Abtei lung I
A-6682/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Stiftung Schweizerisches Polizei-Institut (SPI),
avenue du Vignoble 3, Postfach 146, 2000 Neuenburg,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rolf Lüthi,
Markwalder & Partner, Worbstrasse 52, Postfach 160,
3074 Muri b. Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fonds für Verkehrssicherheit (FVS),
Thunstrasse 9, 3000 Bern,
Vorinstanz.
Beitrag aus dem Fonds für Verkehrssicherheit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6682/2008
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung "Schweizerisches Polizei-Institut" (SPI) hat den Zweck, im
Interesse der Schweizer Polizei eine nationale, politisch breit
abgestützte Ausbildungsstrategie zu entwickeln und diese didaktisch-
methodisch umzusetzen. Sie garantiert für eine einheitliche polizeiliche
Grundausbildung und Weiterbildung, sowie für eine professionell hoch
stehende Kaderausbildung. Seit 1991 erhielt die SPI regelmässig
Unterstützungsbeiträge aus dem Fonds für Verkehrssicherheit (FVS).
B.
In der Verfügung vom 28. September 2007 bewilligte der FVS das
Gesuch der SPI um Beiträge an Kurse für das Jahr 2008. In derselben
Verfügung wies der FVS aber darauf hin, ein allfälliges Gesuch für das
Folgejahr würde nur gutgeheissen, wenn von der SPI das nächste Mal
in den Gesuchsunterlagen plausibel dargestellt würde, für welche
verkehrssicherheitsrelevanten Bereiche die erhaltenen Gelder konkret
verwendet würden und welche Auswirkungen die FVS-Gelder auf die
von den Kursteilnehmenden erhobenen Kursgelder habe.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 forderte der FVS aufgrund einer
externen Treuhandprüfung und der anschliessenden Selbstdeklaration
der SPI einen Betrag von Fr. 44'922.- für die bezahlten Beiträge der
Jahre 2005 und 2006 zurück mit der Begründung, dass seit dem
1. Januar 2005 aufgrund der revidierten gesetzlichen Grundlagen
keine Strukturbeiträge mehr ausgerichtet werden dürften und somit die
Abrechnungen in den Jahren 2005 und 2006 zu hoch veranschlagt
worden seien.
D.
Am 14. Juli 2008 reichte die SPI das Gesuch für das Jahr 2009 ein.
E.
Die Verwaltungskommission des FVS beschloss am 4. Septem-
ber 2008 die Ablehnung des Gesuchs der SPI für das Jahr 2009, weil
sie zur Auffassung gelangte, dass die Aus- und Weiterbildung des
Polizeipersonals Aufgabe der Kantone ist.
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A-6682/2008
F.
Mit Verfügung vom 19. September 2008 lehnte der FVS das Gesuch
der SPI für das Jahr 2009 ab. Er begründete dies damit, dass er nur
finanzielle Beiträge an Verkehrssicherheitsprojekte leiste, die ohne
gesetzliche Pflicht durchgeführt würden. Die Aus- und Weiterbildung
von Polizistinnen und Polizisten im Strassenverkehrsbereich gehöre
aber zu den gesetzlichen Aufgaben der Kantone.
G.
Gegen die Verfügung vom 19. September 2008 erhebt die SPI
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, ihr sei für das
Jahr 2009 ein Beitrag von Fr. 262'814.- zuzusprechen, eventualiter sei
die Sache an den FVS (Vorinstanz) zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs einschliesslich der Prüfung der eingereichten Unterlagen
zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass
weder Kantone noch Gemeinden zur Durchführung der von ihr
angebotenen verkehrssicherheitsrelevanten Lehrgänge verpflichtet
seien. Auch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem
sie sich mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
nicht auseinandergesetzt und die Verfügung nicht genügend begründet
habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
I.
Die neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik
vom 20. März 2009 an ihren Anträgen fest. Ebenso hält die Vorinstanz
in ihrer Duplik vom 14. Mai 2009 an den Standpunkten in ihrer
Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 fest.
