vom 21. September 2009
aufzuheben, soweit sich die Vorinstanz auch für den Niederdruck-
bereich zum Entscheid gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 RLG zuständig
erklärt hat.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich in der Sache selbst. Aufgrund der Unzuständigkeit der
Vorinstanz ist auf das Gesuch bzw. die Klage der Beschwer-
degegnerinnen vom 19. Mai 2008 nicht einzutreten, soweit sich dieses
Seite 18
A-6650/2009
gegen die Beschwerdeführerin richtet und den Niederdruckbereich
betrifft.
Die Verfahrenskosten und allfällige Ansprüche auf Parteientschä-
digung im erstinstanzlichen Verfahren können aufgrund der Akten nicht
im Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Die Angelegenheit ist daher
zur Regelung des Kosten- und Entschädigungspunktes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin
als obsiegend und die Beschwerdegegnerinnen als unterliegend.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 2'500.-
bestimmt (Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
8.
Die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerde-
führerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese ist anhand der Akten auf Fr. 6'000.- festzusetzen und
wird je zur Hälfte den beiden Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung
vom 21. September 2009 aufgehoben, soweit sich die Vorinstanz auch
für den Niederdruckbereich (Druck bis 5 bar) zum Entscheid gemäss
Art. 13 Abs. 1 und 2 RLG zuständig erklärt hat. Auf das Gesuch bzw.
die Klage der Beschwerdegegnerinnen vom 19. Mai 2008 wird nicht
eingetreten, soweit sich dieses gegen die Beschwerdeführerin richtet
und den Niederdruckbereich betrifft.
1.2 Die Angelegenheit wird zur Regelung der erstinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfragen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Seite 19
A-6650/2009
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden den
Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr.
2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von je Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Seite 20
A-6650/2009
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21