Abtei lung I
A-6788/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
M._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Altersrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-6788/2008
Sachverhalt:
A. M._______ trat am 1. August 1992 eine Stelle im damaligen Bun-
desamt für Zivilschutz (heute Bundesamt für Bevölkerungsschutz
[BABS]) an. Per 1. Juli 2005 wurde seine bisherige Stelle aufgehoben
und ihm eine neue Stelle in tieferer Lohnklasse, aber unter Wahrung
seines Besitzstandes, zugewiesen.
B. Vor dem Hintergrund der geplanten Abbaumassnahmen im Rah-
men der Reform XXI des Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) informierte der Fachbereich Personal
des BABS die Chefs seiner Geschäftsbereiche mit Schreiben vom
10. November 2005 über die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Jahr 2007. Mit Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen, welche am 31. Mai 2007 60 Jahre und älter wa-
ren, sollte das Gespräch gesucht werden, um herauszufinden, ob sie
bereit wären, sich im Jahr 2007 freiwillig vorzeitig pensionieren zu las-
sen und eine entsprechende Rentenkürzung in Kauf zu nehmen. Im
Gegenzug bot das BABS die Bezahlung einer Überbrückungsrente
vom Beginn der Pensionierung bis zur Auszahlung der AHV-Rente an.
Die Übernahme von Deckungskapital für fehlende Versicherungsjahre
schloss das BABS hingegen ausdrücklich aus und betonte, dass es
Sache der Mitarbeitenden sei, fehlende Versicherungsjahre für eine
volle Rente selber einzukaufen oder eine Rentenkürzung hinzuneh-
men.
C. Am 8. Dezember 2005 wurde M._______ von seinem Vorgesetzten
über das obgenannte Schreiben ins Bild gesetzt. Noch am selben Tag
bat er einen Mitarbeiter vom Fachbereich Personal schriftlich um eine
provisorische Rentenberechnung, da M._______ seiner Ansicht nach
am 31. Mai 2007 die Voraussetzungen erfüllte, um nach dem im Sch-
reiben des BABS vom 10. November 2005 beschriebenen Sozialplan
pensioniert werden zu können.
Am 13. Dezember 2005 unterbreitete der Fachbereich Personal
M._______ in einem Gespräch eine provisorische Rentenberechnung
auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate. Gemäss
BABS sei ihm dabei erläutert worden, dass ihm zwar eine Überbrü-
ckungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziert werden könne, da
es sich in seinem Fall nicht um eine Entlassung handle. Es stehe ihm
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jedoch offen, seine Stelle bis zum Erreichen des ordentlichen Ren-
tenalters beizubehalten.
D. Am 10. Januar 2006 teilte M._______ seinem Vorgesetzten mit,
dass er von der Möglichkeit der frühzeitigen Pensionierung mit Sozial-
plan per 31. Mai 2007 Gebrauch machen möchte.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2006 bat M._______ den Fachbereich
Personal des BABS, eine neue Rentenvorausberechnung auf der Ba-
sis eines Pensionierungsalters von 65 Jahren vorzunehmen. Er be-
gründete sein Anliegen damit, dass seiner Meinung nach seine Pensi-
onierung unter Art. 13 des Sozialplans der Bundesverwaltung (Stand
vom 1. Februar 2005; nachfolgend: Sozialplan) falle und er demnach
zu den Bedingungen gemäss Art. 105 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) pensioniert werden müsse.
E. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 nahm die Personalchefin zur
Sichtweise von M._______ und seinem Anliegen um Neuberechnung
der Rente Stellung. Bei seiner geplanten Pensionierung handle es sich
um einen flexiblen Rücktritt, was bedeute, dass er freiwillig vor dem
65. Geburtstag aus dem Erwerbsleben ausscheide. Aus Sicht des
BABS bestehe keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Notwendigkeit, ihn
unbedingt vorzeitig zu pensionieren. Die Personalchefin führte aus,
dass grundsätzlich niemand Rechtsanspruch auf eine Pensionierung
nach Sozialplan habe. Er könne bis zur Erreichung des Rentenalters
beim BABS arbeiten und müsse sich nicht vorzeitig pensionieren las-
sen. Falls er sich für einen flexiblen Rücktritt entscheide, werde das
BABS die Beantragung der Übernahme einer Überbrückungsrente prü-
fen. Der Entscheid, ob ein Mitarbeitender des VBS mit Sozialplan pen-
sioniert werden könne, liege bei der Zentralen Koordinationsstelle für
Stellenvermittlung (ZEKOST). Schliesslich betonte sie, dass das BABS
keine fehlenden Versicherungsjahre (Deckungskapital) übernehme.
