B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6693/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
vertreten durch Urs Wendling, Rechtsanwalt,
Advokatur Wendling, Bahnhofplatz/Bahnhofstrasse 2,
Postfach 95, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-6693/2013
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Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf einen Auslandeinsatz ermächtigte A._______ mit Unter-
schrift vom 17. August 2010 die Fachstelle für Personensicherheitsprü-
fungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (nachfolgend:
Fachstelle) zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betref-
fend seine Person und zur Datenerhebung in der Schweiz und im Aus-
land. Der Führungsstab der Armee (…) beantragte am 23. August 2010
eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a sowie eine erwei-
terte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und e der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV,
SR 120.4). Dieses Verfahren wurde am 26. Oktober 2010 infolge eines
gegen A._______ laufenden Strafverfahrens wegen Drohung etc. (häusli-
che Gewalt) ohne abschliessende Beurteilung sistiert. In der Folge wurde
das Strafverfahren am 20. September 2010 sistiert und am 18. März 2011
eingestellt. Am 23. März 2011 beantragte der Führungsstab der Armee
(…) eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b, c, d, e
und f aPSPV. Nach zahlreichen Fristverlängerungen zur Datenerhebung
befragte die Fachstelle A._______ am 2. Oktober 2012 persönlich. Der
Führungsstab der Armee (…) beantragte am 8. Mai 2013 eine Personen-
sicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10).
B.
Am 21. Mai 2013 teilte die Fachstelle A._______ mit, dass sämtliche Per-
sonensicherheitsprüfungen zusammengeführt und in einem Verfahren
beurteilt werden. Gleichzeitig wurde der Erlass einer Risikoverfügung mit
Auflagen oder einer negativen Risikoverfügung in Aussicht gestellt und
A._______ die Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der Fachstel-
le schriftlich Stellung zu nehmen. Die Fachstelle erwog im Wesentlichen,
die Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von A._______
sei aufgrund der gegen ihn geführten Strafverfahren und wegen Äusse-
rungen bezüglich eines erzweiterten Suizids anlässlich eines stationären
Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik in Frage gestellt. Aufgrund ei-
ner Äusserung anlässlich der Befragung durch die Fachstelle, dass wenn
er die Kontrolle verlieren würde, mehr passieren würde als nur häusliche
Gewalt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gewalttätigen
Handlungen kommen könnte. Deshalb sei A._______ die Waffe nicht zu
überlassen und ihm kein Zugang zu Armeewaffen zu gewähren.
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Seite 3
C.
A._______ machte von seinem Recht Gebrauch und reichte der Fachstel-
le am 5. Juni 2013 eine von ihm verfasste sowie eine Stellungnahme sei-
nes Psychologen ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht
suizidgefährdet und würde keinen erweiterten Suizid begehen. Die wegen
häuslicher Gewalt gemachten Vorwürfe seiner Ehefrau würden nicht zu-
treffen, sie seien teilweise erfunden oder übertrieben.
D.
Am 23. Oktober 2013 erliess die Fachstelle gegenüber A._______ eine
negative Risikoverfügung. Sie erachtet A._______ als Sicherheitsrisiko
und empfiehlt, ihm keinen Zugang zu VERTRAULICH und GEHEIM klas-
sifizierten Informationen, militärischen Anlagen der Schutzzone 2 und 3,
GEHEIMEM Armeematerial und klassifizierte ausländische Informationen
zu gewähren. Zudem wird empfohlen, A._______ zu keinem Auslandein-
satz, in welchem er die Schweiz hoheitlich vertritt, zuzulassen. Infolge
des Sicherheitsrisikos empfiehlt die Fachstelle schliesslich, A._______
die persönliche/n Armeewaffen nicht zu überlassen.
E.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schrei-
ben vom 25. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt, die Risikoerklärung aufzuheben und es sei eine Si-
cherheitserklärung zu verfügen, eventuell sei die Risikoerklärung aufzu-
heben und seien die Akten zur Erstellung einer neuen Verfügung als Si-
cherheitserklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen
macht der Beschwerdeführer geltend, die mittlerweile eingestellten Straf-
verfahren und abgeschlossenen psychiatrischen Betreuungen seien Hin-
weise auf vorübergehende familiäre Probleme, welche jedoch im Rahmen
einer verhältnismässigen Abwägung neben den positiven Würdigungen
seiner beruflichen Tätigkeiten weniger stark zu gewichten seien.
F. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 beantragt die Fachstelle
(nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Be-
schwerdeführer reicht am 31. März 2014 weitere Bemerkungen ein. Zu-
dem bestätigt die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
8. April 2014, dass ihre Aussagen in der Vergangenheit unter grossem
persönlichen Stress und Druck von Dritten entstanden seien und sie da-
von Abstand nehme. Sie habe sich mit dem Ehemann wieder vollumfäng-
lich versöhnt, man habe als Ehepaar wieder zusammengefunden. Auf die
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Seite 4
weiteren Ausführungen wird – soweit entscheiderheblich – nachfolgend
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Vertei-
digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die
Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inne-
ren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklä-
rung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Seite 5
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2) und auferlegt
sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurück-
haltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2).
3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensi-
cherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, aller-
dings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit
noch die die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensi-
cherheitsprüfung (aPSPV) Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei gewissen Personen,
namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
bis e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) sensible Arbeit verrichten
oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Gemäss Art. 20
Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicher-
heitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person er-
hoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und fa-
miliären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Aus-
land und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfas-
sungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demo-
kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem
A-6693/2013
Seite 6
Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner
Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und inten-
sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe, wenn an beson-
ders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,
gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswid-
rige Art verändern wollten. Für solche Funktionen sollten daher nur Per-
sonen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten,
das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl
1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbeson-
dere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremis-
mus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängig-
keiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechen-
den Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst je-
weils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung
im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in
Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informations-
systeme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen
Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Mi-
litärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m.
Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes, BBl
2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber wie
erwähnt jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprüfung
vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck der
Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben.
Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht vor,
dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheits-
prüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll ge-
mäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit der
Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigentum
nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). In Ab-
weichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende
Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustimmen.
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Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die Be-
stimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprüfun-
gen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vor-
schriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung um-
schreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Be-
stimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen
Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Rege-
lung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS
sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG for-
mell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September
2013 E. 3.3).
4.3 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen beziehungsweise eine
Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann
nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es
in der Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezo-
genen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen han-
delt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, zum andern,
ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013
E. 4.2 und A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen). Die
Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann
auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein,
selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicher-
heitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2. f. und A-8451/2010 vom
20. September 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Nicht massgebend ist hingegen,
ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos
ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ih-
rer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner
auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehalten, Arbeitszeug-
nissen und anderen Beurteilungen der überprüften Personen komme in-
sofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren Persönlichkeit
besser zu erfassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013
vom 19. September 2013 E.5.6.1). Soziale Aspekte und die positive Ar-
beitsleistung können vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der
Weiterbeschäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal
A-6693/2013
Seite 8
er gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Vorin-
stanz gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.2 m.w.H.).
5.
5.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 5 und
A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 8; vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3).
5.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer trage als Stabs-
offizier (Grad) im (…) Verantwortung als Vorgesetzter und sei mit Füh-
rungsaufgaben betraut. Das (…) sei ein Reserve-Milizverband, welches
auf direkte Aktionen und Sonderaufklärung spezialisiert sei. Zum Leis-
tungsspektrum gehörten Schutz und Intervention zu Gunsten der zivilen
Behörden im Inland, Sonderaufklärung und direkte Aktionen zu Gunsten
der zivilen Behörden und der Armeeführung, Nachrichtenbeschaffung,
Beratung und Schutz der zivilen Behörden im Ausland, Rettung und
Rückführung von Schweizer Bürgern aus dem Ausland sowie militärische
Assistenz. (…) Damit bekleide der Beschwerdeführer eine besonders si-
cherheitsempfindliche Funktion in der Schweizer Armee, welche höchste
Anforderungen an die psychische Stabilität einer Person stelle. Die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch seine Funktion (…) im
Einsatzfall mit VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen
bedient werden könnte, sei hoch einzustufen.
5.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einleitung der Perso-
nensicherheitsprüfung für einen Auslandeinsatz (…) vorgesehen. Wie an-
lässlich der Befragung geäussert, würde für den Beschwerdeführer auch
ein weiterer Einsatz (…) in Frage kommen. Diese Friedensförderungsein-
sätze im Ausland beinhalten gemäss Vorinstanz eine besondere Sicher-
heitsempfindlichkeit. Mit der Präsenz im Ausland würde der Beschwerde-
führer die Schweiz hoheitlich und meist auch bewaffnet vertreten. Stabs-
offiziere müssten bei solchen Auslandeinsätzen eine erhöhte psychische
Stabilität mitbringen und gewährleisten, dass sie das in sie gesetzte Ver-
trauen nicht missbrauchen.
A-6693/2013
Seite 9
5.4 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht gel-
tend, er habe aufgrund des vorliegenden Verfahrens seine Position als
(…) und die Aussicht auf einen Auslandeinsatz (…) verloren. Anlässlich
der Befragung hat der Beschwerdeführer jedoch klar den Wunsch geäus-
sert, einen weiteren Auslandeinsatz (…) zu leisten und allenfalls seine
Familie dorthin mitzunehmen. Deshalb geht das Bundesverwaltungsge-
richt nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Dienstgrades für diverse Funktionen, bei denen er Zugang zu mit
VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen hat, oder bei
denen er die Schweiz hoheitlich im Ausland vertritt, vorgesehen ist oder
sein könnte. Aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Vorbringen der
Vorinstanz betreffend das Anforderungsprofil der beschriebenen Tätigkei-
ten ist deshalb die (zukünftige) Funktion des Beschwerdeführers als be-
sonders sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Dies wird vom Beschwer-
deführer denn auch nicht bestritten.
6.
6.1 Unter dem Titel "Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit"
ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Perso-
nensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entge-
gengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen
krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Be-
urteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Bei der Beurteilung
des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss zudem auch
der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten
sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen
lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften
Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzel-
falls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 m.w.H.). Weiter ist bei einer Per-
sonensicherheitsprüfung nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten
Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die
einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4,
A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom
17. Oktober 2012 E. 3.3.1, vgl. zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht
A-6693/2013
Seite 10
in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurtei-
lung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend,
ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt
haben. Eingestellte Strafverfahren sind für die Risikoeinschätzung im
Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprü-
chen gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1).
6.2 Die Vorinstanz hat seit August 2010 anlässlich der ausgelösten Per-
sonensicherheitsprüfungen wiederholt Straf- und Betreibungsregisteraus-
züge konsultiert sowie weitere Auskünfte über den Beschwerdeführer
eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011
einmal für den Betrag von Fr. 1'585.60 betrieben wurde. Der in Betrei-
bung gesetzte Betrag wurde bezahlt. Weiter ist der Beschwerdeführer
wegen verschiedener Vorfälle bei Polizei und Staatsanwaltschaft ver-
zeichnet.
6.2.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Kantonspolizei (…) wegen eines
Vorfalls vom 25. März 2009 (häusliche Gewalt, gegenseitige Tätlichkeiten
zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Mutter) ver-
zeichnet. Weil es sich um einen offensichtlichen Bagatellvorfall handelte
und alle Beteiligten gegenseitige Strafantrags-Verzichte unterzeichneten,
erfolgte keine Weiterverfolgung. In einem Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer und weitere Beteiligte betreffend Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erging am 10. Juni
2009 infolge Rückzugs des Strafantrags eine Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft (…). Ein weiteres Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer wegen Drohung etc. wurde am 18. März 2011 ebenfalls
eingestellt. Wie sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft (…) betreffend
dieses Verfahren ergibt, wurde das Strafverfahren eröffnet, nachdem die
Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme am
16. März 2010 aussagte, ihr Ehemann habe ihr anfangs März mit dem
Tode gedroht und sie im Oktober/November 2009 mit der flachen Hand
gegen die Brust geschlagen, sie stark gehalten und aus der Wohnung
gestossen. Die Einvernahme hatte stattgefunden, weil der Beschwerde-
führer am 11. Januar 2010 eine Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen
Entziehung von Unmündigen eingereicht hatte, nachdem sie mit der ge-
meinsamen Tochter nach einem dreimonatigen Aufenthalt in ihrem Hei-
matland (…) nicht wie vereinbart in die Schweiz zurückgekehrt war. Zum
Zeitpunkt der Vorwürfe der Ehefrau lebten die Eheleute räumlich getrennt.
Am 3. September 2010 teilten der Beschwerdeführer und seine Frau ge-
A-6693/2013
Seite 11
genüber der Staatsanwaltschaft (…) schriftlich mit, sie hätten ihre Ehe-
probleme bereinigt und würden seit dem 30. August 2010 wieder beide in
der ehelichen Wohnung leben. Sie zogen sämtliche Strafanträge zurück
und erklärten ihr Desinteresse an der Fortführung der hängigen Strafun-
tersuchungen. In der Folge wurde das Strafverfahren wie gesagt einge-
stellt.
6.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht die Be-
rücksichtigung von eingestellten Strafverfahren bei der Beurteilung der In-
tegrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einer Person nicht der
Unschuldsvermutung. Im Gegenteil können gerade auch eingestellte
Strafverfahren wichtige Hinweise für die Beurteilung einer zu prüfenden
Person liefern (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. d BWIS, Art. 113 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 1 MG). Der Beschwerdeführer macht sowohl in seinen Eingaben als
auch in der Befragung wie schon bei seiner Aussage im Strafverfahren
geltend, die Vorwürfe seiner Ehefrau bezüglich häuslicher Gewalt würden
nicht zutreffen. Trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus, dass diese
stimmen würden. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht feststellt, wurde
aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens letztlich nicht geklärt, ob die
Anschuldigungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Zudem ist ein
weiterer Vorfall bezüglich häuslicher Gewalt bei der Polizei aktenkundig.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch – auch aufgrund der Bes-
tätigung der Ehefrau vom 4. April 2014, wonach die Vorwürfe gegen ihren
Ehemann unter Druck zustande gekommen seien und sie sich heute da-
von distanziere – von einem Bagatellfall auszugehen, der bei der Beurtei-
lung des Beschwerdeführers nicht wesentlich ins Gewicht fallen darf.
6.3 Wie aus den Akten und dem Ergebnis der persönlichen Befragung
hervorgeht, hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt
psychologische Hilfe und Betreuung in Anspruch genommen. Zu prüfen
ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
Verfassung die seinen militärischen Funktionen entsprechenden Anforde-
rungen an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt
und seine Weiterverwendung deshalb ein Sicherheitsrisiko darstellen
könnte.
6.3.1 Nach einem tödlichen Schiessunfall eines Kameraden (…) und dem
plötzlichen Tod seiner ersten Ehefrau (…) wurde der Beschwerdeführer
aus eigenem Wunsch ambulant psychologisch betreut. Vom 6. Mai bis
7. August 2010 war er aufgrund der angespannten ehelichen Situation
und nach einer für ihn belastenden Verhandlung vor dem Eheschutzrich-
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Seite 12
ter stationär in der psychiatrischen Klinik (…) in Behandlung. Gemäss
Austrittsbericht der Klinik vom 13. August 2010 hatte der Beschwerdefüh-
rer beim Eintritt Suizid- und erweiterte Suizidgedanken (inklusive Eltern,
Ehefrau und Tochter). Der bei Eintritt deutlich depressive und hochsuizi-
dale Patient habe sich dank medikamentöser Behandlung und hochfre-
quentiellen psychotherapeutischen Sitzungen nach einem kurzen Rückfall
anlässlich der Bekanntgabe des Entscheids des Eheschutzrichters
glaubhaft von der Suizidalität distanziert. Der Beschwerdeführer macht
geltend, trotz der berechtigten Thematisierung im Rahmen der psycholo-
gischen Sprechstunde habe nie eine konkrete Tendenz für einen erweiter-
ten Suizid und folglich keine Gefährdung für Dritte bestanden. In seiner
Stellungnahme vom 5. Juni 2013 an die Vorinstanz schreibt er bezüglich
erweiterter Suizid, er habe nie bewusst eine solch schwerwiegende Aus-
sage gemacht. Er habe noch nie einen Menschen bedroht. Leider könne
er sich nicht mehr daran erinnern, was er bei der Einweisung in die Klinik
alles gesagt habe. In einer während des stationären Aufenthalts des Be-
schwerdeführers verfassten psychiatrischen Beurteilung durch den be-
handelnden Psychologen vom 26. Mai 2010 heisst es, dass der Be-
schwerdeführer nach anfänglich akuter Suizidalität, die sich indessen nie
in konkreten Suizidplänen geäussert habe, binnen weniger Tage Vertrau-
en gefasst habe und dass die Suizidgedanken vollständig verschwunden
seien. Allfällige Aussagen bezüglich eines erweiterten Suizids sind in die-
ser Beurteilung nicht erwähnt.
Im Auftrag der Vorinstanz verfasste der behandelnde Psychologe am
20. November 2012 eine weitere psychologische Beurteilung. Gemäss
diesem Bericht hat der Beschwerdeführer rund einen Monat nach der
Entlassung aus der Klinik zwecks ambulanter niederfrequenter Betreuung
die private Praxis des Gutachters aufgesucht. Im Gutachten heisst es, der
Beschwerdeführer sei nur zu Beginn des Klinikaufenthalts suizidal gewe-
sen. Eine reale Fremdgefährdung sei nie erkennbar gewesen. In einer
weiteren Stellungnahme vom 3. Juni 2013 legt der behandelnde Psycho-
loge dar, die Datenlage zur Annahme der Absicht eines erweiterten Sui-
zids sei unzureichend. Wenn der einweisende Arzt eine reale Gefahr ei-
nes Suizids oder eines erweiterten Suizids diagnostiziert hätte, hätte er
eine Zwangseinweisung anordnen müssen, welche jedoch nicht erfolgt
sei. Der Beschwerdeführer sei freiwillig und in Begleitung seiner Mutter in
die Klinik eingetreten. Es müsse in der Psychiatrie klar zwischen Suizid-
gedanken, konkretisierten Suizidplänen, eigentlichen Suizidabsichten,
Suizidversuchen und Suiziden unterschieden werden. Da der Beschwer-
deführer nie von Suizidplänen, Absichten oder Versuchen berichtet habe,
A-6693/2013
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seien nur Suizidgedanken vorgelegen. Beim Aufnahmegespräch in der
Klinik sei in der Krankengeschichte eingetragen worden, dass sich der
Patient von Suizidalität distanzieren könne. Am Folgetag stehe in der
Krankengeschichte, er könne sich glaubhaft von Suizid abgrenzen. Der
Psychologe habe am 5. Tag in der Klinik mit dem Beschwerdeführer ge-
sprochen und keinerlei Suizidgedanken feststellen können, von erweiter-
tem Suizid sei keine Rede gewesen. Ungenauigkeiten und falsche Anga-
ben würden in Austrittsberichten psychiatrischer Kliniken leider immer
wieder vorkommen. Die unerfahrene Assistenzärztin, welche den Aus-
trittsbericht verfasst habe, habe die unsichere Annahme von Gedanken
an einen erweiterten Suizid in ihren Bericht übernommen, obwohl im Auf-
nahmegespräch nicht einmal Absichten bezüglich eines einfachen Suizids
feststellbar gewesen seien. Deshalb sei die im Austrittsbericht erfolgte
Unterstellung einer Absicht zu einem erweiterten Suizid unzweifelhaft
nicht gerechtfertigt gewesen. Diese Ansicht wird durch eine Bestätigung
der (…) vom 18. Juli 2013 bestätigt. Die gemachten Aussagen über einen
erweiterten Suizid seien mit keinen konkreten Plänen oder gar Absichten
verbunden gewesen und keiner der behandelnden Ärzte habe ein reales
Gefahrenpotential feststellen können. Deshalb seien auch keinerlei Vor-
kehrungen zur Vorbeugung eines erweiterten Suizids getroffen worden.
An der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers kamen die The-
men Suizidalität und erweiterter Suizid nicht zur Sprache.
6.3.2 Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst schreibt,
kann er sich nicht mehr an alle Aussagen beim Klinikeintritt erinnern. Auf-
grund der vorliegenden Berichte und der medizinischen Unterlagen ist
dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mindestens Aussagen
bezüglich eines erweiterten Suizids gemacht hat und Suizidgedanken
hatte. Im vorliegenden Fall kann dagegen nicht abschliessend beurteilt
werden, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, einen erweiterten
Suizid zu begehen und ob diesbezüglich eine Rückfallgefahr besteht.
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit über 20 Jahren mi-
litärisch und beruflich erfolgreich tätig und habe damit seine Geheimhal-
tung, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt.
Verschiedene Arbeitszeugnisse und Referenzen seiner Vorgesetzten
würden dies bestätigen. In den eingereichten Zeugnissen wird der Be-
schwerdeführer als zuverlässige, pflichtbewusste, ruhige, besonnene,
gewissenhafte und wertvolle Führungskraft gelobt und stets weiteremp-
fohlen. Er wird als teamfähig, kooperativ, initiativ und loyal beschrieben.
Auch die bereits erwähnten psychologischen Gutachten kommen, teilwei-
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se gestützt auf entsprechende Tests, zu ähnlichen Resultaten. Der Be-
schwerdeführer wird als ruhiger, besonnener, zurückhaltender, geordne-
ter, gedanklich klarer, gut kontrollierter, gewissenhafter und pflichtbewuss-
ter Patient beurteilt. Er verfügt gemäss den Berichten über eine ausge-
zeichnete Impulskontrolle, neigt nicht zu Tätlichkeiten oder zu verbalen
Aggressionen. Abgesehen von der damals aktuellen Depressivität haben
die durchgeführten Tests ergeben, dass der Beschwerdeführer ein psy-
chopathologisch unauffälliger Mensch ist und in keiner der überprüften
Persönlichkeitsdimensionen Auffälligkeiten aufweist. Er verfüge insge-
samt über eine gesunde Persönlichkeitsstruktur. Der Beschwerdeführer
erscheint dem Gutachter als integre, unbescholtene Persönlichkeit.
6.3.4 Die Vorinstanz bewertet den im Austrittsbericht erwähnten erweiter-
ten Suizid sowie die Aussagen in der Befragung als höchst problema-
tisch. Sie kommt zum Schluss, dass aufgrund der Verzeichnungen, dem
dreimonatigen stationären Aufenthalt und der Aussage anlässlich der Be-
fragung ein Rückfall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden könne. Der psychologische Gutachter kommt in seiner Beurtei-
lung vom 20. November 2012 hingegen zum Schluss, es bestehe keine
Rückfallgefahr, da keine Symptome mehr festellbar seien und der Patient
gelernt habe, mit den Belastungen umzugehen. Die Anpassungsstörung
sei ein vorübergehendes Leiden, das bei ansonsten psychisch normalen
Personen durch besonders ungünstige äussere Bedingungen verursacht
werde.
6.3.5 Wie bereits ausgeführt, darf im vorliegenden Fall die Verzeichnung
wegen häuslicher Gewalt nicht allzu stark ins Gewicht fallen (s. E. 6.2).
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind jedoch der angesprochene
erweiterte Suizid und die wiederholten psychiatrischen Behandlungen kri-
tisch zu bewerten. Auch eine anlässlich der Befragung gemachte Aussa-
ge des Beschwerdeführers lässt sich mit den Beurteilungen der Vorge-
setzten und der Gutachter nicht ohne weiteres vereinbaren. Bei der Be-
fragung erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn er einmal die Fassung
verlieren und handgreiflich würde, dann würde er nicht bloss Kratzen oder
Beissen. Wenn man ihn soweit bringen würde, dass er sich gar nicht
mehr kontrollieren könnte, dann würde es strub werden. Aber er gehe Es-
kalationen aus dem Weg und ziehe sich zurück. Gerade weil er eine
Kampfausbildung habe, wolle er es nicht darauf ankommen lassen. Diese
Aussage sowie die Aussagen bezüglich erweiterter Suizid und der statio-
näre psychiatrische Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die Ein-
schätzungen der psychologischen Gutachter sind im vorliegenden Fall
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zusammenhängend zu betrachten und zu würdigen. Insgesamt ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vermehrt psychi-
sche Probleme hatte, die sich jedoch immer als Folge persönlicher belas-
tender Situationen, meist in Zusammenhang mit dem familiären Umfeld,
ergeben haben. Der längere stationäre Aufenthalt ist als Folge einmaliger
Umstände, nämlich einer akuten Ehekrise mit laufendem Eheschutzver-
fahren, zu sehen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner bisherigen be-
ruflichen und militärischen Laufbahn ebenfalls hohen Anforderungen aus-
gesetzt ist, konnte er diese stets zur besten Zufriedenheit seiner Vorge-
setzten erfüllen. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer immer gelungen,
seine psychischen Probleme frühzeitig und bewusst anzugehen, sodass
sich diese nicht auf seine berufliche und militärische Tätigkeit auswirkten.
Die freiwillige Inanspruchnahme von psychologischer Betreuung und der
freiwillige Eintritt in eine psychiatrische Klinik nach einer Krise und dar-
über hinaus haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine Schwäche
kennt, diese richtig einschätzen und mit ihr umgehen kann. In Überein-
stimmung mit dem Gutachten ist eine Rückfallgefahr auszuschliessen.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer die mit seinen militärischen Funktio-
nen verbundenen hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdig-
keit und Zuverlässigkeit.
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als intakt eingestuft werden kann.
7.
7.1 Wie ausgeführt, gilt Erpressbarkeit als ein Sicherheitsrisiko im Sinne
des BWIS. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen an wichtigen
Schlüsselstellen insbesondere nur Personen eingesetzt werden, die nicht
erpressbar sind (vgl. BBl 1994 II 1147). Das Risiko einer Erpressung
hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Er-
pressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität der Funkti-
on ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber
über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das berufliche, militärische und
private Umfeld des Beschwerdeführers nicht oder nicht hinreichend über
frühere Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eines erweiterten
A-6693/2013
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Suizids informiert ist. Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer
bei der Befragung ein diesbezügliches Informieren der Fachstelle unter-
lassen habe. Das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüg-
lich der eigenen Vergangenheit müsse als erhöhte Erpressungsgefähr-
dung gewertet werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehe-
probleme seien im Bekanntenkreis und im Berufsumfeld allgemein be-
kannt. In einem Schreiben vom 4. November 2010 hat er seinem Vorge-
setzten (…) die familiären Probleme ausführlich dargelegt und ihn über
das eingeleitete Strafverfahren sowie die Inanspruchnahme psychologi-
scher Betreuung informiert.
7.3 Beim Beschwerdeführer geht die Vorinstanz von einer hohen Ziel-
attraktivität aus, was zu Recht nicht bestritten wird. Im vorliegenden Fall
liegt der von der Vorinstanz vorgebrachte "Makel" einzig in der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach einer persönlichen Krise, ausgelöst
durch Eheprobleme, freiwillig in eine psychiatrische Klinik eingetreten ist
und zu Beginn des stationären Aufenthalts Gedanken bezüglich eines Su-
izids bzw. erweiterten Suizids vorhanden waren. Aufgrund der Tatsache,
dass ein dreimonatiger Klinikaufenthalt eines Arbeitnehmers nicht unbe-
merkt bleiben kann sowie aufgrund der vorliegenden Akten und den Aus-
sagen des Beschwerdeführers an der Befragung kann davon ausgegan-
gen werden, dass das private, berufliche und militärische Umfeld des Be-
schwerdeführers über seine Situation informiert war und ist. Dass der Be-
schwerdeführer das Thema Suizid bzw. erweiterter Suizid an der Befra-
gung nicht angesprochen hat, kann ihm nicht angelastet werden, weil er
über den Klinikaufenthalt informierte und im Übrigen davon ausgehen
durfte, dass der Vorinstanz die medizinischen Akten und Berichte diesbe-
züglich bekannt waren. Insgesamt erscheint die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem Sicherheitsri-
siko auszugehen, als nicht sachgerecht.
8.
8.1 Weiter zu prüfen ist das Aggressions- und Gewaltpotential des Be-
schwerdeführers bzw. die Frage, ob Hinderungsgründe für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe bestehen (Art. 113 MG). Die Personensi-
cherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat die Verhinderung von
Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe, welche grundsätzlich weiterhin zu
Hause aufbewahrt wird, zum Ziel. Sie dient damit konkret dem Schutz po-
tentieller Opfer und hat daher eine andere, beschränktere Zielsetzung als
A-6693/2013
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die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen
der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen.
8.2 Die Vorinstanz beurteilt die Äusserungen betreffend den erweiterten
Suizid sowie die Aussage anlässlich der Befragung, dass bei Kontrollver-
lust mehr passieren würde als häusliche Gewalt, vor dem Hintergrund der
mehrfachen psychischen Instabilität in der Vergangenheit als problema-
tisch. Eine in einer gewalttätigen Auseinandersetzung resultierende
Handlung durch den Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen wer-
den, weshalb ihm die persönliche Waffe und/oder der Zugang zu Armee-
waffen, Munition oder Explosivstoffen nicht zu gewähren sei. Der Be-
schwerdeführer sei für weit mehr und präzisere Waffen ausgebildet als für
die persönliche Armeewaffe und er habe als Mitglied der (…) Zugang zu
Spezial-Schusswaffen.
8.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die ärztlichen Gutachten. Im psy-
chologischen Gutachten, welches während des stationären Aufenthalts
verfasst wurde, wird der Beschwerdeführer als zurückhaltender, differen-
zierter, stets ruhiger, besonnener und niemals aggressiver Patient be-
schrieben. Im Test "Symptom Checklist SCL-90-R" weist die Skala Ag-
gression einen unterdurchschnittlichen Wert auf. Im "Inventar Klinischer
Persönlichkeitsakzentuierungen IKP" und "IKP-EG" resultiert bei der pas-
siv-aggressiven (negativistischen) Persönlichkeitsakzentuierung ebenfalls
ein tiefer Wert. Gemäss Gutachter sind keine Anzeichen einer Aggressi-
onsproblematik erkennbar. Aggressives Verhalten konnte nie beobachtet
werden und wird auch von befragten Drittpersonen nicht erwähnt. Der Pa-
tient neige weder zu Tätlichkeiten noch zu verbalen Aggressionen.
8.4 Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, um an den Ausführun-
gen der Gutachter zu zweifeln. Bemerkenswert erscheint insbesondere
die Tatsache, dass das Pflegepersonal der psychiatrischen Klinik den Be-
schwerdeführer als niemals aggressiv beschrieben hat. Folglich war der
Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts – und damit also auch
in der schwierigen Phase einer gravierenden persönlichen Krise mit
nachweislichen Suizidgedanken – niemals aggressiv oder neigte zu ag-
gressivem Verhalten. Aus dem eingestellten Strafverfahren wegen häusli-
cher Gewalt lassen sich wie ausgeführt ebenfalls keine konkreten An-
haltspunkte für ein Gewaltpotential des Beschwerdeführers schliessen.
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass beim Beschwerdeführer kein
Aggressions- und Gewaltpotential vorhanden ist, das ein Hinderungs-
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Seite 18
grund für die Überlassung der persönlichen Waffe oder den Zugang zu
Armeewaffen darstellen würde.
9.
9.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 m.w.H.).
9.2 Die Vorinstanz stellt lediglich fest, dass der Zusammenhang einer
konkreten Bedrohung des Institutionenvertrauens durch die offensichtli-
chen genannten Gefährdungen (Integrität, Erpressbarkeit, Aggressions-
und Gewaltpotential) konkret gegeben sei. Deshalb geht die Vorinstanz
davon aus, dass die Armee bei einer Weiterverwendung des Beschwer-
deführers kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet würde.
9.3 Nachdem Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des
Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen und Erpressbarkeit sowie
Aggressions- oder Gewaltpotential zu verneinen sind, liegt beim Be-
schwerdeführer kein Sicherheitsrisiko vor, das im vorliegenden Fall das
Institutionenvertrauen gefährden würde.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Integrität, Vertrauenswürdigkeit und
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers intakt sind, dass er nicht erpress-
bar ist und das Institutionenvertrauen nicht gefährdet. Mangels Aggressi-
ons- und Gewaltpotential liegen keine Hinderungsgründe für die Überlas-
sung der persönlichen Waffen und den Zugang zu Armeewaffen vor. Ins-
gesamt kann zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der vorliegenden Ak-
ten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kein relevantes Sicherheitsrisi-
ko festgestellt werden. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer nicht als
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Seite 19
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS, des MG und der aPSPV zu erach-
ten.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind den Vorin-
stanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote
eingereicht, die bei einem Zeitaufwand von über 36 Stunden einen Ge-
samtaufwand von Fr. 9'871.80 ausweist. Dieser Aufwand wird vom Bun-
desverwaltungsgericht als klarerweise zu hoch erachtet. Zudem geht aus
der Kostennote nicht hervor, wie viel Zeit für welche Tätigkeit aufgewen-
det wurde. Unter Würdigung aller Umstände und im Vergleich zu ande-
ren, ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.-- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Vor-
instanz ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 23. Oktober 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist nicht als
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS, des MG und der aPSPV zu erach-
ten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
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Seite 20
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 386'923; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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