B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 08.08.2018 (1C_126/2018)
Abteilung I
A-6753/2016
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
Christian Zuberbühler, Rechtsanwalt LL.M.,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Einwohnergemeinde Lengnau,
vertreten durch
Andreas Hubacher, Fürsprecher,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (Transformatorenstation Schulhaus
und 16 kV-Kabel, Gemeinde Lengnau).
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Sachverhalt:
A.
Am 24. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde Lengnau beim Eid-
genössischen Starkstrominspektorat ESTI ein Plangenehmigungsgesuch
für den Neubau der Transformatorenstation „Schulhaus“ (nachfolgend: Tra-
fostation) und – damit zusammenhängend – die Verlegung von vier 16 kV-
Kabeln ein. Gegen das Bauprojekt gingen diverse Einsprachen ein, darun-
ter eine von A._______. Da dem ESTI eine Vermittlung zwischen den Par-
teien als aussichtslos erschien, verzichtete es auf die Durchführung einer
Einspracheverhandlung und überwies das Plangenehmigungsgesuch am
7. Mai 2013 dem Bundesamt für Energie BFE.
B.
B.a Nach verschiedenen Verfahrensschritten, namentlich der Durchfüh-
rung einer Einspracheverhandlung, sistierte das BFE mit Zwischenverfü-
gung vom 28. Juli 2014 das Plangenehmigungsverfahren bis Ende 2014.
Als Grund für die Sistierung gab es an, die Einwohnergemeinde Lengnau
habe die Begründung für das Bauprojekt im Laufe des Verfahrens geän-
dert. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Lengnau Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-4984/2014 vom
10. November 2014 hiess dieses die Beschwerde gut und hob die Verfü-
gung des BFE auf.
B.b In der Folge forderte das BFE die Einwohnergemeinde Lengnau mit
Verfügung vom 11. Februar 2015 auf, das Plangenehmigungsgesuch um
die im laufenden Plangenehmigungsverfahren vorgebrachte neue Begrün-
dung zu ergänzen und das entsprechend geänderte Projekt erneut öffent-
lich aufzulegen. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde
Lengnau erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil
A-1451/2015 vom 7. Juli 2015 wies dieses die Beschwerde ab.
B.c Am 2. September 2015 stellte die Einwohnergemeinde Lengnau dem
ESTI das vom BFE gewünschte ergänzte Plangenehmigungsgesuch zu.
Das ESTI leitete dieses dem BFE weiter. Während der neuerlichen öffent-
lichen Auflage des hinsichtlich der Begründung geänderten Bauprojekts
gingen erneut mehrere Einsprachen ein, darunter eine gemeinsame von
A._______ und B._______.
C.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 29. September 2016 hiess das BFE
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das Plangenehmigungsgesuch mit Auflagen gut. Als eine der Auflagen ver-
pflichtete es die Einwohnergemeinde Lengnau – wie von gewissen Ein-
sprechenden verlangt –, innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme
der Anlage durch ein akkreditiertes Messunternehmen entlang der Umzäu-
nung der Trafostation Messungen der nichtionisierenden Strahlung durch-
führen zu lassen und die Resultate dem ESTI vorzulegen. Ansonsten wies
es die Einsprachen ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien
und darauf eingetreten werde.
D.
Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am
2. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Plange-
nehmigungsgesuch der Einwohnergemeinde Lengnau (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) abzuweisen. Zur Begründung bringen sie vor, der von
der Beschwerdegegnerin angegebene Grund für den Neubau der Trafosta-
tion sei vorgeschoben, zudem sei keine genügende Evaluation von Alter-
nativstandorten erfolgt. Im Weiteren verletze das Bauprojekt eine kanto-
nale Abstandsvorschrift und sei fraglich, ob die Anlagegrenzwerte gemäss
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten würden.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie weist die Ein-
wände der Beschwerdeführerinnen zurück und macht namentlich geltend,
die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung ausreichend mit
der Frage von Alternativstandorten auseinandergesetzt. Es gebe nicht den
geringsten Hinweis, dass die Standortwahl ergebnisgesteuert erfolgt sei,
wie die Beschwerdeführerinnen behaupteten; vielmehr sei eine überzeu-
gende Interessenabwägung vorgenommen worden.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im
Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die
sie um einzelne Punkte ergänzt. Namentlich bringt sie vor, für die
Standortevaluation sei entscheidend, dass eine Gesamtinteressenabwä-
gung vorgenommen werde, die zur Wahl eines sachgerechten Standorts
im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
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(RPG, SR 700) führe. Dieser Aufgabe sei die Beschwerdegegnerin nach-
gekommen.
G.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 20. Februar 2017
an ihrer Beschwerde fest und machen einige ergänzende Ausführungen.
Neu bringen sie insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tra-
fostation unbedingt neben das auf ihrem Grundstück gelegene Wohnhaus
verlegt werden müsse und nicht einige Meter weiter nördlich erstellt werden
könne.
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 20. März 2017 wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht namentlich geltend, sie
habe – wie ihr die Vorinstanz bescheinige – Alternativstandorte eingehend
geprüft und gestützt auf eine Interessenabwägung verworfen. Die Taktik
der Beschwerdeführerinnen, im jetzigen Verfahrensstadium eine Verschie-
bung der Trafostation nach Norden zu verlangen, sei durchsichtig, müsste
doch nach Jahren eine neue Publikation erfolgen, die wieder Einsprache-
möglichkeiten eröffnen würde.
I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017 an ihrem
Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und macht einige ergänzende Aus-
führungen. Zusammenfassend hält sie fest, die Beschwerdeführerinnen
brächten keine Argumente vor, die die Aufhebung des angefochtenen Plan-
genehmigungsentscheids rechtfertigen würden.
J.
Mit Eingabe vom 31. März 2107 reicht der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen eine Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ein. Gleiches tut am 16. November 2017 der Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn
und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit nebst der formellen Be-
schwer – deren Notwendigkeit sich im vorliegenden Zusammenhang auch
aus dem Einspracheerfordernis von Art. 16f Abs. 1 des Elektrizitätsgeset-
zes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) ergibt –, dass die beschwerdefüh-
rende Person eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache hat und ei-
nen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der ange-
fochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Bei Bauten und Anlagen muss die
Beziehungsnähe insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein
(vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht
schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen, sondern sind nebst quan-
titativen Kriterien insbesondere auch solche qualitativer Natur zu berück-
sichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4); er-
forderlich ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse (vgl. Urteil
des BGer 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerinnen nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil,
setzten sich mit ihren Einsprachen (vgl. Bst. B.c [gemeinsame Einsprache
der Beschwerdeführerinnen], Bst. A [Einsprache der Beschwerdeführerin
1]) jedoch nicht durch. Als Gesamteigentümerinnen einer Liegenschaft in
unmittelbarer Nähe der geplanten Trafostation und als durch die Emissio-
nen der projektbedingten Bauarbeiten Betroffene weisen sie die erforderli-
che besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf, zudem vermöchten
sie aus der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung einen
praktischen Nutzen zu ziehen. Sie sind somit formell und materiell be-
schwert und damit zur Beschwerde befugt.
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich darauf
einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es beachtet im Weiteren
den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist entspre-
chend verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz an-
zuwenden, den es als richtig erachtet, und diesem jene Auslegung zu ge-
ben, von der es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass es nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz
abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
3.
3.1 Wer Starkstromanlagen erstellen oder ändern will, benötigt eine Plan-
genehmigung (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG). Für Hochspannungsanlagen – wie
die hier streitbetroffenen – gilt dies generell, für Niederspannungsanlagen
nur in bestimmten Fällen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Verord-
nung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
[VPeA, SR 734.25]; zu den Begriffen vgl. Art. 3 Ziff. 13 und 21 der Stark-
stromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Genehmigungsbehörde
ist grundsätzlich das ESTI (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Kann dieses
Einsprachen gegen ein Projekt nicht erledigen oder Differenzen mit den
beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen, entscheidet das BFE
(vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG). Das ESTI überweist ihm zu diesem Zweck
die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens
(vgl. Art. 6 Abs. 1 VPeA). Es kann auf die Durchführung von Einsprache-
verhandlungen verzichten, wenn eine Vermittlung zwischen den Parteien
aussichtslos erscheint (vgl. Art. 5 Abs. 3 VPeA).
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Seite 7
3.2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor-
derlichen Bewilligungen erteilt (vgl. Art. 16 Abs. 3 EleG). Die entschei-
dende Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen
der betroffenen Fachbehörden ein (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG,
SR 172.010]). Ausnahmsweise kann sie in Fällen, für die eine entspre-
chende Vereinbarung mit den betroffenen Fachbehörden besteht, darauf
verzichten (vgl. Art. 62a Abs. 4 RVOG). Kantonale Bewilligungen und
Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist aber zu berücksich-
tigen, soweit es die Betreiberin von Starkstromanlagen in der Erfüllung ih-
rer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 16 Abs. 4
EleG).