J.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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A-6682/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Entscheide des Fonds für Verkehrssicherheit
sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 9 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1976 [Unfallverhütungsbeitragsgesetz,
SR 741.81] in Verbindung mit Art. 33 lit. e VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid
auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe
das Gesuch einzig mit der Begründung abgelehnt, bei den bereits seit
1991 mitfinanzierten Kursen der Beschwerdeführerin handle es sich
um Kurse für die Aus- und Weiterbildung von Polizeipersonen, wozu
das Gemeinwesen kraft Gesetzes verpflichtet sei. In der Verfügung
werde festgehalten, dass es angesichts dieser Tatsache nicht nötig
sei, eine detailliertere Beurteilung und Stellungnahme zu den
einzelnen Ausbildungskursen vorzunehmen. Sie habe sich somit mit
den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht ausein-
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A-6682/2008
andergesetzt. Auch sei das Gesuch damit aus einem völlig unerwar-
teten Grund abgelehnt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte. Zudem habe die
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 mit dem
Hinweis auf das Strukturverbot und den fehlenden Schwerpunkt-
themen in unzulässiger Weise noch weitere Begründungen für die
Abweisung des Gesuchs nachgeschoben.
3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe das rechtliche Gehör
nicht verletzt, da sie mehrfach und begründet darauf hingewiesen
habe, dass ein erneutes Gesuch nur bewilligt werden könne, sofern
die rechtlich erforderlichen und von der Verwaltungskommission
verlangten Angaben nachgewiesen werden könnten. Die Beschwer-
deführerin sei immer wieder darauf aufmerksam gemacht worden,
dass sich insbesondere die Fragen der Unterstützung von kantonalen
Aufgaben, der Strukturbeiträge an die Beschwerdeführerin und die
Verwendung der von den Teilnehmern erhobenen Kursgebühren
stellten.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges
Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungs-
verfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das
Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung
(Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde
von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit aus-
einandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet
(Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.3.1 Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht
den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu. Hingegen erwächst den Parteien kein
allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der
Rechtsanwendung. In Bezug auf Fragen der rechtlichen Beurteilung
und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtliche
Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid
auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vor-
aussehbaren Rechtsgrund abzustützen, was vor allem dann aktuell
sein kann, wenn die Behörde in Auslegung und Rechtsanwendung
einen gewissen Spielraum hat (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 II 497
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A-6682/2008
E. 2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-711/2007 vom 3. Ju-
li 2007 E. 1.4.2; PATRICK SUTTER, in: VwVG Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29,
Rz. 12; BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 30, Rz. 18 ff.).
Wird ein Verfahren auf Antrag der Partei eingeleitet, so muss das
Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der
Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Sofern der Antrag aus
Gründen abgewiesen werden soll, die der Partei nicht bekannt sind
und zu denen sie sich nicht schon in der Antragsbegründung
geäussert hat, ist sie hierzu jedoch vorgängig anzuhören (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-711/2007 vom 3. Juli 2007 E. 1.4.2;
PATRICK SUTTER, a.a.O., Art. 30, Rz. 7).
Vorliegend brachte die Vorinstanz bei der Ablehnung des Gesuchs
Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes und Art. 1 Abs. 3
des Reglements vom 5. Dezember 1989 über die Verwendung der
Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit (Reglement, SR 741.816) zur
Anwendung (vgl. dazu auch unten E. 4.2). Nach Art. 1 Abs. 3 des
Reglements werden Aufgaben im Bereich der Verkehrssicherheit, zu
denen das Gemeinwesen gesetzlich verpflichtet ist, nicht unterstützt.
Die Beschwerdeführerin rügt nun, dass sie sich zur Frage, ob die Aus-
und Weiterbildung des Polizeipersonals zu den gesetzlichen Aufgaben
der Kantone gehöre, nicht habe äussern können. Damit wird nicht die
unterlassene Anhörung zu einer Sachverhaltsfrage, sondern zu einer
Rechtsfrage geltend gemacht, wozu grundsätzlich kein Äusserungs-
recht besteht. Es wurde jedoch weder in der Beitragsverfügung vom
28. September 2007 noch in der Rückforderungsverfügung vom
21. Januar 2008 ausdrücklich erwähnt, dass ein weiteres Gesuch
wegen einer gesetzlichen Pflicht der Kantone zur Durchführung der
fraglichen Kurse abgelehnt werden müsste. Erst in der Verfügung vom
19. September 2008 lehnte die Vorinstanz erstmals das Gesuch um
Unterstützung der Kurse mit Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht der
Kantone ab. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich wissen
musste, dass im Falle einer gesetzlichen Pflicht des Gemeinwesens
zur Durchführung der Kurse eine Unterstützung ausgeschlossen ist,
stützte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs mit Blick auf die
vorangegangenen Verfügungen auf einen neuen Rechtsgrund. Damit
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A-6682/2008
fragt sich, ob der Beschwerdeführerin vorgängig hierzu ein
Äusserungsrecht hätte zugestanden werden müssen.
Dies ist zu verneinen, denn das Verfahren wurde auf Antrag der
Beschwerdeführerin eingeleitet und sie musste bereits im Gesuchs-
formular darlegen, ob im konkreten Fall ein gesetzlicher Auftrag der
Kantone oder Gemeinden vorliegt (Ziff. 1.1. Gesuch). Sie konnte sich
somit zu diesem Ablehnungsgrund vorgängig äussern und hat eine
gesetzliche Pflicht im Bereich der Strassenverkehrssicherheit verneint.
Zudem handelt es sich bei Art. 1 Abs. 3 des Reglements nicht um eine
unbestimmte oder der Vorinstanz einen grossen Ermessensspielraum
einräumende Norm. Eine Stellungnahme in diesem Fall hätte somit
nicht dazu dienen können, die Vorinstanz auf nicht berücksichtigte
Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, sondern wäre lediglich
darauf hinausgelaufen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt
wiederholt hätte. Die Vorinstanz konnte somit davon absehen, die
Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung nochmals dazu zu
befragen, ohne das rechtliche Gehör damit zu verletzen.
3.3.2 Die Behörde hat bei der Feststellung des Sachverhalts nach
Massgabe von Art. 12 VwVG die Vorbringen der Parteien nicht nur
tatsächlich zu hören, sondern diese auch sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 1 VwVG).
Auch wenn die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. September 2008
auf eine detaillierte Beurteilung der einzelnen Ausbildungskurse
verzichtet hat, so hat sie das eingereichte Gesuch offenbar doch
geprüft. So wurde im Antrag des Präsidenten und der Geschäftsstelle
der Vorinstanz vom 2. September 2008 festgehalten, dass das Gesuch
für das Jahr 2009 im Vergleich zum Gesuch 2008 identisch sei. Nur die
Berechnungsgrundlage für das Budget sei auf eine neue Basis gestellt
worden. Dennoch würden nach wie vor die erhobenen Kursgelder und
damit deren Auswirkungen auf das Budget des Gesuchs keinen
Eingang finden. Anlässlich der Sitzung vom 4. September 2008
gelangte die Verwaltungskommission darüber hinaus zur Überzeu-
gung, dass die Aus- und Weiterbildung der Polizistinnen und Polizisten
Aufgabe der Kantone sei und bereits deshalb keine finanzielle
Unterstützung beanspruchen dürfe. Die Vorinstanz hat die Beitrags-
voraussetzungen verneint und als Folge davon auf eine vertiefte
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A-6682/2008
inhaltliche Prüfung des Gesuchs verzichtet. Somit hat sie ihre Prü-
fungspflicht nicht verletzt.
3.3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen.
Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen
hat, definiert Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht näher. Die Anforderungen sind
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der
Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines
Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. statt
vieler BGE 129 I 232 E. 3.2; LORENZ KNEUBÜHLER, in: VwVG Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 35, Rz. 6). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich der Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Anerkannt ist,
dass bei schweren Eingriffen wie bei der Anordnung einer Haft, bei
einem grossen Entscheidungsspielraum der Behörden und im Falle
komplexer sachverhaltlicher oder rechtlicher Fragen die Anforderungen
erhöht sind. Erhöhte Anforderungen gelten ebenfalls, wenn eine
Behörde eine Praxisänderung vorzunehmen beabsichtigt
(BGE 112 Ia 109 E. 2b; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.109, FELIX UHLMANN / ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 35, Rz. 18).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfügung vom 19. September 2008
damit begründet, es gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben der
Kantone, im Strassenverkehrsbereich für eine Aus- und regelmässige
Weiterbildung ihres Personals zu sorgen. Sie leiste nur finanzielle
Beiträge an Verkehrssicherheitsprojekte, die ohne gesetzliche Pflicht
durchgeführt würden. Mit dem Hinweis darauf, dass Beiträge schon
aus diesen grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt würden,
verzichtete die Vorinstanz auf eine detaillierte Stellungnahme zu den
einzelnen Ausbildungskursen und den vorgeschlagenen Abrechnungs-
modalitäten (vgl. E. 3.2).
Da die Vorinstanz erstmals ein Gesuch der Beschwerdeführerin mit
Hinweis auf eine bestehende gesetzliche Pflicht des Gemeinwesens
abwies und damit ihre Praxis änderte, war diesbezüglich eine
Begründung auf alle Fälle notwendig. Im Allgemeinen dürfen aber in
diesem Fall keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungs-
Seite 8
A-6682/2008
dichte gestellt werden. Erstens liegt kein schwerer Eingriff in die
Rechtsstellung der Bescherdeführerin vor, da lediglich Unterstützungs-
beiträge verweigert werden. Auch verfügte die Vorinstanz bei der
Ablehnung des Gesuchs wegen einer bestehenden gesetzlichen
Pflicht der Kantone zur Aus- und Weiterbildung ihres Personals nicht
über einen grossen Entscheidungsspielraum. Bei Art. 1 Abs. 3 des
Reglements handelt es sich nämlich weder um eine unbestimmte noch
einen grossen Ermessensspielraum einräumende Norm (vgl. auch
oben E. 3.3.1) Es waren ausserdem keine komplexen sachverhalt-
lichen oder rechtlichen Fragen zu beurteilen. In Anbetracht dessen
muss vorliegend die Begründung als genügend erachtet werden. Der
Ablehnungsgrund einer bestehenden gesetzlichen Pflicht des Gemein-
wesens war in der Verfügung so dargelegt, dass die Beschwerde-
führerin die Verfügung sachgerecht anfechten konnte.
Wie aus der Rückforderungsverfügung vom 21. Januar 2008 hervor-
geht, war das Verbot von Strukturbeiträgen bereits Grund für die
Rückforderung von Beiträgen. Es war jedoch nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung, sondern wurde von der Vorinstanz erst
wieder in der Replik erwähnt. Auch das Argument, dass die von der
Beschwerdeführerin angebotenen Kurse nicht den Schwerpunkt-
themen entsprechen, wurde nicht in der angefochtenen Verfügung,
sondern erstmals in der Replik vorgebracht. Dies allein stellt jedoch
keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Diese in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnten Ablehnungsgründe waren
zu demjenigen des Ausschlusses einer Unterstützungspflicht im Falle
einer bestehenden gesetzlichen Pflicht des Gemeinwesens subsidiär.
Zudem hatte die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. September 2007
unmissverständlich festgehalten, dass ein Gesuch für das Folgejahr
nur noch gutgeheissen werde, wenn vom Projektnehmer in den
Gesuchsunterlagen plausibel dargelegt werden könne, für welche
verkehrssicherheitsrelevanten Bereiche die Gelder konkret verwendet
würden und welche Auswirkungen die Gelder auf die von den
Kursteilnehmern erhobenen Kursgelder hätten. Im Zusammenhang mit
der Rückforderungsverfügung vom 21. Januar 2008 wurde die
Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Strukturverbot hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin hätte deswegen wissen müssen, dass die Vor-
instanz das Gesuch auch im Hinblick auf das Verbot von Struktur-
beiträgen als nicht genügend erachten würde. Die Vorinstanz hat
daher die Begründungspflicht nicht verletzt. Allerdings wäre es im
Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit wünschbar gewesen,
Seite 9
A-6682/2008
wenn die Vorinstanz jeweils umfassend der Beschwerdeführerin
dargelegt hätte, welche Gründe gegen eine erneute Gesuchsbe-
willigung sprechen würden.
3.3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz
weder die Pflicht zur Anhörung und zur Prüfung des Gesuchs noch die
Begründungspflicht verletzte. Es liegt somit kein Verstoss gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör vor.
3.4 Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejahen
wollte, wäre vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung möglich
(vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen, bzgl. der Begründungspflicht vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 30 f. und
S. 214 f.). Die Prozessverletzung wäre keinesfalls schwer. Auch prüft
das Bundesverwaltungsgericht die hier angefochtene Verfügung mit
derselben Kognition wie die Vorinstanz (vgl. auch E. 2). Die Vorinstanz
hat zwar in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 zusätzliche
Gründe für die Ablehnung des Gesuchs genannt. Mit der Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels wurde der Beschwerdeführerin aber
hinreichend die Möglichkeit gegeben, sich zu allen – auch den erst in
der Vernehmlassung genannten – Ablehnungsgründen zu äussern,
weswegen eine Gehörsverletzung als geheilt gelten müsste. Zudem
wird in diesem Fall nicht in erster Linie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt, sondern strittig
ist vielmehr die Rechtsfrage, ob eine gesetzliche Pflicht des Gemein-
wesens zur Durchführung der Kurse besteht. Wie aus den Eingaben
der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz hervorgeht, beharren
beide Parteien weiterhin auf ihrem Standpunkt. Eine Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz, um der Beschwerdeführerin wie
beantragt zwei Instanzen zur Verfügung zu stellen, würde deswegen
im vorliegenden Fall zu einem formalistischen Leerlauf führen.
3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend das rechtliche
Gehör nicht verletzt wurde. Selbst wenn man eine Gehörsverletzung
bejahen wollte, könnte diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
Verfügung vom 19. September 2008 und Rückweisung der Streitsache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ist somit
abzuweisen.
Seite 10
A-6682/2008
4.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist in erster Linie strittig, ob die
Vorinstanz die Unterstützung der durch die Beschwerdeführerin
angebotenen Kurse mit der Begründung verweigern durfte, dass
Unfallverhütungsbeiträge in diesem Fall von Gesetzes wegen ausge-
schlossen seien.
4.1 Gemäss Art. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes werden die
Mittel aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Unfallverhütung im
Strassenverkehr verwendet (Abs. 1), wobei die Beteiligung an Kosten
für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen ausge-
schlossen ist (Abs. 2). Im Folgenden ist zuerst mittels Auslegung die
Frage zu beantworten, was unter "verkehrspolizeilichen Massnahmen"
genau zu verstehen ist. Danach kann in einem zweiten Schritt geprüft
werden, ob die Kurse der Beschwerdeführerin unter die verkehrs-
polizeilichen Massnahmen nach Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungs-
beitragsgesetzes fallen.
4.2 Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine
Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine
bestimmte Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung.
Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert,
d.h. nebeneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall
abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination
geeignet ist, den wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog. Me-
thodenpluralismus). Die grammatikalische Auslegung stellt auf
Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen
Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr
Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den systematischen
Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetz präsentiert. Die historische
Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer
Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber
vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind nach dem
Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetz-
gebers zu respektieren. Die zeitgemässe Auslegung stellt dagegen auf
das Normverständnis und die Verhältnisse ab, wie sie gegenwärtig,
d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die teleologische
Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer
Rechtsnorm verbunden ist, ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den
der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich,
vielmehr kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln
Seite 11
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und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die
teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der
historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl.
ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).
4.2.1 Dem Wortlaut nach ist die Beteiligung an Kosten gemäss Art. 2
Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes in allen drei Gesetzes-
sprachen für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Massnahmen
ausgeschlossen. Unter verkehrspolizeilichen Massnahmen sind im
allgemeinen Sprachgebrauch all die Tätigkeiten der Vollzugsorgane
(uniformierte Polizei) zu verstehen, welche der Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Beseitigung
bereits eingetretener Störungen (vgl. Brockhaus [Stand 15. Juni 2007]
zum materiellen Polizeibegriff) im Verkehrsbereich dienen. Es handelt
sich somit um einen sehr weiten Begriff, welcher sowohl repressive
wie auch präventive Massnahmen der Polizei im Verkehrsbereich
erfassen kann.
4.2.2 Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem sich
Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes präsentiert, lassen
sich im vorliegenden Fall für die Auslegung des Begriffs der
"verkehrspolizeilichen Massnahmen" keine Erkenntnisse gewinnen.
4.2.3 Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über einen Beitrag für die
Unfallverhütung im Strassenverkehr (BBl 1976 I 1114) hält fest, dass
nach Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes die Betei-
ligung an Kosten für strassenbauliche und verkehrspolizeiliche Mass-
nahmen ausgeschlossen sei, d.h. an Aufgaben, deren Erfüllung dem
Gemeinwesen (Bund, Kantonen, Gemeinden) durch Gesetz vor-
geschrieben ist. Bezüglich der Verkehrspolizei wollte der Gesetzgeber
also alle (repressiven und präventiven) Massnahmen von der
Unterstützung ausschliessen, zu deren Durchführung das Gemein-
wesen ohnehin verpflichtet ist.
4.2.4 Grosses Gewicht kommt in diesem Fall der zeitgemässen
Auslegung zu, da das Unfallverhütungsbeitragsgesetz bereits mehr als
dreissig Jahre alt ist. In einem solchen Fall verbindet sich die
teleologische mit der zeitgemässen Auslegung. Massgebliches Ele-
ment ist daher der Sinn einer Norm, wie er heute im Rahmen der
geltungszeitlichen Umstände erscheint.
Seite 12
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Der Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes lag
ursprünglich darin, dass nicht Unfallverhütungsbeiträge für Mass-
nahmen verwendet werden, welche bereits von Gesetzes wegen durch
die Gemeinwesen finanziert werden müssen. Es gibt keinen Grund,
weshalb sich dies seit dem Erlass des Unfallverhütungsbeitrags-
gesetzes geändert haben sollte. Ein Indiz dafür ist auch das
Reglement, welches erst am 18. Juli 1990 und somit viel später als
das Unfallverhütungsbeitragsgesetz erlassen wurde. Auch Art. 1
Abs. 3 des Reglements stellt darauf ab, ob für eine Aufgabe im
Bereich der Verkehrssicherheit das Gemeinwesen gesetzlich ver-
pflichtet ist.
4.2.5 Sowohl aufgrund der grammatikalischen wie auch der
historischen, zeitgemässen und teleologischen Auslegung muss daher
gelten, dass unter den Begriff der nicht subventionsberechtigten
verkehrspolizeilichen Massnahmen alle repressiven und präventiven
Massnahmen im Bereich der Verkehrspolizei fallen, zu deren
Durchführung das Gemeinwesen aufgrund irgendeiner gesetzlichen
Grundlage verpflichtet ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das
Gemeinwesen gesetzlich verpflichtet ist, die von der Beschwerde-
führerin angebotenen Kurse durchzuführen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein wesentlicher Teil der
angebotenen Kurse beinhalte die fahrerische Weiterbildung des
Polizeipersonals, wozu keine gesetzliche Pflicht bestehe. Soweit sich
Polizistinnen und Polizisten mit einem Motorfahrzeug verschieben,
bräuchten sie lediglich, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch,
einen Führerschein. Keine gesetzliche Aufgabe der Polizei sei weiter
die Verkehrsinstruktion von Kindern, weswegen ebenfalls keine
gesetzliche Pflicht des Gemeinwesens bestehe, Verkehrsinstruktoren
aus- und weiterzubilden. Die meisten Kantone hätten die Verkehrs-
instruktion freiwillig wieder eingeführt und zum Teil werde diese
Aufgabe nicht der Polizei, sondern anderen Organisationen
übertragen. Auch die Kontrolle des Schwerverkehrs in der Intensität,
wie sie heute durch die Polizei durchgeführt werde, übersteige den
generellen Kontrollumfang bei weitem. Die Kantone würden diese
Kontrollen freiwillig durchführen und die betreffenden Kurse der
Beschwerdeführerin dienten dazu, den Polizistinnen und Polizisten für
diese neue zusätzliche freiwillige Aufgabe das nötige Know-How zu
vermitteln. Weder Kantone noch Gemeinden seien gesetzlich zur
Seite 13
A-6682/2008
Durchführung der von der Beschwerdeführerin angebotenen verkehrs-
sicherheitsrelevanten Lehrgänge verpflichtet.
5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, grundsätzlich sei es die
Aufgabe der Kantone, für die Aus- und Weiterbildung der Polizei zu
sorgen. Zudem ergebe sich aus verschiedenen gesetzlichen
Bestimmungen, dass die Kantone für die Durchführung der von der
Beschwerdeführerin angebotenen Kurse verpflichtet seien.
5.3
5.3.1 Als Grundsatz lässt sich festhalten, dass die Kantone
verpflichtet sind, mittels einer gut funktionierenden Verkehrspolizei die
Sicherheit im Bereich des Strassenverkehrs zu gewährleisten (vgl.
RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 57, Rz. 6). Dementsprechend
schreiben kantonale Polizeigesetze den Polizeikräften verkehrspolizei-
liche Aufgaben vor (vgl. z.B. § 10 des zürcherischen Polizeiorgani-
sationsgesetzes vom 29. November 2004 [POG, LS 551.1]). Damit das
Polizeipersonal die verkehrspolizeilichen Aufgaben erfüllen kann, muss
es entsprechend ausgebildet werden. Die Kantone sind somit auch
verpflichtet, für eine entsprechende Aus- und Weiterbildung ihres
Personals zu sorgen (vgl. z.B. § 25 des luzernischen Gesetzes vom
27. Januar 1998 über die Kantonspolizei [SRL 350], vgl. auch
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer
interkantonalen Polizeischule Hitzkirch [SRL 355]). Sowohl zur
Durchführung eines Fortbildungskurses im Bereich der Verkehrspolizei
wie auch eines Kurses "Verkehrsspezialisten VSK" besteht somit eine
gesetzliche Pflicht des Gemeinwesens. Dasselbe gilt für die fahr-
technischen Aus- und Weiterbildungskurse. Polizisten, die dienstliche
Verrichtungen mit dem Motorfahrzeug erledigen, müssen über die
eines normalen Verkehrsteilnehmers hinausgehende sehr gute
fahrtechnische Fähigkeiten verfügen. Diese Fähigkeiten können
beispielsweise im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verkehrs-
sündern bedeutsam sein. Auch wenn also in keiner Norm explizit
festgehalten ist, dass Polizisten fahrtechnische Grund- und
Weiterbildungskurse besuchen müssen, so ergibt sich diese Pflicht für
Dienstfahrzeug führende Polizisten daraus, dass ein Polizist fähig sein
muss, seine Aufgaben zu erfüllen und die Kantone für eine
entsprechende Aus- und Weiterbildung ihres Personals verpflichtet
sind.
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5.3.2 Art. 57a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01) schreibt vor, dass die Kantone auf den für
Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen und Auto-
strassen) im Hinblick auf eine effiziente Erfüllung der Aufgaben für den
Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte bilden müssen. Entsprechend
ist beispielsweise im zürcherischen Polizeiorganisationsgesetz auch
die polizeiliche Betreuung von Autobahnen als verkehrspolizeiliche
Aufgabe der Kantonspolizei aufgeführt (§ 15 lit. a POG, vgl. im
Übrigen auch Vereinbarung vom 25. März 1975/23. April 1975 zwi-
schen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der
Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz-St.Gallen
beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg [LS 551]).
Es besteht somit im Bereich der Autobahnen eine gesetzliche Pflicht
der Kantone, für die Verkehrssicherheit zu sorgen. Also sind sie auch
zu einer entsprechenden Aus- und Weiterbildung des Polizeipersonals
verpflichtet. Damit besteht eine gesetzliche Pflicht des Gemeinwesens,
Kader und Mannschaft der Autobahnpolizei aus- und weiterzubilden.
5.3.3 Art. 53a SVG schreibt den Kantonen zur Durchsetzung der
Vorschriften des Strassenverkehrsrechts der erhöhten Gefährdung
angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor. Daraus
ergibt sich, dass die Kantone zu Kontrollen im Schwerverkehr
verpflichtet sind und dass diese Kontrollen speziell auf den
Schwerverkehr abgestimmt sein müssen. Die Kontrollen müssen
deswegen weitergehend sein als im normalen Strassenverkehr. So
müssen beispielsweise aufgrund der erhöhten Gefährdung im
Schwerverkehr die Lenk- und Ruhezeiten geprüft werden. Dies
wiederum muss sich aber auf die Aus- und Weiterbildung des
Polizeipersonals auswirken. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin besteht daher auch in den Bereichen Umgang mit dem
Gefahrgutrecht, Spezialitäten, Eigenschutz, Lenkzeit, Arbeitszeiten,
Ruhezeiten, digitaler Fahrtschreiber (Auswertungen) eine gesetzliche
Pflicht der Kantone, die Verkehrspolizei entsprechend zu schulen.
Kurse mit diesen Inhalten sind somit ebenfalls nicht beitragsberechtigt.
5.3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über
die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontroll-
verordnung, SKV, SR 741.013) obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf
öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung wirkt die
Polizei dabei unter anderem auch helfend und verkehrserziehend. Aus
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diesem Grund ist weder der Einwand der Beschwerdeführerin, die
meisten Kantone hätten die Verkehrserziehung freiwillig wieder
eingeführt noch das Argument, zum Teil werde diese Aufgabe nicht der
Polizei, sondern anderen Organisationen übertragen, stichhaltig. Wie
aus Art. 3 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung hervorgeht,
sind die Kantone nämlich zur Verkehrserziehung verpflichtet. So sieht
beispielsweise § 10 lit. b des zürcherischen POG als vorbeugende
Massnahme die Verkehrsinstruktion von Kindern vor. Ebenso hält
Art. 8 Abs. 1 lit. h der bernischen Verordnung vom 18. Oktober 1995
über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und
Militärdirektion (Organisationsverordnung POM, OrV POM,
BSG 152.221.141) fest, dass die Kantonspolizei die Verkehrserziehung
durchführt und als Koordinationsstelle dient, soweit diese Aufgabe von
den Gemeinden selbständig wahrgenommen wird. Die Verkehrs-
instruktion von Kindern – und damit auch die Ausbildung von
Verkehrsinstruktoren – ist daher ebenfalls eine gesetzliche Aufgabe
des Gemeinwesens.
5.3.5 Abschliessend kann daher festgehalten werden, dass für alle in
den Kursen angebotenen Inhalte eine gesetzliche Pflicht des
Gemeinwesens zur Aus- und Weiterbildung des Polizeipersonals
besteht. Eine Unterstützung durch die Vorinstanz ist daher von
Gesetzes wegen, nämlich aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Unfallver-
hütungsbeitragsgesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Reglements, ausge-
schlossen. Ob die Vorinstanz die Unterstützung mittels Beiträgen
vorliegend verweigern durfte, hängt letztlich aber auch davon ab, ob in
diesem Fall die Praxisänderung durch die Vorinstanz zulässig war. Bis
2008 wurde die Durchführung der Kurse nämlich mit Beiträgen
unterstützt.
6.
6.1 Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche
Gründe für die neue Praxis sprechen. Nach der Rechtsprechung ist
eine unrichtige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird.
Zudem muss die Änderung grundsätzlich erfolgen und das Interesse
an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung muss
gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen. Das trifft
beispielsweise zu bei besserer Erkenntnis der ratio legis, bei
veränderten Verhältnissen oder bei geänderten Rechtsanschauungen
(BGE 121 V 80 E. 6a). Eine Praxisänderung ist grundsätzlich sofort
und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Der verfassungs-
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rechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes kann jedoch gegebenen-
falls bei einer verfahrensrechtlichen Änderung der bisherigen
Rechtsprechung dazu führen, dass eine Praxisänderung im Anlassfall
noch nicht angewendet wird (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.201). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer
Praxisänderung auch entgegen, wenn die Behörde die Weiterführung
der alten Praxis individuell zugesichert oder sonstwie entsprechende
Erwartungen geweckt hatte (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen
2006, Rz. 509 ff., PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 23, Rz. 16).
6.2 Vorliegend gab es ernsthafte und sachliche Gründe für die
Praxisänderung, nämlich die Beachtung von Art. 2 Abs. 2 des
Unfallverhütungsbeitragsgesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Reglements.
Auch gibt es vorliegend keinen Hinweis darauf, dass es sich nicht um
eine grundsätzliche Praxisänderung handelt. Das Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung überwiegt in diesem Fall dasjenige der
Rechtssicherheit, da eindeutig gegen das Unfallverhütungsbeitrags-
gesetz und das Reglement verstossen würde, wenn der Beschwerde-
führerin weiterhin Beiträge bezahlt würden (vgl. oben E. 5.3). Auch
steht vorliegend der Vertrauensschutz einer Praxisänderung nicht
entgegen, geht es doch weder um eine verfahrensrechtliche Änderung
der bisherigen Rechtsprechung noch hat die Vorinstanz die
Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, der Hinweis der Vorinstanz in der Verfügung
vom 28. September 2007 habe sie glauben lassen, dass für ihre Kurse
weiterhin Unterstützungsbeiträge möglich seien und nur das Gesuch
materiell einlässlicher zu begründen sei, ändert daran nichts. Denn die
Vorinstanz hat mit der Ankündigung in der Verfügung vom
28. September 2007, dass in Zukunft von der Beschwerdeführerin
dargelegt werden müsse, für welche verkehrssicherheitsrelevanten
Bereiche die Gelder konkret verwendet würden, klar zu erkennen
gegeben, dass sie die bisherige Beitragsgewährung grundlegend
überprüfen wolle. Daraus lässt sich nicht eine Zusicherung der
Vorinstanz derart ableiten, dass im Falle der Befolgung dieser
Aufforderung das Gesuch ungeachtet anderer Vorschriften
automatisch bewilligt würde. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin
davon ausgehen, dass die Vorinstanz im Rahmen einer vertieften
Prüfung der überarbeiteten Gesuche an ihrer bisherigen Praxis
allenfalls nicht mehr festhalten werde.
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6.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz eine Unterstützung der Kurse
zu Recht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungsbeitrags-
gesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Reglements als von Gesetzes wegen
ausgeschlossen betrachtet und in zulässiger Weise ihre Praxis
geändert hat. Da Beiträge an die Kurse der Beschwerdeführerin von
Gesetzes wegen nicht in Frage kommen, erübrigt sich die Prüfung, ob
die Vorinstanz auch wegen des Verbots von Strukturbeiträgen und
wegen fehlender Schwerpunktthemen befugt war, das Gesuch
abzulehnen.
7.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend das
Gesuch zu Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Unfallverhütungs-
beitragsgesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Reglements ablehnte. Der
Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für das Jahr 2009 ein Beitrag
von Fr. 262'814.- zuzusprechen, ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt
auf Fr. 4'000.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Der Beschwerdeführerin ist, da sie unterliegt, keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
i.V. des vorsitzenden Richters Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster:
Claudia Pasqualetto Péquignot Beatrix Schibli
Richterin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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