– B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-667/2015
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch MLaw Thomas Stössel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel).
A-667/2015
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Sachverhalt:
A.
Eine von der Zollkreisdirektion H._______ durchgeführte Untersuchung
ergab, dass B._______, der seinerzeitige Betreiber der Metzge-
rei C._______ in D._______, in der Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011
mehrfach Fleisch aus Deutschland in die Schweiz einführte, ohne dieses
zur Zollbehandlung anzumelden. Einen Teil der illegal eingeführten
Fleischwaren verkaufte B._______ in der Zeit vom 27. August 2009 bis 30.
Januar 2011 an das von der A._______ GmbH betriebene Restaurant
E._______ in F._______. Dabei handelte es sich um Kalbsbäggli, Rindsfi-
let, Schweinsfilet, Rindsentrecôte, Kalbskoteletten (Hals), Kalbsfilet,
Schweinsnierstück, Rindshuft, Schweinshals, Kalbsunterspälte und Kalbs-
nuss.
B.
Am 31. Januar 2013 erliess die Zollkreisdirektion H._______ eine Nachfor-
derungsverfügung gegen die A._______ GmbH über den Betrag von
Fr. 40'784.95 (Fr. 36'308.15 Zoll, Fr. 1'309.10 Einfuhrsteuer und
Fr. 3'167.70 Verzugszins). Diese Verfügung betraf die erwähnten, von
B._______ bzw. der Metzgerei C._______ getätigten Lieferungen unver-
zollter Fleischwaren an die A._______ GmbH.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Dezember 2014 wies die Oberzolldirek-
tion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) eine von der A._______ GmbH
gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde kos-
tenpflichtig ab.
In der Begründung des Beschwerdeentscheids führte die Vorinstanz ins-
besondere aus, dass die A._______ GmbH im Zusammenhang mit den
Einfuhren des von B._______ bezogenen Fleisches grundsätzlich als Zoll-
schuldnerin zu qualifizieren sei, weil sie die Einfuhren im Sinne der Recht-
sprechung veranlasst habe. Anders als nach der Nachforderungsverfü-
gung bestehe jedoch keine Nachleistungspflicht der A._______ GmbH in
Bezug auf die Einfuhr von Rindshuft. Die Vorinstanz verzichtete im Be-
schwerdeentscheid darauf, diesbezüglich eine neue Abgabeberechnung
vorzunehmen, und zwar mit der Begründung, nach der Nachforderungs-
verfügung seien fälschlicherweise Abgabebeträge von Fr. 2'505.85 Zoll und
Fr. 85.50 Mehrwertsteuer zugunsten der A._______ GmbH in Abzug ge-
bracht worden.
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D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2015
lässt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantra-
gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Zollkreisdirek-
tion H._______ sei der Beschwerdeentscheid der OZD vom 16. Dezember
2014 aufzuheben und die Zollkreisdirektion H._______ sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin mitzuteilen, in welchem Umfang B._______ be-
reits Zahlungen geleistet habe. Ferner stellt die Beschwerdeführerin fol-
gende Begehren (Beschwerde, S. 2):
«Eventuell sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz, eventualiter an die Zollkreisdirektion H._______ zurückzuweisen. […]
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. […]
Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. […]
Der Beschwerdeführerin seien unaufgefordert beim Bundesverwaltungsge-
richt eingehende Dokumente im Doppel zuzustellen.»
E.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 4. Februar 2015 auf, zum Beschwerdeantrag, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, Stellung zu nehmen. Die-
ser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Februar 2015
nach. Sie stellt sich darin auf den Standpunkt, dass der Antrag betreffend
die aufschiebende Wirkung als gegenstandslos zu betrachten sei, weil der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
In ihrer auf entsprechende Aufforderung hin mit den Akten eingereichten
Vernehmlassung vom 26. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit einer unaufgefordert eingereichten, vorgängig mittels eines Schreibens
vom 2. April 2015 angekündigten Stellungnahme vom 22. April 2015 hält
die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen
vollumfänglich fest.
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Seite 4
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge-
reichten Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfol-
genden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art.
37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD be-
treffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt (Art. 48 VwVG). Sie hat die Beschwerde frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss (innert
erstreckter Frist) rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach – unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss E. 1.3
hiernach – einzutreten.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz
nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E.
2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E.
1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1, A-4956/2012
vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1).
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere, die Zollkreis-
direktion H._______ sei zu verpflichten, «der A._______ GmbH bekannt-
zugeben, in welchem Umfang bereits Zahlungen durch Herrn B._______
erfolgt sind» (Beschwerde, S. 2). Eine solche Mitteilung über die bereits
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durch B._______ der Zollverwaltung geleisteten Zahlungen war nicht Ge-
genstand des vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheids. Auch
hätte sie nach richtiger Gesetzesauslegung keinen Gegenstand dieses
Entscheids bilden müssen, da sie u.a. nicht Inhalt der Nachforderungsver-
fügung der Zollkreisdirektion H._______ war und die Beschwerdeführerin
weder bei der Zollkreisdirektion noch im vorinstanzlichen Beschwerdever-
fahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
In Bezug auf das Begehren, die Zollkreisdirektion H._______ sei zur Mit-
teilung des Umfangs der seitens B._______ geleisteten Zahlungen zu ver-
pflichten, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aus-
serdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver-
halt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechts-
norm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist je-
doch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den
Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest An-
haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE
121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5, A-5116/2011 vom
31. Juli 2013 E. 1.4).
1.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre-
geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die
Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
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welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung
erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa-
chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in:
ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5, A-2963/2012 vom 12. März 2013
E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
1.7 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die ange-
fochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern (sog. reformatio in
peius), soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht. Eine sol-
che Berichtigung der angefochtenen Verfügung wird nach der Rechtspre-
chung nur vorgenommen, wenn der betroffene Entscheid offensichtlich un-
richtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E.
5, 108 Ib 227 E. 1b, 105 Ib 348 E. 18a; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.2). Keine erhebliche Bedeutung
der Korrektur sah das Bundesverwaltungsgericht etwa in einem Fall, bei
welchem eine Steuerforderung auf Fr. 361'118.- statt richtigerweise auf
Fr. 379'523.- festgesetzt worden war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-412/2013 vom 4. September 2014 E. 5.4.2).
1.8
1.8.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin-
sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler:
BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft
getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2008 bis 2011,
weshalb vorliegend das ZG und die ZV anzuwenden sind.
1.8.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen ge-
setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
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eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend-
bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) gilt
u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld
vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG).
Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren findet so-
mit in materieller Hinsicht das aMWSTG Anwendung. Auf die danach
durchgeführten Einfuhren ist materiell-rechtlich das MWSTG anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren an-
wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu hand-
haben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrecht-
liche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein-
fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer-
befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und
Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff.
ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
2.2
2.2.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art.
51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen
oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, wel-
che die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a).
Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche
als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlas-
sen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren
Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL
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BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zoll-
gesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haf-
ten für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach
dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher-
zustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch
der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur der-
jenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtver-
trag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich
veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013
vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird u.a. derjenige verstan-
den, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der
er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur
Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne
vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden,
dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren
kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung be-
reits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Be-
treffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst
(Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, mit
Hinweisen).
2.2.3 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Bei-
spiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der Schweiz
über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren
einkaufte, und zwar insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil
des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise er-
achtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereit-
schaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca.
einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg
[netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten,
nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen
Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007
vom 21. Januar 2009). In einem weiteren Entscheid bejahte das Bundes-
verwaltungsgericht die generelle Abnahmebereitschaft einer Erstabneh-
merin, welche in einem Zeitraum von 24 Monaten mit 36 Warenbezügen
eine Gesamtmenge an Wurstwaren von 1'347.50 kg (netto) mit einem Wert
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von knapp Fr. 25'000.- bezogen hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2).
2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die
Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG,
Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013
E. 4.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
3.2 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer
in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leis-
tungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch
von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2.
Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch
die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmäs-
sige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115
Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E.
3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober
2014 E. 3.4.1, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011
vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung
der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. Au-
gust 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie
nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE
107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
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persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1720/2014 vom 7. September 2015 E. 7.2; BEUSCH, a.a.O., Art.
70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die ge-
schuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten.
Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3,
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.2, A-3410/2012
vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E.
4.2).
3.4 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70 ZG
sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Wider-
handlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw.
wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil
gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c, mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6). Der un-
rechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach
Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch
die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht
nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung
der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, ob-
wohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird.
Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem
Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übli-
che. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person
der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Ersterwerber, sondern
späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt Begünstigter) der
eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflich-
tig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effek-
tive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für
einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat
das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers er-
wogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen
Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsicht-
lich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.3, A-6427/2012
A-667/2015
Seite 11
vom 17. Februar 2014 E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E.
3.2, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2).
4.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vo-
rinstanz zollrechtlich als Auftraggeberin zu qualifizieren, und zwar in Bezug
auf insgesamt (brutto) 1'494.81 kg Fleisch, welches sie bzw. der für sie
handelnde Geschäftsführer I._______ (oder der nach dessen Weisungen
handelnde Chefkoch namens J._______) im Zeitraum vom 27. August
2009 bis 30. Januar 2011 von B._______ bezogen hatte (vgl. E. II/6 und E.
II/11 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nach-
forderungsverfügung vom 31. Januar 2013; Beschwerdebeilage 6 S. 4 f.).
Die genannte Fleischmenge war durch B._______ zu einem Gesamtpreis
von Fr. 17'270.- im Ausland eingekauft und unbestrittenermassen ohne
Zollanmeldungen in die Schweiz eingeführt worden (vgl. E. II/6 und E. II/11
des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Beilage zur Nachforde-
rungsverfügung vom 31. Januar 2013).
4.1 Indem B._______ das Fleisch bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung
anmeldete, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteu-
ergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen
Abgaben nachzuentrichten (E. 3.1).
4.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bezüg-
lich des genannten Fleisches zu Recht als Auftraggeberin und damit als
Zollschuldnerin qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht be-
zahlten Abgaben nachleistungspflichtig ist (vgl. E. 3.3).
4.2.1 Den insoweit unbestrittenen Angaben in der Beilage zur Nachforde-
rungsverfügung vom 31. Januar 2013 zufolge hat die Beschwerdeführerin
(bzw. ihr Restaurant E._______) verteilt über die Zeit vom 27. August 2009
bis 30. Januar 2011 das erwähnte Fleisch mit einem Bruttogewicht von ins-
gesamt 1'494.81 kg von B._______ bzw. der Metzgerei C._______ bezo-
gen und wurden dafür an rund 27 Tagen Quittungen ausgestellt. Die Liefe-
rungen an die Beschwerdeführerin erfolgten dabei ausweislich der Quit-
tungsdaten regelmässig mindestens einmal pro Monat. Einzig im Novem-
ber 2009 sowie im April und Oktober 2010 fanden keine Lieferungen statt.
Im genannten Zeitraum vom 27. August 2009 bis 30. Januar 2011 hat die
Beschwerdeführerin wiederholt auch die gleichen Fleischwaren bezogen,
so namentlich Schweinsfilet und Rindsentrecôte.
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Seite 12
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit Recht bestreiten, dass die Be-
schwerdeführerin B._______ gegenüber im Sinne der Rechtsprechung
eine generelle Abnahmebereitschaft bekundet hat. Die in der Beschwerde
erhobene Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin in willkürli-
cher Weise eine generelle Abnahmebereitschaft unterstellt (vgl. Be-
schwerde, S. 8), ist somit unbegründet. Unter der Voraussetzung, dass die
Beschwerdeführerin (bzw. die für sie handelnde Person) wusste oder an-
nehmen musste, dass sich die streitbetroffenen Fleischwaren vor den Lie-
ferungen im Ausland befanden, ist sie deshalb im hier massgebenden
Sinne als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin zu qualifizieren. Da-
bei spielt entsprechend der Praxis keine Rolle, ob sich die Waren im Zeit-
punkt der Bestellung durch die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz
befanden (vgl. E. 2.2.2).
4.2.2 Es fragt sich nach dem Gesagten, ob die Beschwerdeführerin (bzw.
die für sie handelnde Person, also der Geschäftsführer I._______ bzw. der
nach dessen Weisungen handelnde Chefkoch J._______) wusste oder
wissen musste, dass die erwähnte, von B._______ bezogene Menge von
1'494.81 kg Fleisch aus dem Ausland stammte.
Zu Recht wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin das streitbetroffene Fleisch mit dem Gesamtgewicht von 1'494.81 kg
zu günstigeren Preisen als den im massgebenden Zeitraum für entspre-
chende inländische Fleischwaren geltenden Marktpreisen erworben hat.
Die Preisunterschiede lagen unbestrittenermassen zwischen Fr. 2.25
(Kalbsbäggli) und Fr. 16.30 (Kalbsfilet) pro Kilo (vgl. E. II/6 des angefoch-
tenen Beschwerdeentscheids sowie Ziff. I und IV der Nachforderungsver-
fügung).
Bei dieser Sachlage, das heisst der Tatsache, dass die vorliegend bezahl-
ten Preise insgesamt und bei einzelnen Fleischsorten ganz erheblich unter
dem üblichen Marktpreis für entsprechende schweizerische Waren lagen,
und angesichts des allgemeinnotorischen Umstandes, dass die Preise für
schweizerisches Fleisch höher sind als diejenigen für ausländisches
Fleisch, hätte die Beschwerdeführerin zumindest annehmen müssen, dass
die hier streitbetroffenen Waren aus dem Ausland stammen. Nichts daran
zu ändern vermag die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin be-
zahlten Preise unbestrittenermassen mit Aktionspreisen von Anbietern von
Fleischwaren schweizerischer Herkunft vergleichbar waren. Denn es ist
weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass ein Anbieter exis-
A-667/2015
Seite 13
tierte, von welchem die Beschwerdeführerin über vorübergehende Preisra-
batte im Rahmen von Aktionen hinaus während der gesamten Zeitspanne
vom 27. August 2009 bis 30. Januar 2011 zu vergleichbar günstigen Kon-
ditionen, wie sie mit B._______ für die streitbetroffenen Waren vereinbart
waren, die gleiche Menge an Fleisch aus der Schweiz hätte beziehen kön-
nen.
Schon allein aufgrund der vorliegenden konstanten Unterschreitungen der
marktüblichen Preise für entsprechende Waren schweizerischer Herkunft
hätte die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten annehmen müssen,
dass das bezogene Fleisch zur Lieferung an das Restaurant E._______ –
vor oder nach der Bestellung durch die Beschwerdeführerin – aus dem
Ausland eingeführt worden ist. Zweifel an der schweizerischen Herkunft
des gekauften Fleisches hätten auch deshalb aufkommen müssen, weil auf
den Kaufquittungen – wie der Geschäftsführer I._______ anlässlich einer
Einvernahme durch die Zollkreisdirektion H._______ mit Bezug auf die
Quittungen des Jahres 2009 selbst konzedierte – nicht bei jeder Fleisch-
ware die Herkunftsbezeichnung «CH» vermerkt war (vgl. Beschwerdebei-
lage 6 S. 8 sowie Akten Zollfahndung Dossier XXI, act. 3/I-III). Nach den
gegebenen Umständen hätte die Beschwerdeführerin somit begründeten
Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des bei B._______ bzw. der Metz-
gerei C._______ bezogenen Fleisches nachzugehen, statt ohne nähere
Prüfung darauf zu vertrauen, dass das Fleisch aus dem Inland stammt. Da
sie diese aufgrund der konkreten Umstände gebotene Prüfung unterliess,
ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass sie zumindest hätte wis-
sen müssen, dass das streitbetroffene Fleisch ausländischer Herkunft ist.
Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als nach der Rechtsprechung
im Fleischhandel eine Herkunftsabklärung schon aus gesundheitspolizeili-
chen Gründen verlangt werden muss und deren Unterlassung in zwei vom
Bundesgericht entschiedenen Fällen als Inkaufnahme einer möglicher-
weise aus dem nahen Ausland erfolgten illegalen Einfuhr des bezogenen
Fleisches gewertet wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.602/2003
vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4, 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4).
4.2.3 Nach dem Gesagten gilt die Beschwerdeführerin im Sinne der Recht-
sprechung als Auftraggeberin und damit als Zollschuldnerin. Daran vermö-
gen ihre Vorbringen nichts zu ändern:
4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe
nicht gewusst, dass das gekaufte Fleisch aus dem Ausland importiert wor-
den sei.
A-667/2015
Seite 14
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil für die Qualifikation als
Auftraggeber im hier massgebenden Sinne – wie ausgeführt – nicht erfor-
derlich ist, dass der Betroffene weiss, dass sich die Ware vor der Lieferung
im Ausland befand. Stattdessen genügt es, dass der Betroffene annehmen
muss, dass sich die Ware im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt
werden muss (vgl. E. 2.2.2). Letzteres ist – wie aufgezeigt (E. 4.2.2) – vor-
liegend der Fall.
4.2.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass sie hätte anneh-
men müssen, dass die bei B._______ bzw. der Metzgerei C._______ ge-
kauften Fleischwaren aus dem Ausland stammten. Ihrer Auffassung nach
bestand für sie (bzw. für I._______) kein Grund für die Annahme oder den
Verdacht, dass das bei der Metzgerei C._______ bestellte Fleisch Import-
ware ist. Zum einen habe die Beschwerdeführerin nämlich davon ausge-
hen dürfen, dass eine schweizerische Metzgerei wie die Metzgerei
C._______ nur schweizerisches Fleisch liefere. Zum anderen seien auf
den Quittungen eine schweizerische Mehrwertsteuernummer, schweizeri-
sche Mehrwertsteuersätze und entsprechende Mehrwertsteuerbeträge
vermerkt gewesen. Zudem hätten B._______ und seine Metzgerei stets
einen tadellosen Eindruck vermittelt. Auch sei die Ware immer einwandfrei
verpackt gewesen und seien die Umstände der Lieferungen nie derart ge-
wesen, dass ernsthafte Zweifel betreffend die Herkunft des Fleisches an-
gebracht gewesen seien. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang geltend, die von der Vorinstanz als Indiz für eine
ausländische Herkunft des Fleisches gewertete Preisdifferenz zwischen
den bezahlten Beträgen und dem üblichen Marktpreis sei marginal. Zu Un-
gunsten der Beschwerdeführerin auf diesen Preisunterschied abzustellen
gehe nicht an, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass die günstigen
Preise auf die bloss mittelmässige bis gute, nicht aber herausragende Qua-
lität der von der Metzgerei C._______ gelieferten Fleischwaren zurückzu-
führen seien.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhal-
ten, dass schweizerische Metzgereien allgemeinnotorischerweise häufig
auch ausländisches Fleisch im Angebot haben. Der blosse Umstand, dass
die Metzgerei C._______ eine Schweizer Metzgerei ist, konnte und kann
deshalb die vorn in E. 4.2.2 genannten Verdachtsmomente, welche bei der
Beschwerdeführerin ernsthafte Zweifel an der schweizerischen Herkunft
der bezogenen Fleischwaren hätten aufkommen lassen müssen, nicht ent-
kräften. Entsprechendes gilt auch für die ins Recht gelegten Hinweise auf
die Mehrwertsteuer auf den Quittungen: Zwar waren auf den fraglichen
A-667/2015
Seite 15
Quittungen soweit ersichtlich ausnahmslos ein Mehrwertsteuerbetrag und
in der Regel auch eine Mehrwertsteuernummer und ein Mehrwertsteuer-
satz ausgewiesen. Selbst wenn damit B._______ gegenüber der Be-
schwerdeführerin kundgetan haben sollte, auf den fraglichen Lieferungen
schweizerische Mehrwertsteuern abzurechnen, heisst dies aber nicht,
dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf ohne weitere Prüfung anneh-
men durfte, dass Gegenstand dieser Lieferungen ausschliesslich Fleisch
aus der Schweiz ist. Dies gilt schon deshalb, weil die von einem in der
Schweiz mehrsteuerpflichtigen Leistungserbringer erbrachten Lieferungen
ausländischen Fleisches im gleichen Umfang (insbesondere zum gleichen
Satz) wie entsprechende Lieferungen inländischen Fleisches mehrwert-
steuerpflichtig sind (vgl. zum neuen Recht insbesondere Art. 1 Abs. 2 Bst.
a, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 Bst. a MWSTG; zum
früheren Recht namentlich Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Bst. a, Art. 33 Abs. 1 und
Art. 36 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).
Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, B._______ und seine
Metzgerei hätten einen tadellosen Eindruck vermittelt und die Waren seien
stets korrekt verpackt gewesen sowie ohne für die Beschwerdeführerin er-
kennbare Hinweise auf mögliche Unregelmässigkeiten geliefert worden,
steht sodann in Widerspruch zur Aktenlage. Denn bei der Einvernahme
durch die Zollkreisdirektion H._______ hat der Geschäftsführer I._______
auf einen entsprechenden Vorhalt mittels Fotos hin eingeräumt, dass die
Kilo-Kaufpreise für eine Lieferung von Schweinsfilet an das Restaurant
E._______ auf der Etikette an der Verpackung (Fr. 56.-) und auf der zuge-
hörigen Quittung der Metzgerei C._______ (Fr. 22.50) in nicht erklärbarer
Weise divergierten. Der Geschäftsführer erklärte dazu, er müsse «ehrlich»
sagen, dies nie bemerkt zu haben (Beschwerdebeilage 6 S. 10). Die er-
hebliche Diskrepanz hätte der Beschwerdeführerin indessen auffallen
müssen.
Zudem hat I._______ ausgesagt, dass es im Oktober 2010 einmal zu einer
Beanstandung durch das Lebensmittelinspektorat G._______ gekommen
sei, weil auf einer Fleischlieferung durch die Metzgerei C._______ an das
Restaurant der Beschwerdeführerin die Etikettierung völlig gefehlt habe
(Beschwerdebeilage 6 S. 6 und 9). Letztere Unregelmässigkeit hat
I._______ nach eigenen Angaben umgehend bei B._______ moniert. Je-
denfalls insoweit kann sich die Beschwerdeführerin folglich nicht mit Recht
auf den Standpunkt stellen, keine Kenntnis von Auffälligkeiten im Rahmen
der Fleischlieferungen gehabt zu haben.
A-667/2015
Seite 16
Die Beschwerdeführerin hat sodann nicht hinreichend substantiiert, dass
sie berechtigten Anlass zur Annahme hatte, dass sich die im Vergleich zu
den Marktpreisen günstigeren Preise der Metzgerei C._______ mit der nur
mittleren bis sehr guten Qualität des gelieferten Fleisches erklären lassen.
Ins Gewicht fällt in diesem Kontext, dass der Geschäftsführer der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Einvernahme die Qualität des Fleisches
nicht als Grund für ein – trotz der niedrigen Preise – berechtigtes Vertrauen
auf dessen schweizerische Herkunft anführte. Stattdessen sagte er aus, er
habe vermutet, dass die «Dauertiefpreise» der Metzgerei C._______ auf
tiefen Personalkosten und einer geringen Gewinnmarge beruhten (Be-
schwerdebeilage 6 S. 7). Das Beschwerdevorbringen, die fehlende Best-
qualität des streitbetroffenen Fleisches habe die tiefen Preise als plausibel
erscheinen lassen, verfängt umso weniger, als der Geschäftsführer der Be-
schwerdeführerin als «Hauptgrund» für die Wahl der Metzgerei C._______
als Lieferantin die Frische und die «gute Qualität» des Fleisches nannte
und er im gleichen Zug erwähnte, dass der Kaufpreis «eigentlich immer
sehr günstig» gewesen sei (Beschwerdebeilage 6, S. 6). Diese Aussagen
des Geschäftsführers machen deutlich, dass das Fleisch auch mit Blick auf
dessen Qualität günstig angeboten worden ist.
4.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, ihr Geschäftsführer
habe beim Bezug des Fleisches von der Metzgerei C._______ besondere
Sorgfalt walten lassen. Letzteres zeige sich an seiner Aussage, dass er
Angst gehabt habe, dass ihm B._______ bzw. diese Metzgerei gefrorenes
Fleisch als Frischfleisch verkauft habe. Es sei ferner in der Praxis «schlicht
nicht durchführbar», vom Verkäufer bei jedem Kauf einen Nachweis über
die ordentliche Verzollung und Versteuerung zu verlangen. Namentlich
Grosslieferanten hätten nämlich die erforderlichen Dokumente kaum «ein-
fach so» zur Hand (Beschwerde, S. 12).
Die erwähnte Aussage von I._______, er habe «bei der C._______ Metz-
gerei nur die Angst [gehabt], dass gefrorenes Fleisch als Frischfleisch ver-
kauft» würde (Beschwerdebeilage 6, S. 9), spricht entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin nicht für, sondern gegen die Annahme, dass
ihr Geschäftsführer genügende Sorgfalt im Zusammenhang mit den streit-
betroffenen Fleischbezügen aufgewendet hat. Hatte nämlich der Ge-
schäftsführer Zweifel daran, ob ihm tatsächlich Fleischwaren in der verein-
barten Art geliefert wird, hätte er (auch) die Herkunft des Fleisches hinter-
fragen müssen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht mit Erfolg gel-
tend machen, auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte sie nicht er-
A-667/2015
Seite 17
kennen oder annehmen müssen, dass das gekaufte Fleisch importiert wor-
den ist. Im Übrigen ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte von
ihrem Lieferanten B._______ aus praktischen Gründen keine Nachweise
über die ordentliche Verzollung und Versteuerung verlangen können, nicht
hinreichend substantiiert.
4.2.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es widerspreche der Recht-
sprechung, allein auf die vorliegend unbedeutenden Abweichungen vom
marktüblichen Fleischpreis abzustellen. Die Vorinstanz habe sich diesbe-
züglich auf einen im hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägigen Ent-
scheid des Bundesgerichts (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999) gestützt. In der Judikatur seien über-
dies stets mehrere Faktoren und grössere Differenzen zum üblichen Markt-
preis ausschlaggebend gewesen, wenn dem Betroffenen unterstellt wor-
den sei, dass er von der ausländischen Herkunft der Ware habe wissen
müssen.
Es trifft zu, dass das erwähnte, von der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid herangezogene Bundesgerichtsurteil 2A.233/1999 vom 2. Dezem-
ber 1999 im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres einschlägig ist:
Zum einen war dem Abnehmer des illegal importierten Fleisches bei der in
diesem Urteil gewürdigten Sachverhaltskonstellation bekannt, dass die
Ware aus dem Ausland stammt (vgl. E. 4b des Urteils).
Zum anderen ging es im betreffenden Entscheid – anders als vorliegend –
um die Frage, ob der Betroffene als indirekt durch die Widerhandlung Be-
günstigter aufgrund guten Glaubens nicht der Nachleistungspflicht unter-
liegt. In diesem Kontext und nicht etwa zur Beantwortung der davon zu
unterscheidenden, in casu relevanten Frage, ob der Betroffene um die aus-
ländische Herkunft des Fleisches wusste oder hätte wissen müssen, hat
das Bundesgericht (unter anderem) auf den Umstand abgestellt, dass das
bezogene Fleisch im konkreten Fall zu einem ca. Fr. 2.- unter dem üblichen
Preis liegenden Entgelt pro Kilogramm gekauft worden war. Die Frage nach
der Gutgläubigkeit des indirekt Bevorteilten (vgl. E. 3.4) darf aber nicht mit
der hier entscheidenden Frage vermengt werden, ob ein Abnehmer um die
ausländische Herkunft der Ware hätte wissen müssen (vgl. E. 2.2.2). Inso-
fern lassen sich die Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil des Bun-
desgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 jedenfalls nicht ohne
Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.
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Seite 18
Indessen ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil den
Umstand, dass das Fleisch zu einem ca. Fr. 2.- unter dem üblichen Preis
liegenden Entgelt pro Kilogramm gekauft worden war, neben anderen Hin-
weisen tatsächlicher Art als ein Indiz wertete, dass der durch die Zollwider-
handlung indirekt Bevorteilte nicht gutgläubig war, also um die illegale Ein-
fuhr wusste (vgl. E. 3c und E. 3d des Urteils). Daraus kann – ungeachtet
des vorstehend Ausgeführten – per analogiam zumindest gefolgert wer-
den, dass es auch im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Frage
nicht a priori ausgeschlossen ist, eine Abweichung vom marktüblichen
Kaufpreis gegen unten als Umstand zu qualifizieren, welcher den Betroffe-
nen zur Annahme hätte führen müssen, dass er Importware bezieht (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.4, wo nebst anderen von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt-
selementen auch die Tatsache, dass ein Restaurant für Fleisch jeweils zwi-
schen Fr. 2.- bis Fr. 5.- pro Kilogramm weniger als handelsüblich bezahlt
hatte, als Indiz für eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. als Indiz für eine
Veranlassung der Einfuhren gewertet wurde).
Hingegen lässt sich aus der einschlägigen, auf den konkreten Einzelfall
bezogenen Erwägung des Bundesgerichts in seinem Urteil 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 nicht ableiten, dass Differenzen zum marktüblichen
Preis wie die vorliegenden für sich allein nicht genügen würden, um dem
Betroffenen berechtigterweise vorzuwerfen, dass er um die ausländische
Herkunft des Fleisches hätte wissen müssen.
Auch in den weiteren, von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Ent-
scheiden wurde weder ausdrücklich noch implizit darüber befunden, ob sol-
che Preisunterschiede für sich allein darauf schliessen lassen, dass der
Abnehmer annehmen musste, dass die Ware aus dem Ausland eingeführt
wurde bzw. zur Lieferung eingeführt werden musste:
Im unveröffentlichten Urteil 2A.586/1999 vom 7. Juli 1999 ging das Bun-
desgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest hätte anneh-
men müssen, dass die von ihm gekauften Fleischwaren aus dem Ausland
stammten. Dabei stützte es sich freilich im Wesentlichen einzig darauf,
dass der Beschwerdeführer selbst konzediert hatte, dass er unter Berück-
sichtigung der Art des Fleisches, der Verpackung, Rechnungsstellung und
Zahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte Zweifel haben müssen, dass
die gekauften Waren legaler Herkunft sind (vgl. E. 6c des Urteils).
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Seite 19
Im ebenfalls unveröffentlichten Urteil 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 hat das
Bundesgericht insbesondere gestützt auf einen erheblich unter dem Preis
auf dem schweizerischen Markt liegenden Preis, der Lieferung einzelner
Fleischsorten in Importverpackungen und der von schweizerischen Gepflo-
genheiten abweichenden Zubereitung einzelner Fleischstücke darauf ge-
schlossen, dass der Betroffene zumindest hätte annehmen müssen, dass
er Importware bezieht (vgl. E. 7c des Urteils). Diese Einschätzung beruhte
dabei aber auf einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände, ohne
dass das Bundesgericht sich dazu geäussert hätte, in welchem Umfang die
einzelnen Sachverhaltselemente ausschlaggebend sind.
Selbst wenn bei Sachverhalten, welche in der Rechtsprechung – nament-
lich in den zuletzt genannten beiden unveröffentlichten Urteilen des Bun-
desgerichts – beurteilt wurden, mehr und gewichtigere Indizien für eine
ausländische Herkunft des gekauften Fleisches als im hier zu würdigenden
Fall vorgelegen haben sollten (wie namentlich ein grösserer Unterschied
zum üblichen Marktpreis), schliesst dies nicht aus, dass die von der Vo-
rinstanz festgehaltenen Unterschiede zwischen den von der Beschwerde-
führerin bezahlten und den marktüblichen Fleischpreisen (wie ausgeführt
teilweise auch ganz erheblich) zur Annahme berechtigten, dass die Be-
schwerdeführerin die Auslandsherkunft der fraglichen Waren hätte suppo-
nieren müssen. Ohnehin lässt sich diese Annahme vorliegend nicht nur auf
die Preisunterschiede, sondern gemäss dem Dargelegten auch auf weitere
Sachverhaltsumstände stützen (vgl. E. 4.2.2 Abs. 4 und E. 4.2.3.2 f.).
4.2.3.5 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Waren seien
eindeutig aus dem Lager der Metzgerei C._______ in D._______ geliefert
worden. Es habe sich also nicht um Direktimporte gehandelt, weshalb es
unverhältnismässig sei, die Beschwerdeführerin zur Zollschuldnerin zu er-
klären.
Diese Rüge ist unbegründet. Denn die erwähnte Praxis, wonach die Ein-
fuhr einer Ware, die im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist,
bei genereller Abnahmebereitschaft durch den Abnehmer mitveranlasst ist
(vgl. E. 2.2.2), gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch in
Fällen, bei welchen die Ware – wie vorliegend – vom Lieferanten (im eige-
nen Namen) im Ausland gekauft worden ist (vgl. zu einer solchen Konstel-
lation Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004).
A-667/2015
Seite 20
4.3 Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin – solidarisch mit allfälli-
gen weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungspflichtig für die zu Un-
recht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Dies gilt selbst
dann, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste (vgl. E.
3.3) und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden
kann.
Da die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu qualifizieren ist, erübrigt
es sich hier, auf ihre Ausführungen einzugehen, wonach sie keine neben
dem Zollschuldner nachleistungspflichtige Person sei, weil sie aus der Wi-
derhandlung B._______s keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe und
gutgläubig gewesen sei (vgl. dazu Beschwerde, S. 10 f.; Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 22. April 2015, S. 5 f.).
5.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin den Zoll und die Einfuhrsteuer aufgrund der Ein-
fuhr des erwähnten Fleisches von 1'494.81 kg (brutto) nachzuentrichten
hat und sie dafür solidarisch mit allfälligen weiteren Leistungspflichtigen
haftet.
Unbestrittenermassen und ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz in der Be-
gründung ihres Beschwerdeentscheids erkannt, dass die Zollkreisdirektion
H._______ die Beschwerdeführerin hinsichtlich Fr. 99.55 Zoll und Fr. 3.75
Einfuhrsteuer fälschlicherweise für nachleistungspflichtig erklärt hat (vgl.
E. II/6 und E. II/11 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Die Vo-
rinstanz verzichtete freilich auf eine diesbezügliche Korrektur der Nachfor-
derungsverfügung der Zollkreisdirektion H._______ vom 31. Januar 2013,
und zwar mit der Begründung, die Zollkreisdirektion habe im Sinne eines
«Fehlers zugunsten der Beschwerdeführerin» «das der Leistungspflicht
nicht unterliegende vernichtete Fleisch nicht bloss nicht berechnet, son-
dern von den übrigen Mengen abgezogen (Fr. 2'505.85 Zoll und Fr. 85.50
MWST)» (vgl. E. II/11 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).
Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid somit
den letzteren, von ihr richtigerweise festgestellten Fehler der Zollkreisdi-
rektion nicht korrigiert. Es ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der zu
Unrecht erhobenen Nachforderung von Fr. 99.55 Zoll und Fr. 3.75 Einfuhr-
steuer, dass die mit der Nachforderungsverfügung erhobene und mit dem
angefochtenen Beschwerdeentscheid im Ergebnis bestätigte Nachforde-
rung um Fr. 2'406.30 Zoll und Fr. 81.75 Einfuhrsteuer erhöht werden
A-667/2015
Seite 21
müsste. Eine entsprechende Erhöhung der Abgabeforderungen von
Fr. 36'308.15 auf Fr. 38'714.45 Zoll und von Fr. 1'309.10 auf Fr. 1'390.85
Einfuhrsteuer kann jedoch in der vorliegenden Konstellation gerade noch
als nicht erheblich im Sinne der Rechtsprechung zur reformatio in peius
qualifiziert werden (vgl. E. 1.7). Deshalb ist auf eine diesbezügliche refor-
matio in peius zu verzichten, zumal auch die Vorinstanz in vollem Bewusst-
sein eine entsprechende Korrektur als nicht für angemessen hielt.
Rechnerisch ist die mit dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeent-
scheid erhobene Nachforderung im Übrigen zu Recht nicht bestritten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
Jedenfalls mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 8).
7.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 3'600.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'600.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: