B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6791/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Energie Unterbözberg AG,
Grundhof 1, 5225 Bözberg,
vertreten durch
Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt,
lic. iur. Georg Klingler, Rechtsanwalt,
Baur Hürlimann AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung
KEV.
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Sachverhalt:
A.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 stellte die Swissgrid AG fest, dass die
Voraussetzungen für die kostendeckende Einspeisevergütung betreffend
das KEV-Projekt 59286 der Energie Unterbözberg AG erfüllt seien. Am
26. Januar 2015 legte die Swissgrid AG die Höhe der kostendeckenden
Einspeisevergütung fest und führte aus, diese beruhe unter anderem auf
der Kategorie der Photovoltaik-Anlage als „integrierte Anlage“.
B.
B.a Am 15. September 2017 teilte die Swissgrid AG der Energie Unterböz-
berg AG mit, sie müsse überprüfen, ob es sich bei der Anlage der Energie
Unterbözberg AG tatsächlich um eine integrierte Anlage handle, und for-
derte sie auf, entsprechende Fotos einzureichen.
B.b Am 9. Oktober 2017 stellte die Energie Unterbözberg AG der Swiss-
grid AG entsprechende Fotos zu.
B.c Die Swissgrid AG teilte der Energie Unterbözberg AG mit Bescheid
vom 10. November 2017 und Begleitschreiben vom 15. November 2017
mit, die eingereichten Unterlagen seien ungenügend und zu wenig aussa-
gekräftig, um die Anlage einzustufen und kontrollieren zu können. Deshalb
müsse die Anlage als angebaut eingestuft und entsprechend tiefer vergütet
werden. Sie verfügte einen neuen definitiven Vergütungssatz für die aus
der Anlage ins Netz eingespeiste Elektrizität ab dem 1. Januar 2018.
C.
C.a Die Unterbözberg AG reichte am 14. Dezember 2017 bei der Eidge-
nössischen Elektrizitätskommission ElCom Beschwerde gegen den Be-
scheid der Swissgrid AG vom 10. November 2017 ein.
C.b Am 3. Oktober 2018 zog die Pronovo AG (vormals Swissgrid AG) die
Verfügung vom 10. November 2017 in Wiedererwägung und hob sie auf.
C.c Am 17. Oktober 2018 reichte die Energie Unterbözberg AG bei der
ElCom eine Stellungnahme ein, in der sie eine Parteientschädigung von
Fr. 11’297.35 beantragte und eine entsprechende Kostennoten einreichte.
Die Stellungnahme ging bei der ElCom am 18. Oktober 2018 ein.
C.d Am 30. Oktober 2018 verschickte die ElCom eine Verfügung, die das
Datum vom 18. Oktober 2018 trägt, in der sie das Beschwerdeverfahren
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als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. 1) und die Pro-
novo AG verpflichtete, A._______, Mitglied des Verwaltungsrates der
Energie Unterbözberg AG, eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu be-
zahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2018 erhob die Energie Unterbözberg AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 18. Oktober 2018 sei
aufzuheben und durch die folgende Formulierung zu ersetzen: „Die Pro-
novo AG wird verpflichtet, der Energie Unterbözberg AG eine Parteient-
schädigung von CHF 11’297.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zuzuspre-
chen.“
E.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 respektive vom 11. Januar 2019
verzichteten die ElCom (Vorinstanz) respektive die Pronovo AG (Erstin-
stanz) darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin
darauf, Schlussbemerkungen einzureichen und reichte eine Kostennote
ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter-
lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist.
Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend in Streit
liegenden Bescheids der Erstinstanz am 10. November 2017 galt, war die
Vorinstanz für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25
Abs. 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Mai 2014;
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vgl. Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zur Revision der Energie-
versorgung, Oktober 2013, S. 11). Diese Zuständigkeit blieb vorliegend
übergangsrechtlich unter dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden Recht
bestehen (Art. 74 Abs. 5 des Energiegesetzes vom 30. September 2016
[EnG, SR 730.0]). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (Art. 66 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 23 des Stromversor-
gungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f
VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressa-
tin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet-
zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die
von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung für das erstin-
stanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.– (Dispositiv-Ziff. 3 der ange-
fochtenen Verfügung). Die weiteren Ziffern des Dispositivs der Verfügung
vom 18. Oktober 2018 ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Diese sind
entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel
beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Behörde
kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren gegen-
standslos wird (Art. 8 Abs. 7 der Verordnung vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR
172.041.0; nachfolgend: VwKV]).
4.2 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Be-
schwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten-
note einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt
die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und
nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1 VwKV). Unnötige Kosten begründen kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 VwKV).
4.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschä-
digt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VwKV). Die Kosten der Vertretung umfassen
das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
rufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Ent-
schädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht
bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2
VwKV). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für
Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken,
wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2
VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VwKV).
5.
5.1 Die Vorinstanz sprach A._______, Mitglied des Verwaltungsrates der
Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung von Fr. 500.– für das erst-
instanzliche Verfahren zu. Sie auferlegte die Parteientschädigung der Erst-
instanz, da diese die Gegenstandslosigkeit durch ihre Wiedererwägungs-
verfügung vom 3. Oktober 2018 verursacht habe. Sie erwog zudem, dass
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sich angesichts des einmaligen Schriftenwechsels und der Abschreibung
des Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 500.– rechtfertige. Die
Höhe der Parteientschädigung begründete sie nicht weiter und sie nahm
nicht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteientschädigung
und ihre Kostennote Bezug. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess
sie sich nicht vernehmen. Auch die Erstinstanz äusserte sich im Beschwer-
deverfahren nicht.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre ausführli-
che Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 zum Wiedererwägungsgesuch
der Erstinstanz und die eingereichte Kostennote nicht beachtet, obwohl der
Versand der angefochtenen Verfügung erst am 30. Oktober 2018 erfolgt
sei. Eine Parteientschädigung in der Höhe von nur Fr. 500.– verletze Bun-
desrecht. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Argumenten nicht auseinan-
dergesetzt. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die festgesetzte Parteientschädigung sei willkürlich, weil sie ausserhalb je-
des vernünftigen Verhältnisses zu den konkreten anwaltlichen Bemühun-
gen stehe. Die Beschwerdeführerin habe alles versucht, um ein kosten-
pflichtiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Bei diesem Sachverhalt
habe die Erstinstanz die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollum-
fänglich zu übernehmen. Es lägen keine sachlichen Gründe vor, die es
rechtfertigen würden, den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand
zu reduzieren. Dieser sei angemessen gewesen. Zudem sei die Parteient-
schädigung nicht A._______, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwer-
deführerin, zuzusprechen, sondern der Beschwerdeführerin selber.
6.
Die Vorinstanz entschied in der angefochtenen Verfügung, dass eine Par-
teientschädigung zu entrichten sei. Die Frage, ob eine Parteientschädi-
gung zu entrichten ist, ist damit vorliegend nicht umstritten. Strittig ist ledig-
lich deren Höhe und an wen sie auszurichten ist.
6.1
6.1.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der von der an-
spruchsberechtigten Partei eingereichten Kostennote, sofern eine solche
rechtzeitig, das heisst vor dem Beschwerdeentscheid, eingereicht wird. Ist
dies nicht der Fall, legt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung
nach Ermessen fest (Art. 8 Abs. 1 VwKV). Aus dieser Bestimmung ist ab-
zuleiten, dass es den Parteien obliegt, ihre Kostennote rechtzeitig einzu-
reichen; die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, die Parteien zur Ein-
reichung einer Kostennote aufzufordern. Die rechtzeitige Einreichung der
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Kostennote erscheint demzufolge als ein Aspekt der anwaltlichen Sorgfalt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2).
6.1.2 Die Wiedererwägungsverfügung datiert vom 3. Oktober 2018 und
ging offenbar am 4. Oktober 2018 bei der Beschwerdeführerin ein. Ab die-
sem Zeitpunkt musste es für die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
offensichtlich sein, dass die Möglichkeit eines baldigen Abschreibungsent-
scheids besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_422/2011 vom 9. Ja-
nuar 2012 E. 2). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichten ihre
Kostennote am 17. Oktober 2018 ein, das heisst, innert 9 Arbeitstagen
nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung. Insofern erscheint die Kos-
tennote als rechtzeitig eingereicht.
Zudem traf die Kostennote der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2018
am 18. Oktober 2018 bei der Vorinstanz ein. Die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz datiert zwar ebenfalls vom 18. Oktober 2018, allerdings hat
die Vorinstanz die Verfügung erst am 30. Oktober 2018 der Post überge-
ben. Die Vorinstanz hätte daher die Kostennote der Beschwerdeführerin
noch berücksichtigen können und müssen. Die Vorinstanz macht im Be-
schwerdeverfahren denn auch nicht geltend, die Kostennote sei verspätet
bei ihr eingetroffen.
6.1.3 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Kostennote
vom 17. Oktober 2018 rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht hatte. Ent-
sprechend hätte die Vorinstanz die Kostennote bei der Festsetzung der
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen.
6.2 Zu entschädigen sind nur die für die Verfahrensführung notwendigen
Kosten (Art. 8 Abs. 5 VwKV; Art. 8 ff. VGKE). Notwendig sind die Partei-
kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung im konkreten Fall unerlässlich erscheinen. Die in der
Kostennote ausgewiesenen Kosten müssen deshalb nicht unbesehen
übernommen werden, Abweichungen davon sind jedoch konkret zu be-
gründen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 64, Rz. 11 und 17 f.).
Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin begründen in ihrer Eingabe
an die Vorinstanz vom 17. Oktober 2018, inwiefern ihre Aufwände und die
dafür angefallenen Kosten für eine sachgerechte und wirksame Rechtsver-
tretung der Beschwerdeführerin notwendig waren und weisen die Kosten
in der Kostennote aus. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Ausführungen
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in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und begründet mithin
nicht, wieso und inwiefern sie die in der Kostennote angegebenen Kosten
als unnötig ansieht und kürzt. Damit verstösst die Vorinstanz gegen den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
6.3 Die Vorinstanz sowie auch die Erstinstanz äussern sich trotz gegebe-
ner Möglichkeit zur Vernehmlassung auch im Beschwerdeverfahren nicht
zur Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus,
dass sie deren Höhe als angemessen ansieht. Entsprechend besteht keine
Veranlassung, an den aufgeführten Kosten Kürzungen vorzunehmen.
Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchs-
tens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VwKV). Die Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin verrechnen einen Stundenansatz von
Fr. 360.–, was innerhalb dieser Bandbreite liegt, und entsprechend in
Rechnung gestellt werden kann.
Die Parteientschädigung ist der anspruchsberechtigten Verfahrenspartei
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Unbestrittenermassen war dies
auf allen Verfahrensstufen die Beschwerdeführerin, nicht ihr Verwaltungs-
ratsmitglied. Die Parteientschädigung ist entsprechend der Beschwerde-
führerin zuzusprechen.
Damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen und es ist
ihr für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
gemäss ihrer Kostennote vom 17. Oktober 2018 zuzusprechen. Die Erst-
instanz ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11’297.35 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichten
am 22. Januar 2019 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der
Höhe von Fr. 2‘780.50 ein (7.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stun-
denansatz von Fr. 330.– sowie Fr. 42.50 Auslagen zzgl. Mehrwertsteuer
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von Fr. 193.85). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren ist demnach auf 2‘711.35 festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 der angefochte-
nen Verfügung aufgehoben. Die Erstinstanz wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 11‘297.35 zu bezahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘711.35 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 221-00519; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Tobias Grasdorf
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: