Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6684/2010
U r t e i l v om 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von
Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern,
Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die
deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um
Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die
in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008
die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über
Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer
Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz
(nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden.
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Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines
durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W9» war, und (2)
nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des
jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge
dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 12. Januar 2010 das Dossier von A._______
der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin insoweit
aufzuheben, als Namen und/oder Angaben von Dritten weitergeleitet
würden. Dementsprechend seien die Namen und Angaben von Dritten
auf den zu übermittelnden Dokumenten zu anonymisieren bzw.
abzudecken. Eventualiter sei die Verfügung der ESTV insoweit
aufzuheben, als Namen und/oder andere Angaben von
Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, insbesondere von
B._______, C.________, D._______ und E._______ sowie betreffend die
Firmen X._______ und Y._______ weitergeleitet würden.
Dementsprechend seien die Namen und Angaben betreffend diese
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Personen und Firmen auf den zu übermittelnden Dokumenten zu
anonymisieren bzw. abzudecken.
Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der
ESTV sei insoweit aufzuheben, als Dokumente irgendwelcher Art
übermittelt werden sollten, welche den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001
oder den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2008 betreffen würden.
Ebenfalls sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als Duplikate
übermittelt werden sollten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die ESTV die
Beschwerde teilweise insofern gutzuheissen, als zusätzlich zu den in der
Schlussverfügung vom 9. August 2010 als abdeckungswürdig
bezeichneten Angaben auch die beiden in Ziff. 2.18 der
Beschwerdebegründung genannten Textseiten vollständig abzudecken
seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
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richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951
über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der Bundesrat
zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere
auch in BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den
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Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
2.
2.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBAUSA 96 auf gleicher Stufe ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom
23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posteriorRegel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBAUSA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
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den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch
auf das DBAUSA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses
anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren:
Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBAUSA 96 stützende Vo
DBAUSA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt ([anstelle zahlreicher] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
2.2. Gemäss Art. 26 DBAUSA 96 tauschen die zuständigen Behörden
diejenigen Auskünfte aus, die notwendig sind für die Verhütung von
Betrugsdelikten und dergleichen. Mit dem Staatsvertrag 10 hat sich die
Schweiz gegenüber den USA verpflichtet, auch in Fällen von schwerer
Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten bzw. Informationsaustausch zu
bieten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2013 vom 15. Juli
2010 E. 8.1; teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40). Damit umfasst der
Ausdruck «Betrugsdelikte und dergleichen» in Art. 26 DBAUSA 96 für
den Informationsaustausch gemäss dem Staatsvertrag 10 auch die
schwere Steuerhinterziehung, sofern die Kriterien im Anhang zum
Staatsvertrag 10 in Ziff. 2 Bst. A/b und Bst. B/b erfüllt sind. Die dabei
geltenden Grundsätze finden folglich gleichermassen Anwendung auf die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 vorgesehenen Fälle der schweren
Steuerhinterziehung.
2.3. Im Amtshilfeverfahren gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010 vom 9. März 2011 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.2). Dies bedeutet für den Umfang der
Amts und Rechtshilfe zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über
das Rechts oder Amtshilfeersuchen hinausgehen darf. Dabei ist sie
allerdings nicht an den Wortlaut des Ersuchens gebunden, sondern hat
dieses in dem Sinn auszulegen, der ihm sinnvollerweise zugeschrieben
werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Praxis spricht nichts gegen
eine weite Auslegung des Ersuchens, wenn sämtliche Voraussetzungen
zur Gewährung von Rechtshilfe erfüllt sind und auf diese Weise allfällige
Nachtragsersuchen vermieden werden können (BGE 121 II 241 E. 3a;
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Urteil des Bundesgerichts 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4). Es
dürfen daher unter Umständen selbst Informationen und Dokumente
übermittelt werden, welche im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt
worden sind (BGE 121 II 241 E. 3b; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1).
Zum andern müssen die angeordneten Massnahmen für das
ausländische Verfahren erforderlich erscheinen. Dabei darf die ersuchte
Behörde jedoch nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der
ersuchenden Behörde stellen (BGE 121 II 241 E. 3a). Gemäss
Rechtsprechung genügt daher die potentielle Erheblichkeit der
angeordneten Massnahmen. Den ausländischen Behörden sind
diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den
im Rechts oder Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen
können. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das
ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 127 II
142 E. 5a; 122 II 367 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3.
Juli 2007 E. 7.2; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1; A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2).
2.4.
