Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6695/2010
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______, …,
vertreten durch U._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff.
2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht anhand eines Falles
der Kategorie 2/A/b über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG der ESTV am 11. Dezember 2009 das Dossier
von X._______ als wirtschaftlich Berechtigtem an der Y._______ AG
übermittelt hatte, gelangte die ESTV in ihrer Schlussverfügung vom
16. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der in Ziff. 2 Bst. B/b
beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/B/b) des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 15. September 2010 erhebt X._______
(Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 16.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, (1.) die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Verfügung der ESTV vom 1. September 2009
aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen, (2.) die Beschwerde
sei gutzuheissen und die Verfügung der ESTV vom 16. August 2010
aufzuheben und die ESTV anzuweisen, das Amtshilfeverfahren
einzustellen und die im Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu
vernichten, (3.) eventualiter sei die Verfügung der ESTV vom 16. August
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2010 aufzuheben und die ESTV anzuweisen, ein ausführliches
Beweisverfahren durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden,
(4.) subeventualiter seien alle Angaben zu unbeteiligten Dritten in den
Unterlagen des Beschwerdeführers abzudecken. Nebst diversen
formellen Rügen und allgemeinen Einwänden gegen die Anwendbarkeit
des Staatsvertrages 10 macht der Beschwerdeführer in der Sache im
Wesentlichen geltend, mehrere Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag
10 seien nicht erfüllt.
I.
Mit Eingaben vom 28. Oktober 2010 und 4. November 2010 beantragte
der Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
sistieren, bis die ESTV über sein Wiedererwägungsgesuch vom 28.
Oktober 2010 entschieden habe bzw. bis das entsprechende
Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. Die ESTV wies das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers in der Folge mit
Verfügung vom 1. November 2010 ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 2. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 15. Dezember 2010 nicht ein (vgl. A-8344/2010). Mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010 wies es sodann den
Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab und hielt gleichzeitig fest,
dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2010 im vorliegenden Verfahren
als Stellungnahme entgegengenommen werde.
J.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 21. Januar 2011, 1. März
2011, 15. März 2011 und 26. April 2011 weitere Stellungnahmen und
Beweismittel ein und wiederholt dabei im Wesentlichen seine bereits in
der Beschwerde vom 15. September 2010 dargetanen Standpunkte.
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2011 und
Duplik vom 7. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom 15. Juni
1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA, SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.4, A-
5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von
den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu
berichtigen oder zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht
gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu
gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte
aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4;
MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
1.5.
1.5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5, A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.1 und E. 6.2.2).
1.5.2. Nach Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen
der zuständigen amerikanischen Behörden um Informationsaustausch zur
Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine
Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die in den
einschlägigen Normen festgelegten Voraussetzungen glaubhaft gemacht
worden sind (zum Beweismass des Glaubhaftmachens vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2784/2010 vom 9. September 2010
E. 1.4.1). In diesem Verfahrensstadium hat die ESTV bezüglich Anfragen
aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Informationsaustausches erfüllt seien oder nicht. Die ESTV hat sich
weder abschliessend zur Frage zu äussern, ob ein "Betrugsdelikt und
dergleichen" im Sinn der einschlägigen Normen vorliege, noch dazu, ob
die von den amerikanischen Steuerbehörden genannten
Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind,
um nach schweizerischem Recht (als Recht des ersuchten
Vertragsstaates) die angeforderten Daten zu beschaffen und letztlich zu
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einem Informationsaustausch zu schreiten (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6262/2010 vom 8. April 2011 E. 2.1.1,
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
1.5.3. Hierüber hat sich die ESTV erst in der Schlussverfügung im Sinn
von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA zu äussern. In dieser hat sie darüber zu
befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und
dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren
Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt
sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände,
Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten
beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische
Behörde übermittelt werden dürfen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5, A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6636/2010 vom 2. Mai 2011
E. 2.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 1.5,
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5 und A-4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2).
1.5.4. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(in casu: zum Erfordernis der "US person"). Es reicht aus, wenn die
Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur
Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 2.2).
2.
2.1. Der Staatsvertrag 10 ist für die schweizerischen Behörden
verbindlich. Weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
können ihm entgegengehalten werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1, A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 6.7).
2.2. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a der
Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK,
SR 0.111; für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getreten) ist der
Staatsvertrag 10 – immer unter Vorbehalt speziellerer Regeln (BVGE
2010/7 E. 3.6.1) – gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen.
Weil die VRK in diesem Bereich Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat,
können diese Regeln auch für Abkommen angewendet werden, welche
vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c)
bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert
haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6159/2010 vom
28. Januar 2011 E. 3.1, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5.1,
ausführlich in A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4).
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2.3. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 7.1]) Übersetzung lautet:
US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann.
2.4.
2.4.1. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur US-Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US-Citizens" (US-
Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6262/2010
vom 8. April 2011 E. 5.1.1, A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3.1, zum
Ganzen und mit weiteren Hinweisen: A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.1.1). In den USA nicht niedergelassene Ausländer ("nonresident
aliens") können ebenfalls steuerpflichtig sein, jedoch nur für in den USA
generiertes Einkommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.4.2. Der Unterschied zwischen den Begriffen "domicile" und "residence"
hat sich im US-amerikanischen Recht verflüchtigt (vgl. MORIS LEHNER in:
Klaus Vogel/Moris Lehner, DBA – Doppelbesteuerungsabkommen –
Kommentar, 5. Aufl., München 2008, Rz. 100 zu Art. 4). Massgeblich ist
der Begriff der Ansässigkeit ("residency"), welcher der Unterscheidung
von ansässigen Ausländern ("resident aliens") und nichtansässigen
Ausländern ("nonresident aliens") dient. Um aus steuerlicher Sicht als in
den USA ansässig zu gelten, muss einer der drei nachfolgenden Tests
erfüllt sein: a) der "Permament Residence Test": dieser ist erfüllt, wenn
einer Person das dauernde Niederlassungsrecht nach Massgabe des
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Seite 11
Einwanderungsgesetzes gewährt worden ist (sogenannte "green card
holders") (Section 7701 (b)(2)(A) IRC); b) der 183-Tage-Test: danach gilt
eine natürliche Person als steuerlich ansässig, wenn sie im fraglichen
Steuerjahr 183 Tage oder mehr in den USA anwesend gewesen ist
(Section 7701 (b)(2)(B) IRC); c) der "Substantial Presence Test": Bei
diesem Test wird die auf drei Jahre verteilte Anwesenheit einer Person
kumuliert und nach einem gewichteten Durchschnitt berechnet, ob die
Person in dieser Zeitspanne mehr als 183 Tage in den USA anwesend
war (Section 7701 (b)(3)(B) IRC) (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2;
zum Ganzen: MARC BAUEN, Das internationale Steuerrecht der USA, 2.
Aufl., Zürich 2007, S. 74 ff.; PAUL R. MCDANIEL/HUGH J. AULT/JAMES R.
REPETTI, Introduction to United States International Taxation, 5. Aufl., The
Hague 2005, S. 65 ff.; RICHARD L. DOERNBERG, International Taxation in a
Nutshell, 6. Aufl., St. Paul, Minn. 2004, S. 19 ff.). Um dabei die beiden
vorangehenden Jahre überhaupt in die Untersuchung einbeziehen zu
können, muss die betreffende Person im gegenwärtigen Jahr mindestens
31 Tage in den USA anwesend sein. Ist dies der Fall, werden die im
laufenden Jahr in den USA verbrachten Tage mit dem Faktor 1, die im
vorangehenden Jahr mit dem Faktor 1/3 und die noch ein weiteres Jahr
zurückliegenden Tage mit dem Faktor 1/6 multipliziert. Aus dieser
Berechnungsweise resultiert, dass eine Person, jedes Jahr bis zu 120
Tage in den USA verbringen kann, ohne dadurch als in den USA
ansässig qualifiziert zu werden (vgl. BAUEN, a.a.O., S. 75 f., DOERNBERG,
a.a.O., S. 20 f.; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4110/2010
vom 9. Mai 2011 E. 4.2).
2.4.3. Eine Ausnahme wird lediglich gewährt, wenn die Person über ein
Steuerdomizil ("tax home") in einem anderen Staat verfügt und zu diesem
engere Beziehungen ("closer connections") hat (Section 7701 (b)(3)(B)
IRC). Die Kriterien, die beim "closer connection/tax home"-Test
gegeneinander abgewogen werden, betreffen folgende Orte: Ort der
ständigen Wohnstätte des Steuerzahlers; Ort der Familie des
Steuerzahlers; Ort der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs des
Steuerzahlers; Ort von sozialen, politischen, kulturellen oder religiösen
Organisationen, zu denen der Steuerzahler eine laufende Verbindung
unterhält; Ort der routinemässig durchgeführten Bankgeschäfte des
Steuerzahlers; Ort der beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers; Ort der
Behörde, welche den Führerschein des Steuerpflichtigen ausgestellt hat;
der politische Wohnort des Steuerpflichtigen; der vom Steuerzahler in
offiziellen Dokumenten und Formularen selbst angegebene Wohnort
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(Section 301.7701(b)-2(d)(1) Treasury Regulations) (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2;
THOMAS A. JESCH/ANDREAS STRIEGEL, Grundlagen des US-
amerikanischen Steuerrechts, Berlin 2007, S. 247).
2.5. Das Kriterium der "Betrugsdelikte und dergleichen" wird in Ziff. 2 des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 definiert. Gemäss der vorliegend zur
Diskussion stehenden Kategorie 2/B/b sind vom Amtshilfegesuch
Personen betroffen, die verdächtigt werden, fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte begangen zu haben. Darunter fallen Sachverhalte, in
welchen es die "US person" trotz Aufforderung der ESTV zu beweisen
unterliess, ihre steuerrechtlichen Meldepflichten (durch Ermächtigung der
ESTV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für
die relevanten Jahre einzuholen) in Bezug auf ihre Interessen an den
Offshore-Gesellschaften erfüllt zu haben. Fehlt eine solche Bestätigung,
erteilt die ESTV Auskunft, wenn:
– das Konto der Offshore-Gesellschaft während mindestens 3 Jahren,
einschliesslich eines vom Ersuchen umfassten Jahres, bestand und
– es in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.– erzielte. Einkünfte
werden dabei als Bruttoeinkommen (Zins und Dividenden) und
Kapitalgewinne (50% der während des relevanten Zeitraums auf den
Konten erzielten Bruttoverkaufserlösen) definiert. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt somit konkret fest, wie die Kapitalgewinne für
den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht kein
Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011
E. 2.3.4, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1, A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 E. 8.3.3).
Dem Vertragswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzung
der "US person" in zeitlicher Hinsicht mit der Erzielung der
Durchschnittseinkünfte von jährlich mehr als Fr. 100'000.– korrelieren
müsste. Hingegen korreliert die Voraussetzung der "US person" mit der
Nichterfüllung der steuerrechtlichen Meldepflichten, da diese
Meldepflichten nur dann bestehen können, wenn die betreffende Person
zu diesem Zeitpunkt in den USA auch steuerpflichtig war (vgl.
A-6695/2010
Seite 13
A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.3.2).
3.
3.1.
3.1.1. Laut der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 16. August 2010 ist
den eingereichten Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Y._______
AG und ihr Konto während mindestens drei Jahren zwischen 1999 und
2008 bestanden haben. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
den USA gehabt habe, sei er eine "US person" im Sinne des Anhangs
zum Staatsvertrag 10. Zudem sei er an der Y._______ AG und damit
auch an deren Bankkonto mit der Stammnummer _______ wirtschaftlich
berechtigt gewesen. Im Jahr 2003 seien Erträge von Fr. 98'776.–, im Jahr
2004 von Fr. 114'988.– und im Jahr 2005 solche von Fr. 152'362.– erzielt
worden. Der Beschwerdeführer habe der ESTV keine Berechtigung
erteilt, beim IRS Kopien seiner FBAR-Erklärungen einzuholen. Damit
seien alle gemäss Anhang massgeblichen Kriterien für die Kategorie
2/B/b erfüllt.
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er erfülle
mehrere Kriterien des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nicht. In erster Linie
sei er keine "US person" und zudem würden die jährlichen
Durchschnittseinkünfte des fraglichen Kontos weniger als Fr. 100'000.–
betragen.
3.2.
3.2.1. Betreffend das zu erfüllende Kriterium der "US person" macht der
Beschwerdeführer vorrangig geltend, die ESTV lege diesen Begriff falsch
aus. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf beruft, der
Staatsvertrag 10 missachte Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG, SR 441.1)
bzw. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
(Publikationsgesetz, PublG), ist er darauf hinzuweisen, dass der
Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist (vgl.
E. 2.1) und sich somit eine Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit
dem Bundesrecht erübrigt. Es spielt demzufolge keine Rolle, dass keine
Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegt
(ausführlich und mit weiteren Hinweisen vgl. A-4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 3).
A-6695/2010
Seite 14
3.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies für die
Auslegung des Begriffs "US person" die englische Version des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 und nicht dessen deutsche Übersetzung "US-
Staatsangehörige", welche missverständlich bzw. ungenau erscheint,
massgebend (vgl. E. 2.3; ausführlich in A-6179/2010 vom 3. März 2011
E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen, A-6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.7.1). Wie die Vorinstanz richtig erkennt, fallen unter den Begriff der
"US person" demgemäss nicht nur "US-Staatsangehörige", sondern alle
Personen, welche in den USA in der vom Abkommen bestimmten
Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv steuerpflichtig waren (vgl. E. 2.4).
"US-Staatsangehörige" sind demnach nicht lediglich Personen mit US-
amerikanischer Nationalität, wie dies seitens des Beschwerdeführers
behauptet wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
geltend macht, Verträge mit den USA dürften nicht gestützt auf die VRK
ausgelegt werden, da die USA kein Mitgliedsstaat der VRK sei, ist er
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese
Auffassung bereits in seinem Piloturteil vom 15. Juli 2010 (A-4013/2010)
widerlegte (vgl. E. 2.2).
3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass selbst wenn bei
der Beurteilung des Kriteriums "US person" nicht alleine auf die
Staatsangehörigkeit abzustellen wäre, dies am Ergebnis nichts ändern
würde. Er habe weder Wohnsitz noch Aufenthalt in den USA, sondern
wohne und lebe in A._______ [Ort], B._______ [Land]. Er verfüge dort
über eine Wohnung und fühle sich mit seinem Heimatland sehr
verbunden. Auch befänden sich dort Freunde und Familie. Gründe,
weshalb er eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung zu den
USA haben solle, habe die ESTV keine nennen können. Aus dem von
ihm ins Recht gelegten gültigen amtlichen Personalausweis gehe
vielmehr hervor, dass sein Wohnort und Wohnsitz in den relevanten
Jahren in A._______, B._______, gelegen habe. Dies sei auch aus
diversen von ihm eingereichten Rechnungen und Kontoauszügen, welche
auf seine Adresse in B._______ lauteten, ersichtlich. Aus dem Umstand,
dass in seinem Pass C._______ [Ort in den USA] als Wohnort aufgeführt
sei, könne bestenfalls abgeleitet werden, dass er in den USA einen
Zweitwohnsitz haben könnte. Auch die weiteren von der ESTV
angeführten Unterlagen könnten in keiner Weise belegen, dass er im
fraglichen Zeitraum in den USA gelebt oder gewohnt habe.
3.4. Sowohl in ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 wie auch in
der Vernehmlassung und der Duplik stützt sich die Vorinstanz betreffend
A-6695/2010
Seite 15
das Identifikationskriterium der "US person" in erster Linie auf den Pass
des Beschwerdeführers (ausgestellt am … von der B._______ Botschaft
in den USA), in welchem als Wohnort "C._______" aufgeführt wird. Aus
den internen Dokumenten der UBS gehe zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer – auch wenn er in B._______ ebenfalls eine Wohnung
habe – grundsätzlich in den USA lebe. Die ESTV stützt sich in ihrer
Begründung zudem auf eine, sich bei den Bankunterlagen befindliche E-
Mail von einer gewissen L._______ vom … 2010, welche die an
M._______ bzw. an N._______ gerichtete Bitte um "Angaben" zu:
"X._______ ,…., C._______" enthält (…). Anlässlich der Duplik reicht die
ESTV zudem diverse aus einer Internetrecherche stammende Unterlagen
ins Recht. Aus diesen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss seines Studiums in die USA emigriert und dort während
Jahrzehnten in leitender Stellung für das amerikanische Unternehmen
"O._______" gearbeitet habe. Es ergebe sich daraus weiter, dass der
Beschwerdeführer auch nach seiner Pensionierung bei diesem
Unternehmen tätig gewesen sei und über eine Adresse in C._______
verfügt habe. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass er
als "resident alien" in den USA steuerpflichtig gewesen sei. Wenn er
überdies nicht sogar die amerikanische Staatsbürgerschaft erworben
habe, dränge sich zumindest der Schluss auf, dass er Inhaber einer
"green card" sei und damit unabhängig vom Wohnsitz in den USA eine
subjektiv Steuerpflicht bestehe. Insgesamt lägen überwiegende Indizien
vor, dass der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren in den
USA subjektiv steuerpflichtig gewesen sei.
3.5.
3.5.1. Die Annahme der ESTV, der Beschwerdeführer sei in der
massgeblichen Zeit in C._______ ansässig gewesen und gelte damit als
"US person", erweist sich nicht von vornherein als offensichtlich fehler-
oder lückenhaft bzw. widersprüchlich (vgl. E. 1.5.3 f.). Erster konkreter
Anhaltspunkt für diese Annahme ist die sich bei den Akten befindliche
Kopie des Passes des Beschwerdeführers, aus welcher ersichtlich wird,
dass dieser bei der Erstellung seines Passes im Jahr 2006 offenbar in
"C._______" wohnhaft war. Das Argument des Beschwerdeführers, der
Pass sei, da er im Jahr 2006 ausgestellt wurde, für die von der ESTV
(betreffend die Durchschnittseinkünfte) herangezogene Dreijahresperiode
von 2003 bis 2005 ohnehin nicht von Bedeutung, geht fehl. Es ist nicht
erforderlich, dass der Zeitraum in dem Durchschnittseinkünfte von jährlich
mehr als Fr. 100'000.– erzielt wurden, mit jenem, in welchem die
A-6695/2010
Seite 16
betroffene Person in den USA steuerpflichtig war, übereinstimmen (vgl.
E. 2.5).
3.5.2. Nebst dem Pass des Beschwerdeführers liefern sodann auch die
internen Dokumente der UBS zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass das
Kriterium der "US person" im relevanten Zeitraum erfüllt war. So wird in
diesen Dokumenten über den Beschwerdeführer unter "Family situation"
beispielsweise aufgeführt: "ist verheiratet und hat 2 Kinder. …. Ehefrau ist
Amerikanerin. lebt in C._______ und hat Wohnung in B._______." (…).
An anderer Stelle wird berichtet, der Beschwerdeführer lebe mit seiner
Frau "einerseits in den USA und andererseits sehr viel in B._______…"
(…). Zu seiner beruflichen Situation wird sodann festgehalten, er sei
früher als Geschäftsleitungsmitglied bei "O._______" tätig gewesen und
habe später als "Consultant" gearbeitet (…). Unter der Rubrik "Contacts"
wird zum … 2003 sodann notiert, "Lunch mit X._______ (Feier des
Geburtstags)?- Info über vierwöchigen Aufenthalt in … sehr besorgt über
Politik in USA …; ist nur wegen Frau in den USA, kommt aber 6x nach
Europa…" (…). Betreffend den … 2007 wird in den internen
Bankunterlagen schliesslich vermerkt, "Kurzaufenthalt in B._______?
kommt Ende Juli wieder? Besprechung über Entwicklung in USA
(Wirtschaft, Politik); möchte zurück nach Europa... (…).
Die allgemeine diesbezüglich vom Beschwerdeführer erhobene Rüge,
diese Dokumente seien nicht als Dokumente der UBS identifizierbar bzw.
es sei daraus nicht ersichtlich, dass es sich beim darin genannten "B.O."
um den Beschwerdeführer handle, sind unbegründet und verfehlt; zumal
die einzelnen darin enthaltenen Ausführungen zur Ehefrau und den
Kindern, zur Herkunft des Vermögens, seinen Reisen etc. nicht bestritten
bzw. vom Beschwerdeführer bestätigt werden. Überdies stimmen sie
auch mit den weiteren von der ESTV eingereichten Unterlagen, welche
sich überwiegend zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers
äussern, überein.
