Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A6731/2010
U r t e i l v om 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______ und B._______, …
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Am 30. November 2009 übermittelte die UBS AG der ESTV das
vorliegende Dossier von A._______ und B._______.
H.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise publiziert in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
I.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
J.
Mit per 2. Juni 2010 datierter Eingabe, die beim
Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2010 einging, erhoben
A._______ und B._______ (nachfolgend als Beschwerdeführende
bezeichnet) gegen die Schlussverfügung vom 9. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, es sei auf das
Amtshilfeersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. August
2009 mit Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht einzutreten (Ziff. 1),
eventualiter sei die Amtshilfe mit Bezug auf die Beschwerdeführenden zu
verweigern (Ziff. 2).
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Seite 5
Die Beschwerdeführenden stellen zudem die folgenden prozessualen
Anträge: Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Amtshilfeersuchen der
Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. August 2009 in einer
schweizerischen Amtssprache vorzulegen. Den Beschwerdeführenden
sei Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung
anzusetzen, sofern und soweit dazu im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels keine Möglichkeit bestehe. Die Vorinstanz sei zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden sämtliche mit den USA im
Rahmen von Konsultationen nach Art. 5 Abs. 2 des Abkommens 09
ausgetauschte Korrespondenz sowie sämtliche, in diesem
Zusammenhang erstellten Notizen, Memoranden und Protokolle in gut
leserlicher Fotokopie herauszugeben. Eventualiter sei der Vorinstanz
Frist einzuräumen, um gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Abkommens 09 zum
Begriff der Durchschnittseinkünfte, insbesondere zur Berechnung von
Kapitalgewinnen, Konsultationen aufzunehmen und dem
Bundesverwaltungsgericht und den Beschwerdeführenden die
Ergebnisse dieser Konsultation offen zu legen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2010 beantragte die ESTV,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben. Das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 20k Abs. 1
Vo DBAUSA), also dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
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Seite 6
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgend dargelegten Einschränkungen – einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das
Amtshilfegesuch der USA (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) richtet, da es
sich bei diesem nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und
damit nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt.
1.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich
direkt gegen die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2010 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 9. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.5. Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren, der Vorinstanz
sei Frist anzusetzen, um gestützt auf das Abkommen 09 mit den USA ein
Konsultationsverfahren aufzunehmen, da solche Anordnungen nicht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts liegen (vgl. Art. 31
VGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz der
beschwerdeführenden Partei auf Gesuch hin, die Begründung ihrer
Beschwerde innert einer angemessenen Frist zu ergänzen, sofern
aussergewöhnliche Umstände oder die besondere Schwierigkeit einer
Beschwerdesache dies erfordert. Die Gewährung einer solchen Nachfrist
ist praxisgemäss auf Ausnahmefälle beschränkt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3986/2010 vom 27. Januar 2011 mit
Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG die Parteien
auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel
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einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. Die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erscheint namentlich dann
geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die
angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder
rechtlicher Art enthält, wird ansonsten aber nur in Ausnahmefällen
gewährt. Ein Ausnahmefall liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, von
sich aus weitere Eingaben zu machen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3986/2010 vom 27. Januar 2011 mit
Hinweisen).
Damit ist der Verfahrensantrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung, soweit dazu im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels keine Möglichkeit bestehe, abzuweisen.
2.2. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei zu
verpflichten, die im Rahmen von Konsultationen mit den US
amerikanischen Behörden erstellte Korrespondenz, Notizen,
Memoranden und Protokolle herauszugeben. Einem Beweisantrag ist nur
unter der Voraussetzung stattzugeben, dass die Beweise
entscheidwesentlich sein können (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Konsultationen
im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 des Abkommens 09 (resp. des
Staatsvertrags 10) betreffen die Überwachung der Einhaltung der
vertraglichen Verpflichtungen der beteiligten Staaten durch die ESTV, das
BJ, den IRS und die UBS AG. Das Bundesverwaltungsgericht wäre an
die in diesem Rahmen geäusserten Auffassungen der
Verwaltungsbehörden nicht gebunden.
2.3. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Übersetzung des
Amtshilfegesuchs der USamerikanischen Steuerbehörden in eine
Amtssprache der Schweiz. Im Urteil A4835/2010 vom 11. Januar 2011
(E. 4.3.4) legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass die
beschwerdeführende Partei keinen grund und menschenrechtlich
garantierten Anspruch auf Übersetzung einzelner Aktenstücke in eine
bestimmte Sprache hat. Im vorliegenden Fall wäre die Übersetzung des
in englischer Sprache verfassten Amtshilfegesuchs in eine
schweizerische Amtssprache überdies nutzlos, da die
Beschwerdeführenden in den USA wohnhaft sind und die englische
Sprache beherrschen. Nach Art. 33a Abs. 4 VwVG käme die Anordnung
der Übersetzung nur dann in Betracht, wenn dies nötig wäre. Der
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Seite 8
Verfahrensantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Übersetzung des
Amtshilfegesuchs in eine Amtssprache vorzulegen, ist damit abzuweisen.
3.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101) verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E 4.1; BVGE
2010/35 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, der
Schlussverfügung der Vorinstanz könne nicht entnommen werden,
inwieweit sie vom im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt
betroffen seien. Die Verfügung sei daher aufzuheben. Die Vorinstanz
legte in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung jedoch dar, gestützt
auf welche Bankunterlagen sie davon ausging, dass die
Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Gewährung der
Amtshilfe gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 erfüllen. Den
Beschwerdeführenden ist es denn auch ohne weiteres möglich, die
Schlussverfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine
Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitenden
Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
4.
4.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag
10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001
und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account" oder einen
"banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
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Seite 9
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben. Diese
Voraussetzung kann innert eines kürzeren Zeitraums erreicht werden,
sofern dem fraglichen UBSKonto innert dieses kürzeren Zeitraums
Einkünfte von mehr als Fr. 300'000.— gutgeschrieben werden.
Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kam durch Auslegung des Staatsvertrags
10 zum Schluss, dass bei der Berechnung der auf dem fraglichen UBS
Konto verbuchten Einkünfte auf die Bruttoerträge abzustellen ist. So ist
bei der Feststellung, ob der Kontostand gemäss Ziff. 1 Bst. A des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 2001
und 2008 mehr als 1 Million Franken betrug, der Bruttobetrag
("Bruttomillion") massgebend. Ein der betroffenen Person gewährter
Bankkredit ist davon nicht in Abzug zu bringen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3830/2010 vom 29. April 2011 E. 3, insb.
E. 3.4.6). Weiter sind bei der Berechnung, ob das Konto nach Ziff. 2/A/b
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 in einer beliebigen Dreijahresperiode
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 300'000.— erzielte, von
den Kapitalgewinnen weder Verluste noch Gebühren in Abzug zu
bringen, sondern es sind die Bruttoverkaufserlöse massgebend (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3,
bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 11.
Januar 2011 E. 2.3).
Die ESTV legt der Umrechnung von Fremdwährung in Schweizer
Franken die jeweiligen Tageskurse bzw. die für die betroffenen Personen
in der Regel günstigen Jahrestiefstkurse zugrunde. Nach der
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Seite 10
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Vorgehen
nicht zu beanstanden. Der Staatsvertrag 10 schweigt sich über die Art der
Umrechnung aus. Die Vorinstanz ist daher frei, einen Umrechnungsfaktor
zu wählen, solange dieser nicht willkürlich ist. Die Berücksichtigung der
jeweiligen Tageskurse bzw. der Jahrestiefstkurse kann nicht als
willkürlich bezeichnet werden, da dieses Vorgehen den gängigen, in
verschiedenen schweizerischen Steuergesetzen festgelegten Regeln
entspricht (Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei der Feststellung, ob das
UBSKonto jemals zwischen 2001 und 2008 die Schwelle von
Fr. 1'000'000.— überschritten habe, sei nicht das Brutto, sondern das
Nettogesamtvermögen massgeblich. Zu berücksichtigen seien alle unter
derselben Stammnummer verbuchten Werte. Dies bedeute, dass nicht
das Bruttoanlagevermögen (Wertschriftendepot, Konti mit Habensaldo),
sondern auch Schulden (Kredite) gegenüber der UBS AG einzubeziehen
seien.
Wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden der Bruttobetrag ("Bruttomillion") für die Frage
entscheidend, ob dem fraglichen UBSKonto im Zeitraum von 2001 und
2008 jemals Einkünfte von mehr als 1 Million Franken gutgeschrieben
wurden. Ein allfällig gewährter Kredit wird nicht berücksichtigt.
4.3. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz
habe bei der Umrechnung von US Dollar in Schweizer Franken an
nähernd auf den Jahreshöchstkurs abgestellt anstatt, wie in anderen
Fällen, auf den Jahrestiefstkurs. Unter Zugrundelegung eines niedrigeren
Jahreskurses hätte nach den Ausführungen der Beschwerdeführenden
das streitbetroffene UBSKonto die Grenze von Fr. 1'000'000.— nicht
erreicht.
Aus den Akten (…) ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Umrechnungskurs per Stichtag 31. Dezember 2005 von 1.318
anwendete. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dass
sie in denjenigen Fällen, in denen es auf das Entscheidergebnis
offensichtlich keinen Einfluss gehabt habe, zur Vereinfachung und zum
Vorteil der Steuerpflichtigen auf den Jahrestiefstkurs abgestellt habe. Im
vorliegenden Fall sei auf den Umrechnungskurs per Stichtag abgestellt
worden. Dieser entspreche der offiziellen Kursliste und sei korrekt.
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Seite 11
Wie gesagt (vgl. E. 4.1 hiervor), war die Vorinstanz frei, der Berechnung
des Kontostandes im vorliegenden Fall den Tageskurs des 31. Dezember
2005 zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführenden haben keinen
Anspruch auf Umrechnung per Jahrestiefstkurs. Eine
Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht auszumachen, da die
Umrechnung auch in anderen Fällen nach dem Kurs per Stichtag erfolgte.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.4. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten
das UBSKonto im November 2008 geschlossen. Das Konto habe
demzufolge nicht während drei vollen Jahren bestanden, während denen
Kapitalgewinne von mehr als Fr. 100'000.— jährlich erzielt worden seien.
Es bestehe damit keine Dreijahresperiode, während denen das UBS
Konto mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.— erzielt habe.
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Voraussetzung der
Erreichung jährlicher Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.—
grundsätzlich bereits vor Ablauf der Dreijahresperiode erfüllt sein kann
(vgl. E. 4.1 hiervor). Massgeblich ist, ob Kapitalgewinne von mehr als
Fr. 300'000.— innerhalb von drei Jahren oder innerhalb einer kürzeren
Frist verbucht werden konnten. Dies ändert zwar nichts daran, dass das
fragliche Konto selbst während mindestens drei Jahren bestanden haben
muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6939/2010 vom 27.
Juni 2011 E. 5.4.1 und E. 6.2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall jedoch erfüllt, da das Konto bereits seit Anfang 2002 existierte. Aus
diesem Grund kann nicht erheblich sein, dass die Beschwerdeführenden
das UBSKonto im November 2008 schliessen liessen.
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen
Zeitraums in den USA ihren Wohnsitz gehabt hätten. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer …, die auf ihren Namen gelautet
habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein
Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2005 die massgebliche Grenze von
Fr. 1'000'000.— überstiegen. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 seien
Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.— erzielt worden und damit
im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000.— pro Jahr.
A6731/2010
Seite 12
5.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, im
abkommensrelevanten Zeitraum in den USA wohnhaft gewesen zu sein
und kein Formular W9 eingereicht zu haben. Jedoch beanstanden sie,
die Vorinstanz habe bei der Berechnung der Kapitalgewinne Gutschriften
berücksichtigt, bei denen es sich in Tat und Wahrheit nicht um
Verkaufserlöse, sondern um Rückzahlungen von Kapitalanlagen
gehandelt habe. Unter Auslassung dieser Gutschriften sei in den Jahren
2006 bis 2008 kein Kapitalgewinn von mehr als Fr. 300'000.—
auszumachen.
Aus den Bankunterlagen, auf welche die Vorinstanz verweist (…), ergibt
sich jedoch deutlich, dass dieser Vorwurf nicht zutrifft. Die Vorinstanz
berücksichtigte lediglich Gewinne aus diversen Anlagefonds, Optionen
und strukturierten Produkten, nicht jedoch als "Repayment"
gutgeschriebene Beträge (…). Die Gewinnberechnung ist damit nicht zu
beanstanden.
6.
Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe sind im
vorliegenden Fall somit erfüllt. Insbesondere wies das streitbetroffene
UBSKonto im abkommensrelevanten Zeitraum die für die Kategorie
2/A/b geforderten Schwellenwerte auf. Des Weiteren unterliessen es die
in den USA wohnhaften Beschwerdeführenden, gegenüber den US
amerikanischen Steuerbehörden ihre Deklarationspflichten mittels
Einreichung eines Formulars W9 zu erfüllen. Damit besteht der
begründete Verdacht auf ein Steuerdelikt. Den Einwand der
Beschwerdeführenden, sie hätten ihr Vermögen stets vollständig
versteuert, können sie im Verfahren vor den USamerikanischen
Behörden nochmals vorbringen. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
dringen sie damit nicht durch. Somit ist Amtshilfe zu gewähren. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Ausgangsgemäss haben die unterliegende Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
A6731/2010
Seite 13
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
A6731/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem
von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.—
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– Die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
Versand: