B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6722/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrs-
personal-Verband (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach,
3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-6722/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete im Umfang von jeweils 50% als Z._______ und
Y._______ für die Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Per 1. Juli 2011
trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB
2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vor-
sieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde
A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitge-
teilt, seine Funktionen würden in Abänderung des Arbeitsvertrags per
1. Juli 2011 neu dem Anforderungsniveau E (Z._______) bzw. G
(Y._______) zugeordnet.
B.
A._______ war mit dieser Zuordnung nicht einverstanden. Er schloss sich
daher den beiden Sammeleingaben des Schweizerischen Eisenbahn-
und Verkehrspersonal-Verbands (SEV) an, mit der dieser die Überarbei-
tung der Stellenbeschreibungen der fraglichen Funktionen sowie deren
Neubewertung und Zuordnung zum Anforderungsniveau F (Z._______)
bzw. H (Y._______) verlangte. Mit Verfügung vom 16. August 2012 hielt
das Kompetenzcenter Compensation & Benefits der SBB fest, die Funkti-
onen von A._______ entsprächen den Funktionen gemäss der überarbei-
teten Stellenbeschreibung X._______ und der Stellenbeschreibung
W._______, die zu Recht dem Anforderungsniveau E bzw. G zugeordnet
worden seien. Es ordnete deshalb seine Funktionen in Abänderung des
Arbeitsvertrags rückwirkend per 1. Juli 2011 den entsprechenden Anfor-
derungsniveaus zu; ausserdem verfügte es den massgeblichen Jahres-
lohn für die so zugeordneten Funktionen (inkl. Lohngarantie gemäss
Ziff. 113 Abs. 2 GAV 2011 [sog. "Garantie 2011"]).
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 24. September 2012 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte, es sei die
Verfügung aufzuheben und die verfügende Stelle anzuweisen, per 1. Juli
2011 die Funktion X._______ dem Anforderungsniveau F und die Funkti-
on W._______ dem Anforderungsniveau H zuzuordnen. Eventualiter sei
sie anzuweisen, die Stelleneinreihung erneut vorzunehmen. Zur Begrün-
dung der verlangten Höhereinstufung verwies er im Wesentlichen auf das
Anforderungsprofil der beiden Funktionen.
D.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
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SBB die Beschwerde von A._______ ab. Hinsichtlich der verlangten Hö-
hereinstufung der beiden Funktionen führte er im Wesentlichen aus, die
verfügende Stelle (nachfolgend: Erstinstanz) habe die Haupttätigkeiten
von A._______ zutreffend evaluiert und seine Funktionen vorgabegemäss
zugeordnet. Deren Einreihung ins Anforderungsniveau E bzw. G sei da-
her korrekt.
E.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 28. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Zuordnung sei-
ner Funktionen zum Anforderungsniveau F bzw. H. Eventualiter sei die
Sache zur erneuten Funktionseinstufung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die von der Vor- und der
Erstinstanz als einschlägig erachteten Stellenbeschreibungen entsprä-
chen nicht seinem Arbeitsalltag bzw. seinen tatsächlichen Funktionen.
Damit liege offensichtlich eine falsche Einreihung vor.
F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 die
Rügen des Beschwerdeführers zurück und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung bringt sie zusätzlich zu ihren Ausführungen
im angefochtenen Entscheid insbesondere vor, sie habe im Zusammen-
hang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bei den beiden Linien-
vorgesetzten des Beschwerdeführers und beim HR-Verantwortlichen
nachgefragt, ob die fraglichen Stellenbeschreibungen seinen tatsächli-
chen Funktionen entsprächen, was diese bejaht hätten.
G.
Am 26. Februar 2014 äussert sich die Vorinstanz auf Aufforderung der In-
struktionsrichterin ergänzend zur Frage, wieso gemäss (…) nur das Lo-
komotivpersonal, nicht aber auch das übrige Personal (…) erhalte.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 20. März
2014 an seinem Begehren fest und macht einige ergänzende Ausführun-
gen zu den Stellungnahmen der Vorinstanz vom 12. und 26. Februar
2014.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
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findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer
Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt.
1.1.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG,
[SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorlie-
gend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und
Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
1.1.2 Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revi-
sion des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. MEYER/ARNOLD, Intertemporales Recht,
ZSR 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.1.3 Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG
und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
(vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006
2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und hat – ungeachtet der ihm
gewährten Lohngarantie (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) – ein schutzwürdiges Interes-
se an dessen Aufhebung oder Änderung. Seine Legitimation ist somit zu
bejahen.
1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Wird die Verfügung insgesamt angefochten, sind das
Anfechtungsobjekt, d.h. die Verfügung, und der Streitgegenstand iden-
tisch (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8).
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese
seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung abweist, insge-
samt an. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
demnach die mit der erstinstanzlichen Verfügung vorgenommene und mit
dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid bestätigte streitige Ein-
reihung seiner beiden Funktionen ins Anforderungsniveau E bzw. G.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefoch-
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tenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen,
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheits-
prüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in
diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegun-
gen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behör-
de tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab
und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 2 und
A-5494/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12
VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anders-
lautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon
aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig er-
hoben worden. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch,
wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbe-
zügliche Zweifel ergeben (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119a). Seine Untersuchungspflicht wird dabei
insbesondere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien gemäss Art. 13
VwVG eingeschränkt (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/50
E. 10.2.1).
Es würdigt sodann die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137
II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche
Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass),
nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit
ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tat-
sache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Für die (objektive) Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen
Rechts grundsätzlich Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dem-
nach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
3.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt ausserdem der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass es nicht an die rechtliche Begründung der Begehren ge-
bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe trotz ihrer umfassenden Kognition die Sachverhaltsfeststel-
lung der Erstinstanz nur unzureichend überprüft; dies gehe namentlich
aus verschiedenen Passagen ihrer Entscheidbegründung hervor. Die Vor-
instanz bestreitet diesen Vorwurf und macht insbesondere geltend, sie
habe alle Beweismittel objektiv geprüft und sei zum Schluss gekommen,
diese liessen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu. In der Tat wird aus der Begründung des angefochtenen Ent-
scheids ungeachtet der vom Beschwerdeführer zitierten Passagen deut-
lich, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den von der Erstinstanz
festgestellten Sachverhalt abstellte, sondern diesen gestützt auf eine
Würdigung der ihr vorliegenden Beweise als erstellt erachtete. Dass sie
dabei auf eine Anhörung der Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers
verzichtete – die dieser im Übrigen weder im vor- noch im erstinstanzli-
chen Verfahren beantragte – ändert daran nichts. Es ist entsprechend
nicht ersichtlich, inwiefern sie die ihr nach Art. 49 VwVG hinsichtlich der
erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zukommende umfassende
Kognition nicht ausgeschöpft und damit pflichtwidrig gehandelt haben
sollte (zur Kognition der Vorinstanz und zur grundsätzlichen Pflicht, diese
auszuschöpfen, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013
vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Ein pflichtwidrige Kognitionsbeschrän-
kung und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung
als Folge davon (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153) sind
demnach zu verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht aus-
serdem vor, sie habe ihren Entscheid unzureichend begründet und sich
nicht sorgfältig mit den Vorbringen der Parteien zur Funktionseinreihung
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auseinandergesetzt. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Zwar
ist es richtig, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers
für eine Höhereinstufung seiner beiden Funktionen im Rahmen ihrer
Würdigung der Vorbringen der Parteien nicht im Einzelnen diskutiert. Aus
ihrer Begründung wird jedoch deutlich, dass und wieso sie die Funktions-
zuordnung der Erstinstanz bzw. deren Zurückweisung der Argumentation
des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist
mithin so abgefasst, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten werden
kann, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat. Eine Ge-
hörsverletzung ist demnach auch in dieser Hinsicht zu verneinen (zu den
Anforderungen an eine ausreichende Begründung vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7067/2013 vom 7. April
2014 E. 3.1; A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 4.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht zum einen vor,
seine beiden Funktionen seien zu Unrecht dem Anforderungsniveau E
(X._______) bzw. G (W._______) statt dem Anforderungsniveau F resp.
H zugeordnet worden (vgl. dazu E. 6). Zum anderen macht er geltend, er
erhalte als W._______ im Vergleich zu den Angehörigen des Lokomotiv-
personals, die ebenfalls diese Funktion ausübten, deutlich weniger Lohn.
Namentlich werde ihm (…) nicht ausgerichtet. Dies sei eine unzulässige
Ungleichbehandlung, und zwar umso mehr, als (…)
5.2 Wie es sich mit dieser zweiten Rüge verhält, braucht im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter geprüft zu werden. Wie
erwähnt (vgl. E. 2), bildet Gegenstand dieses Verfahrens die Frage, ob
die beiden Funktionen des Beschwerdeführers richtig eingereiht wurden.
Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht davon ab, ob dieser und die
übrigen Mitarbeiter des V._______, die nicht dem Lokomotivpersonal an-
gehören, allenfalls zu Unrecht weniger Lohn erhalten als die zum Loko-
motivpersonal zählenden Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer leitet aus der
angeblichen Lohnungleichbehandlung denn auch zu Recht nichts zu-
gunsten der von ihm verlangten Höhereinstufung seiner Funktionen ab.
Ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, kann deshalb offen bleiben. Dies
gilt im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht beantragt
– und angesichts des erwähnten Streitgegenstands auch nicht in zulässi-
ger Weise beantragten könnte –, es sei die gerügte Ungleichbehandlung
zu korrigieren und ihm für seine Tätigkeit als W._______ der gleiche Lohn
auszurichten, wie ihn die dem Lokomotivpersonal angehörenden Mitar-
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Seite 9
beiter des V._______ erhielten, mithin auch insoweit keine Notwendigkeit
besteht, auf seine Rüge weiter einzugehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Einstufung seiner bei-
den Funktionen im Wesentlichen geltend, die Stellenbeschreibungen, die
Grundlage für diese bildeten, entsprächen nicht seinem tatsächlichen Ar-
beitsalltag bzw. seinen tatsächlichen Funktionen. Er erfülle vielmehr zu-
sätzliche Aufgaben und Anforderungen, die die Einstufung seiner Funkti-
onen ins Anforderungsniveau F (X._______) bzw. H (W._______) recht-
fertigten. Die Funktionseinreihung der Erstinstanz, die dem nicht Rech-
nung trage, bzw. der Entscheid der Vorinstanz, der diese Funktionseinrei-
hung bestätige, beruhe somit auf einem unrichtigen und – da die Frage,
ob seine tatsächlichen Funktionen den erwähnten Stellenbeschreibungen
entsprächen, nicht geprüft worden sei – auch auf einem unzureichend
abgeklärten Sachverhalt; ausserdem sei sie bzw. er offensichtlich falsch.
6.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber vor, sie
habe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren bei
den beiden Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers und beim
HR-Verantwortlichen im Sinne einer ergänzenden Sachverhaltsabklärung
nachgefragt, ob die beiden für die Funktionseinreihung verwendeten Stel-
lenbeschreibungen den effektiven Tätigkeiten des Beschwerdeführers
entsprächen. Ihre Nachfrage habe ergeben, dass dem so sei. Der Be-
schwerdeführer nehme die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Auf-
gaben grösstenteils nicht wahr. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben
höher eingestufter Stellenbeschreibungen änderte zudem nichts an der
Massgeblichkeit der für die Funktionszuordnung verwendeten Stellenbe-
schreibungen, sei doch der Schwerpunkt der ausgeführten Tätigkeiten
ausschlaggebend. Sie erachte entsprechend den Sachverhalt als umfas-
send und richtig abgeklärt, die für die Zuordnung verwendeten Stellenbe-
schreibungen als einschlägig und die Einstufung der Funktionen des Be-
schwerdeführers ins Anforderungsniveau E bzw. G als korrekt.