Aus der von der ESTV in der Schlussverfügung ebenfalls angeführten
E-Mail kann vorliegend – wie der Beschwerdeführer richtig erkennt –
inhaltlich nichts abgeleitet werden. Es ist ohnehin unerfindlich, wie diese
E-Mail vom … 2010 in die Akten, welche bereits am 11. Dezember 2009
an die ESTV übermittelt wurden (vgl. E. G), gelangen konnte.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich aus den von der ESTV
genannten Unterlagen – insbesondere dem Pass des Beschwerdeführers
A-6695/2010
Seite 17
und den bankinternen Unterlagen – insgesamt genügend Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau
– einer Amerikanerin – im vorliegend relevanten Zeitraum grundsätzlich in
C._______ wohnte, überdies jahrzehntelang in den USA berufstätig war,
sich offenbar eingehend mit der US-amerikanischen Politik befasste und
zumindest ein Teil seiner Familie in den USA lebte. Ist der US-
Aufenthaltsort und Wohnort der engsten Familie (inklusive des
Beschwerdeführers) dokumentiert und liegen gewichtige Hinweise auf
den dortigen Arbeitsort des Beschwerdeführers vor, erscheint der von der
Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über eine
"green card", als ausgesprochen naheliegend. Die Vorinstanz war unter
den gegebenen Umständen aber zumindest ohne weiteres zur Annahme
berechtigt, der Beschwerdeführer habe sich in der relevanten Zeit
tatsächlich mehrheitlich (bzw. nach dem gewichteten Durchschnitt
berechnet mindestens 183 Tage pro Jahr [vgl. E. 2.4.2]) in den USA
aufgehalten und gelte als dort ansässig (vgl. E. 2.4). Aufgrund dieser
Aktenlage ist die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer erfülle
vorliegend das Kriterium der US-person, begründet.
3.6.
Es obliegt bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer, die vorliegend
berechtigte Annahme der Vorinstanz, das Kriterium der "US person" sei
erfüllt, klarerweise und entscheidend durch Urkundenbeweis zu
entkräften (vgl. E. 1.5.3).
3.6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf eine Kopie
seines Personalausweises (ausgestellt am … 2001, gültig bis … 2011),
gemäss dem er in A._______ seinen Wohnort gehabt habe. Dies
widerspricht jedoch grundsätzlich den Angaben im Pass des
Beschwerdeführers (ausgestellt am … 2006), nach welchen sich sein
Wohnort in C._______ befinde (vgl. E. 3.4). Ein solcher Personalausweis
(wie auch ein Pass) stellt zwar ein amtliches Dokument dar, vermag
jedoch hinsichtlich der inhaltlichen Angabe über den Wohnort keinen
urkundlichen Beweis zu erbringen, da sich diese Angabe einzig auf den
Ausstellungszeitpunkt des Dokumentes beziehen und nicht über seine
gesamte Gültigkeitsdauer erstrecken kann. Ob der Beschwerdeführer in
den vorliegend relevanten Jahren somit tatsächlich stets in A._______
wohnhaft war und sich insbesondere weniger als durchschnittlich 183
Tage pro Jahr in den USA aufhielt (vgl. E. 2.4.2), vermag er mit dem
Personalausweis nicht zu beweisen. Der Beschwerdeführer verkennt
ohnehin, dass es im vorliegenden Verfahren ausreicht, wenn genügend
A-6695/2010
Seite 18
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10, während
zu deren Entkräftung ein unverzüglicher Urkundenbeweis verlangt wird
(vgl. E. 1.5.3 f.). Für die Feststellung der Identifikationsmerkmale gilt
somit ein anderes – weniger strenges – Beweismass, weshalb die
Wohnortangabe im Pass (unter Berücksichtigung der weiteren
Anhaltspunkte) vorliegend zur Begründung der Annahme, der
Beschwerdeführer sei ein "resident alien", ausreicht, die Wohnortangabe
im Personalausweis jedoch umgekehrt zu deren entscheidender
Entkräftung nicht genügen kann.
Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angerufene
Anmerkung in den bankinternen Unterlagen, in der unter der Rubrik
"Contacts" betreffend den … 2002 festgehalten wird, der
Beschwerdeführer lebe vier Monate im Jahr im Haus in C._______, vier
Monate im Jahr in der Eigentumswohnung in B._______ und verbringe
die restliche Zeit auf Reisen (…). Diese interne Notiz kann keinen
Urkundenbeweis für das Nichtbestehen einer subjektiven Steuerpflicht
des Beschwerdeführers in den USA erbringen. Sprich, es kann damit
weder belegt werden, dass der Beschwerdeführer in den relevanten
Jahren in einem anderen Staat als in den USA ansässig war, noch dass
er insbesondere über ein Steuerdomizil ("tax home") in B._______
verfügte, zu dem er engere Beziehungen unterhalten hätte (vgl. E. 2.4.2
f.). Vor allem bildet die Notiz in keiner Weise Beweis dafür, dass sich der
Beschwerdeführer jeweils tatsächlich "nur" vier Monate im Jahr in
C._______ aufhielt; zumal in den selben Unterlagen zahlreiche Notizen
auch daraufhin deuten, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr Zeit
dort verbrachte (vgl. E. 3.5.2). Ferner bleibt auch unklar, ob sich der
Beschwerdeführer während seiner "Zeit auf Reisen" inner- oder
ausserhalb der USA befand. Schliesslich dürfte ein Aufenthalt in den USA
von durchschnittlich vier Monaten pro Jahr ohnehin zur Annahme der
Ansässigkeit genügen (vgl. E. 2.4.2).
3.6.2. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten bzw.
genannten Dokumente vermögen keinen Urkundenbeweis zur klaren und
entscheidenden Entkräftung der berechtigten Annahme der ESTV zu
erbringen. Die Adressangabe auf Kontoauszügen stellt keinen
Urkundenbeweis dafür dar, dass die fragliche Person an dieser Adresse
ansässig war bzw. dort ihren Wohnsitz hat oder hatte. Überdies betrifft
lediglich der eingereichte Kontoauszug vom 2. April 2008 den vorliegend
A-6695/2010
Seite 19
streitigen Zeitraum zwischen den Jahren 2001 und 2008. Auch bezieht
sich dieser auf ein anderes, vorliegend nicht zur Diskussion stehendes
Konto. Diesen Unterlagen kann demzufolge lediglich entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer ab 2008 betreffend eines – vorliegend nicht
zur Diskussion stehenden – Kontos seine Adresse in B._______ als
Korrespondenzadresse angab. Die anlässlich der Triplik eingereichten
Rechnungen vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass der
Beschwerdeführer in den relevanten Jahren in den USA nicht
steuerpflichtig war. Die Rechnungen betreffen die verschiedensten – und
zum Teil auch vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Perioden.
Daraus kann höchstens abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in
A._______ eine Wohnung besitzt – was unbestritten ist – und ihm dort
auch gewisse Kosten für Strom und Wasser etc. anfallen. Den Unterlagen
kann jedoch nicht entnommen werden, wann sich der Beschwerdeführer
tatsächlich in A._______ aufgehalten hatte; geschweige denn, dass er
während den relevanten Jahren anderswo als in den USA subjektiv
steuerpflichtig war.
3.6.3. Es bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführer
beispielsweise unterliess, Kopien der Stempeleintragungen im Pass
einzureichen, um seinen tatsächlichen Aufenthalt in den USA bzw. in
B._______ zu belegen und damit die berechtigte Annahme der
Vorinstanz allenfalls auf diese Weise zu entkräften.
3.6.4. Die ESTV ging zusammenfassend zu Recht davon aus, dass
vorliegend hinreichende Anhaltspunkte zur Bejahung des
Identifikationskriteriums "US person" gegeben sind, welche der
Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermag. Ob und wann der
Beschwerdeführer in den USA tatsächlich steuerpflichtig war, obliegt in
einem nächsten Schritt den amerikanischen Steuerbehörden abzuklären
bzw. zu belegen. Damit erweist sich auch der diesbezüglich vom
Beschwerdeführer erhobene Einwand, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, als verfehlt.
3.7.
3.7.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend die zu erfüllenden
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b weiter geltend, die jährlichen
Durchschnittseinkünfte beliefen sich auf weniger als Fr. 100'000.–. Die
Durchschnittseinkünfte seien auf ungenügender Grundlage und zudem
falsch berechnet worden. Aus den revidierten Jahresabschlüssen der
Y._______ AG sei ersichtlich, dass diese in den Jahren 2003, 2004 und
A-6695/2010
Seite 20
2005 folgende Wertschriftenerträge erzielt habe: Fr. 109'075.05,
Fr. 131'555.– und Fr. 158'526.–. Davon seien gemäss dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 50% in Abzug zu bringen. Addiere man diese Beträge
sodann mit dem "Zinsertrag Banken", ergäbe dies für die Jahre 2003 bis
2005 folgende massgeblichen Einkünfte: Fr. 54'964.78, Fr. 66'101.60 und
Fr. 79'802.40. Bei der Formulierung, Kapitalgewinne würden aus 50% der
im relevanten Zeitraum erzielten Bruttoerlöse aus Wertschriftenverkäufen
berechnet, handle es sich überdies bloss um eine widerlegbare
Vermutung.
3.7.2. Die ESTV hält in der Vernehmlassung fest, sie hätte in ihrer
Schlussverfügung zur Begründung der jährlichen Durchschnittseinkünfte
von Fr. 100'000.– nicht die Income Statements (vgl. …) heranziehen
sollen, da diese mit USD als Referenzwährung rechneten, obwohl das
Konto in Schweizer Franken geführt werde. Stattdessen sei auf die
Zusammenstellung der Erträge in den Paginiernummern … abzustellen,
welche für die Jahre 2003 bis 2005 Erträge von Fr. 109'075.–,
Fr. 131'355.– und Fr. 158'526.– ergeben würden. Da diese Erträge gar
noch höher seien als jene, von welchen in der Schlussverfügung
ausgegangen wurden, sei dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil
entstanden.
3.7.3. Die von der ESTV anlässlich der Vernehmlassung geltend
gemachten Durchschnittseinkünfte beruhen auf sich bei den
Bankunterlagen befindlichen Tabellen betreffend "Dividends (Revenues)"
(...). Diese Zahlen decken sich insbesondere mit den vom
Beschwerdeführer von vornherein selbst geltend gemachten
(Wertschriften-)Erträgen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner
Berechnung der Durchschnittseinkünfte jedoch, dass die 50%-Regel
lediglich bei der Berechnung der Kapitalgewinne zur Anwendung gelangt,
nicht aber bei den Dividenden und Zinsen, welche gemäss
Vertragswortlaut in ihrer gesamten Höhe zu berücksichtigen sind (vgl.
E. 2.5). Die Berechnung der Kapitalgewinne war bei der Ermittlung der
Durchschnittseinkünfte hingegen gar nicht nötig, da bereits mit den
(unbestrittenermassen erzielten) Dividenden die notwendigen jährlichen
Durchschnittseinkünfte erreicht wurden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der im Anhang zum
Staatsvertrag 10 festgelegten Berechnungsweise der jährlichen
Kapitalgewinne handle es sich bloss um eine widerlegbare Vermutung für
das Vorliegen von Kapitalgewinnen, geht überdies fehl. Der Anhang zum
A-6695/2010
Seite 21
Staatsvertrag 10 legt konkret und zwingend fest, wie die Kapitalgewinne
für den Zweck der Kontoanalyse zu berechnen wären (vgl. E. 2.5).
3.8. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10, wie insbesondere die wirtschaftliche
Berechtigung an einem "offshore company account" (vgl. E. 2.3 ff.), wird
nicht bestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise
auf ein Fehlen dieser Voraussetzungen. Die Kriterien zum Anhang des
Staatsvertrags 10 sind demnach erfüllt.
4.
Es bleibt im Folgenden auf die übrigen Einwände und Anträge des
Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht durch die
vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 generell vor, die Schweiz habe all ihre Verpflichtungen
gemäss dem Amtshilfeabkommen bereits erfüllt und habe dies auch
schriftlich bestätigt. Die USA hätten die entsprechenden Straf- und
Zivilverfahren gegenüber der UBS eingestellt, weshalb keine
überwiegenden volkswirtschaftlichen Interessen der Schweiz mehr
vorliegen würden, welche die Beschränkung von Grund- und
Menschenrechten rechtfertigten.
Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass dies beide
Vertragsparteien getan hätten, behauptet – zu Recht – nicht einmal der
Beschwerdeführer. Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der
Staatsvertrag 10 auch für das Bundesverwaltungsgericht im bereits
dargelegten Sinn verbindlich bleibt (oben E. 2.1). Daran ändert auch
nichts, dass der IRS die «John Doe Summons» gegen die UBS
zurückgezogen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010
vom 14. Februar 2011 E. 8.2). Schliesslich ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1 Staatsvertrag 10
enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in öffentlichen
Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen UBS-
Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom
A-6695/2010
Seite 22
27. April 2011 E. 2.4.2, A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2,
A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.1).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 11 Abs.
3 VwVG, da sich die ESTV mit Schreiben vom 17. Mai 2010, in welchem
der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ermächtigung der ESTV
zur Einholung der FBAR-Erklärungen hingewiesen wurde, direkt an den
Beschwerdeführer und nicht an dessen Vertreter gewandt habe und es
deswegen zu erheblichen Verzögerungen bei der Zustellung gekommen
sei.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG machen Behörden ihre Mitteilungen an den
Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Ist eine
vertretungsbefugte Person bestellt und der Behörde bekannt, gilt die
Zustellung lediglich an die tatsächliche Verfügungsadressatin (und nicht
an die sie vertretende Person) als mangelhafte Eröffnung, aus der
gemäss Art. 38 VwVG der Adressatin kein Nachteil erwachsen darf (vgl.
MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 3.4: RES NYFFENEGGER, VwVG-
Kommentar, a.a.O., N 24 f. zu Art. 11).
Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten
Sachverhalt zu seinen Gunsten ableiten will. Insbesondere erlitt er aus
der Zustellung des Schreibens an seine eigene Adresse keinen Nachteil;
wurde er doch im – an seinen Vertreter gerichteten – Schreiben vom
15. Juni 2010 erneut auf die Möglichkeit der Ermächtigung der ESTV zur
Einholung der FBAR-Erklärungen hingewiesen, von welcher er bis heute
keinen Gebrauch gemacht hat.
4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlussverfügung
vom 16. August 2010 sei namens der "Task Force Amtshilfe USA"
ergangen. Für diese Subdelegation innerhalb der ESTV bestehe jedoch
keine Grundlage. Bestritten werde sodann die gültige
Unterschriftsdelegation an S._______ [Vorgesetzter] und insbesondere
an T._______ [Sachbearbeiter], welcher die Schlussverfügung
unterzeichnet habe. Da davon auszugehen sei, dass T._______ nicht
berechtigt gewesen sei, die Schlussverfügung vom 16. August 2010 zu
erlassen und zu unterschreiben, sei die genannte Verfügung nichtig.
Aus der Schlussverfügung vom 16. August 2010 ergibt sich klar, dass
diese namens der "EIDG. STEUERVERWALTUNG, Task Force Amtshilfe
USA" erging. Bei der Schaffung und Einsetzung der Task Force, welche
A-6695/2010
Seite 23
ihre Grundlage in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens 09 findet, handelt es sich
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Delegation
von Kompetenzen an eine untergeordnete Amtsstelle. Die Task Force
bildet lediglich spezielle Arbeitsgruppe bzw. Projektorganisation innerhalb
der ESTV selbst (vgl. E. A).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern
S._______ und T._______ nicht unterschriftsberechtigt gewesen wären.
Die Unterschriftsberechtigung von S._______ ist vorliegend ohnehin nicht
relevant, da die Schlussverfügung nicht von ihm unterzeichnet wurde.
Überdies reichte die ESTV mit ihrer Vernehmlassung eine vom Direktor
der ESTV unterzeichnete "Auftragserteilung und Ermächtigung" vom …
2009 ins Recht, gemäss welcher S._______ in seinem
Zuständigkeitsbereich über eine umfassende Unterschriftsberechtigung
verfüge und er diese Berechtigung bis auf Stufe Sachbearbeiter
delegieren könne (vgl. dazu auch Art. 49 Abs. 3 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]). Die
ESTV erklärt zudem, T._______ sei seit dem 4. Januar 2010 als
Mitarbeiter im Rechtsdienst im Bereich "Amtshilfe USA, ESTV" tätig. Als
solcher ist er gemäss der eingereichten "Unterschriftenregelung im
Projekt Amtshilfe USA" zur Unterzeichnung von Schlussverfügungen
befugt. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, es müsse
bezweifelt werden, dass T._______ überhaupt bei der ESTV angegliedert
sei bzw. dass die "Unterschriftenregelung" nicht von S._______
festgelegt worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
4.4. Inwiefern S._______ überdies – wie der Beschwerdeführer behauptet
– befangen sein soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Unklar bleibt zudem,
was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten wollte,
zumal die angefochtene Verfügung ohnehin nicht von ihm, sondern von
T._______ unterzeichnet wurde (vgl. E. 4.3 hiervor). Zur Begründung
seiner Rüge stützt sich der Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel
vom … 2010, gemäss welchem S._______ gefragt nach dem Hauptziel
seiner Tätigkeit gesagt haben soll, er wolle den Staatsvertrag erfüllen und
qualitativ gute Entscheide treffen. Er wünsche sich, dass möglichst viele
Verfügungen rechtskräftig werden – entweder weil keine Beschwerden
erhoben würden oder das Bundesverwaltungsgericht diese ablehnte.
Jede Behörde wird zum Ziel haben, qualitativ gute Arbeit zu leisten, was
sich unter anderem darin zeigen kann, dass ihre Verfügen und
Entscheide entweder gar nicht angefochten werden oder diese auch vor
einer höheren Instanz zu überzeugen vermögen. Daraus lässt sich jedoch
A-6695/2010
Seite 24
bei weitem nicht ableiten, die Behörde oder deren Angehörige seien
voreingenommen oder befangen. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass
S._______ das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
abwies, auf dessen Befangenheit schliessen, zumal auf das
Widererwägungsgesuch ohnehin nicht hätte eingetreten werden sollen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8344/2010 vom
15. Dezember 2010).
4.5. In seiner Triplik macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, die
Übermittlung von Dossiers an den IRS stelle eine zwangsweise Lieferung
von Beweismitteln dar, die zu Strafverfahren führten. Aus diesem Grund
sei die Bekanntgabe der Bankdaten korrekterweise als Rechtshilfe zu
qualifizieren.
Das Bundesgericht hat diesbezüglich bereits im Urteil vom 20. Dezember
2010 (BGE 137 II 128) zusammengefasst Folgendes festgehalten: Die
Frage, ob es sich um eine Amts- oder eine Rechtshilfeangelegenheit
handle, richte sich nach den anwendbaren internationalen und
innerstaatlichen Rechtsquellen. Da die amerikanischen Behörden ihr
Auskunftsersuchen auf spezifisches (völkerrechtlich verbindliches)
materielles und formelles Amtshilferecht stützten (und nicht auf die
separaten Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen),
bleibe bei der Bestimmung des Verfahrens und der behördlichen bzw.
gerichtlichen Prüfungszuständigkeiten kein Platz für eine weitere
(rechtsdogmatisch-begriffliche) "Abgrenzung" zwischen Amts- und
Rechtshilfe: Fiskalauskunftsfälle wie die vorliegenden hätten die
Vertragsstaaten verbindlich dem Amtshilferecht zugewiesen.
Diese normative Festlegung der Verfahren und Zuständigkeiten ist
(gemäss Art. 190 BV) auch für das Bundesverwaltungsgericht
massgebend.
4.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer in der Triplik erstmals und
weitestgehend unsubstantiiert, der Staatsvertrag 10 verletze Art. 6,7 und
8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte (EMRK, SR 0.101).
4.6.1. Bereits im Piloturteil vom 15. Juli 2010 (A-4013/2010) wurde
diesbezüglich Folgendes festgehalten: Die Verfahrensgarantien von Art. 6
EMRK seien auf Amtshilfeverfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme
bestehe nur im Rahmen eines – hier nicht zur Diskussion stehenden –
A-6695/2010
Seite 25
Auslieferungsverfahrens, wenn im anderen Staat die Gefahr bestehe,
dass die grundlegenden Rechte der auszuliefernden Person verletzt
würden (E. 5.4.2). Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK komme im
Amtshilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der
Amtshilfe betroffenen Person im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7
EMRK verstossendes Verfahren drohen würde. Davon könne vorliegend
keine Rede sein (E. 5.4.3). Was das Verhältnis des Staatsvertrags 10
namentlich zum Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK)
betreffe, gehe der Staatsvertrag 10 der EMRK gestützt auf Art. 30 Abs. 4
Bst. b VRK vor, seien doch die USA nicht Vertragsstaat der EMRK. Dies
entspreche auch den allgemeinen anerkannten völkerrechtlichen
Grundsätzen der lex specialis und der lex posterior. Fraglich könnte laut
dem besagten Piloturteil immerhin sein, ob nicht gerade die EMRK als
"europäischer ordre public" (vgl. E. 5.4.1) auch ausserhalb des Bereichs
des ius cogens in einem Überordnungsverhältnis zu spezielleren
Verträgen stehe. Selbst wenn dem aber so sein sollte, was im besagten
Piloturteil offengelassen wurde, erwiese sich der Staatsvertrag 10 als in
dem Sinn genügende Grundlage, dass gestützt darauf in Art. 8 Abs. 1
EMRK eingegriffen werden könnte (E. 6.4 und E. 6.5). Insbesondere sei
die Grundrechtskonformität der sofortigen Anwendung von Amts- und
Rechtshilfevorschriften in den einschlägigen Bundesgerichtsurteilen nicht
in Frage gestellt worden.
Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
auf eine Verletzung dieser Bestimmungen der EMRK berufen.
4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die US-Behörden
verletzten Art. 8 EMRK, indem sie die Namen der strafrechtlich und
verwaltungsrechtlich belangten Personen in den USA veröffentlichten und
diese Personen dadurch öffentlich blossstellten, ist er überdies auf das
Prinzip der Spezialität hinzuweisen.
Dieses besagt, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen
verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchende Staat sie
gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe auf Vertrag, ist der
ersuchende Staat durch die Abkommensbestimmungen gebunden. Die
Tragweite der Bindung für den ersuchenden Staat muss aufgrund der in
der Rechtshilfe zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätze
ergänzt werden, soweit sie durch Verträge nur in den Grundzügen
umschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12.
A-6695/2010
Seite 26
April 2002 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010
vom 27. April 2011 E. 5.2, A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 5.2, je mit
weiteren Hinweisen). Im Bereich der Amtshilfe nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA statuiert der auch
vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. E. 1.5.1)
selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen
ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 107
Ib 264 E. 4b; zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5).
Zur Belegung seiner Behauptung stützt sich der Beschwerdeführer auf
zwei Online-Presseverlautbarungen des "Department of Justice". Es ist
zu bezweifeln, ob damit eine Sachlage überhaupt rechtsgenüglich
nachgewiesen werden kann. Aus den Presseverlautbarungen ist überdies
nicht zu erkennen, dass die dort veröffentlichten Daten gestützt auf den
Staatsvertrag 10 geliefert worden wären. Im einen Fall wurden die Daten
offenbar bereits im Februar 2009 geliefert und im anderen lag ein
Schuldgeständnis vor. Schon aus diesem Grund kann damit nicht von mit
dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen gesprochen
werden. Dass die USA auch bei den Daten des Beschwerdeführers,
welche auf dem durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg
übermittelt werden, sich nicht an den im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung vom 16. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt halten
würden, geht denn auch über eine blosse unbelegte Behauptung nicht
hinaus. Es ist mithin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
davon auszugehen, dass die USA den mit der Datenlieferung
verbundenen Auflagen nachkommen wird (vgl. oben). Eine Verletzung
von Art. 8 EMRK ist demzufolge nicht ersichtlich.
A-6695/2010
Seite 27
4.7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich auch die Aufhebung der
Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009. Er macht
diesbezüglich geltend, das Amtshilfeverfahren sei nicht ordnungsgemäss
eingeleitet worden. Der Verfügung vom 1. September 2009 (vgl. E. C)
habe kein gültiges Amtshilfeersuchen zu Grunde gelegen. Ein solches sei
frühestens am 3. September 2009 bei der ESTV eingetroffen. Ein im
Voraus eingegangenes Faxschreiben genüge – sofern ein solches
überhaupt bestehe – den formellen Anforderungen nicht.
Aus der von der ESTV eingereichten Faxübermittlungsanzeige sowie
bereits aus dem Amtshilfeersuchen des IRS ("This request is submitted to
the Swiss Competent Authority on this day, August 31, 2009, by…") ergibt
sich, dass das Amtshilfeersuchen des IRS der ESTV bereits am 31.
August 2009 – per Fax – übermittelt worden war (vgl. E. B). Es ist
ohnehin abwegig anzunehmen, die ESTV würde von sich aus – ohne ein
entsprechendes Ersuchen – eine Editionsverfügung erlassen. Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb die ESTV mit der Bearbeitung des Ersuchens
bis zum Eintreffen des Originals hätte warten müssen, wie dies seitens
des Beschwerdeführers geltend gemacht wird. Die von ihm diesbezüglich
angerufene Bestimmung, wonach die Beschwerdeschrift insbesondere
mit einer Originalunterschrift versehen sein muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
kann für das vorliegende Amtshilfegesuch nicht herangezogen werden.
Wie die ESTV richtig ausführt, richtet sich diese Bestimmung an die
Beschwerdeführenden und bezweckt die Feststellung der Authentizität
der Beschwerdeführenden bzw. deren Beschwerdewille. Im Verkehr unter
den Behörden findet die Bestimmung dagegen keine Anwendung. Weder
die Vo DBA-USA noch der Staatsvertrag 10 enthalten überdies betreffend
das Ersuchen irgendwelche Formvorschriften. Somit und aufgrund der
zeitlichen Dringlichkeit genügte es für den Erlass der Editionsverfügung,
dass die ESTV vom Amtshilfeersuchen Kenntnis nahm, ohne dass sie
dabei das Eintreffen des Originalexemplars hätte abwarten müssen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die ESTV habe das
Ersuchen des IRS nicht eingehend geprüft, ist er zunächst darauf zu
verweisen, dass spätestens seit dem Abschluss des Abkommens vom
19. August 2009 klar war, dass dieses Ersuchen erfolgen würde und
entsprechende Vorbereitungen getroffen werden konnten. Sodann hatte
die ESTV in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht,
sondern lediglich, ob die in den einschlägigen Normen festgelegten
Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind (vgl. E. 1.5.2).
A-6695/2010
Seite 28
5.
5.1.
Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Schlussverfügung der
ESTV vom 16. August 2010 sei aufzuheben und die ESTV anzuweisen,
ein ausführliches Beweisverfahren durchzuführen und in der Sache neu
zu entscheiden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die ESTV
habe die Argumente in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2010 und die
diesbezüglich eingereichten Unterlagen, insbesondere die Kopie seines
Personalausweises und die eingereichten Kontoauszüge, in ihrer
Schlussverfügung nicht genügend gewürdigt. Dadurch sei die ESTV ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe sein rechtliches
Gehör verletzt.
5.2.
5.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV
festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch konkretisiert
wird, vermittelt den Parteien das Recht, in einem vor einer Verwaltungs-
oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört zu
werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE
129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007
E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010, A-4936/2010 vom 21. September
2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom 15. Juli 2010, A-3123/2008 vom 27. April
2010 E. 2.2). Dem entspricht auch Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA, wonach
die vom Amtshilfeverfahren betroffene Person sich am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen kann.
5.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Demnach muss die Begründung
eines Entscheides so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129
I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1.1, A-
1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht
verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
A-6695/2010
Seite 29
Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-7032/2010 vom 7. Februar 2011,
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.2, A-3862/2007 vom 22. Januar
2008 E. 4.2).
5.3. Die ESTV nennt in ihrer Schlussverfügung vom 16. August 2010 die
wesentlichen Elemente, die sie dazu erwogen hat, das Amtshilfeersuchen
gutzuheissen. Auch hat sie sich zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers geäussert und sowohl den eingereichten
Personalausweis wie auch die Kontoauszüge gewürdigt. Die ESTV hat
daraus lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen als der
Beschwerdeführer. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die ESTV ihre
Begründungspflicht verletzt haben soll. Gleiches gilt für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte. Der Einwand des Beschwerdeführers in der
Stellungnahme vom 30. Juli 2010, die Y._______ AG habe keine
jährlichen Durchschnittseinkünfte von Fr. 100'000.– erzielt, sondern in
den Jahren 2001, 2002 und 2008 seien gar Verluste resultiert, wurde in
der Schlussverfügung erwähnt und rechtsgenüglich gewürdigt.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom
1. November 2010, in welcher die ESTV das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers abwies, sei unzureichend begründet, ist darauf
hinzuweisen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Auf die vom Beschwerdeführer in dieser Sache separat
erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
15. Dezember 2010 nicht ein (vgl. E. I). Insoweit ist vorliegend auf das
entsprechende Begehren nicht einzutreten.
6.
Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass alle Angaben zu
unbeteiligten Dritten in den Unterlagen des Beschwerdeführers
abzudecken seien. Er verzichtet jedoch darauf, die seiner Meinung nach
"unbeteiligten Dritten" bzw. die betreffenden Aktenstücke zu nennen.
Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen umfassten
Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen,
bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen handle es sich um
solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von vornherein zweifelsfrei
ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem Amtshilfeersuchen zu tun
haben, müssen die Beschwerdeführenden bei jedem einzelnen
Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der Übermittlung
A-6695/2010
Seite 30
auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen, weshalb
dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.3,
A-6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.3, A-6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5, mit weiteren Hinweisen).
Abgesehen davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung damit schon
aus prozessualen Gründen als unzureichend erweist, ist auch inhaltlich
nicht einzusehen, wer weshalb als zu anonymisierender unbeteiligter
Dritter zu gelten hätte (zum Begriff des "unbeteiligten Dritten" vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Ferner wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, der
von ihm für das vorliegende Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt,
U._______, sei zugleich einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats der Y._______ AG und mache als solcher geltend, "dass
die Beschwerde sinngemäss auch für die Y._______ AG gelten soll,
sofern und soweit die angefochtene Verfügung für die Y._______ AG
Geltung entfaltet".
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verfahren der Kategorie 2/B/b
mehrfach festgestellt, dass die juristische Person ("company") – neben
dem ebenfalls in der Verfügung genannten wirtschaftlich Berechtigten –
grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6406/2010 vom 15. April 2011 E. 1.2.4,
A-6302/2010 vom 28. März 2011 E. 1.3.2, A-5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 1.1.2, A-7710/22010 vom 11. Februar 2011 E. 1.3, A-6556/2010
vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1). Aus den knappen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift geht jedoch nicht klar hervor, ob die Y._______ AG im
vorliegenden Verfahren überhaupt als Beschwerdeführerin auftreten will.
Dies insbesondere auch deshalb, weil sie in der Beschwerdeschrift und
auch in den übrigen Rechtsschriften – ausser in der grundsätzlich ein
anderes Verfahren betreffenden Beschwerdeschrift vom 2. Dezember
2010 (vgl. E. I) – auf der Frontseite dieser Schriften nie als
Beschwerdeführerin aufgeführt wird. Aus der unsubstantiierten
Formulierung, die Y._______ AG erhebe "sinngemäss Beschwerde",
"sofern und soweit" die angefochtene Verfügung für sie Geltung entfalte,
geht zudem nicht hervor, was sie im vorliegenden Verfahren überhaupt
geltend machen möchte.
A-6695/2010
Seite 31
7.2. Das Einzige, was in Bezug auf die Y._______ AG ausdrücklich
gerügt wird, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das an sie
gerichtete Schreiben der UBS vom 12. November 2009 "Notice to UBS
Accountholders" an die falsche Adresse zugestellt worden sei. Durch
diese falsche Zustellung sei sie verspätet und formell falsch vom
Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Tatsächlich stellte die UBS das
besagte Schreiben, in welchem die Y._______ AG zur Bezeichnung
eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wurde, dem zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr als Verwaltungsrat der Y._______ AG fungierenden
"V._______, …," zu. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte
U._______ der ESTV mit, der Beschwerdeführer habe das Schreiben der
UBS vom 12. November 2009 erhalten und bezeichne seine Kanzlei als
Zustellungsbevollmächtigte. Die "Notice to UBS Accountholders" habe die
UBS im Übrigen auch an Rechtsanwalt V._______ zugestellt.
Es war U._______ – Vertreter des Beschwerdeführers und
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Y._______ AG – somit
bekannt, dass die Y._______ AG ebenfalls vom Verfahren betroffen war
bzw. ist. So hatte er aufgrund dieser Kenntnis und seiner Funktion
innerhalb der Y._______ AG ausreichend Gelegenheit, Einsicht in die
Akten zu nehmen (welche ohnehin dieselben sind wie jene betreffend den
Beschwerdeführer) und sich auch namens der Gesellschaft gegenüber
der ESTV zu äussern. Inwiefern somit das rechtliche Gehör der
Y._______ AG verletzt sein soll oder sie aus dieser fehlerhaften
Zustellung einen Nachteil erlitten hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 5.2.1,
ferner E. 4.2).
7.3. Falls die Y._______ AG im Übrigen die gleichen Rügen wie der
Beschwerdeführer erheben möchte, erweisen sich diese – wie oben
gezeigt (vgl. E. 3 ff.) – als unbegründet. Ob die Gesellschaft gewisse
Einwände, die ausschliesslich im Interesse des "beneficial owners"
liegen, nicht vorbringen dürfte und ihre Legitimation entsprechend
beschränkt wäre, kann vorliegend demzufolge offenbleiben.
Insgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
20'000.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
A-6695/2010
Seite 32
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.– verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
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