B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-677/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin,
Rappold & Partner Rechtsanwälte,
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), c/o Studienadministration, HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
vertreten durch Prof. Dr. Joachim M. Buhmann,
Prorektor Studium,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften -
Annullierung Prüfung (...).
A-677/2015
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Sachverhalt:
A.
A. _______ ist Student an der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Zürich (ETHZ) und absolvierte im Herbstsemester 2012 und im Frühlings-
semester 2013 das 3. und 4. Semester des Bachelor-Studiengangs (…).
Im Sommer 2013 legte er zum zweiten Mal die Basisprüfung ab und er-
zielte dabei am 9. August 2013 im Fach (...) die Note 2.50. Damit hat er
diese Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden und wurde in Anbetracht
des Gesamtdurchschnittes der Basisprüfung von 3.94 vom Studiengang
ausgeschlossen. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 mit-
geteilt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ am 8. Oktober 2013 eine vor-
sorgliche Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Aufgrund des
gleichzeitigen Annullierungsgesuchs betreffend die Prüfung (...) vom 9. Au-
gust 2013 an die ETHZ beantragte er sinngemäss die Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens. Im Weiteren beantragte er die Bewilligung zur Wie-
deraufnahme des Studiums im 3. Semester. Nachdem die ETHZ dieses
Gesuch am 22. November 2013 abgewiesen hatte, beantragte A. _______
am 3. Dezember 2013 bei der ETH-Beschwerdekommission die Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens. In seiner Beschwerdebegründung
vom 8. Oktober 2013 führte er aus, er habe am Tag der Prüfung eine halbe
Stunde vor Prüfungsbeginn die Polybahn zur ETH bestiegen, doch sei
diese auf halbem Weg für mehr als 25 Minuten stehen geblieben. Er habe
via SMS eine Kollegin gebeten, den für die Prüfung zuständigen Professor
zu informieren. Die Kollegin habe ihm in der Folge dessen Rat mitgeteilt,
aus der Bahn zu klettern und zur Prüfung zu erscheinen, was er durch Be-
tätigung der Notöffnung gemacht habe. Auf der Trasse der Polybahn sei er
zur ETH hochgerannt und noch rechtzeitig zur Prüfung erschienen, wo er
sich beim Professor gemeldet habe. Aufgrund des Erlebten sei er allerdings
völlig blockiert und während der Prüfung nicht im Stande gewesen, sein
Wissen abzurufen. Nachdem die Prüfung aufgrund eines Serverproblems
nach der Hälfte abgebrochen und an einem anderen Datum fortgesetzt
wurde, habe er jedoch aufgrund des Eindrucks eines schlecht absolvierten
ersten Teils unter erheblichem Druck gestanden und auch beim zweiten
Teil der Prüfung sein Wissen nicht abrufen können, was zur Prüfungsnote
von 2.50, zu einer Gesamtnote von 3.94 und damit letztendlich zum Aus-
schluss vom Studiengang geführt habe. Mit Urteil vom 11. Dezember 2014
wies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde ab.
A-677/2015
Seite 3
C.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend Vo-
rinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Feb-
ruar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es
sei die Prüfung (...) vom 9. August 2013 zu annullieren und begründet dies
im Wesentlichen damit, er habe die Prüfung nicht unter regulären Verhält-
nissen absolvieren können. Er habe nämlich unter erheblichem Stress ge-
standen, der nicht auf die Prüfungssituation, sondern auf den Ausfall der
Polybahn zurückzuführen gewesen sei. Insbesondere habe jedoch die In-
struktion des Professors, die Bahn zu verlassen und schnellstmöglich zur
Prüfung zu erscheinen, dazu beigetragen, dass er sich in einem Zustand
befand, der das Lösen der Prüfungsaufgaben beeinträchtigte.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, verweist auf ihre Ausführun-
gen im Urteil vom 11. Dezember 2014 und verzichtet auf weitere Ergän-
zungen.
