B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6736/2011
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
René Metzler Immobilien-Treuhand AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg,
Rechts- und Stabsdienst Post,
Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Briefkastenanlagen.
A-6736/2011
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Sachverhalt:
A.
An der (…) in (…) befinden sich zwei Mehrfamilienhäuser mit je sechs
Wohnungen. Für die Verwaltung dieser Liegenschaften ist die Tilia AG
zuständig. Diese wurde von der Schweizerischen Post im Zeitraum von
Oktober 2009 bis Mai 2010 mehrmals darauf hingewiesen, dass die
Briefkastenanlagen der Liegenschaften vor den Hauseingängen anstatt
im Gebäudeinnern zu platzieren seien und die Brief- und Ablagefächer an
die gesetzlichen Mindestmasse angepasst werden müssten. In der Folge
wurde seitens der Tilia AG bzw. der Eigentümerin die Installation von
Briefkastenanlagen im Bereich der Hauszugänge veranlasst.
Die Schweizerische Post zeigte sich in ihrem Schreiben vom 21. Sep-
tember 2010 mit dem Standort der Briefkastenanlagen zufrieden, teilte
jedoch mit, sie habe feststellen müssen, dass die Briefeinwurföffnungen
statt der erforderlichen 25 cm nur 22.5 cm breit seien. Dies könne so
nicht akzeptiert werden; die Anlagen seien an die geforderten Mindest-
masse anzupassen. Die Tilia AG führte in ihrem Antwortschreiben aus,
sie sei nicht bereit, die neuen Briefkastenanlagen zu ersetzen. Eine An-
passung sei nicht möglich. Die Schweizerische Post forderte die Tilia AG
mit Schreiben vom 15. November 2010 indessen erneut auf, die Haus-
briefkastenanlagen mit massgerechten Briefkästen und Ablagefächern zu
versehen, ansonsten die Hauszustellung an die Mieter eingestellt werde.
Die Tilia AG bat darauf um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.
B.
Am 15. November 2011 erliess die Schweizerische Post die entsprechen-
de Verfügung. Adressatin ist die René Metzler Immobilien-Treuhand AG
als Eigentümerin der Liegenschaften. Im Dispositiv wird festgehalten,
dass an den betreffenden Adressen keine den gesetzlichen Anforderun-
gen entsprechenden Briefkastenanlagen existierten (Ziff. 1). Für das An-
bringen entsprechender Anlagen werde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung eingeräumt (Ziff. 2). Verstreiche diese Frist ungenutzt,
würden die Postsendungen auf der lokalen Poststelle zur Abholung zu-
rückgehalten (Ziff. 3).
C.
Am 15. Dezember 2011 erhebt die René Metzler Immobilien-Treuhand
AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Zur Begrün-
dung führt die Beschwerdeführerin aus, der mit der Erstellung der beiden
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Briefkastenanlagen betraute deutsche Unternehmer habe ein deutsches
Produkt angebracht, weshalb die Normbreite des Briefeinwurfschlitzes
nicht ganz erreicht werde. Aufgrund der neuen Standorte ausserhalb der
Gebäude habe sich die Situation für die Briefzustellung aber massgeblich
verbessert. Obschon ein Fehler passiert sei, erscheine es daher unver-
hältnismässig, den Abbau der kostspieligen Anlage zu verlangen.
D.
Die Schweizerische Post (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 3. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin reicht am 29. März 2012 eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 17 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0)
werden Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft durch die Zi-
vilgerichte beurteilt. Als Ausnahme sieht Art. 18 PG vor, dass gegen Ver-
fügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über
die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen
und Zeitschriften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden kann. Diese Bestimmung erfasst entgegen ihrem Wortlaut nicht
nur Streitigkeiten über den Standort, sondern auch solche über die Aus-
gestaltung von Briefkästen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 1.1.1). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeigneter
Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation (UVEK) die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9
Abs. 2 der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]).
Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 10 ff. der Verordnung
des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK,
SR 783.011). Gemäss diesen Bestimmungen ist der Briefkasten an der
Grundstücksgrenze beim allgemein genutzten Zugang zum Haus bzw.
zur Häusergruppe aufzustellen (Art. 11 Vo UVEK). Bei Mehrfamilien- und
Geschäftshäusern können die Briefkästen im Bereich der Hauseingänge
aufgestellt werden, sofern eine gemeinsame Anlage errichtet wird (Art. 12
Vo UVEK). Unter bestimmten, in Art. 14 und 15 Vo UVEK umschriebenen
Voraussetzungen kann von den vorgesehenen Standorten abgewichen
werden. Die Mindestmasse von Brief- und Ablagefach sowie der Einwurf-
öffnung werden sodann in Art. 16 Vo UVEK festgelegt. Danach muss die
Einwurföffnung bei einem Brieffach, das die Postsendungen längsliegend
aufnimmt, mindestens 25 auf 2.5 cm gross sein.
3.
Fest steht, dass die derzeit installierten Briefkastenanlagen mit Einwurf-
öffnungen versehen sind, die eine Breite von lediglich ca. 22.5 cm anstatt
der nach Art. 16 Vo UVEK geforderten 25 cm aufweisen. Die Beschwer-
deführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei unverhältnismäs-
sig, den Abbau der Anlage zu verlangen.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, sie sei lau-
fend daran, die bestehenden und neu zu schaffenden Briefkastenanlagen
auf die Einhaltung der Vorgaben gemäss Vo UVEK zu überprüfen. Was
die Standorte betreffe, habe die Rechtsprechung bereits festgehalten,
dass sich die Vorinstanz bei der Gewährung von Ausnahmen grosse Zu-
rückhaltung auferlegen dürfe. Zu vermeiden sei jeder nicht vertretbare
Mehraufwand bei der Sendungszustellung. Zwar könne ein Mehraufwand
aus Sicht der betroffenen im Einzelfall durchaus vertretbar erscheinen,
doch sei zu beachten, dass Zugeständnisse in Einzelfällen meist unmit-
telbare Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Sachverhalte hät-
ten, weshalb sich einzelne Sekunden Mehraufwand bei der Bedienung
verschiedener Liegenschaften schweizweit zu enormen Beträgen sum-
mieren könnten. Analoges müsse für Vorrichtungen gelten, die nicht den
Mindestmassen entsprechen. Auch dies erschwere die Sicherstellung ei-
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ner einfachen und effizienten Sendungszustellung. Sendungen, die nicht
vor Ort deponiert werden könnten, müssten zur Abholung avisiert, zur Zu-
stellbasis zurückgebracht und dort dem Kunden nochmals zugänglich
gemacht werden. Vorliegend gehe es dabei um jährlich mehrere hundert
grossformatige Sendungen, die aufgrund der zu kleinen Einwurföffnung
nicht in das dafür vorgesehene Brieffach eingelegt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen,
die Installation der neuen Briefkastenanlagen ausserhalb der Gebäude
habe, was die Effizienz der Briefzustellung betreffe, zu einer massgebli-
chen Verbesserung der Situation geführt. Die Anlagen entsprächen über-
wiegend der Norm. Zudem werde bestritten, dass an der (Adresse) jähr-
lich mehrere hundert grossformatige Sendungen zugestellt würden. Es
handle sich um wenige Postsendungen jährlich. Der angeblich durch die
geringere Briefkastenschlitzbreite entstehende Mehraufwand sei vernach-
lässigbar. Es erscheine daher unverhältnismässig, den Abbau der kost-
spieligen Anlage zu verlangen bzw. den Mietern zuzumuten, ihre Post auf
der Poststelle abzuholen.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz hierzu aus, eine grossforma-
tige Sendung (Couvert C4) weise eine Breite von rund 23 cm auf, eine
Zeitung im Plano-Format gar 24 cm. Wolle man solche Sendungen in ei-
nen zu schmalen Briefeinwurf einwerfen, müsse man sie knicken, was zu
mehr oder weniger schwerwiegenden Beschädigungen der einzelnen
Sendungen führe. Ausserdem könnten grossformatige Sendungen auf-
grund des fehlenden Spielraums auf beiden Seiten bisweilen nicht voll-
ständig eingeschoben werden, wodurch sie ungeschützt allen möglichen
Wettereinflüssen und dem allfälligen Zugriff durch Unbefugte ausgesetzt
seien. Dies alles stehe in einem erheblichen Widerspruch zum Bestreben
der Vorinstanz, die ihr anvertrauten Sendungen dem jeweiligen Empfän-
ger effizient, in guter Qualität und unversehrt zuzustellen. Auch ziehe es
einen substanziellen Mehraufwand für das Zustellpersonal nach sich. Die
erwähnten C4-Briefe und Plano-Zeitungen würden nämlich einen nicht
unerheblichen Anteil am Verkehrsaufkommen der Vorinstanz aufweisen.
Zwar lägen keine spezifischen Zahlen zu den Sendungen vor, welche an
die Mieter der betroffenen Liegenschaften adressiert würden, in der gan-
zen Schweiz seien 2010 jedoch über 948 Millionen grossformatige Sen-
dungen transportiert worden. Dabei handle es sich überwiegend um
abonnierte Zeitungen, wobei Anzeiger und andere Gratiszeitungen wie
die Migros- oder die Coop-Zeitung darin nicht eingerechnet seien. Solche
Sendungen seien aufgrund ihres Volumens besonders gut geeignet, bei
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der Sendungszustellung einen allzu kleinen Briefkasten oder Einwurf-
schlitz zu verstopfen. Ausgeschlossen sei es auch, zu grosse uneinge-
schriebene Sendungen ins Ablagefach zu legen, da dies zeitlich aufwän-
diger als der Einwurf der ganzen Briefpostsendung ins Brieffach sei und
die Sendungen dem bereits erwähnten Diebstahlrisiko aussetzen würde.
Ebenso komme es aufgrund des noch grösseren Aufwands nicht in Fra-
ge, diese Sendungen zur Abholung auf der Poststelle zu avisieren. Bei
der Vorinstanz träfen zudem regelmässig Anfragen anderer Kunden ein,
die ebenfalls ein nicht den Vorgaben entsprechendes ausländisches
Briefkastenmodell zu installieren wünschten. Diese Anfragen habe man
bis anhin abschlägig beantworten können unter Verweis auf die klaren
Vorgaben von Art. 16 Vo UVEK. Daher betreffe der im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu treffende Entscheid nicht nur den zu beurteilenden
Einzelfall, sondern wirke sich auf eine unbestimmte Anzahl von Begehren
weiterer Kunden aus.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es
vorliegend nicht um eine Anfrage betreffend die Installation eines Brief-
kastens gehe. Zu beurteilen sei, ob die auf Verlangen der Vorinstanz an
den neuen Standorten erstellten Anlagen aus Gründen der Verhältnis-
mässigkeit zu tolerieren seien. Die Vorinstanz befürchte daher zu Unrecht
ein Präjudiz. Ferner sei nicht nachzuvollziehen, weshalb Zeitungen nicht
ins Ablagefach gelegt werden könnten, wie dies auch private Verteiler tä-
ten. Aufgrund der Argumentation der Vorinstanz könne allein die Zustel-
lung von C4-Briefen als erschwert gelten. Jedoch würden den Mietern an
der (Adresse) praktisch keine C4-Briefe zugesandt. Nur schon deshalb
sei Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, wonach sämtliche Postsendun-
gen zurückbehalten werden sollen, unverhältnismässig. Allenfalls er-
scheine ein seltenes Knicken von C4-Briefen für die Postangestellten
zumutbar.
3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss staatliches
Handeln (auch ausserhalb von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit hat sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechts-
anwendung Bedeutung (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis). Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei
Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die
Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu ver-
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wirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drit-
tens muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem an-
gestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten be-
wirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. UL-
RICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010 Rz. 586 ff. mit Hinweisen).
3.3 Die Öffentlichkeit hat ein Interesse an der Sicherstellung einer einfa-
chen und effizienten Sendungszustellung durch die Vorinstanz und die
übrigen Zustellorganisationen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in sei-
nem Urteil vom 6. Februar 2007 festgehalten, dass die Bestimmungen
der Vo UVEK betreffend Standort und Ausgestaltung von Briefkästen da-
mit grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sind. Dabei verwies es unter anderem auf die Ausnahmeregelungen von
Art. 14 und 15 Vo UVEK, welche in genügender Art und Weise weniger
einschneidende Massnahmen bzw. sogar den Verzicht auf Massnahmen
zulassen würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006
vom 6. Februar 2007 E. 8; vgl. zudem zur ausreichenden gesetzlichen
Grundlage: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-152/2012 vom
28. Juni 2012 E. 2.5 und A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2).
Indessen fällt auf, dass die oben erwähnten Ausnahmeregelungen zwar
Abweichungen von den in Art. 11 bis 13 Vo UVEK festgelegten Briefkas-
tenstandorten zulassen, nicht jedoch Abweichungen von den in Art. 16 Vo
UVEK festgelegten Mindestmassen des Briefkastens. So kann nach
Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK von den Standortbestimmungen abgewi-
chen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist.
Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2
Vo UVEK). Bezüglich der einzuhaltenden Mindestmasse ist hingegen kei-
ne solche Ausnahmebewilligung vorgesehen, obschon man prima vista
auch hier auf einen "vertretbaren Mehraufwand" abstellen könnte. Damit
ist die Vorinstanz gemäss der Verordnung auf keinen Fall verpflichtet, ei-
nen Briefkasten zu akzeptieren, dessen Einwurföffnung nicht die gefor-
derten Mindestmasse aufweist. Es ist daher zu untersuchen, ob der Ver-
zicht des Verordnungsgebers auf eine entsprechende Ausnahmebestim-
mung mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
3.4 Zunächst ist gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Vo UVEK darzulegen, nach welchen Kriterien das Vorliegen eines "ver-
tretbaren Mehraufwands" zu beurteilen ist:
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Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gelten
hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in einer
offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisierung
durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten Ge-
setzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49 VwVG).
Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn die
rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die be-
griffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräumen,
um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung zu
tragen (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen
eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht
entsprechenden Briefkastenstandortes (bzw. vorliegend die Folgen einer
Art. 16 Vo UVEK nicht entsprechenden Einwurföffnung) kann die Vorin-
stanz besser beurteilen als das Bundesverwaltungsgericht. Die vor-
instanzliche Auslegung des Begriffs des zumutbaren Mehraufwandes ist
daher nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als
Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss
(Art. 2 Abs. 1 und 2 PG). Nach konstanter Rechtsprechung ist es deshalb
gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine Ausnahmeregelung
bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht
zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in
vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine solche Hochrechnung zu
einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser nur dann vertretbar,
wenn ernsthafte Gründe von einem gewissen Gewicht dafür vorliegen
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-152/2012
vom 28. Juni 2012 E. 3.4.2 und A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 je
mit weiteren Hinweisen).
3.5 Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass zu kleine Einwurföffnungen
bei der Zustellung von grossformatigen Sendungen einen substanziellen
Mehraufwand nach sich ziehen, da diese Sendungen geknickt werden
müssen und sie je nachdem nur mit Mühe eingeschoben werden können
(vgl. oben E. 3.1). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Ablegen von zu grossen Sendungen ins Ablagefach unter Hinweis
auf das Diebstahlrisiko und den ebenfalls entstehenden zeitlichen Auf-
wand ausschliesst (vgl. ebenfalls oben E. 3.1). Noch weniger kann von ihr
verlangt werden, uneingeschriebene Sendungen zur Abholung zu avisie-
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Seite 9
ren. Dies nicht nur wegen des angesichts des Portos viel zu grossen
Aufwands, sondern auch aufgrund der Interessen der Postkunden, Sen-
dungen nicht nachträglich abholen zu müssen (vgl. in diesem Zusam-
menhang bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2038/2006 vom
6. Februar 2007 E. 8.2). Bleibt das erwähnte Einschieben der grossfor-
matigen Sendungen in die zu kleine Einwurföffnung. Der dadurch entste-
hende Mehraufwand mag im einzelnen Fall zwar sehr gering sein, doch
ist, wie weiter oben ausgeführt, der Aufwand der Postzustellung in der
gesamten Schweiz entscheidend. Wie die Vorinstanz aufzeigt, weisen
grossformatige Sendungen einen nicht unerheblichen Anteil am gesam-
ten Verkehrsaufkommen auf (vgl. wiederum oben E 3.1).
Auch wenn man bezüglich der Mindestmasse von Briefkästen Ausnah-
men zulassen wollte, müsste die Vorinstanz zu kleine Einwurföffnungen
daher nur bei Vorliegen wichtiger Gründe tolerieren. Würde man in Ein-
zelfällen von diesem Kriterium absehen, könnte mit einem Schlag eine
Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbe-
handlung (Art. 8 BV) ebenfalls die Installation entsprechender Briefkästen
durchsetzen bzw. wäre die Vorinstanz bei der Überprüfung der Mindest-
masse von Briekästen an das entsprechende Präjudiz gebunden. Dies
würde der Absicht einer Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe Zahl
von Eigentümern davon profitieren sollte, zuwiderlaufen (vgl. dazu im Zu-
sammenhang mit Briefkastenstandorten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.4.3 und A-8335/2010 vom
5. Mai 2011 E. 3.2.2 je mit weiteren Hinweisen).
Worin solche wichtigen Gründe überhaupt bestehen sollten, ist indessen
nicht ersichtlich. Anders als bei der Frage des Briefkastenstandorts ist
kaum vorstellbar, dass sich ein solcher Grund aus einer spezifischen ört-
lichen Situation ergeben könnte. Auch im vorliegenden Fall werden keine
ausreichenden Gründe für das Abweichen von den Mindestmassen dar-
gelegt: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat es die Beschwerdefüh-
rerin grundsätzlich selber zu vertreten, dass sie ein Briefkastenmodell
wählte, welches die erforderlichen Mindestabmessungen nicht aufweist.
Dass durch die Installation der neuen Anlagen ausserhalb der Gebäude
bereits eine Verbesserung der Situation erreicht worden ist, kann, wie die
Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt, nicht als Grundlage dienen für die
Nichteinhaltung anderer Vorgaben. Die Tatsache, dass nun nach kurzer
Zeit erneut Kosten für eine Neuanschaffung auf die Beschwerdeführerin
zukommen, stellt daher keinen ausreichenden Grund dar, auf die Einhal-
tung der Mindestabmessungen zu verzichten. Entgegen der Ansicht der
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Seite 10
Beschwerdeführerin käme dem durchaus präjudizierende Wirkung zu,
denn in der Folge könnten auch andere Hauseigentümer eine den
schweizerischen Vorgaben nicht entsprechende Anlage installieren las-
sen und sich auf ein Versehen berufen, was sich im vorliegenden genau-
so wie in zukünftigen Fällen kaum widerlegen liesse.
Kommt hinzu, dass es der Vorinstanz nicht allein um eine rasche Abwick-
lung der Postzustellung geht, sondern auch darum, die ihr anvertrauten
Sendungen dem jeweiligen Empfänger in guter Qualität und unversehrt
zuzustellen, d.h. weder geknickt noch unvollständig ins Brieffach einge-
schoben (vgl. dazu oben E. 3.1). Insofern erschiene das Abweichen von
den vorgesehenen Mindestmassen auch in isolierten Einzelfällen proble-
matisch.
3.6 Nach dem Gesagten ist es mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
vereinbar, dass die Vo UVEK, was die Einwurföffnungen betrifft, keine
Abweichungen von den Vorgaben gestattet. Jedenfalls ergibt sich gerade
im vorliegenden Fall kein Anlass, eine solche Ausnahme zu gewähren.
4.
Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz vor In-
stallation der neuen Briefkastenanlagen ausdrücklich auf die Mindest-
masse nach Art. 16 Vo UVEK aufmerksam gemacht hatte. So führte sie
bereits in ihrem ersten Schreiben vom 15. Oktober 2009 an die Tilia AG
aus, dass die damals bestehenden Briefkastenanlagen nicht die gesetzli-
chen Mindestmasse aufweisen würden, dass diese Mindestmasse in
Art. 16 Vo UVEK definiert seien und dass eine Anpassung auch diesbe-
züglich gefordert werde. Dies wiederholte sie in ihrem Schreiben vom
3. Februar 2010. Es hätte anlässlich der Bestellung der neuen Briefkas-
tenanlagen daher auf der Hand gelegen, ein besonderes Augenmerk auf
die Einhaltung der Vorgaben von Art. 16 Vo UVEK zu richten.
5.
Hinsichtlich der Androhung der Vorinstanz, die Hauszustellung zu verwei-
gern, ist festzuhalten, dass dies die logische Konsequenz der Nichteinhal-
tung der Vorgaben zu Standort und Ausgestaltung von Briefkästen ist: Die
Zustellung der Postsendungen stellt eine Dienstleistung der Vorinstanz
dar. Den Empfängern steht es prinzipiell frei, diese Dienstleistung in An-
spruch zu nehmen oder darauf zu verzichten und die ihnen bereitgestellte
Post bei der nächstgelegenen Annahmestelle abzuholen (vgl. Art. 9
Abs. 3 VPG). Die Vorinstanz knüpft die Inanspruchnahme ihres Postzu-
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stellungsservices zu Recht an die in Art. 9 Abs. 2 VPG bzw. Art. 10 ff. Vo
UVEK umschriebenen Voraussetzungen. Wollen die Empfänger die von
der Vorinstanz angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, haben
sie diese Anforderungen zu erfüllen, ansonsten die Vorinstanz die Post-
sendungen nicht zuzustellen, sondern bloss bereitzustellen braucht (vgl.
dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2011 vom 5. Mai
2011 E. 5 und A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 12.4). Dass vorlie-
gend die Eigentümerin der Liegenschaften (Beschwerdeführerin), welche
die Briefkastenanlagen anbringen lässt, nicht mit den Empfängern (Mie-
tern) identisch ist, ändert daran grundsätzlich nichts.
6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die derzeit an
der (Adresse) installierten Briefkastenanlagen die Voraussetzungen von
Art. 16 Vo UVEK nicht erfüllen und weder diese Bestimmung noch die
gestützt darauf erlassene Verfügung zu beanstanden ist. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Andreas Meier
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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