B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6731/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrsteuer; Verfahren (Frist für Kostenvorschuss).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
1.1 dass die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Eingabe vom
7. Juli 2015 bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD
Schaffhausen) Beschwerde gegen eine Veranlagungsverfügung MWST
eingereicht hat,
1.2 dass die ZKD Schaffhausen der Zollpflichtigen mit Schreiben vom
2. September 2015 mitgeteilt hat, dass das Beschwerdeverfahren nicht un-
entgeltlich sei und die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im
Falle einer Abweisung der Beschwerde der unterliegenden Partei auferlegt
würden; dass die ZKD Schaffhausen in Anwendung von Art. 63 Abs. 4
VwVG einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos-
ten verlangt und die Zollpflichtige entsprechend aufgefordert hat,
Fr. 4'200.-- bis spätestens am 21. September 2015 zu leisten; dass die
ZKD Schaffhausen in besagtem Schreiben auch darauf hingewiesen hat,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte die Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt ablaufen,
1.3 dass die Zollpflichtige die Zahlung des verlangten Betrages am
16. September 2015 mit Valuta 18. September 2015 veranlasst hat; dass
sie bei ihrem Zahlungsauftrag die ZKD Schaffhausen als Endempfängerin
(Kreditorin) korrekt angegeben hat; dass sie sich allerdings bei der Angabe
der Kontonummer der Endempfängerin um eine Ziffer vertippt hat; dass
dies zur Folge hatte, dass der Betrag zwar innert Frist ihrem Konto belastet,
jedoch – statt der Endempfängerin gutgeschrieben zu werden – am
21. September 2015 (Tag des Fristablaufs) auf ihr Konto retourniert wurde;
dass die Zollpflichtige über die Retournierung am 22. September 2015 in
Kenntnis gesetzt wurde, woraufhin sie die Zahlung umgehend (gleichen-
tags) nochmals auslöste,
1.4 dass die ZKD Schaffhausen mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 nicht
auf die Beschwerde vom 7. Juli 2015 eingetreten ist; dass sie diesen Ent-
scheid damit begründet hat, der Kostenvorschuss sei erst nach Ablauf der
gesetzten Frist bei ihr eingegangen,
1.5 dass die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den
Entscheid der ZKD Schaffhausen vom 2. Oktober 2015 mit Eingabe vom
20. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat; dass sie beantragt, der Kostenvorschuss sei als fristgereicht erfolgt
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anzuerkennen, zumal die in Art. 21 Abs. 3 VwVG genannten Voraussetzun-
gen erfüllt worden seien,
1.6 dass die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) – handelnd für die ZKD
Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) – mit Vernehmlassung vom
15. Dezember 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge beantragt,
2.
2.1 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt; dass die vorliegende
Beschwerde sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen richtet;
dass es sich bei Entscheiden dieser Behörde grundsätzlich um Verfügun-
gen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, handelt; dass
die ZKD Schaffhausen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht durch
die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 ZG),
2.2 dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich
der vorinstanzliche Entscheid – vorliegend die Verfügung vom 2. Oktober
2015 – Anfechtungsobjekt bildet,
dass mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur gel-
tend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen
der Eintrittsvoraussetzungen verneint; dass sich das vorliegende Verfahren
somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Ersuchen der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. dazu BGE 132 V 74
E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1294/
2015 vom 11. August 2015 E. 1.3),
2.3 dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG);
dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- und formge-
recht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass
damit auf die Beschwerde einzutreten ist,
2.4 dass im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen gilt; dass das Bundesverwaltungsgericht demgemäss
verpflichtet ist, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festge-
stellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechts-
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satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a mit Hin-
weis; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.54),
3.
3.1 dass gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) für die Steuer auf der Einfuhr von
Gegenständen die Zollgesetzgebung gilt, soweit die Bestimmungen des
MWSTG nichts anderes anordnen; dass das Zollgesetz in Sachen Rechts-
schutz allerdings nur Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerde-
frist regelt (Art. 116 Abs. 1 - 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG;
SR 631.0]); dass im Übrigen ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmun-
gen der Bundesrechtspflege verwiesen wird (Art. 116 Abs. 4 ZG),
3.2 dass nach Art. 116 Abs. 1 ZG gegen Verfügungen der Zollstellen bei
den Zollkreisdirektionen (ZKD) Beschwerde geführt werden kann; dass Be-
schwerdeinstanzen grundsätzlich gehalten sind, vom Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
erheben; dass dem Beschwerdeführer zu dessen Leistung eine angemes-
sene Frist – unter Androhung des Nichteintretens – anzusetzen ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG; MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl., 2016, N. 34 zu Art. 63),
3.3 dass sich aus dem Gesagten ergibt, dass das verwaltungsinterne Be-
schwerdeverfahren im Sinne von Art. 116 Abs. 1 ZG nicht als kostenfreies
Verfahren ausgestaltet ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. mit Art. 116 Abs. 4
ZG); dass die ZKD Schaffhausen daher berechtigt war, von der Beschwer-
deführerin einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten zu erheben (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2 f.),
4.
