B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6750/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
1. EWZ Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,
2. Axpo Power AG,
3. Swissgrid AG,
alle vertreten durch
Dr. Thomas Wipf,
Meyer & Wipf Rechtsanwälte,
Seehofstrasse 4, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Energie BFE,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erteilung des Enteignungsrechts für die Durchleitung von
Telekommunikationsdaten im Erdseil;
Übertragungsleitung Benken / Grynau - Mettlen,
Teilstrecke Unterwerk Samstagern - Unterwerk Mettlen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 9. September 1998 bewilligte das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) dem Elektrizitätswerk der
Stadt Zürich (nachfolgend: EWZ) und der Nordostschweizerischen Kraft-
werke AG (nachfolgend: NOK) den Austausch des Erdseils der
220/380 kV-Hochspannungsfreileitung Benken/Grynau-Mettlen, Teilstre-
cke Unterwerk Samstagern – Unterwerk Mettlen (nachfolgend: Hochspan-
nungsleitung), durch ein Erdseil mit integriertem Lichtwellenleiter (sog.
ESLI). Der Lichtwellenleiter umfasst 84 Glasfasern.
B.
Die Nutzungsrechte am Lichtwellenleiter stehen seit dessen Installation
dem EWZ (72 Fasern) sowie der NOK (12 Fasern) zu.
C.
Im Zuge der rechtlichen Entflechtung der Stromnetzinfrastruktur der
220/380 kV-Spannungsebene lagerte die damalige NOK (heute und im
Folgenden: Axpo Power AG) und das EWZ die Hochspannungsleitung per
1. Oktober 2008 bzw. 1. Januar 2009 in die NOK Grid AG und die EWZ
Übertragungsnetz AG aus. Die beiden Letzteren wurden damit zugleich Ei-
gentümerinnen des Lichtwellenleiters; das ausschliessliche Nutzungsrecht
an den einzelnen Fasern des Lichtwellenleiters verblieb jedoch bei der
EWZ und der Axpo Power AG.
D.
Um ungenutzte Fasern des Lichtwellenleiters zur Übertragung von Tele-
kommunikationsdaten (Übertragung von Daten Dritter) verwenden zu kön-
nen, versuchte die EWZ Übertragungsnetz AG, die dafür erforderlichen
Dienstbarkeitsrechte von den betroffenen Grundeigentümern freihändig zu
erwerben.
E.
Da sich gewisse Grundeigentümer weigerten, die benötigten Rechte ein-
zuräumen, reichten das EWZ, die EWZ Übertragungsnetz AG, die Axpo
Power AG und die NOK Grid AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) am
16. März 2011 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch um Erteilung des Enteig-
nungsrechts nach Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(FMG, SR 784.10) ein.
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Seite 3
F.
Am 22. Juni 2012 führte das UVEK mit dem Bundesamt für Energie (BFE)
und dem ESTI einen Meinungsaustausch durch, da das Bundesgericht in
seinem Urteil 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 unter anderem wegen
der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters zur Übertragung von Da-
ten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) auf eine Änderung der Stark-
stromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erkannt und die Durchführung
eines Plangenehmigungsverfahrens verlangte hatte.
G.
Aufgrund des Meinungsaustausches gelangte das UVEK am 18. Oktober
2012 zum Schluss, dass vorliegend ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Änderung einer Starkstromanlage vorliege und überwies die Akten zustän-
digkeitshalber dem ESTI zur Durchführung eines (kombinierten) Plange-
nehmigungs- und Enteignungsverfahrens.
H.
Im Laufe des Jahres 2013 bzw. 2015 fusionierten die EWZ Übertragungs-
netz AG und die NOK Grid AG mit der nationalen Netzgesellschaft Swiss-
grid AG und übertrugen damit die Hochspannungsleitung auf Letztere. Die
Hochspannungsleitung bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertra-
gungsnetzes.
I.
Da dem ESTI aufgrund der Aktenlage eine Vermittlung zwischen den Par-
teien aussichtslos erschien, überwies es die Akten am 26. Mai 2015 dem
BFE zum Entscheid.
J.