E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragt die ETHZ (Be-
schwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie
macht im Wesentlichen geltend, es könne in keiner Art und Weise eine
kausale Mitverantwortung des Examinators nachvollzogen werden, sei
doch die angebliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Instruk-
tion" die Bahn zu verlassen kaum als ernstzunehmende Anweisung zu ver-
stehen gewesen und müsse vielmehr als blosse Bemerkung qualifiziert
werden. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer die Regeln für die Geltendmachung von Verhinderungsgründen bei
Prüfungen bekannt sein mussten, seien ihm doch die entsprechenden ver-
bindlichen Weisungen zum Prüfungsplan per E-Mail vor den Prüfungen zu-
gestellt worden. Wenn der Beschwerdeführer trotz objektiver Unmöglich-
keit zur Prüfung angetreten sei und diese absolvierte, müsse er sich dieses
Verhalten anrechnen lassen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer erst nach Abwarten der Prüfungsresultate mel-
dete, um seine Beeinträchtigung geltend zu machen.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 24. April 2015 hält der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Insbesondere weist er
darauf hin, dass er durch den Examinator unprofessionell beraten worden
A-677/2015
Seite 4
sei und dass eine Abweisung seiner Beschwerde aufgrund der fortgeführ-
ten Studien und der inzwischen absolvierten Praktika zu einem Härtefall
führen würde.
G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der
ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Tech-
nischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]
i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Ent-
scheids vom 11. Dezember 2014 und durch diesen auch materiell be-
schwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
A-677/2015
Seite 5
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundes-
gericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskom-
missionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine ge-
wisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungs-
justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren
ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Jérôme Candrian, Introduction à la pro-
cédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrens-
mängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kogni-
tion zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug neh-
men, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Be-
wertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2). So sind insbesondere auch
Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung
von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu
prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3595/2009 vom 8. Dezem-
ber 2009 E. 2.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich – nachdem er sich auf
Anweisung des Examinators aus der stehenden Polybahn befreit hatte und
an den Ort der Prüfung begeben habe – beim Examinator gemeldet, dieser
habe sich jedoch nicht einmal nach seinem allgemeinen Befinden erkun-
digt. In der Folge habe er sich aufgrund des Erlebten in einem Zustand
befunden, der es ihm verunmöglicht habe, sein Wissen während der Prü-
fung abzurufen. Dieser Zustand sei denn auch nicht auf Prüfungsstress
zurückzuführen gewesen, sondern allein auf die Betriebsstörung der Poly-
bahn, also einen durch ihn nicht verschuldeten Vorfall. Insofern sei es nicht
nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz argumentiere, er hätte ein Arztzeug-
nis vorlegen sollen, hätte er doch damit auch das Risiko tragen müssen,
ob ihm mangels Krankheitszustandes ein Arztzeugnis ausgestellt würde
A-677/2015
Seite 6
und er letztendlich wegen unentschuldigten Fernbleibens die Prüfung nicht
bestanden hätte.
3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2014 sinn-
gemäss aus, der Beschwerdeführer habe erst nach Bekanntgabe der Prü-
fungsresultate geltend gemacht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Prü-
fung vom 9. August 2013 und aufgrund seiner gefühlten schlechten Leis-
tung in dieser Prüfung auch jene vom 28. August 2013 unter regulären Ver-
hältnissen zu absolvieren, habe auch erst dann eine Bestätigung betref-
fend die Betriebsstörung der Polybahn eingeholt und habe sich demnach
offensichtlich verspätet gemeldet. Es sei denn auch nicht ersichtlich, wes-
halb er nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen Verhinderungsgrund in
eigenverantwortlicher Willensausübung vor, während oder nach der Prü-
fung unverzüglich geltend zu machen. Deshalb habe der Beschwerdefüh-
rer das Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen und jeden
Annullierungsanspruch verwirkt.
3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass dem Beschwerdeführer die
Regeln für die Geltendmachung von Verhinderungsgründen bei Prüfungen
bekannt sein mussten, seien ihm diese doch vor der Prüfung per E-Mail
vom 20. Juni 2013 und 2. August 2013 zugestellt worden. Eine Bahnpanne
stelle den klassischen Fall einer objektiven Unmöglichkeit einer Prüfungs-
teilnahme dar. Wenn sich der Beschwerdeführer indessen trotzdem und
ohne direkte Kommunikation mit dem Examinator zur Prüfung präsentiere,
diese bewusst antrete und auch beende, so müsse er sich dieses Verhalten
anrechnen lassen. Im Weiteren sei es Sache jedes einzelnen Prüfungs-
kandidaten, seinen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen und allenfalls
gemäss den "Weisungen zum Prüfungsplan" zu handeln, d.h. unverzüglich
die Prüfungsplanstelle zu benachrichtigen und die notwendigen Belege für
den Verhinderungsgrund vorzulegen. Jedenfalls könne der Examinator
nicht für die Situation des Beschwerdeführers (mit)verantwortlich gemacht
werden.
A-677/2015
Seite 7
3.4
3.4.1 Die Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungs-
kontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenver-
ordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) legt die Grundsätze für sämtliche
Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studi-
engängen an der ETH fest (Art. 1 Abs. 1). In Absprache mit den Departe-
menten bestimmt der Rektor oder die Rektorin die Frist, innerhalb welcher
die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzule-
genden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann
(Art. 9 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Aus wichtigen
Gründen, wie Krankheit und Unfall, kann eine Prüfungssession oder eine
Prüfungsphase am Semesterende unterbrochen werden. Wer die Prü-
fungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss
unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen
Zeugnisse vorlegen (Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung
ETH Zürich). Zwar äussert sich dieser Erlass nicht zum Abbruch einer ein-
zelnen Prüfung, doch hält er für das Fernbleiben von einer Leistungskon-
trolle fest, dass diese als nicht bestanden gilt, sofern die Gründe für das
Fernbleiben nicht oder nicht ausreichend dargelegt werden (Art. 10 Abs. 4
Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
3.4.2 Hingegen regelt das Merkblatt des Rektors mit "Weisungen zum Prü-
fungsplan" detailliert die Möglichkeiten einer Abmeldung, eines Abbruchs
oder eines Unterbruchs sowie das allfällige Vorgehen in solchen Fällen.
Seine Rechtsgrundlage liegt in der Leistungskontrollenverordnung der
ETH Zürich (Ziff. 1) und wurde durch die Beschwerdegegnerin an alle Stu-
dierenden zusammen mit der Prüfungseinladung abgegeben. Auch dem
Beschwerdeführer wurde es per E-Mail vom 20. Juni 2013 und 2. August
2013 zugestellt und für alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandida-
ten der Prüfungssession Sommer 2013 (Montag, 5. August 2013 – Freitag,
30. August 2013) verbindlich erklärt. Betreffend die Abmeldung aufgrund
von Krankheit oder bei Sonderfällen nach Ablauf der regulären Abmelde-
frist (d.h. ab dem 29. Juli 2013) legen diese Weisungen in Ziff. 4.3 fest,
dass für den Fall, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin im Verlaufe der
Prüfungssession gesundheitliche Störungen physischer oder psychischer
Art wahrnimmt oder aus anderen Gründen höherer Gewalt keine (weiteren)
Prüfungen ablegen kann, unverzüglich die Prüfungsplanstelle zu benach-
richtigen hat.
A-677/2015
Seite 8
Kann ein Kandidat aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Grün-
den höherer Gewalt nicht zu einer Prüfung antreten oder muss er eine be-
gonnene Prüfung abbrechen, so hat er vor Beginn der entsprechenden
Prüfung, respektive unmittelbar nach Abbruch der Prüfung eine entspre-
chende Meldung an die Prüfungsplanstelle zu erstatten. Gesundheitliche
Verhinderungsgründe sind demnach in jedem Fall mit einem ärztlichen
Zeugnis zu belegen, das im Original innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
der Meldung bei der Prüfungsplanstelle eingegangen sein muss. Verspätet
geltend gemachte Verhinderungsgründe und verspätet eingereichte Arzt-
zeugnisse werden nicht anerkannt. Im Weiteren bestimmen die Weisun-
gen, dass bei Ablegen einer Prüfung trotz gesundheitlicher Störung das
Risiko eines Misserfolges bewusst in Kauf genommen wird und dass eine
nachträgliche Prüfungsannullierung ausgeschlossen ist.
3.4.3 Für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen
oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine seine Prüfungsleistun-
gen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung – und dazu
sind auch psychische Beeinträchtigungen, wie sie vorliegend aufgrund ei-
ner Stresssituation entstehen können, zu zählen – geltend macht, ist man-
gels Regelung in einem der erwähnten Erlasse die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Diese sieht vor, eine nach-
trägliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte
Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen
ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung
unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gege-
bener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu
überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Wei-
terführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Be-
wusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht
zu handeln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12.
Juni 2013 E. 4.1 f. und A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.). Die
Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde gelegt.
3.5 Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Zwangslage in der stehen-
gebliebenen Polybahn und seinem Ausstieg aus derselben auf offener
Strecke mit anschliessendem Aufstieg über das Bahntrassee verständli-
cherweise aufgebracht. Dennoch wurde er rechtzeitig zu Prüfungsbeginn
beim Examinator vorstellig. Zwar ist bestritten, ob sich der Examinator nach
dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigte, doch ist dies für die Be-
urteilung der vorliegenden Frage, ob sich der Beschwerdeführer weisungs-
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Seite 9
konform verhielt, irrelevant. Offenbar befand sich dieser nicht in einem auf-
fälligen Zustand, sondern in einem solchen, der es ihm erlaubte seine psy-
chische und physische Verfassung selbständig wahrnehmen und einschät-
zen zu können. Er fällte bewusst den Entscheid, die Prüfung zu schreiben
und diese nicht aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen oder solche
Gründe unmittelbar nach der Prüfung geltend zu machen. Selbst zum zwei-
ten Teil der Prüfung trat er zwei Wochen später an, in voller Kenntnis seiner
Leistung im ersten Teil und offenbar in Kenntnis seines festgestellten Ge-
mütszustandes, jedoch ohne die Prüfungsplanstelle unverzüglich zu be-
nachrichtigen. Erst nach Kenntnisnahme der ungenügenden Prüfungsre-
sultate, des Ausschlusses vom Studium mit Verfügung vom 12. September
2013 und nach der in der Folge geführten Diskussion um die Punkte-
vergabe – welche nicht zu einer genügenden Note, sondern vielmehr zur
Bestätigung des Ausschlusses vom Studium mit Verfügung vom 7. Oktober
2013 führte – wurde er diesbezüglich gegenüber der Beschwerdegegnerin
aktiv.
3.6
3.6.1 Wenn die "Weisungen zum Prüfungsplan" den Begriff "andere
Gründe höherer Gewalt" verwenden, die ein Nichtantreten unmittelbar vor
der Prüfung rechtfertigen können, so bedienen sie sich eines unbestimm-
ten Rechtsbegriffes, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalles auszulegen ist. Massgebend ist dabei, ob es dem Kandi-
daten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar war, die
Prüfung abzulegen. Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so
hat er die Prüfungsplanstelle darüber unverzüglich zu informieren und ihr
die nötigen Zeugnisse vorzulegen (in Analogie zu Art. 10 Abs. 2 Leistungs-
kontrollenverordnung ETH Zürich). Gleiches gilt auch für gesundheitliche
Gründe, welche physischer oder psychischer Art sein können. Wird das
Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend be-
gründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung
als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht
bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff
"Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zü-
rich).
In Analogie zu dem im Privatrecht verwendeten Begriff der höheren Gewalt
liegt es auf der Hand, dass die "Weisungen zum Prüfungsplan" jene Fälle
erfassen wollen, wo ein unerwartetes Ereignis den Kandidaten unverschul-
det an der Prüfungsteilnahme hindert, selbst wenn das Bundesgericht in
A-677/2015
Seite 10
seiner Rechtsprechung Fälle von höherer Gewalt ("wo ein unvorhergese-
henes und unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis mit unab-
wendbarer Gewalt von aussen hereinbricht"; vgl. WALTER FELLMANN/AN-
DREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz.
460) nur in extremen Ausnahmesituationen anerkennt (vgl. PETER
GAUCH/VIKTOR AEPLI/HUBERT STÖCKLI, Präjudizienbuch OR, Art. 41, Rz.
26; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich/Basel/Genf,
2008, Rz. 576). Die Betriebsstörung der Polybahn stellt ein Ereignis im
Sinne des in den Weisungen verwendeten Begriffes der höheren Gewalt
dar. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, sein Nicht-
antreten zur Prüfung durch Information der Prüfungsplanstelle mit dieser
Begründung zu rechtfertigen.
3.6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die zeitlichen Verhältnisse für die gefor-
derte Abmeldung oder die Meldung eines Abbruches nicht starr bemessen,
sondern hierfür mit "unverzüglich" resp. "unmittelbar" auslegungsbedürf-
tige Begriffe verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat
rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat.
Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass
eine Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle "ohne Verzug" – also sofort
– verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat die Prü-
fungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung
nicht antritt oder diese abbricht. Im gleichen Sinne drückt der Begriff "un-
mittelbar" aus, dass eine Information ereignisnah, d.h. ebenfalls sofort oder
so schnell als möglich, zu erfolgen hat. Ist der Kandidat hierzu indes aus
objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm
eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung
der Prüfungsplanstelle als unverzüglich, resp. unmittelbar erfolgt anzuse-
hen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegge-
fallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrich-
tigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum.
Massgebend sind allerdings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wah-
rung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzu-
mutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstel-
lung von Fristen entwickelte Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkata-
strophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten selbst sowie allenfalls
einer ihm nahestehenden Person zu denken (STEPHAN VOGEL, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Mül-
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Seite 11
ler/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsicht-
lich der nachträglichen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1). Musste
der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen Grundes rechnen, so ist er
gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um sicherzustellen, dass
eine Drittperson die geforderte Benachrichtigung vornimmt (bezüglich der
Wiederherstellung: VOGEL, a.a.O., Art. 24 Rz. 11). Ob die Information des
Examinators durch die Kollegin einer solchen Benachrichtigung betreffend
den Antritt zur Prüfung genügte, kann offengelassen werden, hat sich doch
der Beschwerdeführer rechtzeitig zur Prüfung eingefunden. Hingegen
muss betreffend eines Abbruchs der Prüfung aufgrund der psychischen
Verfassung festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus objekti-
ver Sicht durchaus in der Lage gewesen wäre, seinen Verhinderungsgrund
in eigenverantwortlicher Willensausübung spätestens unmittelbar nach
dem ersten Teil der Prüfung (...) vom 9. August 2013 unverzüglich durch
Meldung an die Prüfungsplanstelle geltend zu machen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4).
3.6.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Examinator hätte sich
nach seinem Gemütszustand erkundigen müssen, um sich von der Prü-
fungsgestehungsfähigkeit zu überzeugen, so kann ihm nicht gefolgt wer-
den, gehört es doch nicht zu den Aufgaben eines Examinators, Prüfungs-
kandidaten dieses Alters und dieser Bildungsstufe nach ihrem individuellen
Befinden zu befragen. Vielmehr durfte der Examinator davon ausgehen,
dass ihm der Beschwerdeführer nach dem Erlebten einen allfälligen
Stresszustand in Kenntnis der "Weisungen zum Prüfungsplan" von sich
aus vorgebracht hätte. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin beizu-
pflichten, wenn sie geltend macht, der Beschwerdeführer habe selbständig
seine physische und psychische Verfassung selber einzuschätzen und al-
lenfalls entsprechend den Weisungen zu handeln. Dies hat denn auch un-
abhängig von dem vorliegend bestrittenen – und im Übrigen auch nicht
ausschlaggebenden – Umstand, ob der Beschwerdeführer vor Prüfungs-
antritt vom Examinator nach dessen Befinden gefragt worden ist und die-
ses allenfalls als "gut" beschrieben hat, seine Gültigkeit.
3.7 Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer im Bewusstsein seiner Ge-
mütsverfassung weder beim Examinator noch bei der Prüfungsplanstelle
gemeldet. Stattdessen hat er zugewartet, bis auch der zweite Teil der Prü-
fung am 28. August 2013 nachgeholt worden war und die Resultate fest-
standen, wobei ihm mit Verfügung vom 12. September 2013 (ersetzt durch
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Seite 12
die aufgrund einer Diskussion mit dem Examinator betreffend Punkte-
vergabe ergangene Verfügung vom 7. Oktober 2013) das Nichtbestehen
der Prüfung und sein Ausschluss vom Studium mitgeteilt worden war. Erst
dann entschloss sich der Beschwerdeführer, Ende September 2013 bei
den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ) eine Bestätigung der Betriebsstörung
zum fraglichen Zeitpunkt (eingegangen am 25. September 2013) einzuho-
len und am 8. Oktober 2013 Beschwerde zu erheben, um eine Annullierung
des Prüfungsresultates zu beantragen. Das von der Prüfungsplanstelle ge-
forderte unverzügliche, resp. unmittelbare Handeln wurde somit nicht ein-
gehalten und der Beschwerdeführer ging bewusst das Risiko eines Miss-
erfolges ein. Dieses hat er selber zu tragen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 5.3, A-1700/2013 vom 13.
Mai 2013 E. 4.4 ff. und A-3593/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 4.3).
3.8 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine materielle Prüfung der
durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Entschuldigungsgründe. Es
kann somit offengelassen werden, ob ein Arztzeugnis ausgestellt worden
wäre und ob die Prüfungsplanstelle ein solches als Entschuldigungsgrund
akzeptiert hätte. Letztendlich kann ebenso offengelassen werden, ob die
Kommunikation via Kollegin unter Verwendung von SMS geeignet war,
beim Beschwerdeführer den Eindruck einer ernsthaft gemeinten Anwei-
sung des Examinators hervorzurufen und ob die in der Folge entstandene
Stresssituation – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – verant-
wortlich war für das Scheitern der Prüfung.
4.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er habe während der
Dauer des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens weitere
Kreditpunkte gesammelt und Praktika absolviert, weshalb eine Abweisung
der vorliegenden Beschwerde einen Härtefall darstellen würde.
Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerde-
führers vom Studium mit Entscheid vom 12. September 2013 resp. 7. Ok-
tober 2013 verfügte, hat sie klar die Konsequenzen aufgezeigt, welche das
zweimalige Nichtbestehen der Basisprüfung für den Beschwerdeführer zei-
tigt. Wenn dieser nun geltend macht, er habe die Zeit der Verfahrensdauer
dazu genutzt, weitere Kreditpunkte zu sammeln und Praktika zu absolvie-
ren, so kann er dieses Vorgehen nicht auf gutgläubig gewonnene Erwar-
tungen stützen, hat doch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht
zum Zweck, Bedingungen zu schaffen, welche eine Abweisung der Be-
A-677/2015
Seite 13
schwerde als Härtefall erscheinen lassen würden. Zwar hat die aufschie-
bende Wirkung zum Ziel, die beschwerdeführende Person die nachteiligen
Wirkungen der Verfügung so lange nicht fühlen zu lassen, bis über deren
Rechtmässigkeit entschieden ist. Dennoch soll aus der Rechtsmitteleinle-
gung weder ein Nutzen gezogen werden, noch soll sie sich bezahlt machen
dürfen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.19;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, Rz. 1078; SUSANNE KUSTER ZÜRCHER, Aktuelle Probleme des provi-
sorischen Rechtsschutzes bei Kündigungen nach Bundespersonalrecht,
in: Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht (Hrsg.),
Jahrbuch 2007, Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht – öf-
fentliches Dienstrecht, Bern 2008, S. 160 f.). Der Beschwerdeführer han-
delte somit auf eigenes Risiko und nahm bewusst in Kauf, dass seine wei-
teren Studien im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde vergeblich wa-
ren (vgl. dazu e contrario Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 5.3).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer ver-
säumt hat, aufgrund seiner psychischen Konstitution die fragliche Prüfung
nicht anzutreten oder abzubrechen und dies unverzüglich der Prüfungs-
planstelle zu melden. Eine Beantragung der Annullierung von Prüfungsre-
sultaten erst nach Absolvierung einer weiteren (Teil-)Prüfung und nach Be-
kanntgabe der Prüfungsresultate sowie des Ausschlusses aus dem Stu-
dium vermag den Anforderungen einer unverzüglichen resp. unmittelbaren
Abmeldung von einer Prüfung oder eines Abbruchs einer solchen aufgrund
von gesundheitlichen Störungen nicht zu genügen. Die Meldung erfolgte
verspätet und der Beschwerdeführer nahm das Risiko eines Misserfolges
bewusst in Kauf. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterlie-
gender Partei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 8 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergeb-
nisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen
(Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht
die Leistung des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, sondern die Frage,
ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das
normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts
2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist
damit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ***; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
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