4.1 dass die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der
Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor-
den ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses somit einerseits
dadurch erfolgen kann, dass der geschuldete Betrag direkt bei einer
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Schweizer Poststelle per Einzahlungsschein auf das Konto der Behörde
eingezahlt wird, wobei die Frist in diesem Fall als gewahrt gilt, wenn dies
spätestens am letzten Tag der Frist geschieht (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6461/2014 vom 7. September 2015; PATRICIA EGLI, in:
Praxiskommentar VwVG, N. 21 ff. zu Art. 21),
dass die Zahlung andererseits via elektronische Überweisung erfolgen
kann, wobei bei dieser Variante zur Fristwahrung notwendig ist, dass der
zu zahlende Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der
Behörde einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird; dass
dies bedeutet, dass Zahlungsaufträge frühzeitig der Schweizerischen Post
oder einer Bank in der Schweiz erteilt werden müssen, sodass die Konto-
belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt (vgl. URS
PETER CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], 2008, N. 21 zu Art. 21; PATRICIA
EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, N. 25 zu Art. 21),
4.2 dass die Beschwerdeinstanz, wird der Kostenvorschuss nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich geleistet, androhungsgemäss
nicht auf die Beschwerde eintritt (MICHAEL BEUSCH, in: VwVG-Kommentar,
N. 26 zu Art. 63),
5.
5.1 dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Zahlung des
Kostenvorschusses an die Vorinstanz fünf Tage vor Fristablauf und damit
rechtzeitig veranlasst hat; dass sie dabei die Vorinstanz korrekt als End-
empfängerin bezeichnet hat (dies etwa im Unterschied zum Fall, welcher
dem Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2007 vom 16. Januar 2008
zu Grunde lag, zumal der Vorschuss in besagtem Fall ohne Angabe einer
Endempfängerin an die Post überwiesen worden war); dass sodann unbe-
stritten ist, dass der Betrag dem Konto der Beschwerdeführerin effektiv in-
nert Frist belastet worden ist,
dass das Geld der Behörde als bezeichnete Endempfängerin nur deshalb
nicht gutgeschrieben wurde, weil eine Ziffer der Kontonummer versehent-
lich falsch angegeben worden war; dass der Betrag in der Folge just am
Tag des Fristablaufs auf das Konto der Beschwerdeführerin zurückgebucht
wurde; dass die Beschwerdeführerin die Zahlung nach Erhalt der Meldung
über die Rücküberweisung umgehend nochmals auslöste (vgl. vorange-
hend Ziff. 1.3),
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5.2 dass das Bundesgericht in einem Fall, in welchem der Zahlungsauftrag
unter korrekter Bezeichnung der Empfängerbehörde sechs Tage vor Frist-
ablauf ausgelöst, das Geld aber aufgrund einer einzigen vergessenen Zif-
fer der IBAN-Nummer retourniert worden war, festgehalten hat, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Zahlungsfrist gemäss
Art. 21 Abs. 3 VwVG erfüllt worden seien; dass das Bundesgericht dabei
namentlich darauf hingewiesen hat, die effektive Gutschrift des Kostenvor-
schusses auf das Konto der Behörde müsse gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG
nicht innert der darin festgehaltenen Frist erfolgen, weshalb unter den in
diesem Fall gegebenen Umständen von einer Fristwahrung auszugehen
sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_94/2008 vom 30. September 2008
E. 5.2 und E. 6); dass der geschilderte Fall mit dem vorliegend zu beurtei-
lenden Fall direkt und ohne weiteres vergleichbar ist; dass das Bundesge-
richt die genannte Rechtsprechung im Übrigen mit Urteil 9C_636/2009 vom
26. November 2009 bestätigt hat (vgl. dort E. 4 und E. 5);
5.3 dass demnach darauf zu erkennen ist, dass die Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses im hier zu beurteilenden Fall als eingehalten zu
gelten hat,
5.4 dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Beschwerde
vom 7. Juli 2015 zu behandeln,
6.
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Beschwerde vom 7. Juli
2015 einzutreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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