Aus diesen Gründen erübrige sich eine neue Rentenberechnung.
F. Am 24. Oktober 2006 unterzeichneten M._______ und die Perso-
nalchefin des BABS ein Dokument mit dem Titel "Vereinbarung über
die vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan". Darin wurde erstens
festgehalten, dass M._______ im Rahmen der Reformen VBS XXI am
31. Mai 2007 vorzeitig pensioniert werden soll. Zweitens wurde festge-
stellt, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses einvernehmlich
vereinbart wurde. Drittens nahm M._______ zur Kenntnis, dass die
vorzeitige Pensionierung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der
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ZEKOST bedürfe. Schliesslich bestätigte die Personalchefin, dass die
Bedingungen für eine vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan erfüllt
seien und der nötige Kredit für die Kosten von ca. Fr. 50'000.- zur Ver-
fügung stehe.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 teilte der bereits erwähnte Mit-
arbeiter vom Fachbereich Personal M._______ mit, dass die ZEKOST
die Vereinbarung über die vorzeitige Pensionierung genehmigt hatte
und er somit wie geplant am 31. Mai 2007 pensioniert werde.
G. Am 31. Mai 2007 trat M._______ vorzeitig in den Ruhestand. Mit
Schreiben vom 6. Juni 2007 wandte er sich an die PUBLICA mit dem
Antrag, der Berechnung seiner Altersrente sei in Anwendung von Art.
105 Abs. 2 BPV eine Versicherungsdauer bis zur Vollendung des 65.
Altersjahres und nicht, wie im Rentenbescheid vom 24. Mai 2007, eine
bis zum 62. Altersjahr zu Grunde zu legen. Er berief sich dazu auf die
Vereinbarung vom 24. Oktober 2006, gemäss welcher sich seine vor-
zeitige Pensionierung ausdrücklich nach dem Sozialplan richte.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 antwortete die PUBLICA M._______,
dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 nicht genüge, um die
Pensionierungsart zu ändern. Er solle deshalb Kontakt mit seinem Ar-
beitgeber aufnehmen. Falls die Pensionierungsart rückwirkend geän-
dert würde, müsse dies mit einem neuen Formular gemeldet werden.
H. Da sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, verfügte
das BABS am 21. Dezember 2007, M._______ werde eine normale Al-
tersrente auf der Berechnungsbasis Alter 62 Jahre und 4 Monate zu-
züglich einer vollen Überbrückungsrente im Umfang von Fr. 54'311.40
aus dem Sozialplankredit des Generalsekretariats des VBS zugespro-
chen.
Die dagegen von M._______ erhobene verwaltungsinterne Beschwer-
de vom 18. Januar 2008 wies das VBS mit Entscheid vom 26. Septem-
ber 2008 ab.
I. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die
Aufhebung des Entscheides des VBS (nachfolgend: Vorinstanz). Es sei
ihm eine Altersrente auf der Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüg-
lich einer vollen Überbrückungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwir-
kend ab 1. Juni 2007 zuzusprechen.
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Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in
den Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2009 an seinen Anträgen
fest.
J. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Ar-
beitgebers der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen
bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Vorliegend war dies die Vorin-
stanz (Art. 110 Bst. a BPV). Die Beschwerdeentscheide der internen
Beschwerdeinstanz können beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Der Ausnahmefall von Art. 36a BPG
ist hier nicht gegeben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Vor-
instanz vom 26. September 2008 zuständig.
1.2 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein ak-
tuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochte-
nen Kündigungsverfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids
der Vorinstanz vom 26. September 2008, der die vom BABS am
21. Dezember 2007 verfügte Altersrente auf der Berechnungsbasis Al-
ter 62 Jahre und 4 Monate zuzüglich einer vollen Überbrückungsrente
bestätigte. Anders als in der Verfügung sei ihm eine Altersrente auf der
Berechnungsbasis Alter 65 Jahre zuzüglich einer vollen Überbrü-
ckungsrente gemäss Art. 105 BPV rückwirkend ab 1. Juni 2007 zuzu-
sprechen.
