Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6676/2010
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien X._______, (ab 10. Juni 2009: Y._______), …,
Beschwerdeführerin 1,
A._______, …,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch _______, …,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/ Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als wirtschaftlich
Berechtigte an der X._______ (ab 10. Juni 2009: Y._______) mit Sitz in
Liechtenstein übermittelte die USB AG der ESTV am 9. November 2009.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 wurde die X._______ von der
UBS AG davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Konto bei der UBS AG in
den Bereich des Amtshilfegesuchs des IRS vom 31. August 2009 fallen
könnte. Im Weiteren wurde die X._______ von der UBS AG aufgefordert,
einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen und
diesen der ESTV schriftlich bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 setzte die ESTV A._______ Frist
bis zum 15. Januar 2010, um die ESTV zu ermächtigen, beim IRS Kopien
ihrer FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahre einzuholen. Eine solche
Genehmigung wurde der ESTV innert Frist nicht erteilt.
E.
Am 16. Dezember 2009 wies sich der im Rubrum aufgeführte
Rechtsanwalt als Vertreter der X._______ aus und ersuchte um
Akteneinsicht. Diesem Ersuchen kam die ESTV nicht nach. Der
Rechtsvertreter mahnte die ESTV daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar
2010 und verlangte erneut Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur
Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 legte die ESTV dem Rechtsvertreter
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dar, dass eine Fristansetzung für eine materielle Stellungnahme erst nach
Ablauf der im Schreiben vom 1. Dezember 2009 an A._______ gesetzten
Frist (bis zum 15. Januar 2010) zur Erteilung der Ermächtigung zur
Einholung der FBAR-Erklärungen beim IRS erfolgen könne.
G.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
H.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
I.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 setzte die ESTV dem im Rubrum
genannten Rechtsvertreter eine Frist bis zum 11. Juli 2010 für eine
allfällige Stellungnahme und stellte ihm am 7. Juni 2010 die Akten zu.
J.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
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konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
K.
Am 2. Juli 2010 reichte die X._______ durch ihren Vertreter eine
Stellungnahme ein.
L.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
M.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von A._______
der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zuzuordnen sei
und sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, so dass dem IRS Amtshilfe
geleistet und die Unterlagen ediert werden könnten.
N.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 erhoben die X._______
(Beschwerdeführerin 1) und A._______ (Beschwerdeführerin 2) gegen
die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
Schlussverfügung sei aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die ESTV zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Unterlagen, welche die
UBS AG der ESTV herausgegeben habe, an die UBS AG
zurückzusenden (oder soweit diese elektronisch erstellt und/oder
übermittelt wurden, unwiderruflich zu löschen), sowie die UBS AG zu
verpflichten, ein Dossier mit originalen Dokumenten ohne jegliche
Annotationen, wie diejenige, die im übermittelten Dossier bestehen, der
ESTV herauszugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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O.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. November 2010,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
P.
Daraufhin replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.
November 2010.
Q.
Die Vorinstanz reichte mit einer vom 5. Januar 2011 datierenden Eingabe
eine Duplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1.1.2).
Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12
zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
solche Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Im vorliegenden Verfahren rügen die Beschwerdeführerinnen eine
Rechtsverzögerung seitens der ESTV bei der Behandlung des sie
betreffenden Dossiers. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den
Erlass der Schlussverfügung auf rechtsmissbräuchliche Weise
hinausgezögert, um die Genehmigung des Abkommens vom 19. August
2009 durch das Parlament abzuwarten. Für die Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts sei nicht der zwischenzeitlich in Kraft
getretene Staatsvertrag 10 heranzuziehen, sondern jenes Recht, das in
Kraft gestanden hätte, wenn keine Verzögerung verursacht worden wäre.
Die Vorinstanz habe nach dem Eingang der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin 1 am 2. Juli 2010 für die Beurteilung des Dossiers
nur rund fünf Wochen benötigt. Die UBS AG habe die Akten bereits
Anfang November 2009 an die Vorinstanz herausgegeben. Die
Beschwerdeführerin 1 habe mehrfach um Akteneinsicht und
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Fristansetzung ersuchen müssen. Wenn das Verfahren zügig behandelt
worden wäre, so wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen unter
Annahme einer Bearbeitungsdauer von rund zweieinhalb Monaten mit
einer Schlussverfügung per Ende Februar 2010 zu rechnen gewesen. Die
Schlussverfügung hätte demnach vor der Unterzeichnung des
Staatsvertrags 10 am 31. März 2010 erlassen werden müssen. Die
vorliegend zu prüfende Streitsache sei demzufolge nach den
altrechtlichen Amtshilferegeln zu beurteilen.
2.2. Die Vorinstanz bringt in ihrer Duplik vom 5. Januar 2011 vor, im
Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin 1 erneut vorgetragenen
Gesuchs um Akteneinsicht am 7. Januar 2010 sei das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7789/2009, wonach das Abkommen 09
keine genügende Rechtsgrundlage zur Leistung von Amtshilfe sei, noch
nicht ergangen. Bereits aus diesem Grund könne nicht davon
ausgegangen werden, sie, die Vorinstanz, habe das Verfahren absichtlich
hinausgezögert, um das Inkrafttreten des Staatsvertrags 10 abzuwarten.
Des Weitern trägt die Vorinstanz vor, mit der UBS AG sei vereinbart
worden, dass vorerst Dossiers der Kategorie 1 (natürliche Person als
direkte Kontoinhaberin; keine Betrugsmerkmale ersichtlich) geliefert und
bearbeitet würden und erst nach Abschluss dieser Arbeiten mit der
Bearbeitung der Dossiers der Kategorie 2 (Einschaltung einer Offshore-
Gesellschaft als Kontoinhaberin; keine Betrugsmerkmale ersichtlich)
begonnen werde. Mit dieser Vorgehensweise habe man die Erhöhung der
Fehlerquote vermeiden wollen, die bei der gleichzeitigen Bearbeitung der
Fälle der Kategorie 1 und 2 durch die Mitarbeitenden der Vorinstanz
hätten entstehen können. Deshalb sei die "Muster-Schlussverfügung" für
die Dossiers der Kategorie 2 sowie die notwendige Genehmigung von
entsprechenden Verfügungsentwürfen erst ab dem 11. Mai 2010 zur
Verfügung gestanden. Ab diesem Zeitpunkt sei damit begonnen worden,
die bevollmächtigten Rechtsvertreter der vom Amtshilfegesuch
Betroffenen in den Fällen der Kategorie 2 anzuschreiben, um ihnen eine
Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Bis alle Rechtsvertreter
angeschrieben worden seien, habe es allerdings mehrere Wochen
gedauert. Damit sei hinreichend erklärt, weshalb im vorliegenden Fall
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erst mit Schreiben vom
27. Mai 2010 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt
worden sei. Die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, alle Fälle der
Kategorie 2 unter sich gleich zu behandeln. Wäre den
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Beschwerdeführerinnen viel früher als allen anderen Betroffenen eine
Frist zur Stellungnahme angesetzt worden, hätte sich die ESTV einer
Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit schuldig gemacht.
2.3. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung
schützt die Beteiligten vor der Verzögerung oder Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(Beschleunigungsgebot). Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus –
den vorliegend nicht anwendbaren und lediglich der Vollständigkeit halber
aufgeführten – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) (anstatt vieler REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413). Die Angemessenheit einer
Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche verfahrensrechtliche
Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. dazu ausführlich KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.; STEINMANN, a.a.O.,
Art. 29 N. 12; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 46a N. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N. 5.28 f.). Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit,
das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I
312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom
16. Oktober 2007 E. 3.2, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2; MICHEL HOTTELIER, § 51 Les garanties de
procédure, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller
[Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich
2001, § 51 N. 6; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, Ziff. 2.2.7.8,
S. 336). Auch die Anzahl Fälle, die eine Behörde zu bearbeiten hat, ist zu
berücksichtigen (BGE 119 Ib 311 E. 5b), wobei allerdings eine
Überlastung der Behörde eine lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht
zu rechtfertigen vermag (statt vieler: HOTTELIER, a.a.O., § 51 N. 7).
2.4. Im Urteil A-6274/2010 vom 31. März 2010 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht zur Prioritätenordnung bei der Behandlung der
Dossiers in sog. Massenverfahren. Dazu hielt es Folgendes fest: Dem
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Massenverfahren ist immanent, dass bei einer Rechtsänderung ein Teil
der Dossiers vor, ein anderer nach der Rechtsänderung bearbeitet wird.
Ist das Recht massgeblich, welches zum Zeitpunkt des Erlasses einer
Verfügung oder eines Entscheides gilt, wird somit ein Teil der Dossiers
dem alten, ein anderer dem neuen Recht unterstehen. Es ist dabei Sache
der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet. Das mag in Einzelfällen unbefriedigend sein, ist aber nicht zu
verhindern, wenn nicht in seltenen Ausnahmefällen Gründe dafür
sprechen, das Verfahren generell bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts
auszusetzen (Urteil A-6274/2010 E. 2.6.1). Ob im vorliegenden Fall die
Verfahrenssistierung bis zum 31. März 2010, d.h. bis zur vorläufigen
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 zulässig war, liess das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Verfahrensausgang im
genannten Urteil offen.
Denn wenn das Massenverfahren automatisch dazu führt, dass einige
Fälle nach altem, andere hingegen nach dem – für sie allenfalls
ungünstigeren – neuen Recht zu behandeln sind, so kann auch im Fall
einer Rechtsverzögerung nur derjenige ein Recht auf Anwendung des
alten Rechts ableiten, der nachweisen kann, dass – bei ordentlichem
Ablauf des Verfahrens – sein Dossier noch unter dem alten Recht
behandelt worden wäre, sei es, dass er eine entsprechende Zusicherung
der Behörde nachweisen kann, sei es, dass er andere Belege dafür
beibringen kann, dass sein Dossier noch vor der Rechtsänderung mit der
Behandlung an der Reihe gewesen wäre. Mit anderen Worten muss ein
Beschwerdeführer nicht nur nachweisen können, dass die Verwaltung
generell verschiedene Dossiers im Hinblick auf das bevorstehende
Inkrafttreten neuen Rechts nicht behandelte, sondern auch, dass konkret
sein Dossier zu jenen gehörte, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts – also noch unter altem Recht – hätten behandelt werden
müssen. Ist Letzteres nicht möglich, so kann nur in allgemeiner Form die
Rechtsverzögerung festgestellt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
für sich daraus das Recht ableiten könnte, nach altem Recht behandelt
zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6274/2010 E. 2.6.2).
2.5. Im Fall der Beschwerdeführerinnen wurde das Verfahren bereits im
November 2009 eingeleitet. Allerdings handelt es sich um ein Dossier der
Kategorie 2/B/b, für welche unter dem damals in Kraft stehenden
Abkommen 09 noch keine Schlussverfügungen erlassen worden waren.
Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargelegt, behandelte
sie zunächst die Dossiers der Kategorie 1. Dementsprechend stand die
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"Muster-Schlussverfügung" für die Dossiers der Kategorie 2 sowie die
genehmigten Verfügungsentwürfe erst ab 11. Mai 2010 zur Verfügung.
Wie in E. 2.4 festgehalten, ist es in Massenverfahren Sache der Behörde
zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers bearbeitet.
Die Beschwerdeführerinnen bringen keine Belege dafür vor, dass ihr
Dossier aufgrund einer behördlichen Zusicherung oder eines anderen
Umstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte behandelt werden müssen.
Die Berechnung der mutmasslichen Verfahrensdauer kann unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die "Muster-Schlussverfügung" für
die Kategorie 2/B/b erst ab Mai 2010 zur Verfügung stand und sämtliche
bevollmächtigten Rechtsvertreter der vom Amtshilfegesuch Betroffenen
der Kategorie 2/B/b erst ab diesem Zeitpunkt seitens der ESTV
angeschrieben wurden, kein argumentatives Gewicht zukommen. Wie
dargetan, hat die Vorinstanz alle Fälle der Kategorie 2/B/b unter dem
Gebot der Rechtsgleichheit diesbezüglich gleich behandelt. Nach dem
Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
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der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
3.3. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
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Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass die
Beschwerdeführerin 2 am betroffenen UBS-Konto der
Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt ("beneficially owned") im
Sinne des Staatsvertrags 10 ist bzw. war. Das Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe gemäss Ziff. 2/B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (Eigenschaft der Beschwerdeführerin 2
als "US Person", Eigenschaft des von der Beschwerdeführerin 1
gehaltenen UBS-Kontos als "offshore company account", Erreichen der
Schwelle der Durchschnittseinkünfte im abkommensrelevanten Zeitraum)
wird nicht bestritten, und es ergeben sich aus den Akten auch keine
Hinweise auf ein Fehlen dieser Voraussetzungen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 10. Januar 2011 ein
Piloturteil (A-6053/2010), in welchem es sich unter anderem zum Begriff
des wirtschaftlich Berechtigten ("beneficially owned") äusserte
(insb. E. 7.3). Es lehnte sich an das massgebliche Kriterium
"Entscheidungsbefugnisse" beim Konzept des "beneficial owner" des
DBA-USA 96 bzw. des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Demgemäss ist für
eine mögliche wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially owned") an
einem "offshore company account" im Sinne des Staatsvertrags 10
entscheidend, inwiefern die "US Person" durch den formellen Rahmen
hindurch weiterhin die sich auf dem UBS- Konto der "offshore company"
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 E. 7.3.2). Demgemäss ist dann
von einer wirtschaftlichen Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche
"US Person" die Entscheidungsbefugnis darüber hat, wie das Vermögen
auf dem UBS Konto verwaltet wird und/oder, ob und bejahendenfalls wie
diese oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorlagen, ist im Einzelfall anhand des rein
Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden
Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche Rechtsform für die
"offshore company" gewählt wurde.
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4.3. Im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung können nachfolgende
Indizien/Kriterien auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
bzw. die wirtschaftliche Berechtigung der "US Person" hinweisen
(Aufzählung nicht abschliessend):
– Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der "US Person" und dem
Stiftungsrat.
– Die "US Person" kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
– Die "US Person" ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.
– Die "US Person" ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
– Es besteht Personenidentität zwischen der "US Person" und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
– Die "US Person" hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUER-BALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6.; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE,
Die Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht
der Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die "US Person" kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der "offshore company" Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS-Konto angesehen werden, wenn die "US Person" auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem "offshore company account"
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 E. 7.3.3).
4.4.
4.4.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist den Akten zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 auf dem entsprechenden
Bankformular (sog. Formular A) der UBS AG als wirtschaftlich Berechtigte
an dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 bezeichnet worden sei
(Belegstelle […]). In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin,
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dass sich in den Kontounterlagen der UBS AG ein Beleg für einen von
der Beschwerdeführerin 2 am 3. Juni 2008 vom UBS-Konto der
Beschwerdeführerin 1 getätigten Bargeldbezug befinde (Belegstelle […]).
Laut Duplik ergebe sich aus dem Formular "Rechtsverbindliche
Unterschriften" der UBS AG (datiert vom 24. November 1999), dass die
Beschwerdeführerin 2 über das Recht verfügt habe, mit Einzelunterschrift
uneingeschränkt über das UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 zu
verfügen (Belegstelle […] und Belegstelle […]). Aus diesen Unterlagen
schliesst die Vorinstanz auf die wirtschaftliche Berechtigung der
Beschwerdeführerin 2 am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1.
4.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die
Beschwerdeführerin 2 auf dem Formular A als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1 genannt wird. Gemäss ihren
Ausführungen sei dies allerdings allein darauf zurückzuführen, dass die
Banken im damaligen Zeitpunkt verlangt hätten, dass zwingend eine
natürliche Person auf dem Formular A aufgeführt werde. Da dieses
Formular einzig der Prävention der Geldwäscherei gedient habe, sei
jeweils der Name des Einbringers der Vermögenswerte erfasst worden.
Zudem habe zu jenem Zeitpunkt das Formular T zur Erfassung des
Einbringers von Vermögenswerten in Vermögenseinheiten, an welchen
keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt sei, noch nicht existiert.
Um einen Widerspruch zum Formular A zu vermeiden, sei die
Beschwerdeführerin 2 ausserdem als Erstbegünstigte in den Beistatuten
der Beschwerdeführerin 1 aufgenommen worden. Dies habe jedoch mit
der gelebten Realität und der tatsächlichen Begünstigungsordnung nichts
zu tun gehabt.
Zur Ausgestaltung als Stiftung nach liechtensteinischem Recht tragen die
Beschwerdeführerinnen vor, gemäss § 18 der Statuten vom 24.
November 1999 handle es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine
unwiderrufliche Stiftung. Folglich sei das Stiftungsvermögen bei der
Errichtung der Stiftung definitiv aus dem Privatvermögen der
Beschwerdeführerin 2 ausgeschieden und Letztere habe damit keinen
Zugriff mehr darauf gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe als
Erstbegünstigte keinerlei Vorzugsrechte, sondern könne lediglich Anträge
für allfällige Ausschüttungen stellen. Insbesondere stehe der
Beschwerdeführerin 2 wie auch den anderen Mitgliedern des
Begünstigungskreises kein Klagerecht auf Leistung gegenüber der
Beschwerdeführerin 1 zu (§ 7 lit. b der Statuten). Damit sei die
Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt am Vermögen der
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Beschwerdeführerin 1 und damit an deren UBS-Konto wirtschaftlich
berechtigt gewesen. Das Stiftungsvermögen sei einzig für gemeinnützige
Zwecke bestimmt und die Beschwerdeführerin 2 sei seit der Errichtung
der Beschwerdeführerin 1 nie durch Ausschüttungen jeglicher Art
begünstigt worden. Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 getätigten
Bargeldbezug vom 3. Juni 2008 handle es sich lediglich um die
Vergütung von Reisespesen, die der Beschwerdeführerin 2 im
Zusammenhang mit der Besichtigung der von der Beschwerdeführerin 1
geförderten Stiftung entstanden seien.
4.4.3. Wie unter E. 3 festgehalten, sieht sich das
Bundesverwaltungsgericht veranlasst, an der Sachverhaltsfeststellung zu
den persönlichen Identifikationsmerkmalen in der angefochtenen
Schlussverfügung der Vorinstanz festzuhalten und diese nur zu
korrigieren, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche
auftreten oder wenn die Beschwerdeführerinnen die
Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend entkräften. Vorliegend ist nicht von Bedeutung, aus
welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin 2 von der UBS AG als
wirtschaftlich Berechtigte am Konto der Beschwerdeführerin 1 bezeichnet
wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz, welche von den Beschwerdeführerinnen klarerweise und
entscheidend zu entkräften ist. Gelingt es ihnen nicht, aufzuzeigen, dass
die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht von der UBS AG auf den
entsprechenden Formularen als wirtschaftlich Berechtigte am Konto der
Beschwerdeführerin 1 aufgeführt wird bzw. dass diese in den Jahren
2001 bis 2008 zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto der Beschwerdeführerin
1 befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte hatte (vgl. E.
4.2 und 4.3 hiervor), ist an der diesbezüglichen Annahme der Vorinstanz
festzuhalten.
4.4.4. Im vorliegenden Fall liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführerin 2 am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1
wirtschaftlich berechtigt war. Dafür spricht insbesondere der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin 2 auf dem Formular "Rechtsverbindliche
Unterschriften" als Zeichnungsberechtigte für das besagte UBS-Konto
aufgeführt wird. Laut Formular ist die Beschwerdeführerin 2 ermächtigt,
Anweisungen in Bezug auf die Anlage des Vermögens der
Beschwerdeführerin 1 zu erteilen sowie "Bezüge in irgendwelcher Form"
zu tätigen (vgl. Belegstelle […]). Damit hatte die Beschwerdeführerin 2 im
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relevanten Zeitraum von 2001 bis 2008 die Möglichkeit, ohne Einwilligung
des Stiftungsrats über das sich auf dem UBS-Konto befindliche
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte zu verfügen und über die
Anlage der Vermögenswerte selbst zu entscheiden. Dies stellt ein
wesentliches Kriterium zur Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
der Beschwerdeführerin 2 am UBS-Konto der Stiftung dar (vgl. E. 4.3
hiervor). Gemäss den von der Vorinstanz genannten Kontounterlagen ist
im Übrigen belegt, dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem
Zeichnungsrecht Gebrauch machte (Belegstelle […]).
Die Beschwerdeführerinnen bringen keine Urkunden bei, welche die
berechtigte Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung der
Beschwerdeführerin 2 am UBS-Konto der Beschwerdeführerin 1
klarerweise und entscheidend entkräften. Zwar lässt sich den ins Recht
gelegten Statuten der Beschwerdeführerin 1 entnehmen, dass die
Stiftung nicht widerrufen werden kann und den Begünstigten kein
Klageanspruch auf Leistung zusteht. Allerdings sehen die Beistatuten vor,
dass die Beschwerdeführerin 2 Erstbegünstigte ist und den Ansprüchen
der Begünstigten ohne Weiteres entsprochen wird («Entitlement shall be
gratitous and granted without consideration»; vgl. Ziff. 10 der Beistatuten
der Beschwerdeführerin 1). Sollte lediglich die Anmeldung eines
Anspruchs durch die Beschwerdeführerin 2 als Erstbegünstigte der
Stiftung für eine Ausschüttung erforderlich sein, drängt sich die Frage auf,
ob bereits damit die Verfügungsmacht und Kontrolle der
Beschwerdeführerin 2 über das sich auf dem UBS-Konto der
Beschwerdeführerin 1 befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte als gegeben erachtet werden muss.
Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 sei am UBS-
Konto der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt, ist somit nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
5.1. Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen
eines Verdachts auf einen "Steuerbetrug und dergleichen".
5.2. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte»
zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Dieser Verdacht ergibt sich bereits
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daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
«offshore company» erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen für die relevanten Jahren
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10.
Januar 2011 E. 2.3).
5.3. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom
1. Dezember 2009 Frist bis zum 15. Januar 2010, um sie zu ermächtigen,
beim IRS Kopien ihrer FBAR-Erklärungen einzuholen. Die
Beschwerdeführerin erteilte der ESTV jedoch keine solche Ermächtigung.
Damit hat die Beschwerdeführerin 2 nicht nachgewiesen, dass sie ihren
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Beschwerdeführerin 1 als Offshore-Gesellschaft im
abkommensrelevanten Zeitraum nachkam. Gemäss der einschlägigen
Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht deshalb in ihrem
Fall der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte». Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.
6.
6.1. Eventualiter beantragen die Beschwerdeführerinnen, es sei die
Herausgabe der Kontounterlagen ausschliesslich auf Originaldokumente
der UBS AG mit Authentizitätsnachweis zu beschränken. Die bei der
Vorinstanz vorliegenden elektronischen Kontounterlagen seien mit
Annotationen (elektronischen Stickers) versehen und durch diese
Verfälschung nicht mehr original und somit unecht. Die UBS AG sei
gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA zu verpflichten, die
Originalunterlagen ohne Annotationen herauszugeben und den
Unterzeichneten sei die Möglichkeit einzuräumen, dies zu überprüfen.
Diese Überprüfungsmöglichkeit sei erforderlich, weil die Vorinstanz
geltend mache, die heute vorliegenden Akten seien authentisch.
6.2. Gemäss Art. 26 Ziff. 1 lit. b DBA–USA sind die Auskünfte im Rahmen
des Informationsaustausches anhand beglaubigter Kopien von
unveränderten Originalunterlagen zu übermitteln. Bei den von den
Beschwerdeführerinnen bemängelten Annotationen handelt es sich
allerdings, wie von diesen selbst bemerkt, um "elektronische Sticker", mit
welchen lediglich Eckdaten in den Kontounterlagen markiert bzw.
hervorgehoben werden (unter anderem farbliche Hervorhebung der
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Kontonummer sowie Markierung der Adressen der
Beschwerdeführerinnen mit der Notiz "Adresse"). Das
Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, wie derartige
Markierungen bzw. Hervorhebungen die Authentizität der Dokumente in
Frage zu stellen vermögen. Im Übrigen handelt es sich bei den besagten
Kontounterlagen mit den elektronischen Markierungen um mit einem
Scanner eingelesene Originaldokumente. Die elektronischen
Markierungen befinden sich nur auf den elektronischen Dateien. Die
Originaldokumente blieben unverändert. Dem Eventualantrag der
Beschwerdeführerinnen ist aus vorgenannten Gründen nicht
stattzugeben.
7.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 20'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- zu verrechnen. Der
Restbetrag von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen
zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Piera Lazzara
Versand: