B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-665/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
Kollektivgesellschaft A._______,
vertreten durch lic. iur. David Levin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Ermessenseinschätzung (1/2005-4/2009).
A-665/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtige)
betreibt in der Stadt Basel und Umgebung ein Taxiunternehmen unter der
Firma "A._______". Sie ist seit dem 1. Januar 2001 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen.
B.
Am 2. Juni 2010 führte die ESTV im Betrieb der Kollektivgesellschaft
A._______ eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurden die
Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009). Mit "Einschätzungsmitteilung Nr.
[…] / Verfügung" vom 27. Juli 2010 erhob die ESTV für die genannten
Steuerperioden eine Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe von
Fr. 36'607.- zuzüglich Verzugszins, und zwar (gemäss Ziff. 1.3 der Ein-
schätzungsmitteilung) im Umfang von Fr. 27'915.45 als Nachbelastung
aufgrund einer Umsatzschätzung.
C.
Die Steuerpflichtige erhob am 26. August 2010 "Einsprache" gegen die
Einschätzungsmitteilung Nr. […].
D.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 7. Januar
2013 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Einsprache im
Sinne der Erwägungen teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und erkannte,
dass die Steuerpflichtige zusätzlich zur selbst deklarierten Steuer und zu
einer Steuerforderung in der Höhe von Fr. 8'328.- zuzüglich Verzugszins
seit dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) für die Steuerperioden 1. Quartal
2005 bis 4. Quartal 2009 Fr. 14'669.- an Mehrwertsteuern zuzüglich Ver-
zugszins ab dem 30. April 2008 (mittlerer Verfall) schulde (Dispositiv-
Ziff. 3). In der Begründung des "Einspracheentscheides" führte die Vorin-
stanz insbesondere aus, aufgrund vorliegend fehlender Kassabücher sei
eine Verfolgung der einzelnen Geschäftsvorfälle nicht möglich. Deshalb
seien die Voraussetzungen für eine Schätzung des Umsatzes nach
pflichtgemässem Ermessen erfüllt. Um den fraglichen Umsatz zu ermit-
teln, multiplizierte die Vorinstanz im "Einspracheentscheid" die von ihr
ermittelte Zahl der geschäftlich gefahrenen Kilometer mit einem auf
Richtwerten basierenden Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahre-
nem Kilometer.
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Seite 3
E.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" liess die Kollektivgesellschaft
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 8. Februar 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgendes
Rechtsbegehren stellen:
"1. Ziffer 3 des Einspracheentscheides der ESTV vom 7. Januar 2013 sei
aufzuheben.
2. Die Selbstdeklaration sei zu bestätigen und die Einschätzungsmitteilung
sei im Umfang von CHF 14'669.- geschuldete Steuer aufzuheben.
3. Eventualiter sei die zusätzliche Steuerforderung für die Steuerperioden
1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 auf CHF 4'912.- festzusetzen.
4. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzu-
weisen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der ESTV."
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre
Buchhaltungsunterlagen seien aufgrund der vorliegenden Tageszettel
vollständig. Die Vorinstanz habe deshalb die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung zu Unrecht als erfüllt erachtet. Im Übrigen sei
die Vorinstanz bei ihrer Schätzung von einer zu tiefen Zahl der privat ge-
fahrenen Kilometer ausgegangen, weil sie Ferienreisen mit Geschäfts-
fahrzeugen der Beschwerdeführerin nach Spanien nicht berücksichtigt
habe. Als Beleg für die entsprechenden Ferienkilometer reichte die Be-
schwerdeführern einen Ausdruck aus dem Routenplaner ein. Zudem kün-
digte sie an, Belege für Tankkartenbezüge während den Ferien nachzu-
reichen.
Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, bei ihren angestellten
Fahrern sei im Fall einer Ermessenseinschätzung ein Ansatz von Fr. 2.04
statt Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer anzuwenden. Diese
Angestellten hätten nämlich – wie sich insbesondere aus den von ihnen
unterzeichneten, mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen erge-
be – ihre Trinkgelder nicht abliefern müssen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollum-
fänglich abzuweisen.
A-665/2013
Seite 4
G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beur-
teilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zugetragen,
also vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da-
zugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000
1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
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Seite 5
23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3, A-6299/2009 vom 21. April 2011
E. 2.2 und E. 5.7 sowie A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, mit Hinwei-
sen). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa die nach-
folgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbst-
veranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorlie-
gend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung
finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl
sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011
vom 30. April 2012 E. 1.3 und A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 1.2). Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert
werden (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO,
Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N 670).
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
A-665/2013
Seite 6
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät-
zungsmitteilung (EM) Nr. […] vom 27. Juli 2010. Freilich ist es nach neue-
rer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht
zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 7. Januar 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5
VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbe-
haltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist
unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 7. Januar 2013 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013
E. 1.2.3, A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3, A-707/2013 vom
25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser
Grundsatz gilt nunmehr auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81
Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet
(s. vorne E. 1.2.1). Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung
nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirk-
licht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder
des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast). Im Steuerrecht gilt
grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und
steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuer-
pflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steu-
A-665/2013
Seite 7
erschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1).
1.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
(sog. "antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezem-
ber 2011 E. 1.4 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144, mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im
Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die
nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) re-
gelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf
Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Auf-
nahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuer-
pflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten
Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1
aMWSTG).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und un-
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Seite 8
aufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und inner-
halb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschulde-
ten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranla-
gungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststel-
lung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung selbst verantwortlich ist
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008
E. 3.2 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-3285/2011 vom 26. September
2011 E. 3.1 sowie A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1).
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört
insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige
hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so
einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG). Über die
Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmungen aufstellen
(Art. 58 Abs. 1 Satz 2 aMWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen
des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster
Auflage erschienen im Herbst 1994 [herausgegeben im Frühling 1997];
als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] danach
herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008
herausgegeben als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch
gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und
2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können
(sog. "Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013
E. 2.7.2, A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 4.1.3, A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 2.3.1 und A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.1).
2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen
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Seite 9
ordentlichen Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar
mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne
des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze
jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind
aufzubewahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom
6. September 2012 E. 2.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1 und
2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die detaillierte und
chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen
Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des
erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in
diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und
zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig – in
bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese
Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig
sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2,
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober
2009 E. 4.2 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012
E. 2.4.4, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3 und A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.5.4). Die zentrale Bedeutung eines korrekt geführten
Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2,
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.4.4,
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so nimmt
die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vor (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012
vom 1. April 2013 E. 4.1). Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen,
falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) – die sachverhaltsmässi-
gen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuer-
pflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermes-
A-665/2013
Seite 10
sensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grund-
legend: BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den di-
rekten Steuern: THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in: SteuerRevue [StR]
2001 S. 258 ff., 260).
2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Ausgeführten zwei von-
einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveran-
lagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung
(Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch
dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-
vorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die mate-
rielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler:
BGE 105 Ib 181 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom
9. November 2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1). Zwei-
tens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung
einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellati-
on 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Bü-
chern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwal-
tung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich ab-
weichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, all-
fällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (zum
Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012
vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze
(bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht)
führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.1 und
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.1).
2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
A-665/2013
Seite 11
den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, N. 1682). In
Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch
Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse
in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhal-
tung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der
Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2 und A-6544/2012
vom 12. September 2013 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.).
2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung
oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan-
den (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77
S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen).
2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein
und nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch
die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit
anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, ho-
mogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt,
A-665/2013
Seite 12
dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden.
Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestim-
men, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf
nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie
muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsen-
tative Ergebnisse ermitteln zu können (BVGE 2009/60 E. 2.8.1; statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom
20. November 2012 E. 2.7.2, mit weiteren Hinweisen).
2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht. Die Behörde hat der steuerpflichtigen Person die Art und
Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhal-
tend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat
zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur
der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenen-
falls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht
vergleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3, mit Hinweisen).
2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52
S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in
der Entscheidbegründung darzulegen (zum Ganzen: BVGE 2009/60
E. 2.8.4; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012
vom 3. September 2013 E. 2.10.4, mit Hinweis).
2.8
2.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
A-665/2013
Seite 13
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt.
Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie ste-
hendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsge-
richt auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemes-
senheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens-
veranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert derge-
stalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungs-
gericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vor-
instanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom
Bundesgericht bestätigt (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des Bundes-
gerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet
(E. 1.4). Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die
vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmen-
den Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es – in Umkehr der
allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. statt vie-
ler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September
2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3, A-4750/2012
vom 22. Juli 2013 E. 2.4.3 und A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2).
Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung
beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise
durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorge-
nommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den
Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3).
A-665/2013
Seite 14
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die massgebenden Umsätze
der Beschwerdeführerin ermessensweise ermittelt. Nachfolgend ist daher
auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Ermessenseinschätzung zu Recht bejaht wurde (vgl. E. 2.8.3).
3.1.1 Da ein Taxibetrieb der vorliegenden Art naturgemäss bargeldinten-
siv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom 6. Dezember
2012 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom
2. Juli 2013 E. 3.1, A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1,
A•4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.1, und A-689/2012 vom
31. Mai 2012 E. 3.1.1), wäre mehrwertsteuerrechtlich die Führung eines
tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen und hätte die
Beschwerdeführerin ihre Bareinnahmen und -ausgaben darin durch tägli-
che Kassenstürze kontrollieren müssen (vgl. zu den Anforderungen an
das Kassabuch auch vorn E. 2.4.4). Bereits aufgrund des Fehlens eines
solchen Kassabuches ist die Buchführung der Beschwerdeführerin man-
gelhaft. Es mangelt deshalb an den sachverhaltsmässigen Grundlagen
zur Feststellung des zu besteuernden Umsatzes. Dies hat die Beschwer-
deführerin denn auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht
bestritten.
3.1.2 Freilich macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, es lägen
Tagesrapporte in Form von aktenkundigen Tageszetteln vor. Weil diese
Tageszettel die von den einzelnen Taxifahrern erzielten Tagesumsätze
ausweisen würden, seien ihre Aufzeichnungen als vollständig und mit
dem wirklichen Sachverhalt als übereinstimmend zu betrachten. Folglich
habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Ermessensveranlagung vorgenom-
men (vgl. Beschwerde, S. 2 f.).
Entgegen dieser Darstellung der Beschwerdeführerin sind keine Tages-
zettel bzw. Aufzeichnungen zu den einzelnen Tagesumsätzen aktenkun-
dig. Das Vorliegen solcher Tageszettel würde ohnehin nichts daran än-
dern, dass ihre Buchhaltung im massgebenden Zeitraum unvollständig
war. Denn so oder anders fehlt es – wie ausgeführt – am erforderlichen
Kassabuch, in welchem die Bareinnahmen und -ausgaben mittels Kas-
senstürzen täglich kontrolliert wurden (vgl. vorn E. 2.4.2). Da die Be-
schwerdeführerin offensichtlich kein solches Kassabuch geführt hat und
im Übrigen auch nicht behauptet, die Tageszettel seien von ihr täglich
kontrolliert und mit dem Bargeld abgestimmt worden, ist ihre Buchführung
auf jeden Fall mangelhaft bzw. unvollständig. Zu erwähnen bleibt in die-
A-665/2013
Seite 15
sem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht
nachgekommen ist (E. 1.4), indem sie die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 9. Mai 2012 aufforderte, im vorliegenden Zusammenhang
relevante Unterlagen einzureichen.
Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung (E. 2.5) waren
demnach im Sinne der unter E. 2.5.2 hiervor dargelegten Konstellation 1
(ungenügende Aufzeichnungen) gegeben. Die Vorinstanz war deshalb
nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vorzunehmen (E. 2.6.1).
3.2 Auf einer zweiten Stufe gilt es nun – mit der gebotenen Zurückhaltung
(E. 2.8.2) – zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Vorinstanz bei der
fraglichen Schätzung erkennbar ist (E. 2.8.3).
3.2.1 Die Vorinstanz berechnete zunächst das Total der in den jeweiligen
Jahren mit den Geschäftsfahrzeugen der Beschwerdeführerin zurückge-
legten Kilometer, und zwar für die Jahre 2005 bis 2008 mangels Fahrten-
schreiberkarten anhand aktenkundiger Servicerechnungen sowie gestützt
auf Prüfberichte der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt. Für
das Total der im Jahr 2009 gefahrenen Kilometer stellte sie auf anlässlich
ihrer Kontrolle vor Ort vorgefundene Fahrtenschreiberkarten ab. Zur Er-
mittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer zog sie von diesem Total
eine Pauschale von 100 Privatkilometern pro Arbeitswoche und Ge-
schäftsfahrzeug ab. Als Privatfahrt subtrahierte sie vom Restbetrag zu-
dem die von den einzelnen Taxifahrern der Beschwerdeführerin an
240 Arbeitstagen zurückgelegte Strecke von ihrem jeweiligen Wohnort bis
zum Bahnhof Basel SBB und zurück. Weitere Privatkilometer berücksich-
tigte die Vorinstanz nicht, weil die Beschwerdeführerin keine Aufstellun-
gen eingereicht habe, aus welchen sich ergeben würde, dass die hiervor
erwähnte Pauschale von 100 Kilometern im vorliegenden Fall unange-
messen sei.
Die so ermittelten geschäftlich gefahrenen Kilometer pro Jahr multiplizier-
te die Vorinstanz mit dem Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz pro ge-
schäftlich gefahrenem Kilometer. Diesen Erfahrungswert stützte die Vor-
instanz auf 38 Datensätze betreffend Angestellte diverser Taxibetriebe in
der Region Basel, welche einen durchschnittlichen Erfahrungswert von
Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer aufwiesen.
Laut dem "Einspracheentscheid" sei letzterer Durchschnittstarif (Mittel-
wert) auf Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer ange-
A-665/2013
Seite 16
hoben worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in diesen
Werten keine Trinkgelder enthalten seien. Diese Erhöhung entspreche ei-
nem geschätzten und durchaus plausiblen Trinkgeld von 5 % (vgl. E. 3.7
des "Einspracheentscheides").
Aus den hiervor genannten Berechnungen ergaben sich die massgeben-
den Jahresumsätze (2005: Fr. […]; 2006: Fr. […]; 2007: Fr. […]; 2008:
Fr. […]; 2009: Fr. […]). Da die ESTV in ihrer Einschätzungsmitteilung
Nr. […] gestützt auf den Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge der Be-
schwerdeführerin von zu hohen steuerpflichtigen Umsätzen ausgegangen
war, korrigierte sie im "Einspracheentscheid" auf der Grundlage der hier-
vor erwähnten massgebenden Jahresumsätze sowie unter Heranziehung
des anwendbaren Steuersatzes (7,6 %) die verbleibende Steuerzahllast.
3.2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Berechnungen im "Einspracheentscheid"
soweit möglich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel. Sie legt in
rechtsgenügender Weise dar, wie die Schätzung zustande gekommen ist.
Insbesondere erscheint auch die Ermittlung der privat gefahrenen Kilome-
ter nicht als offensichtlich pflichtwidrig. Dies gilt umso mehr, als die An-
rechnung einer Pauschale von 100 Privatkilometern pro Woche dem Vor-
gehen der Vorinstanz in anderen, ähnlich gelagerten Fällen entspricht
und die Gerichte diese Pauschale mehrfach als angemessen beurteilten
(vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5836/2012 vom
19. August 2013 E. 3.2.2, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.2.2,
A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012
E. 3.3.1 sowie A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4, letzteres bes-
tätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012
E. 4.1).
Im Übrigen erscheint auch der von der Vorinstanz als Erfahrungswert he-
rangezogene und in der Rechtsprechung bei konkreten Anwendungsak-
ten in vergleichbaren Fällen mehrfach als bundesrechtskonform qualifi-
zierte Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrenem Kilometer nicht als
offensichtlich pflichtwidrig oder unzureichend begründet (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.2.5,
A•4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.3, A-1933/2012 vom 20. November
2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4; entsprechend hat
das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04
[ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende Taxichauffeure bestätigt
[Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1];
A-665/2013
Seite 17
vgl. sodann auch Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 5).
Die Schätzung der Vorinstanz erscheint demnach – insbesondere auch
mit Blick auf die sachverhaltlichen Grundlagen – nicht als erkennbar
pflichtwidrig und ist ausreichend begründet, um eine sachgerechte An-
fechtung zu ermöglichen.
3.3 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vor-
nahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (s. E. 3.1) und diese
– soweit erkennbar – pflichtgemäss vorgenommen hat (s. E. 3.2). Unter
diesen Umständen obliegt es nun auf einer dritten Stufe der Beschwerde-
führerin nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich
unrichtig ist bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlau-
fen sind (E. 2.8.3).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es seien über die
von der Vorinstanz bestimmte Zahl an Privatkilometern hinaus zusätzlich
weitere 24'000 Kilometer pro Jahr als Privatfahrten zu berücksichtigen.
Die Herren B._______, C._______ und D._______ seien nämlich mit den
Geschäftswagen der Beschwerdeführerin jeweils während den Sommer-
ferien für Verwandtenbesuche nach E._______ in Spanien gereist. Dieser
Ort liege gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Routenplaner rund
2'200 Kilometer von Basel entfernt. Bei den entsprechenden Reisen seien
jeweils in Spanien weitere Privatfahrten im Umfang von rund 3'600 Kilo-
metern pro Fahrzeug und Jahr unternommen worden, und zwar unter an-
derem nach F._______. Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zu-
sammenhang – wie erwähnt (vorn Bst. E) – in Aussicht, als Beweis Ab-
rechnungen bzw. Belege für Tankkartenbezüge nachzureichen.
Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Taxichauf-
feure der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der
berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und
schweren Personenwagen (ARV 2, SR 822.222) unterstehen (vgl. zum
Geltungsbereich Art. 1 der Verordnung). Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 ARV 2
hat ein Taxifahrer ständig einen sog. "Fahrtenschreiber" in Betrieb zu hal-
ten und bei Privatfahrten die Pausenstellung (Stellung "0" oder "Stuhl") zu
wählen. Lässt die Pausenstellung keine eindeutige Unterscheidung zwi-
schen privaten und berufsmässigen Fahrten zu, hat der Chauffeur nach
der seit 1. November 2006 geltenden Fassung von Art. 15 Abs. 2 ARV 2
A-665/2013
Seite 18
(AS 2006 1701) eine fortlaufende Kontrolle über die von ihm getätigten
Privatfahrten zu führen.
Sollte die Beschwerdeführerin für ihre Fahrzeuge Fahrtenschreiber be-
nutzt haben, welche eine Unterscheidung zwischen privat und beruflich
gefahrenen Kilometern erlaubten, wäre es ihr bei deren korrekter Hand-
habung durchaus möglich gewesen, die im hier interessierenden Zeit-
raum gefahrenen Privatkilometer nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.4). Selbst wenn sie keinen
entsprechenden Fahrtenschreiber eingesetzt hätte, hätte es ihr oblegen,
ihre privat gefahrenen Kilometer – beispielsweise mit einer fortlaufenden
Kontrolle – nachzuweisen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob sie auf-
grund von Art. 15 Abs. 2 ARV 2 zur Führung einer entsprechenden Kon-
trolle verpflichtet war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.4).
Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder – Geschäfts- von Privatfahrten
unterscheidende – Fahrtenschreiberscheiben vorgelegt noch ihre (bzw.
die mit ihren Geschäftsfahrzeugen zurückgelegten) Privatkilometer mit
einer fortlaufenden Kontrolle nachgewiesen. Zwar wurden anlässlich der
vorinstanzlichen Kontrolle bei der Beschwerdeführerin Fahrtenschreiber-
karten betreffend das Jahr 2009 vorgefunden. Freilich ist nicht aus den
Akten ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die-
sen Fahrtenschreiberkarten die Zahl der im Jahr 2009 privat gefahrenen
Kilometer zu entnehmen ist.
Es kann im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorn E. 1.5)
darauf verzichtet werden, die von der Beschwerdeführerin genannten (bis
heute nicht nachgereichten) Abrechnungen bzw. Belege betreffend Tank-
kartenbezüge einzufordern bzw. als Beweismittel abzunehmen. Denn die
entsprechenden Abrechnungen vermöchten ohnehin weder für sich allein
noch mit dem aktenkundigen Auszug aus dem Routenplaner die angeb-
lich mit den Geschäftsfahrzeugen gefahrenen Ferienkilometer zu bewei-
sen. Denn aus solchen Abrechnungen geht regelmässig nicht hervor,
welche Fahrzeuge betankt wurden. Es muss deshalb davon ausgegan-
gen werden, dass den entsprechenden Unterlagen nicht entnommen
werden kann, ob sich die Geschäftsfahrzeuge der Beschwerdeführerin –
wie von ihr behauptet – während den Ferien in Spanien befanden.
Mangels anderer stichhaltiger Beweismittel ist vorliegend keine Fehlerhaf-
tigkeit der vorinstanzlichen Schätzung der privat gefahrenen Kilometer
A-665/2013
Seite 19
nachgewiesen. Weil die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Un-
richtigkeit der Schätzung trägt (vorn E. 2.8.3), ist die dem "Einsprache-
entscheid" zugrunde gelegte Zahl privat gefahrener Kilometer somit
rechtskonform.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen zum Nachweis der Un-
richtigkeit der Ermessenseinschätzung der Vorinstanz geltend, der ange-
wendete Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich zurückgelegtem Ki-
lometer sei im vorliegenden Fall zu hoch, weil die ESTV diesen Ansatz
auch bei den Angestellten der Beschwerdeführerin (insbesondere
G._______) angewendet habe, obschon diese ihr Trinkgeld nicht hätten
abliefern müssen. Bei ihren angestellten Taxifahrern sei richtigerweise der
Ansatz von Fr. 2.04 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer an-
zuwenden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Zum Beweis ihrer Behauptung, ihre
Angestellten hätten ihr Trinkgeld nicht abliefern müssen, legt die Be-
schwerdeführerin drei dahingehend lautende, allesamt auf den 7. Februar
2013 datierende Bestätigungen ihrer Angestellten ins Recht (vgl. Be-
schwerdebeilage 6).
Gemäss Art. 33 Abs. 2 aMWSTG gehört zum Entgelt alles, was der Emp-
fänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung
oder Dienstleistung aufwendet. Der Fahrgast zahlt dem selbständigen Ta-
xifahrer für die von diesem erbrachte Dienstleistung das Fahrgeld sowie
allenfalls ein Trinkgeld. Letzteres ist somit Teil des Entgelts, das gemäss
Art. 33 Abs. 1 aMWSTG die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet.
Trinkgelder, welche angestellte Taxifahrer einnehmen, sind jedenfalls
dann, wenn sie an den Arbeitgeber abzuliefern sind, ebenfalls als Entgelt
im Sinn von Art. 33 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4 und
A•2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3).
Den vorhandenen Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Angestellten der
Beschwerdeführerin ihr die eingenommenen Trinkgelder abzuliefern hat-
ten. Insbesondere geben die vorhandenen Lohnabrechnungen, Lohnbe-
scheinigungen sowie Kontenauszüge darüber keinen Aufschluss. Die erst
mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen der Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin erscheinen nicht als geeignet, das Fehlen einer Ab-
lieferungspflicht für Trinkgelder zu belegen. Denn zum einen fehlt Perso-
nen, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, die notwendige
Unabhängigkeit, so dass deren Aussagen durch das Bundesverwaltungs-
gericht ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bun-
A-665/2013
Seite 20
desverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3,
A•1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.4). Zum anderen kommt
Dokumenten, die – wie die fraglichen Bestätigungen – erst nach der Kon-
trolle der ESTV erstellt worden sind, nach der Rechtsprechung von vorn-
herein nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.3, A-
1933/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2.2.2, mit Hinweisen). Im Übri-
gen hat die Beschwerdeführerin weder Arbeitsverträge noch vergleichba-
re Unterlagen eingereicht, welche Aufschluss über das Bestehen einer
Ablieferungspflicht geben könnten.
Vor diesem Hintergrund muss, weil die Beschwerdeführerin die Beweis-
last für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt (E. 2.8.3), zu ihren Unguns-
ten von einer Ablieferungspflicht ausgegangen werden (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.3.4,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.3). Auch bei den Fahrten ihrer
Angestellten ist demnach das Trinkgeld als Entgelt im Sinn von Art. 33
Abs. 2 aMWSTG zu betrachten. Somit kann dahingestellt bleiben, ob
Trinkgelder nicht auch bei Fehlen einer Ablieferungspflicht der Angestell-
ten in die mehrwertsteuerlich relevante Bemessungsgrundlage einzube-
ziehen wären. Die ESTV hat folglich zu Recht auch bei Fahrten der An-
gestellten der Beschwerdeführerin einen Zuschlag für das geschätzte
Trinkgeld vorgenommen.
3.4 Im Ergebnis misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der of-
fensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung.
Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich somit insgesamt
als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'500.- festzu-
setzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-665/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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