2.2 Unbestritten ist, dass die vorzeitige Pensionierung des Beschwer-
deführers vom 31. Mai 2007 im Alter von 62 Jahren und 4 Monaten er-
folgte und als solche rechtmässig ist. Auch die Übernahme der Über-
brückungsrente von Fr. 54'311.40 durch das BABS für die fehlende
AHV-Rente bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Be-
schwerdeführers wird von keiner Seite in Frage gestellt (vgl. den bis
am 1. Juli 2008 geltenden Art. 36 Abs. 4 der Verordnung vom 25. April
2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bun-
des [aPKBV 1; AS 2001 2327]).
Streitig ist hingegen, welche Versicherungsdauer der Berechnung der
Rentenleistungen zu Grunde zu legen ist. Anders ausgedrückt stellt
sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur obgenannten
Überbrückungsrente einen Anspruch auf eine Alterrente in derjenigen
Höhe hat, die er bekommen hätte, wenn er bis zur Vollendung des 65.
Altersjahres gearbeitet hätte (Art. 105 Abs. 2 BPV). In diesem Fall
müsste die Vorinstanz den nicht finanzierten Teil der Leistungen, also
die fehlenden Versicherungsjahre, durch die Bezahlung von Deckungs-
kapital übernehmen (Art. 105 Abs. 3 BPV).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in seinem Fall die Vor-
aussetzungen von Art. 13 des Sozialplanes für die Bundesverwaltung
i.V.m. Art. 105 BPV erfüllt seien. Zudem beruft er sich auf das Prinzip
des Vertrauensschutzes, da ihm das BABS eine Pensionierung im Sin-
ne des Sozialplanes zugesichert habe.
2.4 Nachfolgend wird somit in einem ersten Schritt zu prüfen sein, wie
der vorliegende Fall bei objektiver Betrachtung der Sachlage zu qualifi-
zieren ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Beschwerdeführer
bei Anwendung der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf die
besonderen Leistungen gemäss Art. 105 BPV hätte, ist in einem zwei-
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ten Schritt zu prüfen, ob nicht aufgrund des Vertrauensschutzes eine
Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV geschuldet ist.
3.
3.1 Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grös-
seren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitge-
ber einen Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG). Die Ausführungsbestim-
mungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Si-
cherheit des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei
beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionie-
rung (Art. 31 Abs. 5 BPG). Für den vorliegenden Fall ist folglich die An-
wendbarkeit des Sozialplanes für die Bundesverwaltung zu prüfen. Ge-
mäss ausdrücklicher Erwähnung in der Präambel gilt der Sozialplan
nicht nur wenn mehrere, sondern auch wenn nur einzelne Angestellte
von einer Reorganisation betroffen sind. Der Beschwerdeführer fällt
zudem in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 des Sozialpla-
nes. Gemäss Art. 13 des Sozialplanes kommt für Angestellte zwischen
dem 60. und dem 65. Altersjahr zu den Bedingungen gemäss Art. 105
BPV eine vorzeitige Pensionierung in Betracht. Aufgrund dieses Ver-
weises sind alleine die Voraussetzungen von Art. 105 BPV massge-
bend.
3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BPV kann ein Angestellter im Rahmen
von Umstrukturierungen frühestens ab dem vollendeten 55. Altersjahr
vorzeitig pensioniert werden, wenn seine Stelle aufgehoben wird
(Bst. a), wenn sein Aufgabengebiet stark verändert wird (Bst. b) oder
im Rahmen einer Solidaritätsaktion mit jüngeren Angestellten, deren
Stelle aufgehoben wird (Bst. c). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass er
nicht eine zumutbare andere Stelle abgelehnt hat.
3.2.1 Die Voraussetzungen von Art. 105 BPV können insofern ohne
weiteres als erfüllt betrachtet werden, als der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Pensionierung das 55. Altersjahr vollendet hatte und
die vorzeitige Pensionierung im Zusammenhang mit der Reform VBS
XXI und somit im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgte. Die weite-
ren Voraussetzungen müssen indessen genauer untersucht werden.
3.2.2 Das BABS hat dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt,
dass er bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters weiterhin
beim BABS arbeiten könne. Damit hat es dem Beschwerdeführer eine
Stelle im Sinne von Art. 105 Abs. 1 BPV angeboten. Sein Entscheid,
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das Angebot des BABS anzunehmen und mit einer voll finanzierten
Überbrückungsrente vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, war zweifel-
los freiwillig. Daran ändert nichts, dass der Hintergrund des Pensionie-
rungsangebots die Reform VBS XXI war und das BABS seinen Mitar-
beitern und Mitarbeiterinnen dieses Angebot allenfalls ohne Reform
nicht gemacht hätte. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegen-
den Falles ist einzig, dass im konkreten Fall eine Stelle angeboten
wurde und der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen
hat. Die Regel von Art. 105 BPV soll nur diejenigen Angestellten
schützen, welche keine andere Möglichkeit als die vorzeitige Pensio-
nierung haben. Da der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich die Mög-
lichkeit hatte, bis zum ordentlichen Rentenalter zu arbeiten und sich
damit eine volle Rente zu sichern, fällt er grundsätzlich nicht unter die
Regel von Art. 105 BPV.
Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass die angebotene
Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Seine Hinweise auf die Redukti-
on seines Pflichtenheftes und seine Kritik, dass er ab Sommer 2005
keine Aufgaben mehr gehabt habe, sind zu wenig fundiert, um Unzu-
mutbarkeit anzunehmen. Dies umso weniger, als das Angebot unbe-
strittenermassen seinen Besitzstand gewahrt hätte.
3.2.3 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen
von Bst. a bis c des Art. 105 Abs. 1 BPV. Es ist insbesondere nicht
weiter darauf einzugehen, ob die Aufhebung der Stelle schon im Vor-
aus geplant war oder nicht. Die Aufhebung der Stelle im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 Bst. a BPV hat nur dann eine Relevanz, wenn der An-
gestellte nicht eine zumutbare (andere) Stelle abgelehnt hat. Aus dem-
selben Grund sind auch Bst. b und c von Art. 105 BPV nicht weiter zu
prüfen.
3.3 Somit fällt die vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers
vom 31. Mai 2007 bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Grundla-
gen nicht unter Art. 105 BPV. Vielmehr handelt es sich um eine norma-
le vorzeitige Pensionierung, bei welcher der Arbeitgeber gestützt auf
Art. 36 Abs. 4 aPKBV1 die Überbrückungsrente für die fehlende AHV-
Rente bis zum ordentlichen Pensionierungsalter übernommen hat.
3.4 Wie eingangs angesprochen, ist bei diesem Ergebnis in einem
weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht trotz der
eben gezogenen Schlussfolgerung aufgrund des Vertrauensprinzips
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einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV
hat.
4.
4.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Grundsatz
von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat,
in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder
in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be-
hörden geschützt zu werden. Voraussetzung, um sich erfolgreich auf
den Vertrauensgrundsatz berufen zu können, ist, dass eine durch eine
zuständige Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, dass
die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und
ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen
sollen und dass sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rück-
gängig zu machende Disposition getätigt hat. Zudem dürfen dem In-
teresse am Vertrauensschutz keine öffentlichen Interessen entgegen
stehen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I
161 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 631 ff.). Das Prin-
zip von Treu und Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtli-
che Behörden sind gegenüber den Rechtsunterworfenen an den
Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (JÖRG PAUL MÜLLER, Grund-
rechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 486). Damit können sich
auch Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den Vertrau-
ensgrundsatz berufen.
4.2 Als Vertrauensgrundlage kommt vorliegend einerseits die Verein-
barung vom 24. Oktober 2006 in Betracht, denn es liegt im Wesen je-
des Vertrages, Vertrauen im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des
Vertragspartners zu begründen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 635). Andererseits haben im Vorfeld des Vertragsschlusses diverse
Gespräche und Schriftenwechsel stattgefunden, bei welchen es zu
prüfen gilt, ob sie unrichtige Auskünfte enthalten, auf welche sich der
Beschwerdeführer berufen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 669 ff.). Dies alles unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdefüh-
rer die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen
müssen.
4.2.1 Das gültige Zustandekommen sowie die Zulässigkeit und Recht-
mässigkeit der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 wird zu Recht von
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keiner Partei in Frage gestellt (vgl. zur Zulässigkeit und Rechtmässig-
keit des Aufhebungsvertrages: HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Ar-
beitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 56 ff.,
66 ff. und 71 ff.).
