Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6674/2010
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien 1. A. X._______, …,
2. Erbengemeinschaft B. X._______,
mutmasslich bestehend aus:
2.1 A. X._______, …,
2.2 C. Y._______, …,
2.3 D. X._______, …,
alle vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6674/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A6674/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie im Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
A6674/2010
Seite 4
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009 das Dossier
von A. X._______ und B. X._______ als wirtschaftlich Berechtigte an der
Z._______ Foundation übermittelt hatte, setzte die ESTV A. und B.
X._______ mit Schreiben vom 11. Mai 2010 Frist bis zum 15. Juni 2010,
um sie zu ermächtigen, beim IRS Kopien ihrer FBARErklärungen
(Reports of Foreign Bank and Financial Accounts) für die relevanten
Jahre einzuholen. Innert Frist wurde keine solche Ermächtigung erteilt. In
ihrer Schlussverfügung vom 26. Juli 2010 gelangte die ESTV (aus näher
dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag
10 (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten
und die Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV der Bill
Isenegger Ackermann AG, der Zustellungsbevollmächtigten von A. und B.
X._______ sowie der Z._______ Foundation, zu.
H.
Am […] 2010 ist B. X._______ in […] verstorben.
I.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liessen A. X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie "die Erben des B.
X._______" (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; zusammen:
Beschwerdeführende) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
vom 26. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
A6674/2010
Seite 5
und beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Amtshilfeverfahren einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren
einzustellen, bis die Erben des B. X._______ festgestellt und die
Ausschlagungsfrist abgelaufen seien. Anschliessend sei den Erben
(exklusive Beschwerdeführerin 1) nochmals Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der ESTV. Zur Begründung machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin 1 sei keine "US person" und B. X._______ sei an der
Z._______ Foundation nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2011 stellte die ESTV den Antrag, die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als sich die angefochtene Verfügung
gegen die Beschwerdeführerin 1 als wirtschaftlich Berechtigte richte, im
Übrigen sei sie abzuweisen. Die Kriterien der Kategorie 2/B/b seien nur
für B. X._______, nicht jedoch für dessen Ehefrau, die
Beschwerdeführerin 1, erfüllt. Die DispositivZiffern 1 und 3a der
Schlussverfügung vom 26. Juli 2010 müssten entsprechend abgeändert
werden.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 7. März 2011 auf, die Erbbescheinigungen sowie
Vollmachten der Erbinnen und Erben des B. X._______ einzureichen.
Nach einer Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. April 2011 mit, dass die
Ausstellung der Erbbescheinigungen laut Auskunft des Bezirksgerichts
Zürich (BGZ) sechs bis acht Wochen benötige.
L.
Aufgrund telephonischer Nachfrage am 13. Juli 2011 erklärte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass er die Erbscheine vom
BGZ noch nicht erhalten habe, da die zuständige Richterin öffentlich
beurkundete Erklärungen von zwei Verwandten des Verstorbenen
verlange, die bestätigen würden, dass er keine ausser oder vorehelichen
Kinder habe. Allenfalls erfolge auch noch ein öffentlicher Erbenaufruf.
Weitere Abklärungen bei der Fallverantwortlichen am BGZ ergaben, dass
für amerikanische Staatsbürger keine staatlichen Bestätigungen
existierten, auf denen sämtliche Nachkommen aufgeführt seien. Das nun
A6674/2010
Seite 6
gewählte Vorgehen mit den öffentlich beurkundeten Erklärungen sei eine
Möglichkeit, um das Verfahren weiterzubringen.
Auf eine erneute Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts per EMail
über den Stand des Verfahrens zur Erbenermittlung beim Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden am 22. September 2011 ging keine Antwort
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm am 30. September 2011 in die
Akten des BGZ Einsicht.
Auf telephonische Anfrage erklärte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden, dass nun wohl vom BGZ ein Erbenaufruf
durchgeführt werde, da die verlangten öffentlich beurkundeten
Erklärungen von zwei Verwandten nicht beigebracht werden könnten.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen
genannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein
müssen, damit die Behörde eine Beschwerde zu behandeln und darüber
materiell zu befinden hat (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VPRG, Bern
A6674/2010
Seite 7
1997, N 6 zu Art. 51 Abs. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N 410). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter
anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden
Person (Art. 48 VwVG), ein form und fristgerecht eingereichtes
Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger
Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen
Sache (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4166/2010 vom 17. Mai
2011 E. 1.2; vgl. auch KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., N 414;
MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 10 zu Art. 51 Abs. 2).
Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen
sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen. Die
Untersuchungsmaxime gilt jedoch auch hier nicht unbeschränkt, vielmehr
tragen die Beschwerdeführenden eine Substantiierungslast, indem sie
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen darzulegen haben (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2,
A6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 410,
mit weiteren Hinweisen).
1.2.1. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, sowie andere Personen,
Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese
Voraussetzungen zur Beschwerdebefugnis müssen kumulativ erfüllt sein
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März
2011 E. 1.2.1, A8687/2010 vom 21. Februar 2011 E. 1.2.1, A6711/2010
vom 1. Dezember 2010 E. 1.3.1; ISABELLE HÄNER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N 3
zu Art. 48). Als schutzwürdig gilt jedes rechtliche oder tatsächliche
Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person geltend
machen kann. Materiell beschwert ist somit in erster Linie der Adressat –
eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder
(gegebenenfalls) des öffentlichen Rechts – einer Verfügung, dessen
Rechtsstellung durch die Verfügung direkt beeinträchtigt wird (Urteile des
A6674/2010
Seite 8
Bundesverwaltungsgerichts A6406/2010 vom 15. April 2011 E. 1.2.1, A
6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 1.2.1).
1.2.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE
119 V 347 E. 1a).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).
1.2.3.
1.2.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin und
angeblich wirtschaftlich Berechtigte der Z._______ Foundation, der
Halterin des betroffenen Bankkontos, mehr als die Allgemeinheit von der
Verfügung betroffen. Sie hat ein Interesse an der Aufhebung oder
Änderung derselben und hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Damit ist die Beschwerdeführerin 1 ohne weiteres
beschwerdelegitimiert.
1.2.3.2 Der zweite Verfügungsadressat, B. X._______, ist nach Erlass der
angefochtenen Verfügung verstorben. An seiner Stelle haben "seine
Erben" Beschwerde erhoben. In ihrer ersten Eingabe liessen sie
beantragen, das vorliegende Verfahren sei einzustellen, bis die Erben
eruiert seien und die Ausschlagungsfrist gemäss Art. 566 [recte: Art. 567]
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) abgelaufen sei. Anschliessend sei den Erben, exklusive der
Beschwerdeführerin 1, Gelegenheit einzuräumen, zum Verfahren
Stellung zu nehmen.
A6674/2010
Seite 9
Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung lediglich daraufhin, dass
nach dem Tod von B. X._______, die Folgen für die Vollmacht und
Vertretungsbefugnis von Amtes wegen zu prüfen seien.
Nach weiteren Instruktionsmassnahmen machte der Rechtsvertreter
geltend, die Erben seien gemäss vorliegender Unterlagen die
Beschwerdeführerin 1 als Ehefrau des verstorbenen B. X._______ sowie
die in […] lebenden gemeinsamen Kinder, die Tochter C. Y._______ und
der Sohn D. X._______. Die Erben hätten ihm gegenüber bekräftigt, die
Erbschaft nicht auszuschlagen. Er legte das (unvollständige) Testament
von B. X._______ und Vollmachten der drei Erben ins Recht. Die
Erbbescheinigungen wurden, obschon mehrfach in Aussicht gestellt, bis
heute nicht eingereicht.
Aufgrund der Akteneinsicht des Bundesverwaltungsgerichts beim BGZ
(vgl. Sachverhalt Bst. L) konnte das genannte Testament vollständig (inkl.
Unterschriften der Zeugen sowie Testamentszusätze) zu den Akten
genommen werden.
1.2.4. Vorliegend handelt es sich um einen Sachverhalt mit relevantem
Auslandsbezug, weshalb sich die Wirkungen des Todes von
B. X._______ nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über
das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) richten. Nach Art. 90 Abs.
1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der
Schweiz dem schweizerischen Recht. Ein Ausländer kann jedoch durch
letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner
Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im
Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er
Schweizer Bürger geworden ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Das auf den
Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in
welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses
trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter
welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1
IPRG).
Gemäss Art. 93 Abs. 1 IPRG gilt für die Form der letztwilligen Verfügung
das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (nachfolgend: Haager
Übereinkommen, SR 0.211.312.1). Nach Art. 1 Bst. a des Haager
Übereinkommens ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form
gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an
dem der Erblasser letztwillig verfügt hat.
A6674/2010
Seite 10
Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Die
Kinder erben zu gleichen Teilen (Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB). Laut
Art. 462 Ziff. 1 ZGB erhalten überlebende Ehegatten, wenn sie mit
Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft. Die Erben
erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft
Gesetzes. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die
Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der
Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des
Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 1
und 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter
ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine
Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden
Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter
Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs und
Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art.
602 Abs. 1 und 2 ZGB). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben
haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist,
auszuschlagen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt
seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die
Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Frist zur
Ausschlagung beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen
Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis
erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers
bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da
ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers
zugekommen ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB).
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher
Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten
(Art. 498 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter
Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen
Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften
betraut sind (Art. 499 ZGB). Die weiteren Formvorschriften zu dieser
Verfügungsart finden sich in Art. 500504 ZGB.
1.2.5. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend
Testamentseröffnung weiterhin beim BGZ pendent ist. Das
Bundesverwaltungsgericht kann nicht anstelle des BGZ abschliessend
feststellen, wer die Erben sind. Es hat aber – soweit als möglich – von
Amtes wegen zu untersuchen, wer vorliegend beschwerdelegitimiert ist.
A6674/2010
Seite 11
Beschwerde erhoben haben als "Erben des B. X._______", seine
Ehefrau, die Beschwerdeführerin 1, sowie die beiden Kinder, C.
Y._______ und D. X._______.
B. X._______ ist in […] verstorben, hatte seinen letzten Wohnsitz jedoch
in der Schweiz. Demnach untersteht sein Nachlass grundsätzlich dem
schweizerischen Recht (vgl. Art. 90 Abs. 1 IPRG). Dies hat er in seinem
bei den Akten liegenden Testament auch explizit festgehalten. Ob
vorliegend eine Rechtswahl möglich gewesen wäre, ist also nicht weiter
zu prüfen. Dementsprechend richtet sich das Erbstatut, d.h. insbesondere
die Fragen, was zum Nachlass gehört und wer daran berechtigt ist, nach
Schweizer Recht. Nach diesem sind die Nachkommen sowie die Ehefrau
(nächste) gesetzliche Erben. Die Erben treten mit dem Tod des
Erblassers nahtlos in dessen Rechtsposition ein. Die Erbeinsetzung
erfolgt kraft Gesetzes ohne Dazutun der Erben selbst. Zudem geht das
gesamte Vermögen samt Schulden auf die Erben über (sog.
Universalsukzession; vgl. Art. 560 ZGB; JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss
des Erbrechts, 4. Aufl., Bern 1997, § 4 N 17).
Die genannten gesetzlichen Erben sind vom Erblasser auch in seinem
Testament als Erben eingesetzt worden. B. X._______ hat dieses
Testament im Notariat ZürichRiesbach verfassen und öffentlich
beurkunden lassen. Damit untersteht es gemäss Haager Übereinkommen
in Bezug auf die Formgültigkeit Schweizer Recht; soweit ersichtlich,
dürften die relevanten Formvorschriften eingehalten sein. Das Testament
enthält zudem eine (Ersatz)Erbenregelung, falls die Ehefrau und die
Kinder den Erbgang nicht erleben sollten, sowie eine Aufzählung
mehrerer Personen, die einen Barbetrag als Legat erhalten sollen. Diese
Bestimmungen interessieren hier jedoch nicht, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist.
Die dreimonatige Ausschlagungsfrist (Art. 567 Abs. 1 ZGB) dürfte
vorliegend für die Beschwerdeführenden abgelaufen sein (vgl. Art. 567
Abs. 2 ZGB). Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dem Gericht schriftlich mitgeteilt, diese würden die Erbschaft nicht
ausschlagen (act. 14 S. 1). Ausserdem besteht kein Fall für eine
vermutete Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB.
Zusammengefasst ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 1 als Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen
Kinder, C. Y._______ und D. X._______, nicht Erben des verstorbenen
B. X._______ sind; vielmehr erscheint dies wahrscheinlich.
A6674/2010
Seite 12
Mit dem oben erwähnten Grundsatz der Universalsukzession ist auch
verbunden, dass bei einer Mehrheit von Erben, der einzelne keine
individuellen Titel an der Erbschaft besitzt. Nur alle zusammen können
Berechtigte am Nachlass sein. Danach können über Erbschaftsobjekte
nur alle Erben gemeinsam verfügen. Die Erben einer Erbengemeinschaft
können nur zusammen Beschwerde führen, sie bilden eine notwendige
Streitgenossenschaft (vgl. Art. 602 ZGB; DRUEY, a.a.O., § 4 N 8 f.; vgl.
auch PETER RUGGLE in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2010, N 46 zur Art. 70). Die vom Gericht als mutmassliche Erben
bezeichneten Personen (Beschwerdeführerin 1, C. Y._______ und D.
X._______) führen die Beschwerde als mutmassliche Mitglieder der
Erbengemeinschaft zusammen, sind aber je einzeln im Rubrum
aufzunehmen.
1.2.6. Wie nachfolgend (E. 5.2) zu zeigen sein wird, ändert sich die
materielle Beurteilung des Falles nicht aufgrund der Anzahl oder
persönlicher Eigenschaften der Erben. Da sich das Ergebnis zugunsten
der Erben auswirkt (vgl. E. 6) und da den Amtshilfefällen generell, den
Verfahren im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag 10 im Speziellen,
eine hohe zeitliche Dringlichkeit zukommt, rechtfertigt es sich, das
Verfahren bereits jetzt zu einem Ende zu führen; dies, obschon die
Erbenermittlung nicht abgeschlossen und damit die
Beschwerdelegitimation nicht restlos geklärt ist. Hinzu kommt, dass die
beschwerdeführenden Erben die nächsten gesetzlichen Erben von B.
X._______ sind und keine konkreten Anzeichen bestehen, dass weitere
Erben vorhanden sein könnten. Falls weitere Erben auftauchen sollten,
würden diese die bisherigen, die ja pflichtteilsgeschützt sind (vgl. Art. 470
Abs. 1 ZGB und Art. 471 Ziff. 1 und 3 ZGB), nicht verdrängen, sondern zu
diesen hinzutreten. In diesem Sinne ist auf die vorliegende Beschwerde
einzutreten.
1.2.7. Aus den gleichen Gründen ist das vorliegende Verfahren auch
nicht – wie von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragt – zu
sistieren. Ebenso ist es nicht erforderlich, die mutmasslichen Erben, die
alle vom gleichen Anwalt vertreten werden, nochmals zur Stellungnahme
einzuladen. Einerseits ist nicht davon auszugehen, dass sie noch
gewichtige neue Argumente ins Feld führen würden, andererseits fällt das
Ergebnis ohnehin zu ihren Gunsten aus (vgl. nachfolgend E. 6).
2.
A6674/2010
Seite 13
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für
die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es
ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft
deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E.
