Abtei lung I
A-6718/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter
Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO, Hauptstrasse 247-253,
2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Annullation des J+S-Kurses Nr. X infolge fehlender
Kursabrechnungsunterlagen und Rückforderung einer
Akontozahlung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6718/2007
Sachverhalt:
A.
Am 29. Juli 2005 hatte die zuständige kantonale Amtsstelle ein J+S-
Angebot des Sportclubs V._______ von 8 Kursen bewilligt (Kurs Nr. X).
Die provisorische Entschädigung belief sich auf Fr. 18'984.–. Am
6. März 2006 wurde dem V._______ durch das Bundesamt für Sport
(BASPO) eine Akontozahlung von Fr. 7'594.– ausgerichtet.
B.
Da die kantonale Amtsstelle vom V._______ nach Abschluss des
Kurses innerhalb der gesetzlichen Frist keine Abrechnung erhalten
hatte, annullierte sie den betroffenen J+S-Kurs und teilte dies dem
V._______ am 13. November 2006 mit.
C.
Auf Begehren des V._______ erliess das BASPO am 5. September
2007 eine Verfügung folgenden Inhalts:
1. Der J+S-Kurs Nr. X wird annulliert. Dementsprechend wird
die am 6. März 2006 von J+S-Magglingen an den V._______
überwiesene Akontozahlung von Fr. 7'594.– betreffend des
J+S-Kursangebotes Nr. X vom BASPO zurückgefordert.
2. Es wird festgestellt, dass der V._______ einen Anspruch auf
Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'523.– gegenüber dem
BASPO hat, welcher aus der Durchführung des J+S-Kurses
Nr. Y aus dem Jahre 2005 stammt.
3. Die Rückforderung aus dem J+S-Kurs Nr. X von Fr. 7'594.–
wird mit der derzeit noch offenen Forderung des V._______
aus dem J+S-Kurs Nr. Y von Fr. 8'523.– verrechnet.
4. Sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwächst,
wird dem V._______ die aus der Verrechnung resultierende
Differenz von Fr. 929.– ausbezahlt.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt der V._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
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des BASPO (Vorinstanz) vom 5. September 2007 und die Auszahlung
des noch ausstehenden Beitrages. In ihrer Stellungnahme vom
15. November 2007 schliesst die Vorinstanz sinngemäss auf Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 reicht
der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidre-
levant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen
des BASPO richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 49 der Verordnung vom 21. Oktober 1987
über die Förderung von Turnen und Sport [Sportförderungsverord-
nung, SR 415.01]). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bund-
esgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Da hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt, mit dem BASPO eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungs-
objekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der durch seinen Präsidenten handelnde Beschwerde-
führer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht
durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell
beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
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2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Vorinstanz die Ausrichtung des Beitrages zu Recht verweigert hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die entsprechen-
den Kursabrechnungsunterlagen am 17. Juli 2006, drei Tage nach Be-
endigung des Kurses, fristgerecht per A-Post abgeschickt. Es sei nicht
gefordert gewesen, die Unterlagen per Einschreiben zu versenden und
überdies hätte es auch früher immer ohne eingeschriebene Post funk-
tioniert. Er habe nicht wissen können, dass die Kursabrechnung nicht
bei der Adressatin angekommen sei, vielmehr sei er in gutem Glauben
gewesen, die Zustellung hätte funktioniert. Folglich habe er auch keine
Möglichkeit gehabt, die Kursabrechnung innerhalb der Frist nochmals
einzureichen. Dass ihm die Vorinstanz nun keine Möglichkeit zur Kor-
rektur gebe, widerspreche dem fundamentalen Rechtsgrundsatz von
Treu und Glauben. Die Reaktion der Vorinstanz auf die verspätete Ein-
gabe sei angesichts der gegebenen Umstände unverhältnismässig. Er
hätte von der Behörde erwarten dürfen, dass diese sich rechtzeitig bei
ihm melde sofern sie keine Abrechnung erhalten habe und nötigenfalls
eine Nachfrist ansetze. Die Vorinstanz lege das Gesetz in einer Form
aus, die dem Grundgedanken von J+S, der Förderung des Jugend-
sports, widerspreche.
3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss Art. 23a der Sportförde-
rungsverordnung Gesuche spätestens einen Monat nach Abschluss
der Kurse eingereicht werden müssten. Ein entsprechendes Gesuch
sei jedoch nie eingegangen. Es sei am Beschwerdeführer gewesen,
die Abrechnung rechtzeitig einzureichen. Schriftliche Eingaben müss-
ten spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder
der schweizerischen Post übergeben worden sein. Aus Gründen der
Beweisbarkeit empfehle sich daher, fristgebundene Eingaben immer
per Einschreiben vorzunehmen. In diesem Falle treffe den Beschwer-
deführer die Beweislast. Er könne den Nachweis der Einhaltung der
Frist allerdings nicht erbringen, weshalb die Annullierung des Kurses
zu Recht erfolgt sei. Daneben wäre es – angesichts der Tatsache,
dass die Abrechnung nicht mittels eingeschriebenem Brief versandt
worden sei und der Beschwerdeführer entgegen üblicher Gepflogen-
heit während längerer Zeit nichts von seiner angeblichen Eingabe ge-
hört hätte – angezeigt gewesen, sich bei der Fachstelle Sport des
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Kantons Zürich zu erkundigen, ob die Abrechnung eingetroffen sei.
Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung
unangemessen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Es hätten sich
sämtliche an J+S-Kursen Beteiligte an die gesetzlichen Vorgaben zu
halten, denn nur so könne das angestrebte Ziel von J+S erreicht
werden. Nach Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung bestehe
bezüglich der Frist kein Ermessensspielraum. Ein solcher wäre nur
dann gegeben, wenn die Eingabe um wenige Tage oder wenige
Wochen zu spät erfolgt wäre. Vorliegend handle es sich aber um eine
verzögerte Einreichung von mehreren Monaten, weshalb die Ver-
fügung angemessen sei. Im Übrigen sei die kantonale Fachstelle nicht
gehalten, das entsprechende Formular beim Organisator einzufordern.
Es sei vielmehr Aufgabe des J+S-Coachs und der Organisatoren, den
korrekten Ablauf eines J+S-Angebotes bis zum Abschluss zu kontrol-
lieren.
4.
4.1 Gemäss Art. 23a Abs. 1 der Sportförderungsverordnung werden
auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die Ju-
gendausbildung und die J+S-Coachs ausgerichtet. Die Gesuche müs-
sen spätestens einen Monat nach Abschluss der J+S-Aktivität beim
BASPO eingereicht werden. Wird das Gesuch in der Form der Abrech-
nung zu spät eingereicht, so kann das BASPO den Beitrag verweigern
(Art. 23a Abs. 5 Sportförderungsverordnung). Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Entsprechend dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.35/2007 vom
17. Oktober 2007 E. 2.3). Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den
Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Die Parteien sind al-
lerdings, unter anderem in einem Verfahren, das sie durch ihr Begeh-
ren einleiten, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab
gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die
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Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2b).
4.2 Im Sinne der eben genannten Rechtsprechung oblag es vorlie-
gend dem Beschwerdeführer zu beweisen, dass er seine Kursabrech-
nung rechtzeitig eingereicht hat. Diesen Beweis ist er schuldig geblie-
ben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Dem-
nach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Abrech-
nung erst am 11. Dezember 2006 und damit mehrere Monate nach
Kursende eingereicht hat.
Daran ändert auch Art. 23a Abs. 5 der Sportförderungsverordnung
nichts: In der Frage, ob bei einer zu spät eingereichten Kursabrech-
nung der Beitrag verweigert wird, räumt die "Kann-Vorschrift" dieser
Norm der Vorinstanz zwar durchaus einen Ermessensspielraum ein. In
Auslegung dieser Norm führt die Vorinstanz allerdings sinngemäss
aus, sie prüfe nur bei Verspätungen von einigen Tagen oder höchstens
wenigen Wochen, ob ein Beitrag allenfalls trotzdem ausgerichtet wer-
de. Bei einer grösseren Verspätung werde der Beitrag verweigert. Die-
se Vorgehensweise erscheint als sachgerecht. Eine pflichtgemässe Er-
messensausübung verlangt von der betroffenen Behörde regelmässig
das Entwickeln zweckmässiger Kriterien, um daraus eine Praxis he-
rauszubilden und dadurch die rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes
sowie die Rechtssicherheit sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2737/2007 vom 25. September 2007 E. 5.6). Wei-
ter gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz über ein limitiertes
Budget verfügt und auf die erforderlichen Rückmeldungen im gesetz-
lich vorgegebenen Zeitraum angewiesen ist, um zweckdienlich kalku-
lieren zu können. Vorliegend wurde die Frist (nachdem das Formular
erneut eingereicht wurde) um mehrere Monate verpasst. Würde die
Vorinstanz auch in solchen Fällen – notabene bei unbewiesen geblie-
bener Behauptung, die erforderlichen Unterlagen seien rechtzeitig der
Post übergeben worden – die Beiträge noch auszahlen, käme dies ei-
ner Umgehung der gesetzlichen Regelung gleich; Art. 23a Abs. 1 der
Sportförderungsverordnung würde obsolet.
Daneben ist es nicht Sache der kantonalen Fachstelle, die entspre-
chenden Organisatoren auf eine allenfalls drohende Versäumung der
Frist aufmerksam zu machen. Vielmehr obliegt es den Organisatoren,
dafür zu sorgen, dass die Fristen eingehalten werden. Im Übrigen er-
fordert dies – im Gegensatz zum Aufwand, den diese Form der Fris-
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tenkontrolle für die kantonalen Fachstellen bedeuten würde – für die
Organisatoren einen wesentlich kleineren Aufwand. Schliesslich er-
scheint es auch nicht lebensfremd, selbst von einem juristischen Laien
zu erwarten, ein Schriftstück, von dessen rechtzeitigem Versand es ab-
hängt, ob ein Beitrag von knapp Fr. 19'000.– vergütet wird oder nicht,
vorsichtshalber per Einschreiben zu verschicken. Zumindest wäre es
vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, angezeigt gewesen,
sich einige Tage vor Fristablauf zu erkundigen, ob die Abrechnung
eingetroffen ist, nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
keine Bestätigung erhalten hatte. Damit kann er auch nicht mit seinem
Einwand gehört werden, er habe sich gutgläubig auf den rechtzeitigen
Erhalt der Abrechnung verlassen dürfen.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.–, sind dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das GS VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Martin Föhse
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann unter Vorbehalt von Art. 83 Bst. k des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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