2.4.1. Namen und Angaben zu Dritten sollen also (nur) dann nicht an den
IRS übermittelt werden, wenn diese offensichtlich nichts mit den
vorgeworfenen Handlungen zu tun haben bzw. es sich um einen sog.
unbeteiligten Dritten handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.1, A7011/2010 vom 19. Mai 2011
E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10
noch das DBAUSA 96 noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen,
wer als «unbeteiligter Dritter» gilt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können aber die einschlägigen Grundsätze über die
internationale Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26
DBAUSA 96 herangezogen werden ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 3). Dies entspricht
denn auch ständiger Praxis und erscheint angesichts des vergleichbaren
Zwecks von Amts und Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in
Frage zu stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom
18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
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2.4.2. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib
462 E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462 E.
2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni
2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten
«unbeteiligten Dritten» in der Strafrechts und Amtshilfe, in Rechtliche
Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25
Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St.
Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die
Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2010
vom 9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3, A
7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1).
2.4.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
A6684/2010
Seite 11
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5).
2.5. Gemäss dem vom IRS am 31. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über
die Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung)
von amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem
betreffenden Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese
Information nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.3, A7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.
A6684/2010
Seite 12
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Fall das Vorliegen der
Identifikations und der Kontokriterien der Kategorie 2/A/b des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 nicht und beantragt auch nicht das Unterlassen der
Amtshilfeleistung betreffend sein UBSKonto. Er macht jedoch geltend,
dass insoweit Namen und andere Angaben von Dritten weitergleitet
würden, sich die Verfügung der ESTV als gesetzeswidrig und
unverhältnismässig erweise und diesbezüglich aufzuheben sei. Dies
begründet er im Wesentlichen damit, dass Gegenstand der Amtshilfe
einzig die Angaben zu den erzielten Einkünften auf dem UBSKonto sei
und diese immer noch ersichtlich wären, wenn sämtliche Namen und
Angaben von Dritten bei den zu überliefernden Dokumenten abgedeckt
würden. Da die Schlussverfügung der ESTV aber auch vorsehe,
Dokumente mit Angaben und Namen von Dritten an den IRS
weiterzuleiten, würde sich diese eines schärferen Zwangsmittels
bedienen, als es die Verhältnisse erfordern würden und damit gegen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 42 VwVG verstossen.
Des Weiteren würde Art. 26 DBAUSA 96 einzig im Fall von Steuerbetrug
vorsehen bzw. erlauben, die Namen und Angaben von Dritten im
Rahmen des Informationsaustausches an die ausländische Behörde zu
übermitteln. In allen anderen Fällen seien die Namen und Angaben von
Dritten zwingend zu anonymisieren. Ferner sei bei einem Fall von
Steuerhinterziehung der persönliche Geltungsbereich des DBAUSA 96
zu beachten. Damit würden Namen von Personen, die nicht unter den
persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen würden bzw.
nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig seien, nicht
offengelegt werden dürfen. Im Fall der Weiterleitung von Namen und
Angaben von Dritten, ohne dass diesen Gelegenheit geboten werde,
dazu Stellung zu nehmen, bedeute dies zudem einen schweren Verstoss
gegen das rechtliche Gehör und die Verfahrensrechte der betroffenen
Dritten.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Beschwerdebeilage
«Drittpersonen zu Anonymisierende Liste», welche die Dokumente
aufführt auf denen Namen und Angaben von Dritten zu anonymisieren
seien. Ausführend dazu bringt er vor, dass die ESTV zwar in ihrer
Schlussverfügung unter E. 5c die Namen und Angaben zu seinen
Familienmitgliedern auf den Dokumenten mit den Paginiernummern […]
ff. als abdeckungswürdig qualifiziere, die Namen und Angaben zu den
gleichen Personen auf den anderweitigen Unterlagen in seinem Dossier
jedoch nicht. Die Namen und Angaben zu seinen Familienangehörigen
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seien Teil der durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
geschützten Privatsphäre. Dieser Schutz sei unteilbar und es mache
keinen Sinn, nur in einem Teil der Dokumente die Namen und Angaben
zu seinen Familienmitgliedern abzudecken, wenn diese anderweitig
immer noch ersichtlich seien. Geschützt durch Art. 8 EMRK seien
ebenfalls die Vermögensverhältnisse der betroffenen
Familienangehörigen. Dementsprechend seien die Namen der
Gesellschaften X.________ und Y.________, deren Aktien sich im
Eigentum seiner beiden Söhne befinden würden, auf den zu
übermittelnden Dokumenten abzudecken. Wohl würde mit dem
Amtshilfeverfahren basierend auf den Staatsvertrag 10 in seine
Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK eingegriffen; dieser Eingriff müsse
aber verhältnismässig sein und dürfe diese nicht mehr als nötig verletzen.
Vorliegend sei die Übermittlung von abgedeckten Dokumenten eindeutig
zwecktauglich, um die Einkünfte seines UBSKontos zweifelsfrei,
vollständig und lückenlos dem IRS offen zu legen. Um zu erreichen, dass
die behördliche Massnahme ihn möglichst schont, seien Namen und
andere Angaben zu Drittpersonen auf den zu übermittelnden
Dokumenten zwingend abzudecken.
3.1.2. In gleicher Sache hebt der Beschwerdeführer folgende
Kontounterlagen spezifisch hervor:
– Bei den Dokumenten mit den Paginiernummern […] und […] handle
es sich um Bankunterlagen, die das Konto seines Sohnes
(C._______) betreffen würden und diese seien deshalb als Ganzes
abzudecken bzw. nicht zu übermitteln.
– Die auf den Dokumenten mit den Paginiernummern […], […] und […]
enthaltenen Angaben zu Drittbanken seien zu anonymisieren, da
diese nicht vom Staatsvertrag 10 erfasst würden.
3.2. Schon im Verfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer
am 25. Mai 2010 eine Stellungnahme eingereicht und mit Eventualantrag
beantragt, es seien die Namen und Angaben von Dritten auf den zu
übermittelnden Dokumenten gemäss eingereichter Liste zu
anonymisieren. Bezugnehmend auf diese Stellungnahme des
Beschwerdeführers hielt die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 fest, dass von den geltend gemachten
Abdeckungsanträgen sich einzig die Angaben betreffend
Familienmitglieder auf den Dokumenten mit den Paginiernummern […] ff.
als abdeckungswürdig erwiesen. Mit Vernehmlassung vom 8. November
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2010 ergänzte die Vorinstanz die ihres Erachtens abdeckungswürdigen
Angaben mit den zwei Dokumenten mit den Paginiernummern […] und
[…]. Bei diesen Seiten handle es sich tatsächlich um Vergütungsaufträge,
die nicht das Konto des Beschwerdeführers betreffen würden und
fälschlicherweise in das pdfDokument Nr. […] aufgenommen worden
seien. Zu den übrigen gestellten Anträgen auf Anonymisierung von
Namen und Angaben Dritter sei zu bemerken, dass es sich dabei jeweils
um bevollmächtigte Personen sowie Empfänger von Vergütungen aus
den Konten des Beschwerdeführers handle und diese nicht als
unbeteiligte Dritte gelten könnten. Insofern wie auch in Bezug auf die
anderweitig gestellten Anträge sei die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV zwar in E. 5c der
Schlussverfügung die Namen und Angaben zu den Familienmitgliedern
des Beschwerdeführers auf den Dokumenten mit den Paginiernummern
[…] ff. als abdeckungswürdig bezeichnet hat; im Dispositiv der
Schlussverfügung wird die Anonymisierung dieser Dokumente aber nicht
verfügt. Mit ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 stellte sie
jedoch den Antrag, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen,
als zusätzlich zu den in der Schlussverfügung als abdeckungswürdig
bezeichneten Angaben auch die beiden Textseiten mit den
Paginiernummern […] und […] vollständig abzudecken seien. Damit
bringt sie klar zum Ausdruck, dass die Namen und Angaben zu den
Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf den Dokumenten mit
den Paginiernummern […] ff. vor Gewährung der Amtshilfe zu
anonymisieren seien, obwohl dies mit der Schlussverfügung so nicht
ausdrücklich verfügt wurde. Damit liegen für die Dokumente mit den
Paginiernummern […] bis und mit […] sowie […] und […]
übereinstimmende Anträge der Parteien vor (vgl. E. 3.1.3 und E. 4).
Diesen kann im Lichte der einschlägigen Grundsätze (E. 2.4) ohne
weiteres stattgegeben werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde mithin
gutzuheissen und die genannten Dokumente sind zu anonymisieren bzw.
die erwähnten Inhalte abzudecken.
4.2.
4.2.1. Was die übrigen Anträge auf Anonymisierung von Namen und
Angaben von Dritten betrifft, so ist diesen gemäss Rechtsprechung nur
dann stattzugeben, wenn sog. unbeteiligte Dritte betroffen sind (vgl. E.
2.4 auch zum Folgenden). Dabei ist – wie gesagt – vom
Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Aktenstück, das nach seiner
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Auffassung zu anonymisieren ist, zu bezeichnen und im Einzelnen
darzulegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich
sein kann bzw. es sich dabei um einen unbeteiligten Dritten handelt (oben
E. 2.4.3). Im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren in
Steuersachen ist einzig als unbeteiligter Dritter anzusehen, wer mit dem
in das Verfahren einbezogene Konto in keiner Weise verbunden zu sein
scheint. Folglich kann gerade nicht als unbeteiligter Dritter angesehen
werden, wer für das Konto zeichnungsberechtigt ist und/oder
Vergütungen davon erhalten hat (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4, A
6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3). In einem solchen Fall ist denn
auch unbeachtlich, ob es sich bei den Dritten um Familienangehörige
oder um sog. «Drittbanken» handelt, deren Konten nicht unter Art. 1 Ziff.
1 des Staatsvertrags 10 fallen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdebeilage «Drittpersonen
zu Anonymisierende Liste (incl. Originale und Kopien)» eingereicht, mit
Nennung der Dokumente, die Namen und Angaben zu Dritten enthalten
würden, welche vor Leistung der Amtshilfe zu anonymisieren seien. Der
Liste kann entnommen werden, dass es sich dabei um Überweisungs
bzw. Vergütungsanzeigen, Kreditkarten und Kontoauszüge, Vollmachten
sowie anderweitige Korrespondenz handelt, die alle das Konto des
Beschwerdeführers betreffen. Zu den einzelnen Dokumenten wurde
jeweils der Vermerk «Einzelheiten belasten Dritte [jeweiliger Dritte mit
Namen genannt] ausserhalb der Untersuchung» angebracht. Abgesehen
davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung der Namen und
Angaben von diesen Dritten schon aus prozessualen Gründen als
unzureichend erweist, ist auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb
unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollten. Zum einen stammen die in
Frage stehenden Namen und Angaben nicht von mit dem Konto in keiner
Weise verbunden Dritten, und zum anderen beziehen sie sich direkt und
unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein offenkundiger
Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden Verfahren in
den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbaren
Konstellationen wie der vorliegenden denn auch festgehalten, dass unter
diesen Umständen Gesuchen um Anonymisierung nicht stattgegeben
werden könne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6302/2010 vom
28. März 2011 E. 9.3). In diesem Sinn ist auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. Sachverhalt H), umfasst dieser
doch – anders als der Hauptantrag – nur die Namen und Angaben der
Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Die Zugehörigkeit zur
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Familie des Beschwerdeführers allein ist – wie zuvor erwähnt (E. 5.2.1) –
unbeachtlich. Entscheidwesentlich ist einzig, ob diese als unbeteiligte
Dritte zu gelten haben oder nicht.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, die Verfügung der
ESTV sei insoweit aufzuheben, als Dokumente irgendwelcher Art
übermittelt würden, welche den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001 oder
den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2008 betreffen. Er begründet dies
damit, dass die zu erteilenden Auskünfte und Informationen ihre Grenze
an den im Amtshilfeersuchen gestellten Begehren finden. Für die
Auslieferung von Informationen und Daten, welche nicht Gegenstand des
Amtshilfeersuchens seien, bestehe damit keine gesetzliche Grundlage.
Zudem verletze die Übermittlung von Informationen und Daten, die gar
nicht von der ersuchenden Behörde verlangt würden, das Prinzip der
Verhältnismässigkeit gemäss Art. 42 VwVG. Das Amtshilfeersuchen des
IRS vom 31. August 2009 beschränke seinen Gegenstand mit der
Steuerperiode 2001 bis 2008 auf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2008. Auch aus der Bestimmung in Ziff. 1 Bst. A vom
Anhang zum Staatsvertrag 10 ergebe sich dieselbe zeitliche
Einschränkung des Amtshilfeverfahrens. Der Liste «Beanstandetes
Datum» seien die Dokumente zu entnehmen, welche ausserhalb des
fraglichen Zeitraums datieren würden.
4.3.2. Wie bei den Namen und Angaben zu Dritten ist auch bei dem
zeitlichen Umfang der zu übermittelnden Daten danach zu entscheiden,
ob die jeweiligen Dokumente für den im Amtshilfegesuch dargestellten
Sachverhalt potentiell erheblich sein können. Es trifft zu, dass für das
Vorliegen der Identifikations und der Kontokriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A
und B bzw. Ziff. 2 Bst. A und B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 einzig
die Zeitperiode 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 relevant ist und
die dem Amtshilfegesuch zugrunde liegende Steuerperiode auf die Jahre
2001 bis 2008 begrenzt ist. Allerdings wurde in Bezug auf die ersuchten
Dokumente keine zeitliche Einschränkung festgehalten. Zu den
angeforderten Kontounterlagen gehören unter anderem
Eröffnungsformulare, Unterschriftskarten, Korrespondenzpapiere sowie
Unterlagen zu Gesellschaftsstrukturen (vgl. dazu E. 2.5). Gerade diese
Art von Angaben und Informationen sind im Amtshilfeverfahren in
Steuersachen bzw. für den im vorliegenden Amtshilfeersuchen
dargestellten Sachverhalt als potentiell erheblich einzustufen und sind
daher – sofern vorhanden – auch weiterzuleiten, wenn diese ausserhalb
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der Zeitperiode vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2008 entstanden
sind. Es ist anschliessend an den ausländischen Behörden, aus den in
diesem Sinn möglicherweise relevanten Akten jene auszuscheiden,
welchen den Tatverdacht zu erhärten vermögen (BGE 128 II 407 E.
6.3.1). Auch diesbezüglich ist vom Beschwerdeführer bei jedem
einzelnen Aktenstück zu bezeichnen und im Einzelnen darzulegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann.
Abgesehen davon, dass sich auch hier die entsprechenden Anträge aus
prozessualen Gründen als unzureichend erweisen, kann wiederholt
werden, dass es sich bei den beanstandeten Dokumenten um
Kontounterlagen handelt, welche Informationen enthalten, die sich direkt
und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto beziehen. Damit
besteht ein offenkundiger Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch
führenden Verfahren und der Antrag des Beschwerdeführers ist aus
vorgenannten Gründen abzuweisen.
4.4. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Antrag des Beschwerdeführers,
es seien keine Duplikate d.h. Kopien von im Dossier bereits enthaltenen
Dokumenten an den IRS zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht
vermag hier kein schutzwürdiges Interesse zu erkennen, da mit den
Duplikaten lediglich Daten übermittelt werden, welche mit dem Original
sowieso der amtshilfeersuchenden Behörde offengelegt werden. Auf
weitere Ausführungen wird deshalb verzichtet; der Antrag erweist sich als
unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Dokumente mit den Paginiernummern […] bis und mit […] sind in Bezug
auf die Namen und Angaben von Familienangehörigen des
Beschwerdeführers vor Gewährung der Amtshilfe zu anonymisieren. Die
Textseiten mit den Paginiernummern […] und […] sind vor Gewährung
der Amtshilfe vollständig abzudecken. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
6.
6.1. Ausgangsgemäss hat der weitgehend unterliegende
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 20'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 19'000.
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aufzuerlegen und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000. zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 1'000. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 und 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
VGKE). Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben,
und die amtlich bestellten Anwälte haben dem Gericht vor dem Entscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das
Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtlich bestellten Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine
Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz beträgt
für Anwälte mindestens Fr. 200. und höchstens Fr. 400. (ohne
Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Stundenentschädigungen
müssen sich im Rahmen der reglementarischen Vorgaben bewegen; es
ist nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Art. 10 VGKE).
Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und
wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich
erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2).
6.3. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht zwar
keine Kostennote eingereicht, macht aber unter Kosten und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 5 der Beschwerde) bisherige Anwaltskosten
von CHF 40'000. geltend. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht
ansatzweise dargetan, welche Arbeiten durchgeführt worden sind,
ebenso wenig zu welchem Stundenansatz und wie viel Zeit dafür
aufgewendet wurde. Sodann fehlen Angaben darüber, wie sich der
geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt. Unter
diesen Umständen kann nicht – wie im VGKE vorgesehen – überprüft
werden, ob es sich beim geltend gemachten Honorar um
entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. In Anwendung von Art. 14
Abs. 2 VGKE wird deshalb aufgrund der Akten entschieden, zumal
angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen auf eine
Aufforderung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote verzichtet
werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 7.3). Die notwendigen Kosten für die Gutheissung in
Teilen der Beschwerde wird unter diesen Umständen auf Fr. 1'000.
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festgesetzt. Die ESTV ist damit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auszurichten.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Namen und Angaben zu den Familienmitgliedern des
Beschwerdeführers auf den Dokumenten mit den Paginiernummern […]
bis und mit […] sind vor Gewährung der Amtshilfe zu anonymisieren. Die
Dokumente mit den Paginiernummern […] und […] sind vor Gewährung
der Amtshilfe vollständig abzudecken. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000. werden in reduziertem Umfang
von Fr. 19'000. dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000. zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand: