Abtei lung I
A-672/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Lärmsanierung Stadt Liestal).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-672/2008
Sachverhalt:
A.
Am 31. Januar 2006 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein überarbeitetes Gesuch
um Genehmigung baulicher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanie-
rung in der Stadt Liestal (Kanton Basel-Landschaft) ein und beantrag-
ten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens.
Das Gesuch wurde vom 24. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 öffentlich
aufgelegt, worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde,
unter anderem auch von der A._______, die Eigentümerin einer
Liegenschaft im zu sanierenden Gebiet ist, und die mit Eingabe vom
22. Mai 2006 die Errichtung einer zusätzlichen, im Auflageprojekt nicht
vorgesehenen Lärmschutzwand (LSW) beantragte.
B.
Das BAV genehmigte am 18. Dezember 2007 das Auflageprojekt mit
Auflagen und verschiedenen, von den SBB beantragten Erleichterun-
gen. Die zu behandelnden Einsprachen wurden abgewiesen, so auch
im Falle der A.______, beziehungsweise abgeschrieben. Das
genehmigte Projekt sieht im Wesentlichen die Erstellung von ins-
gesamt 21 Lärmschutzwänden vor. Im Teilbereich des Sanierungsge-
biets, in welchem sich die Liegenschaft der A._______ befindet (...),
sollen drei Lärmschutzwände gebaut werden, die sich über eine
Gesamtlänge von 606 m erstrecken und an die ein bereits beste-
hender Damm anschliesst (zwischen ca. Bahn-km [...] und [...] auf der
Strecke Basel SBB - Olten - Luzern), der an beiden Enden (zwischen
Bahn-km [...] und [...] bzw. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf eine
Höhe von 2 m ab Schienenoberkante (SOK) erhöht werden soll.
C.
Gegen diese Plangenehmigung erhebt die A.______ (Be-
schwerdeführerin) am 1. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es seien Ziff. 2 (Bauliche Massnahmen) und Ziff. 5.2 (Abweisung der Ein-
sprache der Beschwerdeführerin) sowie sämtliche zur Durchsetzung von
Rechtsbegehren 2 und 3 notwendigen Punkte der Verfügung des BAV
vom 18. Dezember 2007 aufzuheben.
2. Es sei unter Gutheissung der Einsprache der Beschwerdeführerin zusätz-
lich zu den geplanten baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 2 der Verfü-
gung des BAV vom 18. Dezember 2007 zwischen Bahn-km [...] und Bahn-
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km [...] auf der Oberkante der Böschung eine Lärmschutzwand in der
Höhe von 2 Metern ab Böschungsoberkante zu errichten.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung von
Sachverhalt und Rechtslage sowie zur Neuentscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung verweist sie auf ihre Einsprache und hält fest, das
BAV (Vorinstanz) und die SBB (Beschwerdegegnerin) hätten sich aus-
schliesslich mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang und an wel-
cher Stelle die Böschung zu verändern sei, um eine konstante Höhe
von 2 m über SOK zu erreichen. Nicht in Erwägung gezogen hätten sie
dagegen die von der Beschwerdeführerin geforderte Möglichkeit, auf
der Oberkante der bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km
(...) und Bahn-km (...) zusätzlich eine Lärmschutzwand mit einer Höhe
von 2 m zu errichten; eine solche Lärmsanierung wäre technisch
problemlos möglich und würde eine erhebliche Reduktion der Lärmbe-
lästigung in ihrer aus Büros und zwei Dachwohnungen bestehenden
Liegenschaft nach sich ziehen; die Kosten einer solchen Massnahme
seien verhältnismässig.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Gemäss ihren Ausführungen sei zwischen Bahn-km (...)
und (...) eine Erhöhung des bestehenden Damms nicht nötig, weil
dieser die Bahngleise bereits um 2 - 4 m überrage und damit die glei-
che Hinderungswirkung erreiche wie eine Lärmschutzwand an gleicher
Stelle mit denselben Dimensionen. Die Anordnung höherer baulicher
Massnahmen komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Fra-
ge, die im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben seien.
Ohnehin sei aber eine Lärmschutzwand auf der Krone des bestehen-
den Damms nicht erforderlich beziehungsweise nicht geeignet, um die
Liegenschaft der Beschwerdeführerin zusätzlich vor Lärm zu schützen.
Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte würden nämlich in den aus-
schliesslich betrieblich genutzten Räumen vom Erdgeschoss bis zum
3. Obergeschoss auch ohne zusätzliche Lärmschutzwand eingehalten,
die im Übrigen auch keine Reduktion der relevanten Lärmbelastung in
den beiden Wohnungen im Attikageschoss zu bewirken vermöchte.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom
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10. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Be-
reich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrage die Höhe des
bestehenden Erdwalls ca. 3 m über SOK, die Gebäudegrundfläche der
Liegenschaft liege 1.5 bis 2 m unterhalb der Schienen. Die Lärmver-
minderung durch die akustische Hinderniswirkung der Geländekante
dieses Erdwalls sei gemäss durchgeführten Lärmberechnungen mit
der Schutzwirkung einer 2 m über SOK hohen Lärmschutzwand min-
destens gleichwertig. Der bestehende Erdwall stelle daher einen genü-
genden Lärmschutz dar, weshalb das Lärmsanierungsprojekt im vom
Erdwall geschützten Bereich keine zusätzlichen baulichen Lärm-
schutzmassnahmen vorsehe. Überdies hätten weitere Lärmberechnun-
gen ergeben, dass eine 2 m hohe Lärmschutzwand auf dem Erdwall
bei den Wohnungen in der obersten Etage, welche als einzige Immis-
sionsgrenzwert-Überschreitungen aufweise, keine wahrnehmbare
Lärmverminderung bewirken würde, weshalb der Bau einer zusätzli-
chen Lärmschutzwand auch aus Kosten-Nutzen-Überlegungen frag-
würdig wäre.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Mai 2008 bestreitet die Be-
schwerdeführerin die Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin er-
wähnten Lärmberechnungen. Bei den betreffenden Ausführungen
handle es sich um nicht nachvollziehbare Parteibehauptungen, denen
auch nicht entnommen werden könne, ob bei den angeblichen Berech-
nungen von konventionellen Lärmschutzwänden oder solchen mit
schallablenkendem Profil beziehungsweise von schallreflektierenden
oder schallabsorbierenden Konstruktionen ausgegangen worden sei.
Im Übrigen könne auch eine geringe Lärmreduktion unter gesundheitli-
chen Aspekten einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden der Betrof-
fenen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.72) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Lärm-
schutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März
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2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144)
werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
(Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG,
SR 742.101] angeordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der
Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der
Eisenbahnen [VLE, SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den
Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG
deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren,
das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausge-
schlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache
erhebt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin einer Liegen-
schaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den
Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und
war mit den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im
vorinstanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit
durch die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz
formell beschwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und
damit zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Ein-
sprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr er-
weitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1 - 2.4). Die mit der vorliegenden
Beschwerde gestellten Begehren bildeten insofern bereits Gegenstand
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der von der Beschwerdeführerin erhobenen und vom BAV in der ange-
fochtenen Plangenehmigungsverfügung abgewiesenen Einsprache, als
die Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zwischen Bahn-km
(...) und (...) beantragt wird (Rechtsbegehren Ziff. 2). Soweit die
Beschwerdeführerin dagegen generell die Aufhebung von Ziffer 2 des
Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung und damit aller geneh-
migten baulichen Massnahmen beantragt, gehen ihre Rechtsbegehren
über das in ihrer Einsprache Vorgebrachte hinaus und stellen daher
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.
2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach mit der unter E. 2.2 genannten
Einschränkung einzutreten.
2.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdein-
stanz in keinem Falle. Es gelten mit anderen Worten der Untersu-
chungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, die indessen ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und namentlich in der in Art. 52
Abs. 1 VwVG aufgestellten Begründungspflicht finden. Entsprechend
ist das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nicht gehalten,
über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu
suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra-
gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V
E. 4a S. 52 f; BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-7520/2006 vom 20. Mai 2008 E. 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677). Die Beschwerdeführerin rügt im
Wesentlichen eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung sowie eine falsche Anwendung von Art. 21 Abs. 1 VLE.
3.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die
Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Oberkante der
bereits existierenden Böschung zwischen Bahn-km (...) und (...)
aufgrund eines falschen Verständnisses von Art. 21 Abs. 1 VLE abge-
lehnt. Die Vorinstanz sei nämlich - wie auch die Beschwerdegegnerin -
stets von der SOK als Referenzhöhe ausgegangen und habe ange-
nommen, eine Lärmschutzwand auf der Böschung sei im Rahmen der
Eisenbahnlärmsanierung nicht gesetzlich vorgeschrieben, weil die
Höhe der baulichen Massnahme dadurch mehr als 2 m betrage, ohne
dass die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE erfüllt wären. Ge-
mäss Art. 21 Abs. 1 VLE gelte jedoch bei ansteigendem Terrain, na-
mentlich auf Böschungen, nicht die SOK als Referenzhöhe, sondern
der Fusspunkt der Lärmschutzwand. Im Falle der Beschwerdeführerin
lägen die Gleise innerhalb eines natürlichen Erdwalls, dessen Terrain
in Richtung Gewerbezone zunächst ansteige und anschliessend abfal-
le. Die Topografie des Erdwalls lasse unschwer erkennen, dass es sich
dabei um eine Böschung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VLE handle. Ent-
sprechend würde eine Lärmschutzwand auf der Oberkante der Bö-
schung nicht zwingend zu einer baulichen Höhe von mehr als 2 m füh-
ren.
4.
Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umweltschutzge-
setz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene Lärm-
schutzmassnahmen vor, die nach einer bestimmten Rangordnung zu
treffen sind (Art. 1 f. BGLE). Für die Ermittlung der Lärmimmissionen
auf den einzelnen von Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht
auf den Ist-Zustand und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf
die Prognose der bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden
Lärmemissionen, den Emissionsplan, abgestellt (Art. 6 BGLE; Art. 18
Abs. 1 VLE). Bauliche Sanierungsmassnahmen sind bei bestehenden
ortsfesten Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die Immissions-
grenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE; Art. 19 VLE). Würde
die Sanierung jedoch unverhältnismässige Kosten verursachen oder
stünden ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur-
und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit,
entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmebewilligungen) zu gewäh-
ren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Ob die Kosten für bauliche Lärmschutzmass-
nahmen verhältnismässig sind, beurteilt sich nach dem Kosten-Nut-
zen-Index (KNI; vgl. Art. 20 VLE). Durch den KNI werden die finanziel-
len Aufwendungen einer baulichen Massnahme ins Verhältnis gesetzt
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zur Lärmentlastung, die bei den betroffenen Personen bewirkt wird
(vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar
2007 E. 7.2 und 8.4.3).
4.1
4.1.1 Bauliche Lärmschutzmassnahmen, namentlich Lärmschutzwän-
de, sind in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begren-
zen. Bei ansteigendem Terrain, namentlich auf Böschungen oder
Stützmauern, gilt der Fusspunkt der Lärmschutzwand als Referenzhö-
he (Art. 21 Abs. 1 VLE). Höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen
können angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen und
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2 VLE)
4.1.2 Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE ist insofern un-
klar, als mit der Formulierung "bei ansteigendem Terrain" (französisch
"dans le cas d’un terrain en pente"; italienisch "su terreno in salita")
nur etwas über die Lage der Lärmschutzwand, dagegen nichts über
die Lage des betreffenden, vor Eisenbahnlärm zu schützenden Gebäu-
des ausgesagt wird. Vom Verordnungstext sind jedenfalls nicht ohne
weiteres nur Gebäude erfasst, die selbst auf "ansteigendem Terrain"
liegen. Ist der Wortlaut einer Bestimmung nicht klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden, wobei es namentlich auf den Zweck der
Regelung und die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen ankommt
(vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1, jeweils mit
weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 90 ff.).
4.2
4.2.1 Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustim-
men, dass Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE in erster Linie bezweckt,
eine Verfälschung der KNI-Berechnung zu vermeiden, wenn die Lärm-
schutzwand oberhalb der SOK erstellt werden muss, um überhaupt
eine Wirkung entfalten zu können. Mit anderen Worten soll mit dieser
Sonderregelung Situationen Rechnung getragen werden können, in
welchen aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse das von
übermässigem Eisenbahnlärm betroffene Gebäude bei einer Begren-
zung der Lärmschutzwand auf 2 m über SOK ungeschützt bliebe, was
vor allem dann der Fall sein kann, wenn es mit seiner Grundfläche
über dem Bahnniveau und in diesem Sinne auf "ansteigendem Terrain"
liegt (vgl. auch Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die
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Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend:
Leitfaden], S. 19; vgl. zur Bedeutung dieses Leitfadens für die Rechts-
anwendung Urteil BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1).
So wurden denn auch im Rahmen des vorliegenden Sanierungs-
projekts mehrere Lärmschutzwände genehmigt, die im oberen Teil
einer Böschung, einige Meter über SOK, errichtet wurden und dem
Schutz von Gebäuden dienen sollen, deren Erdgeschosse deutlich
über dem Bahnniveau liegen (vgl. z.B. LSW 7 und 19, Planungsdossier
Register 5, Querprofil 3).
4.2.2 Im Gegensatz dazu befindet sich die einer Gewerbezone zuge-
ordnete Liegenschaft der Beschwerdeführerin (vgl. Planungsdossier
Register 9, S. 24) hinter einem ca. 3 m hohen Abschnitt eines bereits
bestehenden Damms (Erdwalls), und deren Grundfläche liegt deutlich
unter dem Bahnniveau. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz
VLE unerheblich, ob es sich beim bestehenden Damm vor ihrer
Liegenschaft um "natürliches Terrain" oder um einen "künstlich aufge-
schütteten Erdwall" handelt, hängt doch dessen akustische Hinde-
rungswirkung nicht davon ab. Unbehelflich ist im Weiteren der Hinweis
darauf, dass sich das Attikageschoss der Liegenschaft der Beschwer-
deführerin deutlich über dem Bahnniveau befinde und durch den be-
stehenden Damm nicht ansatzweise vor Lärm geschützt werde. Dies
ändert nämlich nichts daran, dass die Grundfläche der Liegenschaft
deutlich unter dem Bahnniveau liegt und das Gebäude durch die Ge-
ländekante des bestehenden Dammes in ähnlicher Weise vor Lärm
geschützt wird wie durch eine Lärmschutzwand in entsprechender
Höhe ab SOK. Es liegen daher nicht die topografischen Verhältnisse
vor, die es gestützt auf Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz VLE erlauben wür-
den, von der Referenzhöhe SOK abzuweichen. Die Errichtung einer
zusätzlichen Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden
Damms, deren Höhe ab SOK zu messen wäre, würde damit in jedem
Falle zu einer Überschreitung der Regelhöhe baulicher Massnahmen
nach Art. 21 Abs. 1 VLE führen und wäre daher nur unter den beson-
deren Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE zulässig.
4.3 Dass aber die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 VLE (vgl. zur
diesbezüglichen Praxis des BAV im Einzelnen Leitfaden, S. 18 ff.) im
Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, wird von dieser selbst
nicht bestritten (Beschwerdeschrift, S. 7).
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Unbestritten ist insbesondere, dass im Erdgeschoss und in den ersten
drei Obergeschossen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, die
ausschliesslich betrieblich genutzt werden, trotz unmittelbarer Nähe
zur Bahnlinie keine Überschreitung der massgeblichen Immissions-
grenzwerte zu verzeichnen ist (vgl. Planungsdossier Register 2, Tech-
nischer Bericht, Anhang 3, S. 3). Zumindest insoweit erübrigen sich
daher von vornherein zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (vgl. Art. 7
Abs. 1 BGLE; Art. 19 Abs. 1 VLE).
Zwar werden im Attikageschoss (4. Obergeschoss), das zu Wohn-
zwecken genutzt wird, mit Blick auf den Planungshorizont 2015 die Im-
missionsgrenzwerte (tagsüber) beziehungsweise gar die Alarmwerte
(nachts) überschritten. Hohe Lärmbelastungen entlang von Eisenbahn-
strecken sind allerdings keine Seltenheit, weshalb auch die Situation
der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich be-
zeichnet werden kann. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der hier in
Frage stehenden Normen derartige Gegebenheiten durchaus im Auge
gehabt (vgl. Art. 10 BGLE und Art. 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33
Abs. 1 VLE, wonach die Überschreitung selbst der Alarmwerte infolge
von Erleichterungen als mögliches Szenario aufgeführt und geregelt
wird; vgl. auch Botschaft über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
vom 1. März 1999 [BBl 1999 4904 ff.], S. 4917 und 4919, sowie
Entscheid REKO/INUM A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 14.4). So
werden bei verschiedenen anderen Gebäuden im Teilbereich (...) die
Immissionsgrenzwerte beziehungsweise die Alarmwerte auch nach
der vorgesehenen Errichtung von Lärmschutzwänden (LSW 8 - 10, mit
einer Höhe von jeweils 2 m ab SOK) nicht eingehalten werden können
(vgl. Planungsdossier Register 2, Technischer Bericht, Anhang 2,
Lärmbelastungsplan für den sanierten Zustand 2015 Nr. 2). Vielmehr
wären gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Schutz der
betroffenen Bevölkerung in diesem Teilbereich Lärmschutzwände mit
einer Höhe von über 3 m nötig (vgl. Planungsdossier Register 4,
Erleichterungsantrag für Teilbereich [...]), was sich indessen gestützt
auf Art. 21 Abs. 2 VLE nicht rechtfertigen lasse. Der betreffende
Erleichterungsantrag der Beschwerdegegnerin wurde von der Vor-
instanz denn auch genehmigt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung). Entsprechend zu Recht stellt die Vorinstanz fest, der
bestehende Damm schirme die Liegenschaft der Beschwerdeführerin
genau so vor dem Eisenbahnlärm ab wie die Gebäude unmittelbar
hinter den LSW 8 - 10, was für den Verzicht auf die Errichtung einer
zusätzlichen Lärmschutzwand ausschlaggebend gewesen sei, zumal
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sich zusätzliche bauliche Massnahmen zum Schutz der betreffenden
Liegenschaft bereits mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot (vgl.
Art. 8 Abs. 1 BV; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23) nicht rechtfertigen
liessen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde-
führerin beantragte Errichtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand von
2 m "ab Böschungsoberkante" zu einer unzulässigen Abweichung von
der Regelhöhe gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE führen würde. Die Vorin-
stanz hat daher zu Recht diese zusätzliche bauliche Massnahme ab-
gelehnt und die entsprechende Einsprache der Beschwerdeführerin
abgewiesen.
4.5 Da die Errichtung einer Lärmschutzwand von 2 m Höhe auf der
Krone des bestehenden Damms bereits aus den dargelegten Gründen
ausser Betracht fällt, kann im Übrigen offen bleiben, ob eine entspre-
chende Lärmschutzwand überhaupt eine wahrnehmbare, zusätzliche
Lärmreduktion im Attikageschoss bewirken könnte, was von der Be-
schwerdeführerin behauptet, von der Vorinstanz und der Beschwerde-
gegnerin dagegen bestritten wird. Auf die betreffenden Ausführungen
braucht daher nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Aus dem-
selben Grund erübrigen sich in diesem Zusammenhang auch weitere
Sachverhaltsabklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin bean-
tragt werden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6); die entsprechenden Be-
weisanträge sind vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111 und 320)
abzuweisen.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzu-
treten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'300.-- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Be-
trag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
Seite 11
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7.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegne-
rin in keinem Stadium des Verfahrens vertreten liess und ihr deshalb
keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl.
auch Art. 9 VGKE), steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Mario Vena
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13