Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6660/2010
U r t e i l v om 1 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien X.________, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6660/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinne von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
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Seite 4
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die massgeblichen Originaltexte sind in englischer Sprache).
Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem
Staatsvertragsreferendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.2.2 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der
Staatsvertrag 10 nicht wie noch das Abkommen 09 eine
Verständigungsvereinbarung darstelle, sondern mit dem DBAUSA 96 auf
gleicher Stufe stehe. Er sei gültig und für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich. Das DBAUSA 96 als früherer Vertrag finde nur insoweit
Anwendung, wie er mit dem Staatsvertrag 10 als späteren Vertrag
vereinbar sei.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als nach Ansicht der
ESTV wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ (nachfolgend:
X._______) übermittelte die UBS AG der ESTV am 11. Februar 2010.
Diese setzte A.________ mit Schreiben vom 4. Mai 2010 Frist bis zum
8. Juni 2010, um die ESTV zu ermächtigen, beim IRS Kopien seiner
FBARErklärungen für die relevanten Jahre einzuholen. A.________
erteilte der ESTV innert Frist keine solche Ermächtigung. Nachdem sich
der Vertreter der X.________ mittels Vollmacht ausgewiesen hatte,
sandte ihm die ESTV am 17. März 2010 die Akten zu und setzte eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Juli 2010 an. Innert dieser Frist ging
bei der ESTV keine solche Stellungnahme ein. In ihrer Schlussverfügung
vom 2. August 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, dass der Fall von A.________ und der X.________ der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
(nachfolgend: Kategorie 2/B/b) zuzuordnen sei und sämtliche
Voraussetzungen erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
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Seite 5
.
Y._______
(FL Stiftung)
B._____ / C.______
Nominee
Gesellschaften
X._______
(Bahamas)
100%
Z._______
(FL Stiftung)
[…]
(Schweiz)
100%
H.
Die X.________ ist eine nach bahamaischem Recht errichtete
Gesellschaft mit Sitz in Nassau (Bahamas) und wurde am 11. Februar
2000 gegründet. Die Verwaltung sowie Anlage des Vermögens der
X._______ wird von der V._______ mit Sitz in Zürich wahrgenommen,
welche bzw. deren Mitarbeiter auch als Direktoren der X._______
fungieren. Im vorliegend (einzig) interessierenden Zeitraum gestalten sich
die Beteiligungsverhältnisse rund um X.________ nach den dem
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen wie folgt.
Die Beteiligungsrechte der X._______ werden demgemäss im Auftrag der
Y._______ (nachfolgend: Y._______) von den NomineeGesellschaften
(Treuhandgesellschaften) B._______ (B.V.I./UK) und C._______
(Nassau/BS) treuhänderisch gehalten. Die Y._______ mit Sitz in Vaduz
ist eine liechtensteinische Stiftung und wurde am 19. August 1997 von
A._______ als Stifter errichtet. Die X._______ als (indirekte)
Tochtergesellschaft der Y._______ nimmt die Interessen
(Vermögensanlage und verwaltung) ihrer Muttergesellschaft wahr, wozu
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Seite 6
im Rahmen des Stiftungszwecks der Y._______ auch die finanzielle
Unterstützung der Z._______ gehört. Die liechtensteinische Stiftung
«Z._______» (nachfolgend: Z.________) mit Sitz in Vaduz wurde von
A._______ als Stifter am 5. April 2002 errichtet. Im August 2002 hat
A._______ das […] (Schweiz) mit dem dazugehörenden Grundstück an
die Z._______ verkauft. Das […] wurde fortan von A._______ bzw. von
der A._______ Inc. entgeltlich gemietet.
I.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess die X.________
(Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Schlussverfügung unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern;
die in der Verfügung vom 2. August 2010 genannten Bankunterlagen
seien dementsprechend der UBS zurückzugeben und nicht der IRS resp.
den amerikanischen Behörden auszuliefern. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Die
Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der in der
Schlussverfügung der ESTV genannte A.________ sei nicht an dem
bezeichneten UBSKonto wirtschaftlich berechtigt, womit die Kriterien der
Kategorie 2/B/b gemäss dem Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht erfüllt
seien. Deshalb dürfe in ihrem Fall keine Amtshilfe geleistet werden.
J.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 berichtigte der im Rubrum
verzeichnete Anwalt die Angaben in Ziff. 38 der Beschwerde vom 14.
September 2010 insoweit, dass das Verzeichnis der dokumentierten […]
nicht im September 2010, sondern im September 2006 fertiggestellt
worden sei. Zudem machte er geltend, die UBS habe zwischenzeitlich
schriftlich bestätigt, dass sie das interne Kundenfile entsprechend der
Beilage 35 der obgenannten Beschwerde korrigieren und der ESTV
zustellen würde. Dieses Schreiben der UBS wird als Beilage 36 ins Recht
gelegt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte die ESTV, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
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Seite 7
L.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 16. März 2011 in
Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 14. September 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht jeweils ein Formular A (Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten) datierend vom 20. Dezember 2010 für die
Z.______, die X.______ und die Q._______ (gemäss der Eingabe eine
100% Tochtergesellschaft der Z.________) ein.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich
sind – in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA,
SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.1.2. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Im vorliegenden Fall sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch
A._______ im Rubrum der Schlussverfügung genannt. Als Halterin des in
der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 23. August 2010 genannten
Kontos und Vertragspartnerin der UBS AG ist sie besonders von ihr
betroffen. Die Beschwerdeführerin findet sich damit in einer besonderen
Beziehung zur angefochtenen Verfügung. Sie hat im Übrigen ein
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung und nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil. Demzufolge
ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7710/2010 vom 11. Februar 2010 E. 1.3,
A6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1).
Demnach ist auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
1.1.3. In diesem Kontext ist in der gebotenen Kürze auf die von der ESTV
aufgeworfene Frage einzugehen, inwieweit die Beschwerdeführerin zu
A6660/2010
Seite 9
Gunsten von A._______ intervenieren könne. Die ESTV bringt nämlich
vor, gemäss konstanter Praxis der ESTV könne die Offshore
Gesellschaft, die Inhaberin eines unter den Staatsvertrag 10 fallenden
Bankkontos bei der UBS AG sei, im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
lediglich ihre eigenen Interessen, nicht jedoch jene des «beneficial
owners» geltend machen. Namentlich könne sie nicht gehört werden mit
Argumenten, welche sich auf die Frage beziehen, ob der «beneficial
owner» die Voraussetzungen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
erfülle. Im vorliegenden Fall vertrete die Beschwerdeführerin im Ergebnis
ausschliesslich das Interesse des von der ESTV als «beneficial owner»
erfassten A._______, nicht ins Verfahren einbezogen zu werden. Nach
Auffassung der ESTV sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt werden solle,
stellvertretend für A._______ dessen Rechte wahrzunehmen.
1.1.4. Die Aussagen der ESTV greifen in dieser Absolutheit zu kurz. Es
trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin hier nur vorbringen kann, was
auch auf die Verteidigung ihrer eigenen Interesse abzielt. Das bedeutet
etwa, dass die Rüge, dass Gehör von A.________ sei verletzt worden,
nicht gehört werden könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6302/2010 vom 28. März 2011 E. 5.3). Insoweit aber die erwähnten
eigenen Interessen betroffen sind, muss die Beschwerdeführerin die
Berechtigung haben, auch Sachen vorzubringen, welche auch im
Interesse des «beneficial owner» (hier A._______) sind. Dies ergibt sich
ohne weiteres aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sog.
Drittbeschwerde pro Adressat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5648/2008 vom 13. August 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen), denn
wenn gar ein Dritter so handeln darf, so darf es ein Verfügungsadressat
erst recht. Da vorliegend auch (aber eben nur dann) die Daten der
Beschwerdeführerin geliefert werden, wenn A._______ «beneficial
owner» ist, bedeutet dies zwangslos, dass die Beschwerdeführerin alle
Rügen vorbringen können muss, welche darauf abzielen, die
wirtschaftliche Berechtigung von A._______ zu widerlegen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
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Seite 10
Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwächter
Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) – das Rügeprinzip
mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass die
Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom
22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2010 E. 1.5,
BVGE 2010/64 E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und
E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den
USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinne von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinne der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
A6660/2010
Seite 11
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen
über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit
[nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen
worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine
Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin vorrangig die
wirtschaftliche Berechtigung von A._______ an dem in der
Schlussverfügung genannten UBSKonto. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob
sich die vorgetragene Rüge als berechtigt erweist, bevor allenfalls auf
weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 10. Januar 2011 ein
weiteres Piloturteil (A6053/2010), in welchem es sich unter anderem zum
Begriff des wirtschaftlich Berechtigten («beneficially owned») äusserte
(insb. E. 7.3). Es lehnte sich an das massgebliche Kriterium
«Entscheidungsbefugnisse» beim Konzept des «beneficial owner» des
A6660/2010
Seite 12
DBAUSA 96 bzw. des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Demgemäss sei für
eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an
einem «offshore company account» im Sinne des Staatsvertrags 10
entscheidend, inwiefern die «US Person» durch den formellen Rahmen
hindurch weiterhin die sich auf dem UBS Konto der «offshore company»
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen könne (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2
auch zum Folgenden). Demgemäss sei dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US Person» die
Entscheidungsbefugnis darüber habe, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet werde und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder
die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden seien. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen hätten, sei im Einzelfall
anhand des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere seien die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die «offshore company» gewählt worden sei.
3.2. Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung können nachfolgende
Indizien/Kriterien auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» hinweisen
(Aufzählung nicht abschliessend):
– Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat.
– Die «US Person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
– Die «US Person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren
Ableben.
– Die «US Person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
– Es besteht Personenidentität zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
– Die «US Person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUERBALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
A6660/2010
Seite 13
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6.; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE, Die
Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht der
Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.3).
4.
4.1. In ihrer Schlussverfügung vom 2. August 2010 stützt die ESTV die
Annahme, A._______ sei am UBSKonto der Beschwerdeführerin
wirtschaftlich berechtigt, auf das in den von der UBS AG übermittelten
Kontounterlagen befindliche Formular A (Belegstelle […]). Letzeres
datierend vom 14. August 2001 sei von der Beschwerdeführerin
unterzeichnet worden und nenne A._______ als «beneficial owner» am
(besagten) UBSKonto. Folglich sei davon auszugehen, dass A._______
an der Beschwerdeführerin und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.
4.2.
4.2.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
vom 14. September 2010 sinngemäss insbesondere vor, A._______ sei
weder Aktionär der Beschwerdeführerin noch habe er eine
Zeichnungsberechtigung für das (besagte) UBSKonto oder
anderweitigen Zugriff auf das sich darauf befindliche Vermögen und die
daraus erzielten Einkünfte. A._______ sei aber auch indirekt über die
beiden Stiftungen an der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich
berechtigt (vgl. aufgezeigte Struktur in Sachverhalt H). Er sei zwar der
ursprüngliche Errichter der Stiftungen, habe sich jedoch gemäss Artikel 4
der Stiftungsstatuten vom 19. August 1997 (Beschwerdebeilage 20)
sowie vom 5. April 2002 (Beschwerdebeilage 13) jeweilig als Stifter von
dem in die Stiftungen eingebrachten Vermögen unwiderruflich getrennt.
A._______ gehöre bei beiden Stiftungen weder zum Verwaltungsrat,
A6660/2010
Seite 14
noch besitze er sonst eine Organstellung bei den genannten
Gesellschaften.
4.2.2. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens der Stiftungen
entscheide jeweils einzig der Stiftungsrat, welcher sich hierbei an den in
den Statuten manifestierten Stiftungszweck sowie an die von ihm erstellte
Begünstigungsordnung zu halten habe (Belegstelle). Für beide Stiftungen
sei vom Stiftungsrat basierend auf den Statuten in den
Begünstigungsordnungen ein Protektor bestimmt worden, welcher deren
Einhaltung – und damit insbesondere die zweckgebundene Verwendung
des Stiftungsvermögens – überwache (Belegstelle). Der Stiftungszweck
sei bei beiden Stiftungen in den Statuten sehr allgemein verfasst worden
und werde in der vom Stiftungsrat erlassenen Begünstigungsordnung
konkretisiert. Die Begünstigungsordnungen der Y._______ vom 2.
August 1999 (Beschwerdebeilage 21a) und vom 24. August 2005
(Beschwerdebeilage 21b) würden A._______ zu Lebzeiten als
Erstbegünstigten an Kapital und Erträgen der Stiftung vorsehen. Nach
seinem Ableben sollen diese einerseits der Liegenschaft in […] und
andererseits der Förderung von […] zu Gute kommen. Gemäss der
Begünstigungsordnung der Z._______ vom 16. August 2002
(Beschwerdebeilage 14) sei ebenfalls A._______ zu Lebzeiten als
Erstbegünstigter an Kapital und Erträgen der Stiftung vorgesehen. Nach
seinem Ableben würden seine Partnerin und seine Kinder zu Lebzeiten
das unentgeltliche Nutzungsrecht für die Liegenschaft in […] erhalten. In
deren Nachfolge bei Ableben sollen die Liegenschaft in […] und die
daraus resultierenden Erträge zur Förderung von […] im weitesten Sinne
eingesetzt werden. Allerdings dürften die Begünstigungsordnungen der
Stiftungen nicht ohne das Schreiben von A._______ vom 14.
August 2002 an den Protektor der beiden Stiftungen gewürdigt werden
(Beschwerdebeilage 15). Darin verzichte A._______ mit sofortiger
Wirkung sowie unwiderruflich auf all seine Begünstigungen gegenüber
der Stiftungen. Dieser Verzicht gelte im Fall der Z._______ auch für die
Begünstigungen, die bei seinem Ableben an seine Partnerin und seine
beiden Kinder vorgesehen wären. Somit würde die Verwendung der
Stiftungsvermögen ausschliesslich der Liegenschaft in […] bzw. der
Förderung von […] im weitesten Sinne zu Gute kommen. Der Protektor
der Stiftungen habe dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 9. September 2010 (Beschwerdebeilage 16) bestätigt, das genannte
Schreiben von A._______ im August 2002 erhalten zu haben.
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Seite 15
Im Zusammenhang mit den in Art. 8 der Statuten der Stiftungen
festgelegten Pflichten des Protektors, habe dieser auch den
manifestierten Stifterwillen zu beachten. Der Protektor habe bis heute
dafür gesorgt, dass das Stiftungsvermögen der Stiftungen ausschliesslich
zur Förderung von […] verwendet worden sei. Dahingehend werde die
Z._______ einzig von der Y._______ bzw. der Beschwerdeführerin
gespiesen, soweit der Unterhalt für […] in […] sich nicht aus den
Mieteinnahmen decken liesse.
4.2.3. Zu den Kontenbewegungen beim UBSKonto der
Beschwerdeführerin solle angemerkt sein, dass es sich neben getätigten
Vermögensanlagen hierbei vor allem um die Überweisung von Gebühren
und angefallene Honorare der Vermögensverwalterin V._______ und der
NomineeGesellschaften handle. Lediglich im Dezember 2004 sei eine
grössere Verschiebung vorgenommen worden, namentlich die
Überweisung des Kaufpreises von CHF 3'875'000., den die
Beschwerdeführerin A._______ für den Erwerb von […] gezahlt habe
(Belegstelle). Damit seien insgesamt […] von A._______ mit […]
erworben worden (Belegstelle gemäss Beschwerdebeilagen 27 und 28).
Das Formular A vom 14. August 2001 in den Bankunterlagen der UBS,
welches A._______ als «beneficial owner» ausweise, sei vor dem
definitiven Verzicht von A._______ auf sämtliche Begünstigungen der
Y._______ bzw. der Beschwerdeführerin erstellt worden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln
zur Sorgfaltspflicht der (Schweizer) Banken von 1998 (nachfolgend: VSB
1998) als «domicilary company» (Sitzgesellschaft) qualifiziert worden, da
sie weder einer gewerblichen Tätigkeit in Nassau (Bahamas) nachgehe
noch dort eigene Geschäftsräume unterhalte. Im Weiteren werde in den
Gesellschaftsstatuten der Beschwerdeführerin festgehalten, diese könne
jederzeit durch den Beschluss der Direktoren aufgelöst werden, sofern
die Gesellschaft keine Anteilsscheine ausgegeben habe. Unter diesem
Gesichtspunkt habe auf die Beschwerdeführerin Art. 4 RZ 40 der VSB
1998 Anwendung gefunden, wonach bei Sitzgesellschaften mit
widerrufbaren Konstruktionen der effektive Gründer als wirtschaftlich
Berechtigter auf dem Formular A aufzuführen gewesen sei. Als indirekter
Gründer der Beschwerdeführerin (Stifter von Y._______) sei die Nennung
von A._______ als «beneficial owner» damals auf dem Formular A von
2001 gemäss geltender Regelung über die Sorgfaltspflicht für Schweizer
Banken korrekt erfolgt. Allerdings hätte das Formular A nach der erfolgten
A6660/2010
Seite 16
Verzichtserklärung von A._______ im August 2002 angepasst werden
müssen, was von den Kundenberater der UBS AG versäumt worden sei.
4.2.4. Mit Eingabe vom 16. März 2010 hat die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht ein korrigiertes Formular A (gemäss Art. 4 der
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der (Schweizer)
Banken 2008) vom 20. Dezember 2010 eingereicht, auf welchem die […]
(die Nachfolgestiftung der Y._______) als wirtschaftlich Berechtigte an
dem (besagten) UBSKonto der X._______ ausgewiesen wird.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2010 macht die ESTV
geltend, es werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumt,
dass A._______ bis zum 14. August 2002 Erstbegünstigter der Stiftungen
gewesen sei und daher zu Recht auf dem Formular A als «beneficial
owner» des in Frage stehenden UBSKontos aufgeführt worden sei. Nach
Auffassung der ESTV habe sich indessen auch für die Zeit ab dem
14. August 2002 nichts daran geändert. A._______ verzichte zwar in
seinem Schreiben vom 14. August 2002 spontan auf sämtliche
Begünstigungen gegenüber der Stiftungen, zu dem stehe jedoch im
Widerspruch, dass am 24. August 2005 eine neue
Begünstigungsordnung für die Y._______ erlassen worden sei, in welcher
A._______ weiterhin als Erstbegünstigter an Kapital und Erträgen dieser
Stiftung genannt werde. Offensichtlich sollte A._______ ungeachtet
seines Verzichts nach wie vor am Kapital und den Erträgen der
Y._______ – und damit auch am UBSKonto der Beschwerdeführerin, die
zu 100% durch die Y._______ beherrscht werde – wirtschaftlich
berechtigt bleiben. Bezeichnenderweise sei auch nie eine Mitteilung an
die UBS AG ergangen, wonach sich daran was geändert haben sollte.
Betreffend die erwähnte Zahlung der Beschwerdeführerin an A._______
für den Erwerb von […] bestehe keinerlei Gewähr, dass mit diesem
Betrag einzig […] abgegolten worden seien und nicht darüber hinaus eine
verdeckte Gewinnausschüttung von den Mitteln des in Frage stehenden
UBSKontos an A._______ erfolgt sei. Allgemein seien die Ausführungen
betreffend die errichteten Strukturen nicht überzeugend bzw. seien keine
anderen als steuerliche Gründe ersichtlich, welche den Aufbau und die
Aufrechterhaltung so aufwendiger Strukturen rechtfertigen würde. Daraus
erhelle sich, dass das Ganze von A._______ und den übrigen Beteiligten
geschaffene Konstrukt eben doch vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich
der Wahrung seiner steuerlichen Interessen diene.
5.
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Seite 17
5.1. Die ESTV stützt ihre Annahme, A._______ sei am Konto der
Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt, auf das Formular A
(Belegstelle), auf welchem die Banken unter gewissen Voraussetzungen
den an einem bestimmten Konto wirtschaftlich Berechtigten festzuhalten
haben, wobei das Formular nicht steuerlichen Zwecken dient (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 und A7426/2008 vom
5. März 2009 E. 5.5.2.4). Dies wird von den Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten. Die ESTV durfte aufgrund dessen in diesem ersten
Schritt (oben E. 2.1) von der wirtschaftlichen Berechtigung von
A._______ ausgehen.
5.2. Wie unter E. 2.1 festgehalten, sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht veranlasst, an den Sachverhaltsannahmen zu
den persönlichen Identifikationsmerkmalen in der angefochtenen
Schlussverfügung der Vorinstanz festzuhalten und diese nur zu
korrigieren, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche
auftreten oder wenn die Beschwerdeführenden die
Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend entkräften.
Dementsprechend ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht von
Bedeutung, aus welchen Gründen A._______ von der UBS AG als
wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdeführerin genannt
wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zulässige
Sachverhaltsannahme, welche nunmehr von der in der das
Amtshilfeverfahren einbezogenen Person klarerweise und entscheidend
zu entkräften ist (oben E. 2.2). Gelingt es nicht, dem
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Sinn aufzuzeigen, dass
A._______ zu Unrecht von der UBS AG auf dem entsprechenden
Formular als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdeführerin
genannt wird bzw. er in den Jahren 2001 bis 2008 zu keinem Zeitpunkt
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBS Konto der Beschwerdeführerin befindliche Vermögen und die daraus
erzielten Einkünfte hatte, ist an der diesbezüglichen Annahme der
Vorinstanz festzuhalten.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin führt ins Recht, A._______ sei weder
Aktionär der Beschwerdeführerin noch habe er eine
Zeichnungsberechtigung für das (besagte) UBSKonto oder
anderweitigen Zugriff auf das sich darauf befindliche Vermögen und die
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Seite 18
daraus erzielten Einkünfte. Die dem Bundesverwaltungsgericht dafür als
Beweis anerbotenen Urkunden sind einerseits die eingereichten Statuten
der Beschwerdeführerin («Memorandum and Articles of Association of
X._______») sowie die im von der ESTV für die Beschwerdeführerin
angelegten Dossier vorhandenen Kontounterlagen betreffend das UBS
Konto der Beschwerdeführerin. Aus Letzteren geht hervor, dass wie von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht, Mitarbeiter der V._______ als
deren Direktoren fungieren und einzig die V._______ über eine
Zeichnungsberechtigung für das UBSKonto der Beschwerdeführerin
verfügt (vgl. dazu Paginiernummern […] und […]). Gemäss den «Articles
of Association of X.______» sind die Direktoren um die Geschäftsführung
und die Verwaltung der Beschwerdeführerin besorgt; insbesondere
entscheiden einzig diese über allfällige Gewinnausschüttungen und
Gewinnverwendungen (vgl. Beschwerdebeilage 26: Art. 16 der «Articles
of Association of X._______»).
5.3.2. Für die geltend gemachte (indirekte) Aktionärsstellung der
Y.______ Stiftung bei der Beschwerdeführerin wurde von dieser keine
Urkunde als Beweis anerboten. Aber sogar wenn A._______ (alleiniger)
Aktionär der Beschwerdeführerin sein sollte, würde dies nichts an dem
Umstand ändern, dass er die sich auf dem UBSKonto befindlichen
Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte weder kontrollieren
noch darüber verfügen kann. Die Beschwerdeführerin hat mit den
eingereichten «Articles of Association of X._______» dargelegt, dass die
Kontrolle über das Vermögen der Beschwerdeführerin sowie die
Entscheidungsbefugnis über dessen Verwendung einzig bei den
Direktoren der Beschwerdeführerin liegen und A._______ – sogar in einer
allfälligen Stellung als Aktionär – damit über den formellen Rahmen der
Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Einfluss nehmen kann. Die
Beschwerdeführerin wurde gemäss dem «International Business
Companies Act 1989» der Bahamas gegründet und das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass
die «Articles of Association» der Beschwerdeführerin den im
entsprechenden Gesetz vorhandenen Vorgaben entsprechen bzw. die
notwendigen Publizitäts oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts
erfüllen, womit deren Inhalt für alle Beteiligten rechtlich verbindlich ist
(vgl. dazu Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Januar 1989 über
das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Wie aus den bei der
ESTV im für die Beschwerdeführerin angelegten Dossier befindlichen
(Konto)Unterlagen ersichtlich, verfügt A._______ sodann weder faktisch
(mittels einer allfälligen Zeichnungsberechtigung) über einen Zugriff auf
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Seite 19
das UBSKonto der Beschwerdeführerin noch sind Hinweise vorhanden,
dass A._______ indirekt auf das sich auf dem Bankkonto befindliche
Vermögen Einfluss genommen hätte.
5.3.3. Wie in E. 3.1 festgehalten, ist dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US Person» die
Entscheidungsbefugnis darüber hat, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet wird und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder die
daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind. Gemäss den in E.
5.3.1 und E. 5.3.2 vorgehend gemachten Ausführungen, gelingt es der
Beschwerdeführerin im Sinn von E. 5.2 mittels Urkundenbeweis
aufzuzeigen, dass A._______ in den Jahren 2001 bis 2008 zu keinem
Zeitpunkt die (direkte) wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
über das sich auf dem UBS Konto der Beschwerdeführerin befindliche
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte hatte.
5.4. Selbst wenn die wirtschaftliche Berechtigung von A._______ am
UBSKonto der Beschwerdeführerin als eine mittelbare über die beiden
Stiftungen zu beurteilen wäre (wie von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde aufgegriffen und bestritten [E. 4.2] sowie gemäss der ESTV
in ihrer Vernehmlassung als gegeben zu betrachten [E. 4.3]), ist dazu
Folgendes festzuhalten:
5.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, A._______ habe sich als
Stifter unwiderruflich vom Stiftungsvermögen der Stiftungen getrennt und
ihm sei jeglicher Zugriff darauf verwehrt. Einzig der Stiftungsrat sowie der
Protektor der Stiftungen würden in Übereinstimmung mit den jeweiligen
Statuten und Begünstigungsordnungen darüber bestimmen, wer in
welchem Umfang und Zeitpunkt vom Stiftungsvermögen der Stiftungen
begünstigt werde. Als Beweis dafür legt die Beschwerdeführerin die
Statuten sowie die Begünstigungsordnungen der beiden Stiftungen ins
Recht. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf die dem
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Verzichtserklärung von
A._______ vom 14. August 2002, mit welcher dieser auf jegliche
Begünstigungen der Stiftungen und damit mittelbar der
Beschwerdeführerin verzichtet hat. Den dem Bundesverwaltungsgericht
beigebrachten Statuten der Stiftungen ist zu entnehmen, dass A._______
sich unwiderruflich vom jeweilig eingebrachten Vermögen getrennt und
als Stifter jegliches Recht der Einflussnahme gegenüber der Stiftung,
dem Stiftungsrat und den Begünstigten aufgegeben hat (Belegstelle; vgl.
E. 4.2.1). Einzig der Stiftungsrat entscheidet gemäss Art. 6 der Statuten
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der Stiftungen gemäss Vorgaben der Statuten sowie der jeweiligen
Begünstigungsordnung über die Verwendung des Stiftungsvermögens
bzw. über Umfang und Zeitpunkt von Zuwendungen an die Begünstigten.
Dabei wird in den Statuten sowie in der jeweiligen Begünstigungsordnung
festgehalten, dass die Begünstigten der Stiftung keinen klagbaren
Anspruch auf Zuwendungen des Stiftungsvermögens haben
(Belegestelle; vgl. E. 4.2.2). Schliesslich geht aus Art. 7 der Statuten der
Stiftungen hervor, dass A._______ auf die Zusammensetzung des
Stiftungsrates keinerlei Einfluss hat.
5.4.2. Bezüglich der oben genannten Kriterien (E. 3.2), welche jedoch
lediglich Indizien für die wirtschaftliche Berechtigung sind, kann
festgehalten werden, dass A._______ in den Begünstigungsordnungen
der Stiftungen als Erstbegünstigter zu Lebzeiten an Kapital und Erträgen
der jeweiligen Stiftung genannt wird. Dies allein reicht allerdings nicht
aus, die wirtschaftliche Berechtigung am «offshore company account»
bzw. an den hier in Frage stehenden Stiftungen zu begründen, wenn die
«US Person» in dieser Funktion nicht auch zeitgleich auf Zeitpunkt und
Umfang von Zuwendungen an sich selbst im massgeblichen Sinn Einfluss
nehmen konnte (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin vermag mit den
beigebrachten Statuten darzulegen, dass über die Verwendung des
Stiftungsvermögens der Stiftungen allein der jeweilige Stiftungsrat (unter
Aufsicht des Protektors) entscheidet. A._______ ist zwar gemäss den
Begünstigungsordnungen der Stiftungen als Erstbegünstigter zu
Lebzeiten vorgesehen, doch ist er nicht berechtigt – sei es direkt, sei es
indirekt über den Stiftungsrat – auf Zuwendungen an ihn selbst vom
Stiftungsvermögen der Stiftungen Einfluss zu nehmen. Dies wird durch
die Aktenlage, aus der sich kein Hinweis auf irgendwie geartete
Einflussnahme von A._______ auf Zuwendungen vom UBSKonto der
Beschwerdeführerin an sich selbst ergibt, erhärtet (vgl. E. 5.3.2).
5.5. Die von der Beschwerdeführerin insgesamt ins Recht gelegten
Urkunden («Articles of Association» der Beschwerdeführerin sowie die
Statuten und Begünstigungsordnungen der Stiftungen) finden in der
Aktenlage eine Stütze und sind im Ergebnis dergestalt geeignet, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz zu entkräften. A._______ kann
somit weder als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin selbst
(vgl. E. 5.3) noch als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter der Y._______
Stiftungen (vgl. E. 5.4) gelten. Damit ist zumindest eines der im
Staatsvertrag 10 genannten Kriterien gemäss Kategorie 2/B/b nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist damit begründet.
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Seite 21
5.5.1. Damit kann offen bleiben, ob die vorgelegte Verzichtserklärung von
A._______ auf jegliche Begünstigungen der Stiftungen vom 14.
August 2002 für den jeweiligen Stiftungsrat verbindlich ist und das
Stiftungsvermögen der Stiftung damit nur der Förderung von […] im
weitesten Sinne zu Gute kommen darf (vgl. E. 4.2.2). Wie in E. 3.1 und E.
5.3.3 ausgeführt, ist für die Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
der «US Person» massgebend, ob diese die Entscheidungsbefugnis
darüber hat, wie das Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet werde
und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten
Einkünfte verwendet worden sind. Ist die wirtschaftliche Kontroll und
Verfügungsmacht nicht gegeben, ist auch bei der Nennung der fraglichen
«US Person» als Begünstigte der OffshoreGesellschaft nicht von deren
wirtschaftlichen Berechtigung auszugehen.
5.5.2. Im Weiteren ist denn auch für das vorliegende Amtshilfeverfahren
nicht entscheidwesentlich, ob die von A._______ errichteten Stiftungen
«vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich der Wahrung seiner steuerlichen
Interessen dienen». Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt
vertragsautonom fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit im
Sinne des Staatsvertrags 10 ein begründeter Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen» vorliegt und Amtshilfe für die in das
Verfahren einbezogene Person geleistet wird. Sind diese nicht erfüllt, wird
keine Amtshilfe geleistet unabhängig davon, ob der Standort für die
OffshoreGesellschaft mit der Absicht zur Steuerersparnis gewählt wurde.
Letzterer ist für die Beurteilung, ob alle massgeblichen Kriterien
(Identifikationskriterien sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts
auf «Betrugsdelikte und dergleichen») erfüllt sind, unbeachtlich. Das
gleiche gilt für die Frage, ob der Kaufpreis für den […] von A._______
durch die Beschwerdeführerin angemessen war bzw. einem Drittvergleich
standhalten würde. Sogar wenn die Gegenleistung an A._______ für […]
zu hoch war bzw. eine «verdeckte Ausschüttung von Mitteln des in Frage
stehenden Kontos» darstellt, würde dies der Feststellung unter E. 5.5,
A._______ sei nicht wirtschaftlich an den Stiftungen berechtigt, nicht
entgegenstehen. In der Stellung als Erstbegünstigter der Stiftungen kann
ihm im Ermessen des Stiftungsrates jederzeit eine Zuwendung des
Stiftungsvermögens zugesprochen werden. Entscheidend ist an dieser
Stelle allein, dass A._______ auf Zeitpunkt sowie Umfang keinen Einfluss
nehmen kann und damit im Rahmen des Staatsvertrags 10 nicht als
«beneficial owner» an einem «offshore company account» gelten kann
(vgl. E. 3.2 und E. 5.3.3).
A6660/2010
Seite 22
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen und die Amtshilfe zu verweigern.
Bei diesem Verfahrensausgang können weitere Ausführungen zu den
übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin unterbleiben.
7.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss
der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dieser ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. August 2010 wird
aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der
Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
20'000. wird dieser zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand: