B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6741/2015
Ur t e i l vom 11 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
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Sachverhalt:
A.
X._______ reiste am […] 1997 als Kind mit seinen Eltern in die Schweiz
ein. Am selben Tag stellten seine Eltern für die ganze Familie ein Asylge-
such. Mit Entscheid vom […] 2001 verfügte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. Sein Vorname wurde mit der Schreibweise “[A]“ im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst.
B.
Im Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter C._______ am (…) 2015
legte X._______ dem Zivilstandsamt Wetzikon seinen Reisepass der Re-
publik Kosovo vor, ausgestellt am 17. September 2012. In diesem ist sein
Vorname mit „[B]“, also […] geschrieben. Aufgrund dieser vom ZEMIS-Ein-
trag abweichenden Schreibweise stellte das Zivilstandsamt Wetzikon den
Reisepass am 28. September 2015 dem SEM zu.
C.
Am 5. Oktober 2015 teilte das SEM X._______ mit, dass es gestützt auf
den Reisepass beabsichtige, von Amtes die Personalien anzupassen, den
Vornamen auf „[…] (vorher: […])“ und die Nationalität auf „Kosovo (vorher:
Serbien)“ zu ändern. Das SEM gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellung-
nahme.
D.
Mit Brief vom 8. Oktober 2015 brachte X._______ insbesondere vor, es
wäre von Vorteil, wenn seine Personalien nicht geändert würde. Man kenne
ihn als „[A]“ und die Änderungen würden zu Komplikationen und Unklarhei-
ten führen. Die Änderung der Nationalität sei ihm gleichgültig, er habe zu
keinem der beiden Staaten einen Bezug.
E.
Am 14. Oktober 2015 erklärte der interne Ausweisspezialist des SEM, dass
anlässlich der Prüfung des Reisepasses keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt werden konnten.
F.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wurden die Personalien im ZEMIS wie
angekündigt geändert. Zur Begründung brachte das SEM vor, der am
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17. September 2012 ausgestellte Reisepass sei bindend, zudem sei be-
reits in einem Auszug des Zivilstandsregisters vom 18. Mai 2012 die
Schreibweise „[B]“ verwendet worden.
G.
Am 20. Oktober 2015 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Änderung seiner Personalien.
Er bringt vor, die Änderung verletzte den Grundsatz seiner Familie und sei-
nes Bekanntenkreises, da sich alle neu orientieren müssten. Er wäre froh,
wenn sein Name weiterhin mit „[A]“ statt „[B]“ geschrieben würde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Das SEM (Vorinstanz) beantragt in der Vernehmlassung vom 24. Novem-
ber 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
bringt vor, der vorgelegte Reisepass sei überprüft und für echt befunden
worden und sei ein dem Beschwerdeführer zustehendes Reisedokument.
Die Personalien würden zudem den im schweizerischen Zivilstandsregister
aufgeführten entsprechen. Daher erachte sie die Schreibweise „[B]“ als be-
wiesen. Sie weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht be-
anstande, bei der beabsichtigten Änderung handle es sich um unrichtige
Personendaten, vielmehr mache er geltend, er sei unter der Schreibweise
„[A]“ bekannt. Das private Interesse sei verständlich, jedoch müssten Per-
sonendaten notwendigerweise bearbeitet werden, wenn entsprechende
Hinweise vorlägen. Dies insbesondere, wenn wie vorliegend, von deren
Richtigkeit auszugehen sei.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Belas-
sung der bisherigen Schreibweise seines Namens abgewiesen. Der Be-
schwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner
im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung,
SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung
richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-,
Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen
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über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach
dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) sowie dem VwVG.
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet
(vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit
zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen
Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten be-
richtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zu-
dem ausdrücklich vor, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen
auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. MAURER-
LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5
Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten
berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch
für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden.
3.3 Da Personendaten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG nur bearbeitet werden
dürfen, wenn sich das Bundesorgan ihrer Richtigkeit vergewissert hat, darf
dieses die beabsichtigte Berichtigung nur vornehmen, wenn sich die Rich-
tigkeit der neuen Daten beweisen lässt; allenfalls ist ein Bestreitungsver-
merk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG anzubringen. Aus dem gleichen Grund
darf das Bundesorgan allerdings auch die bisherigen Personendaten –
wiederum vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG – nur dann weiterhin bearbei-
ten, wenn deren von ihm bestrittene Richtigkeit bestätigt wird. Beabsichtigt
somit eine Bundesbehörde, die von ihr bearbeiteten Personendaten von
Amtes wegen zu berichtigen, und lehnt die betroffene Person dies ab, hat
das Bundesorgan die Richtigkeit der neuen (nicht der bisherigen), die be-
troffene Person dagegen die Richtigkeit der bisherigen (nicht der neuen)
Personendaten zu beweisen (Urteil des BVGer A-1677/2012 vom 9. Juli
2012 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der
neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG; vgl. oben E. 3.2).
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda-
ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear-
beitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im
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ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbrin-
gung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Rich-
tigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr
für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu
berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu
versehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_114/2012 vom 25. Mai
2012 E. 2.2 und E. 5, jeweils mit Hinweis; Urteile des BVGer A-6540/2011
vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.;
JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). Über dessen An-
bringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom
26. März 2014 E. 3.4 m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25/25bis N. 56).
4.
Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Vorinstanz die Nationalität des Be-
schwerdeführers zu Recht berichtigt hat. Hingegen beanstandet der Be-
schwerdeführer die korrigierte Schreibweise seines Vornamens. Er macht
insofern sinngemäss Nachteile für den Familien- und Bekanntenkreis gel-
tend, indem diese sich an der neuen Schreibweise orientieren müssten.
Hingegen macht er weder ausdrücklich geltend, die Schreibweise mit „[B]“
sei falsch noch legt er Dokumente vor, aus denen sich die beantragte, bei-
zubehaltende Schreibweise ergibt oder macht er Angaben, wie dieser Pas-
seintrag zustande gekommen ist. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.3 f.) erweist
sich die Änderung als rechtmässig, wenn die Richtigkeit der neu im ZEMIS
geführten Schreibweise des Namens entweder als bewiesen zu betrachten
ist oder plausibler erscheint als die bisher eingetragene Schreibweise.
4.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache
als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr-
scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge-
wissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2A.500/2002
vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember
2011 E. 4.4; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 12 N. 213 ff.
m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz stützt sich für die Berichtigung der Schreibweise des
Namens auf den Reisepass der Republik Kosovo. Die Echtheit dieses gül-
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tigen Passes und dessen Zuordnung zum Beschwerdeführer sind unbe-
stritten. Grundlage für die Berichtigung ist somit ein Identitätspapier, d.h.
ein amtliches Dokument, dessen Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers
nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da amtliche Dokumente
ausländischer Staaten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht
von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese ei-
ner Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 3.3). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen da-
bei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr
Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist
(vgl. dazu etwa Urteil des BVGer A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und
die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher
Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des BVGer
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5).
Die kosovarischen Pässe werden vom Municipal Centre for Civil Registra-
tion (MCCR) ausgestellt, wobei die dafür notwendigen Personenstandsda-
ten beim Municipal Office for Civil Status (MOCS) registriert werden (vgl.
dazu etwa die norwegische Informationsquelle „Landinfo, Kosovo: Reise-,
ID- og sivilstatusdokumenter“, vom 31. Oktober 2014, zu finden unter:
, abgerufen am 2. Mai
2016). Hergestellt werden die 2011 eingeführten biometrischen Pässe –
auch derjenige, den der Beschwerdeführer hat – von der Österreichischen
Staatsdruckerei (vgl. SecureIDNews, Kosovo launches biometric
passports powered by Trüb, 14. November 2011,
/news-item/kosovo-launches-biometric-passports-powered-by-
trub/>, abgerufen am 3. Mai 2016).
Während der Kosovo-Krise wurde ein Grossteil der Personenregister nach
Serbien überführt. Nach einer Vereinbarung im Sommer 2011 werden zwi-
schen Serbien und Kosovo Personenstandsdaten ausgetauscht, wobei die
beglaubigten Kopien der Register von der Polizei der EU-Mission EULEX
in den Kosovo überführt werden (vgl. Deutsche Welle [DW], Zaghafte An-
näherung zwischen Belgrad und Pristina, 7. Juli 2011,
, abgerufen am 2. Mai
2016). Im März 2013 wurden die letzten EULEX-zertifizierten Kopien der
kosovarischen Zivilstandsbücher übergeben (vgl. hierzu European Com-
mission [EC], Kosovo – 2014 Progress Report, 8. Oktober 2014, S. 47, zu
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finden unter:
20141008-kosovo- progress-report_en.pdf>, besucht am 2. Mai 2016). Zur
Verbesserung der Datenlage wurde überdies im Februar 2013 ein Civil Sta-
tus Registration System (CSRS) eingeführt. Zivilstandsdokumente werden
hauptsächlich gemäss den im CSRS gespeicherten Daten ausgestellt. Bis
im September 2014 wurden Angaben zu 1.3 Millionen Personen in den Zi-
vilstandsämtern überprüft (vgl. European Commission [EC], Kosovo –
2014 Progress Report, 8. Oktober 2014, S. 47). Der Kosovo verfügt somit
über ein geordnetes Verfahren zur Ausstellung von Reisepässen.
Korruption und organisierte Kriminalität sind jedoch bekanntermassen ein
grosses Problem im Kosovo, das auch die Erstellung von Ausweisen be-
treffen kann. So wird beispielsweise im Fortschrittsbericht der Europäi-
schen Kommission von 2014 über ein Gerichtsverfahren wegen mutmass-
licher Korruption bei der Vergabe der Herstellung von biometrischen Päs-
sen berichtet (European Commission [EC], Kosovo – 2014 Progress Re-
port, 8. Oktober 2014, S. 47).
4.3 Der Reisepass, auf den sich die Vorinstanz stützt, weist keine Fäl-
schungsmerkmale auf und wurde im September 2012 ausgestellt, also zu
einem Zeitpunkt, in dem die Datenübergabe von Serbien bereits seit mehr
als einem Jahr im Gang, aber noch nicht abgeschlossen war und auch be-
vor das erwähnte Programm zur Verbesserung der Datenlage oder die
Überprüfungen der Daten begonnen haben. Dennoch ist festzuhalten,
dass der Kosovo grundsätzlich über ein geordnetes Verfahren für die Aus-
stellung von Pässen verfügt und die Produktion der biometrischen Pässe
in Österreich erfolgt. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Angaben im
Pass, ausgenommen die Schreibweise des Vornamens, mit denjenigen
übereinstimmen, die den schweizerischen Behörden bekannt bzw. vom
Beschwerdeführer angegeben worden sind. Es ist im Übrigen auch kein
Interesse des Beschwerdeführers an einem Pass mit einer unzutreffenden
Schreibweise seines Vornamens auszumachen. Unter Würdigung aller
Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beweiswert des
vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Reisepasses nicht in genereller
Weise beschränkt ist, sondern grundsätzlich als Beweis für die aufgeführ-
ten Personendaten geeignet ist, auch wenn darüber keine absolute Ge-
wissheit besteht.
Die Vorinstanz hat zudem eine Kindesanerkennung vom […] Mai 2012 be-
rücksichtigt, die vom Zivilstandsamt Wetzikon ausgestellt worden ist und in
der der Vorname des Beschwerdeführers ebenfalls mit der Schreibweise
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„[B]“ erfasst ist. Es ist zwar nicht bekannt, auf welcher Grundlage das Zivil-
standsamt Wetzikon im Mai 2012 diese Schreibweise gewählt hatte. Na-
heliegend ist, dass sich der Beschwerdeführer damals entsprechend aus-
gewiesen hatte, wobei der erwähnte Reisepass noch nicht ausgestellt war
und demzufolge nicht die Grundlage sein kann. Er ist dennoch ein weiteres
Indiz für die Richtigkeit des neuen Eintrags im ZEMIS, bzw. dass der Be-
schwerdeführer schon zuvor über ein Ausweisdokument mit der Schreib-
weise „[B]“ verfügt hatte und letztlich auch so in seinem Heimatland erfasst
ist.
4.4 Es ist demgegenüber nicht bekannt, gestützt auf welche Dokumente
und Angaben der ursprüngliche ZEMIS-Eintrag mit der Schreibweise „[A]“
des Vornamens des Beschwerdeführers erstellt worden ist. Dieser Eintrag
bildet beispielsweise die Grundlage für den Ausländerausweis des Be-
schwerdeführers. Demzufolge ist auch nichts über den Beweiswert der
Grundlagen für den bisherigen ZEMIS-Eintrag bekannt. Weder die Vor-
instanz noch der Beschwerdeführer legten ein entsprechendes Dokument
ins Recht, der Beschwerdeführer macht vielmehr künftige Unannehmlich-
keiten für sein Umfeld geltend. Es ist daher festzustellen, dass keine Be-
weismittel für die Richtigkeit der ursprünglichen Schreibweise des Vorna-
mens vorliegen. Der Beschwerdeführer nennt darüber hinaus auch keine
Gründe, wieso die Passausgabestelle die beanstandete Schreibweise sei-
nes Vornamens in den Pass aufgenommen hat oder ob er irgendwelche
Schritte unternommen hat, um die Schreibweise korrigieren zu lassen. Im
Übrigen scheint der Beschwerdeführer schon vor dem Erhalt des im Sep-
tember 2012 ausgestellten Reisepasses ein Ausweisdokument mit dieser
Schreibweise besessen zu haben (vgl. oben, E. 4.3).
4.5 Für die Schreibweise des Vornamens mit „[B]“ liegt zusammenfassend
ein gültiger, echter Reisepass vor, wobei keine konkreten Umstände er-
sichtlich sind oder geltend gemacht werden, die dessen Beweiswert beein-
trächtigen würden. Die Angaben im Reisepass werden denn auch nicht in
massgeblicher Weise in Frage gestellt. Die Richtigkeit des Passeintrages
erscheint daher unter Würdigung aller Umstände als so wahrscheinlich,
dass keine vernünftigen Zweifel an der Schreibweise des Vornamens des
Beschwerdeführers bleiben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Schreibweise „[B]“ als erwiesen erachtet hat. Der Eintrag
im ZEMIS wurde daher zu Recht geändert. Da zudem die Richtigkeit des
Eintrags weder bestritten noch Beweismittel für die bisherige Schreibweise
ins Recht gelegt oder benannt worden sind, brachte der Beschwerdeführer
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nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit der neuen Schreibweise zu be-
gründen vermag. Der neue Eintrag im ZEMIS ist bei diesem Ergebnis nicht
mit einem Bestreitungsvermerk zu ergänzen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes von der zuständigen In-
struktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 die un-
entgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu
tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde
keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde
hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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