Je mit Schreiben vom 10. und 11. März 2016 erörterten das BFE und das
UVEK erneut die Frage der Zuständigkeit, da die Gesuchstellerinnen von
der zusätzlichen Einreichung eines Plangenehmigungsgesuches absahen
und an ihrem ursprünglichen Gesuch festhielten bzw. die Durchführung ei-
nes (schlichten) Enteignungsverfahrens verlangten.
K.
Am 16. März 2016 ermächtigte das UVEK das BFE seine Vertretung im
vorliegenden Enteignungsverfahren zu übernehmen.
L.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 richtete das BFE zahlreiche Fragen an
das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
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Seite 4
M.
Am 6. Juni 2016 fand eine Besprechung zwischen dem BFE und dem
BAKOM als Fachbehörde statt. Ein Fachbericht wurde in der Folge jedoch
nicht erstellt.
N.
In der Zwischenverfügung vom 1. September 2016 erwog das BFE, dass
zufolge der Fusion der EWZ Übertragungsnetz AG und der NOK Grid AG
mit der Swissgrid AG (vgl. oben Bst. H) nunmehr Letzterer – neben dem
EWZ und der Axpo Power AG – Parteistellung zukomme.
O.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies das BFE sodann das Gesuch
vom 16. März 2011 betreffend die Erteilung des Enteignungsrechts nach
dem Fernmeldegesetz ab.
P.
Gegen die Verfügung des BFE vom 30. September 2016 erheben die Ge-
suchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 2. November
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangen unter
anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Überweisung
der Angelegenheit an das UVEK, da das BFE sachlich nicht zuständig ge-
wesen sei.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 schliesst das BFE (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
R.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihren Schlussbemerkungen vom
20. März 2017 vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest.
S.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor-
instanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund
gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid stellt eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und beim BFE handelt es sich um eine
Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. VII. 1.4 der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VGG, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711) nichts anderes bestimmt (Art. 36
Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in
Art. 37 ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerinnen haben am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den Entscheid, mit
welchem ihr Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts abschlägig be-
urteilt worden ist, beschwert. Folglich sind sie formell wie materiell be-
schwert und zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Novem-
ber 2016 ist demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
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Seite 6
3.
An erster Stelle ist auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vor-
instanz einzugehen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen unter anderem vor, dass die Vo-
rinstanz den angefochtenen Entscheid getroffen habe, obwohl sie hierfür
sachlich nicht zuständig gewesen sei. Nach der Vorschrift von Art. 36
Abs. 1 FMG erteile nämlich das Departement das Enteignungsrecht, wes-
wegen die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch auch dem zuständigen
UVEK eingereicht hätten. Soweit sich die Vorinstanz aufgrund der Ermäch-
tigung des UVEK sowie gestützt auf die Bestimmungen des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR
172.010) zum Entscheid kompetent erachtet habe, sei dies unzulässig.
Denn die in Art. 36 Abs. 1 FMG vorgesehene Zuständigkeit des Departe-
ments sei zwingender Natur und könne nicht einfach derogiert werden, zu-
mal die verwaltungsorganisationsrechtlichen Bestimmungen lediglich das
materielle Recht ergänzen, soweit dieses nicht bereits eine abschliessende
Regelung treffe. Für eine solche Ergänzung bestehe vorliegend jedoch
kein Raum, da die Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 FMG abschliessend sei.
Insgesamt sei der angefochtene Entscheid zufolge sachlicher Unzustän-
digkeit des BFE aufzuheben.
3.1.2 Demgegenüber stützt sich die Vorinstanz auf die schriftliche Ermäch-
tigung des UVEK vom 16. März 2016. Danach sei die Aufgabe der Ertei-
lung des Enteignungsrechts unter anderem auf den Direktor des BFE über-
tragen worden. Diese Übertragung sei gestützt auf Art. 37 Abs. 2 Bst. b
RVOG erfolgt, wonach der Departementsvorsteher, soweit erforderlich, die
unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Ver-
waltungseinheiten übertragen könne. Zudem könne der Departementsvor-
steher gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b RVOG Direktionsmitglieder von Grup-
pen und Ämtern ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem
Namen und Auftrag zu unterzeichnen.
3.2 Im konkreten Fall hat das BFE den angefochtenen Entscheid anstelle
des UVEK in eigenem Namen getroffen und das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen vom 16. März 2011 abgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob
die Vorinstanz hierfür zuständig gewesen ist.
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3.3
3.3.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist das anwendbare materielle
Recht in Verbindung mit dem Organisationsrecht (vgl. THOMAS FLÜCKIGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 7 Rz. 7; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 392; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffent-
liches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 491).
3.3.2 Art. 36 Abs. 1 FMG sieht vor, dass das Departement das Enteig-
nungsrecht erteilt, wenn die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentli-
chen Interesse liegt. Für das weitere Verfahren verweist die Bestimmung
auf das Enteignungsgesetz. Nach Art. 3 Abs. 3 EntG entscheidet ebenfalls
das in der Sache zuständige Departement, wenn das Enteignungsrecht an
einen Dritten übertragen werden soll und dieses noch ausdrücklich erteilt
werden muss (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 3 Rz. 45 ff.; FRANZ KESSLER COENDET, For-
melle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.75;
PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016,
S. 596).
3.3.3 Derartige Entscheidkompetenzen können innerhalb der zentralen
Bundesverwaltung grundsätzlich auf andere Verwaltungseinheiten übertra-
gen werden. So hält Art. 177 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) fest, dass den Departementen oder den ihnen unter-
stellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbständigen Erledigung
übertragen werden können. Diese Bestimmung wird von Art. 47 RVOG auf-
genommen und präzisiert. Danach entscheidet je nach Bedeutung eines
Geschäfts entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder
ein Amt (Abs. 1), wobei der Bundesrat mittels Verordnung festlegt, welche
Verwaltungseinheit für die Entscheidung einzelner Geschäfte oder in gan-
zen Geschäftsbereichen zuständig ist (Abs. 2).
3.3.4 Ob eine Delegation der Entscheidkompetenzen zulässig ist, be-
stimmt sich damit sowohl nach materiellen als auch nach formellen Ge-
sichtspunkten. Auf materieller Seite steht für die stufengerechte Zuweisung
der Entscheidkompetenzen insbesondere die Bedeutung des Geschäfts im
Vordergrund (Art. 13 Abs. 1 RVOV). Zugleich muss die zuständige Be-
hörde zum Entscheid geeignet sein, d.h. sie muss vor allem über ausrei-
chende politische und fachliche Kompetenzen verfügen (vgl. Art. 13 Abs. 2
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Seite 8
RVOV; ausführlich hierzu: THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsgesetz [RVOG], 2007, Art. 47 Rz. 12, 18). In formeller
Hinsicht muss die Kompetenzzuweisung in einer Verordnung des Bundes-
rates, d.h. im Rahmen der Organisationsverordnungen der Departemente
(Art. 28 RVOV) oder in Spezialerlassen erfolgen. Eine Regelung in Verwal-
tungsverordnungen (Weisungen, Richtlinien, etc.) ist dagegen nicht mög-
lich (BGE 129 V 485 E. 2.2; SÄGESSER, a.a.O., Art. 47 Rz. 22 f. und 26;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 3; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 7 Rz. 9). Eingeschränkt wird die Zuteilung der Entscheidkom-
petenzen schliesslich durch Delegationsverbote im Gesetz. Hingegen kann
der Bundesrat selbst dort von seiner Delegationskompetenz Gebrauch ma-
chen, wo ihn ein Spezialerlass ausdrücklich für zuständig erklärt (vgl. Bot-
schaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom
20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997, S. 1097; BERNHARD EHRENZELLER, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BV-Kommentar], Art. 177 Rz. 30).
3.4 Vorliegend ist fraglich, ob das BFE in materieller Hinsicht geeignet ist,
über die Erteilung des Enteignungsrechts zu befinden, oder dieser Ent-
scheid nicht der gesetzlichen Ordnung im Fernmelde- und Enteignungsge-
setz entsprechend dem Departement zukommen soll. Denn einerseits be-
schlägt der konkrete Fall Sachbereiche, für welche sowohl das BAKOM
(Fernmeldewesen) als auch das BFE (Energie) verantwortlich zeichnen,
womit bei einem Entscheid durch das hierarchisch übergeordnete Depar-
tement die notwendige Koordination – allenfalls unter Einholung von Amts-
berichten bei den beiden Fachbehörden – sichergestellt werden könnte.
Andererseits verwies bereits die Botschaft zur Revision des Enteignungs-
gesetzes auf die verfahrensökonomischen Vorteile, wenn das Departe-
ment nicht nur über die Erteilung des Enteignungsrechts, sondern zugleich
auch über die Einsprachen und Begehren (vgl. Art. 55 EntG) in einem ein-
zigen Verfahren befindet (Botschaft des Bundesrates an die Bundesver-
sammlung betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 20. Mai 1970, BBl 1970 I 1010, S. 1018). Wie es sich damit verhält,
kann jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen offenbleiben.
3.5 Im vorliegenden Fall besteht weder eine Regelung in der Organisa-
tionsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 6. Dezember 1999 (OV-UVEK, SR
172.217.1) noch sind anderweitige Spezialerlasse ersichtlich, welche die
Zuständigkeit zur Erteilung des Enteignungsrechts gemäss Art. 36 Abs. 1
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FMG anstelle des Departements dem BFE anheimstellen. Damit bleibt es
bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, weswegen die vorliegende
Angelegenheit nach wie vor in die sachliche Zuständigkeit des UVEK fällt.
3.6 Die gesetzlich begründete Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde
schliesst die gleichzeitige Zuständigkeit einer anderen Behörde aus. So-
dann dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verwaltungs-
befugnisse von der nach allgemeiner Regel zuständigen Behörde grund-
sätzlich nicht auf eine andere Behörde übertragen werden (sog. Verbot der
Delegation von Verwaltungsbefugnissen; vgl. BGE 133 II 181 E. 5.1.3, in
welchem Vollzugskompetenzen einer kantonalen Behörde mittels Verein-
barung auf das VBS übertragen wurden; Urteil des BVGer A-4122/2007
vom 27. Oktober 2008 E. 6.2). Bereits aus diesen Gründen konnte die er-
teilte Ermächtigung vom 16. März 2016 des UVEK von vornherein nicht auf
die Übertragung von Entscheidbefugnissen ausgerichtet sein. Im Übrigen
war sie dies auch nicht, wurde doch lediglich gemäss Art. 37 Abs. 2 Bst. b
RVOG die Vertretung des UVEK im betreffenden Enteignungsverfahren
samt Unterschriftskompetenzen auf das BFE übertragen (Ermächtigung
vom 16. März 2016 ; vgl. auch SÄGESSER, a.a.O., Art. 37 Rz. 7, wonach
der Departementsvorsteher im Rahmen von Art. 37 RVOG zwar Führungs-
aufgaben übertragen kann, nicht jedoch die Entscheidkompetenzen be-
züglich departementaler Aufgaben).
3.7 Nach dem Gesagten hat das BFE somit mangels sachlicher Zuständig-
keit zu Unrecht im eigenen Namen verfügt.
3.8
3.8.1 Verfügt eine sachlich unzuständige Instanz, stellt dies praxisgemäss
einen schwerwiegenden Fehler und damit grundsätzlich einen Nichtigkeits-
grund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betref-
fenden Gebiet allgemeine Entscheidgewalt zu oder die Annahme der Nich-
tigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 127 II 32
E. 3g; Urteil des BVGer A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1).
Eine generelle Entscheidungsgewalt liegt dann vor, wenn die Behörde in
der betreffenden Materie regelmässig zum Erlass von Verfügungen befugt
ist und deshalb die im konkreten Fall fehlende Zuständigkeit nicht offen-
sichtlich oder leicht erkennbar ist (Urteil des BVGer A-7429/2015 vom
23. Mai 2016 E. 1.2.1; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 7
Rz. 43).
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Seite 10
3.8.2 Wird eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung
fristgerecht angefochten, so gilt die Frage, ob ihr Mangel so schwer wie-
gend sei, dass er geradezu die Nichtigkeit bewirken würde, als subsidiär
und ist offen zu lassen, wenn die Verfügung wegen dieses Mangels ohne-
hin aufzuheben ist (vgl. BGE 91 I 374 E. 5; Urteil des BVGer B-2227/2006
vom 3. August 2007 E. 3.4 mit Hinweis).
3.8.3 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb die Frage der
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung offenbleiben kann.
3.9 Zusammengefasst ist die Verfügung – soweit sie nicht ohnehin nichtig
ist – antragsgemäss aufzuheben und die Angelegenheit zuständigkeitshal-
ber an das UVEK zur Durchführung eines neuen Verfahrens zu überwei-
sen. Das Gesuch ist nunmehr, nachdem es bereits am 16. März 2011 ein-
gereicht wurde, umgehend an die Hand zu nehmen und beförderlich zu
behandeln. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
4.
Aufgrund des Verfahrensausgangs braucht vorliegend nicht geprüft zu wer-
den, ob der verfassungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerinnen
auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da die Vorinstanz zwar am 26. April
2016 das BAKOM um einen Fachbericht, u.a. zum öffentlichen Interesse
an der strittigen Fernmeldeanlage (Lichtwellenleiter), ersuchte, dessen
Einschätzung im Nachgang zur Besprechung vom 6. Juni 2016 jedoch
nicht gegenüber den Parteien offenlegte. Es wird am UVEK sein, die allen-
falls nötigen Vorkehren zur Wahrung der Parteirechte im neu durchzufüh-
renden Verfahren zu treffen.
5.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.
5.1 Für das vorinstanzliche Verfahren fällt, was folgt, in Betracht:
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung weder über die Verfah-
renskosten noch eine Parteientschädigung befunden, sondern den Ent-
scheid darüber auf eine separate Verfügung verwiesen.
Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Festsetzung
der Kosten und Entschädigungen fällt mangels Zuständigkeit von vornhe-
rein ausser Betracht, da die Kompetenz, darüber befinden zu können, die
Zuständigkeit in der Hauptsache voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer
A-2035/2006 vom 24. April 2007 E. 1.2; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
A-6750/2016
Seite 11
VwVG, Art. 7 Rz. 5). Damit erübrigen sich diesbezügliche Anordnungen im
vorliegenden Entscheid. Es wird am UVEK sein, im erneut durchzuführen-
den Verfahren über die Kosten und Entschädigungen des gesamten erst-
instanzlichen Verfahrens zu befinden.
5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht be-
stimmt Art. 116 Abs. 1 EntG, dass die Kosten einschliesslich einer Partei-
entschädigung grundsätzlich der Enteigner trägt. Dieser Grundsatz wird je-
doch dadurch relativiert, dass unnötige Kosten in jedem Fall diejenige Par-
tei trägt, die sie verursacht (sog. Verursacherprinzip: Art. 116 Abs. 1 Satz 3
EntG).
5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Kosten für das vorliegende Verfah-
ren verursacht, da sie trotz fehlender Zuständigkeit in der Streitsache ver-
fügte. Damit besteht kein Grund die Verfahrenskosten gemäss der Regel
von Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG den obsiegenden Enteignerinnen aufzuer-
legen. Vielmehr sind die Kosten dem Verursacherprinzip folgend, der Vo-
rinstanz anzulasten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde jedoch
keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weshalb von der Erhebung von
Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von den Be-
schwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000.– ist ihnen zurückzuerstatten.
5.2.2 Analog zu den obigen Ausführungen ist den anwaltlich vertretenen,
obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsge-
richt legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichen-
den Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote ein-
gereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des BVGer
A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der
Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit-
aufwands für das vorliegende Verfahren, namentlich für die beiden Rechts-
schriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 4'500.– für angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die Entschädigung
ist den Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zu entrichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. September 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur erneuten Durchführung des Verfahrens zuständigkeitshalber an das
UVEK überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Hierzu haben
sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 4'500.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde; mit Beilagen gemäss Ziff. 2)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Ivo Hartmann
A-6750/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: