Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6678/2010
U r t e i l v om 2 3 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6678/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
A6678/2010
Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Das vorliegende betroffene Dossier von A._______ übermittelte die
UBS AG der ESTV am 8. Dezember 2009. In ihrer Schlussverfügung
vom 19. Juli 2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden
Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllt. Es sei dem IRS Amtshilfe zu gewähren und ihm die von der
UBS AG edierten Unterlagen zu übermitteln.
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 19. Juli
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und stellte
die Anträge, es sei die Verfassungswidrigkeit der Verfügung vom 19. Juli
2010 festzustellen und die Schlussverfügung aufzuheben; alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde abzuweisen.
A6678/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Neben dem Aufhebungsbegehren beantragt der Beschwerdeführer,
es sei die Verfassungswidrigkeit der Schlussverfügung der ESTV vom
19. Juli 2010 festzustellen. Gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 25 Abs. 2
VwVG ist das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung
gutzuheissen, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes
schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
subsidiär gegenüber einer Leistungs oder Gestaltungsverfügung (BGE
132 V 257 E. 1, 119 V 13 E. 2a; vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A654/2008 vom 7. September 2010 E. 1.4,
sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.29 f.; RENÉ
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.).
Mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung
stellt der Beschwerdeführer primär ein negatives Leistungsbegehren.
Damit wird das Feststellungsinteresse hinfällig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE
2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8017/2009 vom
2. September 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Mit dieser Einschränkung ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter
A6678/2010
Seite 6
Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (nonW9) custody accounts" und "banking accounts" von
mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter
Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like")
dargelegt werden kann.
A6678/2010
Seite 7
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen, wann ein begründeter Verdacht
auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu
leisten ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren
Steuerdelikten, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige
die Einreichung eines Formulars W9 während eines Zeitraums von
mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und das UBSKonto in einer
beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen
umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr
als 100'000. Franken erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann
Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und
Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses
Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf
den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Das in
Ziff. 2/A/b ebenfalls erwähnte Erfordernis der schweren und fortgesetzten
Steuerdelikte, für welche die Schweiz gemäss ihren Gesetzen und ihrer
Verwaltungspraxis Informationen beschaffen kann, kommt keine
eigenständige Bedeutung zu, zumal es im Staatsvertrag 10 selbst
definiert wird (vgl. Art. 31 Abs. 4 der Wiener Konvention über das Recht
der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111, VRK]; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1).
2.2. In ihrer Schlussverfügung vom 19. Juli 2010 ist die ESTV zum
Ergebnis gelangt, im konkreten Fall seien alle Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt und somit Amtshilfe zu leisten. Als Begründung
wird ausgeführt, der Verfügungsadressat habe während des
massgeblichen Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA gehabt. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer (…), die auf seinen Namen gelautet
habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Sodann lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein Formular
W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am
31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von 1'000'000. Franken
überstiegen. Im Jahr 2003 seien Kapitalgewinne von mindestens
265'963. Franken generiert worden. Dazu kämen die in den Jahren
2001, 2002 und 2003 erzielten Erträge von mindestens 89'399.
Franken. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren hätten den Betrag von 100'000. Franken
pro Jahr überstiegen.
2.3. Dass die Tatbestandsmerkmale der Kategorie 2/A/b im vorliegenden
A6678/2010
Seite 8
Fall erfüllt sind, wird vom Beschwerdeführer in seiner gegen die
Schlussverfügung der ESTV erhobenen Beschwerde nicht bestritten.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer generelle Rügen vor, die auf die
Ungültigkeit und NichtAnwendbarkeit des Staatsvertrags 10 abzielen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsvertrag 10 verletze
zahlreiche Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), namentlich das
Legalitätsprinzip, das Recht auf Privatsphäre, das
Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot und das Rückwirkungsverbot.
Sodann sei die in der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verankerte Garantie auf Achtung des Privatlebens und der
Schutz vor diskriminierender Verletzung der Privatsphäre im vorliegenden
Fall einschlägig und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.
Analoges gelte für die Bestimmungen betreffend Verletzung der
Privatsphäre und Schutz vor diskriminierenden Eingriffen in dieselbe
gemäss dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2, nachfolgend: UNOPakt II). Auf Grund der Verfassungs und
Völkerrechtswidrigkeit des Staatsvertrags 10 könne dieser für die
rechtsanwendenden Behörden und das Bundesverwaltungsgericht nicht
verbindlich sein.
3.2. Der Staatsvertrag 10 ist für die schweizerischen Behörden
verbindlich und findet Anwendung, selbst wenn er ein anderes
Rechtsverhältnis ("un régime juridique différent") zu den Bankkunden der
UBS AG begründet als zu den Bankkunden anderer Banken (vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7156/2010 vom 17. Januar
2011 E. 5.2.1 und A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 4.2). Bereits im
vorgängig erwähnten Piloturteil BVGE 2010/40 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, dass weder innerstaatliches Recht noch
innerstaatliche Praxis dem Staatsvertrag 10 entgegengehalten werden
können. Das Piloturteil hält insbesondere Folgendes fest:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV auch dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die
Bundesverfassung verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf
seine Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (E. 3). Weder Art. 8 EMRK noch Art. 17 UNOPakt II fallen in
die Kategorie der als ius cogens geltenden Menschenrechte (E. 6.1.3; E.
A6678/2010
Seite 9
6.3). Daher kommt zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem
Staatsvertrag 10 und der EMRK resp. dem UNOPakt II die
Kollisionsregel von Art. 30 VRK zur Anwendung. Der Staatsvertrag 10
geht mithin den Regeln der EMRK bzw. dem UNOPakt II gemäss Art. 30
Abs. 4 Bst. b VRK bzw. Art. 30 Abs. 3 VRK in Übereinstimmung mit den
allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen der lex specialis
und der lex posterior vor (E. 6.1.2; E. 6.3).
Die Frage, ob die EMRK als europäischer ordre public auch ausserhalb
des Bereichs des ius cogens in einem Überordnungsverhältnis zu
spezielleren Verträgen steht, liess das Bundesverwaltungsgericht offen.
Es erwog aber, dass selbst wenn dem so sein sollte, dies im Ergebnis am
Vorrang des Staatsvertrags 10 nichts ändern würde. Wohl erwiese sich
dann Art. 8 Abs. 1 EMRK in einem ersten Schritt als dem Staatsvertrag
übergeordnet. Zu beachten wäre alsdann aber auch Art. 8 Abs. 2 EMRK,
wonach in das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden
darf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, was hier
bejaht werden muss (E. 6.5). Namentlich bildet der Staatsvertrag 10 im
Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK eine für den Eingriff hinreichende
gesetzliche Grundlage, nicht zuletzt weil sich die konventionsrechtlichen
Vorgaben allgemein als im Vergleich zum Landesrecht weniger streng
erweisen und insbesondere weil es sich beim Staatsvertrag 10 um einen
parlamentarisch und damit demokratisch legitimierten Akt handelt (E.
6.5.3). Im Weiteren stützt sich der Eingriff auf das wirtschaftliche Wohl
des Landes, somit auf einen zulässigen Eingriffszweck (wobei hier
genügt, dass die Annahme eines für die Volkswirtschaft drohenden
Schadens nicht von vornherein haltlos ist), erweist sich als notwendig und
ist in diesem Sinne zwecktauglich und angemessen, um die als erheblich
einzustufenden volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz zu wahren
sowie um ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (E. 6.5.4).
In Bezug auf Art. 17 UNOPakt II gilt nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts Analoges, sofern davon ausgegangen
werden kann, dass überhaupt Schutz und Leistungsansprüche aus dem
Pakt ableitbar sind. Eine allfällige Einschränkung des Schutzbereichs von
Art. 17 UNOPakt II ist ebenfalls durch den Staatsvertrag 10 als zulässig
zu erachten (E. 6.6).
Das Rückwirkungsverbot (abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben) ist gemäss Piloturteil BVGE 2010/40 im Bereich der Amtshilfe
dagegen nicht von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher
A6678/2010
Seite 10
Rechtsprechung sind Bestimmungen über Rechts und Amtshilfe
verfahrensrechtlicher Natur, welche auch auf bereits abgeschlossene
Sachverhalte rückwirkend zur Anwendung gelangen dürfen. Ein
diesbezügliches Rückwirkungsverbot von Normen über die Amtshilfe in
Doppelbesteuerungsabkommen lässt sich aus grundrechtlichen
Garantien somit nicht ableiten und muss daher ausdrücklich vereinbart
worden sein (E. 6.5.2).
3.3. Im Lichte dieses Urteils zielen die Einwände des Beschwerdeführers,
die Bundesverfassung, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNOPakt II sowie das
völker und verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot seien durch den
Staatsvertrag 10 verletzt, ins Leere.
4.
4.1. Sodann ist das Vorbringen der Beschwerdeführers zu behandeln,
wonach die Verfügung der ESTV vom 19. Juli 2010 eine diskriminierende
Verletzung seiner Privatsphäre gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK
darstelle. Es sei davon auszugehen, dass bei der UBS mehr als 4'450
Dossiers vorhanden seien, welche die Kriterien im Anhang des
Staatsvertrags 10 erfüllen würden und für welche basierend darauf auch
Amtshilfe zu leisten wäre. Diese Annahme stütze sich nicht zuletzt auf
den Umstand, dass ursprünglich 52'000 Kunden der UBS der
Steuerhinterziehung verdächtigt wurden. In Fachkreisen werde davon
gesprochen, dass durch die Beschränkung auf 4'450 Dossiers in einem
Auswahlverfahren Kunden mit sehr hohen Vermögen zu Lasten solcher
mit einem tieferen, aber doch noch oberhalb des relevanten
Schwellenwerts liegenden Vermögen geschont worden seien. Wenn
diese Information der Wahrheit entspreche, wäre die vorgenommene
Selektion, die zur Schlussverfügung gegen den Beschwerdeführer geführt
habe, willkürlich und diskriminierend und in Anwendung von Art. 14 i.V.m.
Art. 8 EMRK zu widerrufen.
In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die UBS
sei anzuweisen, eine anonymisierte Liste zu edieren, aus welcher
hervorgehe, wie viele USKunden insgesamt Steuern hinterzogen haben
und wie viele Konti die Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllen; auf der letztgenannten Liste solle markiert werden, welche Konti
der ESTV im Rahmen des Amtshilfeverfahrens gemeldet wurden und
welche nicht.
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Seite 11
4.2. Grundsätzlich kontrolliert das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie
die UBS AG die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009
vollzogen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7156/2010 vom
17. Januar 2011 E. 5.2.2; A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 4 [mit
weiteren Hinweisen]; A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 4.4.2). Im
Übrigen belässt es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung,
"in Bankenkreisen [werde] erzählt", dass in einem vermeintlichen
Selektionsverfahren höhere Vermögen geschont worden seien. Dabei
stützt sich der Beschwerdeführer auf nicht überprüfbare Aussagen
unbekannter Drittpersonen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass
die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen könnte. Deshalb
besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung,
entsprechende Beweise zu edieren bzw. edieren zu lassen. Der
Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen und auf die nicht
rechtsgenüglich substantiierte Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten.
4.3. Selbst wenn diesbezüglich auf die Beschwerde eingetreten werden
könnte, müsste diese vom Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf
den Pilotentscheid BVGE 2010/40 (vgl. E. 3.2 hiervor) in der Sache
abgewiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, würde sich am
Ergebnis aber selbst dann nichts ändern, wenn die EMRK dem
Staatsvertrag 10 vorginge.
Gemäss Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der EMRK anerkannten
Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung, insbesondere ohne
Diskriminierung wegen des Vermögens zu gewährleisten. Aufgrund
seiner akzessorischen Natur hat Art. 14 EMRK allerdings keine
eigenständige Bedeutung (BGE 136 II 120 E. 3.3.3) und ist nur
anwendbar, wenn der Gegenstand der Schlechterbehandlung bzw. der
Ungleichbehandlung "eine Form der Ausübung des garantierten Rechts
oder die gerügte Massnahme eng mit der Ausübung des garantierten
Rechts verbunden ist" (JENS MEYERLADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., BadenBaden
2011, N. 5 zur Art. 14 EMRK). Damit setzt Art. 14 EMRK voraus, dass der
einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den
Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt (CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage,
München, 2009, S. 446, N. 2). Nicht erforderlich ist dagegen, dass die
Konventionsgarantie, die im Zusammenhang mit dem
Diskriminierungsverbot Anwendung findet, verletzt ist (GRABENWARTER,
A6678/2010
Seite 12
a.a.O., S. 446, N. 3). Wie im Pilotentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/40 in E. 5.4.4 festgehalten,
tangiert der behördliche Informationsaustausch in Steuersachen den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Deshalb kann Art. 14 EMRK in
Verbindung mit dieser Bestimmung angerufen werden.
Die Schweiz verpflichtet sich im Staatsvertrag 10 ein Amtshilfegesuch der
Vereinigten Staaten über USKunden der UBS AG anhand der im Anhang
zum Staatsvertrag 10 definierten Kriterien zu bearbeiten (vgl. dazu Art. 1
Staatsvertrag 10). Aufgrund dieser Kriterien schätzen und erwarten die
Vertragsparteien, dass die Anzahl der unter das Amtshilfegesuch
fallenden laufenden oder saldierten Konten ungefähr 4'450 beträgt. Dabei
handelt es sich allerdings um eine Schätzung der Vertragsparteien in
Bezug auf die Konten, welche die Kriterien des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 erfüllen dürften. Dagegen hat die ESTV in ihrer
Editionsverfügung vom 1. September 2009 die UBS AG angewiesen, ihr
von sämtlichen Kunden, die in eine der im Anhang zum Staatsvertrag 10
genannte Kategorie fallen, die vollständigen Dossiers herauszugeben.
Damit wird die Anzahl der Personen, für die nach dem Staatsvertrag 10
gegenüber den USA Amtshilfe zu leisten ist, weder durch den
Staatsvertrag 10 noch durch die Vollzugsmassnahmen der ESTV
begrenzt. Vom Amtshilfeverfahren basierend auf den Staatsvertrag 10
sind alle natürlichen Personen, für welche die im Anhang zum
Staatsvertrag 10 definierten Kriterien erfüllt sind, gleichermassen
betroffen. Folglich erfolgt auf der Stufe der Behörden im Zuge der
Umsetzung des Staatsvertrags 10 keine Ungleichbehandlung von
vergleichbaren Sachverhalten, und es liegt keine Diskriminierung im
Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vor.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 26 i.V.m.
Art. 17 UNOPakt II. Art. 26 UNOPakt II hat aus schweizerischer Sicht
keine eigenständige Bedeutung (vgl. den Vorbehalt der Schweiz zu
dieser Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 des BB vom 13. Dezember 1991 [AS
1993 747]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3545/2010 vom
17. Januar 2011 E. 4.3; A7156/2010 vom 17. Januar 2011 E. 5.2.1). Der
Geltungsbereich von Art. 26 UNOPakt II ist daher nicht weiter gefasst als
jener von Art. 14 EMRK (BGE 123 II 472 E. 4d).
Auch Art. 17 UNOPakt II geht bezüglich der vorliegend relevanten
Bereiche nicht über Art. 8 EMRK hinaus, weshalb auf die vorhergehende
Erwägung verwiesen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
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Urteil BVGE 2010/40 E. 5.5 die Frage offen gelassen, ob Daten über die
finanzielle Situation überhaupt in den Schutzbereich des Art. 17 UNO
Pakt II fallen würden (dazu bereits E. 4.2.2).
5.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 gegeben, und es liegt ein begründeter Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrags 10 vor, weshalb Amtshilfe zu gewähren ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird
ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt
zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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