3.3 Die Plangenehmigung setzt eine umfassende Interessenabwägung
durch die Genehmigungsbehörde voraus (vgl. dazu ausführlich BVGE
2016/35 E. 3.3; Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung; Art. 11 Abs. 1 der Lei-
tungsverordnung vom 30. März 1994 [LeV, SR 734.31]). Diese hat die im
konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Interessen zu ermit-
teln, zu beurteilen und so zu optimieren, dass sie in Berücksichtigung ihrer
Beurteilung möglichst umfassend zur Geltung kommen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2016/35 E. 3.4 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 37). Regelt das Verfassungs- und
Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret, hat sie
vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften vereinbar ist.
Erst wenn dies zutrifft und das anwendbare Recht Entscheidungsspiel-
räume belässt, hat sie die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interes-
sen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer
1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 4.1 m.w.H.; BVGE 2016/35
E. 3.4).
3.4 Im Rahmen der Gesuchsprüfung hat die Genehmigungsbehörde (u.a.)
die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion
gestellten Varianten zu beurteilen. Zieht sie keine Varianten zum einge-
reichten Projekt in Betracht, liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und
damit ein Rechtsfehler vor. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist al-
lerdings nur dann angezeigt, wenn die einander gegenübergestellten Vari-
anten echte Alternativen, das heisst realistisch und einigermassen ausge-
reift sind. Nicht verlangt werden kann zudem, dass alle in Betracht kom-
menden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere
Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer
ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden
A-6753/2016
Seite 8
(vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts
1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; Urteil des BVGer A-7748/2015 vom
29. November 2017 E. 4.2.1; A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E.5.2;
A-6015/2015 vom 10. Januar 2017 E. 11.2). Die Genehmigungsbehörde ist
im Weiteren nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des
üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen; vielmehr ist es Sache
der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge möglichst
genau und umfassend vorzubringen. Für die Genehmigungsbehörde gilt
jedoch grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Es
ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob sie verpflichtet gewesen wäre, andere
Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; Urteil des BVGer A-5870/2014
vom 22. Februar 2016 E. 1.3.4; A-2332/2014 vom 18. Januar 2016
E. 1.3.1).
4.
Wie dargelegt (vgl. Bst. A), erachtete das ESTI vorliegend eine Vermittlung
zwischen den Parteien als aussichtslos, was von keiner Seite in Frage ge-
stellt wird. Es konnte deshalb nach Art. 5 Abs. 3 VPeA auf die Durchführung
einer Einspracheverhandlung verzichten und gestützt auf Art. 6 Abs. 1
VPeA die Gesuchsunterlagen mit einem Bericht über den Stand des Ver-
fahrens der Vorinstanz überweisen. Diese war somit nach Art. 16 Abs. 2
Bst. b EleG für den Erlass der angefochtenen Plangenehmigungsverfü-
gung zuständig. Sie konnte weiter gestützt auf Vereinbarungen im Sinne
von Art. 62a Abs. 4 RVOG auf die Anhörung des Bundesamts für Umwelt
BAFU und des Bundesamts für Raumentwicklung ARE als vom strittigen
Bauprojekt betroffene Fachbehörden verzichten. Auch sonst ist nicht er-
sichtlich, dass die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel
litte. Die Beschwerdeführerinnen machen solches im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren denn auch nicht geltend. Näher zu prüfen ist nachfol-
gend somit einzig, ob die Verfügung – wie die Beschwerdeführerinnen vor-
bringen – in materieller Hinsicht mangelhaft und aus diesem Grund aufzu-
heben ist.
5.
Die Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang insbeson-
dere geltend, es sei keine genügende Evaluation von Alternativstandorten
erfolgt (vgl. Bst. D und G). Diese Rüge wird sowohl von der Beschwerde-
gegnerin (vgl. Bst. E und H) als auch der Vorinstanz (vgl. Bst. F und I)
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Seite 9
zurückgewiesen. Beide bringen im Wesentlichen vor, es seien in rechts-
genüglicher Weise diverse Alternativstandorte evaluiert und zu Recht als
im Vergleich zum projektierten Standort nachteilig beurteilt worden.
5.1 Aus den Unterlagen des Plangenehmigungsverfahrens geht hervor,
dass die Beschwerdegegnerin – jedenfalls gemäss dem Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 13. Januar 2014 – nebst dem strittigen projektierten
Standort insgesamt vier weitere Standorte für die Trafostation in Betracht
zog, darunter den gegenwärtigen Standort. Der Prüfung der Alternativ-
standorte legte sie die Situation zugrunde, die nach dem seinerzeitigen
Projekt zur Erstellung einer Dreifachsporthalle auf dem Areal südlich des
Schulhauses „Dorf“ geplant war. Zwei der geprüften Alternativstandorte be-
fanden sich dabei auf bzw. in nach diesem Projekt vorgesehenen Bauten
(Standort 3: Trafostation auf der südwestlich der Sporthalle vorgesehenen
Holzschnitzelheizung; Standort 4: Trafostation in der östlich der Sporthalle
vorgesehenen Einstellhalle).
5.2 Das der Prüfung der Alternativstandorte zugrunde gelegte Sporthallen-
projekt – mit dem die Beschwerdegegnerin anfänglich das vorliegend strit-
tige Bauvorhaben begründete – kam in der Folge allerdings nicht zustande.
Vielmehr verfügte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern mit Entscheid vom 2. April 2014 den Bauabschlag, nachdem nament-
lich die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
(OLK) grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der Gestaltung der Sporthalle
angemeldet hatte (vgl. ).
Die Beschwerdegegnerin gab darauf die Überarbeitung des Projekts in
Auftrag, was zur Ausarbeitung eines neuen Projekts führte. Wie aus der
Abstimmungsbotschaft zu diesem Projekt hervorgeht (vgl. https://leng-
/media/docs/sporthalle/Sporthalle_neu/Botschaft_Erweite-
rung_der_Schul-_und_Sportanlagen_Dorf.pdf), unterscheidet sich dieses
deutlich vom ursprünglichen Projekt. So ist etwa die Sporthalle neu entlang
der Küpfgasse positioniert und erweitert die bestehende Schulanlage zu
einem Campus. Die Einstellhalle liegt zudem neu westlich der Sporthalle,
die Holzschnitzelheizung entfällt. Das geänderte Projekt wurde von den
Stimmberechtigten der Beschwerdegegnerin in der Urnenabstimmung vom
27. November 2016 mit deutlichem Mehr angenommen (vgl. https://leng-
/media/docs/aktuelle-meldungen/Protokoll_Gemeindeurnenabstim-
mung_Erweiterung_Schul-_und_Sportanlagen_Dorf_27_11_2016.pdf).
Gegen das Projekt gingen allerdings mehrere Einsprachen ein
(vgl.
A-6753/2016
Seite 10
04.php), über die bislang, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig ent-
schieden wurde.
5.3 Als Folge der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Sporthallen-
projekt fallen die in die erwähnte Variantenprüfung der Beschwerdegegne-
rin einbezogenen Alternativstandorte 3 (Trafostation auf der Holzschnitzel-
heizung) und 4 (Trafostation in der Einstellhalle östlich der Sporthalle) von
vornherein ausser Betracht, sind die entsprechenden Bauten doch, wie er-
wähnt, im aktuellen Sporthallenprojekt nicht mehr vorgesehen. Die beiden
weiteren einbezogenen Alternativstandorte – Standort 2 (Küpfgasse) und
Standort 5 (gegenwärtiger Standort) – kommen zwar grundsätzlich weiter-
hin in Frage, wurden in der Variantenprüfung jedoch wegen deren Bezug
auf das ursprüngliche Sporthallenprojekt nicht mit Blick auf die nach dem
aktuellen Sporthallenprojekt vorgesehene Situation evaluiert. Die Varian-
tenprüfung der Beschwerdegegnerin erweist sich entsprechend hinsicht-
lich der Alternativstandorte 3 und 4 als obsolet und hinsichtlich der Alterna-
tivstandorte 2 und 5 als zumindest teilweise überholt.
5.4 Obschon der Vorinstanz mit der Variantenprüfung der Beschwerdegeg-
nerin somit lediglich eine auf das ursprüngliche Sporthallenprojekt bezo-
gene Variantenprüfung vorlag, die dem aktuellen Sporthallenprojekt keine
Rechnung trägt und teilweise obsolet bzw. überholt ist, gab sie sich im We-
sentlichen, d.h. vorbehältlich ihrer Ausführungen zu den von einzelnen Ein-
sprechenden vorgeschlagenen Alternativstandorten nördlich des Schul-
hauses „Dorf“, mit dieser Prüfung zufrieden. Weder forderte sie die Be-
schwerdegegnerin auf, eine aktualisierte Variantenprüfung nachzureichen,
die dem Scheitern des ursprünglichen Projekts – das ihr bekannt war – und
dem seither erreichten Planungsstand Rechnung trägt, noch nahm sie
selbst eine entsprechende Variantenprüfung vor. Als Folge davon basiert
der angefochtene Plangenehmigungsentscheid im Wesentlichen auf einer
Variantenprüfung, die wegen ihres Bezugs auf eine Situation, die nicht mit
der aktuell projektierten – und auch nicht mit der gegenwärtig bestehenden
– übereinstimmt, sowohl unvollständig als auch unrichtig ist. Aus ihr geht
entsprechend auch unzureichend hervor, welche Alternativstandorte ge-
mäss der aktuell projektierten – wie auch gemäss der gegenwärtig beste-
henden – Situation in Frage kämen und aus welchen Gründen der strittige
projektierte Standort diesen Alternativstandorten vorzuziehen ist. Eine sol-
che Variantenprüfung genügt den dargelegten Anforderungen an die Prü-
fung eines Plangenehmigungsgesuchs nicht (vgl. E. 3.4). Vielmehr hätte
die Vorinstanz nach dem für sie geltenden Untersuchungsgrundsatz von
der Beschwerdegegnerin eine aktualisierte Variantenprüfung einholen und
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Seite 11
beurteilen oder selber eine solche Prüfung vornehmen und ihren Entscheid
auf dieser aktualisierten Grundlage treffen müssen. Die angefochtene
Plangenehmigungsverfügung erweist sich insoweit demnach als fehlerhaft,
weshalb sie bereits aus diesem Grund und ohne dass auf die weiteren Rü-
gen der Beschwerdeführerinnen eingegangen zu werden braucht aufzuhe-
ben ist.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache
selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Zurückweisung
kommt namentlich in Frage, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt mangel-
haft abgeklärt hat und sich das Versäumte nicht ohne aufwändigere Be-
weiserhebung nachholen lässt (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; 2009/10 E. 7.1;
Urteil des BVGer A-5990/2014 vom 8. Juni 2015 E. 6.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.193 ff.). Ein solcher Fall liegt
hier vor, ist doch die von der Vorinstanz unterlassene aktualisierte Varian-
tenprüfung nachzuholen, was aufwändigere Abklärungen erforderlich
macht. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat
von der Beschwerdegegnerin eine aktualisierte Variantenprüfung einzuho-
len und zu beurteilen oder selber eine solche Prüfung vorzunehmen und
auf dieser aktualisierten Grundlage erneut über das Plangenehmigungsge-
such der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs.1 VwVG).
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt; anderen als Bundesbe-
hörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten
auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von
Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun-
gen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) – wie im vorliegen-
den Fall – gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss
als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1; Urteil des BGer 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 7; Urteil des
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Seite 12
BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 7.1). Die Beschwerdefüh-
rerinnen gelten demnach als obsiegend. Die unterliegende Beschwerde-
gegnerin hat keine Kosten zu tragen, dreht sich der Streit doch nicht um
ihre vermögensrechtlichen Interessen. Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde ebenfalls keine Kosten zu tragen. Es sind demnach keine Verfah-
renskosten zu erheben. Der Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführerin-
nen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
8.
8.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff.
VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote
oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
8.2 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerinnen reichte
dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. März 2017 eine Kos-
tennote ein, in der er seinen Zeitaufwand pauschal mit 18 ½ Stunden an-
gibt. Mangels einer detaillierten Aufschlüsselung kann nicht beurteilt wer-
den, ob dieser Aufwand, der angesichts der Beteiligung des Rechtsvertre-
ters am vorinstanzlichen Verfahren und seiner kurzen Rechtsschriften im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als relativ gross erscheint, notwendig
war. Die den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädi-
gung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung
des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren erscheint eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 5‘500.– als angemessen. Diese ist der unterliegenden Beschwerdegeg-
nerin zur Zahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-6753/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs-
gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontonummer an-
zugeben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5‘500.– zu be-
zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. PGV.0173; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Pascal Baur
A-6753/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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