6.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kri-
terien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011 hält damit
übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der
Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung
(vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von Ziff. 113 Abs. 1
GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse
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in das mit dem GAV SBB 2011 eingeführte neue Funktionsbewertungs-
und Lohnsystem überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie). Gemäss de-
ren Ziff. 2.1 wird jede Funktion anhand mehrerer Einreihungsinstrumente
einer Funktionskette und innerhalb dieser entsprechend den Aufgaben
und Anforderungen dem zutreffenden Anforderungsniveau zugeordnet.
Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und
mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Die Funktionszuordnung bildet
die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten
Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg
(vgl. Ziff. 2.2 Bewertungsrichtlinie). Grundlage für die Zuordnung bildet die
Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der
Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklich-
keitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellen-
beschreibung an (vgl. Ziff. 2.4 Bewertungsrichtlinie). Ziff. 3.3 Bewertungs-
richtlinie regelt die einzelnen Zuordnungsschritte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das vor-
stehend skizzierte Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend in-
terpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine
individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Mit Blick auf eine
rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten
der SBB hinweg erscheint es vielmehr als zulässig und korrekt, standar-
disierte bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3;
A- 5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2). Die konkret ausgeübte Funktion
darf demnach im Rahmen des Funktionsbewertungsprozesses der je-
weils zutreffenden bzw. adäquaten Rahmenstellenbeschreibung zugeord-
net werden. Dies setzt voraus, dass über diese Funktion bzw. die effektiv
wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht, kann doch grundsätzlich
nur dann beurteilt werden, welche Rahmenstellenbeschreibung einschlä-
gig bzw. ob die Zuordnung zu einer bestimmten Rahmenstellenbeschrei-
bung angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2; A-5183/2013 vom 24. Februar
2014 E. 5.3).
A-6722/2013
Seite 11
6.4 Vorliegend ist die Zuordnung der Funktion gemäss der Rahmenstel-
lenbeschreibung X._______ zum Anforderungsniveau E und jener ge-
mäss der Rahmenstellenbeschreibung W._______ zum Anforderungsni-
veau G grundsätzlich unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz
bzw. die Erstinstanz die tatsächlichen Funktionen des Beschwerdeführers
zu Recht diesen Stellenbeschreibungen und entsprechend dem Anforde-
rungsniveau E bzw. G zugeordnet hat oder der Beschwerdeführer zusätz-
liche Aufgaben und Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung seiner tat-
sächlichen Funktionen in das jeweils nächsthöhere Anforderungsniveau F
bzw. H rechtfertigen. Dies ist nachfolgend für die beiden Funktionen ge-
trennt zu prüfen (vgl. E. 6.4.1 ff. [X._______] und 6.5 [W._______]). Ab-
zustellen ist dabei auf die aktuelle Aktenlage (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1;
MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204; zum Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung und zum vorliegend relevanten Regelbeweismass
vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen sind somit auch die von der Vorinstanz im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehol-
ten, erwähnten Stellungnahmen (vgl. E. 6.2).
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Unterschied zur Funktion ge-
mäss der Stellenbeschreibung X._______ nehme er gewisse Aufgaben
war, wie sie in der Stellenbeschreibung der dem nächsthöheren Anforde-
rungsniveau F der gleichen Funktionskette zugeordneten Funktion
U._______ und/oder der ebenfalls dem Anforderungsniveau F zugeord-
neten Funktion S._______ genannt würden. (…) Im Weiteren erfülle er
gewisse Mindestanforderungen, wie sie in der Stellenbeschreibung der
zweitgenannten Funktion bzw. in den Stellenbeschreibungen beider
Funktionen genannt würden. (…) Die Stellenbeschreibung X._______
entspreche somit nicht seiner tatsächlichen Funktion.
6.4.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stellten die Massgeblichkeit der für die Funktionseinstufung verwen-
deten Stellenbeschreibung X._______ nicht in Frage. Sie stützt sich da-
bei mit gewissen Auslassungen auf die gemeinsame Stellungnahme des
Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers, des HR-Verantwortlichen
sowie des "Leiters (…)" und des "Leiters (…)" vom 17. Januar 2014.
Darin wird zunächst in allgemeiner Weise festgehalten, die vom Be-
schwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten entsprächen grossmehrheitlich
der Stellenbeschreibung X._______. Diese beschreibe die Mindestanfor-
derungen dieser Funktion. Weitere, individuelle Tätigkeiten des Stellenin-
habers seien in der Personalbeurteilung zu berücksichtigen, da sie für
A-6722/2013
Seite 12
den reibungslosen Betrieb hilfreich seien. Dabei sei zu beachten, dass
(…).
Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen wird im Einzelnen auf
die vom Beschwerdeführer erwähnten Aufgaben und Anforderungen ein-
gegangen. (…)
6.4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 17. Januar 2014 in seinen Schlussbemerkungen vom
20. März 2014 nicht, sondern zieht sie vielmehr teilweise zur Stützung der
eigenen Darstellung heran. In der Tat geht aus ihnen hervor, dass er ge-
wisse Arbeiten ausführt, wie sie in der Stellenbeschreibung der Funktion
U._______ und/oder der Funktion S._______ genannt werden. Daraus
kann indes – unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht bei der
Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen geübten Zurückhal-
tung (vgl. E. 3.1) – nicht gefolgert werden, die Stellenbeschreibung
X._______ bilde seine tatsächliche Funktion entgegen der Ansicht der
Vor- und Erstinstanz nicht angemessen ab. Die Frage, welche Rahmen-
stellenbeschreibung einschlägig ist, ist anhand einer Gesamtbetrachtung
der tatsächlichen Funktion und der in Frage kommenden Stellenbe-
schreibungen zu entscheiden. Auch wenn aus der Stellungnahme vom
17. Januar 2014 nicht gänzlich klar wird, in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer die fraglichen zusätzlichen Arbeiten erledigt, wird daraus
doch deutlich, dass er dies nur in beschränktem Ausmass tut. Ausserdem
ist ersichtlich, dass er dies entsprechend seinen individuellen Möglichkei-
ten in einer den (…) unterstützenden Rolle tut und von diesem – nicht von
ihm – letztlich die Sicherstellung dieser Arbeiten erwartet wird, mithin
auch dieser – nicht er – die Hauptverantwortung dafür trägt. Die teilweise
Erledigung dieser Arbeiten durch ihn bedeutet demnach in der Gesamtbe-
trachtung nicht, seine tatsächliche Funktion sei mit jener des U._______
oder des S._______ vergleichbar oder gleiche einer dieser Funktionen in
einem Ausmass, das die entsprechende Stellenbeschreibung als ein-
schlägig erscheinen liesse bzw. die Massgeblichkeit der Stellenbeschrei-
bung der Funktion X._______ in Frage stellte. Dies gilt im Übrigen umso
mehr, als es sich nur um vereinzelte zusätzliche Arbeiten handelt.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls
über weiter gehende Kenntnisse in der Fahrzeugtechnik verfügt, als sie
die Stellenbeschreibung der Funktion X._______ verlangt. Selbst wenn er
in dieser Hinsicht die Mindestanforderung für die Funktion S._______ er-
füllte, entspräche seine tatsächliche Funktion in der Gesamtbetrachtung
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nicht dieser Funktion. Im Übrigen werden diese Zusatzkenntnisse von
ihm als (…) im Unterschied zum S._______ nicht erwartet. Nicht mass-
geblich sind schliesslich die von ihm geltend gemachten Kenntnisse (…),
setzt doch auch die Stellenbeschreibung der Funktion X._______ diese
Kenntnisse voraus.
Die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung
X._______ bildet demnach in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche
Funktion des Beschwerdeführers ungeachtet der von ihm teilweise erle-
digten Arbeiten höher eingestufter Funktionen und der von ihm geltend
gemachten weiter gehenden Kenntnisse adäquat ab. Da die Zuordnung
der Funktion gemäss dieser Stellenbeschreibung zum Anforderungniveau
E grundsätzlich unbestritten ist, hat die Vorinstanz die Beschwerde gegen
die Einstufungsverfügung der Erstinstanz insoweit daher zu Recht abge-
wiesen.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Einstufung seiner
zweiten Funktion vor, er nehme abweichend von der Stellenbeschreibung
W._______ gewisse Aufgaben wahr, wie sie in der Stellenbeschreibung
der Funktion Q._______ erwähnt würden. (…) Im Weiteren erfülle er ge-
wisse Mindestanforderungen der erwähnten Funktion. (…) Die Stellenbe-
schreibung W._______ entspreche somit nicht seiner tatsächlichen Funk-
tion.
6.5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stellten die Massgeblichkeit der für die Funktionszuordnung verwen-
deten Stellenbeschreibung W._______ nicht in Frage. Zur Begründung
stützt sie sich auf die gemeinsame Stellungnahme des Linienvorgesetz-
ten des Beschwerdeführers und des HR-Verantwortlichen sowie des "Lei-
ters (…)" vom 17. Januar 2014.
Darin wird zunächst in allgemeiner Weise festgehalten, die vom Be-
schwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten würden klar durch die Stellen-
beschreibung W._______ abgedeckt. Die Stellenbeschreibung
Q._______ treffe demgegenüber nicht zu.
Anschliessend wird im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Aufgaben und Anforderungen eingegangen. (…)
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6.5.3 Der Beschwerdeführer führt in seinen Schlussbemerkungen vom
20. März 2014 zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Janu-
ar 2014 zwar aus, er übernehme auch (…). Weitere Einwände gegen die
Ausführungen seines Linienvorgesetzten und des HR-Verantwortlichen
sowie des "Leiters (…)" bringt er jedoch nicht vor. Damit vermag er die
durch deren Ausführungen hervorgerufenen Zweifel an seiner Sachver-
haltsdarstellung, wonach er die erwähnten Aufgaben gemäss der Stellen-
beschreibung Q._______ wahrnehme (vgl. E. 6.5.1), nicht zu beseitigen.
Da somit grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, er nehme
diese Aufgaben wahr, ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich, wie-
so diese Stellenbeschreibung und nicht die für die Funktionszuordnung
verwendete Stellenbeschreibung W._______ einschlägig sein sollte. Die
beiden Funktionen unterscheiden sich im Weiteren deutlich. Die Stellen-
beschreibung Q._______ wäre daher gestützt auf eine Gesamtbetrach-
tung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers und der beiden
fraglichen Stellenbeschreibungen auch dann nicht als einschlägig zu qua-
lifizieren, wenn dieser die von ihm geltend gemachten Aufgaben (teilwei-
se) wahrnehmen würde.
Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim V._______ gemäss der
Stellungnahme vom 17. Januar 2014 zumindest eine gewisse Zusatzaus-
bildung (…) voraussetzt sowie (…) Kenntnisse immerhin erwünscht sind,
führt zu keinem anderen Ergebnis, hat dies doch nicht zur Folge, dass die
Stellenbeschreibung Q._______ in der Gesamtbetrachtung als einschlä-
gig zu qualifizieren wäre. Nicht massgeblich sind weiter die (…) Kenntnis-
se des Beschwerdeführers, da auch die Stellenbeschreibung W._______
diese voraussetzt (vgl. Hauptaufgabe 2). Die Gesamtbetrachtung eben-
falls nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermag
schliesslich der untergeordnete Umstand, dass dessen Funktion offenbar
(…) beinhaltet.
Die für die Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung
W._______ bildet demnach in der Gesamtbetrachtung die tatsächliche
Funktion des Beschwerdeführers adäquat ab. Auf die Frage, ob die Funk-
tion gemäss der Stellenbeschreibung Q._______ zu Recht ins Anforde-
rungsniveau G eingestuft wurde – was der Beschwerdeführer in Zweifel
zieht –, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Da die Zuordnung
der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung W._______ zum Anforde-
rungsniveau G grundsätzlich unbestritten ist, hat die Vorinstanz der Be-
schwerde gegen die Einstufungsverfügung der Erstinstanz somit auch in-
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soweit zu Recht nicht stattgegeben. Die vorliegende Beschwerde ist des-
halb vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
7.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung
zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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