B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6709/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
A-6709/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. September 2016 unterzeichnete A._______ als Inhaber der Einzel-
firma A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber), die Anmeldung zum rückwir-
kenden Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend
Auffangeinrichtung) per 1. Januar 2016. Gleichentags meldete er der Auf-
fangeinrichtung den Eintritt eines Arbeitnehmers per 1. Januar 2016. Da-
raufhin bestätigte ihm die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 28. Sep-
tember 2016 den Anschluss Nr. (…) und folglich den Versicherungsschutz
per 1. Januar 2016.
B.
B.a Mit zwei Tage zuvor aufgesetztem Schreiben meldete die Sozialversi-
cherungsanstalt (SVA) des Kantons Schaffhausen der Auffangeinrichtung,
dass der vorgenannte Arbeitgeber seit 1. Oktober 2015 ihrer Ausgleichs-
kasse angehöre und seit diesem Zeitpunkt auch Personal beschäftige. Sie
habe den Arbeitgeber mehrmals erfolglos darum ersucht, ihr den Nachweis
über einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Die SVA
Schaffhausen legte diesem Schreiben die Jahresabrechnung 2015 des Ar-
beitgebers vom 29. März 2016 bei, wonach drei Arbeitnehmende bei ihm
angestellt waren, zwei davon von Oktober bis Dezember 2015 bei einer
Lohnsumme von Fr. 15'600.– bzw. Fr. 14'100.– und einer von November
bis Dezember 2015 bei einer Lohnsumme von Fr. 3'620.–. Auf dieser Jah-
resabrechnung hatte der Arbeitgeber angemerkt, der B._______ ange-
schlossen zu sein, ohne dies entsprechend zu belegen.
B.b In der Folge erkundigte sich die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom
19. Dezember 2016 bei der B._______, ob der fragliche Arbeitgeber für die
Durchführung der beruflichen Vorsorge bei ihr angeschlossen sei, was
diese mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2016 verneinte. Es habe
ein Vertrag existiert, dieser sei jedoch nicht mehr aktiv.
B.c Die Auffangeinrichtung machte den Arbeitgeber mit Schreiben vom
17. Februar 2016 (recte: 2017) darauf aufmerksam, dass sein Anschluss
bei ihr erst ab dem 1. Januar 2016 bestehe, jedoch bereits für das Jahr
2015 versicherungspflichtige Lohnauszahlungen aktenkundig seien. Sie
machte ihm deshalb den Vorschlag, den Anschluss auf den 1. Oktober
2015 vorzuverlegen, und legte ihm das angepasste Formular zur Unter-
zeichnung und Retournierung bei. Falls er für das Jahr 2015 bereits einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein sollte, bat sie ihn, dies mit einer
Kopie des entsprechenden Anschlussvertrags nachzuweisen.
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B.d Mit Schreiben vom 9. August 2017 gewährte die Auffangeinrichtung
dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, sich für die Zeit
vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie der rechtsgültig un-
terzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung zu-
kommen zu lassen oder für den Fall, dass während der fraglichen Zeit-
spanne kein im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu versicherndes Perso-
nal beschäftigt worden sei, die entsprechende Bestätigung der zuständi-
gen Ausgleichskasse einzureichen.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte die Auffangeinrichtung fest,
dass der Arbeitgeber ihr vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015
zwangsweise angeschlossen war und erklärte, die Rechte und Pflichten
aus diesem Anschluss ergäben sich aus den angehängten Anschlussbe-
dingungen, welche wie das Kostenreglement zur Deckung ausserordentli-
cher administrativer Umtriebe integrierenden Bestandteil der Verfügung bil-
deten.
D.
Dagegen erhebt der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 27. November 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfol-
gend: Vorinstanz). Er verweist auf den Anschluss Nr. (…) (vgl. vorne Sach-
verhalt Bst. A) und darauf, dass er die entsprechenden Beiträge bezahle.
Nach Erhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 9. August 2017 (vgl.
dazu vorne Sachverhalt Bst. B.d) habe er sich telefonisch mit der Vo-
rinstanz in Verbindung gesetzt und sei davon ausgegangen, dass alles in
Ordnung sei. Er habe mit sämtlichen Arbeitnehmenden im Jahr 2015 be-
fristete Arbeitsverträge abgeschlossen, da zu jenem Zeitpunkt noch nicht
abschätzbar gewesen sei, ob und wie lange er sein Geschäft weiterführen
werde und demnach auch nicht, ob er weiterhin Personal beschäftigen
könne. Dies belegt er mit schriftlichen Arbeitsverträgen, die für sämtliche
Arbeitnehmer vom 1. Oktober 2015 bis zum 24. Dezember 2015 abge-
schlossen wurden.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2018,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass Letzterer im Nachgang an ihr
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Schreiben vom 9. August 2017 (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. B.d) tat-
sächlich telefonisch mit ihrem Kundendienst Kontakt aufgenommen und
erklärt habe, die Unterlagen zur Vorverlegung des Anschlussbeginns auf
den 1. Oktober 2015 einzureichen, was bis anhin nicht geschehen sei. Die
erwähnte Telefonnotiz wird nicht zu den Akten gereicht.
F.
Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend
– keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine
Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
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Seite 5
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54).
3.
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die
den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten
eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den
Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in an-
gemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1
BVG).
3.1
3.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) erzielen. Dieser betrug für das hier relevante Jahr 2015
Fr. 21'150.– (Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen
Fassung [AS 2014 3343]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der mass-
gebende Lohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgeben-
den Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), wobei der Bun-
desrat Abweichungen zulassen kann. Die Vorinstanz ist demnach grund-
sätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und
hat darauf abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5063/2017 vom
21. März 2018 E. 2.1.2 mit Hinweis). Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen
ist für die Feststellung der Versicherungspflicht der hypothetische Jahres-
lohn massgeblich (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG).
3.1.2 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die
Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechseln-
den oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeit-
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Seite 6
nehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versiche-
rung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2
nachgekommen (ausführlich dazu Urteil des BVGer C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 3.4). Nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind
insbesondere – unter Vorbehalt von Art. 1k BVV 2 – Arbeitnehmende mit
einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1
Bst. b BVV 2).
3.2
3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu
versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen an-
schliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über
eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem
Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11
Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des
Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m.
Art. 10 Abs. 1 BVG).
3.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
3.2.3 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung
(Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum An-
schluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend
(vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann
die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2
Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in
der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur)
dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2714/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3).
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3.3
3.3.1 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG an-
gesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder
ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn
sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten,
von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An-
spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleis-
tung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeein-
richtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: VOAA) "von Ge-
setzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der
Auffangeinrichtung angeschlossen" (BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des
BVGer A-2714/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Wie der rechtsgestaltende Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG
erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, welcher bloss fest-
stellenden Charakter hat, rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu
versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 VOAA;
Urteil des BVGer A-2714/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.4.2 f. mit Hinweisen).
3.3.3 Weist der Arbeitgeber – nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60
Abs. 2 Bst. d BVG – nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die
bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der
Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt
der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung auf-
gehoben (Art. 2 Abs. 2 VOAA; Urteil des BVGer A-2714/2017 vom 23. Mai
2018 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Vorinstanz dem säumigen Arbeit-
geber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies
wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auf-
fangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusam-
menhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die ent-
sprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab
dem 1. Januar 2017 betreffend die Verfügung vom 10. April 2017). Dieses
Reglement bildet integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (statt
vieler Urteil des BVGer A-2714/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.5 mit weiteren
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Seite 8
Hinweisen). Es sieht unter der Rubrik "Zwangsanschluss" für "Verfügung
und Durchführung Zwangsanschluss" Kosten von Fr. 825.– vor.
4.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz zutreffenderweise fest-
gestellt hat, dass der Beschwerdeführer ihr von Gesetzes wegen rückwir-
kend befristet vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 zwangsweise
angeschlossen war. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer sich frei-
willig mit Wirkung seit dem 1. Januar 2016 bei der Vorinstanz angeschlos-
sen hat (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG; vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Die Ver-
fahrensbeteiligten gehen deshalb richtigerweise davon aus, dass jedenfalls
für einen Zwangsanschluss über den 31. Dezember 2015 hinaus kein An-
lass besteht.
Der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung nach Art. 12 BVG i.V.m.
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG tritt ein, wenn folgende Kumulativbedingungen
erfüllt sind (zum Ganzen ausführlich RÉMY WYLER in: Stämpflis Handkom-
mentar zum BVG, 2010, Art. 12 Rz. 5 ff.):
– Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich einer vom System der beruflichen
Vorsorge registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG; WYLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 6).
– Der Arbeitgeber erfüllt die Pflicht zum (Wieder)Anschluss für alle oder
einen Teil der Angestellten aus irgendeinem Grund nicht (WYLER,
a.a.O., Art. 12 Rz. 7).
– Bei einem obligatorisch versicherten Arbeitnehmer tritt ein Versiche-
rungsfall ein, bevor der Arbeitgeber an eine mit Zustimmung der Ange-
stellten ausgewählte (Art. 11 Abs. 2 und 3bis BVG) oder von einem
Schiedsrichter bezeichnete (Art. 11 Abs. 3ter BVG) oder durch amtliche
Verfügung zugewiesene Auffangeinrichtung angeschlossen ist (Art. 11
Abs. 6 BVG und 60 Abs. 2 Bst. a BVG; WYLER, a.a.O., Art. 12 Rz. 8).
4.1 Zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt verpflich-
tet ist, sich für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember
2015 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
4.1.1 Zur Begründung der Anschlusspflicht reicht die Beschäftigung eines
einzigen Arbeitnehmers, welche die Voraussetzungen für die obligatori-
sche Versicherung erfüllt (Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017
E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer beschäftigte gemäss im Beschwerdever-
fahren eingereichten schriftlichen Arbeitsverträgen drei Arbeitnehmer vom
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1. Oktober 2015 bis zum 24. Dezember 2015; zwei davon bei einem mo-
natlichen Lohn von Fr. 4'800.– bzw. Fr. 4'700.– sowie den einen zu einem
Stundenlohn von Fr. 28.– (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D). Aus der
Jahresrechnung, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse ein-
gereicht hat, geht hervor, dass Letzterer nur in den Monaten November und
Dezember gearbeitet haben soll (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). Das ge-
stützt auf diese Abrechnung aufgerechnete hypothetische Jahreseinkom-
men jedes einzelnen Angestellten übersteigt jedenfalls den gesetzlich für
die Unterstellung unter die obligatorische Versicherungspflicht im Rahmen
der berufliche Vorsorge für das Jahr 2015 vorgesehenen Mindestlohn von
Fr. 21'150.– (vgl. vorne E. 3.1.1)
4.1.2 Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind jedoch
wie erwähnt Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von
höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. vorne E. 3.1.2
und zum in diesem Zusammenhang relevanten Vorbehalt von Art. 1k
BVV 2 nachfolgend E. 4.1.3 f.)
4.1.2.1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein befristeter Arbeitsvertrag von
höchstens drei Monaten im Sinne von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 vorliegt,
ist rechtsprechungsgemäss der obligationenrechtliche Begriff des befriste-
ten Arbeitsvertrages heranzuziehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes B 90/00 vom 26. November 2001 E. 3 f. und Urteil des
BVGer C-2376/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.3.1). Nach Art. 334 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR,
SR 220) endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Alle Ar-
beitsverträge, bei welchen der Beendigungszeitpunkt nicht im Voraus von
den Vertragsparteien vereinbart wurde und die damit mit einer Kündigung
aufgelöst werden müssen, sind demgegenüber als unbefristete Verträge
im Sinne von Art. 335 OR zu qualifizieren (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes B 90/00 vom 26. November 2001 E. 4b und Urteil
des BVGer C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 13.1). Ob ein befris-
tetes Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich mangels einer gesetzlichen
Befristung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Ver-
tragsabschluss (BGE 126 V 303 E. 2d), wobei sich die Befristung auch aus
dem Zweck der Anstellung ergeben kann, wie beispielsweise bei der An-
stellung für die Dauer der Ernte. Entscheidend ist allerdings, dass die
Dauer des Arbeitseinsatzes bei Vertragsschluss voraussehbar ist (zum
Ganzen Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.4 mit
Hinweisen).
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Seite 10
4.1.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit drei Personen schriftlich
vereinbart, dass diese vom 1. Oktober 2015 bis zum 24. Dezember 2015
für ihn arbeiten würden (vgl. vorne Sachverhalt D). Die Verträge wurden
beidseitig handschriftlich unterzeichnet. Daraus ergibt sich der überein-
stimmende Wille der jeweiligen Vertragsparteien, ein befristetes Arbeitsver-
hältnis einzugehen, welches ohne Kündigung jeweils am 24. Dezember
2015 enden solle. Die Dauer des Arbeitseinsatzes war also für alle Ver-
tragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar.
4.1.3 Zwei dieser drei Arbeitsverhältnisse, die für weniger als drei Monate
abgeschlossen wurden (zur Berechnung der gesetzlichen Maximalfrist vgl.
Urteil des BVGer A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 4.2.2 mit Hinwei-
sen), wurden nicht fortgeführt, das dritte mit einem Unterbruch von ca. ei-
ner Woche. Erstere beiden Arbeitnehmer fallen demnach unter den Aus-
nahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 und somit nicht unter die
obligatorische Versicherungspflicht. Bei letzterem Arbeitnehmer bleibt zu
prüfen, ob der Vorbehalt von Art. 1k BVV 2 Anwendung findet (vgl. dazu
auch vorne E. 3.1.2).
4.1.4 Gemäss Art. 1k BVV 2 sind Arbeitnehmende mit befristeten Anstel-
lungen nämlich dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt,
wenn:
Bst. a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Mo-
naten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmende von
dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
oder
Bst. b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitge-
ber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Mo-
nate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmende ab Beginn des ins-
gesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Ar-
beitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt
drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeits-
verhältnisses versichert.
