B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-675/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendung eines unverzollten und unversteuerten
Fahrzeugs.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. August 2013 wurde B._______, deutscher Staatsangehöriger mit
Aufenthaltsbewilligung Kategorie B und Wohnsitz in der Schweiz, bei der
Einreise von Deutschland in die Schweiz via den Grenzübergang Kreuzlin-
gen-Autobahn einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei entstand der Verdacht
auf unrechtmässige Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs sowie
dessen widerrechtliche zollfreie Einfuhr. Der Fahrzeugführer erklärte, An-
gestellter der Zürcher Autogarage X._______ AG zu sein und das Fahr-
zeug (Marke […], Fahrgestellnummer […], Kennzeichen […]) im Auftrag
des Fahrzeugbesitzers zwecks Durchführung der Hauptuntersuchung für
Kraftfahrzeuge ("TÜV") nach Deutschland gebracht zu haben. Er befinde
sich auf dem Rückweg nach Zürich.
B.
Das genannte Fahrzeug [Kennzeichen] (nachfolgend: Fahrzeug) ist auf
das Unternehmen Y._______ GmbH & Co. KG, [Adresse], [Ort in Deutsch-
land] (nachfolgend Y._______ GmbH) zugelassen. Dieses Unternehmen
ist unter der Nummer […] auf A._______, spanischer Staatsangehöriger
mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie B in der Schweiz, eingetragen. Unter-
nehmenszweck der Y._______ GmbH ist insbesondere der Handel und die
Vermittlung sowie Verwaltung von Vermögensgegenständen, Automobilen
und Immobilien jeglicher Art.
C.
Am 11. September 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen die
Einleitung einer Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen Wider-
handlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das
Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR
641.20), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf-
recht (VStrR; SR 313.0) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni
1996 (AStG; SR 641.51). Gleichentags wurde er als Beschuldigter einver-
nommen.
D.
Mit Schreiben der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 28. März 2014
wurde A._______ bzw. seinem Rechtsvertreter sowohl das Schlussproto-
koll zur zollrechtlichen Untersuchung als auch die Verfügung über die Leis-
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tungspflicht zugestellt. Gemäss Letzterer wurden Abgaben für Zoll, Mehr-
wertsteuer und Automobilsteuer in Höhe von Fr. 18'654.75 (inkl. Gebühr für
Form. 13.20A und Verzugszins) nachgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob A._______ gegen die Verfügung vom
28. März 2014 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Namentlich
rügte er, die Dienststelle [Ort] sei vom widrigen Sachverhalt ausgegangen,
er hätte das Fahrzeug für private Zwecke verwendet.
F.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 wies die OZD die Beschwerde ab.
Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verbrin-
gen von Waren ins schweizerische Zollgebiet grundsätzlich Zollpflicht aus-
löse und davon nur abgewichen werden könne, wenn eine rechtliche Aus-
nahme vorgesehen sei. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht gege-
ben. Namentlich bestehe aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes von
A._______ kein Raum für die Anwendung des Übereinkommens vom
26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nach-
folgend: "Istanbul Übereinkommen"). Sodann habe es A._______ unterlas-
sen, das Fahrzeug anlässlich der ersten Einfuhr, zwecks Erlangung einer
Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beför-
derungsmittels zum eigenen Gebrauch, anzumelden. Eine nachträgliche
Bewilligung sei ausgeschlossen, selbst wenn die übrigen Bedingungen er-
füllt wären. Letztendlich hätte A._______ das Fahrzeug auch anmelden
müssen, wenn er das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als zum eigenen
Gebrauch in die Schweiz verbracht hätte.
G.
Gegen den Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2014 erhob A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung
des Entscheides über die Leistungspflicht (Ziff. 1). Ebenso sei festzustel-
len, dass er den Abgabenbetrag von Fr. 18'654.75 nicht zu entrichten habe
(Ziff. 2). Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die
Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche
Verfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Ziff. 3). Dies unter
gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im zweitinstanzlichen Ver-
fahren (Ziff. 4).
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Zur Begründung macht er insbesondere geltend, sein Wohnsitz befinde
sich – entgegen der Meinung der OZD – nicht in der Schweiz, sondern seit
seiner Kindheit in [Ort in Deutschland]. Dort befinde sich sein Lebensmit-
telpunkt, zumal seine Kinder sowie seine jetzige Ehefrau dort lebten und er
dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem werde er in [Ort in
Deutschland] ordentlich besteuert. Mit dem Erwerb seiner Zweitwohnung
in [Ort in der Schweiz] habe er in diesem Ort zwar einen weiteren Wohnsitz
als Jahresaufenthalter begründen müssen, dies bedeute aber nicht, dass
[Ort in Deutschland] nicht nach wie vor sein zivilrechtlicher Wohnsitz sei.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
des Istanbul Übereinkommens seien im vorliegenden Fall gegeben, wes-
halb er zur zoll- bzw. steuerfreien Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorüberge-
henden gewerblichen Verwendung (Kundenpräsentation des zum Verkauf
stehenden Fahrzeugs in der Schweiz) berechtigt gewesen sei. Ausserdem
bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vom 11. September
2013 sei nicht korrekt abgelaufen, namentlich seien Suggestivfragen ge-
stellt und wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Eruierung des Haupt-
wohnsitzes nicht gestellt worden.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragt die OZD (nachfolgend:
Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie weist
namentlich darauf hin, dass sie im angefochtenen Entscheid gestützt auf
die Dossierunterlagen davon ausgegangen sei, das Fahrzeug sei zum ei-
genen Gebrauch in die Schweiz eingeführt worden. Aus der Beschwerde
ergebe sich nun aber, dass das Fahrzeug zwecks "ungewissen Verkaufs"
in die Schweiz verbracht worden sei. Dies sei wiederum nicht formlos mög-
lich. Vielmehr wäre eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwen-
dung (ZAVV) erforderlich gewesen, welche anlässlich der Einfuhr des Fahr-
zeugs hätte beantragt werden müssen. Eine nachträgliche Ausstellung ei-
ner Bewilligung sei nicht möglich, weshalb die Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr erforderlich sei. Sodann erwiesen sich die Rügen
betreffend Mängel anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers als
haltlos, zumal dessen Rechtsanwalt der Einvernahme beigewohnt habe
und die Möglichkeit gehabt hätte, bei Bedarf direkt zu intervenieren.
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Seite 5
I.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Be-
schwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest-
stellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entspre-
chendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (Urteil des Bundes-
gerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezem-
ber 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in
Ziff. 2 seines Antrags formell ein Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihm so-
mit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, zumal bereits
das negative Leistungsbegehren – der Antrag auf Aufhebung des Ent-
scheids bzw. der angefochtenen Nachforderung (vgl. Antrag Ziff. 1) – ge-
stellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines konkreten Falles entschie-
den werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Steuerforde-
rung auslöste. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Ja-
nuar 2009 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2 und BVGE 2007/24 E. 1.3 S.
283). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
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neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechts-
mittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien
hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es
in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sach-
verhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2
mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom
7. Juli 2010 E. 1.2; A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5; A-310/2009 vom
7. Mai 2010 E. 1.4).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestell-
ten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechts-
anwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei-
chenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41
E.2 mit Hinweisen).
1.5 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswür-
digung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtser-
hebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist
geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen
die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist zuungunsten jener Partei
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zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Be-
weislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen o-
der die Abgabeforderung erhöhen (abgabebegründende bzw. -mehrende
Tatsachen). Die Abgabepflichtige ist demgegenüber für Tatsachen beweis-
belastet, welche die Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken
(abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsachen (statt vieler: BGE 140 II
248 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2014 vom 21. Ok-
tober 2014 E. 2.5).
1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss
dem allgemeinen intertemporalen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejeni-
gen Rechtssätze relevant, welche bei der Verwirklichung des zu Rechtsfol-
gen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5;
BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August
2013 verwirklicht. Somit finden namentlich das am 1. Mai 2007 in Kraft ge-
tretene ZG vom 18. März 2005, die Zollverordnung des Bundesrats vom
1. November 2006 (ZV; SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende
MWSTG vom 12. Juni 2009 sowie das AStG vom 21. Juni 1996 Anwen-
dung.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der
Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steu-
erbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und
Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff.
ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört mitunter
auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt
(Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht
zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zoll-
rechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzge-
bung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 m.w.H.).
A-675/2015
Seite 8
2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens-
teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta-
rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie
dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren
(eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs.
2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die ein-
zelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizie-
ren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen
(vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues
Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579).
2.3.1 Das Zolllveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht:
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll-
gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen
lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit-
punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung
(Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be-
auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum-
marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige
Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-
melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der
Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen,
sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar
ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47
Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt
(Art. 75 Bst. a ZV).
2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip,
wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg-
faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen
gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommen-
tar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf
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BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. Ap-
ril 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Die Zollpflichtigen
haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs-
verfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung an-
zumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver-
antwortung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013
vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im
MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens
auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenstän-
den (vgl. Art. 50 MWSTG).
Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge-
nutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollge-
bietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die un-
eingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkom-
mentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung vorgesehen.
3.1 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Zusammenhang das Istan-
bul Übereinkommen zu beachten. Die Bestimmungen dieses Übereinkom-
mens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar
darauf berufen. Gemäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Min-
desterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausge-
hen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8.
April 2015 E. 2.2.1 m.w.H.). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkom-
mens die Vertragsstaaten lediglich (aber immerhin), die in den Anlagen auf-
geführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestim-
mungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzu-
lassen, und zwar grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Ein-
gangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hingegen steht es
den Vertragsparteien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug
auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (vgl.
nachfolgend E. 3.1.3).
3.1.1 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Is-
tanbul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem
bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung
der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschrän-
kungen wirtschaftlicher Art, für einen bestimmten Zweck, in ein Zollgebiet
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Seite 10
verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und – von
der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgese-
hen – in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. ebenso
Art. 58 Abs. 2 ZG, nachfolgend E. 3.2.2). Zu den Eingangsabgaben zählen
auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Au-
tomobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Übereinkommens; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; A-5078/2012
vom 15. Januar 2014 E. 6.1).
3.1.2 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in ver-
schiedenen Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat diesbe-
züglich folgende Anhänge übernommen:
– Anlage B.1: Waren, die auf Ausstellungen, Messen und Kongressen oder
ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
– Anlage B.2: Berufsausrüstung
– Anlage B.3 (mit Vorbehalten): Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster
und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art,
deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt
– Anlage B.5 (mit Vorbehalten): Waren, die für den Unterricht, für wissen-
schaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden
– Anlage B.6: Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu
Sportzwecken eingeführte Waren
– Anlage B.7: Werbematerial für den Fernmeldeverkehr
– Anlage B.8: Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden
– Anlage B.9: Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden
Aus dieser Übersicht geht hervor, dass es sich bei den vom Istanbul Über-
einkommen erfassten Waren ausschliesslich um solche handelt, die natur-
gemäss an einem Ort nur vorübergehend verwendet werden (etwa Kunst-
werke für einer temporäre Ausstellung oder wiederverwertbare Behälter,
die eine Handelsware umschliessen). Vor dem Hintergrund, dass auch
Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem
Zollgebiet finden, indem sie etwa Waren ins Zollgebiet bringen und dieses
nach erfolgter Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Überein-
kommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C). Nach Art.
2 Bst. a der Anlage C sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Stras-
senkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C) zur gewerblichen Ver-
wendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung
A-675/2015
Seite 11
gemäss Übereinkommen zugelassen. Was unter "gewerblicher Verwen-
dung" von Beförderungsmitteln im Sinne der Anlage C zu verstehen ist,
wird in deren Art. 1 Bst. b definiert: Demnach ist damit die "Beförderung
von Personen gegen Entgelt" oder die "gewerbliche Beförderung von Wa-
ren gegen oder ohne Entgelt" gemeint. Demgegenüber handelt es sich
beim "eigenen Gebrauch" um die Beförderung durch den Beteiligten aus-
schliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen
Verwendung.
3.1.3 Wird in einer Anlage zum Übereinkommen nichts anderes bestimmt,
ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von
Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers
und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen (Art. 4 Ziff. 1 Istanbul Über-
einkommen). Ebenso kann jede Vertragspartei bei der vorübergehenden
Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen,
dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Ver-
wendung feststellen lässt (Art. 6 des Übereinkommens). Somit werden
Zollförmlichkeiten vom Istanbul Übereinkommen nicht ausgeschlossen.
