Abtei lung I
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Geschäfts-Nr. A-6743/2010
{T 0/2}
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
In der Beschwerdesache
A._______ und B._______, ...,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Amtshilfe (DBA-USA),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6743/2010
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in engli-
scher Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der USA (IRS) betreffend UBS AG, einer nach
schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669,
Abkommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An-
hang festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkommen
vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Steuerbehörde IRS am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an
die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
C.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwer-
de gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie
2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be-
gründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung
und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel-
ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei
Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit
den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur
Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshil-
fegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von
Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht er-
richteten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au-
gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010
im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010
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A-6743/2010
1459, nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist
dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
D.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Verei-
nigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt
und der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi-
zieren (die konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Proto-
kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als
Staatsvertrag 10 bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Spra-
che). Der genannte Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertrags-
referendum gemäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) unterstellt.
E.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
F.
Nachdem die UBS AG am 2. Dezember 2009 das Dossier von
A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte letztere in ihrer
Schlussverfügung vom 16. August 2010 (aus näher dargelegten
Gründen) zum Ergebnis, es handle sich um einen Fall, für den gemäss
dem Abkommen 09 in der revidierten und von der Bundes-
versammlung genehmigten Fassung Amtshilfe zu gewähren sei.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 liess A._______ (Beschwer-
deführer 1) zusammen mit B._______ (Beschwerdeführerin 2; zu-
sammen: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung der
ESTV vom 16. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und in materieller Hinsicht (neben weiteren
Eventual- bzw. Subeventualbegehren) im Wesentlichen beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amtshilfe-
ersuchen abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne.
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Darüber hinaus stellten die Beschwerdeführenden den Verfahrens-
antrag, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das Bundes-
strafgericht bzw. das Bundesgericht rechtskräftig über die Schlussver-
fügung der ESTV vom 16. August 2010 entschieden hätten;
eventualiter sei über die Frage der Zuständigkeit ein Meinungsaus-
tausch in (analoger) Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) mit dem Bundesstrafgericht zu pflegen und – im
Fall der Bejahung der eigenen Zuständigkeit – eine selbständige
Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit zu erlassen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wies das Bundes-
verwaltungsgericht sämtliche, vorstehend aufgeführten Verfahrens-
anträge ab, teilte den Prozessbeteiligten die Zusammensetzung des
Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache mit und verlangte
überdies einen Kostenvorschuss.
I.
Mit Entscheid vom 13. Oktober 2010 erkannte die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts, auf die bei ihr separat eingereichte
(und ebenfalls gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 16. August
2010 gerichtete) Beschwerde der Beschwerdeführenden vom
16. September 2010 sei nicht einzutreten.
J.
Am 25. Oktober 2010 beantragte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden innert der ihm erstreckten Frist den Ausstand des
gesamten Spruchkörpers, bestehend aus den Richtern Michael
Beusch, Pascal Mollard und Daniel Riedo sowie der Gerichts-
schreiberin Susanne Raas (nachfolgend auch: Spruchkörper 1);
eventualiter seien (zumindest) die beiden Richter Michael Beusch und
Daniel Riedo sowie Gerichtsschreiberin Susanne Raas zu verpflichten
in den Ausstand zu treten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen
geltend, die abgelehnten Richter seien befangen, da sie bereits im
besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 mitgewirkt hätten; bei Richter Pascal Mollard sowie den
anderen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts bestehe die Gefahr
der Voreingenommenheit aufgrund von (näher dargelegten) politischen
und faktischen Hintergründen.
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A-6743/2010
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang des vorerwähnten Ausstands-
begehrens und teilte den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des
Spruchkörpers für den diesbezüglichen Zwischenentscheid mit.
Auf entsprechende Aufforderung des für jenen Zwischenentscheid
eingesetzten Instruktionsrichters hin, verneinten Richter Daniel Riedo,
Richter Michael Beusch und Gerichtsschreiberin Susanne Raas, je mit
Stellungnahmen vom 29. Oktober 2010, sowie Richter Pascal Mollard
mit Stellungnahme vom 1. November 2010 das Bestehen eines Aus-
standsgrundes und beantragten die Abweisung des Gesuchs.
L.
Mit Eingabe vom 19. November 2010 beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden – innert der ihm abermals erstreckten Frist
– (erneut) den Ausstand des für den Zwischenentscheid über das
Ausstandsbegehren betreffend den Spruchkörper 1 vorgesehenen
Spruchkörpers, bestehend aus Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Lorenz Kneubühler und Gerichts-
schreiber Keita Mutombo (nachfolgend auch: Spruchkörper 2); es sei
ein Verfahren gemäss Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 37 Abs. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Be-
stimmung von ausserordentlichen nebenamtlichen Richtern und
Richterinnen durchzuführen, welche die Ausstandsfrage und die
Hauptsache beurteilen; eventualiter sei der Spruchkörper 2 zu ver-
pflichten, für den Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren
betreffend den Spruchkörper 1 in den Ausstand zu treten.
M.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 (Postaufgabe 25. November
2010) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des
(zweiten) Ausstandsbegehrens vom 19. November 2010; im Übrigen
hielt es fest, dass über das weitere Vorgehen zu einem späteren Zeit -
punkt entschieden werde.
Auf entsprechende Aufforderung des für den vorliegenden Zwischen-
entscheid neu eingesetzten Instruktionsrichters hin, verneinten (auch)
Richter Daniel de Vries Reilingh und Gerichtsschreiber Keita
Mutombo, je mit Stellungnahmen vom 25. November 2010, das Beste-
Seite 5
A-6743/2010
hen eines Ausstandsgrundes und beantragten die Abweisung des Ge-
suchs.
N.
Mit Schreiben vom 26. November 2010 wies der Vertreter der Be-
schwerdeführenden darauf hin, dass sowohl im Ausstandsbegehren
vom 25. Oktober 2010 als auch in jenem vom 19. November 2010
ausdrücklich beantragt worden sei, es sei über die Ausstandsfrage
eine selbständig zu eröffnende Zwischenverfügung zu erlassen.
Auf die weiteren Begründungen in den Gesuchseingaben der Be-
schwerdeführenden wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch
zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4
E. 1.1). Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Ausstands-
begehren ist somit – mit der nachfolgend in E. 2 gemachten Ein-
schränkung – einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) gelten im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38
VGG).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder
ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
Diese Bestimmung äussert sich nicht darüber, in welcher Besetzung
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der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die all-
gemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung
mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG
i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Entscheid
über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen
Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1
BGG). Da aber mit diesem Entscheid abschliessend über das Vor-
liegen von Ausstandsgründen befunden wird, erscheint es auch in
diesen Fällen angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen
Bestimmungen zu bilden. Entsprechend ist auch über Ausstands-
begehren in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen zu entscheiden (Zwischenentscheide des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3001/2010 vom 20. September 2010 E. 1.2
und A-6345/2010 vom 16. September 2010 E. 1.2).
1.3 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei
entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). Vorliegend wird deshalb von
einer vorgängigen Anhörung der Vorinstanz abgesehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG haben Gerichtspersonen u.a. dann in
den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als
Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b) oder
aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft
oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter,
befangen sein könnten (Bst. e). Es handelt sich beim letztgenannten
Ausstandsgrund um einen Auffangtatbestand, der im Sinn der bis -
herigen Rechtsprechung (zum alten Bundesrechtspflegegesetz vom
16. Dezember 1943 [OG, BS 3 521]) auszulegen ist (ANDREAS
GÜNGERICH, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern
2007, N 5 f. zu Art. 34; Urteil des Bundesgerichts 2F_2/2007 vom
25. April 2007 E. 3.2). Danach liegt eine Befangenheit vor, wenn Um-
stände dargetan sind, die bei objektiver Betrachtung geeignet er-
scheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu er-
wecken (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, 131 I 113 E. 3.4). Solche Hin-
weise können in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
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begründet liegen. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der
Parteien (BGE 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen); das Misstrauen in die
Unbefangenheit muss in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen.
Der Richter braucht nicht tatsächlich befangen zu sein; es genügt,
wenn hinreichende Anhaltspunkte hierfür sprechen (BGE 128 V 82
E. 2a, 124 I 121 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Da die Ausstands-
regelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf
den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll
die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche
Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu
vermuten (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b); von der regelhaften Zuständig-
keitsordnung darf – auch im Interesse einer beförderlichen Rechts-
pflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden
(Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom
19. Oktober 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts A-6354/ 2010 vom 16. September
2010 E. 2 mit Hinweis).
2.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen
ein Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sog. Vorbefassung vor-
liegt, d.h. wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem
früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68
E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.2/2004 vom
18. Februar 2004). Das Verfahren über den Ausstand von Gerichts-
personen ist jedoch nicht dazu bestimmt, die Recht- oder Ver-
fassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Ge-
richtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen. Eine den Aus-
stand begründende Voreingenommenheit ist diesfalls nur dann anzu-
nehmen, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen,
diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich
einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE
125 I 119 E. 3e; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
1B_164/2009 vom 31. August 2009 E. 2.1, 1B_60/2008 vom 4. Juni
2008 E. 4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-
6262/2010 vom 20. Oktober 2010). Die Beteiligung an einem früheren
Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet für sich allein denn auch
keinen Ausstandsgrund, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 34 Abs. 1
Bst. a-e BGG erfüllt ist (GÜNGERICH, a.a.O., N 7 zu Art. 34; Zwischen-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-787/2008 vom
29. Februar 2008). Dementsprechend kann ein Ausstandsbegehren
grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter
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Entscheidungen begründet werden (Urteile des Bundesgerichts
2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4, 2C_253/2007 vom 26. Juni
2007 E. 2; Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts A-
6262/2010 vom 20. Oktober 2010, A-3001/2010 vom 20. September
2010 E. 4.1). Namentlich auch die Verbundenheit von Gerichts-
personen mit einem Kanton, ihre Zugehörigkeit zu einer Partei oder zu
einer Kirche vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund zu bilden
(Urteile des Bundesgerichts 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010
E. 2.4.5, 2C_71/2010 vom 22. September 2010, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall verlangen die Beschwerdeführenden zum
einen den Ausstand der Bundesverwaltungsrichter Michael Beusch,
Daniel Riedo, Pascal Mollard sowie Gerichtsschreiberin Susanne Raas
(Ausstandsbegehren vom 25. Oktober 2010); zum anderen seien die
Bundesverwaltungsrichter Daniel de Vries Reilingh, Lorenz
Kneubühler, die Bundesverwaltungsrichterin Kathrin Dietrich sowie
Gerichtsschreiber Keita Mutombo zu verpflichten, für den Zwischen-
entscheid über das Ausstandsbegehren betreffend die erstgenannten
Gerichtspersonen (Spruchkörper 1) in Ausstand zu treten (Aus-
standsbegehren vom 19. November 2010). Mit Bezug auf die Bundes-
verwaltungsrichter Michael Beusch, Daniel Riedo, Daniel de Vries
Reilingh, Lorenz Kneubühler sowie Gerichtsschreiberin Susanne Raas
und Gerichtsschreiber Keita Mutombo machen die Beschwerde-
führenden u.a. geltend, diese seien befangen, da sie entweder bereits
im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom
15. Juli 2010 oder in anderen "Parallelverfahren" (damit meinen die
Beschwerdeführenden namentlich ergangene Sachentscheide, Ab-
schreibungsentscheide, Zwischenentscheide über Ausstands-
begehren, etc.) mitgewirkt hätten. Dabei hätten die besagten Ge-
richtspersonen ohne Anhörung der Beschwerdeführenden und offen-
sichtlich ohne den mit der Abgrenzung der Rechts- von der Amtshilfe
in Verbindung stehenden Fragekomplex zu sehen bereits mehrfach in
"Parallelverfahren" die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
bejaht. Damit bestehe objektiv die Gefahr, dass diese Gerichts-
personen die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht mehr
unbefangen überprüfen, sondern möglichst ihren bisherigen, un-
kritischen Standpunkt zur Zuständigkeitsfrage beibehalten würden.
Zwar trifft es zu, dass der vorliegend für den Entscheid in der Sache
vorgesehene, mit Gesuch vom 25. Oktober 2010 abgelehnte Spruch-
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körper 1 – davon ausgenommen ist einzig Richter Pascal Mollard – am
besagten Piloturteil beteiligt war. Gleichermassen zutreffend hat – mit
Ausnahme von Richterin Kathrin Dietrich – auch der mit Gesuch vom
19. November 2010 abgelehnte Spruchkörper 2 bereits an ver-
schiedenen "Parallelverfahren" (Sachentscheide [insb. auch Rück-
weisungen an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs],
Abschreibungsentscheide und Zwischenentscheide über Ausstands-
begehren) mitgewirkt. Das Verfahren über den Ausstand von Ge-
richtspersonen ist indes wie gesagt nicht dazu bestimmt, die Recht-
oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte
Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen (E. 2.2). Schon
deshalb kann vorliegend nicht auf die Rüge eingegangen werden, die
abgelehnten Gerichtspersonen hätten die Frage der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. bereits jene der Zulässigkeit des
Amtshilfegesuchs unkritisch und im Ergebnis falsch beurteilt. An dieser
Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der von den Be-
schwerdeführenden bei ihr eingereichten Beschwerde vom
16. September 2010 mit Entscheid vom 13. Oktober 2010 als "ein-
deutig nicht zuständig" erachtet hat und demzufolge auf die Be-
schwerde nicht eingetreten ist (unveröffentlichter Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 13. Oktober 2010 [RR.2010.211+212], nicht
rechtskräftig; vgl. oben Bst. I). Soweit die hier zu beurteilenden Aus-
standsbegehren ausschliesslich mit der Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen namentlich am besagten Piloturteil oder an be-
stimmten "Parallelverfahren" begründet werden, sind sie als untauglich
und mithin unzulässig zu qualifizieren, und die vom Begehren be-
troffenen Gerichtspersonen dürfen an der Feststellung von deren Un-
zulässigkeit mitwirken (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom
26. Juni 2007 E. 2 mit Hinweisen insb. auf BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib
301 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2009 vom
20. Juli 2009 E. 2.3.3). Auf die Ausstandsbegehren ist insoweit nicht
einzutreten.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, bei Bundes-
verwaltungsrichter Pascal Mollard wie auch bei allen anderen Richtern
des Bundesverwaltungsgerichts bestehe die Gefahr der Vorein-
genommenheit insbesondere aufgrund des politischen Drucks, der
faktischen Bindung an den Pilotentscheid sowie aufgrund öffentlicher
Äusserungen des Bundesverwaltungsgerichtspräsidenten Christoph
Bandli. Namentlich mit Bezug auf die Äusserungen des (zurzeit
Seite 10
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amtierenden) Gerichtspräsidenten bringen sie vor, dieser habe
öffentlich der Presse gegenüber erklärt, dass zwar nicht der Bundes-
rat, hingegen aber das Parlament die Kompetenz habe, das UBS-Ab-
kommen abzuschliessen. Nach diesem öffentlichen und vom Parla-
ment umgesetzten Ratschlag werde nun allerdings kein Bundesver-
waltungsrichter seinem Präsidenten in den Rücken fallen wollen und
die Rügen der Beschwerdeführenden unbefangen prüfen.
Trotz und gerade aufgrund der zahlreichen und mannigfaltigen Ein-
flüsse (wie gesellschaftliche Sitten, Gewohnheiten, Werturteile, die
öffentliche Meinung oder bestimmte politische Ereignisse), die auf die
Unabhängigkeit des richterlichen Urteils einwirken und die Freiheit des
Richters beeinträchtigen können, kann und muss von diesem erwartet
werden, dass er seine Unvoreingenommenheit wahrt (BGE 104 Ia 272
E. 3a). Dies ergibt sich direkt aus der verfassungsmässigen Um-
schreibung der richterlichen Unabhängigkeit, in dem in Art. 191c BV
festgehalten wird, dass die richterlichen Behörden in ihrer recht-
sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet
sind. Schon deshalb vermag nicht jeder beliebige Einfluss der vor-
genannten Art, dem der Richter im täglichen Leben ausgesetzt ist,
eine Befangenheit zu begründen, welche ihn unfähig macht, in einer
Streitsache als Richter zu amten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1),
muss das Misstrauen in den Richter zudem in objektiver Weise als
begründet erscheinen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.4.2 mit Hinweisen). In An-
lehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung bildet sodann die
Zugehörigkeit der Richter an eine Gerichtsbehörde wie namentlich
dem Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit irgendwelchen
öffentlichen Äusserungen von deren Präsidenten, für sich allein keinen
Ausstandsgrund. Zu beurteilen wäre ohnehin nur, ob die Gefahr der
Befangenheit bezüglich der mit der Beurteilung des vorliegenden
Falles betrauten Gerichtsperson besteht. Ob allenfalls andere Mit-
glieder des Gerichts (einschliesslich dessen Präsident) sich in einer
Weise geäussert haben, welche Anlass zur Annahme einer vor-
gefassten Meinung geben könnte, ist daher grundsätzlich ebenso ir-
relevant, wie es die Äusserungen von Politikern für die dessen Partei
angehörenden Richter sind. Anders wäre die Situation allenfalls dann
zu beurteilen, wenn eine Richterin oder ein Richter selber in einer
Weise aktiv geworden oder sich geäussert hätte, die ein berechtigtes
Misstrauen in ihre bzw. seine Unvoreingenommenheit erwecken könnte
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2010 vom
Seite 11
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25. Oktober 2010 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vermögen daher den Ausstand von
vornherein nicht zu begründen, weshalb (auch) hierzu kein Aus-
standsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden braucht.
Vielmehr ist auf das gestellte Ausstandsbegehren, soweit dieses sich
neben Richter Pascal Mollard auch global auf "alle Richter des
Bundesverwaltungsgerichts" und damit auch auf die am vorliegenden
Zwischenentscheid mitwirkenden Richterinnen und Richter bezieht,
nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2010 vom
22. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Zusammenfassend vermag weder die Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen namentlich am besagten Piloturteil oder an be-
stimmten "Parallelverfahren" noch die Zugehörigkeit der Richter an
eine Gerichtsbehörde wie namentlich dem Bundesverwaltungsgericht,
verbunden mit irgendwelchen öffentlichen Äusserungen deren
Präsidenten, für sich allein einen Ausstandsgrund zu begründen. Auf
die gestellten Ausstandsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.
Da namentlich gegen den Spruchkörper 2 (Richter Lorenz Kneubühler,
Richterin Kathrin Dietrich und Richter Alain Chablais) – wie gesehen
(E. 3.1 und 3.2) – nur pauschale bzw. untaugliche und damit im Er-
gebnis unzulässige Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, durfte
dieser Spruchkörper 2 nicht nur an der Feststellung von deren Un-
zulässigkeit mitwirken (E. 3.1 in fine), sondern ist im Folgenden (E. 4)
auch zur Beurteilung der geltend gemachten spezifischen Ausstands-
gründe gegen den Spruchkörper 1 legitimiert.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre beiden Ausstands-
begehren im Übrigen wie folgt:
Neben der Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen am Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 sei zu
beachten, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen im be-
sagten Pilotentscheid in den allermeisten entscheidrelevanten Punkten
identisch sei. Auch die Rechtsfragen, die sich in den beiden Prozessen
stellten, seien grundsätzlich identisch. Damit habe das Bundesver-
waltungsgericht im Pilotentscheid theoretisch sämtliche relevanten
Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der angefochtenen
Schlussverfügung stellten, bereits geprüft und jene Schlussverfügung
als rechtmässig eingestuft. Es sei deshalb von vornherein nicht zu
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erwarten, dass diejenigen Mitglieder des Spruchkörpers 1, die bereits
am Pilotentscheid mitgewirkt hätten, sich in Widerspruch zu ihrem
damaligen Entscheid setzen und diejenigen Rügen und Be-
gründungen, die zusätzlich zu denjenigen der Beschwerde im Pilot -
entscheid vorgebracht würden, ernsthaft prüfen und möglicherweise
als berechtigt beurteilen würden. Insofern erscheine das vorliegende
Verfahren aufgrund der Vorbefassung der abgelehnten Richter bzw.
Gerichtsschreiberin nicht mehr offen; die Mitglieder des Spruchkörpers
1 hätten infolge ihrer Teilnahme am Pilotentscheid keinen Ent-
scheidungsspielraum mehr, ohne sich zu ihrer früheren Haltung in
Widerspruch zu setzen und unter grosser öffentlicher Beachtung eine
Fehlbeurteilung eingestehen zu müssen. Es sei daher nicht zu er -
warten, dass sie die neu von den Beschwerdeführenden auf-
geworfenen Rechtsfragen unbefangen prüfen würden. Hinzu komme,
dass im Schrifttum in der Zwischenzeit berechtigte Kritik am Pilotent -
scheid ergangen sei, insbesondere in Bezug auf die vorliegend eben-
falls massgebende Frage der fiktiven Kapitalgewinne, die effektiv gar
keine gewesen seien. Die fundierte Kritik der betreffenden Autoren
verlange eine neue Auseinandersetzung mit der absolut entscheid-
relevanten Kapitalgewinnfrage durch ein unvoreingenommenes
Gremium. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführenden darauf hin,
das Bundesverwaltungsgericht habe, um dem zeitlichen Druck der
Politik nachkommen zu können, gemäss Aussage von dessen
Präsidenten mit Pilotfällen nach Kategorien gearbeitet. Die Tatsache,
dass ein Fall zum Pilotentscheid deklariert worden sei, zeige, dass er
als Präjudiz für die übrigen Verfahren diene. Der Pilotfall gebe den
Rahmen für vergleichbare Fälle vor. Die Offenheit des einzelnen Ver-
fahrens sei auch darum nicht mehr gewährleistet.
4.2 Der Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
wältigung der bekanntlich zahlreichen Amtshilfeverfahren auf einzelne
Piloturteile stützt, ist nicht zu beanstanden; dies namentlich auch an-
gesichts der mittels Staatsvertrag 10 eigens vorgesehenen Unter-
teilung der amtshilfefähigen Fälle in bestimmte Kategorien (2Aa, 2Ab,
2Ba, 2Bb) und der damit verbundenen Vielzahl grundsätzlich, d.h. mit
Blick auf die im Anhang zum Staatsvertrag 10 beschriebenen vier
Konstellationen gleich gelagerter Fälle. Die behaupteten inhaltlichen
Fehler oder Verfassungswidrigkeiten des ergangenen Pilotentscheids
vermögen für sich allein gesehen ohnehin keinen Ausstandsgrund
darzustellen (vgl. E. 2.2 und E. 3.1). Vielmehr handelt es sich dabei
offensichtlich um appellatorische Kritik am genannten Urteil, worauf im
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vorliegenden Rahmen – gleich wie auf die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachte, gegen das Urteil ergangene Kritik in der
Lehre – nicht einzugehen ist. Die Beschwerdeführenden vermögen
damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen am besagten Pilot -
urteil mitwirkenden Personen sich in einer Art festgelegt haben sollen,
dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage – ins-
besondere bezüglich neuer Vorbringen seitens der Beschwerde-
führenden – nicht mehr zugänglich sein sollten. Zwar trifft es zu, dass
aus Gründen der Rechtssicherheit (auch) das Bundesverwaltungs-
gericht den in früheren Entscheidungen eingenommenen Standpunkt
innerhalb bestimmter Grenzen grundsätzlich übernimmt und eine
Änderung der Praxis regelmässig nur als begründet erachtet, wenn die
neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten
äusseren Verhältnisses oder gewandelter Rechtsanschauung ent-
spricht. Dies bedeutet – nach den Worten des Bundesgerichts – aber
einerseits, dass auch für einen anders zusammengesetzten Spruch-
körper eine solche beschränkte Befolgungspflicht bestünde, anderer-
seits, dass es sowohl für einen anders zusammengesetzten Spruch-
körper wie auch für den damaligen durchaus möglich wäre, bei Vor-
liegen der genannten Voraussetzungen die Rechtslage in einem neuen
Fall anders zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.2). Es ist darüber hinaus
nicht ersichtlich, inwieweit den betreffenden Richtern bzw. der Ge-
richtsschreiberin besonders schwere und wiederholte Fehler im Ver-
fahren oder bei der rechtlichen Beurteilung im Sinn einer schwer-
wiegenden Pflichtverletzung vorzuwerfen wären, die auf eine fehlende
Distanz oder Neutralität schliessen lassen würden (E. 2.2). Insoweit ist
dem Anspruch auf ein faires Verfahren ohne weiteres Genüge getan
worden. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden – auch nicht von einer Vorbefassung gespro-
chen werden, selbst wenn sich dieselben Rechtsfragen erneut stellen
sollten. Vielmehr ist es als Prozessrisiko der Beschwerdeführenden zu
qualifizieren, wenn sie trotz des rechtskräftigen Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 den Be-
schwerdeweg beschreiten und unter Umständen dieselben Rügen
vorbringen. Jedenfalls ist darin keine den Ausstand begründende Vor-
eingenommenheit der abgelehnten Richter bzw. Gerichtsschreiberin zu
sehen (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-
6262/2010 vom 20. Oktober 2010). In Bezug auf neu aufgeworfene
Rechtsfragen sind sodann von vornherein keine Widersprüche zum
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ergangenen Piloturteil zu erwarten. Nach dem Gesagten ist eine Be-
fangenheit im Sinn von Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e BGG nicht ersichtlich.
4.3 Damit bleibt festzuhalten, dass auch mit Bezug auf das zu fällende
Urteil in der Streitsache keine Gründe für einen Ausstand von Richter
Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo und
Gerichtsschreiberin Susanne Raas vorliegen. Insofern sind die beiden
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit
auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Die Kosten für diesen Zwischenentscheid bleiben bei der Hauptsache.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ausstandsbegehren vom 25. Oktober 2010 und vom 19. November
2010 werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Kosten dieses Zwischenentscheids bleiben bei der Hauptsache.
3.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben; Beilage: Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 26. November 2010)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Lorenz Kneubühler Alexander Misic
Versand:
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