4.1.4.1 Die erste Variante dieser Gegenausnahme ist nicht einschlägig, da
das fragliche Arbeitsverhältnis nicht anschliessend verlängert wurde, son-
dern nach einem ca. einwöchigen Unterbruch per 1. Januar 2016 ein
neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. auch vorne
E. 4.1.3). Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation also um einen
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Seite 11
Fall nach Art. 1k Bst. b BVV 2, d.h. um zwei aufeinanderfolgende Anstel-
lungen beim gleichen Arbeitgeber, die insgesamt länger als drei Monate
andauern und zwischen denen ein Unterbruch von weniger als drei Mona-
ten liegt. Demnach ist der betreffende Arbeitnehmer grundsätzlich ab Be-
ginn des vierten Arbeitsmonats obligatorisch im Rahmen der beruflichen
Vorsorge zu versichern, vorliegend ab dem 1. Januar 2016, d.h. ab demje-
nigen Zeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer freiwillig der Vo-
rinstanz angeschlossen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A i.V.m. Sachverhalt
Bst. D).
4.1.4.2 Dafür, dass bereits vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart wurde,
dass die Anstellungsdauer insgesamt drei Monate übersteige werde, was
eine Versicherungspflicht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses – d.h. dem
1. Oktober 2015 – begründen würde (vgl. vorne E. 4.1.4), ergeben sich aus
dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil erklärt der Beschwer-
deführer, die Arbeitsverhältnisse seien bewusst befristet abgeschlossen
worden, weil er zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst habe, ob und wie sein
Geschäft weitergeführt werde. Dafür spricht auch die Tatsache, dass von
den drei Arbeitsverhältnissen schliesslich nur eines weitergeführt und je-
mand nach Bedarf im Stundenlohn angestellt wurde.
4.2
4.2.1 Rechtsprechung und Lehre bezeichnen im Übrigen die Aneinander-
reihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Ket-
tenarbeitsverträge, welche zulässig sind, sofern die Grenze des Rechts-
missbrauchs nicht überschritten wird. Von einem rechtsmissbräuchlichen
Verhalten ist auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinander-
folgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und die ungewöhnliche
Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den
Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechtsansprü-
chen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu
verhindern (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen). In einem solchen
Fall sind befristete Anstellungsverhältnisse in unbefristete umzudeuten.
Eine Umgehungsabsicht kann bereits als nachgewiesen erachtet werden,
wenn für die mehrfache Befristung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist.
Sachliche Gründe für eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeits-
verträge bejahen Lehre und Rechtsprechung insbesondere auch mit Be-
zug auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens (zum Ganzen
ausführlich Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
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Seite 12
4.2.2 Vorliegend wurden nicht mehrere befristete Arbeitsverhältnisse glei-
chen Inhalts vereinbart, sondern zunächst ein befristeter Vertrag vereinbart
und nach einem kurzen Unterbruch eine unbefristete Anstellung abge-
schlossen. Ohnehin lässt sich den Akten nichts entnehmen, was darauf
hindeuten würde, dass der zunächst abgeschlossene Vertrag missbräuch-
lich auf weniger als drei Monate befristet wurde und damit in Anwendung
vorgenannter Praxis seit dem 1. Oktober 2015 von einem unbefristeten Ar-
beitsverhältnis mit entsprechendem Beginn der Versicherungspflicht aus-
zugehen wäre. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer die ursprüngliche
Befristung nachvollziehbar begründet (vgl. vorangehende E. 4.1.4.2).
4.3 Folglich beschäftigte der Beschwerdeführer während der fraglichen
Periode kein versicherungspflichtiges Personal und musste sich daher
während dieser Zeitspanne keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht des Beschwer-
deführers per 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sind somit nicht
erfüllt, sondern erst per 1. Januar 2016. Unter diesen Umständen erübrigt
es sich, auf die weiteren Kumulativbedingungen zur Bejahung eines
Zwangsanschlusses nach Art. 12 BVG einzugehen. Insbesondere muss
der Sachverhalt mit Bezug auf die Frage, ob für die Zeit vor dem 1. Januar
2016 ein Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bestand, nicht
weiter abgeklärt werden. Konkret bedeutet dies, dass darauf verzichtet
werden kann, bei der B._______ den nicht mehr gültigen Anschlussvertrag
einzufordern (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. B.a und B.b).
Der vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 festgestellte
Zwangsanschluss mit entsprechenden Kostenfolgen ist somit nicht ge-
rechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten für
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.– ist ihm zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind in Anwendung
von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Kosten aufzuerlegen. Dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist sodann keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso we-
nig (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-6709/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
7. November 2017 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-6709/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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