Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6662/2010
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
Beschwerdeführer 1
B._______, …,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch …,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, V
o DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als wirtschaftlich
Berechtigter an B._______ mit Sitz in […] übermittelte die UBS AG der
ESTV am 26. Januar 2010. Diese setzte A._______ mit nicht genauer
datiertem Schreiben vom «März 2010» Frist bis zu einem nicht genauer
festgelegten Datum im «April 2010», um die ESTV zu ermächtigen, beim
IRS Kopien ihrer FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahre einzuholen.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von A._______
der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zuzuordnen und
sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten
und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) gegen die
erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei keine
Amtshilfe zu leisten. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere
geltend, dass der Beschwerdeführer 1 die Kriterien der Kategorie 2/B/b
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gemäss dem Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht erfülle und deshalb in
seinem Fall keine Amtshilfe geleistet werden dürfe.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
J.
Daraufhin replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2.
Dezember 2010.
K.
Die Vorinstanz reichte am 7. Januar 2011 eine Duplik ein.
L.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 liessen die Beschwerdeführenden
beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 sei
aufzuheben und das Amtshilfeersuchen des IRS sei definitiv abzuweisen,
soweit überhaupt noch darauf eingetreten werden könne. Sie stellten des
Weiteren den prozessualen Antrag, das Verfahren bis zur formellen
Ausserkraftsetzung des Staatsvertrages 10 zu sistieren. Begründet
wurden die Anträge damit, dass die USA den Staatsvertrag 10 mit der
Schweiz in Sachen UBS AG als erfüllt erklärt habe und damit das
Interesse an den Amtshilfeverfahren erloschen sei. Mit dem Dahinfallen
des Staatsvertrags 10 fehle es gleichzeitig an einer Rechtsgrundlage für
ein nach diesem Abkommen privilegiertes Amsthilfeersuchen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
N.
Auf die Begründung der jeweiligen Anträge wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6406/2010 vom 15. April 2011 E.1.2.4, A-
6302/2010 vom 28. März 2011 E. 1.3.2 und A-5974/2010 vom 14.
Februar 2011 E. 1.1.2). Auf die form- und fristgemäss eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
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zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951
über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat
zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgeri
chts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
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In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden bringen gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 generell vor, wie einem beigelegten Artikel von Prof.
Rainer J. Schweizer in der Neuen Zürcher Zeitung zu entnehmen sei
(NZZ Nr. 23 vom 28. Januar 2011), hätten die USA den Staatsvertrag als
erfüllt erklärt und die entsprechenden Straf- und Zivilverfahren gegenüber
der UBS AG eingestellt, weshalb das Interesse der USA an den
Amtshilfeverfahren erloschen sei. Mit dem Dahinfallen des Staatsvertrags
10 fehle es gleichzeitig an einer Rechtsgrundlage für ein nach diesem
Abkommen privilegiertes Amsthilfeersuchen.
3.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale «Dauer und
Beendigung» fest, das Abkommen bleibe «in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben». Dass derlei geschehen
wäre, behaupten – zu Recht - nicht einmal die Beschwerdeführenden.
Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich bleibt (vgl. dazu E. 4.3
hiernach). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die «John Doe
Summons» gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBS-Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
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ableiten lässt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4.2; A-6705/2010 vom 18. April
2011 E. 2.3.2).
4.
4.1. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer 1 die im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien der Kategorie 2/B/b für die
Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Massgeblich ist der Wortlaut in
der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1). Nach
Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen)
folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
«US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
«tax fraud or the like» can be demonstrated.»
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
«US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore
company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt
werden kann.»
4.2. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-USA
96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht mit
dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 6.2.2). Da
beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen worden sind,
handelt es sich um einen Fall von Art. 30 Abs. 3 des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK,
SR 0.111), demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung
findet, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel).
Überdies präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck
der Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
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den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
6.2.2). Zugleich wird jedoch auf das DBA-USA 96 Bezug genommen, was
verdeutlicht, dass dieses anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10
keine abweichenden Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise
für das Verfahren: Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96
stützende Vo DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.).
4.3. In seinem sogenannten Piloturteil vom 15. Juli 2010 betreffend das
Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden (Urteil A-4013/2010,
auszugsweise veröffentlicht in: BVGE 2010/40) entschied das
Bundesverwaltungsgericht, der Staatsvertrag 10 sei für die
schweizerischen Behörden verbindlich. Weder innerstaatliches Recht
noch innerstaatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Des
Weiteren wurde festgehalten, die betragsmässigen Grenzen knüpften
nicht an die Person des Kontoinhabers oder des wirtschaftlich
Berechtigten an, sondern einzig am Konto selbst. Der Staatsvertrag 10
spreche in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs klar vom «UBS-Konto»
(«UBS account»), welches die Einkünfte «erzielte». Daher spiele es auch
bezüglich der betraglichen Grenzen keine Rolle, ob am Konto nur eine
oder mehrere Personen wirtschaftlich berechtigt seien. Die vom
Amtshilfegesuch betroffene Person könne somit eine von möglicherweise
mehreren Personen sein, die Kontoinhaber oder am betreffenden Konto
wirtschaftlich berechtigt seien.
4.4. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff «US persons» nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen «Internal Revenue
Code» (IRC; Steuergesetz) sind neben «US citizens» (US-
Staatsangehörige) auch «resident aliens» in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E.
5.2).
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4.5. Des Weiteren müssen die «US persons» an sog. «offshore company
accounts» wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden.
4.6. Am 10. Januar 2011 fällte das Bundesverwaltungsgericht ein
weiteres Piloturteil (A-6053/2010), in welchem es sich unter anderem zum
Begriff des wirtschaftlich Berechtigten («beneficially owned») äusserte
(insb. E. 7.3). Es lehnte sich an das massgebliche Kriterium
«Entscheidungsbefugnisse» beim Konzept des «beneficial owner» des
DBA-USA 96 bzw. des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Demgemäss sei für
eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an
einem «offshore company account» im Sinn des Staatsvertrags 10
entscheidend, inwiefern die «US Person» durch den formellen Rahmen
hindurch weiterhin die sich auf dem UBS Konto der «offshore company»
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen könne (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2
auch zum Folgenden). Demgemäss sei dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US Person» die
Entscheidungsbefugnis darüber habe, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet werde und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder
die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden seien. Die «offshore
company» sei in diesem Fall in einer «substance over form»-Betrachtung
im Sinn des Staatsvertrags 10 als transparent anzusehen und die
wirtschaftliche Berechtigung am «offshore company account» als
gegeben zu erachten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBS Konto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
hätten, sei im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere seien die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts-)form für die «offshore company»
gewählt worden sei.
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
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Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.3.3).
Auch wenn die gewählte Rechtsform zu beachten ist, so kann hier doch
festgehalten werden, dass die faktische Verfügungsmacht einer Person
über ein Konto genügt, damit diese Person als am Konto wirtschaftlich
berechtigt gilt. Je nach Rechtsform können jedoch andere Kriterien auf
eine solche faktische Verfügungsmacht hinweisen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6262/2010 vom 8. April 2011 E. 5.1.3).
4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beurteilung einer Beschwerde
der Sachverhalt zugrundezulegen ist, wie er sich zugetragen hat und
nicht, wie er – vielleicht – nach den Wünschen der betroffenen Personen
hätte gestaltet werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3545/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis).
5.
Im vorliegenden Fall geht es um das Konto mit Stammnummer […],
welches von der Beschwerdeführerin 2 gehalten wurde und an dem der
Beschwerdeführer 1 gemäss Ausführungen der ESTV in der
Schlussverfügung vom 9. August 2010 wirtschaftlich berechtigt gewesen
sein soll.
5.1. Dagegen machen die Beschwerdeführenden geltend, wirtschaftlich
Berechtigte des genannten Kontos sei die Beschwerdeführerin 2,
subsidiär die Mutter des Beschwerdeführers 1, C._______. Die
Beschwerdeführerin 2 sei in […] gegründet worden und sei dort
domiziliert. Sie habe bei der dortigen Niederlassung der UBS das Konto
eröffnet. Im Jahre 2000 habe die Bank die Unterzeichnung zahlreicher
Dokumente verlangt, darunter auch das Formular A, welches von der
Bank ausgefüllt worden sei. Dieses Formular sei von der Bank, welche
den Beschwerdeführer 1 als «Beneficiario» angegeben hat, falsch
ausgefüllt worden. In der Meinung, sie bestätige, wer im Falle ihres Todes
über die Beschwerdeführerin 2 und deren Bankkonto
verfügungsberechtigt sei, habe die Mutter des Beschwerdeführers 1 das
entsprechende Formular unterzeichnet. Am 13. Mai 2004 habe
C._______ bestätigt, dass sie die alleinige Eigentümerin der
Beschwerdeführerin 2 und als Alleineigentümerin berechtigt sei, die
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Anteile der Beschwerdeführerin 2 zu verkaufen und zu übertragen. Im
Januar 2005 habe die Beschwerdeführerin 2 erklärt, sie, die
Beschwerdeführerin 2, sei wirtschaftlich berechtigt am Konto […]. Ein
Mitarbeiter der UBS habe, ebenfalls im Januar 2005, folgende Frage mit
«Ja» beantwortet: «Is the Account Holder the beneficial owner oft he
assets (according to US tax law)?».
Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Mutter des
Beschwerdeführers 1 sei am 4. November 2005 an ihrem Wohnsitz in […]
gestorben. Die Bankbeziehung […] sei im Januar 2007 saldiert worden.
Die Mutter des Beschwerdeführers 1 sei im Jahre 1994 75-jährig
gewesen, weshalb sie gegenüber der UBS ihren Sohn, den
Beschwerdeführer 1, sowie dessen Ehefrau für am Konto […] als
unterschriftsberechtigt erklärt habe. Durch die Einräumung der
Unterschriftsberechtigung habe sie dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht
die Position des wirtschaftlich Berechtigten, sondern einzig die Position
eines Bevollmächtigten bzw. Vertreters eingeräumt. Aus dem Umstand,
dass C._______ ihren Sohn, den Beschwerdeführer 1, gegenüber der
Bank für bevollmächtigt erklärte, könne nicht abgeleitet werden, dieser sei
schon vor dem Ableben von C.______ an deren Mittel wirtschaftlich
berechtigt gewesen.
Überdies führen die Beschwerdeführenden aus, wenn überhaupt, sei der
Beschwerdeführer 1 frühestens im November 2005, im Rahmen der
erbrechtlichen Rechtsnachfolge, zusammen mit anderen Erben und
testamentarisch Begünstigen, in irgendeiner Form mitberechtigt worden.
Da das Konto aber im Januar 2007 saldiert worden sei, sei auch bei einer
solchen Annahme keine Amtshilfe zu gewähren, da das Konto nicht
während dreier Jahren sondern während 14 Monaten (von November
2005 bis Januar 2007) bestanden habe und somit nur in diesem Zeitraum
eine «US Person» daran berechtigt sein konnte.
5.2. Im Folgenden ist zunächst festzustellen, ob die ESTV zu Recht
angenommen hat, der Beschwerdeführer 1 sei am Konto […]
wirtschaftlich berechtigt (dazu E. 6.1). Falls dies bejaht wird, ist zu prüfen,
ob die Beschwerdeführenden diese Sachverhaltsannahme – wie in E. 2
ausgeführt – klarerweise und entscheidend entkräften können (dazu
E. 6.3).
6.
Was die wirtschaftliche Berechtigung am Konto […] anbelangt, ist
A-6662/2010
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zunächst auf jene Belegstellen einzugehen, aus denen die ESTV den
Schluss zieht, jene stehe dem Beschwerdeführer zu (oben E. 5.).
6.1. Die ESTV stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer 1 sei am
Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt, auf das
Formular A (vgl. Paginiernummer […]) – auf welchem die Banken unter
gewissen Voraussetzungen den an einem bestimmten Konto
wirtschaftlich Berechtigten festzuhalten haben, wobei das Formular nicht
steuerlichen Zwecken dient (vg. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4.2.1 und A-7342/2008 und A-
7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.4). In ihrer Vernehmlassung vom 8.
November 2011 macht sie des Weiteren geltend, der Beschwerdeführer 1
habe immer und ausschliesslich über das Konto […] verfügt und
sämtliche Zahlungsaufträge unterschrieben (vgl. Paginiernummer […]).
Sie beruft sich auch auf eine notariell beglaubigte Vollmacht, gemäss
welcher der Beschwerdeführer 1 über weitestgehende Vollmachten
hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 verfügte (vgl. Paginiernummer
[…]). Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
Insbesondere aufgrund des Formulars A stand der ESTV ein starkes
Indiz für die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am
von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Konto zur Verfügung. Sie
durfte deshalb von der wirtschaftlichen Berechtigung des
Beschwerdeführers 1 am Konto […] ausgehen.
6.2. Wie unter E. 2. festgehalten, sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht veranlasst, an den Sachverhaltsannahmen zu
den persönlichen Identifikationsmerkmalen in der angefochtenen
Schlussverfügung der Vorinstanz festzuhalten und diese nur zu
korrigieren, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche
auftreten oder wenn die Beschwerdeführenden die
Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend entkräften.
Dementsprechend ist für die vorliegende Entscheidfindung nicht von
Bedeutung, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 von der UBS
AG als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der Beschwerdeführerin 2
genannt wurde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine
Sachverhaltsannahme, welche von den Beschwerdeführenden
klarerweise und entscheidend zu entkräften ist. Gelingt es ihnen nicht,
dem Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Sinn aufzuzeigen, dass der
Beschwerdeführer 1 zu Unrecht von der UBS AG auf dem
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entsprechenden Formular als wirtschaftlich Berechtigter am Konto der
Beschwerdeführerin 2 genannt wurde bzw. er in den Jahren 2001 bis
2007 zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht und
Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto der Beschwerdeführerin 2
befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte hatte, ist an der
diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz festzuhalten.
6.3. Die Beschwerdeführenden bringen keine Urkunden vor, welche die
berechtigte Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des
Beschwerdeführers 1 am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2
klarerweise und entscheidend entkräften. Zwar lässt sich der ins Recht
gelegten «Corporate Resolution for Sole Proprietorships» vom 13. Mai
2004 (Beilage 2 der Beschwerdeführenden) entnehmen, dass
C._______, die Mutter des Beschwerdeführers 1, einzige Eigentümerin
und einziges Organ («sole owner and Officer») der Beschwerdeführerin 2
war. Selbst wenn dem so war, bedeutet das aber nicht, dass der
Beschwerdeführer 1 am fraglichen UBS-Konto nicht wirtschaftlich
berechtigt war.
Selbst wenn im Übrigen dargetan wäre, dass die Mutter des
Beschwerdeführers 1 und nicht der Beschwerdeführer 1 am Konto
wirtschaftlich berechtigt war, so wäre der Beschwerdeführer 1 ohnehin ab
dem 4. November 2005, d.h. ab dem Hinschied seiner Mutter, aufgrund
der erbrechtlichen Rechtsnachfolge am streitbetroffenen Konto
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Dabei spielt es keine Rolle, dass
neben dem Beschwerdeführer 1 unter Umständen noch andere Erben am
Konto wirtschaftlich hätten berechtigt sein können. Es genügt, wenn die
Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am
UBS-Konto, allein oder zusammen mit anderen Personen, aufgrund des
rein Tatsächlichen als wahrscheinlich erscheint.
Ins Leere zielt die Argumentation der Beschwerdeführenden, die
Beschwerdeführerin 2 sei am Bankkonto wirtschaftlich berechtigt. Aus
den Bankunterlagen geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 eine
Sitzgesellschaft – errichtet und domiziliert in Panama – ist (vgl.
Paginiernummer […] und […]), welche von vornherein als «offshore
company» im Sinne des Staatsvertrags 10 gilt, und somit nicht als
wirtschaftlich Berechtigte des streitbetroffenen UBS-Konto anerkannt
werden kann (vg. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7242/2010
vom 10. Juni 2011 E. 7.2.1.2 und A-7017/2010 vom 16. Juni 2011 E.
4.2.1.2 und 6.2.1).
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Unerheblich ist im Übrigen woher die auf dem UBS-Konto deponierten
Mittel stammen. Auf die Herkunft der Gelder kommt es nämlich, wie das
Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach geurteilt hat, nicht an. Einzig
und allein die im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien
sind massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
7017/2010 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.3 und A-7020/2010 vom 27. April
2011 vom E. 6.2.3).
Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei am UBS-Konto
der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt, ist somit nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als
unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen eines Verdachts auf
«Betrugsdelikte und dergleichen».
7.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte»
zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Dieser Verdacht ergibt sich bereits
daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
«offshore company» erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahren
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10.
Januar 2011 E. 2.3).
7.2. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführerin 1 mit nicht genauer
datiertem Schreiben vom «März 2010» Frist bis zu einem nicht genauer
festgelegten Datum im «April 2010», um sie zu ermächtigen, beim IRS
Kopien ihrer FBAR-Erklärungen einzuholen. Der Beschwerdeführer 1
erteilte der ESTV jedoch keine solche Ermächtigung. Damit hat der
Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen, dass er seinen
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an der
Beschwerdeführerin 2 als Offshore-Gesellschaft im
abkommensrelevanten Zeitraum nachkam. Gemäss der einschlägigen
Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht deshalb in seinem
A-6662/2010
Seite 17
Fall der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte». Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.
8.
Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass das fragliche UBS-Konto im
Zeitraum von 1999 bis 2008 während drei Jahren bestanden habe. Sie
sind der Meinung, dass zum Element des Bestehens eines Kontos immer
auch zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein müsse, dass eine «US
Person» daran wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Da C._______ am
UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, so wäre der
Beschwerdeführer 1 - falls überhaupt - aufgrund der erbrechtlichen
Rechtsnachfolge frühestens ab November 2005 (zusammen mit anderen
Erben) in irgendeiner Form mitberechtigt worden. Da das Konto aber im
Januar 2007 saldiert wurde, sei auch bei einer solchen Annahme keine
Amtshilfe zu gewähren, da das Konto nicht während drei Jahren sondern
während 14 Monaten (von November 2005 bis Januar 2007) bestanden
habe und nur in diesem Zeitraum theoretisch eine «US Person» daran
wirtschaftlich berechtigt gewesen sein konnte.
8.1.1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), fallen nach Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 folgende Personen unter das
Amtshilfeersuchen:
«US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
«tax fraud or the like» can be demonstrated.»
8.1.2. Diese Formulierung bezieht sich auf das UBS-Konto, das während
der genannten Jahren entweder eröffnet oder geführt wurde. Die Dauer
der wirtschaftlichen Berechtigung wird dabei nicht erwähnt. Diese ist
deshalb in Bezug auf die Identifikation der «US Person» nicht relevant.
8.2.
8.2.1. Des Weiteren führt Ziff. 2 Bst. B/b desselben Anhangs folgende
Voraussetzungen auf:
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«B. For «offshore company accounts» (as described in paragraph 1.B of this
Annex) where there is a reasonable suspicion that the US beneficial owners
engaged in the following:
a. [...]
b. Acts of continued and serious tax offense for which the Swiss
Confederation may obtain information under its laws and practices, which
based on the legal interpretation of the Contracting Parties includes cases
where the US person failed to prove upon notification by the Swiss Federal
Tax Administration that the person has met his or her statutory tax reporting
requirements in respect of their interests in such offshore company accounts
(i.e., by providing consent to the SFTA to request copies of the taxpayer's
FBAR returns from the IRS for the relevant years). Absent such confirmation,
the Swiss Federal Tax Administration would grant information exchange
where (i) the offshore company account has been in existence over a
prolonged period of time (i.e., at least 3 years including one year covered by
the request), and (ii) generated revenues of more than CHF 100'000 on
average per annum for any 3-year period that includes at least 1 year
covered by the request. For the purpose of this analysis, revenues are
defined as gross income (interest and dividends) and capital gains (which for
the purpose of assessing the merits of this administrative information request
are calculated as 50% of the gross sales proceeds generated by the
accounts during the relevant period).»
8.2.2. Besteht, mit anderen Worten, ein begründeter Verdacht auf
«Betrugsdelikte und dergleichen» – was vorliegend der Fall ist, da der
Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen hat, dass er seiner Steuerpflicht
gegenüber dem IRS nachgekommen ist (E. 7.2 hiervor) – so erteilt die
ESTV Auskunft sofern (i) das Konto der Offshore Gesellschaft während
mindestens drei Jahren, einschliesslich eines vom Ersuchen umfassten
Jahres, bestand und (ii) eine gewisse Durchschnittseinkunftsgrenze
überschritten wurde. Die erstgenannte Kontoeigenschaft, d.h. die Dauer
der Bankbeziehung von mindestens drei Jahren, ist vorliegend
unbestrittenermassen erfüllt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden verlangt der Staatsvertrag 10 aber nicht, dass
zusätzlich zum Bestand des Kontos auch die Voraussetzung erfüllt sein
muss, dass die «US Person» während den entsprechenden drei Jahren
am UBS-Konto auch wirtschaftlich berechtigt war. Diese Frage kann aber
vorliegend ohnehin offen bleiben, da die Beschwerdeführenden, wie
gesehen, den Urkundenbeweis nicht erbringen, welcher die berechtigte
Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am
UBS-Konto der Beschwerdeführerin 2 klarerweise und entscheidend
entkräften (vgl. E. 6.3 hiervor).
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Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das
streitbetroffene UBS-Konto während eines längeren Zeitraums im Sinne
von Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 bestand. Die
angefochtene Verfügung vom 9. August 2010 ist diesbezüglich nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als
unbegründet.
9. Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, die massgebliche
Einkunftsgrenze von Fr. 100'000.-- sei nicht erreicht.
9.1.
9.1.1. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10
verlangt (vgl. den englischen, allein massgeblichen, Text in E. 8.2.1
hiervor), dass auf dem UBS-Konto innerhalb einer beliebigen
Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.--
erzielt worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die
Berechnung der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen
und Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 3).
9.1.2. Im sogenannten Piloturteil vom 15. Juli 2010 betreffend das
Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden (Urteil A-4013/2010,
auszugsweise veröffentlicht in: BVGE 2010/40) erwog das
Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Art der Umrechnung von
Fremdwährungen in Schweizer Franken, dass angesichts des
Schweigens des Staatsvertrags 10 in diesem Punkt, die ESTV
grundsätzlich frei sei, einen Umrechnungsfaktor zu wählen, so lange
dieser nicht willkürlich sei. Bei der Beurteilung dieser Frage sei zu
berücksichtigen, dass eine grosse Anzahl Dossiers innerhalb kurzer Zeit
zu bearbeiten war. Die Berücksichtigung der jeweiligen Tageskurse bzw.
den für die betroffenen Personen in der Regel günstigen
Jahrestiefstkursen könne jedenfalls nicht willkürlich sein, sondern werde
im Gegenteil selbst strengen Anforderungen an die
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Seite 20
Währungsumrechnung gerecht. Das Vorgehen entspreche denn auch
den gängigen, in verschiedenen schweizerischen Steuergesetzen
festgelegten Regeln (vgl. MARTIN KOCHER, Fremdwährungsaspekte im
schweizerischen Steuerrecht, Bedeutung, Umrechnung und Bewertung
fremder Währungen im steuerlichen Einzelabschluss, ASA 78 S. 457 ff.,
S. 479 ff.). Die ESTV sei bei der Umrechnung somit korrekt vorgegangen.
9.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren festgehalten,
dass die betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des
Kontoinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten anknüpften, sondern
einzig am Konto selbst. Der Staatsvertrag 10 spreche in Ziff. 2 Bst. A/b
Ziff. ii des Anhangs klar vom «UBS-Konto» («UBS account»), welches die
Einkünfte «erzielte». Daher spiele es keine Rolle, ob am Konto mehrere
Personen wirtschaftlich berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch
betroffene Person könne somit eine von möglicherweise mehreren
Personen sein, die Kontoinhaber oder am betreffenden Konto
wirtschaftlich berechtigt waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2011 E. 8.3.3). Die eben genannte
Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen
auch betreffend die vorliegend betroffene Kategorie 2/B/b bestätigt (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7020/2010 vom 27. April 2011
E. 7, A-6302/2010 vom 28. März 2011 E. 8.1. und 8.2 sowie A-6879/2010
vom 7. März 2011 E. 7.2).
9.2. Aufgrund des Gesagten gehen die entsprechenden Kritiken der
Beschwerdeführenden allesamt fehl. Die ESTV gestand zwar in ihrer
Vernehmlassung vom 8. November 2010 ein, dass der Betrag von
Fr. 10'972.-- nicht das Konto […] betraf. Sie machte jedoch noch weitere
als die in E. 4 der Schlussverfügung vom 9. August 2011 aufgeführten
Einkünfte geltend, womit die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von
drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von Fr. 100'000.--
überschritten haben. Die Beschwerdeführenden bestritten diese Beträge
in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2010 nicht. Sie äusserten sich darin
auch nicht zur Aussage der Vorinstanz, wonach der eben genannte
Betrag auch überstiegen worden wäre, wenn die von ihnen
herangezogenen (nach Auffassung der ESTV nicht korrekten)
Wechselkurse angewendet würden. Da, wie gesehen, die ESTV bei der
Umrechnung von Fremdwährungen in Schweizer Franken korrekt
vorgegangen ist, stösst die Kritik der Beschwerdeführenden
A-6662/2010
Seite 21
diesbezüglich, wie auch in Bezug auf die Berechnung der Einkünfte,
ohnehin ins Leere.
10.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als
unbegründet und ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die
unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 25'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 10'000.-- ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs.
1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr.
10'000.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden
ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt
zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richer: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Piera Lazzara
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