B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6659/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ GmbH, (…),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50,
Postfach, 8036 Zürich,
vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin,
(…),
Vorinstanz,
Gegenstand
Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
A-6659/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse
des Kantons (…) (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die A._______
GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen
Arbeitnehmenden auf, bis am 2. August 2013 die Angaben auf ihrer Anmel-
dung vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, ob sie einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge angeschlossen sei, zu ergänzen und eine Kopie der
Anschlussvereinbarung einzureichen. Nachdem die Arbeitgeberin dieser
Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie von der AHV-Aus-
gleichskasse mit Schreiben vom 6. August 2013 aufgefordert, sich inner-
halb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den An-
schluss gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu belegen. Zudem erfolgte
der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser Frist
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung
BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nachdem
die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet
hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom 3. Juli
2014 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG.
Zwischenzeitlich hatte die Arbeitgeberin am 19. August 2013 die mit
Schreiben vom 13. Juli 2013 angeforderten, ergänzenden Angaben einge-
reicht und geltend gemacht, keiner Vorsorgeeinrichtung anzugehören, da
die Löhne unter dem Koordinationsbetrag liegen würden. Erneut bestätigte
sie jedoch mit Schreiben vom 16. Februar 2014 an die AHV-Ausgleichs-
kasse, dass für die beiden Angestellten vom Mai 2013 bis Dezember 2013
insgesamt eine Bruttolohnsumme von Fr. 32'702.-- bezahlt worden sei.
A.b Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte die Auffangeinrichtung
BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg
die Anschlussvereinbarung per 1. Mai 2013 zukommen zu lassen. Gleich-
zeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesge-
setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG an-
gekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober
2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden – von
der Arbeitgeberin zu tragenden – Verfahrenskosten von mindestens
Fr. 825.-- hingewiesen. Die Arbeitgeberin reichte keine Unterlagen ein.
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A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 ordnete die Auffangeinrichtung
BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per
1. Mai 2013 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfü-
gungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2).
B.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
BVG vom 23. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Sie habe fälsch-
licherweise bei der Bestimmung der Lohnsumme der AHV-Abrechnung
2013 "Mai anstatt Januar" als Beginn angegeben; es handle sich somit bei
den Beträgen um die Jahreslohnsumme, nicht um eine für acht Monate.
Sie sei demnach nicht pensionskassenpflichtig.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hob die Auffangeinrichtung BVG die Ver-
fügung vom 23. Oktober 2014 rückwirkend per 1. Mai 2013 auf (Ziff. 1), be-
stätigte die der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2 der Anschlussver-
fügung vom 23. Oktober 2014 auferlegten Kosten für den Zwangsan-
schluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den Erlass der Wie-
dererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung
machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, die Beschwerdeführerin habe
erst nach Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2014 den Nachweis er-
bracht, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfüge.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragt die Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), das Verfahren sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin als gegenstands-
los abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Auf-
forderung der Vorinstanz versäumt, dieser Belege wie bspw. die Jahresab-
rechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer feh-
lerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Damit
habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorliegende Verfahren
veranlasst.
E.
In ihrer Eingabe vom 18. Juni 2014 [recte: 18. Juni 2015] beantragt die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der
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Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015. Die Vorinstanz hält mit
Stellungnahme vom 21. Juli 2015 dafür, die Beschwerde gegen die Wie-
dererwägungsverfügung sei unter o/e Kostenfolge sowohl für das vo-
rinstanzliche, als auch für das vorliegende Verfahren abzuweisen. Die Par-
teien halten mit Eingaben vom 14. September 2015 bzw. 22. September
2015 an ihren Anträgen fest.
F.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben
(vgl. auch Urteil des BVGer C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz ihren ursprünglichen Ent-
scheid in Wiedererwägung ziehen, wobei die Beschwerdeinstanz die Be-
handlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue
Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58
A-6659/2014
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Abs. 3 VwVG). Vorliegend entspricht der erlassene Wiedererwägungsent-
scheid vom 28. Mai 2015 nicht vollständig den Anträgen der Beschwerde-
führerin. Das Verfahren ist mithin weiterzuführen, wobei als Anfechtungs-
objekt die Verfügung vom 28. Mai 2015 gilt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 28. Mai 2015) in vollem Umfang überprü-
fen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer
C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; ANDRÉ MOSER et al., Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Die-
ser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der
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AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilen-
den Jahr 2013 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5
BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.1).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist verpflich-
tet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG).
Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und
6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Ver-
fügungen erlassen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 2.2.2 f. und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 3.2).
2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und
die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4
der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein-
richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat,
A-6659/2014
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die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert
geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der
Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Regle-
ment bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der An-
schlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 23. Oktober 2014 zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2013 an-
geschlossen, da diese seit dem 1. Mai 2013 der obligatorischen Vorsorge
unterstellte Personen beschäftige und innert der gesetzten Frist keinen
Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung
BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt
Bst. A.c). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 hat die Vo-
rinstanz den Zwangsanschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. November 2014 nachträglich auf-
gezeigt hatte, dass sie über kein BVG-pflichtiges Personal verfügt. Gemäss
der eingereichten Jahresabrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober
2014 handelt es sich beim Betrag von Fr. 32'702.40 tatsächlich um die Jah-
reslohnsumme für beide Arbeitnehmer, und nicht um eine Bruttolohn-
summe für lediglich acht Monate. Beide Arbeitnehmer erreichen somit je-
weils die Grenzbeträge von je Fr. 21'060.-- (E. 2.1.2) nicht und sind nicht
der obligatorischen Versicherung des BVG zu unterstellen. Diese Jahres-
abrechnung gelangte jedoch erst am 11. November 2014 im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens und somit nach erfolgtem Zwangsanschluss zur
Kenntnis. Ein solcher hat sich demnach erübrigt, weshalb die von der Vo-
rinstanz verfügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist,
was von den Parteien überdies auch nicht bestritten wird.
3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von
Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in
Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, nicht ausschliesslich
mangelnde Mitwirkung ihrerseits habe das "Gerichtsverfahren" veranlasst.
Sie habe nämlich – bevor sie am 23. November 2014 die Verfügung vom
23. Oktober 2014 erhalten habe – die Angelegenheit mit einem Mitarbeiter
der Vorinstanz besprochen. Dieser habe sie angewiesen, die Jahresrech-
nung bei der AHV-Ausgleichskasse anzupassen – was sie am 7. Oktober
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2014 auch gemacht habe (bzw. bereits mit E-Mail vom 29. September
2014). Die Vorinstanz habe gleichzeitig versichert, sie werde mit weiteren
Schritten zuwarten, bis ihr die Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse zuge-
gangen seien. Sie habe sich nicht zu weiteren Handlungen veranlasst ge-
sehen und das Verfahren weder verursacht noch verzögert.
Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrma-
liger Aufforderung versäumt, der Vorinstanz Belege wie bspw. die Jahres-
abrechnung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2014 zur Klärung ihrer
fehlerhaften Angabe hinsichtlich des Beginns der Tätigkeit zuzustellen. Die
Beschwerdeführerin könne keine Belege vorweisen, welche ihre Ausfüh-
rung über eine allfällige mündliche Zusicherung seitens der Vorinstanz be-
legen würden. Es gäbe bei der Vorinstanz keine direkten Kundenbeziehun-
gen und mündliche Zugeständnisse würden nicht gemacht. Es sei somit
unglaubhaft, dass ein Mitarbeiter telefonisch einen unbefristeten Aufschub
für die Einreichung der angepassten Jahresrechnung eingeräumt haben
solle. Die Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht reagiert, so ihre Mit-
wirkungspflichten verletzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das vor-
liegende Verfahren verursacht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin
schriftlich an die Vorinstanz gelangen sollen und über ihre Bemühungen
gegenüber der AHV-Ausgleichskasse informieren müssen. Die Vorinstanz
müsse sich die E-Mail der Beschwerdeführerin nicht als Wissen anrechnen
lassen.
3.3 Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis der AHV-Aus-
gleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG, ob die von ihr erfassten Arbeit-
geber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind
(E. 2.2.2), müssen Letztere der Ausgleichskasse laut Art. 9 Abs. 1 BVV 2
alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse notwendigen Auskünfte erteilen.
Insbesondere sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichskasse eine
Bescheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht,
dass ein Anschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2
BVV 2; vgl. Urteile des BVGer C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.2
und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1). Somit liegt es beispielsweise
weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen
zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung
bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer
C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1).
Wie jedoch in E. 2.2.2 dargelegt, meldet die AHV-Ausgleichskasse der Auf-
fangeinrichtung BVG Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen
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Seite 9
(Art. 11 Abs. 6 BVG) und überweist dieser die Unterlagen (Art. 9 Abs. 3
BVV 2; vgl. Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.1.1). Über
die Art, wie dies zu geschehen hat, geben die Weisungen des Bundesamts
für Sozialversicherungen (BSV) Auskunft, welche namentlich das Vorge-
hen und den Zeitpunkt der Kontrolle sowie die zu liefernden Dokumente
beschlagen (Art. 9 Abs. 4 BVV 2). Laut den Weisungen über die Kontrolle
des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV, gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Ja-
nuar 2008) hat die AHV-Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG die
zur Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten
Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden kön-
nen, zu erteilen bzw. auszuhändigen (Rz. 6020). Der Meldung an die Auf-
fangeinrichtung BVG sind alle für die Abklärung der Anschlusspflicht des
Arbeitgebers sachdienlichen Unterlagen beizulegen und gegebenenfalls
auf fehlende Dokumente hinzuweisen. Als sachdienliche Unterlagen gelten
namentlich der Anschlussfragebogen, die Bestätigung, dass der Arbeitge-
ber zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde, die Aufforderung zum An-
schluss, eine Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden
Jahre, Lohnbescheinigungen, Korrespondenz und der Bericht der Arbeit-
geberkontrolle (Rz. 3010). Sodann darf sich die Auffangeinrichtung BVG
auf die Angaben und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen
(Rz. 4011; siehe auch Urteil des BVGer C-5662/2008 vom 5. Januar 2011
E. 5.2).
3.4 Vorliegend hat zunächst die AHV-Ausgleichskasse die BVG-An-
schlusskontrolle gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG durchgeführt. Hierzu forderte
sie die Arbeitgeberin auf, ihre Anmeldung zu ergänzen und eine Kopie der
Anschlussvereinbarung einzureichen. Da eine Reaktion der Beschwerde-
führerin ausblieb, forderte die AHV-Ausgleichskasse diese auf, sich einer
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss zu belegen. Nach-
dem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet
hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall ankündigungsgemäss
der Auffangeinrichtung BVG (Sachverhalt Bst. A.a). Sodann forderte die
Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Mo-
naten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrich-
tung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen; dies
unter Androhung eines zwangsweisen Anschlusses, sollten die angefor-
derten Unterlagen nicht bis zum 5. Oktober 2014 vorliegen. Die Arbeitge-
berin reichte der Auffangeinrichtung BVG keine (schriftlichen) Unterlagen
ein (Sachverhalt Bst. A.b).
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Seite 10
Indessen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie mit E-Mail vom
29. September 2014 an die AHV-Ausgleichskasse gelangt ist und um Ab-
änderung der Jahreslohnsumme gebeten und somit vorliegend ihrer Pflicht
zur Auskunftserteilung genüge getan hat. Der Aufforderung der Beschwer-
deführerin kam die AHV-Ausgleichskasse nämlich am 7. Oktober 2014 –
und somit noch vor dem verfügten Zwangsanschluss – nach. Es ist zwar
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss hätte
vermeiden können, indem sie auch der Vorinstanz die relevanten Unterla-
gen vom 7. Oktober 2014 selber hätte zukommen lassen. Da aber – wie in
E. 3.3 aufgezeigt – die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 9 Abs. 3 BVV 2
gesetzlich verpflichtet ist, der Auffangeinrichtung BVG die zur Durchfüh-
rung der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und
Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu über-
weisen und hierzu unter anderem auch die Liste mit den AHV-pflichtigen
Löhnen für die betreffenden Jahre zählt, hätte die AHV-Ausgleichskasse
die angepasste Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 7. Oktober 2014
nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Vorinstanz zukommen
lassen müssen. Der Zwangsanschluss wäre dadurch vermeidbar gewesen
und ist somit nicht mehr der Beschwerdeführerin zuzurechnen; dies unge-
achtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor nicht gerade ko-
operativ mit Vorbildcharakter verhalten hat.
Nicht mehr relevant ist folglich, ob tatsächlich – wie von der Beschwerde-
führerin behauptet – ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwerdeführerin
telefonisch einen unbefristeten Aufschub für die Einreichung der angepass-
ten Jahresrechnung eingeräumt hat. Die Beschwerdeführerin war im vor-
liegenden Fall nicht verpflichtet, schriftlich an die Vorinstanz zu gelangen
und über ihre Bemühungen gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu infor-
mieren; derlei wäre – wie gerade gezeigt – Sache der AHV-Ausgleichs-
kasse gewesen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der verfügte Zwangsan-
schluss unbestrittenerweise erübrigt hat und die von der Vorinstanz ver-
fügte Aufhebung vom 28. Mai 2015 nicht zu beanstanden ist. Da der Be-
schwerdeführerin dieser aber letztlich nicht mehr zuzurechnen ist, war die
Vorinstanz nicht berechtigt, ihr die Kosten für den (an sich unnötigen)
Zwangsanschluss aufzuerlegen. Hieraus folgt, dass die Beschwerdeführe-
rin auch die zusätzlichen Kosten für die Wiedererwägungsverfügung nicht
zu tragen hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben.
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Seite 11
3.6 Ob und gegebenenfalls wie die der Vorinstanz angefallenen Kosten für
andere Säumnisse der Beschwerdeführerin anderweitig überwälzt werden
können (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu
entscheiden.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsie-
gende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz sind eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
4.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der unterlie-
genden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der Wieder-
erwägungsverfügung vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-6659/2014
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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