B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-675/2011
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Leistungsaustausch/Lohnverrechnung
(1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2007).
A-675/2011
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Eintrag im
Handelsregister das Erbringen von konzerninternen Dienstleistungen aller
Art. Seit dem 6. Januar 2003 ist sie im Register der Mehrwertsteuerpflich-
tigen eingetragen. Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin ist die
A._______-Holding AG (Holding).
B.
Im Mai 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der
Beschwerdeführerin eine Kontrolle durch und kam zum Schluss, es seien
dieser Mehrwertsteuern nachzubelasten, da sie in den Jahren 2006 und
2007 Dienstleistungen (Personalverleih) an die Holding erbracht habe,
die bislang unversteuert geblieben seien. Nach verschiedenen Korres-
pondenzen stellte die ESTV mit Verfügung vom 26. November 2010 fest,
die Beschwerdeführerin schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2006
bis 4. Quartal 2007 noch Fr. 537'918.— Mehrwertsteuern zuzüglich 5%
Verzugszinsen ab 27. Mai 2007 (mittlerer Verfall) bis 12. August 2009
(Bezahlung der Steuerforderung unter Vorbehalt). Die ESTV führte aus,
die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2006 und 2007 als Arbeitge-
berin des damaligen Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates
der Holding, B._______, sowie des CFO der Holding, C._______, aufge-
treten. Für deren Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin der Holding
monatlich Pauschalbeträge fakturiert. Sie habe die entsprechenden Be-
träge erfolgswirksam als Personalaufwand bzw. Betriebsertrag verbucht.
Bei den Zahlungen der Holding an die Beschwerdeführerin handle es sich
um steuerbares Entgelt. Es betrug gemäss ESTV im Jahr 2006
Fr. 3'260'000.— und im Jahr 2007 Fr. 5'202'000.—.
C.
Gegen die Verfügung der ESTV vom 26. November 2010 erhob die
A._______ AG mit Eingabe vom 10. Januar 2011 Einsprache bei der
ESTV. Sie verlangte die Überweisung der Eingabe als Sprungbeschwer-
de ans Bundesverwaltungsgericht, was am 24. Januar 2011 erfolgte.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesverwaltungsgericht, die
Verfügung der ESTV vom 26. November 2010 unter Kostenfolgen zu Las-
ten der ESTV aufzuheben und ihr den nachbelasteten Betrag in der Höhe
von Fr. 537'918.— samt Vergütungszins auszubezahlen bzw. gutzu-
schreiben. Sie macht geltend, bei den aufgerechneten Beträgen handle
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es sich nicht um steuerbares Entgelt, sondern um Lohn, welcher gestützt
auf die Arbeitsverträge zwischen der Holding und B._______ bzw.
C._______ über die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Ge-
schäftsführer und Kader der operativen Konzerngesellschaften würden
zwar regelmässig bei der Beschwerdeführerin und nicht bei der Holding
angestellt; B._______ und C._______ aber hätten bis und mit dem hier
betroffenen Geschäftsjahr 2007 über einen Arbeitsvertrag mit der Holding
verfügt. Im Übrigen sei die Holding in der fraglichen Zeit nicht nur nach
zivilrechtlicher, sondern auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Ar-
beitgeberin von B._______ und C._______ gewesen. Sie beide hätten
nämlich die Verantwortung für sämtliche Gruppengesellschaften über-
nommen; sie hätten sich in die Arbeitsorganisation der Holding einge-
gliedert und nur die Holding habe ihnen Weisungen erteilen und über ihre
Arbeitsergebnisse verfügen können. Lediglich aus «historischen Grün-
den» sei C._______ noch als Geschäftsführer bzw. sei B._______ noch
als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin im Handelsregister
eingetragen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich als Zahl-
stelle für deren Löhne agiert. Die Frage, weshalb die Holding der Be-
schwerdeführerin mehr Geld überwiesen habe als für die Zahlung der
Löhne nötig gewesen wäre, könne «leider auch nicht mehr restlos» ge-
klärt werden. Dies habe offenbar in einem kleineren Umfang zum Aus-
gleich von Verlusten der Beschwerdeführerin gedient bzw. sei mit der Ab-
grenzung von Boni und Sozialleistungen zu erklären.
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2011 verlangt die ESTV die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
F.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Grundsätzlich ist das Bundesverwaltungsgericht zuständige
Beschwerdeinstanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG ist die Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen
Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine andere
Behörde anfechtbar sind, was bei Entscheiden der ESTV in Mehrwert-
steuerfällen regelmässig der Fall ist (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS 1994 1464]; Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300] und Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]). Allerdings sehen sowohl das aMWSTG wie das (neue)
MWSTG, anders als noch die aMWSTV, die Möglichkeit der Sprungbe-
schwerde vor. Unter der Voraussetzung, dass sich die Einsprache gegen
einen einlässlich begründeten Entscheid richtet, kann die ESTV auf An-
trag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache direkt als Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterleiten (Art. 64 Abs. 2
aMWSTG und Art. 83 Abs. 4 MWSTG).
Die vorliegend angefochtene Verfügung der ESTV vom 26. November
2010 ist einlässlich begründet. Zudem leitete die ESTV die Einsprache
auf Antrag der Beschwerdeführerin als Sprungbeschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen
(sowohl des aMWSTG als auch des [neuen] MWSTG) erfüllt und die Ein-
gabe der A._______ AG vom 10. Januar 2011 kann vom Bundesverwal-
tungsgericht als Beschwerde entgegengenommen werden. Sie wurde
frist- und formgerecht eingereicht, womit auf sie einzutreten ist.
1.2. Obwohl am 1. Januar 2010 das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft
getreten ist, bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
darauf gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der vorliegen-
de Sachverhalt, der die Steuerperioden 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal
2007 betrifft, ist damit materiell nach dem aMWSTG zu beurteilen. Dem-
gegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne
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von Art. 113 Abs. 3 MWSTG grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren – und damit auch auf das vorliegende –
anwendbar.
2.
2.1. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden
von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Die Behörde, die einen Ent-
scheid treffen muss, hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Das
heisst, sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. Art. 12 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 1.2;
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12
N 6 und N 15 ff.). Im Mehrwertsteuerrecht ist jedoch zu beachten, dass
das Gesetz dem Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten auferlegt und das
Selbstveranlagungsprinzip gilt (anstelle zahlreicher: BVGE 2009/60
E. 2.1.2).
2.2. Sind die Beweise beschafft, müssen sie gewürdigt werden. Am
Schluss der Beweiswürdigung steht der richterliche Entscheid darüber, ob
eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Ge-
langt das Gericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende
Umstand verwirklicht hat, fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat. Die Verteilung der materiellen Beweislast erfolgt – mangels
eigener Regelung im VwVG bzw. im Mehrwertsteuerrecht – nach Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige
den Nachteil der «Nichtnachweislichkeit» einer Tatsache, der aus ihr
Rechte ableiten wollte (BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit Hinweisen; FRITZ GY-
GI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachver-
haltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.).
Hieraus wird geschlossen, dass die Steuerbehörde für die steuerbegrün-
denden und steuermehrenden, der Steuerpflichtige für die steuermindern-
den bzw. steueraufhebenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat
(anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli
2005 E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3; Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Juni 2006, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.85 E. 2e; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 454).
A-675/2011
Seite 6
2.3. Bei alledem ist jedoch zu beachten, dass die erwähnte Regel über
die Verteilung der materiellen Beweislast erst dann greift, wenn der Sach-
verhalt gehörig abgeklärt wurde, wenn also die ESTV dem Untersu-
chungsgrundsatz und der daraus fliessenden Beweisführungslast Genü-
ge getan hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2572/2010 und
A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 1.5). Auch zu beachten ist, dass in
Fällen, da keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder
die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offen-
sichtlich nicht übereinstimmen, die ESTV die Steuerforderung nach
pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen hat (Art. 60 aMWSTG) und
dass in Fällen, da er Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt
hat, dies (zumindest) im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt
wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 6. Novem-
ber 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug [Mehr-
wertsteuer]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mehrwertsteuerpflichtig
wird nach dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selb-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und
sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.— überstei-
gen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Ge-
mäss Art. 33 Abs. 1 aMWSTG wird die Steuer vom Entgelt berechnet;
dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Zum Entgelt gehört alles,
was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für
die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG).
3.2. Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung, gegen Entgelt, erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung
dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Die Annahme eines Leistungsaus-
tauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine in-
nere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1,
126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; BVGE 2010/6 E. 3.1, BVGE 2007/39
E. 2.1). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung er-
folgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftli-
chen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines
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Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht
zwingend (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt, dass Leistung und Gegen-
leistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleis-
tung auslöst. Ausreichend kann sein, wenn einer Leistung eine erwartete
oder erwartbare Gegenleistung gegenübersteht, d.h. dass nach den Um-
ständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus.
Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leis-
tungsempfängers abzustellen, was der Konzeption der Mehrwertsteuer
als Verbrauchsteuer entspricht (anstelle zahlreicher: BVGE 2009/34
E. 2.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Ju-
ni 2010 E. 2.3 und A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.2; DANIEL RIE-
DO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 230 ff.).
3.3. Sachlogisch setzt ein Leistungsaustausch stets einen Leistungser-
bringer und einen Leistungsempfänger voraus. Muss der mehrwertsteuer-
liche Leistungserbringer ermittelt werden, ist u.a. das Auftreten gegen
Aussen im eigenen Namen massgeblich. Das Handeln wird grundsätzlich
demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegen-
über Dritten in eigenem Namen auftritt (anstelle zahlreicher: Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 4.2). Da-
mit einem Steuerpflichtigen eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurech-
nen ist, braucht er diese nicht zwingend physisch selbst zu erbringen. Es
genügt, dass er sich mit allen Eigenschaften eines Steuerpflichtigen in die
Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosser Vermittler (direkter Stell-
vertreter) auftritt (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 4.3; Entscheide der SRK vom
24. September 2003, VPB 68.54 E. 2a und vom 19. Mai 2000, VPB
64.110 E. 4b/dd).
3.4. Leistungen gegenüber nahestehenden Personen werden mehrwert-
steuerlich in Bezug auf die Steuerbarkeit (Steuerobjekt) nicht anders be-
handelt als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten. Dies gilt glei-
chermassen für Leistungen, die im Rahmen von Konzernen oder zwi-
schen Aktiengesellschaft und Aktionären z.B. im Mutter-Tochter-Verhältnis
erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.3 und 2A.264/2006 vom 3. Sep-
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Seite 8
tember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2).
4.
Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin der Holding
gegen Entgelt Personal zur Verfügung stellte und dadurch zwischen den
beiden Gesellschaften ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaus-
tausch erfolgte. Nicht bestritten sind die Rechtsfolgen eines allfälligen
Leistungsaustauschs (Besteuerung zu 7.6%) und die rein rechnerische
Festlegung der Steuerforderung. Dem Bundesverwaltungsgericht bleibt
zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genü-
gend geklärt hat und ob es ihr gelingt, die Voraussetzungen für das Vor-
liegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs nachzuweisen.
4.1. Im Rahmen der Mehrwertsteuerkontrolle wurde die ESTV gewahr,
dass die Beschwerdeführerin der Holding und damit gegen aussen (vgl.
E. 3.3) bzw. gegenüber einer mehrwertsteuerlich unabhängigen Dritten
(oben E. 3.4) mit Rechnung vom 1. Juni 2007 unter dem Titel «Verrech-
nung Geschäftsführer, Juni 2007» den Betrag von Fr. 210'000.— im eige-
nen Namen fakturiert hatte. Am 30. Juni 2007 hatte die Be-
schwerdeführerin der Holding unter dem Titel «Nachbelastung Verrech-
nung Geschäftsführer, Geschäftsjahr 2006» den Betrag von
Fr. 500'000.— sowie unter dem Titel «Nachbelastung Verrechnung Ge-
schäftsführer, Januar – Juni 2007» den Betrag von Fr. 970'000.— in
Rechnung gestellt. Diese Fakturen, welche von der Beschwerdeführerin
selbst ausgestellt wurden, zwingen den Schluss auf, dass nicht nur Zah-
lungen, sondern auch Leistungen («Verrechnung Geschäftsführer») vor-
lagen. Mit Recht erblickt die Vorinstanz in dieser Konstellation einen Per-
sonalverleih (Dienstleistung), der mit den genannten Zahlungen abgegol-
ten wurde, wobei sie – ebenfalls zu Recht – keine abschliessende zivil-
rechtliche Beurteilung vornahm. Die innere wirtschaftliche Verknüpfung
der beiden Leistungen ist offensichtlich, wie nachfolgende Erwägung bes-
tätigt:
4.2. Nebst der Art und Weise der Fakturierung spricht die Art der Ver-
buchung bei der Beschwerdeführerin für einen Leistungsaustausch. Wie
die ESTV nachwies und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, wurden
die entsprechenden Zahlungen, welche ihr die Holding leistete, erfolgs-
wirksam gebucht. Ebenfalls für einen Leistungsaustausch spricht, dass
die der Holding in Rechnung gestellten Beträge die in der gleichen Zeit
durch die Beschwerdeführerin an B._______ und C._______ ausbezahl-
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ten Löhne überstiegen. Die Beschwerdeführerin behandelte die Gelder
demnach nicht als «Lohndurchlaufposten», sondern schob sich vielmehr
als weiteres Glied in die Umsatzkette ein (oben E. 3.3).
4.3.
4.3.1. Selbstredend könnte die Beschwerdeführerin keine Ausgangsleis-
tung (Personalverleih) an die Holding erbringen, wenn ihr die Handlungen
bzw. Tätigkeiten dieses Personals mehrwertsteuerlich nicht zuzurechnen
wären. So bringt die Beschwerdeführerin vor, nicht sie, sondern die Hol-
ding sei nach zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Ar-
beitgeberin von B._______ und C._______ gewesen. Der Aufwand für
deren Löhne sei nachweisbar im Personalaufwand der Holding verbucht
worden. Auch habe der Holding, und nicht der Beschwerdeführerin, das
Weisungsrecht zugestanden. Die ESTV andererseits macht geltend, die
Beschwerdeführerin, nicht die Holding, habe die Lohnausweise für
B._______ und C._______ ausstellen lassen; die Sozialversicherungs-
beiträge seien in ihrem Namen und nicht in jenem der Holding ab-
gerechnet worden. Demnach sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgebe-
rin von B._______ und C._______ aufgetreten.
4.3.2. Gesamthaft ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der
ESTV, die für eine entsprechende Zuordnung der Handlungen von
B._______ und C._______ aus der massgeblichen wirtschaftlichen
Sichtweise (Auftreten bzw. Rechnungsstellung über die Leistungen dieser
beiden Personen im eigenen Namen durch die Beschwerdeführerin; ihre
erfolgswirksame Verbuchung der Zahlungen der Holding; kein Durchlauf-
posten [E. 4.1 und 4.2]) an die Beschwerdeführerin und damit direkt für
einen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Hol-
ding spricht, weitaus überzeugender. Die weiteren Argumente der Be-
schwerdeführerin (Verbuchung von Personalaufwand bei der Holding,
Weisungsrecht der Holding gegenüber B._______ und C._______, Fest-
setzen der Löhne durch die Holding, Eingliederung bei der Holding) spre-
chen weder für noch gegen einen Leistungsaustausch zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Holding. So konnte die Holding sowohl im Fall,
dass sie die «Leistungen» direkt und ausschliesslich bei B._______ und
C._______ bezog wie auch im Fall, dass die gleichen Leistungen über ei-
ne Drittgesellschaft (die Beschwerdeführerin) an sie gelangten, Personal-
aufwand verbuchen, Weisungsrechte innehaben und die Löhne fest-
setzen. Gleiches gilt für die Eingliederung in den «Betrieb» der Holding,
welche nicht davon abhängen muss, ob die Angestellten direkt oder über
eine Drittfirma beigezogen werden. Es zeigt sich, dass für die Position der
A-675/2011
Seite 10
Beschwerdeführerin einzig das mehrwertsteuerlich ohnehin nicht allein
entscheidende Vorbringen spricht, dass in der fraglichen Zeit zivilrechtli-
che Arbeitsverträge zwischen der Holding und B._______ und C._______
bestanden haben sollen. Es liegt zwar nahe, dass für den Fall, da
B._______ und C._______ tatsächlich Arbeiternehmer der Holding gewe-
sen wären, letztere deren Leistungen nicht auch bei der Beschwerde-
führerin hätte einkaufen müssen; allerdings haben sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch die Holding das durch sie selbst gewählte
Konstrukt und die entsprechenden mehrwertsteuerlichen Folgen selber
zu verantworten. Jedenfalls misslingt der Beschwerdeführerin der Nach-
weis, sie habe keinerlei «Eingangsleistungen» gehabt, welche die hier
fraglichen Ausgangsleistungen (zur Verfügung stellen von Kadern) über-
haupt erst ermöglicht hätten.
4.4. Sowohl die interne Handhabung der Beschwerdeführerin (Ver-
buchung, höhere Pauschalzahlungen der Holding an die Beschwerdefüh-
rerin als Lohnzahlungen an B._______ und C._______) als auch das im
Mehrwertsteuerrecht massgebliche Auftreten gegen aussen (Fakturie-
rung, Ausstellen der Lohnausweise etc.) bestätigen – wie ausführlich dar-
gestellt – gesamthaft und in der entscheidenden wirtschaftlichen Sicht die
Auffassung der ESTV, wonach die Beschwerdeführerin als Leistungser-
bringerin auftrat und zwischen ihr und der Holding ein mehrwertsteuerli-
cher Leistungsaustausch stattfand; der entsprechend erforderliche Nach-
weis ist der Vorinstanz gelungen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Abrechnung der Sozialver-
sicherungsbeiträge über ihren Namen bzw. ihre Abrechnungsnummer be-
ruhe auf einem offensichtlichen Fehler, vermag das Bundesverwaltungs-
gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Nicht überzeugend ist auch
das Argument, die «Überbezahlung» sei zwecks Abgrenzung von Boni in-
klusive Sozialleistungen erfolgt und habe in einem kleineren Umfang zum
Ausgleich von Verlusten bei der Beschwerdeführerin gedient. Gerade
dieses Gebaren spricht gegen reine Durchlaufposten.
4.5. Es ist überdies festzuhalten, dass die ESTV den Sachverhalt in ge-
nügender Weise abgeklärt hat. Dass sie darauf verzichtete, bei der Hol-
ding den mit B._______ angeblich bestehenden Arbeitsvertrag nachzu-
fordern, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da zum einen die
Holding nicht Verfahrensbeteiligte war bzw. ist und zum andern die zivil-
rechtliche Gestaltung – wie erwähnt – nicht allein entscheidend sein kann
und selbst bei Annahme eines solchen zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis-
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Seite 11
ses angesichts der vorliegenden tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Ver-
hältnisse nicht anders zu entscheiden wäre. Im Übrigen hat die Be-
schwerdeführerin das Einfordern der Arbeitsverträge nie verlangt und
auch nicht selber ausgeführt, weshalb sie, um das ihrer Ansicht nach ent-
scheidende Arbeitsverhältnis zwischen B._______ und der Holding zu be-
legen, zwar Visitenkarten, aber keinen Arbeitsvertrag ins Recht legen
konnte.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsge-
mäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 10'000.— festzulegen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind
bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
A-675/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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