B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6652/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Eisenring und
MLaw Jean-Claude Spillmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-6652/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf
Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfege-
such an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die DGFP hinsichtlich des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sach-
verhaltes ausführt, die französische Steuerverwaltung führe ein Kontroll-
verfahren betreffend die französische Gesellschaft B._______ durch;
dass sie weiter erklärt, die erwähnte Gesellschaft habe im Zusammenhang
mit dem Verkauf geistiger Getränke nach Y._______ Kommissionen an die
schweizerische A._______ GmbH bezahlt;
dass die DGFP ferner festhält, dass die bezahlten Kommissionen in dem
zwischen der B._______ und dem Klienten C._______ abgeschlossenen
Vertrag nicht vorgesehen seien;
dass das Amtshilfegesuch im Zusammenhang mit der französischen Kör-
perschaftssteuer betreffend die B._______ und das ab 1. Juli 2010 begin-
nende Steuerjahr gestellt wurde;
dass es nach der darin enthaltenen Darstellung der Feststellung der von
der B._______ an die A._______ GmbH überwiesenen Beträge sowie der
Feststellung der Natur der Geschäfte zwischen diesen beiden Gesellschaf-
ten dient;
dass im Amtshilfegesuch unter dem Abschnitt «Renseignements et
documents souhaités» verschiedene Fragen an die ESTV gestellt sowie
bestimmte Angaben sowie Unterlagen verlangt werden;
dass dieser Abschnitt des Gesuches im Wesentlichen wie folgt lautet:
«(a) Merci d'indiquer si la société A._______ GmbH est connue des ser-
vices fiscaux suisses. Dans l'affirmative, merci de produire la copie
des statuts de cette société.
(b) Veuillez préciser le nom et l'adresse des dirigeants et associés, ainsi
que la répartition du capital entre les associés par nature de titres.
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(c) Quelle est la nature de l'activité exercée par la société suisse? Quels
sont les moyens matériels et humains pour exercer cette activité (lo-
caux, nombre de salariés, actifs ...)? La société exerce-t-elle son acti-
vité à l'adressé mentionnée ci-dessus ou dispose-t-elle d'une autre
adresse d'où elle exerce son activité?
(d) La société suisse dépose-t-elle régulièrement des déclarations? Dans
l'affirmative, merci de produire la déclaration de résultats pour les an-
nées 2010 et 2011 (bilan et compte de résultats). Merci de préciser lè
régime, le taux et le quantum d'impôt sur les sociétés cantonal et fé-
déral dû.
(e) La société A._______ GmbH a-t-elle conclu un contrat avec la société
française et/ou avec le client ... C._______? Merci d'en produire la (ou
les) copie(s).
(f) La société suisse a-t-elle comptabilisé des commissions versées par
la B._______ au cours des années 2010 et 2011? Merci de produire
tout document relatif à l'encaissement de ces commissions (extraits
de comptabilité, factures, dates, montants, etc).»;
dass die ESTV mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 die Steuerverwal-
tung des Kantons X._______ darum ersucht hat, ihr die im Amtshilfeersu-
chen gestellten Fragen zu beantworten;
dass die Steuerverwaltung des Kantons X._______ auf dieses Ersuchen
hin mit Schreiben vom 9. Januar 2014 Ausführungen zu den im Amtshilfe-
gesuch gestellten Fragen machte und verschiedene Unterlagen einreichte;
dass die ESTV mit Editionsverfügung vom 21. Januar 2014 die A._______
GmbH darum ersuchte, zu einzelnen der im Amtshilfeersuchen gestellten
Fragen Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen;
dass die A._______ GmbH dieser Aufforderung am 29. Januar 2014 nach-
gekommen ist;
dass die ESTV die A._______ GmbH mit Schreiben vom 19. März 2014
unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme darüber in Kenntnis
setzte, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeersu-
chen zu übermitteln beabsichtigte;
dass die A._______ GmbH innert erstreckter Frist und nach Einsichtnahme
in die Verfahrensakten am 1. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichen
liess;
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dass die ESTV am 17. September 2014 eine Schlussverfügung erliess, mit
welcher im Wesentlichen angeordnet wurde, dass die ESTV der DGFP
Amtshilfe «betreffend A._______ GmbH» leistet;
dass einer der Rechtsanwälte der A._______ GmbH die ESTV mit Telefo-
nat vom 9. Oktober 2014 darauf hinwies, dass das Dispositiv der Schluss-
verfügung vom 17. September 2014 in Bezug auf die Bezeichnung der vom
Verfahren betroffenen Person fehlerhaft sei;
dass die ESTV vor diesem Hintergrund ihre Schlussverfügung vom
17. September 2014 mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 in Wiedererwä-
gung zog (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Wiedererwägungsverfügung);
dass die ESTV nach der Wiedererwägungsverfügung der DGFP Amtshilfe
betreffend die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 2 der Wiedererwägungs-
verfügung) und ihr folgende von der Steuerverwaltung des Kantons
X._______ sowie der A._______ GmbH edierten Informationen betreffend
die B._______ übermittelt (Dispositiv-Ziff. 3 der Wiedererwägungsverfü-
gung):
«a) La société A._______ GmbH est connue des autorités suisses. Veuillez
trouver en annexe 1 l'extrait du registre du commerce du canton
X._______ pour sa date d'immatriculation.
b) Veuillez trouver l'extrait du registre du commerce qui précise l'identité des
dirigeants (annexe 1). Dans la période visée par la demande, l'actionnariat
était composé comme suit:
95 % D._______, domicilié à …, Suisse
5 % E._______, domicilié à …, Suisse
c) Le siège de la société A._______ GmbH est à l'adresse …, Suisse. Elle
dispose également d'un bureau à X._______, Suisse. La société dispose
de deux employés.
d) La société A._______ GmbH remplit ses obligations fiscales auprès des
autorités suisses. Elle est par ailleurs assujettie de façon illimitée aux im-
pôts cantonal, communal et fédéral. Au surplus, en vertu de l'article 28
alinéa 1 de la CDI FR-CH la copie des déclarations fiscales déposées ne
constitue pas un élément pertinent.
Vous trouverez en annexe 2 le bilan et le compte de résultats pour les
années 2010 et 2011.
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e) La société A._______ GmbH a conclu un contrat avec les sociétés
B._______ et C._______. Veuillez trouver en annexe 3 le contrat entres
les trois sociétés.
f) La société A._______ GmbH comptabilise les commissions versées par
la société B._______. Veuillez trouver en annexe 4 l'extrait des documents
comptables relatifs aux commissions versées par la B._______.»;
dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der Wiedererwägungsverfügung
die DGFP darauf hinweisen wird, dass
«a. die unter Ziffer 3 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur
im Verfahren gegen B._______, …, Frankreich, für den im Ersuchen
vom 7. Dezember 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dür-
fen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen
Rechts beschafften Informationen geheim zu halten sind und nur den
Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der
Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Straf-
verfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der in Artikel 28 des schweizerisch-französischen Doppelbesteue-
rungsabkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern be-
fasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden.»;
dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) am
13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liess;
dass sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
«Mehrwertsteuerzuschlag») zulasten der ESTV sei diese «in Bezug auf
[Dispositiv-]Ziff. 3 lit. f der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Oktober
2014 […] anzuweisen, in den betreffenden Dokumenten sämtliche Hin-
weise (insbesondere Namen) auf vom Verfahren gegen B._______ nicht
betroffene Personen (Privatpersonen und Gesellschaften) zu schwärzen
und nur diese geschwärzten Dokumente im Rahmen der Amtshilfe an die
französischen Behörden zu übermitteln» (Beschwerde, S. 2);
dass die Beschwerdeführerin ferner verlangt, ihr seien «die geschwärzten
wie auch die ungeschwärzten Dokumente […] vor der Übermittlung unter
Ansetzung einer Frist zur Einsprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2);
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dass sodann mit der Beschwerde sinngemäss verlangt wird, das Verfahren
sei mit einem Beschwerdeverfahren gegen die ebenfalls am 13. Oktober
2014 erlassene, an die A._______ GmbH adressierte Schlussverfügung
der ESTV mit der Ref.-Nr. … zu vereinigen;
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2015 beantragt, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Unterlagen – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen wird;
und zieht in Erwägung,
1.
dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen
Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;
dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem
4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art.
7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683;
im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Ka-
lender- oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach
Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010
beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009);
dass das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit
Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestellt wurde und es das ab dem 1. Juli
2010 beginnende Steuerjahr betrifft;
dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;
dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser
Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird;
dass die ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV);
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dass die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausge-
führt) am 4. November 2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in
Kraft trat;
dass somit die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die
abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens
– hier also des DBA-F – vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);
dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist;
dass nämlich das StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die
nach dessen Inkrafttreten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contra-
rio);
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt;
dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
damit auch die – vorliegend wiedererwägungsweise am 13. Oktober 2014
erlassene – Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe gehört (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II
404 E. 2.1.1 und 2.3);
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung
der Beschwerde somit gegeben ist;
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Beschwerdebefug-
nis erfüllt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und als
Verfügungsadressatin sowie mit Blick auf die sie betreffenden, nach der
angefochtenen Wiedererwägungsverfügung an die DGFP zu übermitteln-
den Informationen materiell beschwert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2932/2013 vom 29. Juli 2013 E. 1.3);
dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5
und Art. 13 Abs. 4 ADV);
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
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3.
dass die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren sei mit einem Be-
schwerdeverfahren betreffend eine an sie adressierte Schlussverfügung
der ESTV vom 13. Oktober 2014 mit der Ref.-Nr. … (Verfahren
A-6648/2014) zu vereinigen;
dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfügung ein
selbständiges Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufechten
ist; dass es aber gerechtfertigt ist, von diesem Grundsatz abzuweichen und
die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem ge-
meinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die ein-
zelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen
und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (statt
vieler: BGE 123 V 214 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.1, mit Hinweisen);
dass unter den gleichen Voraussetzungen auch getrennt eingereichte Be-
schwerden in einem Verfahren vereinigt werden können (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6537/2013 und A-7158/2013 vom 23. Septem-
ber 2014 E. 1.1.1);
dass die Frage der Vereinigung von Verfahren im Ermessen des Gerichts
steht und mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammenhängt, wo-
nach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach, rasch
und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E.
1, 128 V 124 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5499/2012 und
A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER et
al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz.
3.17);
dass es in den vorliegenden Verfahren A-6648/2014 und A-6652/2014 um
zwei verschiedene Amtshilfegesuche der DGFP betreffend die B._______
geht und teils unterschiedliche Fragen zu klären sind;
dass eine Verfahrensvereinigung deshalb aus prozessökonomischer Sicht
nicht als geboten erscheint, auch wenn die Beschwerdeführerin die in den
beiden Verfahren streitbetroffenen Verfügungen der Vorinstanz mit einer
einzigen Eingabe angefochten hat, sich die erhobenen Rügen jeweils auf
beide Verfahren beziehen und der gleiche Grundsachverhalt in Frage
steht;
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Seite 9
dass somit der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
dem Verfahren A-6648/2014 abzuweisen ist;
4.
dass vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass die ESTV ihre Schlussver-
fügung vom 17. September 2014 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wie-
dererwägung ziehen durfte (vgl. zur Zulässigkeit der Wiedererwägung Art.
58 Abs. 1 VwVG sowie anstelle vieler ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 58 N. 17 ff.);
dass die Beschwerdeführerin indessen insbesondere rügt, ihr rechtliches
Gehör sei verletzt worden;
dass sie zur Begründung ausführt, die Vorinstanz habe nicht kenntlich ge-
macht, welche Dokumente bzw. welche Informationen sie als «annexe 4»
im Sinne von Dispositiv-Ziff. 3 Bst. f der angefochtenen Wiederwägungs-
verfügung der ersuchenden Behörde zu übermitteln beabsichtige;
dass grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung bindend ist, aber zur
Feststellung von dessen Tragweite weitere Umstände, namentlich die Be-
gründung der Verfügung, herangezogen werden können (vgl. BGE 116 II
738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom
3. Juli 2013 E. 3.2);
dass in der Begründung der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung
auf ein Schreiben der ESTV vom 19. März 2014 Bezug genommen wird;
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben erklärt
hat, welche Angaben sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln ge-
denke;
dass sie in diesem Schreiben insbesondere ausführte, sie beabsichtige,
der DGFP als Antwort auf die Frage Nr. 6 des Amtshilfegesuches den fol-
genden Hinweis zu übermitteln:
«La société A._______ GmbH comptabilise les commissions versées par la
société B._______. Veuillez trouver en annexe 4 l'extrait des documents
comptables relatifs aux commissions versées par la B._______.»;
dass dem erwähnten Schreiben der ESTV vom 19. März 2014 als Beilage 4
mit der Bezeichnung «Auszug der Buchhaltung der A._______ GmbH» ein
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Screenshot-Ausdruck mit Buchungen betreffend die B._______ und Ko-
pien von Rechnungen der Beschwerdeführerin an die B._______ mit der
Referenz «C._______» oder «…» beigelegt waren (vgl. Akten Vorinstanz,
Beilage 12 S. 3 und 31 ff.);
dass die Umschreibung der nach Absicht der ESTV an die ersuchende Be-
hörde zu übermittelnden Informationen in diesem Schreiben weitgehend
mit dem entsprechenden Passus in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen
Wiedererwägungsverfügung übereinstimmt;
dass der Begründung der Wiedererwägungsverfügung sodann keine An-
haltspunkte zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass die
Vorinstanz (nunmehr) andere Informationen an die DGFP weiterleiten will,
als sie in ihrem Schreiben vom 19. März 2014 erwähnt hat;
dass die Wiedererwägungsverfügung vor diesem Hintergrund nach Treu
und Glauben nur so verstanden werden kann, dass danach der DGFP im
Rahmen der Beantwortung der im Amtshilfegesuch im Abschnitt «Renseig-
nements et documents souhaités» unter Bst. f gestellten Frage – nebst
dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die von der B._______ ausbe-
zahlten Kommissionen verbucht (hat) – die erwähnten, als Beilage 4 zum
Schreiben der ESTV vom 19. März 2014 der Beschwerdeführerin geschick-
ten Dokumente übermittelt werden sollen;
dass die Beschwerdeführerin folglich entgegen ihrer Auffassung rechtsge-
nügend darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Dokumente als «an-
nexe 4» im Sinne von Dispositiv-Ziff. 2 Bst. f der Wiedererwägungsverfü-
gung an die französische Behörde übermittelt werden sollen;
dass die Vorinstanz folglich darauf verzichten durfte, in der Wiedererwä-
gungsverfügung diese Dokumente einzeln aufzuführen oder die mit der Be-
zeichnung «annexe 4» gemeinten Anhänge der Wiedererwägungsverfü-
gung beizulegen;
dass nach dem Gesagten das erwähnte Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin weder auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf eine andere Rechtsverletzung schliessen
lässt;
5.
dass das vorliegende Amtshilfegesuch im Rahmen einer in Frankreich
A-6652/2014
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durchgeführten behördlichen Überprüfung der Steuersituation der franzö-
sischen Gesellschaft B._______ gestellt wurde;
dass die DGFP dieses Gesuch insbesondere mit der Begründung einge-
reicht hat, die B._______ habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von
geistigen Getränken nach Y._______ zugunsten der Beschwerdeführerin
Kommissionen auf ein Konto der X._______ Kantonalbank überwiesen;
dass unbestritten ist, dass das von der französischen Steuerbehörde ge-
stellte Amtshilfegesuch in formeller Hinsicht die erforderlichen Angaben
enthält und gestützt darauf grundsätzlich Amtshilfe betreffend die
B._______ zu leisten ist;
6.
dass einzig die Frage im Streit liegt, ob vor der Informationsübermittlung in
den Dokumenten, welche nach der angefochtenen Wiedererwägungsver-
fügung der DGFP auszuhändigen sind, sämtliche Hinweise auf vom Ver-
fahren gegen die B._______ angeblich nicht betroffene Privatpersonen
und Gesellschaften zu schwärzen sind;
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen geltend
macht, die Namenangaben, welche in den nach Ansicht der ESTV an die
ersuchende Behörde zu übermittelnden Dokumenten figurieren, seien für
das in Frankreich stattfindende Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich und
die Amtshilfeleistung sei deshalb im entsprechenden Umfang unverhältnis-
mässig;
dass das Beschwerdeverfahren durch die Dispositionsmaxime geprägt ist
und das Bundesverwaltungsgericht deshalb die angefochtene Schlussver-
fügung prinzipiell nur insoweit überprüfen darf, als Letztere angefochten
wird (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1372; OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 49);
dass freilich auch nicht beanstandete Punkte überprüft werden, soweit sie
in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen
(vgl. BGE 135 V 413 E. 1b; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N. 49);
dass die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – nur in Bezug auf (allfällige)
Hinweise auf Privatpersonen und Gesellschaften in den Unterlagen, wel-
che nach Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung
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Seite 12
an die DGFP zu übermitteln sind, eine Verweigerung bzw. Beschränkung
der Amtshilfe verlangt;
dass aber vorliegend generell die Frage nach der Zulässigkeit der Weiter-
leitung dieser – in der Wiedererwägungsverfügung als «annexes 1-4» be-
zeichneten – Unterlagen an die DGFP zu klären ist, da zwischen den Na-
men und den übrigen Angaben in diesen Dokumenten ein enger Sachzu-
sammenhang besteht;
dass hingegen aufgrund der Dispositionsmaxime bzw. mangels diesbezüg-
lichen Antrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht
beurteilt werden muss, ob in Bezug auf die übrigen, nach Dispositiv-Ziff. 3
der Wiedererwägungsverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informa-
tionen die Voraussetzungen der Amtshilfeleistung erfüllt sind;
7.