5a; BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August 2009 E. 4.2 f.;
B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
A6674/2010
Seite 14
2.2. Das hier zur Diskussion stehende Amtshilfegesuch der US
amerikanischen Steuerbehörde weist die Besonderheit auf, dass es –
anders als dies bei Amtshilfegesuchen üblicherweise zutrifft (vgl. STEFAN
OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in:
jusletter vom 15. Oktober 2009, ) – Name, Adresse und
weitere Identifikationsmerkmale der verdächtigten Personen nicht nennt.
Die Identifikation der betroffenen Personen und damit der Entscheid über
die Frage, ob eine Person unter das Amtshilfegesuch fällt oder nicht,
erfolgt anhand der im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten
Kriterien unmittelbar durch die Vorinstanz. Dabei reicht nach dem
Vertragswortlaut nicht bloss der Verdacht, dass eine Person die
Identifikationsmerkmale (wie beispielsweise das Erfordernis der "US
person") aufweist, sondern es muss dies rechtsgenüglich feststehen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1/B). Die Vorinstanz ist aber nicht in
der Lage, allein gestützt auf die ihr von der UBS zugestellten
Bankunterlagen den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig
festzustellen. Deshalb reicht es aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich infolgedessen
veranlasst, – gleich wie beim Tatverdacht (vgl. E. 2.1 hiervor) – nur zu
prüfen, ob genügend Anhaltspunkte zur berechtigten Annahme dieser
Identifikationsmerkmale vorliegen, und die Sachverhaltsfeststellungen zu
diesen Identifikationsmerkmalen nur zu korrigieren, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64
E. 1.4.3).
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) gemäss der massgeblichen englischen Version (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1)
folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
A6674/2010
Seite 15
Weiter sind in Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs folgende Voraussetzungen
aufgeführt:
B. For "offshore company accounts" (as described in paragraph 1.B of this
Annex) where there is a reasonable suspicion that the US beneficial owners
engaged in the following:
a. […]
b. Acts of continued and serious tax offense for which the Swiss
Confederation may obtain information under its laws and practices, which
based on the legal interpretation of the Contracting Parties includes cases
where the US person failed to prove upon notification by the Swiss Federal
Tax Administration that the person has met his or her statutory tax reporting
requirements in respect of their interests in such offshore company accounts
(i.e., by providing consent to the SFTA to request copies of the taxpayer's
FBAR returns from the IRS for the relevant years). Absent such confirmation,
the Swiss Federal Tax Administration would grant information exchange
where (i) the offshore company account has been in existence over a
prolonged period of time (i.e., at least 3 years including one year covered by
the request), and (ii) generated revenues of more than CHF 100'000 on
average per annum for any 3year period that includes at least 1 year
covered by the request. For the purpose of this analysis, revenues are
defined as gross income (interest and dividends) and capital gains (which for
the purpose of assessing the merits of this administrative information request
are calculated as 50 % of the gross sales proceeds generated by the
accounts during the relevant period).
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" sind neben "US citizens" (USStaatsangehörigen) auch "resident
aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (BVGE 2010/64 E. 5.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.1.1, A6242/2011 vom 11. Juli 2011 E. 8.2).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei […] Bürgerin und
verfüge zudem über die […] Staatsbürgerschaft. Die US
Staatsangehörigkeit habe sie aber nie besessen. Bis [… Datum vor dem
abkommensrelevanten Zeitraum] habe sie mit ihrer Familie in den USA
gewohnt und dementsprechend eine USGreen Card gehabt. Nach […
Datum vor dem abkommensrelevanten Zeitraum] habe sie jedoch
A6674/2010
Seite 16
ausserhalb der Vereinigten Staaten gelebt, und sie habe über keine
Green Card mehr verfügt. Seither gelte sie nicht mehr als "US person" im
Sinne des Staatsvertrags 10.
4.2. Die ESTV erklärt in ihrer Vernehmlassung, es sei in der
angefochtenen Schlussverfügung nur für B. X._______ ausgeführt
worden, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach den Kriterien
der Kategorie 2/B/b erfüllt seien. Aus den Akten ergebe sich jedoch nicht,
dass die erwähnten Kriterien auch auf dessen Ehefrau, die
Beschwerdeführerin 1, zutreffen würden. Deshalb hätte die Amtshilfe
richtigerweise nur bezüglich B. X._______, nicht aber in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 1 gewährt werden sollen. Die Dispositivziffern 1 und
3a der angefochtenen Verfügung müssten dementsprechend abgeändert
werden.
In der Schlussverfügung vom 26. Juli 2011 hatte die ESTV ausgeführt,
der Ehemann (Gesuchsgegner) sei eine "US person" im Sinne des
Anhangs des Staatsvertrags 10, wobei sie sich auf die
"Staatsbürgerschaft aufgrund des Passes" bezog.
4.3. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet also, das geforderte Kriterium
der "US person" zu erfüllen. Die ESTV widerspricht dieser Darstellung
nicht, sondern bestätigt vielmehr, dass das Vorliegen dieser
Voraussetzung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 nicht geprüft und
die Verfügung entsprechend zu berichtigen sei. Da auch aus den Akten
nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine
"US person" handeln könnte, ist den übereinstimmenden Anträgen der
Prozessparteien ohne weiteres stattzugeben und die Beschwerde in
Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen.
5.
5.1. Was den zweiten Verfügungsadressaten, B. X._______ betrifft, ist
festzuhalten, dass das vorliegende Amtshilfegesuch – wie unter E. 2.2
ausgeführt – den Namen der Person, für welche Amtshilfe verlangt wird,
nicht nennt. Stattdessen erfolgt die Identifikation anhand der im Anhang
zum Staatsvertrag 10 festgelegten Kriterien. Laut Schlussverfügung der
ESTV soll B. X._______ die für die Kategorie 2/B/b geforderten Kriterien
(vgl. vorstehend E. 3.1) erfüllen. Er sei eine "US person" und an der
Z._______ Foundation und damit auch an deren Bankkonto (die während
des relevanten Zeitraums bestanden hätten) wirtschaftlich berechtigt
gewesen. Er habe der ESTV keine Ermächtigung gegeben, beim IRS
A6674/2010
Seite 17
Kopien seiner FBARErklärungen einzuholen und die erforderlichen
Gewinne seien auch erzielt worden.
5.2. B. X._______ ist, wie bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. H),
gestorben. Dies belegen die eingereichte Todesurkunde
(Beschwerdebeilage 2) und der beim BGZ hängige Prozess beim
Einzelgericht für Erbschaftssachen. Damit ist die angebliche "US person",
welche die erforderlichen Kriterien erfüllt haben sollte, nicht mehr
vorhanden. Es fehlt mit anderen Worten die anhand der Kriterien des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 definierte Person, für die Amtshilfe hätte
geleistet werden sollen, also das Subjekt des mit dem Amtshilfegesuch
vom 31. August 2009 eingeleiteten Amtshilfeverfahrens. Das
Amtshilfeersuchen ist damit in Bezug auf diese Person gegenstandslos
geworden. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in Bezug auf B.
X._______ gutzuheissen.
6.
Nach dem Gesagten ist Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Damit
ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2010 aufzuheben und keine
Amtshilfe zu leisten.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder den obsiegenden
Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr.
20'000. ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
7.2. Die Beschwerdeinstanz hat der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Beschwerdeführenden sind vorliegend anwaltlich vertreten. Die
Beschwerdeschrift war nur sehr kurz (gut vier Seiten) und weitere
notwendige Unterlagen wurden erst aufgrund mehrmaliger
Nachinstruktion eingereicht. In Würdigung der gesamten Umstände ist die
Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000. zu bezahlen (Art. 8 ff. VGKE).
A6674/2010
Seite 18
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
A6674/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Vorinstanz
vom 26. Juli 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Beilagen: Eingaben der
Beschwerdeführenden vom 15. April 2011, 20. April 2011 und 6.
Oktober 2011, Telephonnotizen vom 18. April 2011 und vom 13. Juli
2011)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Versand: