B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6740/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Nichteintreten.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Februar 2013 bei der Billag AG für den privaten
Radio- und Fernsehempfang angemeldet.
B.
Die Billag AG konnte für die Gebührenperiode vom 1. März 2013 bis zum
31. Mai 2016 trotz mehrmaliger Mahnung keinen Zahlungseingang von
A._______ verbuchen, weshalb am 12. Juli 2016 die Betreibung eingeleitet
wurde.
C.
Nachdem A._______ am 2. August 2016 Rechtsvorschlag gegen den Zah-
lungsbefehl vom 19. Juli 2016 erhob, erliess die Billag AG am 21. Dezem-
ber 2016 eine Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages. Darin
stellte sie fest, dass A._______ ab dem 1. März 2013 ununterbrochen ge-
bührenpflichtig sei. Sie beseitigte zudem den Rechtsvorschlag, erteilte die
definitive Rechtsöffnung und verpflichtete ihn zur Bezahlung der ausste-
henden Gebühren in der Höhe von Fr. 1‘524.55.
D.
A._______ erhob am 11. September 2017 gegen die Verfügung vom
21. Dezember 2016 der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) Verwaltungs-
beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mit der Be-
gründung, dass er die Verfügung nie erhalten habe und dass die Erstin-
stanz die Unterschrift des Rückantwortscheins wahrscheinlich kopiert
habe.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 trat das BAKOM auf die Beschwerde
nicht ein und begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Be-
schwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) innert dreissig Tagen schriftlich
eingereicht werden müsse. A._______ sei die Verfügung am 23. Dezember
2016 zugestellt worden. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11. September
2017 eingereicht worden, weshalb dieser die Beschwerdefrist von dreissig
Tagen nicht eingehalten habe.
F.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
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A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Novem-
ber 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie gleichzeitig
eine Strafanzeige wegen „Dokumenten-Fälschung“. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen aus, eine gefälschte „Bestellung“ könne nicht
Voraussetzung für eine Rechnungsstellung, einen Zahlungsbefehl, eine
Pfändungsandrohung usw. sein. Offenbar sei die „Bestellung“ mit einko-
pierter Unterschrift für den internen Gebrauch erstellt worden, damit die
Erstinstanz auf seine Einsprachen behaupten konnte, sie hätte eine unter-
schriebene Bestellung vorliegen. Dass er die Einsprachefrist versäumt
habe, sei in diesem Zeitpunkt nicht relevant. Hinzu komme, dass er aus
gesundheitlichen Gründen nicht jederzeit ohne fremde Hilfe in der Lage
sei, akkurat und zeitnah zu handeln. Er erwarte die Rückerstattung der be-
reits getätigten Zahlungen sowie eine Prozessentschädigung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit auf sie eingetreten
werden könne. Sie hält an ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2017 fest und
verweist auf deren Begründung.
H.
Die Erstinstanz verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2018 auf eine Ver-
nehmlassung und verweist auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2016
und die Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 im vorinstanzlichen Verfah-
ren. Sie weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer erstmals ge-
sundheitliche Gründe vorbringe. Er verkenne, dass es sich bei der Einhal-
tung der Beschwerdefrist um eine zwingende Prozessvoraussetzung
handle, die nicht erstreckbar sei. Werde die Frist nicht eingehalten, habe
der Beschwerdeführer die daraus entstehenden Folgen zu tragen.
I.
Mit Verfügung vom 8. März 2018 entspricht das Bundesverwaltungsgericht
dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2018.
J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 9. März 2018 verneint der Beschwer-
deführer, dass die Erstinstanz „erstmals“ von seinem Gesundheitszustand
erfahre und er sich nicht erklären könne, dass seine Unterschrift auf das
Formular „Feldkontrolle vom 3.2.15“ gelangt sei.
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K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerde-
entscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61
VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März
2006 [RTVG, SR 784.40]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, bei
dem auf sein Begehren nicht eingetreten wurde, ohne Weiteres zur vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen.
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Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwal-
tungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene
Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsob-
jekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 76
E. 1.1, 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b; Urteil des BVGer A-1645/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 1.3, A-6030/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3 und
A-6381/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8
und 2.164; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.).
2.2 Die nachfolgende Prüfung hat sich somit auf die Frage zu beschränken,
ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 11. September 2017 formell zu
Recht nicht eingetreten ist. Auf materielle Fragen ist hingegen nicht einzu-
treten.
2.2.1 In der Verfügung vom 25. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz,
dass aufgrund der zu spät eingereichten Beschwerde auf diese nicht ein-
getreten werden könne (Dispositiv-Ziffer 1) und keine Verfahrenskosten er-
hoben würden (Dispositiv-Ziffer 2).
2.2.2 In strafrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz keinen Entscheid ge-
troffen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde auf strafrechtliche Aspekte beziehen, ist darauf nachfolgend des-
halb nicht einzutreten. Ebenso ist auf die Frage der Gebührenpflicht und
des Bestands der Forderung nicht einzutreten.
2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit den soeben gemachten Vor-
behalten einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
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Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 25. Oktober
2017 nicht erhalten zu haben und er könne sich nicht erklären, wie seine
Unterschrift auf das Formular „Feldkontrolle“ bzw. den Rückschein gelangt
sei.
4.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen (Art. 50 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten
Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Eine gesetzliche
Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Ist der Gesuch-
steller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, bin-
nen Frist zu handeln, so wird gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG diese wieder
hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Abs. 2 VwVG.
4.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Erst-
instanz vom 21. Dezember 2016 am 23. Dezember 2016 in Empfang nahm
und den Rückschein unterschrieb. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der
Echtheit der Unterschrift zu zweifeln. Die Beschwerdefrist begann somit
am 3. Januar 2017 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. Die Be-
schwerde vom 11. September 2017 an die Vorinstanz wurde offensichtlich
zu spät eingereicht, weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde ein-
trat. Den Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses vermag der Be-
schwerdeführer nicht zu erbringen. Er ersuchte auch nicht dreissig Tage
nach Wegfall eines allfälligen Hinderungsgrundes darum, die versäumte
Rechtshandlung nachzuholen, weshalb die Beschwerde an die Vorinstanz
auf jeden Fall zu spät eingereicht wurde.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 11. September 2017
eingereichte Beschwerde an die Vorinstanz nach Ablauf der Beschwerde-
frist vom 1. Februar 2017 eingegangen ist und somit verspätet eingereicht
wurde. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei, weshalb ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
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Fr. 200.– festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihm
überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 800.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundes-
behörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.– festgesetzt und dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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