Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6675/2010
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein
Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen,
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum
Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende
Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der
USA zu bearbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf das
Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom 21.
Januar 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV, welche einen Fall der Kategorie
2/A/b gemäss Anhang des Abkommens 09 betraf, guthiess mit der
Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung
und habe sich an das Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer
nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft,
unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungsprotokoll
Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), unterschrieb und die vorläufige
Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
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UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) das
Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren; dass
der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem
Staatsvertragsreferendum unterstellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Piloturteil A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) über die
Gültigkeit des Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach
schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, (mit Anhang und
Erkl.; SR 0.672.933.612), entschied,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 2. August 2010
entschied, dem IRS betreffend A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) als wirtschaftlich Berechtigte an der X._______, …,
Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum
Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/B/b, für den
gemäss dem Abkommen 09 in der Fassung vom 31. März 2010
(SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amtshilfe zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2010
gegen die vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge – beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos
abzuschreiben und die Akten seien zu vernichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. September 2010 die Vorinstanz ersuchte, zur Frage der
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin
Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2010
beantragte, das Begehren, das Amtshilfeverfahren sei als
gegenstandslos abzuschreiben, sei abzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. September 2010 die Besetzung des Spruchkörpers mitteilte und
einen Kostenvorschuss verlangte,
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dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. Juni 2011 die Vorinstanz einlud, zur Frage der Zustellung der
Notifikations-Briefe der UBS AG sowie des Schreibens vom 26. Mai 2010
betreffend die FBAR-Erklärungen an die Beschwerdeführerin Stellung zu
nehmen,
dass daraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Juni 2011 neu
beantragte, das Begehren, das Amtshilfeverfahren sei als
gegenstandslos abzuschreiben, sei gutzuheissen; dass betreffend das
weitere Begehren der Beschwerdeführerin, die Akten seien zu vernichten,
das Bundesverwaltungsgericht sich (in anderen Verfahren) diesbezüglich
als unzuständig erklärt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR
672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen
anwendet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), jedoch nicht gehalten ist, nach allen
möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dass sich zumindest Anhaltspunkte
aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben müssen, damit die
Behörde verpflichtet ist, einen Rechtsfehler zu berichtigen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1579/2006 vom 19. November 2009 E. 2,
A-1668/2006 vom 16. November 2009 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.55; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
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HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677),
dass gemäss der allgemeinen Beweislastregel derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]); dass bei Beweislosigkeit gemäss dieser
Regel zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der die Beweislast
trägt; dass demzufolge bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich
der Ansprecher die Beweislast trägt, während bei belastenden
Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (BGE 130 II 482 E. 3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6664/2009 vom 29. Juni 2010
E. 5.7.1, A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150),
dass unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" Art. 20e Abs. 1 Vo
DBA-USA bestimmt, dass die ESTV die an den Informationsinhaber
gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der
amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die
Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen
schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet;
dass, wenn die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten
bezeichnet hat, die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen
Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen ist; dass die ESTV
der Person gleichzeitig eine Frist zur Zustimmung zum
Informationsaustausch oder zur Bestellung eines
Zustellungsbevollmächtigten setzt (Art. 20e Abs. 2 Vo DBA-USA),
dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und
Einsicht in die Akten nehmen kann,
dass letztere Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) festgehaltenen und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs
entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen
(BGE 135 II 286 E 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des
Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E.
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7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4936/2010 vom 21.
September 2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom 15. Juli 2010 und A-3123/2008
vom 27. April 2010 E. 2.2),
dass der Gehörsanspruch gemäss ständiger Rechtsprechung formeller
Natur ist, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt; dass es somit mit
andern Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall
für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,
d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.3; BVGE
2009/53 E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs als
geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen
Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz; dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt, zudem dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen darf und
die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3 und
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1709 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13.
September 2010 geltend macht, von der Schlussverfügung der ESTV
vom 2. August 2010 habe sie Kenntnis erhalten, als B._______ als
"Betreuer" der mittlerweile gelöschten X._______ bei der UBS in
Erfahrung bringen wollte, für welche der von ihnen betreuten Konti die
"Waiver" eingegangen seien,
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, das Notifikationsschreiben,
welches die UBS AG gewöhnlich denjenigen Kunden zugestellt habe,
deren Akten sie der ESTV herausgegeben habe bzw. herauszugeben
beabsichtigt habe, nie erhalten zu haben, da die Adresse in Florida, an
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welche sowohl das Notifikationsschreiben der UBS als auch die
Schlussverfügung der ESTV vom 2. August 2010 versandt worden sind,
seit dem Jahr 2009 nicht mehr gültig sei,
dass die Beschwerdeführerin damit die Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt,
dass das erwähnte Notifikationsschreiben in den Akten nicht zu finden
und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vom
vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erhalten hätte,
dass die beweisbelastete Vorinstanz nicht belegen kann, dass die
Beschwerdeführerin von der UBS AG notifiziert worden sei,
dass selbst wenn die Beschwerdeführerin vom vorinstanzlichen
Verfahren Kenntnis erhalten hätte, die ESTV nicht belegen kann, dass
der von ihr verschickte "FBAR-Letter" vom 26. Mai 2010 der
Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen ist;
dass die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt hat, welche in keinem Stadium des vorinstanzlichen Verfahrens
rechtsgenüglich von diesem in Kenntnis gesetzt worden war und sich
deshalb auch nicht daran beteiligen konnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Amtshilfeverfahren
als zugleich erste und letzte gerichtliche Instanz über die Gewährung der
Amtshilfe entscheidet und dass dem vorliegenden Verfahren auch kein
verwaltungsinternes Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vorausging;
dass diese bedeutende Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren
deshalb nicht geheilt werden kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2
und A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010),
dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im Sinn
der Erwägungen gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
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dass es sich aus gleichem Grund des Weiteren auch erübrigt, über die
teilweise übereinstimmenden Parteianträge zu befinden,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als volles
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1;
MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14),
dass der Beschwerdeführerin demzufolge keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten ist,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende
Begründung trifft (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der
eingereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von
pauschal Fr. 7'500.-- seien als notwendig für die Vertretung zu
qualifizieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art.
83 Bst. h BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Piera Lazzara
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