Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6705/2010
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Charlotte Schoder, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien A._______, …,
vertreten durch _______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/
Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von
Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundessteuern,
Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die
deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS ersuchte um
Herausgabe von Informationen über amerikanische Steuerpflichtige, die
in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008
die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Verfügungsbefugnis über
Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der UBS AG oder einer ihrer
Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz
(nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden.
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Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines
durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars «W-9» war, und (2)
nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular «1099» namens des
jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle Bezüge
dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b gemäss dem Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 8. Dezember 2009 das Dossier von A._______
der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung vom
9. August 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 9.
August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV vollumfänglich aufzuheben und
das sie betreffende Amtshilfeverfahren einzustellen. Die von der UBS an
die ESTV übermittelten Bankdaten betreffend die Beschwerdeführerin
seien zu vernichten bzw. zu löschen. Eventualiter sei die ESTV
anzuweisen, vor der Übermittlung an den IRS die entsprechenden
elektronischen Daten im PDF-Format […] bis […] zu anonymisieren bzw.
die Streichung des Namens «X._______ und Y._______» auf Seite […]
des Dokuments (Belegstelle […]) vorzunehmen. Ebenfalls eventualiter sei
sodann die ESTV zu verpflichten, vom IRS vorgängig zur Leistung von
Amtshilfe die schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die persönlichen
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Daten der Beschwerdeführerin in keiner Form im Internet veröffentlicht
würden.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 1. Februar 2011 gelangte die Beschwerdeführerin an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses unter Bezugnahme auf
einen Zeitungsartikel, das Verfahren abzuschreiben.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-ben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
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das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zur
Anwendung, dass die Beschwerdeführenden die ihre Rügen stützenden
Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBA-USA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [Letztere
auch in BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
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werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1,
128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
und A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2).
2.
2.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA-
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBA-USA 96 auf gleicher Stufe ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom
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23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posterior-Regel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBA-USA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
(anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch
auf das DBA-USA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses
anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Solches gilt beispielsweise für das Verfahren:
Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBA-USA 96 stützende Vo
DBA-USA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt ([anstelle zahlreicher] Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach und auch in
Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen entschieden, dass
der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Behörden verbindlich ist und
ihm weder innerstaatliches Recht noch innerstaatliche Praxis
entgegengehalten werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.1; BVGE 2010/40 E. 6.7). Auch
die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
wurden in anderen Verfahren bereits mehrfach geprüft und deren
Stichhaltigkeit verworfen (vgl. anstelle vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8462/2010 vom 2. März 2011 E. 4.1.6 mit
weiteren Hinweisen). Von Vornherein keiner weiteren Behandlung
bedürfen mithin folgende Vorbringen in der Beschwerde: Es fehle an
einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage für den Eingriff in Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 Abs.
1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche
und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II); es liege eine
unzulässige Beweisausforschung vor, es könne nur dann Amtshilfe
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geleistet werden, wenn eine betrügerische Handlung vorgenommen
worden sei.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich gegen die
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 generell vor, wie einem beigelegten
Artikel von Rainer J. Schweizer in der Neuen Zürcher Zeitung vom 28.
Januar 2011 zu entnehmen sei, hätten die USA den Staatsvertrag als
erfüllt erklärt und die entsprechenden Straf- und Zivilverfahren gegenüber
der UBS eingestellt, weshalb das Interesse der USA an den
Amtshilfeverfahren erloschen sei. Das vorliegende Verfahren sei
aufgrund des erklärten Desinteresses der USA abzuschreiben.
2.3.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale «Dauer und
Beendigung» fest, das Abkommen bleibe «in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben». Dass derlei geschehen
wäre, behauptet – zu Recht – nicht einmal die Beschwerdeführerin.
Schon aus diesem Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch
für das Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich
bleibt (oben E. 2.2). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die «John
Doe Summons» gegen die UBS zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1
Abs. 1 Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBS-Kundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6258/2010 vom
14. Februar 2011 E. 8.1; desgleichen zur ganzen Erwägung 2.4.2 auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6302/2010 vom 28. März 2011
E. 6.3).
3.
3.1. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz («US domicile») in den
USA, welche «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking
deposit accounts» von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem
Zeitpunkt während des Zeitraums 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» («tax fraud
and the like») dargelegt werden kann.
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3.2. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten
Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein
«Betrugsdelikt und dergleichen» vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten
ist. Dies ist der Fall bei fortgesetzten und schweren Steuerdelikten, in
welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung
eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren
(welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst)
unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als CHF 100'000.-- erzielte. Im
Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttoverkaufserlöse berechnet
werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie
die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden.
Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne
bzw. Verluste (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 9.1 und A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur
ganzen Erwägung 3 vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6179/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3).
4.
4.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während
des massgeblichen Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt habe
und als Inhaberin des Bankkontos bei der UBS AG mit der
Stammnummer […] ausgewiesen werde. Im Weiteren lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular
W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31.
Dezember 2001 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. Im Jahr 2001 seien Einkünfte von mindestens Fr. 507'315.--
erzielt worden, womit im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt
worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, während des massgeblichen
Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt zu haben. Ebenso wenig
macht sie geltend, ein Formular W-9 eingereicht zu haben. Gleiches gilt
betreffend die konkrete zahlenmässige Berechnung in ihrem Fall. Sie
bringt dagegen vor, sie habe nie die US-amerikanische
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Staatsbürgerschaft erworben. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen
an den einzig massgeblichen Frage, ob nämlich die Voraussetzungen der
sog. Kategorie 2/A/b erfüllt seien (E. 3), ebenso vorbei wie diejenigen zur
Ziffer 1 und 2 B des Staatsvertrags 10. Denn anders als bei diesen geht
es vorliegend weder um den – mit der Staatsbürgerschaft ohnehin nicht
identischen – Begriff der «US-person» (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6179/2010 vom 3. März 2011 E. 3.2) noch
um die wirtschaftliche Berechtigung an «offshore company accounts».
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
schliesslich aus der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Aussage, wonach
in ihren Bankunterlagen keine Informationen über US-Wertschriften
enthalten seien und sie damit keinen Meldepflichten unterlegen sei. Ob
der Staatsvertrag 10 nämlich an das sog. QI-Verfahren anknüpfe oder
nicht, ist irrelevant; von Bedeutung ist – einmal mehr – einzig der Inhalt
des Staatsvertrages 10 (oben E. 3). Dass die Beschwerdeführerin das
Formular W-9 eingereicht hätte, wird aber – wie erwähnt – nicht geltend
gemacht. Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum
Staatsvertrag 10 besteht im Fall der Beschwerdeführerin mithin der
begründete Verdacht auf «fortgesetzte und schwere Steuerdelikte».
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass nach dem Gesagten in
Bezug auf die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
«fortgesetzte und schwere Steuerdelikte» (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, vorhanden sind.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Amtshilfe dürfe auch deshalb
nicht geleistet werden, weil ihr in einem solchen Fall in den USA eine
erniedrigende Behandlung drohe. Wie der Presse entnommen werden
könne, zeigten die USA «auf einer Art von modernem Pranger im
Internet», wie hart sie gegen Steuerhinterzieher vorgingen, deren
Bankdaten sie von der Schweiz erhalten hätten. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass sich die USA auch im vorliegenden Fall über den in
Ziffer 3 Buchstabe b des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
16. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen und die
einschlägigen Daten der Beschwerdeführerin im Internet veröffentlichen
würden. Somit liege ein Verstoss gegen die EMRK und den
schweizerischen ordre public vor.
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5.2. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, Bern 2009, Ziff. 726). Im Bereich der
Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA
statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA-USA 96
(vgl. oben E. 2.2) selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die
übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind.»
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch
Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen
Zusicherung notwendig wäre (BGE 107 Ib 264 E. 4b; zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5).
5.3. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie mittels eines
einzelnen Online-Presseberichts eine Sachlage rechtsgenüglich
nachgewiesen werden können sollte, ist vorab darauf hinzuweisen, dass
es sich auch laut Pressebericht bei den im Internet veröffentlichten Daten
um solche handelt, welche ausserhalb eines steuerrechtlichen
Amtshilfeverfahrens an die USA geliefert worden sind. Damit kann schon
aus diesem Grund nicht von einer mit dem vorliegenden Fall
vergleichbaren Konstellationen gesprochen werden. Zudem fällt bei
Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen
inhaltlich auf, dass es sich, sofern überhaupt Namen genannt werden,
stets um solche von Personen handelt, welche geständig waren. Auch
unter diesem Aspekt ist nicht ersichtlich, was aus diesem Umstand für die
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vorliegend zu beurteilende Konstellation abgeleitet werden könnte. Dass
die USA auch bei den Daten der Beschwerdeführerin, welche auf dem
durch den im Staatsvertrag 10 vorgesehenen Weg übermittelt werden,
sich nicht an den im Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom
9. August 2010 enthaltenen Spezialitätsvorbehalt halten würden, geht
denn auch über eine blosse unbelegte Behauptung nicht hinaus. Es ist
mithin im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon auszugehen,
dass die USA den mit der Datenlieferung verbundenen Auflagen
nachkommen wird (oben E. 5.2). Der Eventualantrag, die ESTV zu
verpflichten, vom IRS vorgängig zur Leistung von Amtshilfe die
schriftliche Zusicherung einzuholen, dass die persönlichen Daten der
Beschwerdeführerin in keiner Form im Internet veröffentlicht würden, ist
abzuweisen.
5.4. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter darauf eingegangen zu
werden, ob eine – nach dem Dargelegten nicht zu erwartende –
Veröffentlichung der massgeblichen Daten auf dem Internet durch den
IRS tatsächlich im Sinne der sog. Soering-Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als problematisch
bezeichnet werden müsste (zur Fragestellung vgl. BVGE 2010/40
E. 5.4.2, 6.1.3).
5.5. Nicht zu erkennen vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang schliesslich, was die Beschwerdeführerin aus den unter
dem Titel «Keine Auslieferung von Schweizern und deren persönlichen
Daten» gemachten Ausführungen zu ihren Gunsten ableiten könnte. Wie
unter E. 2.2 erwähnt, geht der Staatsvertrag 10 für die vorliegend zu
beurteilenden Konstellationen der Bundesverfassung und auch
schweizerischen Gesetzen aufgrund von Art. 190 BV vor. Unzulässig ist
sodann der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, bei einem
Ausschluss einer Auslieferung einer Person könnten auch deren Daten
nicht geliefert werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 5.4.2, wo gerade umgekehrt
ausgeführt wird, selbst bei einem Auslieferungsverfahren sei Art. 6 EMRK
nicht anwendbar). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind
Fragen der Vollstreckung allfälliger Steuerforderungen durch die USA
ausserhalb ihres Landes.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin führt in einem weiteren Eventualantrag aus,
vor der Übermittlung an den IRS seien sämtliche Daten Dritter,
insbesondere sämtliche persönliche Daten, die nicht im Zusammenhang
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mit dem Zweck der Amtshilfe stünden, zu anonymisieren. Ausdrücklich
genannt wird das Dokument (Belegstelle […]), auf welchem die
Streichung bzw. die Anonymisierung der Namen «X._______ und
Y._______» vorzunehmen sei. Die ESTV beantragt in ihrer
Vernehmlassung, der Eventualantrag sei ebenso abzuweisen. Bei
«X._______» handle es sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin
behauptet, um eine unbeteiligte Drittperson, da er einerseits als
Bevollmächtigter mit Einzelunterschrift gelte und andererseits auch
Anweisungen in Auftrag gegeben habe, die die vorliegende
Bankbeziehung betreffen würden. Hinsichtlich «Y._______» sei zu
vermerken, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2002 die
schriftliche Anweisung gegeben habe, die vorliegende Bankbeziehung sei
zu schliessen und alle Aktiven auf «Y._______» zu transferieren. Somit
gelte «Y._______» als Nachfolgekonto und nicht als unbeteiligte
Drittperson, da gemäss bisheriger Praxis «Personen, an welche
Überweisungen vom UBS-Konto aus erfolgen oder von welchen
Überweisungen an das UBS-Konto getätigt werden, nicht Unbeteiligte
(mit Bezug auf das Konto)» seien.
6.2.
6.2.1. Auch im Amtshilfeverfahren gilt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6930/2010 vom 9. März 2011
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von
Dritten, die offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu
tun haben, im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS
übermittelt werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBA-USA 96
noch die Vo DBA-USA explizite Bestimmungen, wer als «unbeteiligter
Dritter» gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen
werden ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005
vom 10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis
und erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts- und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1
f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
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6.2.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. a-c aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib
462 E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden könne. Das Gleiche gelte für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462 E.
2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni
2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten
«unbeteiligten Dritten» in der Strafrechts- und Amtshilfe, in Rechtliche
Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25
Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St.
Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die
Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6930/2010
vom 9. März 2011 E. 6.1, A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
6.3. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
6.4. Abgesehen davon, dass sich der Antrag zur Anonymisierung der
beiden Namen auf dem von der Beschwerdeführerin genannten
Dokument schon aus prozessualen Gründen als unzureichend erweist
(oben E. 6.3), ist auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb zu
anonymisierende unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollten. Zum einen
stammen die in Frage stehenden Daten nicht von mit dem Konto in keiner
Weise verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen sie sich direkt
und unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein
offenkundiger Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden
Verfahren in den USA besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden können (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3).
6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Versand: