Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6721/2010
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter Mitarbeit
von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69,Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in
Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im
Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in
englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem
Recht errichteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht,
mittlerweile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses ab
Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig anwendbar.
E.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
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UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das
Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Nachdem die UBS AG am 26. Oktober 2009 das Dossier von A._______
der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schlussverfügung
(zunächst vom 17. November 2009 und schliesslich
wiedererwägungsweise) vom 16. August 2010 (aus näher dargelegten
Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die Unterlagen zu edieren.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom
16. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Amtshilfeersuchen des IRS mit Bezug auf ihn vollumfänglich abzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die ESTV,
die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel betreffend seinen Wohnsitz während des
massgeblichen Zeitraums ein.
K.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im
Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
(Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA), also dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG.
Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht
auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen
vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
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2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit
Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor.
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.
Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis des "US domicile" für die
Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Die Vorinstanz geht davon aus,
dass der Beschwerdeführer im abkommensrelevanten Zeitraum in den
USA wohnhaft war. Massgeblich für die Klärung dieser Streitfrage ist der
Wortlaut in der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1).
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Nach Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US domiciled clients of UBS who directly held and beneficially owned
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" and "banking deposit accounts" in
excess of CHF 1 million (at any point in time during the period of years 2001
through 2008) with UBS and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or
the like" can be demonstrated
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9)
custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als CHF 1
Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008)
der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen"
dargelegt werden kann.
4.
Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November
2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im Staatsvertrag
10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht in Anwendung von Art. 3
Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen
Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. VRK auszulegen ist (E. 4.3).
Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum
Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss,
wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten
nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt
des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an
vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur
Feststellung des Lebensmittelpunktes des Steuerpflichtigen gelten
insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der
Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind
(E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt
demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten
Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp.
überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).
5.
5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen
Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer ...50, die auf seinen Namen gelautet
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habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise
vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9
eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des (besagten) Kontos habe am
31. Dezember 2007 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. Im Jahr 2007 seien Erträge von Fr. 262'912.-- und im Jahr
2008 solche von Fr. 98'144.-- erzielt worden, womit im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr als
Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss
Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie
2/A/b erfüllt.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, während des massgeblichen
Zeitraums seinen Wohnsitz in den USA gehabt zu haben. Die Adresse
("…" [USA]) auf einem (Bank-)Formular vom 6. März 2008 sei gegenüber
der Bank "versehentlich" angegeben worden. In Tat und Wahrheit sei er –
so der Beschwerdeführer weiter – seit 1994 bis im August 2010 in
X._______ wohnhaft gewesen. Dort habe er seinen "(Haupt-)Wohnsitz"
gehabt, und nicht in den USA, wo er lediglich eine Adresse gehabt habe.
Die genaue Adresse seines Wohnsitzes habe "…, X._______" gelautet.
Dies habe er auch der UBS AG gegenüber so angegeben. Sodann gehe
dies aus seinem Antrag für eine Green Card für die USA ("Petition for a
Nonimmigrant Worker" vom 12. Juli 1994) hervor, den er beim US-
amerikanischen Konsulat von seinem Wohnsitz in ... (X._______) aus
gestellt habe. Schliesslich bescheinige ihm selbst das "US-Departement
of Justice", dass er in ... [X._______] seinen Wohnsitz gehabt habe.
5.3. In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe während des massgeblichen Zeitraums
nicht in den USA Wohnsitz gehabt, überzeuge nicht. Selbst wenn die US-
amerikanische Adresse auf dem (besagten) Formular vom 6. März 2008
gegenüber der Bank bloss versehentlich angegeben worden wäre, so sei
zu beachten, dass in der Beschwerdebeilage 8 (Bestätigungsschreiben
vom 14. Juni 2010 einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei betreffend
das alleinige Sorgerecht des Beschwerdeführers) die Adresse in …, USA,
aufgeführt sei. Es sei daher sehr zweifelhaft, dass die US-amerikanische
Adresse effektiv versehentlich angegeben worden sei. Zudem erstaune
es, dass der Beschwerdeführer, obwohl er seit 1994 in X._______
Hauptwohnsitz haben wolle, bei der Kontoeröffnung im Jahr 2005
ebenfalls die US-amerikanische Adresse angegeben habe. Ferner sei zu
beachten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Beantragung
einer Green Card aus dem Jahr 1994 stamme, in den Unterlagen
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indessen ein US-amerikanischer Pass aus dem Jahr 2001 vorhanden sei.
Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum in den USA Wohnsitz gehabt habe.
5.4.
5.4.1. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe während des massgeblichen Zeitraums Wohnsitz
in den USA gehabt, betreffen – neben dem US-amerikanischen Pass des
Beschwerdeführers – insbesondere Bankbelege (aufgrund von
Kontoeröffnungen) aus den Jahren 2005 und 2008.
