Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6672/2010
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 13. Dezember 2009 das Dossier von
A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer
Schlussverfügung vom 9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und
die Amtshilfe an den IRS zu verweigern. Zum einen bestreitet der
Beschwerdeführer die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen
Konto bei der UBS AG, zum andern macht er geltend, die Vorinstanz
gehe aktenwidrig davon aus, dass auf diesem Konto in den Jahren 2000
bis 2002 jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.—
erzielt worden seien.
I.
Die ESTV verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 auf die Stellung eines Antrags.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im
Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), somit nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
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484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit
Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ
MATTEOTTI, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche
Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff.,
S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne
Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor.
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtiogung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des
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Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren
zum Tragen (Christoph Auer, in: VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 27 zu Art. 12
VwVG). Mit Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte
Beweiskraft jedoch nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der
Sachlage kraft eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann.
Irgendwelche (rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten
keine verstärkte Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie
öffentlich beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts
5A_507/2010 und 5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in
diesem Sinn auch Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, VwVG –
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, N. 92 zu Art. 12 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter
Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud and the like")
dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften
bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist.
Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte
Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren
(welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBS-Konto in einer
beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.— erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden Einkünfte
definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne. Als Kapitalgewinne gelten
50% der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse. Die effektiven
Kapitalgewinne sind nicht massgeblich. Gemäss Staatsvertrag 10 werden weder Verluste noch Gebühren
von den Gewinnen in Abzug gebracht. Es handelt sich hierbei (sowie in Bezug auf die weiteren
Kontoeigenschaften) um objektive Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe geleistet wird, aber bei
ihrem Vorliegen im Sinn einer praesumptio iuris et de iure zur Leistung von Amtshilfe auch ausreichen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, bestätigt im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4 ff.)
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3.2. Von vornherein unbegründet ist damit die vom Beschwerdeführer
sinngemäss vorgetragene Rüge, die Kapitalgewinne seien aufgrund der
effektiv erzielten Nettogewinne zu berechnen, weshalb die Erträge auf
dem streitbetroffenen UBS-Konto in der Dreijahresperiode von 2000 bis
2002 CHF 300'000.-- nicht überstiegen hätten und die
Kontoeigenschaften zur Leistung von Amtshilfe folglich nicht erfüllt seien.
4.
4.1 Im Urteil A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer
Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der
"wirtschaftlichen Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts" auszulegen. Es hielt
dazu fest, dass das Identifikationskriterium "beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat,
sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die amerikanischen Steuerbehörden
weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um
ihre Deklarationspflicht für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus erzielten
Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche
Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss, entscheidend ist,
inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der Offshore-
Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der
Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person
die Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus
erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die wirtschaftliche Berechtigung am UBS-Konto im Sinn von Ziff.
1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und in welchem Umfang die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem UBS-Konto gelegene Vermögen und
über die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen (sog. «substance
over form»-Betrachtung) zu beurteilen (Urteil A-6053/2010 E. 7.3.2).
4.2 Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie
2/A/b voraus, dass die fragliche Person das UBS-Konto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums
von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt, sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt («beneficially
owned») war (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b
sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet werden,
wenn anzunehmen ist, dass die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten
verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein Grund ersichtlich, den in Ziff. I Bst.
A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially
owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung im Sinn von Ziff. I Bst. B des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969 [VRK, SR 0.111]; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7024/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 4.2.2).
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Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein "undisclosed (non-W-9) custody
account" und/oder ein "banking deposit account" von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran wirtschaftlich berechtigt
anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und
Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte
(zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) innehatte.
5.
5.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des
massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe und
als Inhaber des Bankkontos bei der UBS AG mit der Stammnummer […]
ausgewiesen werde. Die ESTV führt aus, es bestehe grundsätzlich eine
tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Kontos gleichzeitig an
den darin deponierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei.
Zudem sei aus den in den Bankunterlagen vorhandenen Belegen
ersichtlich, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer gegenüber der
UBS AG aufgetreten sei und aktiv Investmententscheide getroffen habe.
Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am
(besagten) UBS-Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Im Weiteren
lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums
ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von
Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 seien
Einkünfte von mindestens Fr. 344'471.-- erzielt worden, womit im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt worden seien. Damit seien
alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für
die Kategorie 2/A/b erfüllt.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Wohnsitz in den USA für die
relevante Zeitperiode wie auch seine Stellung als Inhaber des UBS-
Kontos nicht. Allerdings macht er geltend, dass er das besagte Konto
lediglich für seinen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) halte und allein
dieser daran wirtschaftlich berechtigt sei. Er verwalte zwar dessen
Vermögen in eigenem Namen, habe jedoch nie Eigentum an den Geldern
gehabt und habe diese daher auch nicht in den USA versteuern müssen.
Einzig sein Bruder sei (schon immer und immer noch) an den
Vermögenswerten auf dem UBS-Konto der wirtschaftlich Berechtigte.
Diese Tatsache würden die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Urkunden beweisen.
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5.3 Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei als Inhaber des
besagten UBS-Kontos daran wirtschaftlich berechtigt, stützen sich auf die von der UBS AG übermittelten
Kontounterlagen. Aus diesen geht hervor, dass das besagte Konto im Jahr 1986 auf den Namen des
Beschwerdeführers eröffnet wurde. Im Jahr 2007 gab der Beschwerdeführer die Anweisung, das
betreffende Konto zu schliessen und sämtliche Vermögenswerte auf ein anderes Konto zu transferieren
([Belegstelle] und [Belegstelle]). Nach den Akten trat einzig der Beschwerdeführer, nicht aber sein Bruder
gegenüber der UBS AG als Kontaktperson auf. Es finden sich darin keine Hinweise, dass nicht der
Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder (mit Wohnsitz in X._______) der wirtschaftlich Berechtigte an
den auf dem Konto deponierten Vermögenswerten ist. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass
der Beschwerdeführer als Kontoinhaber an den besagten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei.
Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer die Annahme, dass er aufgrund seiner Eigenschaft
als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt sei,
mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.4 Als Beweis dafür, dass nicht er, sondern sein Bruder am UBS-Konto […] wirtschaftlich berechtigt ist,
legt der Beschwerdeführer folgende Beweisurkunden ins Recht: eine in Budapest am 4. Juni 2010 vor
Zeugen abgegebene Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers, wonach er der wirtschaftlich
Berechtigte an der Bankbeziehung mit Stammnummer […] sei; eine am 7. September 2010 in Budapest
öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers gleichen Inhalts; eine
im Kanton Zug am 6. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des
Beschwerdeführers, wonach er an der Bankbeziehung mit Stammnummer […] nie wirtschaftlich berechtigt
gewesen sei; eine am 13. September 2010 im Kanton Basel-Stadt öffentlich beurkundete eidesstattliche
Erklärung eines Bekannten des Beschwerdeführers, der bezeugt, dass ihn dessen Mutter in den 70er
Jahren nach einer sicheren Vermögensanlage in der Schweiz zugunsten des Bruders des
Beschwerdeführers gefragt habe; eine weitere in Kalifornien öffentlich beurkundete Erklärung einer
Bekannten des Beschwerdeführers, die ebenfalls bestätigt, dass die Mutter ihr mitgeteilt habe, zugunsten
des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz Geld angelegt zu haben.
Bei den ins Recht gelegten eidesstattlichen Erklärungen handelt es sich teilweise um öffentliche Urkunden
des kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Jedoch geniessen sie keine erhöhte Beweiskraft, da
die Urkundsperson nicht in der Lage gewesen ist, den materiellen Inhalt der Aussagen zu überprüfen. Die
erhöhte Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden Person und auf die Tatsache,
dass vor der Urkundsperson die verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit
den vorgelegten Urkunden gelingt es dem Beschwerdeführer deshalb nicht, die berechtigte Annahme der
Vorinstanz, dass er als Kontoinhaber daran wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).
6.
Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf "fortgesetzte und
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schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 vor, weshalb Amtshilfe
zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Piera Lazzara
Versand: