Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6677/2010
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A._______,…,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit
dem Formular "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) betraf.
Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigtem an der X._______ übermittelte die UBS AG
der ESTV am 9. Dezember 2009. In ihrer Schlussverfügung vom
2. August 2010 gelangte diese (aus näher dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______
(Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer äusserte sich am 19. November 2010
unaufgefordert nochmals zur Sache.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], N 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr
geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
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zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2010 E. 1.5, A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November
2010 E. 1.4.2).
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In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6455/2010 vom 31. März 2011 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Dieser Grundsatz kommt
auch bei der Würdigung von Beweisurkunden (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG)
zur Anwendung. Öffentliche Urkunden geniessen von Gesetzes wegen
erhöhte Beweiskraft. Sie erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen
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vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen
ist (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Diese für die Urkunden des
Bundesprivatrechts geltende Regel kommt auch im Verwaltungsverfahren
zum Tragen (AUER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., N 27 zu Art. 12). Mit
Bezug auf den Urkundeninhalt umfasst die verstärkte Beweiskraft jedoch
nur das, was die Urkundsperson nach Massgabe der Sachlage kraft
eigener Prüfung als richtig bescheinigen kann. Irgendwelche
(rechtsgeschäftliche und andere) Erklärungen erhalten keine verstärkte
Beweiskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit, nur weil sie öffentlich
beurkundet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_507/2010 und
5A_508/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.2; vgl. in diesem Sinn auch
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, N 92 zu
Art. 12; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3).
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned «offshore
company accounts» that have been established or maintained during the period
of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of «tax fraud or
the like» can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offshore
company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008
eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und
dergleichen» dargelegt werden kann.
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
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steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(US-Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 5.2).
3.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen US-Steuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von Offshore-Gesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"-Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts- und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer-)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1).
3.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBS-Konto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBS-Konto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
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erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation
Conventions", 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts-)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
3.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Personen – trotz (allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu
beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in
Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat, indem die ESTV
ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen für die
relevanten Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBS-Konto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttover-
kaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
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Seite 12
4.
4.1. Laut angefochtener Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen
zu entnehmen, dass die X._______ (nachfolgend: Gesellschaft) und ihr
Konto mit Stammnummer […] während mindestens 3 Jahren zwischen
1999 und 2008 bestanden. Der Beschwerdeführer sei eine "US person"
im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10. Aus den Angaben im
Bankformular A ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in den USA habe. Der Beschwerdeführer sei an der
Gesellschaft und damit auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer
[…] wirtschaftlich berechtigt gewesen. Er habe der ESTV keine
Ermächtigung gegeben, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen
einzuholen. Im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne von mindestens
Fr. 360'892.-- und damit im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren Kapitalgewinne von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- pro
Jahr erzielt worden.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er eine "US person" im
Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sei noch dass es sich bei der
X._______ um eine "offshore company" im Sinne des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 gehandelt habe. Damit erweisen sich zwei
Identifikationsmerkmale der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 als erfüllt.
4.3. Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, am streitbetroffenen
UBS-Konto der X._______ nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen zu
sein. Als Begründung bringt er Folgendes vor: Sein Vater habe in den
achtziger Jahren bei einer Versicherungsgesellschaft in der Schweiz
zugunsten seiner Enkelkinder Heiratsversicherungen abschliessen
lassen. Die Verwaltung der Heiratsversicherungspolicen sei einem in der
Schweiz wohnhaften Treuhänder übertragen worden. Hierzu habe der
Treuhänder die X._______, eine nach dem Recht von Gibraltar
gegründete Gesellschaft, gekauft. Eigentümer dieser Gesellschaft sei der
Treuhänder gewesen. In der Folge sei auf den Namen der X._______ bei
der UBS AG ein Konto eröffnet worden. Der Treuhänder habe über
dieses Konto Einzelzeichnungsbefugnis gehabt. Das auf dem UBS-Konto
liegende Vermögen stamme ausschliesslich aus den vom Vater des
Beschwerdeführers abgeschlossenen Heiratsversicherungen zugunsten
der Enkelkinder. Über Auszahlungen von Versicherungssummen an die
Enkelkinder habe allein der Treuhänder nach Ermessen entschieden. Die
Versicherung habe im Versicherungsfall jeweils eine Check-Rimesse
ausgestellt, die dem Privatkonto des Treuhänders gutgeschrieben worden
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Seite 13
sei. Der Treuhänder habe daraufhin die X._______ entsprechend
alimentiert. Der Beschwerdeführer selber habe nie Ansprüche aus den
Heiratsversicherungen gehabt. Bei der Kontoeröffnung habe der
Treuhänder auf dem Bankformular A fälschlicherweise den
Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten angegeben. In Tat und
Wahrheit sei der Beschwerdeführer jedoch weder an der X._______ noch
an den Vermögenswerten auf dem besagten UBS-Konto wirtschaftlich
berechtigt gewesen. Vom Umstand, dass der Treuhänder ein Konto für
die X._______ in der Schweiz eingerichtet und irrtümlicherweise ihn als
wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt habe, habe er nichts gewusst. Auch
sei er weder jemals in der Schweiz gewesen noch habe er eine Kopie
seines Passes bei der UBS AG deponiert oder selbst jemals Bezüge über
das Konto getätigt. Er habe lediglich als "Ansprechperson" für den Fall
des Ablebens des Treuhänders gewirkt. Um allfällige Missverständnisse
aus dem Weg zu räumen, sei am 23. Dezember 2009 zwischen der
X._______ und dem Treuhänder eine Trustvereinbarung "nunc pro tunc"
abgeschlossen worden. Darin sei der Beschwerdeführer als Begünstigter
ausdrücklich ausgenommen worden. Aufgrund dieser Sachlage ergebe
sich, dass allein der Treuhänder Herrschaftsmacht und Herrschaftswillen
über die auf dem UBS-Konto deponierten Vermögenswerte gehabt habe.
Demnach sei dieser, nicht der Beschwerdeführer, am fraglichen Konto
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Allenfalls seien auch die Enkelkinder
als aus den Heiratsversicherungen Begünstigte als wirtschaftlich
berechtigt zu betrachten. Zwei Enkelkinder hätten
Einzelzeichnungsberechtigung über das UBS-Konto gehabt, was ein Indiz
dafür sei, dass diese am Konto wirtschaftlich berechtigt seien.
4.4.
4.4.1. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei am
fraglichen UBS-Konto der X._______ wirtschaftlich berechtigt gewesen,
stützt sich auf das Bankformular A "Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten". Darin wird der Beschwerdeführer als wirtschaftlich
Berechtigter am UBS-Konto der X._______ mit Stammnummer […]
aufgeführt (Belegstellen […]; vgl. auch […], […] sowie […]). Damit hatte
die Vorinstanz einen hinreichenden Anhaltspunkt für ihre Annahme, dass
der Beschwerdeführer an dem auf dem UBS-Konto liegenden Vermögen
wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. in diesem Sinn Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6871/2010 vom 5. Mai 2011 E. 5.4.2, A-
7012/2010 vom 21. März 2011 E. 5.3.1 f., A-5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 4.2.1). Die aufgrund des Bankformulars A getroffene Annahme
wird durch weitere Bankunterlagen gestützt. So ergibt sich aus dem
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Dokument "Picturing", dass der Treuhänder zugunsten des
Beschwerdeführers auf das streitbetroffene UBS-Konto einen Betrag von
Fr. 380'532.-- gutschreiben liess. Nach Angaben des Treuhänders habe
es sich um die Rückzahlung einer Lebensversicherung gehandelt, die er
dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigtem am fraglichen
UBS-Konto zwecks Begleichung einer geschäftlichen Schuld überwiesen
habe (Belegstelle […]).
4.4.2. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Da im Amtshilfeverfahren kein Raum für ein umfangreiches
Beweisverfahren bleibt, hat der Nachweis mittels Urkunden zu erfolgen
(vgl. E. 2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge
der Zeugen- und Parteibefragung sind demnach abzuweisen.
4.4.3. Der Beschwerdeführer legt diverse auf ihn, seinen Bruder und
seinen Schwager lautende Versicherungspolicen ins Recht (siehe
Beschwerdebeilage 3). Entgegen seiner Behauptung handelt es sich
dabei jedoch nicht nur um "Heiratsversicherungen" zugunsten seiner
Kinder, sondern auch um ihn als Versicherungsnehmer und versicherte
Person begünstigende Lebens- bzw. Erlebensfallversicherungen. Als
weiteres Beweisdokument legt der Beschwerdeführer eine undatierte, am
8. September 2010 öffentlich beurkundete eidesstattliche Erklärung des
Treuhänders ins Recht. Darin bestätigt dieser im Wesentlichen die oben
(in E. 4.3) wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Die
eidesstattlicher Erklärung stellt zwar eine öffentliche Urkunde des
kantonalen Rechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 ZGB dar. Jedoch geniesst
diese keine erhöhte Beweiskraft, da die Urkundsperson nicht in der Lage
ist, den materiellen Inhalt der Aussage zu überprüfen. Die erhöhte
Beweiskraft erstreckt sich lediglich auf die Identität der erklärenden
Person und auf die Tatsache, dass vor der Urkundsperson die
verurkundete Wissenserklärung abgegeben wurde (vgl. E. 2.3 hiervor).
Auch mit dieser vorgelegten Urkunde gelingt es dem Beschwerdeführer
deshalb nicht, die Annahme der Vorinstanz, dass er am fraglichen UBS-
Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Daran ändert die im Laufe des
Amtshilfeverfahrens errichtete Trustvereinbarung vom 23. Dezember
2009, worin stipuliert wird, dass der Beschwerdeführer nicht in den Kreis
der aus den Heiratsversicherungen Begünstigten falle, nichts. Die
weiteren ins Recht gelegten Urkunden sind ebenfalls nicht geeignet, die
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Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers am
streitbetroffenen UBS-Konto zu entkräften.
4.5. Der Beschwerdeführer hat bis heute nicht dargelegt, inwiefern er
seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf seine Interessen an
der X._______ nachgekommen ist. Gemäss der einschlägigen
Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht somit der
begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Hinzu
kommt, dass die X._______ und ihr UBS-Konto gemäss den an die
Vorinstanz eingereichten Bankunterlagen während mindestens drei
Jahren zwischen 1999 und 2008 (und damit einschliesslich eines vom
Ersuchen erfassten Jahres) bestanden. Gemäss der Dossieranalyse der
Vorinstanz sind auf dem Konto der X._______ im Jahr 2000
Kapitalgewinne von mindestens Fr. 360'892.-- erzielt worden und damit
im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000.-- pro Jahr. Diese Berechnungen blieben
unbestritten.
Die vorausgesetzten Kontounterlagen gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind hiermit für das UBS-Konto der
X._______ erfüllt, und der Beschwerdeführer hat es unterlassen
nachzuweisen, dass er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in bezug
auf seine Interessen an der X._______ nachgekommen ist. Gemäss den
einschlägigen Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht
somit in seinem Fall der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte". Damit sind alle Voraussetzungen zur Gewährung
von Amtshilfe erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch jegliches
Eingehen auf den ohnehin nicht näher begründeten Eventualantrag.
5.
Nach dem Gesagten ist Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
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