B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6738/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
Joël Widmer,
Sonneggring 15, 3008 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Personalamt EPA,
Eigerstrasse 71, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ.
A-6738/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. Februar 2013 stellte Joël Widmer (nachfolgend: Gesuchsteller) von
der Sonntagszeitung beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) gestützt
auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3)
ein Gesuch um Einsicht in die Liste aller bewilligten und gemeldeten, im
Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) vermerk-
ten Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten. Alternativ verlangte
er einen möglichst ausführlichen statistischen Auszug aus BV PLUS zu den
Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten mit der Anzahl der ver-
schiedenen Kategorien der gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäfti-
gungen, aufgeschlüsselt nach Lohnklassen und Bundesämtern.
B.
Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2013 verweigerte das EPA dem Ge-
suchsteller den Zugang zu den nachgesuchten Dokumenten. Zur Begrün-
dung hielt es insbesondere fest, die verlangten Dokumente würden nicht
existieren. Dies gelte auch für die alternativ verlangten, weniger detaillier-
ten Listen. Zwar würden die Listen gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ auch dann
als amtliches Dokument gelten, wenn sie durch einen einfachen elektroni-
schen Vorgang erstellt werden könnten. Interne Abklärungen hätten aber
ergeben, dass das Erstellen der Listen einen Arbeitsaufwand von ca. zwei
Tagen erfordern würde. Damit sei letztlich dem Erfordernis des einfachen
elektronischen Vorgangs nicht Genüge getan, so dass kein amtliches Do-
kument im Sinne von Art. 5 BGÖ vorhanden sei. Auch ein direkter Zugang
auf ihr Personalinformationssystem könne nicht gewährt werden, da bei
einer Konsultation der gewünschten Datenbanken Personendaten ihrer
Angestellten gesehen werden könnten.
C.
Am 20. Februar 2013 reichte der Gesuchsteller beim Eidgenössischen Da-
tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsan-
trag ein, über welchen das EPA am 22. Februar 2013 informiert und gleich-
zeitig aufgefordert wurde, alle relevanten Dokumente sowie eine Stellung-
nahme einzureichen. Noch gleichentags liess das EPA dem EDÖB per E-
mail eine Stellungnahme zukommen. Das EPA äusserte sich zur Verwei-
gerung des Zugangs zu den strittigen Dokumenten und stützte sich im We-
sentlichen auf die in der Stellungnahme vom 13. Februar 2013 aufgeführte
Begründung. Es präzisierte, dass der entscheidende Grund für die Ableh-
nung des Gesuchs der grosse Aufwand gewesen sei, der für die Erstellung
A-6738/2014
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der gewünschten Listen notwendig gewesen wäre. Dazu gehörten das Er-
stellen von Excel-Listen mit den Daten aus dem System [BV PLUS], die
Aufbereitung dieser Daten zwecks Umwandlung in lesbare Listen sowie
der Aufwand der betroffenen Bundesämter für die notwendige Kontrolle der
Richtigkeit der im System [BV PLUS] enthaltenen Angaben.
D.
Mit Empfehlung vom 5. Juni 2014 hielt der EDÖB fest, dass dem Gesuch-
steller der Zugang zu den gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigun-
gen der Bundesangestellten zu gewähren sei.
In seiner Begründung führte der EDÖB im Wesentlichen aus, dass die ver-
langten Listen zwar noch nicht existieren würden, jedoch mittels eines ein-
fachen elektronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aus bereits
aufzeichneten Informationen erstellbar seien. Die Anzahl an erwarteten Ar-
beitsstunden zur Erstellung der Liste sei nicht das entscheidende Kriterium
zur Beantwortung der Frage, ob noch von einem einfachen elektronischen
Vorgang ausgegangen werden könne, sondern höchstens ein Indiz für eine
Art Übermasskontrolle. Da der Gesuchsteller sämtliche Nebenbeschäfti-
gungen aller Bundesangestellten einsehen möchte, sei ein erwarteter Auf-
wand von zwei Arbeitstagen mit Blick auf das grosse Volumen der Informa-
tion noch als einfacher elektronischer Vorgang zu bezeichnen. Die Offen-
legung der gemeldeten und bewilligten Nebenbeschäftigungen sei zudem
nicht geeignet, die Privatsphäre der Betroffenen ernsthaft zu gefährden.
Selbst wenn dem so wäre, müsste – mit Blick auf die Möglichkeit einer
minimalen Kontrolle von Nebenbeschäftigungen durch die Öffentlichkeit –
eine Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interessens ausfal-
len und müssten die verlangten Listen offengelegt werden.
E.
Nach mehreren Verhandlungen bot das EPA dem Gesuchsteller mit E-mail
vom 19. August 2014 ohne präjudizielle Wirkung an, eine Liste mit Namen
der Angestellten mit bewilligten Nebenbeschäftigungen in den Lohnklassen
30-38 zu erstellen. Mit E-mail vom 27. August 2014 lehnte der Gesuchstel-
ler den Vorschlag des EPA ab und verlangte gestützt auf die Empfehlung
des EDÖB die gesamte Liste mit den Nebenbeschäftigungen aller Bundes-
angestellten heraus. Sodann weigerte er sich, die Kosten für die Anhörung
gemäss Art. 11 BGÖ zu übernehmen und erklärte, dass – falls das EPA mit
seinem Antrag nicht einverstanden sei – es eine anfechtbare Verfügung zu
seinem ursprünglichen umfassenden Gesuch vom 6. Februar 2013 erlas-
sen solle.
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Seite 4
F.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 18. Septem-
ber 2014 und dazu per E-mail eingegangener Stellungnahme durch den
Gesuchsteller vom 2. Oktober 2014 erliess das EPA am 13. Oktober 2014
eine Verfügung. Darin verweigerte es dem Gesuchsteller den Zugang zu
den verlangten amtlichen Dokumenten und erklärte sich bereit, ihm eine
Liste mit den bewilligten Nebenbeschäftigungen der Amtsdirektoren und –
direktorinnen, der Staatssekretäre und -sekretärinnen sowie der General-
sekretäre und –sekretärinnen unter Auflage der entsprechenden Gebühr
inklusive Kosten für die Anhörung nach Art. 11 BGÖ bekannt zu geben. Das
EPA begründete dies insbesondere damit, dass – unter Berücksichtigung
des zeitlichen Aufwandes für die Erstellung der vom Gesuchsteller ge-
wünschten Liste (inkl. Anhörungen gemäss Art. 11 BGÖ) – kein Dokument
vorliege, welches mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs gemäss
Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden könne. Zudem fehle ein überwiegendes
öffentliches Interesse; ein solches einzig und alleine mit der Kontrollfunk-
tion durch die Öffentlichkeit zu rechtfertigen, käme einem "Freipass zur
Veröffentlichung sämtlicher Personendaten" gleich. Letztlich bestünde ein
Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe von Nebenbeschäftigun-
gen von Bundesangestellten auch nur bei den höchsten Angestellten der
Bundesverwaltung. Ein solches sei jedoch – in Anbetracht ihrer Aufgaben,
der Tragweite ihrer Entscheidkompetenzen und der bereits vorhandenen
Kontrollinstanzen – nicht bei den Nebenbeschäftigungen aller weiteren An-
gestellten auszumachen. Die Bekanntgabe der Nebenbeschäftigungen der
höchsten Angestellten käme jedoch nur nach einer Anhörung gemäss
Art. 11 BGÖ in Frage. Hinsichtlich Gebühren sei zu bemerken, dass diese
auch die Kosten für die Anhörung enthalten würden.
G.
Mit Beschwerde vom 17. November 2014 gelangt der Gesuchsteller (nach-
folgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Verfügung des EPA vom 13. Oktober 2014. Weiter sei
ihm Einsicht in die Liste aller bewilligten und gemeldeten, im BV PLUS ver-
merkten Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten zu gewähren,
ohne ihm die Kosten für eine allfällige Anhörung nach Art. 11 BGÖ aufzu-
erlegen.
Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe im Wesentlichen damit,
mit dem Angebot, eine Liste mit den bewilligten Nebenbeschäftigungen der
höchsten Angestellten zu erstellen, bestätige das EPA, dass es in der Lage
wäre, aus der Datenbank BV PLUS mit verhältnismässigem Aufwand ein
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amtliches Dokument zu erstellen. Weiter sei der Zugang zur gesamten
Liste erforderlich, um zu kontrollieren, ob die Regelung zu den Nebenbe-
schäftigungen in angemessener Weise und korrekt gehandhabt werde. Die
Kosten für die Information der vermerkten Bundesangestellten dürften ihm
nicht überbunden werden, weil Letztere grundsätzlich davon ausgehen
müssten, dass ihre Nebenbeschäftigungen öffentlich zugänglich seien und
ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre letztlich zurücktreten müsse.
Der von der EPA in Aussicht gestellte Betrag für die Information von über
Fr. 200'000.-- sei so unverhältnismässig hoch, dass er einer Verweigerung
des Zugangs zu den amtlichen Dokumenten gleich käme. Für die weiteren
rechtlichen Ausführungen verweist der Beschwerdeführer auf die Empfeh-
lung des EDÖB vom 5. Juni 2014.
H.
Das EPA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 21. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es verweist grund-
sätzlich auf die Begründung in ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2014. Er-
gänzend führt die Vorinstanz aus, mit der notwendigen Anhörung sei ein
erheblicher Aufwand verbunden. Weiter ergäbe sich weder aus dem BGÖ
noch aus dem Bundespersonalrecht, dass Nebenbeschäftigungen grund-
sätzlich publik seien; vielmehr würden die Nebenbeschäftigungen im BPG
sogar unter den besonders schützenswerten Personendaten aufgeführt.
Es brauche folglich eine sorgfältige Abwägung zwischen der Interessen
und eine vorgängige Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ sei unumgänglich.
Zwar sähe Art. 15 Abs. 4 VBGÖ eine Reduktion der Gebühr bei Zugangs-
gesuchen von Medienschaffenden um mindestens 50 % vor, dies würde
aber nur für Gesuche mit wenig Aufwand gelten. Sodann habe der Be-
schwerdeführer ein Angebot von total Fr. 1'000.-- für die Publika-
tion einer Liste mit den höchsten Kadern ausgeschlagen. Letztlich sei sie
indessen – soweit es um Nebenbeschäftigungen von Angestellten anderer
Verwaltungseinheiten ginge – für den Erlass der angefochtenen Verfügung
sachlich gar nicht zuständig gewesen. Weil lediglich eine Liste aus beste-
henden Daten aus dem BV PLUS automatisch hätten generiert werden
müssen, würde es am von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis
einer gewissen geistigen Tätigkeit für die mögliche Erstellung eines amtli-
chen Dokuments fehlen, weshalb diese Verwaltungseinheiten für entspre-
chende Zugangsgesuche zuständig blieben.
A-6738/2014
Seite 6
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Ent-
scheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Das
EPA gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Anhang 1 B Ziff. V 1.4 der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Ge-
such um Einsicht in die Liste aller bewilligten und gemeldeten und im BV
PLUS vermerkten Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten nicht
durchgedrungen und hat aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist
damit zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), da-
mit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst Vertrauen soll das Verständnis für die Verwaltung und ihr
Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht
werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler: BVGer
A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das
BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und ver-
leiht jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, im persönli-
chen und sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ einen subjektiven, in-
dividuellen Anspruch hierauf, welchen sie gegebenenfalls gerichtlich
durchsetzen kann (Art. 2, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE 136 II 399
E. 2.1, BGE 133 II 209 E. 2.1; statt vieler: Urteile BVGer A-1784/2014 vom
30. April 2015 E. 3.1 und A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3).
Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips, wie es in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankert
ist, besteht die Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten. Es liegt somit seit Inkrafttreten des BGÖ nicht mehr im freien
Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zu-
gänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Das Öffentlichkeits-
prinzip gilt allerdings nicht absolut. Die Bestimmungen von Art. 7 und Art. 8
BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen der Zugang zu
amtlichen Dokumenten abweichend von Art. 6 Abs. 1 BGÖ einzuschrän-
ken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist (COTTIER/SCHWEIZER/WID-
MER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, 2008, [nachfolgend:
Berner Kommentar BGÖ], Art. 7 BGÖ Rz. 1 f.). Darüber hinaus ist dem
Schutz der Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tra-
gen; amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Ein-
sichtnahme grundsätzlich zu anonymisieren und die Bekanntgabe steht
unter dem Vorbehalt eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 9
BGÖ i.V.m. Art. 19 [Abs. 1bis] des Bundesgesetzes über den Datenschutz
[DSG, SR 235.1]). Die Vermutung des freien Zugangs ist entsprechend wi-
derlegbar. Allerdings führt das Öffentlichkeitsprinzip zu einer Umkehr der
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Seite 8
objektiven Beweislast. Diese liegt bei der Behörde; die Behörde hat darzu-
legen, aus welchen Gründen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben o-
der verweigert wird (BVGE 2013/50 E. 8.1). Misslingt ihr der Beweis, ist der
Zugang grundsätzlich zu gewähren (zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und den Zugang zu einer "Liste aller bewilligten und gemeldeten im
BV PLUS vermerkten Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten".
Die Vorinstanz hat das Gesuch abgewiesen. Sie erwog, es liege weder ein
amtliches Dokument vor, noch bestehe am anbegehrten Zugang ein über-
wiegendes öffentliches Interesse. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob
das streitbetroffene Zugangsgesuch in den persönlichen und sachlichen
Geltungsbereich des BGÖ fällt (E. 4.2) und sich auf ein amtliches Doku-
ment bezieht (E. 4.3).
4.2 Der Beschwerdeführer hat sein Zugangsgesuch dem EPA eingereicht.
Dieses ist eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung
(E. 1.1) und untersteht somit dem BGÖ. Somit fällt der vorliegende Fall in
den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetz (Art. 2
Abs. 1 Bst. a BGÖ; Urteil des BVGer A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 5).
Dasselbe gilt hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs: Eine beson-
dere Verfahrensart zur Eingrenzung des sachlichen Geltungsbereichs ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-6 BGÖ, bei welchen das Öffentlichkeitsge-
setz keine Anwendung fände, ist nicht auszumachen (Urteil des BVGer
A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 3.2). Auch ein Vorbehalt von Spezial-
bestimmungen gemäss Art. 4 BGÖ ist nicht gegeben.
4.3
4.3.1 Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung gemäss Art. 6 Abs. 1
BGÖ bezieht sich nur – aber immerhin – auf amtliche Dokumente. Ein amt-
liches Dokument ist gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf
einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Be-
sitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt wor-
den ist (Bst. b) und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c;
eingehend: Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 5).
Zur Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ, wonach die Informa-
tion "auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet" sein muss,
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führt der Bundesrat in seiner Botschaft aus, dass sich das Einsichtsgesuch
auf ein bereits existierendes amtliches Dokument beziehen müsse. Das
Öffentlichkeitsprinzip bezwecke nicht, die Verwaltung zur Erstellung eines
noch nicht existierenden Dokuments zu verpflichten (Botschaft des Bun-
desrates vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit
der Verwaltung, BBl 2003 1992 [nachfolgend: Botschaft zum BGÖ]; vgl.
auch ROBERT BÜHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutz-
gesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., 2014, [nachfolgend: Basler Kom-
mentar], Art. 5 BGÖ Rz. 10). Als amtliche Dokumente gelten sodann ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ auch solche, die durch einen einfachen elektroni-
schen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können,
welche die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c erfüllen (sog.
virtuelle Dokumente; Urteil des BVGer A-1784/2014 E. 4.1 mit weiterem
Hinweis).
Unbestritten ist, dass es sich bei der zur Einsicht verlangten Liste nicht um
ein amtliches Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt. Es ist somit im
Folgenden zunächst zu prüfen, ob es sich bei der "Liste aller bewilligten
und gemeldeten im BV PLUS vermerkten Nebenbeschäftigungen der Bun-
desangestellten" um ein virtuelles Dokument handelt (E. 4.3.2 ff.). Danach
ist darzulegen, an wen das Gesuch um Zugang zu dieser Liste zu richten
wäre (E. 4.4), da die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen abzu-
klären ist. Sodann ist zu ermitteln, ob der Zugang zu dieser Liste zu ge-
währen ist (E. 5).
4.3.2 Der EDÖB führt in seiner Empfehlung vom 5. Juni 2014 – auf welche
sich der Beschwerdeführer beruft – im Wesentlichen aus, dass die verlang-
ten Listen zwar noch nicht existieren würden, mittels eines einfachen elekt-
ronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aber aus bereits aufge-
zeichneten Informationen erstellbar seien. Die Anzahl an erwarteten Ar-
beitsstunden sei höchstens ein Indiz zur Beurteilung, ob noch von einem
einfachen elektronischen Vorgang ausgegangen werden könne. Vorlie-
gend sei der erwartete Aufwand von zwei Arbeitstagen in Anbetracht des
grossen Volumens an Informationen nicht übermässig hoch und deshalb
von einem einfachen elektronischen Vorgang auszugehen (vgl. Sachver-
halt Bst. D).
Die Vorinstanz erwog demgegenüber in ihrer Verfügung vom 13. Oktober
2014, dass – unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Er-
stellung der vom Gesuchsteller gewünschten Liste und der Anhörungen
gemäss Art. 11 BGÖ – die Kriterien für die Erstellung eines Dokuments
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Seite 10
mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ
nicht mehr erfüllt seien (vgl. Sachverhalt Bst. F).
4.3.3 Der Gesetzgeber hat Art. 5 Abs. 2 BGÖ mit der Absicht eingefügt, den
Zugang zu amtlichen Dokumenten zu ermöglichen, die durch elementare
Computermanipulationen hergestellt werden können und in diesem Sinne
latent vorhanden sind (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1996). Gedacht hat
er dabei in erster Linie an elektronische Datenbanken, da in diesen Fällen
der zur Einsicht verlangte Auszug als Dokument nicht existiert, die vorhan-
dene Software jedoch darauf ausgerichtet ist, solche Auszüge zu generie-
ren. Dass hierfür ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder dem
Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch den Materialien entnehmen. Der Bun-
desrat hat hierzu in seiner Botschaft zum BGÖ lediglich festgehalten, der
Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs beziehe sich auf den Ge-
brauch durch einen durchschnittlichen Benutzer und könne deshalb durch
die fortschreitende technische Entwicklung Änderungen erfahren (Bot-
schaft zum BGÖ, BBl 2003 1996; KURT NUSPLIGER, Berner Kommentar
BGÖ, Art. 5 BGÖ Rz. 24). Daraus ist zu folgern, dass der für die Generie-
rung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vor-
gang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein ge-
wöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte
Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann
(zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013 E. 3.5.1).
Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5
Abs. 2 BGÖ erfasst zu werden, beurteilt sich aufgrund der Zielsetzung des
Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis der Öffentlich-
keit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein subjektives
und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt
wird (vgl. Art. 1 und 6 BGÖ; BVGE 2011/52 E. 3, BGVE 2011/53 E. 6; Bot-
schaft zum BGÖ, BBl 2003 1973 f.; STEPHAN C. BRUNNER, Berner Kom-
mentar BGÖ, Art. 1 BGÖ Rz. 7 ff.). Ansonsten ist jeweils aufgrund der Um-
stände des Einzelfalles zu entscheiden, ob der Aufwand, um ein Dokument
aus vorhandenen elektronischen Daten zu generieren, als einfacher Vor-
gang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ einzustufen ist (zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013 E. 3.5.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.3.4 Die Vorinstanz geht davon aus, dass bei der Beurteilung, ob ein vir-
tuelles Dokument gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ vorliegt, auch der Aufwand für
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die (allenfalls) erforderliche Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ mit zu berück-
sichtigen ist. Beim einfachen elektronischen Vorgang handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gemäss Botschaft zum BGÖ durch
den Gesetzgeber primär mit Blick auf elektronische Datenbanken eingefügt
wurde (vgl. E. 4.3.3). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ ist
jedoch einzig der Aufwand für das Erstellen des Dokuments und nicht der
(gesamte) Aufwand für die Beurteilung eines Zugangsgesuchs zu berück-
sichtigen; die Rede ist vom Aufwand für die Erstellung des Dokumentes
bzw. dem elektronischen Vorgang und nicht vom Aufwand für eine allfällige
Anhörung. Eine Anhörung hat gemäss Art. 11 BGÖ ja auch gerade erst zu
erfolgen, wenn das Gesuch sich auf ein amtliches Dokument, das Perso-
nendaten enthält, bezieht (ALEXANDRE FLÜCKIGER, Berner Kommentar
BGÖ, Art. 11 BGÖ Rz. 5); ein amtliches Dokument muss demnach bereits
bestehen. Sodann ist die Anhörung nach Art. 11 BGÖ im dritten Abschnitt
unter dem Titel «Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten» ge-
regelt. Im Übrigen gibt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Oktober
2014 selber an, dass die Zeit für die Bereinigung der Daten nicht zum Auf-
wand für die Erstellung der Liste hinzugerechnet werden dürfe und somit
letztlich für die "reine Erstellung" der Liste aus dem BV PLUS lediglich ein
Aufwand von ein bis zwei Stunden nötig wäre (amtl. Akten Nr. 7, S. 4). Im
Übrigen wird ohnehin – wie in E. 4.4 und E. 5 zu zeigen sein wird – eine
Anhörung nur in sehr beschränktem Mass erforderlich sein. Die vom Be-
schwerdeführer verlangte Information liegt somit in Form eines virtuellen
Dokumentes nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ vor.
4.4 Zu klären ist sodann, ob der Beschwerdeführer das Gesuch um Zugang
zum virtuellen Dokument zurecht an die Vorinstanz richtete bzw. diese zum
Entscheid zuständig war. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2015
legt die Vorinstanz selber dar, soweit das Zugangsgesuch Daten von An-
gestellten anderer Verwaltungseinheiten betreffe, sei sie dafür sachlich gar
nicht zuständig gewesen.
4.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist das Gesuch um Zugang zu amtlichen
Dokumenten an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von
Dritten, die nicht dem BGÖ unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil A-931/2014 vom
9. Dezember 2014 ausführlich zu der Frage geäussert, welche Behörde für
die Beurteilung eines Gesuchs um Einsicht in ein virtuelles Dokument zu-
ständig ist. Die Auslegung des Begriffs "Erstellen" eines Dokuments im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 BGÖ ergab, dass ein Mindestmass an geistiger
Tätigkeit der Mitarbeitenden der betreffenden Behörde und einen eigenen
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Inhalt erfordere und nicht bloss einen technischen Vorgang voraussetze.
Der Ausdruck einer Zusammenstellung von bereits vorhandenen elektroni-
schen Daten einer anderen Behörde oder deren automatische Generie-
rung stelle nicht die Erstellung eines amtlichen Dokuments in diesem Sinn
dar. Das amtliche Dokument sei vielmehr bereits von der anderen Behörde
anlässlich der Aufzeichnung der Daten erstellt worden. Letztere bleibe
demnach – als Erstellerin des Dokuments im Sinn von Art. 10 Abs. 1 BGÖ
– für entsprechende Zugangsgesuche zuständig (vgl. hierzu ausführlich:
Urteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen).
4.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e der Organisationsverordnung vom
17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD,
SR 172.215.1) trägt das EPA die Verantwortung für ein informatikgestütztes
Personalinformations- und -bewirtschaftungssystem in der gesamten Bun-
desverwaltung (BV PLUS). Laut Verordnung vom 26. Oktober 2011 über
den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV,
SR 172.220.111.4) ist das EPA für das BV PLUS verantwortlich, wobei die
Verwaltungseinheiten, die das BV PLUS anwenden, für die Bearbeitung
der von diesem in ihrem Zuständigkeitsbereich verwalteten Daten verant-
wortlich sind; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für
ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen
sorgen für die Richtigkeit der Daten (Art. 15 Abs. 1 und 2 BPDV). Die Per-
sonaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste
und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen bear-
beiten die Daten im BV PLUS für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 27a
Abs. 1 BPG (Art. 10 Abs. 1 BPDV). Die Daten bzgl. Nebentätigkeiten kön-
nen jedoch lediglich von den Personaldiensten und den Fachdienstleis-
tungszentren Personal mutiert werden, wobei das EPA (genauer das Com-
petence Center Human Resources [CCHR]) nur den Support pflegt und
allenfalls mit einem schriftlichen Auftrag der Verwaltungseinheit solche Da-
ten mutieren darf (Art. 8 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 und Anhang 1 BPDV). Somit
ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar für das BV PLUS verantwortlich ist
und den Support pflegt, die einzelnen Verwaltungseinheiten jedoch selber
die Daten bearbeiten bzw. durch ihre Personaldienste und die Fachdienst-
leistungszentren Personal für die Richtigkeit zu sorgen haben und diese
letztlich mutieren können.
4.4.3 Nach dem Gesagten kann das blosse Generieren einer Liste mit den
Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten nicht als Herstellen eines
amtlichen Dokuments i.S.v. von Art. 10 Abs. 1 BGÖ verstanden werden.
A-6738/2014
Seite 13
Die Vorinstanz könnte die umstrittene Liste mit technischen Mitteln abru-
fen, ohne jedoch (mit Ausnahme der Daten über die Mitarbeiter der Vo-
rinstanz selber) einen eigenen Inhalt beizutragen. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass die anderen Bundesämter bzw. die jeweils zuständigen Ver-
waltungseinheiten die Herrschaft über diese Daten haben. Die Vorinstanz
wäre vorliegend zudem kaum in der Lage, Erklärungen zu den Daten ab-
zugeben oder deren Überprüfung zu veranlassen (soweit es sich nicht um
Daten der Angestellten der Vorinstanz selbst handelt). Die Vorinstanz war
somit nicht die zuständige Behörde für die Beurteilung des Gesuchs um
Zugang zu einer "Liste aller bewilligten und gemeldeten im BV PLUS ver-
merkten Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten", soweit es sich
nicht um Daten der eigenen Angestellten handelt; es hätte insoweit auf das
Zugangsgesuch bzgl. der Daten anderer Bundesämter nicht eintreten dür-
fen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember
2014 E. 5.3 und E. 5.5).
Was die Daten der bewilligten und gemeldeten im BV PLUS vermerkten
Nebenbeschäftigungen der Angestellten des EPA selbst anbelangt, ist an-
zunehmen, dass die Vorinstanz Daten bearbeitet bzw. durch ihren Perso-
naldienst und das Dienstleistungszentrum Personal überprüfen und mutie-
ren hat lassen. In Bezug auf diese Daten ist unzweifelhaft, dass diese Do-
kumente von der Vorinstanz im Sinne von Art. 10 BGÖ hergestellt worden
sind und die Vorinstanz deshalb für die Behandlung eines Gesuchs um
Einsicht in die Liste zuständig war. Zusammenfassend war die Vorinstanz
somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung nur teilweise sachlich zu-
ständig.
4.4.4
4.4.4.1 Die (teilweise) sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt einen
Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf
dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Weiter kann
das Gebot der Rechtssicherheit der Annahme der Nichtigkeit entgegenste-
hen. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE
129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 961; vgl. auch BVGE 2008/59
E. 4.2; Urteil des BVGer A-11/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4 ff.; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4.3 mit wei-
terem Hinweis). Eine generelle Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn
A-6738/2014
Seite 14
die Behörde in der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von Ver-
fügungen befugt ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständig-
keit nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist (THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 7 VwVG Rz. 43).
4.4.4.2 Die Vorinstanz untersteht dem BGÖ und ist somit im betreffenden
Sachbereich – also dem Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ
– regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt. Sie ist zudem für das
BV PLUS verantwortlich (E. 4.4.2). Die vorliegend fehlende sachliche Zu-
ständigkeit für den Zugang zu den Daten aller Bundesangestellten war des-
halb nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung
erweist sich demnach nicht als (teilweise) nichtig.
4.4.5 Zusammenfassend ist keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung gegeben. Die Vorinstanz hätte indessen mit Bezug auf die Daten der
anderen Bundesämter auf das Zugangsgesuch mangels Zuständigkeit
nicht eintreten dürfen. Die angefochtene Verfügung ist folglich betreffend
die Zugangsverweigerung hinsichtlich dieser Daten von Vornherein aufzu-
heben. Was den Zugang zu einer Liste aller Nebenbeschäftigungen von
Angestellten der Vorinstanz selbst anbelangt, hat die Vorinstanz ihre Zu-
ständigkeit jedoch zu Recht bejaht. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Gesuch insofern zu Recht abgewiesen hat oder ob nicht
vielmehr der Zugang zu den betreffenden Nebenbeschäftigungen der An-
gestellten der Vorinstanz zu gewähren ist (E. 5).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde Zugang zu Personendaten von Angestellten der Bundesverwal-
tung. Zunächst ist deshalb auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit
dem Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, ein-
zugehen.
5.1.1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach
Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ).
Dabei sind unter Personenangaben alle Angaben zu verstehen, die sich
auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a
DSG). Anonymisierung bedeutet, die Personendaten zu entfernen oder so-
weit unkenntlich zu machen, dass eine Reidentifizierung ohne unverhält-
nismässigen Aufwand vernünftigerweise nicht mehr möglich ist (BVGE
A-6738/2014
Seite 15
2011/52 E. 7.1; AMMANN/LANG, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Da-
tenschutzrecht, 2015, § 25 Rz. 25.60; ISABELLE HÄNER, Basler Kommentar,
Art. 9 BGÖ Rz. 5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1). Dabei ist die Anonymisierungs-
pflicht keine absolute: Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthal-
ten, sind "nach Möglichkeit" zu anonymisieren (hierzu ausführlich: Urteil
des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1). Bezieht sich ein Zu-
gangsgesuch auf bestimmte Personendaten, ist eine Anonymisierung (be-
reits) in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich, da gerade der Zugang zu den
betreffenden Personendaten verlangt wird, deren Anonymisierung in Frage
steht (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2016; AMMANN/LANG, a.a.O., § 25
Rz. 25.62 mit Hinweisen).
5.1.2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche
nicht anonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen.
Dabei richtet sich gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ das Zugangsverfahren wei-
terhin nach dem BGÖ. Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG – es ist nicht ersicht-
lich und wird auch nicht geltend gemacht, dass vorliegend die Vorausset-
zungen für eine Bekanntgabe von Personendaten nach Art. 19 Abs. 1 DSG
erfüllt sind – darf die Behörde gestützt auf das BGÖ Personendaten be-
kannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Er-
füllung einer öffentlichen Aufgabe stehen (Bst. a) und an deren Bekannt-
gabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erst-
genannte Voraussetzung trägt dem Zweckbindungsgebot Rechnung und
ergibt sich für das Öffentlichkeitsprinzip bereits aus der Definition des Be-
griffs "amtliches Dokument" in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die zweite Voraus-
setzung verlangt nach einer Abwägung der berührten Interessen im Rah-
men einer Verhältnismässigkeitsprüfung (BVGE 2014/42 E. 7.1; JENNIFER
EHRENSPERGER, Basler Kommentar, Art. 19 DSG Rz. 45; MARKUS SCHE-
FER, Öffentlichkeit und Geheimhaltung in der Verwaltung, in: Epiney/Hobi
[Hrsg.], Die Revision des Datenschutzgesetzes, 2009, S. 88–90). Sodann
dürfen Stammdaten, also Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum ei-
ner Person auch bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen
von Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 DSG). Ebenso wie
die Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m.
Art. 19 Abs. 1bis DSG steht jedoch auch die Bekanntgabe von Stammdaten
unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung im Einzelfall (Art. 19 Abs. 4
Bst. a DSG; EHRENSPERGER, Basler Kommentar, Art. 19 DSG Rz. 49). Für
die Beurteilung des vorliegenden Zugangsgesuchs, welches sich unter an-
derem auf die Namen von Mitarbeitenden des EPA bezieht, ergeben sich
A-6738/2014
Seite 16
daher aus Art. 19 Abs. 2 DSG keine weitergehenden Ansprüche (zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2).
5.1.3
5.1.3.1 Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG hat die Behörde – der Zweckbestimmung des DSG entspre-
chend – stets das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Pri-
vatsphäre bzw. ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beach-
ten. Diese privaten Interessen sind im Einzelfall zu gewichten und schliess-
lich den öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe gegenüber zu stel-
len. Die Gewichtung hat hierbei insbesondere anhand der Art der in Frage
stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person sowie
möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen. Im Allgemeinen
lässt sich anhand der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der
Lehre festhalten, dass der Geheimhaltung besonders schützenswerter
Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG erhebliches Gewicht beikommt und
eine Bekanntgabe kaum je in Betracht kommen dürfte (zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Liste der besonders schüt-
zenswerten Personendaten unter Art. 3 Bst. c DSG abschliessend und es
gelten somit nur jene Nebenbeschäftigungen mit Bezug auf eine bestimmte
Person als besonders schützenswerte Daten i.S.d. DSG, welche solche
enthalten, die unter Art. 3 Bst. c DSG fallen. Es sind dies Daten über (1)
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen An-
sichten oder Tätigkeiten; (2) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Ras-
senzugehörigkeit; (3) Massnahmen der sozialen Hilfe; (4) administrative
oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Der Begriff der "beson-
ders schützenswerten Daten" ist insoweit formaler Natur, als die Frage, ob
eine Information nach Datenschutzgesetz besonders schützenswert sei,
insbesondere nicht davon abhängt, ob sie allenfalls unter den Bestimmun-
gen anderer Gesetze besonders geschützt wird (GABOR P. BLECHTA, Basler
Kommentar, Art. 3 DSG Rz. 28 ff.). Der Umstand, dass Art. 27c Abs. 1 Bst. h
BPG Nebenbeschäftigungen grundsätzlich als besonders schützenswerte
Personendaten aufführt, ist deshalb für die Frage, ob Daten nach Art. 3
Bst. c DSG gegeben sind, nicht von Relevanz.
Hinsichtlich Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person ist zu unter-
scheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungs-
angestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten
A-6738/2014
Seite 17
Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte kön-
nen sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder
an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf
ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte;
ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen kommt grund-
sätzlich weniger Gewicht bei, als wenn die Personendaten privater Dritter
in Frage stehen. Es ist jedoch zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in
höheren Führungsfunktionen müssen sich – je nach Gewicht der öffentli-
chen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umständen so-
gar die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten gefallen
lassen. Bei hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten wird
dies kaum je der Fall sein. Diese haben aber grundsätzlich damit zu rech-
nen, dass bekannt wird, wer beispielsweise in amtlicher Funktion wie ge-
handelt oder eine bestimmte Meinung vertreten hat bzw. wer ein bestimm-
tes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war.
In jedem Fall steht jedoch die Bekanntgabe von Personendaten unter dem
Vorbehalt überwiegender Nachteile für die betroffene Person (zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2 mit weiteren
Hinweisen; zum Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis
Bst. b DSG und Art. 7 Abs. 2 BGÖ vgl. Urteil des BVGer A-6054/2013 vom
18. Mai 2015 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.1.3.2 Auf Seiten der nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG
für eine Bekanntgabe geforderten öffentlichen Interessen steht das Inte-
resse an einer transparenten Verwaltung (vgl. BRUNNER/FLÜCKIGER, Noch-
mals: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthal-
ten, in: Jusletter vom 4. Oktober 2010, Rz. 5). Diesem kommt jedoch nicht
in jedem Fall dasselbe Gewicht zu. Vielmehr sind bei der Gewichtung im
Hinblick auf die geforderte Interessenabwägung Sinn und Zweck des BGÖ
zu beachten; gemäss Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die
Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und (so)
eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen (Botschaft zum BGÖ,
BBl 2003 1976; vgl. zudem BGE 139 I 129 E. 3.6). Als Kriterium kann hier-
bei die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden; je grösser die politi-
sche oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenberei-
ches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den Dokumenten. So
hat das Bundesverwaltungsgericht zum öffentlichen Interesse ausgeführt,
wenn etwa im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verfügung um Be-
kanntgabe der Namen jener Verwaltungsangestellten ersucht werde, wel-
che mit dem betreffenden Geschäft befasst waren, ein erhebliches öffent-
A-6738/2014
Seite 18
liches Interesse an der Bekanntgabe nur hinsichtlich jener Verwaltungsan-
gestellten bestehen könne, welche massgebend an einem Geschäft mitge-
wirkt haben, etwa beratend oder instruierend. Dem Interesse, die Namen
auch derjenigen Verwaltungsangestellten zu kennen, welche lediglich in
untergeordneter Weise, d.h. ohne massgebenden Einfluss auf die Ent-
scheidung an einem bestimmten Geschäft gearbeitet haben, vermöge
demgegenüber grundsätzlich kein erhebliches Gewicht beizukommen; es
sei nicht (ohne Weiteres) ersichtlich, inwiefern eine solche Bekanntgabe
der Transparenz und der Kontrolle der Verwaltung dienen würde (Urteil des
BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2). Zum (allgemeinen) Inte-
resse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere In-
formationsinteressen der Öffentlichkeit treten. Zu nennen ist etwa das In-
teresse im Zusammenhang mit wichtigen Vorkommnissen oder wenn die
betroffene (private) Person zu einer dem BGÖ unterstehenden Behörde in
einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus welcher ihr bedeu-
tende Vorteile erwachsen. Sodann kann der Schutz spezifischer öffentli-
cher Interessen, so insbesondere der Schutz der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, den Zugang rechtfertigen (vgl.
Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015
E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ
Rz. 61–65 und Art. 9 BGÖ Rz. 13).
5.2
5.2.1 Vorliegend verneinte die Vorinstanz ein überwiegendes öffentliches
Interesse am Zugang unter anderem mit dem Argument, ein solches einzig
und alleine mit der Kontrollfunktion durch die Öffentlichkeit zu rechtfertigen
käme einem "Freipass zur Veröffentlichung sämtlicher Personendaten"
gleich. Es werde übersehen, dass bereits Kontrollinstanzen – wie amts-
und departementsinterne Kontrollinstanzen, die Eidgenössische Finanz-
kontrolle, parlamentarische Kommissionen mit Aufsichtsaufgaben – und
ein Bewilligungsverfahren für Nebenbeschäftigungen gemäss Art. 91 BPV
vorhanden seien. Die Gewichtung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit sei
demnach zu relativieren. Ohnehin sei ein erhebliches öffentliches Interesse
– wenn überhaupt – auch nur bezüglich der höchsten Angestellten der Bun-
desverwaltung auszumachen und es ergebe sich weder aus dem BGÖ
noch aus dem Bundespersonalrecht, dass die Nebenbeschäftigungen
grundsätzlich publik seien. Schliesslich sei abzuwägen zwischen den be-
rührten privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an einer Be-
kanntgabe der Personendaten (vgl. Sachverhalt Bst. F und H).
A-6738/2014
Seite 19
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat allgemein Zugang zu einer "Liste aller be-
willigten und gemeldeten im BV PLUS vermerkten Nebenbeschäftigungen
der Bundesangestellten" ersucht, wobei er ein besonderes Informationsin-
teresse oder ein spezifisches öffentliches Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2
VBGÖ nicht geltend macht und ein solches auch nicht ohne weiteres er-
sichtlich ist. Auf Seiten des öffentlichen Interesses am Zugang zu der Liste
mit den Namen und Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden der Vo-
rinstanz verbleibt somit jenes an der Öffentlichkeit der Verwaltung. Laut
Art. 23 BPG können die Ausführungsbestimmungen die Ausübung be-
stimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig
machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermö-
gen. In Art. 91 BPV wurde das Bewilligungsverfahren für die Bundesver-
waltung sodann näher geregelt: Eine Bewilligung ist notwendig, wenn die
Nebenbeschäftigung die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, der
die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindern kann
(Abs. 2 Bst. a) oder wenn aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines
Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht (Abs. 2 Bst. b). Normziel
von Art. 23 BPG ist letztlich die Sicherstellung der Vereinbarkeit der Ne-
benbeschäftigung mit der im konkreten Arbeitsverhältnis zu verrichtenden
Arbeit (PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonal-
gesetz, 2013, Art. 23 BPG Rz. 26). Als gesetzliche Grundlage für die Be-
schränkung der Nebenbeschäftigung der Bundesangestellten wollen diese
Bestimmungen doch allgemein die volle Leistungsfähigkeit und Arbeitskraft
des Personals für den Bund erhalten, die Unabhängigkeit und Glaubhaf-
tigkeit der Amtsführung sicherstellen und Interessenskonflikte zwischen
Bund, seinem Personal und Dritten vorbeugen (BVGE 2014/33 E. 4). Es
besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der korrekten Hand-
habung der Regelung zu den Nebenbeschäftigungen und damit auch an
der Bekanntgabe der verlangten Information.
5.2.3
5.2.3.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Interes-
senabwägung für Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen,
die sich nach der Rechtsprechung unter Umständen sogar die Bekannt-
gabe besonders schützenswerter Personendaten gefallen lassen müssen
(vgl. E. 5.1.3.1), ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang der
vom Beschwerdeführer verlangten Informationen. Bei diesem Kreis der
Verwaltungsangestellten, welche grundsätzlich über eine grössere Ent-
scheidungskompetenz verfügen, ist es von erhöhter Relevanz, die betref-
fenden Namen der Funktionsträger und deren Nebenbeschäftigung zu
A-6738/2014
Seite 20
kennen, damit eine effektive Kontrolle der Bewilligungspraxis über die Ne-
benbeschäftigungen erfolgen kann. Auf die Offenlegung der Namen kann
nur verzichtet werden, wenn deren Zugänglichmachung für den betroffe-
nen Verwaltungsangestellten überwiegende Nachteile hätte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit haben könnte (vgl. HÄNER, Basler Kommentar, Art. 9
BGÖ Rz. 8). Vorliegend ist – soweit der Sachverhalt erstellt ist – nicht er-
sichtlich, dass mit der Bekanntgabe der Namen und Nebenbeschäftigun-
gen konkrete nachteilige Folgen bzw. mehr als geringfügige oder bloss un-
angenehme Konsequenzen für die Verwaltungsangestellten in höheren
Führungsfunktionen verbunden wären (BGE 133 II 209 E. 2.3.3; HÄNER,
Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ Rz. 60). Diesbezüglich sind indessen die
jeweiligen Personen vorgängig anzuhören (Art. 11 BGÖ; vgl.
BHEND/SCHNEIDER, Basler Kommentar, Art. 11 BGÖ Rz. 5 ff.). Erst danach
kann eine individuelle Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorge-
nommen werden. Die Stellungnahme der Betroffenen ist insofern ein we-
sentliches Element der Entscheidfindung (vgl. Urteil des BVGer
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.4).
5.2.3.2 Was hingegen die hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsange-
stellten angeht, ist das öffentliche Interesse am Zugang zu den verlangten
Informationen geringer zu werten. Im Vergleich zu den Verwaltungsange-
stellten in höheren Führungsfunktionen weisen sie weniger Einfluss auf die
massgebenden Entscheidungen in der Verwaltung auf und allfällige Kon-
flikte mit Nebenbeschäftigungen müssten deshalb auch geringere Auswir-
kungen haben. Zwar haben diese Verwaltungsangestellten grundsätzlich
auch damit zu rechnen, dass bekannt gemacht wird, wer in amtlicher Funk-
tion wie gehandelt oder welche Meinung vertreten hat (E. 5.1.3.1), nicht
jedoch, dass ihre Namen und ihre bewilligten und gemeldeten im BV PLUS
vermerkten Nebenbeschäftigungen bekannt gegeben werden. Die vo-
rinstanzliche Beschränkung des Zugangs erweist sich hinsichtlich der
nachgeordneten Verwaltungsangestellten somit grundsätzlich als gerecht-
fertigt. Die Vorinstanz hat jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu ach-
ten und im Fall einer gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs die mil-
deste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Mass-
nahme zu wählen (BGE 133 II 209 E. 2.3.3). Zwar möchte der Beschwer-
deführer mit seinem Zugangsgesuch gerade erfahren, welche Person, wel-
cher zu meldenden und zu bewilligenden Nebenbeschäftigung nachgeht
und verlangt deshalb insoweit eine nicht anonymisierte Auskunft. Wie oben
ausgeführt (E. 5.2.2) bezweckt er damit die Prüfung, ob die Regeln zu den
Nebenbeschäftigungen korrekt gehandhabt werden. Als milderes Mittel,
A-6738/2014
Seite 21
um dem Zugangsgesuch so gut wie möglich zu entsprechen, kommt des-
halb durchaus eine anonymisierte Auskunft mit den nachstehenden Anga-
ben in Frage. Dem Beschwerdeführer ist Zugang zu einem Auszug aus
dem BV PLUS zu gewähren, der die Funktion und den Beschäftigungsgrad
des einzelnen Verwaltungsangestellten sowie die Art seiner bewilligten Ne-
benbeschäftigung enthält. Allfällige Namen von Arbeitgebern der Neben-
beschäftigung sind (ebenfalls) zu anonymisieren. Ein solcher Auszug aus
dem BV PLUS ermöglicht grundsätzlich dennoch – trotz fehlender Na-
mensangabe – die Prüfung, ob die betreffenden Angestellten nicht in einem
übermässigen Umfang durch die Nebenbeschäftigung beansprucht wer-
den oder ein allfälliger Interessenkonflikt vorliegen könnte. Im Weiteren
kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher Auszug aus der elekt-
ronischen Datenbank ebenfalls – wie bereits die vom Beschwerdeführer
verlangte Liste – durch einen einfachen elektronischen Vorgang generier-
bar ist, da bloss die Namensangabe des Verwaltungsangestellten wegge-
lassen und dafür seine Funktion und Beschäftigungsgrad angefügt werden.
Die betreffende Information liegt damit auch in Form eines virtuellen Doku-
mentes nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ vor. Ein allfälliger Mehraufwand könnte sich
durch die Anonymisierung der Firma der jeweiligen Nebenbeschäftigung
ergeben. Dieser Mehraufwand ist indessen hinzunehmen.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.193 ff.). Es
ist mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz berechtigt und nach Art. 61
Abs. 1 VwVG sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie grundsätzlich
verpflichtet, die Entscheidreife soweit möglich selbst herbeizuführen.
5.3.2 Vorliegend sind die Verwaltungsangestellten der Vorinstanz mit hö-
heren Führungsfunktionen zu bestimmen und diese hinsichtlich der mögli-
chen Bekanntgabe ihrer Nebenbeschäftigung anzuhören (E. 5.2.3.1). Da-
für ist die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache offensichtlich bes-
ser geeignet als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Urteil des BVGer
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.5).
5.3.3 Zusammenfassend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober
2014 somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
A-6738/2014
Seite 22
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Be-
treffend ihre Verwaltungsangestellten mit höheren Führungsfunktionen hat
die Vorinstanz eine Anhörung durchzuführen und anschliessend eine kon-
krete Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Sofern die öffentli-
chen Interessen am Zugang überwiegen, sind die betreffenden Personen-
daten herauszugeben. Mit Bezug auf die hierarchisch nachgeordneten Ver-
waltungsangestellten hat sie dem Beschwerdeführer die oben beschrie-
bene anonymisierte Liste zugänglich zu machen.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, insbesondere die Kosten für
die Anhörung der betreffenden Bundesangestellten dürften ihm nicht über-
wälzt werden. Zudem käme der von der Vorinstanz in Aussicht gestellte
Betrag von über Fr. 200'000.-- für die gesamte Liste einem Einsichtsverbot
gleich.
5.4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Doku-
menten in der Regel eine Gebühr erhoben. Keine Gebühren werden erho-
ben, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand erfor-
dert (Abs. 2 Bst. a), für Schlichtungsverfahren gemäss Art. 13 (Abs. 2
Bst. b) und für Verfahren auf Erlass einer Verfügung gemäss Art. 15 (Abs. 2
Bst. c). Der Bundesrat hat die Gebührenpflicht in den Art. 14 ff. VBGÖ so-
wie im Anhang 1 zur VBGÖ näher geregelt (vgl. Art. 17 Abs. 3 BGÖ). Art. 10
Abs. 4 Bst. a BGÖ verpflichtet den Bundesrat sodann, bei der Regelung
des Verfahrens für den Zugang zu amtlichen Dokumenten Rücksicht auf
die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Dies bezieht sich ins-
besondere auf die Gebührenregelung (BGE 139 I 114 E. 4.1). Gemäss Ver-
ordnung beträgt der Stundenansatz für die Prüfung und Vorbereitung von
amtlichen Dokumenten grundsätzlich Fr. 100.-- (Ziffer 2 von Anhang 1 der
VBGÖ i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VBGÖ). Soweit gemäss Art. 14 VBGÖ die Ver-
ordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der
Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV;
SR 172.041.1). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV kann auf eine Ge-
bühr für eine Dienstleistung verzichtet werden, wenn an ihr ein überwie-
gendes öffentliches Interesse besteht.
Bei Medienschaffenden besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Gebüh-
renerhebung zu reduzieren oder darauf gänzlich zu verzichten, wobei aber
auch bei ihnen eine (reduzierte) Gebühr für den Zugang verlangt werden
A-6738/2014
Seite 23
darf. So wird dem Aufwand für die Bearbeitung eines aufwändigen Ge-
suchs gebührend Rechnung getragen (Art. 17 Abs. 1 BGÖ; Urteil des BGer
1C_550/2013 vom 19. November 2013 E. 3; Urteil des BVGer A-6377/2013
vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3).
5.4.3 Art. 17 Abs. 2 Bst. a BGÖ hält fest, dass keine Gebühren erhoben
werden, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Aufwand
erfordert und gemäss VBGÖ beträgt der Stundenansatz für die Prüfung
und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten grundsätzlich Fr. 100.-- (vgl.
hiervor). In der Botschaft zum BGÖ ist davon die Rede, dass für Gesuche,
die mit einem geringen Aufwand behandelt werden können, keine Gebühr
zu erheben sei (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2027). Mit Blick auf den
Wortlaut der Bestimmung und der allgemeinen Verwaltungspraxis bezieht
sich die Gebühr der verfügenden Behörde – vorliegend des EPA – auf das
gesamte Verfahren und somit gehört der Zeitaufwand für die Anhörung ge-
mäss Art. 11 BGÖ zur Bearbeitung des Gesuches. Für diese Annahme
spricht sodann die Empfehlung der Generalsekretärenkonferenz vom
22. November 2013 über die Erhebung der Gebühren für den Zugang zu
amtlichen Dokumenten. Laut 2. Abschnitt Ziff. 5 Abs. 1 Bst. b der Empfeh-
lung gehört die Anhörung von Dritten gemäss Art. 11 BGÖ zu dem Zeitauf-
wand der Prüfung der amtlichen Dokumente, für welchen Gebühren erho-
ben werden (vgl. Art. 53 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations-
gesetz [RVOG, SR 172.010] und Art. 16 RVOV; vgl. sodann die Empfeh-
lungen des EDÖB vom 30. Januar 2015 in Sachen X gegen armasuisse
Rz. 17 und vom 4. Dezember 2012 in Sachen A. und B. gegen Swissmedic
Rz. 46, welche diese Auffassung implizit bestätigen).
5.4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Vorinstanz
nach dem Gesagten auch für den Zeitbedarf, den sie für die Anhörung auf-
wendet, Gebühren in Rechnung stellen. Da die Vorinstanz lediglich hin-
sichtlich ihrer eigenen Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunk-
tionen eine Anhörung durchzuführen hat (vgl. E. 5.3.2), wird der Zeitbedarf
und damit die Gebühr jedoch von vornherein erheblich tiefer ausfallen, als
von ihr ursprünglich in Aussicht gestellt.
Im Weiteren könnte die Vorinstanz auf die Erhebung von Gebühren gänz-
lich oder teilweise verzichten. Es liegt letztlich im pflichtgemäss auszu-
übenden Ermessen der Vorinstanz, ob sie dem Beschwerdeführer eine Ge-
bühr trotz des relativ grossen Zeitaufwands erlassen oder lediglich in der
Höhe kürzen will. Sie hat dabei das Rechtsgleichheitsgebot zu beachten
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und auch dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass sich die Kumu-
lation von für sich alleine bescheidenen bzw. tragbaren Gebühren als tat-
sächliche Zugangsbeschränkung auswirken kann (vgl. Urteil des BGer
1C_550/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3).
5.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 13. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung wurde an-
tragsgemäss aufgehoben. Der Umstand, dass die Vorinstanz teilweise zu
Unrecht auf das Zugangsgesuch eingetreten ist, darf für den Beschwerde-
führer keine Kostenfolge haben. Im Weiteren gilt für die Auferlegung der
Verfahrenskosten die Rückweisung an die Vorinstanz bei noch offenem
Ausgang grundsätzlich als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführen-
den Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BGer 2D_49/2011 vom
25. September 2012 E. 11.3). Ein offener Ausgang ist indessen vorliegend
nur noch beschränkt gegeben. Hinsichtlich der hierarchisch nachgeordne-
ten Verwaltungsangestellten der Vorinstanz ist dies nicht der Fall (vgl.
E. 5.2.3.2) und der Beschwerdeführer ist insoweit mit seiner Beschwerde
nur teilweise durchgedrungen. In diesem Umfang gilt er als unterliegend.
Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- deshalb
ausgangsgemäss zu einem Viertel, ausmachend Fr. 500.--, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von dem Beschwerdeführer darüber hinaus
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist ihm nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwer-
deführer im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Der von dem Beschwerdefüh-
rer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Ver-
fahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. tw; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis, B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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