Immerhin verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zollförmlichkeiten, wel-
che im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass zu beschränken
(Art. 15 des Übereinkommens). Ist für die vorübergehende Verwendung
eine vorherige Bewilligung erforderlich, so soll diese von der zuständigen
Zollstelle so rasch wie möglich erteilt werden (Art. 16 Ziff. 1 Istanbul Über-
einkommen). Wird nun in Art. 6 der Anlage C des Istanbul Übereinkom-
mens bestimmt, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförde-
rungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheits-
leistung verlangt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass dies nur die Beför-
derungsmittel betrifft, nicht aber zwangsläufig die von ihnen beförderten
Waren. Bei letzteren kann es sich sowohl um Waren handeln, die vom Is-
tanbul Übereinkommen erfasst werden (vgl. oben E. 3.1.2), als auch um
andere.
3.1.4 Gemäss Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens ist jede
Vertragspartei berechtigt, in gewissen Fällen die vorübergehende Verwen-
dung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen. So etwa dann, wenn
Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr ge-
nutzt oder Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch für eine gewerbliche
Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden (Bst. a und b). Unter Bin-
nenverkehr ist dabei die Beförderung von Personen oder Waren zu verste-
hen, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder
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Seite 12
eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder
ausgeladen werden (Art. 1 Bst. d der Anlage C des Istanbul Übereinkom-
mens).
3.1.5 Um die in der Anlage C des Istanbul Übereinkommens genannten
Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförde-
rungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Ge-
biet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum
Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Ge-
biets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt
und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit
ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen).
3.2 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen
Waren im Zollgebiet wird – darüber hinaus – auch im innerstaatlichen
Recht vorgesehen: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungs-
geber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorüberge-
henden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Be-
freiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1).
Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zoll-
abgabenbefreiung.
3.2.1 Gestützt auf Art. 9 ZG wurde in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Wa-
ren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie
im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollge-
biets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre
Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei
Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt
werden, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die
Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorüberge-
henden Verwendung als bewilligt (Abs. 4).
Neben Art. 30 ZV ist im hier interessierenden Bereich Art. 34 ZV (gewerb-
liche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) zu beachten:
Gemäss dieser Bestimmung ist die zollfreie vorübergehende Verwendung
von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerbli-
chen Zwecken grundsätzlich untersagt (Art. 34 Abs. 1 ZV). Mit dieser Vor-
schrift hat die Schweiz, entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den
Vertragsparteien eingeräumten Befugnis, die vorübergehende Verwen-
dung von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für
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Binnentransporte prinzipiell verboten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; Art. 8 der Anlage C des Is-
tanbul Übereinkommens, vgl. vorne E. 3.1.4). Das Verbot gilt indessen
nicht ausnahmslos: Die Zollverwaltung kann eine Bewilligung namentlich
dann erteilen, wenn der/die Gesuchsteller/in nachweist, dass keine ent-
sprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und
die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt
werden sollen (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZV), oder die ausländischen Beförde-
rungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZV).
3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N 6). Gemäss dieser
Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zoll-
gebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumel-
den. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige
Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Iden-
tität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung
festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes ange-
wendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG, vgl. vorne E. 3.1.1). Wird das Verfah-
ren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlos-
sen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden
innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zoll-
gebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58
Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9.
September 2014 E. 5.2.2).
Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung
in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die
anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in der Zollan-
meldung vermerken. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorüberge-
hend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins Zollgebiet eingeführt
werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr bei
der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 1 ZV). Soll ein Beför-
derungsmittel vorübergehend zum eigenen Gebrauch nach Art. 35 ZV ein-
geführt werden, muss die entsprechende Bewilligung zwar nicht vor, aber
anlässlich der ersten Einfuhr (oder beim Erwerb im Inland) bei der Zollver-
waltung beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 2 ZV). Demgegenüber hat die
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Art. 55 ihrer Zollverordnung vom
4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz
ausserhalb des Zollgebiets Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im
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Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens
ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden können.
3.2.3 Einen Spezialfall bildet die Konstellation, in welcher zum Zeitpunkt
des Grenzübertrittes noch nicht feststeht, ob es sich um eine vorüberge-
hende Verwendung handeln wird oder nicht. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn die Absicht besteht, die Ware im Zollgebiet zu verkaufen, jedoch
noch nicht sicher ist, dass der Verkauf auch tatsächlich zu Stande kommen
wird. In der Praxis wird dabei vom Verbringen von Ware ins Zollgebiet "zum
ungewissen Verkauf" gesprochen. Da es auch in diesen Fällen als nicht
sachgerecht erachtet wird, wenn die Ware von vornherein in den zollrecht-
lich freien Verkehr überführt werden müsste, kann gemäss Praxis der EZV
auch für solche Waren das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Eigentümerin der Ware
eine im Ausland domizilierte Person oder Unternehmung ist. Ist der/die Ei-
gentümer/in der Ware in der Schweiz ansässig, muss die Zollkreisdirektion
seines/ihres Wohnkantons die Veranlagung bewilligen (vgl. Information der
EZV zur vorübergehenden Einfuhr [ZAVV], abgerufen über
04314/in-
dex.html?lang=deam, letzmals am 19. August 2015).
4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un-
richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz
oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie
einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer
zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der
Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver-
heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines
Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung
oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach-
frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).
4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteu-
ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3
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m.w.H.). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Be-
reichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1
ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhand-
lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht
erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person
nachzuentrichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2015 vom
26. Mai 2014 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 106 Ib 218 E. 2c und Urteil des
Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 m.w.H.). Leis-
tungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den
Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur
Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wie in E. 2.1 dargelegt, sind Waren, die ins schweizerische Zollgebiet ver-
bracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie
nach dem Zolltarifgesetz anzumelden und zu veranlagen. Im vorliegend zu
beurteilenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug
ohne Zollanmeldung bzw. Beantragung einer Bewilligung zur vorüberge-
henden Verwendung in die Schweiz verbracht hat. Zu prüfen gilt, ob die
Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass das Fahrzeug aus diesem
Grund – unter Entrichtung der entsprechenden Abgaben – in den zollrecht-
lich freien Verkehr zu überführen sei, oder ob eine Bestimmung greift, auf-
grund welcher sich eine Zollanmeldung erübrigte, bzw. aus welcher sich
eine vorübergehende Zoll- und Steuerbefreiung ergibt.
5.1 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer das zum Verkauf stehende Fahrzeug im
Juli 2013 von Deutschland in die Schweiz verbracht hat, um es einem po-
tenziellen Käufer zu präsentieren und diesem eine Probefahrt zu ermögli-
chen. Dies wurde vom Beschwerdeführer, als auch von seinen Geschäfts-
partnern bestätigt. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass sich das Fahrzeug im Eigentum seines Unternehmens
Y._______ GmbH befinde und auf dessen Namen in Deutschland zugelas-
sen sei. Entsprechend habe er das Fahrzeug nicht als Privatperson, son-
dern als "Mitarbeiter" dieses Unternehmens in die Schweiz gebracht. Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei vom widrigen Sachverhalt aus-
gegangen, er habe das Fahrzeug für private Zwecke verwendet (vgl. Sach-
verhalt Bst. E). Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. März
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2015 zu entnehmen ist, geht auch Letztere mittlerweile – in Übereinstim-
mung mit dem Beschwerdeführer – davon aus, dass das Fahrzeug nicht
zum eigenen Gebrauch in die Schweiz verbracht wurde (vgl. Sachverhalt
Bst. H).
Angesichts dessen, sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten,
kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht zum eigenen
Gebrauch, sondern zu gewerblichen Zwecken (Beförderung des Fahr-
zeugs als Handelsware zwecks Präsentation einem potenziellen Käufer
gegenüber) ins Zollgebiet verbracht wurde (vgl. dazu E. 3.1.2). Vor dem
Hintergrund, dass die Y._______ GmbH als Halterin des Fahrzeugs ihren
Sitz in Deutschland hat, und der Beschwerdeführer, als einführende Per-
son, seine Geschäftstätigkeit von diesem Land aus ausübt, findet das Is-
tanbul Übereinkommen auf den vorliegenden Fall grundsätzlich Anwen-
dung (E. 3.1.5). Bei dieser Sachlage muss auf die bis anhin strittige Frage,
ob der Beschwerdeführer als Privatperson allenfalls zivilrechtlichen Wohn-
sitz in der Schweiz hat, nicht weiter eingegangen werden (vgl. Sachverhalt
Bst. G). Damit erübrigt sich die Befragung der vom Beschwerdeführer an-
gebotenen Zeugen schon aus diesem Grund.
5.2 Gemäss Istanbul Übereinkommen werden gewerblich verwendete Be-
förderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Es obliegt
jedoch grundsätzlich den einzelnen Vertragsstaaten, die diesbezüglichen
Zollformalitäten zu regeln (E. 3.1). Immerhin wird in der Anlage C des Über-
einkommens betreffend die Beförderungsmittel bestimmt, dass für ihre vo-
rübergehende Verwendung weder die Vorlage eines Zollpapieres, noch
eine Sicherheitsleistung verlangt wird (E. 3.1.3). Ob diese Bestimmung
gleichzeitig bedeutet, dass die Beförderungsmittel nicht angemeldet wer-
den müssen, kann hier allerdings aus folgendem Grund offen bleiben: Das
Fahrzeug im vorliegenden Fall weist zwei "Funktionen" auf. Zum einen ist
es Handelsware (vgl. Sachverhalt Bst. B), gleichzeitig aber auch Beförde-
rungsmittel, welches eben diese Ware befördert. Erleichterungen, welche
allenfalls das Fahrzeug in seiner Funktion als Beförderungsmittel betreffen,
gelten nicht für das Fahrzeug als Handelsware. In dieser Funktion unter-
liegt es dem Istanbul Übereinkommen nicht, zumal es keine Ware darstellt,
auf welche das Übereinkommen Anwendung findet (vgl. vorne E. 3.1.2).
5.3 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Best-
immungen des innerstaatlichen Rechts berechtigt war, das Fahrzeug – in
seiner Funktion als Handelsware – vorübergehend in die Schweiz einzu-
führen, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.
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5.3.1 Wie in E. 3.2.2 erwähnt, sind Waren (und so auch Fahrzeuge in ihrer
Funktion als Handelsware), die zur vorübergehenden Verwendung ins Zoll-
gebiet verbracht werden, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (vgl.
auch E. 2.3.1). Dies ist notwendig, da in diesem Verfahren die Einfuhrzoll-
abgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt werden und ausserdem die Identität der Ware gesichert sowie
die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden muss.
Zeigt sich aufgrund der Anmeldung, dass die in Art. 30 ZV genannten Vo-
raussetzungen für eine zollfreie vorübergehende Verwendung im Zollge-
biet gegeben sind, gilt das genannte Verfahren als bewilligt (E. 3.2.1). Wird
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung allerdings nicht ord-
nungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben grund-
sätzlich fällig. Somit wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ge-
stützt auf Art. 58 ZG in Verbindung mit Art. 162 ZV und Art. 30 ZV verpflich-
tet gewesen, das Fahrzeug anlässlich der Einfuhr anzumelden. Aufgrund
des unter E. 4 ff. Erwähnten, ist sodann ausgeschlossen, dass die Bean-
tragung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet
nachgeholt werden kann.
5.3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder staatsver-
tragliche noch innerstaatliche Bestimmungen vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer erlaubt hätten, das Fahrzeug – ohne Zollanmeldung
zwecks Erlangung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung –
zur Kundenpräsentation in der Schweiz einzuführen. Damit ist der Be-
schwerdeführer als Zollschuldner (E. 2.2) zur Nachleistung des Zolls sowie
der weiteren geschuldeten Abgaben (vgl. Sachverhalt Bst. D) verpflichtet.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund, und in Anbetracht dessen, dass nicht fest-
gestellt werden kann, ob die geplante Probefahrt mit dem Fahrzeug tat-
sächlich stattgefunden hat, kann von vornherein offen bleiben, ob die
Durchführung einer Probefahrt im Zollgebiet einer zusätzlichen Bewilligung
für Binnenfahrten (vgl. E. 3.1.4 und 3.2.1) bedurft hätte.
Die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestimmte und seitens der Vo-
rinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai
2014 E. 7 mit Verweis auf A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10 ff.).
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Seite 18
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist (vgl. E. 1.2).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'800.-- festzusetzen (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: