Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
Postfach
CH-3000 Bern 14
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Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-667/2010
fob/kic
Zwischenverfügung
vom 6. April 2011
Besetzung Instruktionsrichter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
In der Beschwerdesache
Parteien A._______,
und Mitbeteiligte,
Beschwerdeführende 1,
sowie
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Beschwerdeführende 2,
beide vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Herrengasse 30, 3011 Bern,
gegen
BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Streit, LL.M.,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das
Kernkraftwerk Mühleberg,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Beschwerdeführenden mit Datum vom 31. März 2011 eine sog.
"Ergänzungseingabe" zum Sistierungsgesuch vom 21. März 2011
einreichen, welche verschiedene zusätzliche Anträge, darunter
insbesondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen
Ausserbetriebnahme des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg, enthält,
dass diese neuerliche Eingabe der Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht vor der Postzustellung (Eingang am 4. April
2011) bereits per E-Mail am 1. April 2011 gesendet worden ist, ebenso
wie am 4. April 2011 eine entsprechende Antwort der
Beschwerdegegnerin (Posteingang am 6. April 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bereits
mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 festgehalten hat, Gesuche
könnten grundsätzlich nicht per E-Mail gestellt werden und bloss
angesichts der Dringlichkeit und aussergewöhnlichen Umstände das
damalige E-Mail der Beschwerdeführenden als informelle Anfrage
entgegen genommen hat,
dass hier – wie nachfolgend noch gezeigt wird – weder eine spezielle
Dringlichkeit noch sonstige aussergewöhnliche Umstände ersichtlich sind,
weshalb die beiden Eingaben der Beschwerdeführenden vom 31. März
2011 und der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011 in ihrer E-Mail-
Fassung vom 1. bzw. 4. April 2011 aus dem Recht gewiesen werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien in Aussicht stellt, in
Zukunft auf elektronischem Weg eingereichte Rechtsschriften nicht mehr
zu beachten (ohne jegliche formelle Behandlung),
dass die Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März
2011 wie angesprochen verschiedene zusätzliche Verfahrensanträge und
insbesondere ein Gesuch um Anordnung der einstweiligen
Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg als vorsorgliche Massnahme
enthält,
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom
4. April 2011 solche Verfahrensanträge nicht einfach aus den Akten
gewiesen werden können, sondern vielmehr deren Zulässigkeit im Sinne
des Eintretens oder Nichteintretens zu prüfen ist,
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dass Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) während laufendem Instruktionsverfahren grundsätzlich
jederzeit von einer Partei gestellt werden können,
dass mit der Beschwerdeeinreichung gegen die vom UVEK verfügte
Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW
Mühleberg die Herrschaft über den Streitgegenstand an das
Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und die Vorinstanz die
Befugnis, sich mit der Sache zu befassen, unter Vorbehalt von Art. 58
VwVG verloren hat (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar zum VwVG,
Waldmann/Weissenber-ger [Hrsg.], Zürich 2009, N. 3 zu Art. 54),
dass diese Devolutivwirkung in sachlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nur für den Streitgegenstand der Beschwerde, aber unter
Vorbehalt einer zeitlichen oder sachlichen Ausdehnung, gilt (SEILER,
a.a.O., N. 27 f. zu Art. 54),
dass vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführenden um einstweilige
Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg über den Anfechtungs- bzw.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgeht, weil die
Vorinstanz über die Frage der Befristung, nicht aber über die
Ausserbetriebnahme verfügt hat,
dass demgegenüber das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat
(ENSI) zwischenzeitlich offenbar ein Verfahren gestützt auf die
Verordnung des UVEK vom 16. April 2008 über die Methodik und die
Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige
Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken (SR 732.114.5) eingeleitet hat,
dass die Beschwerdeführenden zudem das vorliegend strittige Gesuch
bereits am 21. März 2011 beim UVEK eingereicht haben, welches das
Gesuch mit (undatierter) Zwischenverfügung zuständigkeitshalber an das
ENSI überwiesen und das ebenfalls bei ihm anhängig gemachte
Verfahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung für das KKW
Mühleberg zwischenzeitlich sistiert hat,
dass bereits aus diesem Blickwinkel eine Ausdehnung des Streitgegen-
standes als nicht angebracht erscheint, weil die Fragen einer sofortigen
oder definitiven Ausserbetriebnahme derzeit Gegenstand neu
eingeleiteter erstinstanzlicher Verfahren bilden, welche allenfalls
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wiederum mit Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet
werden können,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um einstweilige
Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg (Antrag B) vom 31. März 2011
nicht einzutreten ist,
dass sich demgegenüber die vom Bundesverwaltungsgericht in der
Instruktionsverfügung vom 24. März 2011 aufgeworfene Frage der
Sistierung des Beschwerdeverfahrens stellt (vgl. SEILER, a.a.O., N. 31 zu
Art. 54),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb vom ENSI mit der besagten
Instruktionsverfügung bis am 8. April 2011 eine Zusammenstellung
(Grobübersicht inkl. Zeitplanung) aller aufgrund der Ereignisse in Japan
ausgelösten, laufenden oder bereits wieder abgeschlossenen
Abklärungen, Massnahmen und Anordnungen zu Sicherheitsfragen beim
KKW Mühleberg (insbes. zur Erdbeben- und Überflutungsgefahr)
verlangt,
dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden das
Bundesverwaltungsgericht damit nicht eine materielle Einschätzung bzw.
aktualisierte Sicherheitsbeurteilung des KKW Mühleberg fordert – was
bereits angesichts der angesetzten kurzen Frist unrealistisch wäre –,
sondern lediglich im Sinne einer Zeitplanung Auskunft darüber verlangt,
welche Verfahren das ENSI eingeleitet hat, welche Abklärungen derzeit
am Laufen sind und bis wann das ENSI voraussichtlich diese Verfahren
abgeschlossen haben wird,
dass deshalb keinerlei Anlass besteht, dem ENSI oder dem UVEK im
Zusammenhang mit den bei ihnen hängigen Gesuchen Vorschriften
machen zu wollen, welche – allenfalls auch ausländischen –
Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Berichte etc. diese für die derzeit
laufenden bzw. sistierten erstinstanzlichen Verfahren beizuziehen haben
oder einzelne gar zustellen zu lassen, da das Bundesverwaltungsgericht
nicht Aufsichtsbehörde, sondern Rechtsmittelinstanz ist,
dass darum im Ergebnis auch auf sämtliche weiteren Anträge der
Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 31. März 2011 nicht
einzutreten ist, wobei Antrag A Ziff. 5 Bst. a wohl zumindest teilweise
auch als gegenstandslos betrachtet werden kann,
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dass das ENSI mit Eingabe vom 1. April 2011 sowie die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. April 2011
Fristerstreckungsgesuche zur Stellungnahme bzw. zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 24. März
2011 stellen,
dass angesichts der Begründungen dieser Gesuche (ausserordentlich
starke Arbeitsbelastung in verschiedenen dringlichen Angelegenheiten
bzw. Auslandaufenthalt mehrerer massgeblicher Mitarbeiter infolge
internationaler Konferenz beim ENSI) und der Ostergerichtsferien nichts
gegen eine Erstreckung der entsprechenden Frist spricht und diese
antragsgemäss bis am 2. Mai 2011 zu verlängern ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die E-Mail-Fassungen vom 1. bzw. 4. April 2011 der Ergänzungseingabe
der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011 und der Antwort der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011 werden aus dem Recht
gewiesen.
Auf elektronischem Weg eingereichte Rechtsschriften werden zukünftig nicht mehr beachtet.
2.
Auf sämtliche Anträge der Ergänzungseingabe der Beschwerdeführenden
vom 31. März 2011, darunter das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Anordnung der einstweiligen Ausserbetriebnahme des KKW Mühleberg,
wird nicht eingetreten.
3.
Die mit Verfügung vom 24. März 2011 angesetzte Frist gemäss
Dispositiv-Ziff. 3 und 4 wird bis am 2. Mai 2011 verlängert.
Diese Fristerstreckung gilt sowohl für die Beschwerdegegnerin wie auch das ENSI und die Vorinstanz.
4.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2011)
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– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. März 2011)
– die Vorinstanz (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 31. März 2011, Eingabe der Beschwerde-
gegnerin vom 4. April 2011)
– das ENSI (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 31. März 2011, Eingabe der Beschwerde-
gegnerin vom 4. April 2011)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. April 2011