dass nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejeni-
gen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Ver-
tragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-
spricht»;
dass gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F der Verweis
auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-F «ei-
nen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleis-
ten [soll], ohne dass die Vertragsstaaten ‹fishing expeditions› durch-führen
oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklä-
rung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahr-
scheinlich ist»;
dass es sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den
OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens handelt, wo-
nach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit («foreseeable rele-
vence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwischen dem ange-
strebten möglichst weitgehenden Austausch von Informationen und einer
unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A-6547/2013
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Seite 13
vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit
zahlreichen Hinweisen; STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen
Steuerrecht der Schweiz, publiziert in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz.
89);
dass die OECD «fishing expeditions» definiert als «speculative requests
for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investi-
gation» bzw. als «‹d’aller à la pêche aux renseignements›, c’est-à-dire de
demander des renseignements dont il est peu probable qu’ils aient un lien
avec une enquête ou contrôle en cours» umschreibt (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2);
dass das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
stehen, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-5390/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen);
dass der ersuchte Staat nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen
darf, die mit Sicherheit nicht erheblich sind, da in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich
ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 7.4.1);
dass in letzterem Sinn auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden ist, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5470/2014 vom 18.
Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2);
dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips Namen von Dritten, wel-
che offensichtlich nichts mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt
zu tun haben, nicht an den ausländischen Staat übermittelt werden dürfen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 13.1; s. zum Begriff des unbeteiligten Dritten auch BGE 139 II 451
E. 4.2.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4929/2014 vom 19.
November 2014 E. 4.1, B-6872/2013 vom 3. März 2014 E. 5.1; CHARLOTTE
A-6652/2014
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SCHODER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014,
N. 48);
8.
dass sich die vorliegenden, nach der Schlussverfügung unter der Bezeich-
nung «annexes 1-4» an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen zusam-
mensetzen aus
(a) einem Handelsregisterauszug betreffend die Beschwerdeführerin (mit in
den Jahren 2010 und 2011 aktuell gewesenen Angaben),
(b) den Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der Beschwer-
deführerin betreffend die Jahre 2010 sowie 2011,
(c) einem Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin, der F._______ Ltd. und
der B._______ vom 15. August 2006,
(d) dem erwähnten Screenshot-Ausdruck mit von der Beschwerdeführerin
vorgenommenen Buchungen betreffend die B._______ und den genann-
ten Rechnungskopien mit der Referenz «C._______» oder «…»;
dass die hiervor unter Bst. c und d genannten Dokumente mit den Ge-
schäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B._______
in direktem Zusammenhang stehen und insbesondere grundsätzlich geeig-
net sind, Aufschluss über Natur und Umfang der Gegenstand des Amtshil-
feersuchens bildenden Kommissionszahlungen zu geben;
dass die Unterlagen gemäss Bst. c und d hiervor vor diesem Hintergrund
als voraussichtlich erheblich im Sinne des Abkommensrechts zu qualifizie-
ren sind;
dass aufgrund der Natur dieser Unterlagen auch die darin enthaltenen Hin-
weise auf Privatpersonen und Gesellschaften als voraussichtlich erheblich
im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu betrachten sind, zumal nicht ersicht-
lich ist, weshalb die in diesen Dokumenten namentlich genannten Perso-
nen offensichtlich nichts mit den in Frage stehenden Kommissionszahlun-
gen zu tun haben sollten;
dass sich nämlich in diesen Unterlagen nur folgende Personennamen so-
wie Hinweise auf Personen finden:
(a) die Namen der Beschwerdeführerin, der B._______ und der
F._______ Ltd.,
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(b) die Namen der Unterzeichnenden des erwähnten Vertrages
(…),
(c) der Name der G._______ AG, welche den Screenshot-Aus-
druck ausgestellt hat,
(d) die Namen C._______ und …, welche in einer der Rechnungs-
kopien bei der Bezeichnung des in Rechnung gestellten Betra-
ges aufgeführt sind, sowie
(e) der SWIFT-Code «…» als Bezeichnung der Kantonalbank, an
welche nach den Rechnungen der Beschwerdeführerin die in
Rechnung gestellten Beträge zu überweisen sind;
dass es als ausgeschlossen erscheint, dass diese Angaben mit Sicherheit
voraussichtlich nicht erheblich und aus diesem Grund nicht an die DGFP
zu übermitteln sind;
dass zu klären bleibt, ob der Handelsregisterauszug betreffend die Be-
schwerdeführerin und ihre Jahresrechnungen 2010 sowie 2011 als voraus-
sichtlich erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu qualifizieren sind;
dass der in Frage stehende Handelsregisterauszug insbesondere Angaben
zum Zweck der Beschwerdeführerin, zu den bei ihr geltenden Beteiligungs-
verhältnissen und Zeichnungsberechtigungen, zu ihren Organen und zur
Revisionspflicht dieser Gesellschaft enthält;
dass die aktenkundigen Jahresrechnungen 2010 sowie 2011 die in Bilan-
zen und Erfolgsrechnungen üblicherweise enthaltenen Angaben umfas-
sen;
dass der Handelsregisterauszug und die Jahresrechnungen 2010-2011
den französischen Behörden vor diesem Hintergrund Informationen über
die Empfängerin der Gegenstand des Amtshilfeersuchens bildenden Kom-
missionszahlungen vermitteln und damit geeignet sind, abkommensrele-
vante Rückschlüsse betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der
Beschwerdeführerin und der B._______ sowie betreffend die Natur der er-
wähnten Zahlungen zu ermöglichen;
dass Letzteres in Bezug auf die Jahresrechnungen 2010 sowie 2011 unter
anderem auch deshalb gilt, weil ihnen zu entnehmen ist, welche Vermö-
genswerte per 31. Dezember 2010 und per 31. Dezember 2011 auf den
beiden Konten lagen, welche auf den erwähnten Rechnungen der Be-
schwerdeführerin an die B._______ als Zahladresse angegeben sind;
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dass diese Unterlagen damit für die steuerliche Behandlung der fraglichen
Kommissionszahlungen in Frankreich bzw. für das dort betreffend die
B._______ geführte Verfahren voraussichtlich erheblich im Sinne von Art.
28 Abs. 1 DBA-F sind;
dass dies auch für die im Handelsregisterauszug und in den beiden Jah-
resrechnungen enthaltenen Hinweise auf natürliche und juristische Perso-
nen gilt, da nicht auszuschliessen ist, dass die entsprechenden Angaben
(insbesondere die Namen der an der Beschwerdeführerin Beteiligten
[D._______ sowie E._______] sowie die in einzelnen Bilanzpositionen [un-
ter anderem unter den Kreditoren] erwähnten Namen) in Zusammenhang
mit den fraglichen Kommissionszahlungen stehen;
dass jedenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die
in diesen Unterlagen namentlich erwähnten Personen offensichtlich nicht
in die von der französischen Behörde untersuchte Angelegenheit verwi-
ckelt sind;
dass es im Übrigen entsprechend dem Ausgeführten nicht Sache des er-
suchten Staates ist, abschliessend festzustellen, ob diese Personen etwas
mit den in Frage stehenden Kommissionszahlungen zu tun haben;
dass somit in den nach der Wiedererwägungsverfügung an die DGFP zu
übermittelnden Dokumenten gemäss «annexes 1-4» keine Hinweise auf
Personen enthalten sind, welche als mit Sicherheit nicht voraussichtlich er-
heblich zu qualifizieren wären und deshalb dem ersuchenden Staat nicht
bekanntgegeben werden dürften;
dass die Beschwerdeführerin somit zu Unrecht geltend macht, in diesen
Unterlagen fänden sich nicht als voraussichtlich erheblich im Sinne des
DBA-F zu qualifizierende Hinweise auf Personen, welche vom Verfahren
gegen die B._______ nicht betroffen seien;
dass sich somit die Rüge, in diesen Unterlagen gäbe es als nicht im Sinne
des Abkommens voraussichtlich erheblich zu qualifizierende Hinweise auf
Personen, welche vom Verfahren gegen die B._______ nicht betroffen
seien, soweit sie überhaupt genügend substantiiert ist, und die damit ver-
bundene Rüge der Unverhältnismässigkeit der Amtshilfeleistung als unbe-
gründet erweisen (zur Substantiierung bzw. zum Erfordernis, für jedes ein-
zelne, genau zu bezeichnende Aktenstück darzulegen, weshalb es nach
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Auffassung des Beschwerdeführers im ausländischen Verfahren voraus-
sichtlich nicht erheblich ist, vgl. BGE 128 II 407 E. 6.3; SCHODER, a.a.O.,
N. 228);
9.
dass sodann nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass
eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie vorlie-
gend die DGFP mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-F wider-
spricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor zi-
tierten letzten Passus von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F);
dass andere Gründe, welche der von der Vorinstanz beabsichtigten Über-
mittlung der von ihr als «annexes 1-4» bezeichneten Unterlagen entgegen-
stehen oder eine vorgängige teilweise Schwärzung dieser Dokumente er-
fordern, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind;
dass der Antrag auf teilweise Schwärzung der zu übermittelnden Doku-
mente demnach unbegründet ist;
dass folglich Entsprechendes auch für das Begehren gilt, «die geschwärz-
ten wie auch die ungeschwärzten Dokumente seien der Beschwerdeführe-
rin vor der Übermittlung [an die DGFP] unter Ansetzung einer Frist zur Ein-
sprache vorzulegen» (Beschwerde, S. 2);
10.
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen – im Sinne einer «Richtigstel-
lung» – geltend macht, es müsse, soweit in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. e der an-
gefochtenen Wiedererwägungsverfügung von einem Vertrag zwischen der
Beschwerdeführerin, der B._______ und der C._______ die Rede sei, ein
Fehler vorliegen (Beschwerde, S. 2);
dass die Beschwerdeführerin ausführt, möglicherweise sei in diesem Zu-
sammenhang der zwischen ihr, der F._______ Ltd. und der B._______ ab-
geschlossene Vertrag vom 15. August 2006 gemeint;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärt, es treffe zu, dass sie
mit der Bezeichnung «contrat avec les sociétés B._______ et C._______»
in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. e der Wiedererwägungsverfügung richtigerweise
den Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin, der F._______ Ltd. sowie
der B._______ vom 15. August 2006 meine (Vernehmlassung, S. 2);
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dass in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. e der Wiedererwägungsverfügung der irrtüm-
lich falsch bezeichnete Vertrag mit dem an die DGFP zu übermittelnden
«annexe 3» gleichgesetzt wird und dieser Annex aus dem tatsächlich ge-
meinten Vertrag vom 15. August 2006 besteht;
dass die Anordnung von Dispositiv-Ziff. 3 Bst. e der Wiedererwägungsver-
fügung vor diesem Hintergrund (auch ohne die ausdrückliche Richtigstel-
lung in der Vernehmlassung der Vorinstanz) nach Treu und Glauben nicht
anders verstanden werden kann, als dass die ESTV der DGFP unter Bei-
lage des entsprechenden Vertrages vom 15. August 2006 (ausschliesslich)
erklären wird, die Beschwerdeführerin, die F._______ Ltd. und die
B._______ hätten gemeinsam einen Vertrag abgeschlossen;
dass sich somit eine Änderung von Dispositiv-Ziff. 3 Bst. e der Wiederer-
wägungsverfügung erübrigt;
11.
dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist;
dass die unterliegende Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Verfah-
renskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass diese Kosten auf
Fr. 2'000.- festzulegen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass der ein-
bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist;
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE);
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht
entscheidet, ob dies der Fall ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfah-
ren A-6648/2014 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
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und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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