4.2.2 Uneins sind sich die Parteien, wie die Vereinbarung gehandabt
werden soll. Bei der Beurteilung, wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
zu verstehen ist, sind die privatrechtlichen Bestimmungen analog her-
anzuziehen. Diese finden ausserhalb des Privatrechts zwar keine di-
rekte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner Rechts-
grundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (vgl. BGE 99 Ib
115 E. 3b mit Hinweisen, BGE 105 Ia 207 E. 2c mit Hinweisen, BGE
132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies ist hinsichtlich der Vertragsaus-
legung der Fall. Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich nach
dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist daher
derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstän-
de, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten be-
kannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1103; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 35
Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e). Der Wortlaut ist zwar primäres Ausle-
gungsmittel. Der Auslegende darf jedoch nicht beim buchstäblichen
Sinn der verwendeten Worte haften bleiben, sondern hat den wirkli-
chen – zumindest aber den mutmasslichen (objektivierten) – Willen
der Parteien zu erforschen. Eine rein "grammatikalische" oder "forma-
listische" Auslegung ist unzulässig (PETER GAUCH/WALTER R.
SCHLUEP/JÖRG SCHMID/HEINZ REY/SUSANNE EMMENEGGER, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 1228). So kann das Verhalten der Parteien vor Vertragsschluss
dazu führen, dass ein auf den ersten Blick scheinbar klarer Wortlaut
nicht massgebend ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.1).
4.2.3 Die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 bezeichnet die Pensio-
nierung des Beschwerdeführers als "Pensionierung nach Sozialplan".
Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass ihm eine Pensionierung
gemäss Art. 13 Sozialplan resp. Art. 105 BPV zugesichert worden sei.
Dieser Auffassung ist grundsätzlich insofern zuzustimmen, als sich Pri-
vate in der Regel auf den Wortlaut behördlicher Äusserungen sollten
verlassen können. Im vorliegenden Fall hat es nun aber vorvertragliche
Verhandlungen gegeben, anlässlich welcher die Parteien ausführlich
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die geplante Pensionierung des Beschwerdeführers besprochen ha-
ben.
4.2.4 Mit Schreiben vom 10. November 2005 hat das BABS sein An-
gebot zur vorzeitigen Pensionierung erstmals kommuniziert. Schon in
diesem Schreiben wurde wörtlich gesagt, dass sich das Angebot an
diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richte, die eine Rentenkür-
zung in Kauf nehmen wollen. Das BABS sprach zwar schon damals
von "Pensionierung mit Sozialplan", zählte aber unter diesem Titel ge-
nau auf, was es darunter verstand und schrieb ausdrücklich, dass es
zwar eine Überbrückungsrente, nicht aber Deckungskapital finanziere.
Es sei Sache der Mitarbeitenden, ob sie eventuelle fehlende Versiche-
rungsjahre für eine volle Rente einkaufen oder eine Rentenkürzung in
Kauf nehmen wollten. Daraus ist entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers sehr wohl zu entnehmen, dass die Altersrente nicht im Sinne
von Art. 105 Abs. 2 BPV berechnet würde. Andernfalls hätte das BABS
eben gerade Deckungskapital als nicht finanzierten Teil der Leistung
im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BPV übernommen. Angesichts dieser kla-
ren Auflistung der Bedingungen hätte der Beschwerdeführer schon an-
lässlich der Besprechung dieses Schreibens merken müssen, dass
das BABS unter "Pensionierung nach Sozialplan" eine Pensionierung
mit voll finanzierter Überbrückungsrente, aber ohne die Finanzierung
von Deckungskapital und somit nicht im Sinne von Art. 105 BPV mein-
te.
4.2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 15. Januar 2006 klar zum Ausdruck brachte, dass seiner Ansicht
nach seine Pensionierung unter Art. 13 Sozialplan i.V.m. Art. 105 BPV
falle. In seiner Anwort vom 26. Januar 2006 schrieb das BABS jedoch
ausdrücklich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geplanten
Pensionierung im Jahr 2007 um einen flexiblen Rücktritt (und eben ge-
rade nicht um eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV) handle,
was bedeute, dass er freiwillig aus dem Erwerbsleben ausscheide. In
diesem Sinne wies das BABS den Beschwerdeführer nochmals darauf
hin, dass er bis zur Erreichung des (ordentlichen) Rentenalters weiter-
hin beim BABS arbeiten könne. Falls er sich für einen flexiblen Rück-
tritt entscheide, werde das BABS die Beantragung der Übernahme der
Überbrückungsrente prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers bezog sich der Antrag an die ZEKOST somit nicht auf die Fra-
ge, ob nach Sozialplan im Sinne von Art. 105 BPV pensioniert werden
könne, sondern auf die Frage, ob das VBS die Überbrückungsrente –
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wie im Schreiben vom 10. November 2005 beschrieben – finanzieren
werde. Obwohl das BABS in diesem Punkt einmal mehr die Formulie-
rung "Pensionierung mit Sozialplan" in missverständlicher Art und Wei-
se verwendete, hätte der Beschwerdeführer spätestens beim erneuten
Hinweis, das BABS übernehme keine fehlenden Versicherungsjahre,
merken sollen, dass nach wie vor eine Pensionierung im Sinne von
Art. 105 BPV ausgeschlossen war.
4.2.6 Im Übrigen enthält die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 kei-
ne Zusicherungen, welche für eine Pensionierung nach Art. 105 BPV
sprechen würden. Die Rentenbeträge sind provisorisch, worauf aus-
drücklich hingewiesen wird, indem die Sozialversicherung für die defi-
nitive Rentenverfügung als zuständig erklärt wird. Die Höhe des bean-
tragten Kredits von Fr. 50'000.- spricht gegen die Vermutung, dass es
sich dabei um die Übernahme von Deckungskapital im Sinne von
Art. 105 Abs. 3 BPV handelt. Dieser Betrag wäre diesfalls wesentlich
höher, was auch dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen.
4.2.7 Auf den Sachverhalt nach Vertragsschluss vom 24. Oktober
2006 ist nicht weiter einzugehen, da dieser für die Entscheidung des
Beschwerdeführers, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, nicht ur-
sächlich gewesen sein kann.
4.2.8 Damit ist festzustellen, dass die Verwendung der Formulierung
"Pensionierung nach Sozialplan" für eine Pensionierung, die nicht im
Sinne des Sozialplans des Bundes abläuft, zwar unpassend und irre-
führend ist. Das BABS hat diese Formulierung wohl verwendet, weil
die Überbrückungsrente aus dem Sozialplankredit des Generalsekre-
tariats der Vorinstanz finanziert werden soll. Dennoch kann sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht darauf berufen. Wie oben
dargelegt, geht aus dem vorvertraglichen Schriftenwechsel trotz miss-
lungener Bezeichnung mit genügender Deutlichkeit hervor, welchen
Bedingungen das Pensionierungsangebot des BABS unterlag. Der Be-
schwerdeführer hätte dies bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen. In
der Lehre und Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein "[...] berech-
tigtes Vertrauen [...] denjenigen abzusprechen [ist], welche die Man-
gelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten er-
kennen müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 657). Nachdem
das BABS im Schreiben vom 26. Januar 2006 die Auffassung des Be-
schwerdeführers, es sei Art. 105 BPV anzuwenden, nicht geteilt hatte,
wäre es das Mindestmass an Sorgfalt gewesen, noch einmal nachzu-
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fragen, zu welchen Bedingungen die Pensionierung angeboten wurde,
anstatt ohne weitere Anstalten vor Ort zu unterschreiben. Dem gut in-
fomierten Beschwerdeführer und dipl. Bauingenieur ETH/SIA wäre
dies ohne weiteres zumutbar gewesen. Angesichts dieser Umstände
musste der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 24. Oktober 2006
so verstehen, dass ihm zur normalen vorzeitigen Pensionierung
"bloss" die Finanzierung einer Überbrückungsrente und nicht auch
noch von Deckungskapital zugesichert wurde.
4.3 Die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2006 ergibt so-
mit, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben daraus keinen
Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von Art. 105 BPV ableiten
kann. Ebenso wenig liegen behördliche Zusicherungen vor, die ihn in
seinem Begehren schützen könnten. Die Voraussetzungen des Ver-
trauensschutzes sind damit nicht erfüllt. Eine Prüfung der weiteren Vor-
aussetzungen erübrigt sich.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder in Anwendung des Gesetzes noch aufgrund des Vertrauens-
schutzes einen Anspruch auf eine Pensionierung im Sinne von
Art. 105 BPV hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
– grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem Beschwerdefüh-
rer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 04-14; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermö-
gensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
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sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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