Auch wenn diese Annahme der Vorinstanz vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird, erweist sie
sich nicht zum vornherein als offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich im Sinn der in
E. 2.1 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn in der Tat eröffnete der
Beschwerdeführer am 5. April 2005 bei der UBS AG ein Konto (mit "Master no. ...50") und gab dabei als
Wohnadresse "…, USA" an. Dieselbe Adresse wurde im Übrigen auch am 6. März 2008 anlässlich der
Eröffnung eines Unterkontos (mit "Account no....50.S1") verwendet (Belegstellen …_4_000008, _4_000012
und _4_000015). Indessen erfolgte bisher – soweit ersichtlich – für die besagten Kontobeziehungen kein
(förmlicher) Antrag auf Domiziländerung an den vorliegend, für den massgebenden Zeitraum behaupteten
(Haupt-)Wohnsitz in ... (X._______). An dieser Feststellung ändert auch der Hinweis des
Beschwerdeführers nichts, wonach er der UBS AG gegenüber die Adresse in X._______ angegeben habe
(vgl. Beilage 6 der Stellungnahme vom 17. Mai 2010 ["Basic document for Account/Costody Account"]).
Dieser Bankbeleg bezieht sich auf eine andere Master-Nr. ("Master no. …08"). Insgesamt liegen somit
hinreichende Anhaltspunkte zur berechtigten Annahme vor, dass der Beschwerdeführer (zumindest) in den
Jahren 2005 bis 2008 Wohnsitz in den USA gehabt haben könnte.
Bei dieser Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, die vorliegend berechtigte Annahme der
Vorinstanz, dass er (der Beschwerdeführer) in den Jahren 2005 bis 2008 "US domiciled" war, klarerweise
und entscheidend zu entkräften (vgl. oben E. 2.2). Ob dies dem Beschwerdeführer gelingt, ist hiernach (E.
5.4.2. und 5.4.3) zu prüfen.
5.4.2. Als Beleg für den geltend gemachten (Haupt-)Wohnsitz in
X._______ seit 1994 legt der Beschwerdeführer einerseits einen von ihm
am 12. Juli 1994 gestellten Antrag für eine Green Card für die USA ins
Recht. Diesen habe er beim US-amerikanischen Konsulat von seinem
Wohnsitz in ... [X._______] aus gestellt. Selbst wenn der
Beschwerdeführer – wie er ausführt – damals nicht die Absicht hatte, in
die USA zu immigrieren, sondern "nur dort zu arbeiten", ist damit noch
nicht erwiesen, dass er auch mehr als zehn Jahre später (d.h. ab 2005
und insbesondere in den Jahren 2007 und 2008) unverändert keinen
Wohnsitz in den USA hatte. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf
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die eingereichte "Petition for a Nonimmigrant Worker" vom 20./29. April
1994 an das "US Department of Justice". Abgesehen davon handelt es
sich beim letztgenannten Dokument – entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers – nicht um eine Bescheinigung oder Bestätigung
seitens des "US Department of Justice", sondern lediglich um ein Gesuch
bzw. um einen Antrag ("Petition") an Letzteres.
5.4.3. Als weitere Beweismittel für den behaupteten Wohnsitz in
X._______ während des massgeblichen Zeitraums offeriert der
Beschwerdeführer anlässlich einer (unaufgeforderten) Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz unterschiedliche Bestätigungen. So legt
er eine "Bestätigung des Präsidialamtes der Republik [X._______]" vom
6. Dezember 2010 (samt beglaubigter Übersetzung aus dem … ins
Deutsche) ins Recht, worin bestätigt wird, dass er "von 1993 bis 2009 die
meiste Zeit" in X._______ an seiner Wohnadresse in der Gemeinde …,
gelebt habe. Dieses (lediglich in Kopie) eingereichte Schreiben ist weder
mit einem offiziellen Stempel versehen noch sind darauf die gängigen
Anschrifts- bzw. Kontaktdaten (Adresse, Telefon, etc.) der Amtsstelle
aufgeführt. Im Übrigen wäre damit noch nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer (für einen geringeren Teil des "bestätigten" Zeitraums)
beispielsweise ab dem Jahr 2002 und insbesondere im hier
massgeblichen Zeitraum (2007 und 2008) dennoch in den USA ansässig
gewesen ist. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer als Inhaber der
erwähnten Kontobeziehungen jedenfalls nicht, die berechtigte Annahme
der Vorinstanz, dass er in den vorliegend relevanten Jahren (2007 und
2008) "US domiciled" war, klarerweise und entscheidend zu entkräften.
An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren, im Rahmen der vorerwähnten Stellungnahme eingereichten
Bestätigungen der "[Bank] X._______ S.A." vom 8. Dezember 2010 und des Advokatur- und
Notariatsbüros "…, X._______" vom 9. Dezember 2010 nichts. Daraus geht lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer in X._______ Bankbeziehungen unterhielt.
5.4.4. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die auf dem
fraglichen Konto deponierten, aus einem Erbvorbezug stammenden
Beträge bereits durch die … Steuerbehörde [in Y._______] besteuert
worden seien, bleibt ohne Beleg. Auf diese Argumentation des
Beschwerdeführers ist schon deshalb nicht weiter einzugehen.
Als an der für das vorliegende Verfahren einzig relevanten Frage des "US domiciled" vorbeizielend und
damit irrelevant erweisen sich schliesslich zum einen der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine am 3.
September 2010 (zu notarieller Urkunde) erklärte Niederlegung der US-amerikanischen
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Staatsangehörigkeit sowie zum anderen die vorgebrachten persönlichen Umstände (u.a. betreffend seiner
beiden Kinder und seinem Bestreben, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen).
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
Versand: