B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6660/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zollverfahren; Beweis.
A-6660/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) de-
klarierte am 19. Juli 2011 bei der Zollstelle (…) im EDV-Verfahren unter
der Tarifnummer 1901.2096 eine für die X._______ AG bestimmte Sen-
dung "Jufka, Teigblätter aus Mehl, Fett enthaltend" des Herstellers
Y._______ mit einer Rohmasse von 18'432 kg zu einem Präferenzzollan-
satz von Fr. 60.90 je 100 kg brutto.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf
"frei ohne". Die Zollstelle nahm daraufhin die Abfertigung antragsgemäss
vor. Mit definitiver Veranlagungsverfügung (…) vom 20. Juli 2011 erhob
sie einen Zollbetrag von Fr. 11'225.10 sowie eine Mehrwertsteuer von
Fr. 937.10.
B.
Mit einem als "Gesuch um Rückerstattung Zoll […]" betitelten Schreiben
vom 19. September 2011 gelangte die Zollpflichtige an die Zollstelle (…).
Sie machte geltend, der Fettgehalt der eingeführten Ware habe laut Da-
tenblatt des Herstellers lediglich 1,15 % betragen. Gemäss den Schwei-
zerischen Erläuterungen zum Zolltarif werde unter der Tarifnummer
1901.2098 ein Fettgehalt bis maximal 2 % toleriert. Bei der Sendung ha-
be es sich demnach nicht – wie von ihr fälschlicherweise deklariert – um
Teigblätter der Tarifnummer 1901.2096, sondern um solche der Tarif-
nummer 1901.2098 gehandelt. Sie beantrage daher die nachträgliche
Veranlagung nach Tarifnummer 1901.2098 und ersuche um Rückerstat-
tung der Zolldifferenz.
Die Eingabe wurde in der Folge zuständigkeitshalber der Zollkreisdirekti-
on Schaffhausen überwiesen. Am 24. Oktober 2011 legte die Zollpflichtige
als Beweismittel ein Analysezertifikat ("Laboratory Testing Report") (…)
vom 7. Oktober 2011 ins Recht, worin für ein als "Pasteurized Daugh a
500g" bezeichnetes Produkt ein Fettgehalt von 1,16 % vermerkt ist.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 9. November 2011 wies die Zollkreisdirek-
tion das als Beschwerde behandelte "Gesuch" vom 19. September 2011
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige ha-
be nicht nachweisen können, dass die eingeführten Teigblätter zum Zeit-
punkt der Zollabfertigung einen Fettgehalt von höchstens 2 % aufgewie-
sen hätten.
A-6660/2011
Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 9. bzw.
15. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerde-
entscheids bzw. die nachträgliche Veranlagung der Sendung vom 19. Juli
2011 nach Tarifnummer 1901.2098 unter Rückerstattung der Zolldifferenz.
Als zusätzliche Beweismittel werden eine Bestätigung des Warenabsen-
ders Y._______ ("Statement") vom 8. Dezember 2011, ein "Prüfbericht"
(…) der Swiss Quality Testing Services (SQTS), ebenfalls vom
8. Dezember 2011, sowie ein Teigmuster vorgelegt, das aus der strittigen
Lieferung stammen soll.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Oberzolldi-
rektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentschei-
den) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können
(vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich zur Frage
der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2).
Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Mül-
ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch den angefochte-
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nen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt
das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-
rechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen
besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird
das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle
bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG)
bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom
VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1, mit wei-
teren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., N 447). Dies bedeutet u.a., dass das
VwVG bei Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung nach Art. 34 ZG
nicht anwendbar ist (vgl. PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadet-
scher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009
[Zollkommentar], N 20 zu Art. 34). Namentlich bleiben hinsichtlich der
Frist in Art. 34 Abs. 3 ZG die Bestimmungen des VwVG über den Fristen-
stillstand (Art. 22a VwVG) sowie über die Fristerstreckung und die Frist-
wiederherstellung (Art. 22 und Art. 24 VwVG) unberücksichtigt ([statt vie-
ler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezem-
ber 2011 E. 1.3.1 und A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1). Im Zollge-
setz selbst finden sich diesbezüglich keine Regelungen.
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54, mit Verweis auf
BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz ab-
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weichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE
2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3232/2011 vom
23. April 2012 E. 1.5, mit Hinweisen).
1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwäch-
ter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.55) – das Rügeprin-
zip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Be-
schwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH
AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008 [Kommentar VwVG], N 9 und 12 zu Art. 12). Hinge-
gen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für
den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und
über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.1, mit
weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.52).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-
satz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zoll-
veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im
schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID,
in: Zollkommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält
fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden
können.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder
zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zu-
führungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollver-
ordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind
neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der
Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die ge-
werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen ([statt vieler] Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1,
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A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; BARBARA HENZEN, in: Zollkommen-
tar, a.a.O., N 2 zu Art. 26).
2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit-
dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem
das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2)
obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die
vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft vom 15. De-
zember 2003 über ein neues Zollgesetz, Bundesblatt [BBl] 2004 612;
[statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6;
SCHMID, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person wer-
den damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen ge-
stellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vor-
zunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtig-
keit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere
(Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011
vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010
E. 2.2; vgl. auch HENZEN, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische
Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich be-
seitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen.
Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht
festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte
ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätz-
lich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der ange-
nommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen
Zollrechts dar (RAEDERSDORF, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34).
Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der
Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektro-
nische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prü-
fung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-
System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und An-
nahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmelde-
pflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkei-
ten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die
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elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
der Zollbeteiligten (RAEDERSDORF, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der An-
nahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV
eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17
Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei ohne", so gelten
die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der
gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollver-
waltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert
werden (Art. 40 Abs. 2 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.2).
3.
3.1 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän-
derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen
zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-
rend unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zoll-
anmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie
unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34
ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person
eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen
berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N 1 zu
Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet
verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt wer-
den kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen
der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung,
wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im
letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer
(Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren
den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein
Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie
eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die
Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person
nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmel-
dung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4
Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranla-
gung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde,
und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b
ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4
Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt
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der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Vor-
aussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefrei-
ung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli
2010 E. 2.5, mit Hinweisen).
Nach RAEDERSDORF bezweckt die Bestimmung von Art. 34 ZG, dass an-
genommene Zollanmeldungen – sofern die entsprechenden Vorausset-
zungen erfüllt sind – auf unkomplizierte Weise und ohne zusätzliche for-
melle Anforderungen wie im Beschwerdeverfahren nach VwVG berichtigt
werden können (RAEDERSDORF, a.a.O., N 5 zu Art. 34). Der Autor will Be-
richtigungsanträge demnach auch noch für Waren zulassen, die den Zoll-
gewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben. Solche Anträge sei-
en jedoch als Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung entgegen-
zunehmen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011
vom 29. Dezember 2011 E. 2.4 sowie A-5069/2010 vom 28. April 2011
E. 2.4; RAEDERSDORF, a.a.O., N 4 zu Art. 34). Dies ist im Grundsatz zu
bestätigen, d.h. insoweit, als dass Bestreitungen von Zollveranlagungen
nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen gegebenenfalls als ordent-
liche Beschwerden zu behandeln sind, für die gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG
eine Frist von 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung
gilt. Eine Präzisierung hat indessen dahingehend zu erfolgen, als dass
nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen
Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was
bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hät-
te bilden können. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der im
Zollverfahren besonders wichtigen Maxime der Verbindlichkeit und
grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung
(E. 2.4). Aus Sicht des Gesetzgebers steht dahinter die Überlegung, dass
in einem "Massenverfahren" wie der Zollabfertigung eine rechtsgleiche
Behandlung sowie zeitgerechte Verfahrensabläufe gewährleistet werden
müssen. Eine Berichtigung der Zollanmeldung soll daher nur unter be-
stimmten Voraussetzungen und ausschliesslich innert der 30-tägigen Frist
möglich sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Prinzip der Selbstan-
meldung, wonach der Anmeldepflichtige die volle Verantwortung für die
richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warensendung trägt
(E. 1.2 und 2.3). Zudem käme der Frist von 30 Tagen kaum mehr eine ei-
genständige Bedeutung zu, wenn es dem Anmeldepflichtigen noch im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren innert der (längeren) Frist von 60 Tagen
unbenommen wäre, die gleichen Anträge zu stellen und dieselben Ziele
zu erreichen wie nach der Regelung in Art. 34 ZG. Dies kann klar nicht
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Seite 9
die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der mit Art. 34 ZG vielmehr
eine abschliessende Regelung für die Berichtigung der Zollanmeldung
treffen wollte. Folglich hat ein Anmeldepflichtiger sein Recht auf Berichti-
gung der Zollanmeldung und Änderung der Veranlagung nach Art. 34
Abs. 3 und 4 ZG verwirkt, wenn er das entsprechende Gesuch erst nach
Ablauf der 30-tägigen Frist stellt (so im Ergebnis: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2).
3.2 Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 19. Juli
2011 unter der Tarifnummer 1901.2096 eine Lieferung „Jufka, Teigblätter
aus Mehl, Fett enthaltend“ elektronisch zur Veranlagung an (vgl. A). Am
gleichen Tag durchlief die Anmeldung erfolgreich die summarische Prü-
fung des EDV-Systems der Zollverwaltung, wodurch sie verbindlich wurde
(E. 2.4). Das Ergebnis der Risikoanalyse des Zollcomputers lautete auf
"frei ohne". Dementsprechend galten die Waren als freigegeben und der
Gewahrsam der Zollverwaltung endete am 19. Juli 2011 (E. 2.4). Dieser
Sachverhalt und die entsprechende rechtliche Würdigung sind nicht strit-
tig.
Indessen machte die Beschwerdeführerin mit "Gesuch" vom 19. Septem-
ber 2011 geltend, bei der Anmeldung unter der Tarifnummer 1901.2096
sei ihr ein Irrtum unterlaufen. Richtigerweise habe die fragliche Sendung
Teigblätter mit einem Fettgehalt von höchstens 2 % im Sinne von Tarif-
nummer 1901.2098 enthalten. Die Ware hätte daher zum niedrigeren
Zollansatz von Fr. 37.25 je 100 kg brutto eingeführt werden können. Auf
dieselbe Begründung stützt sich die vorliegende Beschwerde mit den
(sinngemässen) Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben,
die fragliche Ware sei nachträglich unter der Tarifnummer 1901.2098 zu
veranlagen und die Zolldifferenz sei zurückzuerstatten.
3.2.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin zielen auf eine Änderung der
Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2011 auf der Grundlage einer nach-
träglichen Berichtigung ihrer von der Zollstelle am 19. Juli 2011 antrags-
gemäss angenommenen Zollanmeldung. Dieser Tatbestand ist grundsätz-
lich abschliessend in Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG geregelt (E. 3.1). Dabei ist
unbeachtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf
diese Regelung beruft (E. 1.3). Die Abs. 1 und 2 der erwähnten Bestim-
mung gelangen vorliegend deshalb nicht zur Anwendung, weil die Waren
zum Zeitpunkt der Einreichung des "Gesuchs" am 19. September 2011
sowohl den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben als auch be-
reits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist (E. 2.4 und 3.1).
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3.2.2 Weil die Beschwerdeführerin in ihrem "Gesuch" einen Tatbestand
von Art. 34 ZG zum Prozessthema machte, hätte die Vorinstanz die
30-tägige Frist berücksichtigen müssen (E. 3.1). Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Septem-
ber 2011 erstmals eine Änderung der Veranlagung und eine entspre-
chende Zollrückerstattung beantragt hat (vgl. B). Ein früherer Antrag ist
den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Die fragli-
che Lieferung wurde jedoch bereits am 19. Juli 2011 aus dem Gewahr-
sam der Zollstelle entlassen. Damit begann, weil namentlich die Bestim-
mung des VwVG über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung gelangt
(E. 1.2), bereits am Folgetag die 30-tägige Frist für die Berichtigung der
Zollanmeldung und die Änderung der Veranlagung zu laufen (E. 2.4 und
3.1). Folglich war die Frist zum Zeitpunkt der Einreichung des "Gesuchs"
am 19. September 2011 bereits verstrichen. Nichts anderes ergäbe sich
vorliegend im Übrigen, wenn der Fristenstillstand nach VwVG zu berück-
sichtigen wäre. Die Zollverwaltung hätte somit infolge Fristsäumnis auf
den (sinngemässen) Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung vom
19. September 2011 nicht eintreten dürfen (E. 3.1). Bereits aus diesem
Grund ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Dabei ist unbeacht-
lich, dass die Zollkreisdirektion in ihrem Beschwerdeentscheid vom
9. November 2011 die 30-tägige Frist unerwähnt liess. Wie ausgeführt
(E. 1.3), kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, wäre die vorliegende Be-
schwerde auch abzuweisen, wenn die Vorinstanz auf das Berichtigungs-
gesuch hätte eintreten müssen. Da in erster Linie nicht die Beschwerde-
führerin zu verantworten hat, dass die Vorinstanz das Berichtigungsge-
such in materieller Hinsicht behandelte, will ihr auch das Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich die Antwort nicht schuldig bleiben.
4.
4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle steht. Die
Tarifnummern unter 1901.20 gehören zu Abschnitt IV, Kapitel 19 des Ge-
neraltarifs (einsehbar unter bzw. ) und
umfassen "Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Kondi-
toreiwaren der Nr. 1905". Für die Abgrenzung zwischen den beiden Un-
ternummern 1901.2096 und 1901.2098 ist gemäss den Schweizerischen
Erläuterungen zu Kapitel 19 des Zolltarifs (D.6, Allgemeines) einzig der
Fettgehalt massgebend:
A-6660/2011
Seite 11
"Der Gehalt an Milchfett oder anderem Fett wird, soweit er für die Tarifein-
reihung massgebend ist, nach den Methoden des Schweiz. Lebensmittel-
buches bestimmt. Ein Gehalt von höchstens 1 % fällt für die Tarifeinrei-
hung ausser acht (ausgenommen Milchfettgehalt Nr. 1901.9036/9037).
Bei Waren der Nrn. 1901.2098 und 9094 wird ein Fettgehalt von höchs-
tens 2 % toleriert."
Somit hat die Zollanmeldung resp. -veranlagung bei einem Fettgehalt von
mehr als 2 % unter der Tarifnummer 1901.2096 (= "Fett enthaltend") zu
erfolgen, bei einem Fettgehalt von 2 % oder weniger hingegen unter der
Tarifnummer 1901.2098 (= "andere").
4.2
4.2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg-
fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr
zu gelten hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140). Es ist dabei
nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011
vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im
gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollver-
fahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das
Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Be-
schwerdeverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007
vom 27. November 2009 E. 1.4, mit Hinweis; Entscheid der Zollrekurs-
kommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c). Für das Beschwerdever-
fahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig da-
von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Namentlich Experti-
sen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel
eingebracht werden (sog. Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweis-
wert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei
stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April 2011
E. 3.2, mit Hinweisen). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch
verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig
herabgesetzt (vgl. zu den Gründen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; AUER, in: Kommentar VwVG,
a.a.O., N 59 und 63 zu Art. 12).
A-6660/2011
Seite 12
4.2.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht
zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht
(oder nicht verwirklicht) hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwen-
dung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es
nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei
Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der
die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im
Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (E. 1.2 und 2.3) mit sich
bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht –
der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt,
welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person
für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet
([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom
7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
4.2.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012
E. 1.3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass
vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rech-
nen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen
auch: DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue
[STR] 1996 S. 5 ff., mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweis-
mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung
dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III
271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom
29. April 2011 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140 f.).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im
Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass
A-6660/2011
Seite 13
anzulegen, steht doch, nachdem die Zollanmeldung verbindlich geworden
ist, die Ware nicht mehr unter Zollgewahrsam (E. 2.4). Die eingereichten
Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicher-
heit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht
(BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6, A-4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht
in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten,
die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden
sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark einge-
schränkter Beweiswert zukommt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. No-
vember 2010 E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1,
A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6, jeweils mit weiteren Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung). Aufgrund des höheren Missbrauchspotenti-
als wird deren Beweistauglichkeit im Vergleich zu Beweismitteln datierend
aus der Zeit vor den Einfuhren in der Regel weniger hoch sein (ausführ-
lich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in:
VPB 70.55 E. 3b, und dd, ).
4.3
4.3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den einge-
führten Teigblättern um "Mischungen und Teige zum Zubereiten von
Back- und Konditoreiwaren der Nr. 1905" handelt. Ebenso blieb unbestrit-
ten, dass die fragliche Sendung bei einem Fettgehalt von höchstens 2 %
der Tarifnummer 1901.2098 bzw. bei einem Fettgehalt von über 2 % der
Tarifnummer 1901.2096 zuzuordnen wäre (E. 4.1). Eine eigentliche Tarif-
streitigkeit (die beispielsweise Gegenstand des ordentlichen Beschwer-
deverfahrens hätte bilden können) liegt daher nicht vor. Vielmehr be-
schränkt sich die Streitsache auf die Beweisfrage, ob die Ware bei der
Einfuhr einen Fettgehalt von höchstens 2 % aufgewiesen hat und daher –
wie von der Beschwerdeführerin beantragt – nachträglich unter der Tarif-
nummer 1901.2098 zu veranlagen wäre.
4.3.2 Aufgrund des im Zollverfahren herrschenden Selbstanmeldungs-
prinzips lag die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h.
vollständige und richtige – Deklaration der eingeführten Ware bei der Be-
schwerdeführerin als Anmeldepflichtige (E. 1.2 und 2.3). Nachdem die
Zollstelle die Zollanmeldung antragsgemäss angenommen hatte, ist sie
für die Beschwerdeführerin grundsätzlich verbindlich geworden (E. 2.4).
Um eine nachträgliche Korrektur zu erreichen, obliegt bei dieser Sachlage
A-6660/2011
Seite 14
der Beschwerdeführerin der Beweis (E. 4.2.2), dass – wie sie behauptet –
die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem diese unter Zollkon-
trolle stand, von den Angaben in ihrer Zollanmeldung abwich. Konkret
muss sie nachweisen, dass sie am 19. Juli 2011 Teigblätter mit einem
Fettgehalt von höchstens 2 % eingeführt hat. Gelingt ihr dieser Beweis
nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldung auszugehen (E. 4.2.2).
Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von bei den Akten
liegenden Dokumenten, deren Beweiswert nachfolgend sowohl im Ein-
zelnen als auch in der Gesamtheit zu prüfen ist.
4.3.2.1 Im Datenblatt vom 16. September 2011, ausgestellt vom Waren-
absender Y._______, ist für ein als "Jufka 500g – filo pastry" bezeichne-
tes Produkt ein Fettgehalt von 1,15 Gramm vermerkt. Die Vorinstanz hält
dafür, dass aufgrund des Ausstellungsdatums und der Produktbezeich-
nung nicht eindeutig feststehe, dass sich das Datenblatt auf die fragliche
Sendung beziehe. Zudem sei nicht ersichtlich, worauf sich der angege-
bene Fettgehalt überhaupt abstütze.
Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Vorweg ist nicht ohne Weiteres
klar, ob mit dem im Datenblatt angegebenen Fettgehalt von "1,15g" über-
haupt 1,15 Gewichtsprozent (also 1,15g/100g) gemeint sind. Vor allem
aber stellt sich die Angabe als blosse Behauptung dar. So ist nicht er-
sichtlich, auf welche wissenschaftliche Analyse sie sich abstützt bzw. ob
eine chemische Untersuchung oder Vergleichbares überhaupt durchge-
führt worden ist. Weiter ist ungewiss, ob es sich beim genannten Produkt
"Jufka 500g – filo pastry" überhaupt um die Ware handelt, die am 19. Juli
2011 von der Beschwerdeführerin importiert worden ist. Ein entsprechen-
der Zusammenhang ist jedenfalls allein aufgrund des Datenblatts nicht
erstellt. Es finden sich dort keinerlei Verweise oder sonstige Hinweise auf
eine Verbindung mit der strittigen Lieferung. Hinzu kommt, dass das Do-
kument am 16. September 2011 und mithin erst nach der fraglichen Liefe-
rung vom 19. Juli 2011 ausgestellt worden ist. In Übereinstimmung mit
den Ausführungen im vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid liegt damit
die Vermutung näher, dass das Produkt gerade nicht aus der fraglichen
Sendung stammt. In allgemeiner Hinsicht ist ausserdem in Erwägung zu
ziehen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden
Ereignis ausgestellt worden sind, nur ein stark eingeschränkter Beweis-
wert zukommen kann (E. 4.2.3).
A-6660/2011
Seite 15
Das Datenblatt ist folglich weder geeignet, einen Fettgehalt von höchs-
tens 2 % für das in der Überschrift erwähnte Produkt "Jufka 500g – filo
pastry" zu belegen, noch überhaupt den Nachweis zu erbringen, dass es
sich bei diesem Produkt um eine Ware handelt, die der strittigen Liefe-
rung zuzuordnen ist.
4.3.2.2 Im Analysezertifikat ("Laboratory Testing Report") vom 7. Oktober
2011 (…) ist für das Produkt "Pasteurized Daugh a 500g" ein Fettgehalt
von 1,16 % vermerkt.
Auch diesbezüglich ist vorweg auf die dargelegte Rechtsprechung hinzu-
weisen, wonach nachträglich erstellten Dokumenten bzw. den darin ent-
haltenen Angaben, hier namentlich im Vergleich zu den (implizit anders-
lautenden) Angaben in der Zollanmeldung der Beschwerdeführerin, ein
stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (E. 4.2.3). Insbesondere aber
bezieht sich die Analyse auf ein als "Pasteurized Daugh a 500g" bezeich-
netes Produkt mit Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD; "expiry date") bis
4. März 2013. Gemäss "Statement" des Herstellers Y._______ vom
8. Dezember 2011 (nachfolgend: Bestätigung) wurden für die strittige
Sendung jedoch Teigblätter mit MHD bis 23. November 2011 verladen.
Übereinstimmend macht die Beschwerdeführerin selber geltend, sie habe
am 19. Juli 2011 Teigblätter mit MHD bis 23. November 2011 in die
Schweiz eingeführt. Demgemäss handelt es sich beim untersuchten Pro-
dukt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um Teigblätter aus der strittigen
Lieferung. Der "Laboratory Testing Report" erweist sich daher als bewei-
suntauglich.
4.3.2.3 Die Hauptargumentationslinie der Beschwerdeführerin stützt sich
indessen nicht auf einzelne isolierte Beweismittel, sondern beruht auf fol-
gendem Zusammenhang: Der "Prüfbericht" (…) der Swiss Quality Testing
Services (SQTS) vom 8. Dezember 2011 weise für die untersuchte Probe
"Jufka, Menge 500g, Identifikation 23.11.11 I" einen Fettgehalt von 1,2 %
aus, wobei es sich bei der Angabe unter dem Titel "Identifikation" um das
MHD der Probe handle. Weiter belege die Bestätigung des Warenabsen-
ders, dass am 23. Juni 2011 für das Unternehmen X._______ AG "Fillo
Pastry" mit besagtem MHD verladen worden sei. Somit sei – hauptsäch-
lich aufgrund der übereinstimmenden MHD-Angaben – nachgewiesen,
dass das geprüfte Muster aus der strittigen Lieferung stamme. Folgerich-
tig ergebe sich, dass am 19. Juli 2011 Teigblätter mit einem Fettgehalt
von 1,2 % eingeführt worden seien.
A-6660/2011
Seite 16
Bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Prüfbericht handelt
es sich gewissermassen um ein Partei- bzw. Privatgutachten, dessen
Beweiswert im Einzelfall und in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist
(E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat keine Einwände vorgebracht, die Zweifel an
der Wissenschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Arbeit der SQTS auf-
kommen liessen. Ebensowenig sind nach Ansicht des Gerichts Anhalts-
punkte ersichtlich, die den Beweiswert der Analyse in Frage stellen wür-
den. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Bericht den
vollen Beweis dafür erbringt, dass die untersuchte Ware "Jufka, Menge
500g, Identifikation 23.11.11 I" einen Fettgehalt von 1,2 % aufweist.
Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob sich die geprüfte Ware mit hin-
reichender Sicherheit der strittigen Sendung zuordnen lässt. Dieser
Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Zwar trifft zu, dass der
Warenabsender in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2011 bestätigt,
"that [Y._______] had loaded on day 23.06.2011 as stated on Invoice
number […] for the company [X._______ AG] Switzerland 30.720,00
pieces of Fillo Pastry with validity date best before 23.11.2011". Allerdings
ist festzustellen, dass – selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es
sich bei der Angabe unter dem Titel "Identifikation" tatsächlich um das
MHD der Probe handelt, was indessen aus dem Prüfbericht nicht ohne
Weiteres hervorgeht – diese Bestätigung das einzige Dokument ist, das
die Beschwerdeführerin dem Gericht zum Beleg des Zusammenhangs
zwischen der strittigen Lieferung und dem geprüften Muster eingereicht
hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, findet sich weder in der "Pro-
faktura" (…) des Herstellers vom 16. Juni 2011 an die X._______ AG
noch in der definitiven Rechnung ("Invoice") (…) vom 23. Juni 2011, noch
auf dem Ursprungszeugnis Form. A (…) vom 24. Juni 2011 ein Hinweis
auf das MHD oder gar die Beschaffenheit und Zusammensetzung der ge-
lieferten Ware. Zudem fällt auch hier besonders ins Gewicht, dass die
Bestätigung des Herstellers erst nach der strittigen Lieferung angefertigt
worden ist. Wie bereits mehrfach betont, kommt solchen Dokumenten nur
ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (E. 4.2.3).
Dieser (eingeschränkte) Beweiswert der Bestätigung ist namentlich dem
Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung sowie
dem Prinzip der Selbstanmeldung und den daraus fliessenden erhöhten
Sorgfaltspflichten des Anmeldepflichtigen im Zollverfahren gegenüberzu-
stellen (vgl. dazu E. 1.2, 2.3 und 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht
kommt in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das Selbstan-
meldeprinzip (mit den entsprechenden zollrechtlichen Konsequenzen)
A-6660/2011
Seite 17
vorliegend höher zu gewichten ist. Damit ist die Beweiskette der Be-
schwerdeführerin durchbrochen. Abgesehen davon stünde ohnehin nicht
fest, dass mit der Bestätigung des Verladens ("loaded") von "Fillo Pastry"
mit MHD bis 23. November 2011 am 23. Juni 2011 überhaupt – selbst un-
ter Beizug der übrigen Akten – ausreichend belegt ist, dass es sich bei
diesem Verlad auch tatsächlich um die Ware handelt, die von der Be-
schwerdeführerin am 19. Juli 2011 zur Einfuhr angemeldet worden ist.
4.3.3 Zusammenfassend reichen die vorhandenen Unterlagen nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um mit hinreichender
Sicherheit zu belegen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2011
entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in der Zollanmel-
dung Teigblätter der Tarifnummer 1901.2098 importiert hat. Der Be-
schwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 4.2.3). Weil
sie die Folgen der Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 4.2.2), bleiben
ihre Zollanmeldung vom 19. Juli 2011 sowie die Veranlagungsverfügung
der Zollstelle vom 20. Juli 2011 verbindlich.
5.
Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Beschwerde – so oder an-
ders – vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von
ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil der vorliegende Entscheid keine
solche Tarifstreitigkeit betrifft, sondern vielmehr ausschliesslich den Stel-
lenwert bzw. die rechtliche Tragweite von Art. 34 ZG (E. 3.1 und 3.2) so-
wie eine Beweisfrage behandelt (E. 4.3), steht dagegen gemäss den ein-
schlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.
A-6660/2011
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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