Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6680/2010, A6756/2010
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer 1,
X._______ Anstalt, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A6680/2010, A6756/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9»
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099»
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______, als wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ Anstalt, übermittelte die UBS AG der
ESTV am 11. Dezember 2009.
E.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A6680/2010, A6756/2010
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
In ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten. Was die Ausführungen der X._______ Anstalt
anbelange, mache diese eigentlich Argumente für den Gesuchsgegner
geltend, wozu sie mangels Vollmacht nicht berechtigt sei.
I.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) vertreten durch Rechtsanwältin *** gegen die
erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung der
ESTV sei aufzuheben und das ihn betreffende Amtshilfeverfahren
einzustellen. Es seien die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente
zu vernichten oder an die X._______ Anstalt bzw. die UBS
zurückzugeben. Prozessual wurde beantragt, es seien die Akten der
ESTV beizuziehen sowie die X._______ Anstalt zu verpflichten, ihre
Statuten, Beistatuten und sonstigen Reglemente zu edieren
(Verfahrensnummer: A6680/2010). Für die Anträge in der Sache und die
prozessualen Anträge wurden Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Staatskasse verlangt.
A6680/2010, A6756/2010
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 liess die X._______ Anstalt
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwerdeführende)
vertreten durch Rechtsanwalt *** gegen die erwähnte Schlussverfügung
der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das sie
betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Es seien die im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an die
Beschwerdeführerin 2 bzw. die UBS AG zurückzugeben. Prozessual
wurde beantragt, es seien die Akten der ESTV beizuziehen
(Verfahrensnummer: A6756/2010). Für die Anträge in der Sache und die
prozessualen Anträge wurden Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Staatskasse verlangt.
K.
Mit ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 24. November 2010 verzichtete
die ESTV unter Hinweis auf die Vernehmlassung vom
22. November 2010 in den Verfahren A6682/2010 und A6807/2010 auf
weitere Ausführungen. In Bezug auf die Verfahren A6682/2010 und A
6807/2010 hatte die ESTV in ihren Vernehmlassungen davon abgesehen,
einen konkreten Antrag zu stellen.
L.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
A6680/2010, A6756/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der
internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1
Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Zur Legitimation im Fall der Beschwerdeführerin 2 ist anzumerken, dass
sowohl sie als auch der Beschwerdeführer 1 im Rubrum der
Schlussverfügung aufgeführt sind. Als Halterin des in der
Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 genannten
Kontos und Vertragspartnerin der UBS AG ist sie auch besonders von der
Verfügung betroffen. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich damit in
einer besonderen Beziehung zur angefochtenen Verfügung. Sie hat im
Übrigen ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung und nahm auch am Verfahren vor der
Vorinstanz teil. Des Weiteren werden die Daten der Beschwerdeführerin
2 nur dann (aber eben dann) geliefert, wenn der Beschwerdeführer 1
«beneficial owner» ist, weshalb die Beschwerdeführerin 2 entgegen der
Auffassung der ESTV alle Rügen vorbringen können muss, welche darauf
abzielen, zwecks Verteidigung ihrer eigenen Interessen die wirtschaftliche
Berechtigung des Beschwerdeführers 1 zu widerlegen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6807/2010 und A6682/2010 vom
12. September 2011 E. 1.2 m.w.H.).
Demzufolge sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die
Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7710/2010 vom 11. Februar 2010 E. 1.3,
A6680/2010, A6756/2010
Seite 7
A6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1). Auf die form und fristgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an. Es ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
solche Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die einzelnen
Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und
sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den
gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte
A6680/2010, A6756/2010
Seite 8
Beschwerden in einem einzigen Verfahren behandelt werden (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6055/2007 und A
6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Ein solches
Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller
Beteiligten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17). Die
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, ist doch in beiden Fällen
dasselbe Beschwerdeobjekt und der gleiche Sachverhalt betroffen.
Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen. Die
beiden Beschwerdeverfahren A6680/2010 und A6756/2010 sind
deshalb in einem Verfahren zu behandeln. Aus diesem Grund sind die
prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden, je aus dem anderen
Verfahren Akten beizuziehen, gegenstandslos.
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen). Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen
Anträge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27.
September 2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I
31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die
betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann
sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar
2010 E. 3.2; BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b;
BVGE 2009/60 E. 2.2.2; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Verletzung des Anspruchs
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Seite 9
auf rechtliches Gehör stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (BGE
135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5).
2.2. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Die ESTV habe in ihrer Schlussverfügung ihre
Begründungspflicht verletzt, indem diese im Sinn einer
Massenabfertigung vorwiegend aus Textbausteinen bestehe, und indes
keine Angaben zu entnehmen seien, wie der Begriff «wirtschaftlich
Berechtigter» zu definieren sei. Insbesondere habe die ESTV nicht
dargelegt, auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen sie sich im
konkreten Fall abstütze. Angesichts der Tatsache, dass die ESTV nicht
zuletzt die rechtliche Existenz der Beschwerdeführerin 2 negiere und ihr
Vermögen losgelöst von jeglicher Rechtswirklichkeit einfach einem Dritten
zuordne, wäre nach Auffassung der Beschwerdeführenden eine
einlässlichere Begründung unter Bezeichnung der entsprechenden
Rechtsgrundlagen zwingend erforderlich gewesen. Zumindest hätte die
ESTV Tatsachen nennen müssen, welche aus ihrer Sicht eine
Missachtung der rechtlichen Strukturen zu rechtfertigen vermögen
würden. Zudem habe sich die ESTV auch nicht mit den von der
Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 4. August 2010
vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Indem die ESTV auf die
genannte Stellungnahme schlichtweg nicht eingetreten sei, habe sie ihre
Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die
angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
2.3. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 führt die ESTV aus,
der Beschwerdeführer 1 sei gemäss den Angaben auf dem sich in den
Bankunterlagen befindlichen Formular A (…) der effektive Gründer der
Beschwerdeführerin 2 und werde, solange keine anderen Berechtigten
bestimmt seien, als der wirtschaftlich Berechtigte sowohl an der
Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto mit der
Stammnummer *** betrachtet. Nicht entscheidend sei hingegen, dass der
Beschwerdeführer 1 formell nicht als wirtschaftlich Berechtigter eingesetzt
worden sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, diese
sei mangels Bevollmächtigung nicht berechtigt, Argumente vorzubringen,
die eigentlich den Gesuchsgegner betreffen.
Was vorab die letztgenannte Ausführung anbelangt, so wurde auf deren
fehlende inhaltliche Stichhaltigkeit bereits eingegangen (vgl. oben E. 1.2).
Betreffend die angebliche wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführers 1, ist die Begründung sodann an der untersten
A6680/2010, A6756/2010
Seite 10
Grenze des Zulässigen. Auch die Ausführungen zur prozessualen
Stellung der Beschwerdeführerin 2 sind sehr knapp, wobei jedoch zu
berücksichtigen ist, dass die von den Beschwerdeführenden je
vorgebrachten Argumente sich über weite Strecken decken. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt dennoch zum Schluss, dass die
Beschwerdeführenden basierend auf den Ausführungen der ESTV in der
Lage waren, sachgerecht abzuwägen sowie zu entscheiden, ob sie
gegen die Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben wollen oder nicht. Die Vorinstanz ist somit ihrer
Begründungspflicht, wenn auch knapp, nachgekommen (vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6807/2010 und A6682/2010
vom 12. September 2011 E. 2.3 sowie A7017/2010 vom 16. Juni 2011
E. 3.2.3.1).
3.
3.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f.; B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
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Seite 11
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6455/2010 vom 31. März 2011 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE
2010/64 E. 1.4.2).
3.2. Die Identifikation der betroffenen Personen und damit der Entscheid
über die Frage, ob eine Person unter das zur Diskussion stehende
Amtshilfegesuch fällt oder nicht, erfolgt anhand der im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien unmittelbar durch die Vorinstanz.
Bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer
vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person (in casu: zum Erfordernis der
wirtschaftlichen Berechtigung am streitbetroffenen Konto) ist ausreichend,
wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen
vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren
Betroffene erfülle die persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht
beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend
Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch
Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale
gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben seien, klarerweise und
entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64 E. 1.4.3 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6677/2010 vom 6. Juni 2011 E. 2.2).
4.
Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 das im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis der wirtschaftlichen
Berechtigung für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass dieser als effektiver Gründer der
A6680/2010, A6756/2010
Seite 12
Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigter an deren UBSKonto
zu gelten habe, was die Beschwerdeführenden verneinen. Vorab ist
deshalb zu prüfen, ob sich die vorgetragene Rüge als berechtigt erweist,
bevor allenfalls auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen ist.
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned
«offshore company accounts» that have been established or maintained
during the period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable
suspicion of «tax fraud or the like» can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an
«offshore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis
2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und
dergleichen» dargelegt werden kann.
4.2. Im Grundsatzurteil A6053/2010 vom 10. Januar 2011 (teilweise
veröffentlicht in BVGE 2011/6) entschied das Bundesverwaltungsgericht,
dass der Begriff «US Person» alle Personen erfasst, welche in den USA
in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren (E. 7.1.1). Des Weiteren müssen die «US persons»
an sog. «offshore company accounts» wirtschaftlich berechtigt gewesen
sein, die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt
wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch
dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die
Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen,
welche ermöglicht haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten
gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in
Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und
Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem Begriff «offshore company
accounts» Bankkonten von körperschaftlichen Gebilden im erweiterten
Sinn zu verstehen, d.h. auch «offshore»Gesellschaftsformen, die nach
Schweizer oder amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht
nicht als eigenes (Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese
Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und
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Seite 13
in der Lage sein, eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen
Institution wie einer Bank zu führen bzw. «Eigentum zu halten». Als
«company» zu gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht
errichteten Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der
Lage sind, «Eigentum zu halten» und eine Kundenbeziehung mit einer
Bank zu führen (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).
4.3. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung («beneficially
owned») an einem «offshore company account» vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die «US person» das sich auf dem UBSKonto
der «offshore company» befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte
die fragliche «US person» die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das
Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und
bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet
worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem
Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften getrennt (vgl. KLAUS
VOGEL, On Double Taxation Conventions, 3. Aufl., London/The
Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das sich auf dem
UBSKonto befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich in der relevanten Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen
haben, ist im Einzelfall anhand des rein Faktischen zu beurteilen.
Insbesondere sind die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch
davon abhängig, welche (Rechts)form für die «offshore company»
gewählt wurde (BVGE 2011/6 E. 7.3.2).
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der
wirtschaftlichen Berechtigung an einer liechtensteinischen Anstalt
befasst. Vorerst sind die Kriterien in Erinnerung zu rufen, welche es bei
einer liechtensteinischen Stiftung als massgebende Hinweise für die
wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle bzw. die wirtschaftliche
Berechtigung der «US Person» an einer solchen erachtet hat (Aufzählung
nicht abschliessend):
Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat.
Die «US Person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
Die «US Person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren Ableben.
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Seite 14
Die «US Person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
Es besteht Personenidentität zwischen der «US Person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
Die «US Person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUERBALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE, Die
Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht der
Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US Person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US Person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinne
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte vorgelegen
haben. Die genannten Kriterien und Erwägungen können auch bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Berechtigung an einer liechtensteinischen
Anstalt herangezogen werden.
5.
5.1. In der Schlussverfügung vom 16. August 2010 macht die ESTV
geltend, der Beschwerdeführer 1 sei gemäss den Angaben auf dem sich
in den Bankunterlagen befindlichen Formular A (…) der effektive Gründer
der Beschwerdeführerin 2 und werde, solange keine anderen
Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftliche Berechtigte sowohl
an der Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto mit der
Stammnummer *** betrachtet. Dass der Beschwerdeführer 1 formell nicht
als Berechtigter eingesetzt worden sei, sei nicht entscheidend.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführenden wenden gegen die wirtschaftliche
Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an dem UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 Folgendes ein: Im Jahre 1988 habe der
Beschwerdeführer 1 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht
errichtet, welche keine festen Begünstigten vorgesehen habe und deren
Ausschüttungen allein im Ermessen des entsprechenden Stiftungsrates
gelegen hätten (nachfolgend: «ursprüngliche Stiftung»). In Folge habe
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Seite 15
der Beschwerdeführer 1 nicht mehr über das gewidmete Vermögen
verfügen können. Im Jahre 1996 sei die Beschwerdeführerin 2 gegründet
worden, wobei Vermögen aus der vorerwähnten Stiftung auf die
Beschwerdeführerin 2 übertragen worden sei. Wirtschaftliche Gründerin
der Beschwerdeführerin 2 sei somit die ursprüngliche Stiftung gewesen.
Die Statuten vom 24. September 1996 (…; nachfolgend: «Statuten») und
die Beistatuten vom 13. Oktober 1998 (…; nachfolgend: «Beistatuten»)
der Beschwerdeführerin 2 seien von der Y._______ Trust, einer
liechtensteinischen Treuhandgesellschaft mit Sitz in Vaduz (…), in
Vertretung der Stiftung erlassen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei
damit treuhänderisch von der Y._______ Trust für eine diskretionäre
Stiftung gegründet worden. Vereinbarungen oder andere Anordnungen,
welche Dritten gegenüber der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Organen
Bestimmungsmöglichkeiten einräumen, würden nicht existieren. Da der
Beschwerdeführer 1 infolge der Vermögenswidmung im Jahre 1988 an
die ursprüngliche Stiftung keine Berechtigung mehr am
Stiftungsvermögen gehabt hätte, sei er auch gar nicht über die Gründung
der Beschwerdeführerin 2 informiert worden.
Bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine privatrechtliche
Anstalt nach liechtensteinischem Recht gemäss Art. 534 ff. des
liechtensteinischen Personen und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar
1926 (LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, [LR 216.0];
nachfolgend: «PGR»). Eine Anstalt sei ein rechtlich verselbständigtes und
organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken
gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes
Unternehmen (Art. 534 Abs. 1 PGR). Die als Gründerrechte bezeichneten
obersten organschaftlichen Verwaltungsrechte einer liechtensteinischen
Anstalt entstünden eo ipso aus dem Gründerakt und fielen von Gesetzes
wegen ohne Weiteres dem Gründer zu, es sei denn, die beim
Öffentlichkeitsregister eingereichten oder hinterlegten Statuten
bestimmten etwas anderes. Würde wie im vorliegenden Fall eine Anstalt
treuhänderisch errichtet, werde der Treuhänder Inhaber der
Gründerrechte. Mittels Zession könnten die Gründerrechte übertragen
werden (vgl. Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Liechtenstein
2000 2_C_209/96145 vom 5. Dezember Leitsätze 1d und 1e). Die
Inhaber der Gründerrechte würden vorbehaltlich einer anderslautenden
statutarischen Anordnung das oberste Organ der Anstalt bilden (Art. 543
Abs. 1 PGR). Die Statuten hätten ferner Aufschluss zu geben, wem die
Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen sollen. Solange
nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt würden, bestehe die Vermutung,
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Seite 16
dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter sei (Art. 545 Abs.
1 Ziff. 1 und Abs. 1bis PGR).
Der Zweck der Beschwerdeführerin 2 sei die Anlage und Verwaltung des
Anstaltsvermögens. Oberstes Organ der Beschwerdeführererin 2 sei die
Versammlung der Inhaber der Gründerrechte (§ 8 ff. der Statuten), wobei
die Y._______ Trust als treuhänderische Gründerin der
Beschwerdeführerin 2 als einzige die Inhaberin der Gründerrechte sei.
Die Gründerrechte seien weder statutarisch noch mittels Zession auf
jemand anderen übertragen worden. Über Zuwendungen an Personen
aus dem in den Beistatuten bestimmten Begünstigtenkreis entscheide
ausschliesslich der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen (§ 2 der
Beistatuten; vgl. auch § 7 Abs. 2 der Statuten). Die Statuten und
Beistatuten könnten nur von der Inhaberin der Gründerrechte geändert
oder aufgehoben werden (§ 22 ff. der Statuten). Über die Auflösung der
Beschwerdeführerin 2 habe die Inhaberin der Gründerrechte zu
entscheiden, wobei in einem solchen Fall ein allfälliger Liquidationserlös
an die Begünstigten (gemäss Beistatut) auszuschütten wäre (§ 24 der
Statuten). Es sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsrat durch
keine Mandatsverträge an Dritte gebunden sei. Andere Vereinbarungen
oder einseitige Anordnungen, welche gegenüber der Beschwerdeführerin
2 oder ihren Organen Weisungsrechte einräumen würden, würden keine
existieren.
In den am 13. Oktober 1998 von der treuhänderischen Gründerin
erlassenen Beistatuten (die auch heute noch gelten würden), sei der
Begünstigtenkreis definiert worden: Begünstigte der Beschwerdeführerin
2 seien alle Nachkommen und Ehegatten verstorbener Nachkommen von
B._______, verstorben am *** in ***. Das Konto bei der UBS sei im
Oktober 1998 eröffnet worden. Zeichnungsberechtigt seien die beiden
Verwaltungsräte C._______ und D._______ sowie E._______ gewesen.
Tatsache sei, dass seit der Gründung der Beschwerdeführerin 2 keine
Ausschüttungsbegehren gestellt und auch keine Zuwendungen
vorgenommen worden seien. Diese Darstellung werde durch die von der
UBS edierten Akten belegt, wo sich keine Hinweise für eine Ausschüttung
finden lassen würden. Die einzigen Vermögensabflüssen dienten allein
der Deckung von administrativem Aufwand. Das Formular A vom 1. März
2002 sei in Übereinstimmung mit den Beistatuten von der
Beschwerdeführerin 2 ausgefüllt worden. Als Begünstigte der
Beschwerdeführerin 2 seien die Nachkommen und die Ehegatten
verstorbener Nachkommen von B._______ mit letztem Wohnsitz in ***
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Seite 17
bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei als indirekter (nicht
treuhänderischer) Gründer vorgemerkt worden. Sodann bestätige die
Beschwerdeführerin 2 unterschriftlich, dass an ihrem Vermögen keine
wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe. Diese
Angaben seien in Nachachtung der damals geltenden Vereinbarung über
Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 18. Januar 1998
(«VSB 98») erfolgt. Dass der Beschwerdeführer 1 und nicht die von ihm
errichtete Stiftung als Gründer genannt wurde, liege einzig daran, dass
die UBS letztere als Sitzgesellschaft nicht als effektive Gründerin
akzeptiert habe (vgl. Ausführungsbestimmung 39 zu Art. 4 VSB 98).
5.2.2. In ihren Vernehmlassungen vom 24. November 2010 verweist die
ESTV auf die Ausführungen in den Parallelverfahren A6682/2010 und
A6807/2010. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser
Verweisung nicht gesehen werden, wäre es der ESTV doch offen
gestanden, ganz auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6757/2010 vom 7. September 2011 E. 2.2).
In den erwähnten Verfahren stellte sie in ihrer Vernehmlassung vom 22.
November 2010 keinen konkreten Antrag. Sie überlasse es dem
Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob aufgrund der vorliegenden
Beweismittel die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an
der Stiftung tatsächlich zu verneinen sei. Es sei zwar nicht zu bestreiten,
dass die (dortige) Stiftung laut ihren Statuten nicht vom
Beschwerdeführer, sondern von der Y._______ Trust (treuhänderisch)
errichtet worden sei. Allerdings werde aber nur behauptet, dass es sich
bei dieser wirtschaftlichen (nicht treuhänderischen) Gründerstiftung um
eine vom Beschwerdeführer errichtete diskretionäre Stiftung ohne feste
Begünstigte handle. Wer Stiftungsrat dieser wirtschaftlichen
Gründerstiftung gewesen sei, werde in den Beschwerdeschriften nicht
angegeben. Auch würden Angaben und Beweismittel über die
Begünstigungsordnung dieser wirtschaftlichen Gründerstiftung fehlen. Im
Weiteren werde in Bezug auf die Stiftung unter Hinweis auf die Statuten
und Beistatuten ausgeführt, bei dieser handle es sich ebenfalls um eine
diskretionäre Stiftung ohne feste Begünstigte. Der Stiftungsrat würde aber
nach § 15 der Statuten nicht nur den Stiftungszweck beliebig abändern,
sondern auch die Beistatuten ergänzen, abändern und sogar ganz oder
teilweise widerrufen können. Damit wäre es ein Leichtes, den
Beschwerdeführer in einem späteren Schritt wieder zum wirtschaftlich
Berechtigten am Stiftungsvermögen einzusetzen. Zur vorliegenden
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Seite 18
Konstellation mit einer liechtensteinischen Anstalt als Halterin des
«offshore company accounts» äusserte sich die ESTV nicht.
5.3.
5.3.1. Für ihre Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 am UBSKonto
der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sei, stützt sich die
ESTV einzig auf die Angaben auf dem sich in den Kontounterlagen
befindlichen Formular A (…). Darin werde der Beschwerdeführer 1 als der
effektive (nicht treuhänderische) Gründer der Beschwerdeführerin 2
genannt, und er sei nach den Ausführungen der Vorinstanz, solange
keine anderen Berechtigten bestimmt seien, als der wirtschaftlich
Berechtigte sowohl an der Beschwerdeführerin 2 als auch an deren Konto
zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu
prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgeht, mit dieser
Feststellung sei die Schwelle erreicht, dass die Annahme, der
Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter, eine berechtigte im
Sinne der in E. 3.1 dargelegten Rechtsprechung ist; erst wenn dies zu
bejahen ist, müsste in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob es den
Beschwerdeführenden mit den von ihnen eingereichten Dokumenten
gelingen würde, eine solche Annahme klar und entscheidend zu
entkräften.
5.3.2. Bei dem Formular A vom 1. März 2002, auf welches sich die ESTV
in ihrer Schlussverfügung bezieht, handelt es sich um ein spezielles
Formular A, nämlich jenes gemäss Ziff. 39 VSB 98 zur «Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten bei Personenverbindungen oder
Vermögenseinheiten, an denen keine wirtschaftliche Berechtigung
bestimmter Personen besteht» (…). In Ziff. 39 VSB 98 wird festgehalten,
dass bei Personenverbindungen oder Vermögenseinheiten, an denen
keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe,
anstelle der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom
Vertragspartner eine schriftliche Erklärung zu verlangen sei, welche
diesen Sachverhalt bestätige. Gemäss Ziff. 1 des genannten Formulars
erklärt der/die Unterzeichnete, dass aufgrund der bestehenden
rechtlichen Struktur zur Zeit keine wirtschaftliche Berechtigung
bestimmter Personen für die auf oben genannten Konten/Depots
eingebrachten Vermögenswerte bestehe. In Ziff. 2 hat der/die
Unterzeichnete Name, Vorname, Wohnadresse und Staat des effektiven
(nicht treuhänderischen) Gründers zu nennen. Personen, die als
Begünstigte in Frage kommen (namentlich, soweit bestimmt, oder
kategorieweise), sind unter Ziff. 4 anzugeben. In casu wurde der
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Seite 19
Beschwerdeführer 1 unter Ziff. 2 als effektiver (nicht treuhänderischer)
Gründer mit Name, Vorname und Adresse genannt. Als Begünstigte, die
in Frage kommen, wurden unter Ziff. 4 «alle Nachkommen und die
Ehegatten verstorbener Nachkommen von Frau B._______, verstorben
am *** in ***» eingetragen. Das Formular A wurde von der
Beschwerdeführerin 2 bzw. von den für sie zeichnungsberechtigten
Personen unterschrieben. Damit hat die Beschwerdeführerin 2 in
Übereinstimmung mit der VSB 98 bestätigt, dass an ihr keine
wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen – im Sinn der VSB 98
– bestehe bzw. der Beschwerdeführer 1 nicht wirtschaftlich Berechtigter
der Beschwerdeführerin 2 – ebenfalls im Sinn der VSB 98 – , sondern
(lediglich) deren effektiver Gründer – auch im Sinn der VSB 98 – sei.
Entgegen den zahlreichen Verfahren, in denen das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die Annahme berechtigt
sei, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich Berechtigter im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10, wenn er auf dem – gewöhnlichen –
Formular A als solcher aufgeführt sei, kann Gleiches nicht von vornherein
dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer auf einem Formular A nach Ziff.
39 VSB 98 als effektiver Gründer eingetragen ist (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6807/2010 und A6682/2010 vom 12.
September 2011 E. 5.3.2). Im Formular wird nämlich ausdrücklich
festgehalten, dass keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter
Personen bestehe. Die Frage stellt sich jedoch, ob die ESTV ihre
Annahme, ein Beschwerdeführer sei wirtschaftlich Berechtigter, auch
darauf stützen kann, dass dieser als «effektiver (nicht treuhänderischer)
Gründer» auf dem Formular A nach Ziff. 39 VSB 98 aufgeführt ist. Die
Frage kann jedoch offen gelassen werden, da, wie noch zu zeigen sein
wird, mittels der eingereichten Dokumente und unter Beizug der Akten die
Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich
Berechtigter, klarerweise und entscheidend entkräftet wird.
5.4. Im Sinne des Anhangs des Staatsvertrags 10 ist für das Vorliegen
einer wirtschaftlichen Berechtigung («beneficially owned») am fraglichen
UBSKonto entscheidend, ob die «US person» die
Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das sich auf dem UBSKonto
befindliche Vermögen verwaltet wurde/oder, ob und bejahendenfalls wie
dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind
(E. 4.3). Wie im Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung (dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6807/2010 und A6682/2010 vom 12.
September 2011 E. 5.4) kann die Ausgestaltung der Statuten und
Beistatuten, mit welcher der «US Person» Verfügungs und Kontrollrechte
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Seite 20
über das in eine Anstalt eingebrachte Vermögen zugestanden werden
können, als Indiz/Kriterium für die wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw.
die wirtschaftliche Berechtigung der «US Person» herangezogen werden
(vgl. E. 4.4). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nicht von einer
wirtschaftlichen Berechtigung der «US Person» auszugehen ist, wenn
diese basierend auf den Statuten und Beistatuten der Anstalt keine
Verfügungs und Kontrollrechte über das sich auf dem UBSKonto
befindliche Vermögen innehatte und auch anderweitig (faktisch) auf
Zeitpunkt und Umfang von Zuwendungen an sie selbst keinen Einfluss
nehmen konnte und auch nicht tatsächlich – unter Missachtung
entsprechender Bestimmungen von Statuten und Beistatuten – einen
Einfluss nahm.
5.4.1. Die liechtensteinische Anstalt ist gemäss Art. 534 Abs. 1 PGR ein
rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen
oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Öffentlichkeitsregister als
Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen. Der oder die Inhaber der
Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt (Art. 543 Abs. 1
PGR). Diese Gründerrechte fliessen eo ipso aus dem Gründungsakt und
fallen von Gesetzes wegen ohne weiteres dem Gründer zu, es sei denn,
die beim Öffentlichkeitsregister eingereichten oder hinterlegten Statuten
bestimmten etwas anderes (Urteil des Fürstlichen Obersten
Gerichtshofes Liechtenstein 2_C_209/96145 vom 5. Dezember 2000
Leitsatz 1e). Gemäss Art. 545 Abs. 1 PGR haben die Statuten näher
darüber zu bestimmen, wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne
zugute kommen sollen. Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt
worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte
selbst Begünstigter ist (Art. 545 Abs. 1bis PGR).
Bei der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt treten die
Rechtswirkungen – vorbehaltlich anderer Vereinbarung – beim
Treuhänder ein; d.h. dieser wird selbst fiduziarischer Inhaber der
Gründerrechte; diese werden damit erst mittels einer allfälligen Zession
auf den wirtschaftlichen Hintermann (rück)übertragen (Urteil des
Fürstlichen Obersten Gerichtshofes Liechtenstein vom 5. Dezember 2000
Leitsatz 1d).
Die Versammlung der Inhaber der Gründerrechte ist gemäss § 8 der
Statuten oberstes Organ der Beschwerdeführerin 2. In ihre Kompetenz
fallen insbesondere die Beschlussfassung über Ausschüttungen, die
Bestellung der Begünstigten und Festlegung des Inhaltes ihrer
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Seite 21
Begünstigung sowie Widerruf und Abänderung der Begünstigung wie
auch die Änderung der Statuten sowie Erlassung und Abänderung
allfälliger Beistatuten (§ 13 der Statuten).
5.4.2. Vorliegend legen die Beschwerdeführenden gegen die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 am fraglichen
UBSKonto die Statuten vom 24. September 1996 und Beistatuten der
Beschwerdeführerin 2 vom 13. Oktober 1998 ins Recht. Diese wurden
von der Y._______ Trust als Gründerin unterzeichnet. Wie in E. 5.4.1
dargelegt, ist die Y._______ Trust durch die treuhänderische Gründung
eo ipso Inhaberin der Gründerrechte der Beschwerdeführerin 2
geworden. Diese verbleiben solange bei der Y._______ Trust, bis sie in
Überstimmung mit den Statuten an den Treugeber oder an einen Dritten
mittels Zession abgetreten oder anderweitig übertragen werden (vgl. § 20
der Statuten sowie Art. 541 PGR). Anhaltspunkte dafür, dass die
Gründerrechte an den Beschwerdeführer 1 übertragen worden wären,
sind den Akten nicht zu entnehmen.
Als Inhaberin der Gründerrechte übte die Y._______ Trust die
Kompetenzen des obersten Organs gemäss § 2 der Statuten aus. In
diesem Sinn hat die Y._______ Trust am 13. Oktober 1998 die
Beistatuten der Beschwerdeführerin 2 beschlossen und den
Begünstigtenkreis der Anstalt festgelegt; dafür, dass der
Beschwerdeführer 1 an dieser Beschlussfassung beteiligt war, gibt es
ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Gemäss Ziff. 1 der Beistatuten sind die
Begünstigten der Beschwerdeführerin 2 in Übereinstimmung mit den
Angaben auf dem Formular A vom 1. März 2002 alle Nachkommen und
die Ehegatten verstorbener Nachkommen von B._______, verstorben am
*** in ***. An welche Personen aus dem Kreis der Begünstigten und in
welcher Höhe Zuwendungen gemacht werden, bleibt der Entscheidung
des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin 2 überlassen, welcher
gemäss Statuten auch die Geschäftsführung und die Vertretung der
Anstalt gegenüber Dritten obliegt (§ 16 der Statuten). Der Verwaltungsrat
der Anstalt besteht aus C._______ und D._______ (…). Der
Beschwerdeführer 1 ist nicht Mitglied des Verwaltungsrates und deshalb
nicht formell an der Beschlussfassung über Zuwendungen beteiligt. Aus
den Bankakten ergibt sich, dass für das UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 C._______, D._______ und E._______
zeichnungsberechtigt sind (…); der Beschwerdeführer 1 ist somit auch
nicht zeichnungsberechtigt.
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Seite 22
Damit ist anhand von Urkunden, d.h. aufgrund von Bestimmungen der
Statuten oder der Beistatuten erstellt, dass der Beschwerdeführer 1,
während den Jahren 2001 bis 2008 zu keinem Zeitpunkt auf Umfang und
Zeitpunkt von Zuwendungen an ihn selbst Einfluss nehmen konnte
(E. 4.4). Die Entscheidungskompetenz über Anlage und Verwendung des
sich auf dem fraglichen UBSKonto befindlichen Vermögens und der
daraus erzielten Einkünfte lag gemäss Statuten und Beistatuten einzig
beim Verwaltungsrat bzw. bei der Versammlung der Inhaber der
Gründerrechte.
5.4.3. Auch lässt sich den Bankakten nicht entnehmen, dass der
Beschwerdeführer 1 das «Spiel der Anstalt» nicht mitgespielt und ohne
formelle Berechtigung Anlageentscheide gefällt oder Bezüge getätigt
hätte. Aus den Akten ergeben sich einzig Überweisungen an die
M._______ AG sowie die N._______ Treuhand Anstalt, wobei es sich
gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden allein um die Deckung
des administrativen Aufwands gehandelt haben solle (…). Das
Bundesverwaltungsgericht sieht anhand der vorgefundenen Aktenlage
keinen Anlass, den Charakter dieser Zahlungen anzuzweifeln. In seiner
bisherigen Rechtsprechung hat es festgehalten, dass mit Blick auf das
Steuerstrafrecht und insbesondere auf die Amtshilfe die dogmatische
Trennung zwischen einer juristischen Person einerseits und dem oder
den an ihr Berechtigten andererseits grundsätzlich auch steuerlich zu
akzeptieren ist, wenn deren rechtliche Organisation beachtet wird und die
notwendigen Formalakte eingehalten werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A6807/2010 und A6682/2010 vom 12.
September 2011 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass dann, wenn das «Spiel der Anstalt» im
vorgenannten Sinn «gespielt wird», die in das Amtshilfeverfahren
einbezogene Person im Sinne der Kategorie 2/B/b gemäss Anhang des
Staatsvertrags 10 nicht als am fraglichen UBSKonto wirtschaftlich
Berechtigte («beneficial owner») anzusehen ist (vgl. dazu E. 4 oben).
5.4.4. Festzuhalten bleibt, dass sich bei den Ausführungen der
Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Y._______
Trust im Auftrag der ursprünglichen Stiftung – einer diskretionären
Stiftung – gegründet worden, um nicht belegte Parteibehauptungen
handelt, worauf die ESTV zu Recht hinweist. Diese wären nicht geeignet
gewesen, eine allfällige berechtigte Annahme der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer 1 sei wirtschaftlich Berechtigter an der
Beschwerdeführerin 2 – die jedoch, wie gezeigt, nicht gegeben ist –,
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klarerweise und entscheidend zu entkräften. Ebenso spielt das Argument
der Beschwerdeführenden keine Rolle, der Beschwerdeführer 1 sei nur
als effektiver Gründer eingetragen worden, weil die Bank die
wirtschaftliche Gründerstiftung nicht als effektive Gründerin akzeptiert
habe (vgl. E. 5.2.1). Auch ist unbeachtlich, dass die Gründerrechte
jederzeit praktisch formlos übertragen werden können und es nach einer
solchen Übertragung von Gründerrechten an den Beschwerdeführer 1
diesem möglich wäre, in der Versammlung der Inhaber der
Gründerrechte die Begünstigungsordnung so abzuändern, dass er zum
Kreis der Begünstigten gehören würde; das Bundesverwaltungsgericht
hat auf den effektiven Sachverhalt abzustellen und nicht auf denjenigen,
der sich zutragen könnte.
5.5. Zusammenfassend kann damit offen bleiben, ob die Annahme der
Vorinstanz berechtigt war bzw. ob genügend konkrete Anhaltspunkte
dafür vorgelegen haben, um den Beschwerdeführer 1 als den am UBS
Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich Berechtigten zu
qualifizieren und in das Amtshilfeverfahren einzubeziehen. So oder
anders ist es nämlich den Beschwerdeführenden gelungen, eine solche
Annahme klar und entscheidend zu entkräften.
6.
Nach dem Gesagten fehlt es am Kriterium der wirtschaftlichen
Berechtigung, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen und die Amtshilfe zu verweigern ist.
6.1. Bei diesem Verfahrensausgang können weitere Ausführungen zu
den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden unterbleiben. Gleiches
gilt auch mit Blick auf die Abnahme der angebotenen Beweise mit
Einschluss der Befragung von Zeugen, insbesondere auch dazu, ob die
Gründerrechte auf die Mitglieder des Begünstigtenkreises übergegangen
sind, wie vom Beschwerdeführer 1 vermutet.
6.2. Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, es
seien die das Amtshilfeverfahren betreffenden Dokumente zu vernichten
oder an die Beschwerdeführerin 2 bzw. die UBS zurückzugeben, so ist es
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber zu befinden, wie
die Vorinstanz das Urteil umzusetzen hat. Deshalb kann das
Bundesverwaltungsgericht weder die Vernichtung von im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 7)
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Seite 24
noch deren Herausgabe an die Beschwerdeführenden, noch deren
Rückgabe an die UBS anordnen. Auf das entsprechende
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ist damit nicht einzutreten.
7.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der je von den Beschwerdeführenden
geleistete Kostenvorschuss diesen zurückerstattet. Den
Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aus den vom Vertreter der
Beschwerdeführerin 2 eingereichten Honorarrechnungen im Betrag von
insgesamt Fr. 16'377.25 ergibt sich, dass für dessen persönliche Tätigkeit
ein Stundenansatz zwischen Fr. 550. und Fr. 650. verrechnet wurde,
ein Ansatz, der das gemäss Art. 10 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Zulässige klar
überschreitet. Unter Reduktion auf den dort vorgesehenen
Stundenansatz von Fr. 400. und unter Berücksichtigung, dass in den
Rechtsschriften der beiden Beschwerdeführenden weitgehend analog
argumentiert wird, erscheint eine Entschädigung von Fr. 10'000. als
gerechtfertigt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers 1 hat keine
Kostennote eingereicht. Dem Beschwerdeführer 1 ist jedoch eine
Parteientschädigung in der gleichen Höhe zuzusprechen.
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6680/2010, A6756/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16.
August 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den
Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von je
Fr. 20'000. wird diesen zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht je eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 10'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Piera Lazzara
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